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174_1995 AT

174. Bundesgesetz: Änderung des Preistransparenzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: Änderung des Preistransparenzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I (Verfassungsbestinimung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel U

Das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission über die Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 [ABl. L 61/34 vom 5. 3.1977 (im folgenden Entscheidung 77/190/EWG)] zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 [ABl. L140/4 vom 28. 5.1976 (im folgenden Richtlinie 76/491/EWG)] in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3, der Beitrittsakte Österreichs zur Europäischen Union (im folgenden Beitrittsakte) verpflichtet ist."

2. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)" durch die Wortfolge „der Entscheidung 77/190/EWG zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3, der Beitrittsakte" ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)" durch die Wortfolge „der Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 [ABl. L 185/16 vom 17. 7. 1990 (im folgenden Richtlinie 90/377/EWG)] in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4, der Beitrittsakte" ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

5. § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) In der Verordnung gemäß Abs. 2 kann auch vorgesehen werden, daß im Falle des Bestehens nur eines meldepflichtigen Gasversorgungsunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizi-

tätsversorgungsunternehmens gemäß § 2 Abs, 2 dieses dem SAEG unmittelbar alle Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln."

6. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 [ABl. L 40/8 vom 11. 2. 1989 (im folgenden Richtlinie 89/105/EWG)] verpflichtet ist."

7 § 6 lautet

„§ 6. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 76/4911 EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist."

8. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Rebublik Österreich auf Grund der Entscheidung 77/190/EWG zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet."

Artikel III

(1) Artikel II tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des Preistransparenzgesetzes in der Fassung der Artikel I und II dürfen frühestens von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

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