174. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (10. StVO-Novelle)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/1971, 21/
1974, 402/1975, 412/1976, 115/1977, 616/1977,
209/1979 und 275/1982 und der Kundmachungen
BGBl. Nr. 228/1963, 163/1968, 405/1973 und
576/1976 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 wird nach 2 1 folgende Z 1 a
eingefügt
„1 a. Wohnstraße: eine für den Fußgänger- und
beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam
bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße;"
2. Im § 2 Abs. 1 werden nach Z 3 folgende Z 3 a
und 3 b eingefügt
„3 a. Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn,
die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung
bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in
der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche
Einrichtungen getrennt ist;
3 b. Einbahnstraße: eine Straße, deren
Fahrbahn für den Verkehr in einer Richtung
bestimmt ist;"
3. Im § 2 Abs. 1 werden nach Z 6 folgende Z 6 a,
6 b und 6 c eingefügt
„6 a. Pannenstreifen: der rechts neben
den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche
befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht
durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder
Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist;
6 b. Verzögerungsstreifen: der Fahrstreifen,
der bei Ausfahrten zum Einordnen in die
Ausfahrt dient;
6 c. Beschleunigungsstreifen: der
Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnen in
den fließenden Verkehr dient;"
4. § 2 Abs. 1 Z 9 hat zu lauten
„9. Reitweg: ein für den Reitverkehr
bestimmter und als solcher gekennzeichneter
Weg;"
5. Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 11 folgende Z 11 a
eingefügt
„11 a. Geh- und Radweg: ein für den
Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und
als solcher gekennzeichneter Weg;"
6. § 2 Abs. 1 Z 14 hat zu lauten
„14. Selbständiger Gleiskörper: ein
von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen
getrennter, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen
dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße
samt den darauf errichteten, dem Verkehr und
Betrieb von Schienenfahrzeugen dienenden Anlagen
und Einrichtungen;"
7. Im § 2 Abs. 1 Z 15 wird das Wort „Richtzeichen"
durch das Wort „Hinweiszeichen" ersetzt.
8. § 2 Abs. 1 Z 19 hat zu lauten
„19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf
Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes
Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine,
ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen,
Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung
außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge
sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug
und Wintersportgeräte;"
9. § 2 Abs. 1 Z 21 hat zu lauten
„21. Fuhrwerk: ein Fahrzeug, das nach seiner
Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt
wird, sowie Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 10 km/h mit
oder ohne Anhänger;"
10. § 2 Abs. 1 Z 29 hat zu lauten
„29. Überholen: das Vorbeibewegen eines
Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der
gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als
Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf
einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen
fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Rad-
fahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren
von Fahrzeugreihen, auch mit
unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Straßen mit
mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende
Fahrtrichtung;"
11. Im § 2 Abs. 2 haben die Worte „und Motorfahrräder"
zu entfallen.
12. Im § 4 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten
„Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein
Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs
beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren
des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses
nach dem Unfall eine verletzte Person meldet,
kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug
bzw. der Omnibus gehört, die Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle verständigen."
13. § 4 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden
entstanden ist, haben die im Abs. 1
genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
vom Verkehrsunfall ohne
unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche
Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die
im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren
Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander
ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen
haben."
14. Im § 4 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5 a
eingefügt
„(5 a) Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem
nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1
genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
von dem Unfall verständigt,
obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre,
haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen
der betreffenden Person Meldungen über Unfallsort,
Unfallszeit, verursachte Schäden und Unfallsbeteiligte
entgegenzunehmen."
15. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Einbahnstraßen dürfen nur in der durch das
Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 angezeigten
Fahrtrichtung befahren werden, sofern nicht
bestimmte Gruppen von Straßenbenützern hievon
durch Verordnung ausgenommen werden."
16. Im § 8 Abs. 1 hat der Klammerausdruck
„(„Mopeds")" zu entfallen.
17. § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen
und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die
Benützung von Radfahrstreifen, Radwegen und
Geh- und Radwegen mit Fahrzeugen, die keine
Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern,
ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Überqueren
von Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen,
Radfahrstreifen und Geh- und Radwegen mit Fahrzeugen
auf den hiefür vorgesehenen Stellen sowie
für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen,
die nicht mehr als 800 kg Gesamtgewicht
haben und für die Schneeräumung, die Bestreuung,
die Reinigung oder Pflege verwendet werden."
18. Im § 9 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren,
Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden."
