174. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Nichtstaatlichen internationalen Organisationen, welche die in § 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die Rechtsstellung einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes eingeräumt werden.
§ 2. (1) Eine Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes muß
1. auf Grund der österreichischen Rechtsordnung oder der Rechtsordnung eines von Österreich anerkannten Staates gebildet sein,
2. aus physischen Personen, die verschiedener Staatsangehörigkeit sind, oder aus juristischen Personen, die nach dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind, bestehen und
3. in einem Naheverhältnis zu einer internationalen Organisation im Sinne von § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen stehen. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn die Organisation Konsultativstatus bei einer derartigen internationalen Organisation genießt oder wenn die Tätigkeit der Organisation in unmittelbarem Zusammenhang mit einer satzungsgemäßen Tätigkeit einer solchen internationalen Organisation steht.
(2) Die Tätigkeit der Organisation muß
1. zu einem bedeutenden Teil in Österreich erfolgen,
2. mit den Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung in Einklang stehen und
3. im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen sein.
§ 3. Durch den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten erhält die Organisation Rechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften hat.
§ 4. Das Vereinsgesetz 1951 findet auf Organisationen für die Dauer ihrer Rechtsstellung als Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
§ 5. Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes haben das Recht, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein, unbehindert
1. jegliche Zahlungsmittel zu erwerben, zu besitzen und über sie zu verfügen;
2. über Guthaben in jeder beliebigen Währung zu verfügen;
3. Kapitalien, Wertpapiere und Gold zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen;
4. ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel sowie ihr Gold in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag nach Anhörung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten mit Bescheid einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes Gemeinnützigkeit zuzuerkennen, sofern auf Grund der Satzung der Organisation zu erwarten ist, daß die in den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung umschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der in den nachstehenden Abs. 2 und 3 enthaltenen besonderen Bestimmungen erfüllt werden.
(2) Der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit steht nicht entgegen,
1. daß die Förderung der gemeinnützigen Zwecke durch die Organisation nicht überwiegend im Inland erfolgt oder
2. daß bei Auflösung der Organisation oder bei Aberkennung der zuerkannten Gemeinnützigkeit das Vermögen nicht für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.
(3) Unterhält eine Organisation einen Gewerbebetrieb, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist sie hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig. Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb jedoch als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anzusehen, so finden die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinsame Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, auf diesen Betrieb Anwendung.
(4) Die Gemeinnützigkeit wird befristet, höchstens aber auf fünf Jahre zuerkannt.
§ 7. (1) Einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag Eingangs- oder Ausgangsabgabenfreiheit zu gewähren für Gegenstände, die von der Organisation für ihre satzungsmäßige Tätigkeit benötigt werden, einschließlich eines im Eigentum der Organisation stehenden und auf deren Kosten verwendeten Dienstkraftwagens, sofern gewährleistet erscheint, daß diese Gegenstände ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden. Für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit sind die Zollämter am Sitz der Finanzlandesdirektion (Hauptzollämter) zuständig. Wird der Dienstkraftwagen vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder so ernsthaft beschädigt, daß die Reparaturkosten den Zeitwert überschreiten, so kann an seiner Stelle ein anderer Dienstkraftwagen eingangsabgabenfrei eingebracht werden. Im Fall der ernsthaften Beschädigung entfällt die Nachzahlung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben.
(2) Die gemäß Abs. 1 unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben sind zu entrichten, wenn der abgabenfrei eingeführte Dienstkraftwagen vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der Abfertigung zum freien Verkehr in Österreich an andere Personen überlassen oder übertragen wird. Waren, für die die Eingangs- oder Ausgangsabgabenfreiheit zu gewähren ist, sind von wirtschaftlichen Einfuhr- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
Im übrigen finden die für Diplomaten- und Konsulargut geltenden zollgesetzlichen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
§ 8. Ausländische Bedienstete von Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes können durch eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/ 1975, unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen werden.
§ 9. (1) Die einer Organisation gemäß den §§ 1 bis 3, 6, 7 oder 8 eingeräumte Rechtsstellung ist von den nach diesen Bestimmungen zuständigen Behörden abzuerkennen, wenn
1. die in diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder
2. die eingeräumten Rechte mißbräuchlich ausgeübt werden.
(2) Im Fall der Aberkennung einer nach § 6 Abs. 1 eingeräumten Rechtsstellung ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu hören.
Artikel II
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5 bis 7 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich des § 9 der Bundesminister, dessen Wirkungsbereich berührt ist, betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.