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174_1990 AT

174. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 dieser

Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland

Taiwan werden für die Zeit vom 1. April 1990

bis 31. März 1991 die aus den Anlagen 1 und 2

ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen

dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen

nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen

erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten

Waren taiwanesischen Ursprungs, wenn

nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für

diese Waren Verwendung finden sollen;

b) für Arten und Typen von Waren, deren

Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen

wird, ausgenommen Schuhe der Nummer

6403 des Zolltarifs, sowie

c) für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste

aus den Nummern 5208 bis 5212, 5407 und

5512 bis 5516 des Zolltarifs, die zur Herstellung

von Stickereien unter Inanspruchnahme

einer Zollbegünstigung, wie sie in der Zollbegünstigungsliste

zu § 4 des Zolltarifgesetzes

1988, BGBl. Nr. 155/1987, umschrieben

wird, eingeführt werden oder die aus einem

Stickereiveredlungsverkehr als Restmengen

zum freien Verkehr abgefertigt werden.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach

den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984 unter Berücksichtigung nachstehender

Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit

Verordnung vom 13. März 1989, BGBl. Nr. 143,

festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen

erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen

in Höhe von 100 vH des Wertes, bei Einfuhren

von in der Anlage 2 dieser Verordnung

umschriebenen Schlittschuhen der Menge der auf

Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich

getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens

30. September 1990 beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge,

die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend

gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents

wird auf der Grundlage aller nach dem

1. April 1990 eingelangten und am 17. April 1990

vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,

die im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten

Verordnung festgesetzten entsprechenden Kontingents

keine Einfuhren getätigt haben. Diese

Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie

ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere

Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für

die Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert

dieser Anträge, bei Einfuhren von in der

Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Schlittschuhen

die in den Anträgen enthaltene Gesamtmenge,

im Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche

Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert dieser Anträge,

bei Einfuhren von in der Anlage 2 dieser Verordnung

umschriebenen Schlittschuhen die in den

Anträgen enthaltene Gesamtmenge, die Höhe des

verfügbaren Kontingentanteils, ist der Kontingentanteil

durch die Zahl der Anträge zu dividieren.

Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich

nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht

überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der

verbleibende Rest des Kontingentanteils ist neuerlich

durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu

dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden

Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.

Überschreiten schließlich sämtliche Anträge

den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils

auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,

werden nach dem 17. April 1990 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller

Einfuhren im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1

zitierten Verordnung festgesetzten Kontingents

getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums

ihres Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentanteil

erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor,

die am gleichen Tag eingelangt sind und die

zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des

Kontingentanteils übersteigen, ist dieser nach Maßgabe

der Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller

aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu

übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte

Wert beziehungsweise die nicht ausgenützte

Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung

zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene

Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3

für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September

1990 nicht geltend gemacht wurden oder auf

die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt

verzichtet hat.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1990 in

Kraft.

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