19. Dem § 9 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt
„Radfahrer können durch Hinweiszeichen von der
Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen
befreit werden; sie haben sich entsprechend den
Hinweiszeichen zu verhalten."
20. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen
für die betreffende Fahrtrichtung das
durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht
möglich ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am
Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel
auf den zunächst gelegenen verbleibenden Fahrstreifen
in der Weise zu ermöglichen, daß diese
Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem
durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug
nachfolgen können (Reißverschlußsystem)."
21. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser
Einordnungsverpflichtung befreit werden; sie
haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu
verhalten."
22. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Umkehren ist verboten
a) im Bereich der Vorschriftszeichen „Einbiegen
nach links verboten", „Umkehren verboten"
und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung",
b) auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
c) bei starkem Verkehr,
d) auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen
auf geregelten Kreuzungen,
e) auf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen."
23. § 16 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken,
die durch das Vorschriftszeichen
„Überholen verboten" gekennzeichnet sind;
es darf jedoch überholt werden, wenn rechts
zu überholen ist,"
24. § 18 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren
Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagen-
züge, Omnibusse u. dgl.) hat auf Freilandstraßen
nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von
mindestens 50 m einzuhalten."
25. § 19 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den
Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen,
von Wohnstraßen, von Radfahrstreifen,
von Radwegen, von Geh- und Radwegen, von
Haus- oder Grundstücksausfahrten, aus Garagen,
von Parkplätzen, von Feldwegen, von Tankstellen
o. dgl. kommen."
26. Im § 21 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat die Verminderung
der Geschwindigkeit den Lenkern nachfolgender
Fahrzeuge mit den am Fahrzeug hiefür
angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen."
27. § 21 Abs. 3 hat zu entfallen.
28. § 22 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert,
hat der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer
mit der zum Abgeben von akustischen
Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche
Schallzeichen, sofern solche Vorrichtungen
nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutliche
Zurufe zu warnen. Der Lenker darf auch durch
Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und
nicht blenden."
29. § 23 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug,
sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen
nichts anderes ergibt, zum Halten
oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel
zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen
mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen dürfen
Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden.
Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand
platzsparend schräg aufzustellen. Ist auf Grund von
Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen
auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen
Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2500 kg aufgestellt werden."
30. Im § 23 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) In Wohnstraßen ist das Parken von Kraftfahrzeugen
nur an den dafür gekennzeichneten
Stellen erlaubt."
31. § 23 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer
Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug
zu verbleiben und hat beim Herannahen eines
Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt
benützen will, die Aus- oder Einfahrt
unverzüglich freizumachen."
32. Im § 23 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a
eingefügt
„(3 a) Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird
und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs. 2
nicht möglich ist, darf mit Personen- und Kombinationskraftwagen
des Taxi- und Mietwagengewerbes
neben den nach Abs. 2 aufgestellten Fahrzeugen
zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz gehalten
werden."
33. § 23 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Türen eines Fahrzeuges dürfen so lange
nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben,
als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet
oder behindert werden können."
34. Im § 23 Abs. 6 werden die Worte „ziehendes
Fahrzeug" durch das Wort „Zugfahrzeug" ersetzt.
35. Im § 24 Abs. 1 wird nach lit. i der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende
lit. j bis n angefügt
„j) auf Straßen für Omnibusse,
k) auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad-
und Gehwegen,
l) vor Behindertenrampen,
m) auf Sperrflächen,
n) auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen
eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7
Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden
können."
36. § 24 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die im Abs. 1 lit. b bis n angeführten Verbote
gelten nicht, wenn sich aus Straßehverkehrszeichen
oder Bodenmarkierungen etwas anderes
ergibt."
37. Im § 24 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) Im Bereich des im Abs. 1 lit. e genannten
Halteverbotes sowie im Bereich einer Ladezone
(§ 43 Abs. 1 lit. c) oder eines Taxistandplatzes (§ 96
Abs. 4) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten
werden."
38. § 24 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
„a) Im Bereich der Vorschriftszeichen „Parken
verboten" und „Wechselseitiges Parkverbot"
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52
Z 13 a und 13 c sowie auf Straßenstellen, die
mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet
sind,"
39. § 24 Abs. 3 lit. c hat zu lauten
„c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf
Fahrstreifen für Omnibusse,"
40. § 24 Abs. 3 lit. h hat zu lauten
„h) vor Tankstellen, sofern diese nicht durch
bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn
getrennt sind."
