174. Kundmachung: Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und
gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 10. März 1987, G 175-177/86-7,
G 238-245/86-6, G 249/86-7, G 53/87-8, dem
Bundeskanzler zugestellt am 9. April 1987, § 1
Abs. 1 Z 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955,
BGBl. Nr. 140, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
30. November 1987 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.
(4) Die aufgehobene Bestimmung ist auch in
jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, in
denen am 27. Jänner 1987 ein Berufungsverfahren
anhängig war oder vor dem 10. März 1987
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht
wurde.