174. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 dieser
Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland
Taiwan werden für die Zeit vom 1. April 1990
bis 31. März 1991 die aus den Anlagen 1 und 2
ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen
dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen
nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen
erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht
a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten
Waren taiwanesischen Ursprungs, wenn
nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für
diese Waren Verwendung finden sollen;
b) für Arten und Typen von Waren, deren
Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen
wird, ausgenommen Schuhe der Nummer
6403 des Zolltarifs, sowie
c) für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste
aus den Nummern 5208 bis 5212, 5407 und
5512 bis 5516 des Zolltarifs, die zur Herstellung
von Stickereien unter Inanspruchnahme
einer Zollbegünstigung, wie sie in der Zollbegünstigungsliste
zu § 4 des Zolltarifgesetzes
1988, BGBl. Nr. 155/1987, umschrieben
wird, eingeführt werden oder die aus einem
Stickereiveredlungsverkehr als Restmengen
zum freien Verkehr abgefertigt werden.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach
den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984 unter Berücksichtigung nachstehender
Bestimmungen.
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit
Verordnung vom 13. März 1989, BGBl. Nr. 143,
festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen
erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen
in Höhe von 100 vH des Wertes, bei Einfuhren
von in der Anlage 2 dieser Verordnung
umschriebenen Schlittschuhen der Menge der auf
Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich
getätigten Einfuhren zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens
30. September 1990 beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge,
die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend
gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents
wird auf der Grundlage aller nach dem
1. April 1990 eingelangten und am 17. April 1990
vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,
die im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten
Verordnung festgesetzten entsprechenden Kontingents
keine Einfuhren getätigt haben. Diese
Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie
ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere
Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für
die Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert
dieser Anträge, bei Einfuhren von in der
Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Schlittschuhen
die in den Anträgen enthaltene Gesamtmenge,
im Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche
Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert dieser Anträge,
bei Einfuhren von in der Anlage 2 dieser Verordnung
umschriebenen Schlittschuhen die in den
Anträgen enthaltene Gesamtmenge, die Höhe des
verfügbaren Kontingentanteils, ist der Kontingentanteil
durch die Zahl der Anträge zu dividieren.
Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich
nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht
überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der
verbleibende Rest des Kontingentanteils ist neuerlich
durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu
dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden
Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.
Überschreiten schließlich sämtliche Anträge
den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils
auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,
werden nach dem 17. April 1990 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller
Einfuhren im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1
zitierten Verordnung festgesetzten Kontingents
getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums
ihres Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentanteil
erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor,
die am gleichen Tag eingelangt sind und die
zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des
Kontingentanteils übersteigen, ist dieser nach Maßgabe
der Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller
aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu
übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte
Wert beziehungsweise die nicht ausgenützte
Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung
zu bringen.
(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene
Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3
für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September
1990 nicht geltend gemacht wurden oder auf
die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt
verzichtet hat.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1990 in
Kraft.