41. § 26 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer
Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen
regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie
Fahrt" zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen
dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung
einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich
überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen
gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen
und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der
Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort
anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit
erreichbar ist."
42. Dem § 26 a werden folgende Abs. 3 und 4
angefügt
„(3) Beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse
müssen die Lenker während der Betriebszeiten des
Kraftfahrlinienverkehrs im Fahrzeug verbleiben
und haben beim Herannahen eines Fahrzeuges des
Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen so rasch
wie möglich zu verlassen, um einem solchen Fahrzeug
Platz zu machen.
(4) Die Lenker von Fahrzeugen der Post- und
Telegraphenverwaltung oder von Fahrzeugen, die
im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung
fahren, sind bei der Beförderung von Postsendungen
sowie bei der Instandhaltung von Fernmeldeeinrichtungen
an Halte- und Parkverbote nicht
gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert
und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich
beeinträchtigt wird."
43. Im § 27 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes,
wie Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und
-geräte, Arbeitsmaschinen und sonstige Fahrzeuge,
die für den Straßenbau, die Straßenerhaltung, die
Straßenpflege, die Straßenreinigung oder die
Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung
und Sicherung des Verkehrs, der öffentlichen
Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen verwendet
werden, sind bei Arbeitsfahrten an die Bestimmungen
über das Verhalten bei Bodenmarkierungen
und über das Einordnen sowie an Zufahrtsbeschränkungen,
an Halte- und Parkverbote und an
die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken
Fahrbahnrand nicht gebunden."
44. §'27 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei Arbeitsfahrten dürfen die Lenker von
Fahrzeugen der Müllabfuhr durch Nebenfahrbahnen
durchfahren und sind an Zufahrtsbeschränkungen
und an Halteverbote nicht gebunden, sofern
dies der Arbeitseinsatz erfordert und der übrige
Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt
wird."
45. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes
und der Müllabfuhr haben bei Arbeitsfahrten
die an den Fahrzeugen angebrachten Warnleuchten
mit gelbrotem Licht einzuschalten."
46. Im § 28 Abs. 2 hat der zweite Halbsatz des
ersten Satzes zu lauten
„beim Halten auf Gleisen müssen die Lenker
während der Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge
im Fahrzeug verbleiben, um dieser Verpflichtung
nachkommen zu können."
47. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen,
die entlang von Gleisen angebracht sind,
dürfen nicht überfahren werden."
48. Im § 29 b Abs. 3 werden nach der Zitierung
„Abs. 4" die Worte „oder 5" eingefügt.
49. Dem § 29b wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer
ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt
worden ist und der im wesentlichen einem
Ausweis nach Abs. 4 entspricht."
50. Im § 30 Abs. 2 wird die Bezeichnung
„9 km/h" durch die Bezeichnung „10 km/h"
ersetzt.
51. Im § 32 Abs. 3 wird das Wort „Erwerbsunternehmens"
durch das Wort „Unternehmens" ersetzt
und es hat der letzte Satz zu lauten
„Eisenbahnunternehmen und Betriebe des Kraftfahrlinienverkehrs
sind keine Unternehmen im
Sinne dieses Bundesgesetzes."
52. § 34 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Straßenverkehrszeichen, die den fließenden
Kraftfahrzeugverkehr betreffen, müssen entweder
mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder bei
Dunkelheit beleuchtet sein."
53. Im § 38 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2 a
und 2 b eingefügt
„(2 a) Gemeinsam mit dem roten Licht leuchtendes
gelbes Licht bedeutet „Halt" im Sinne des
roten Lichtes und kündigt an, daß das Zeichen für
„Freie Fahrt" unmittelbar folgen wird.
(2 b) Die Dauer des gelben nichtblinkenden
Lichtes, das dem roten Licht folgt oder gemeinsam
mit diesem leuchtet, hat zwei Sekunden zu betragen."
54. § 38 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Das grüne Licht ist jeweils mit viermal grünblinkendem
Licht zu beenden, wobei die Leucht-
und die Dunkelphase abwechselnd je eine halbe
Sekunde zu betragen haben. Grünes blinkendes
Licht bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende
des Zeichens für „Freie Fahrt"."
55. § 38 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Zur gesonderten Regelung des Verkehrs auf
einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen
von Straßenbenützern, wie etwa Fußgänger, Radfahrer
oder Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs,
dürfen auch andere leicht erkennbare Lichtzeichen
verwendet werden, wobei hinsichtlich des grünen
Lichtes die Bestimmung des Abs. 6 erster Satz
anzuwenden ist. Hinsichtlich der Bedeutung solcher
Lichtzeichen und des Verhaltens der betroffenen
Straßenbenützer gelten die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 7 sinngemäß."
56. Im § 40 Abs. 1 wird die Zitierung „38 Abs. 2
und 3" durch die Zitierung „38 Abs. 4 und 5"
ersetzt.
57. Im § 46 Abs. 1 hat er erste Satz zu lauten
„Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen
benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit
von mindestens 40 km/h aufweisen und mit denen
diese Geschwindigkeit überschritten werden darf;
dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes."
58. Im § 46 Abs. 2 wird das Wort „Richtzeichen"
durch das Wort „Hinweiszeichen" ersetzt.
59. Dem § 46 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Beim Ausfahren aus einer Autobahn ist der Verzögerungsstreifen,
beim Einfahren der Beschleunigungsstreifen
zu benützen; das gleiche gilt im
Bereich der Zu- und Abfahrten von Parkplätzen,
sofern dort solche Fahrstreifen vorhanden sind."
60. § 46 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Muß auf der Autobahn ein Fahrzeug wegen
eines Gebrechens o. dgl. angehalten werden, so ist
es möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen.
Der Lenker des Fahrzeuges hat dafür zu sorgen,
daß er mit ihm die Fahrt ehestens fortsetzen kann.
Ist dies nicht möglich, so ist das Fahrzeug unverzüglich
über die nächste Abfahrtsstraße von der
Autobahn zu entfernen.
(4) Auf der Autobahn ist verboten
a) eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen
Fahrtrichtung zu befahren, sofern
sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder
Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,
b) umzukehren, ausgenommen im Bereich eines
Grenzüberganges auf Anordnung von öffentlichen
Organen,
c) Betriebsumkehren zu befahren, ausgenommen
mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der
Straßenaufsicht oder des Pannendienstes,
d) den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen
mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der
Straßenaufsicht oder des Pannendienstes und
sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen
oder Bodenmarkierungen etwas anderes
ergibt,
e) außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten
Stellen zu halten oder zu parken,
f) rückwärts zu fahren; dieses Verbot gilt
jedoch nicht, wenn mit einem Fahrzeug des
Straßendienstes bei Arbeitsfahrten zurückgefahren
werden muß,
g) Übungsfahrten gemäß § 122 des Kraftfahrgesetzes
1967 durchzuführen."
61. Dem § 48 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen
auf beiden Seiten oder oberhalb der
Fahrbahn anzubringen."
62. Im § 48 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten
„Beim Anbringen von Straßenverkehrszeichen an
Fahrzeugen des Straßendienstes finden auch die
Bestimmungen des Abs. 2 über das beiderseitige
Anbringen von Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen
auf Autobahnen und des § 52 Z 4 a und 4 c
über das beiderseitige Anbringen der dort angeführten
Zeichen keine Anwendung."
63. § 49 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Auf Autobahnen sind die Gefahrenzeichen
250 m bis 400 m, auf anderen Straßen 150 m bis
250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen, sofern
sich aus § 50 nichts anderes ergibt."
64. Im § 49 Abs. 3 wird das Wort „geringeren"
durch das Wort „anderen" ersetzt.
65. Im § 50 Z 12 wird in der Beschreibung des
Zeichens der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt
und es hat der zweite Halbsatz zu entfallen.
66. Dem § 51 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung
für eine Straßenstrecke von
mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen
die Länge der Strecke mit einer
Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben; dies
gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß."
67. § 51 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Vorschriftszeichen „Einbiegen verboten"
und „Umkehren verboten" sind in angemessenem
Abstand vor der betreffenden Kreuzung, die
Vorschriftszeichen „Vorrang geben" und „Halt"
sind im Ortsgebiet höchstens 5 m und auf Freilandstraßen
höchstens 20 m vor der Kreuzung anzubringen.
Die äußere Form der Zeichen „Vorrang
geben" und „Halt" muß auch von der Rückseite
her erkennbar sein."
68. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den
durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen
kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können
diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden
Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen
mit einer Zusatztafel mit Pfeilen
angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet
höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens
50 m vor der Einmündung anzubringen."
69. Im § 52 Z 1 hat die Beschreibung des Zeichens
zu lauten
„Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren in beiden
Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben
eines Fahrrades ist erlaubt."
70. Im § 52 Z 4d wird die Abbildung des Zeichens
durch nachstehende Abbildung ersetzt
71. Im § 52 wird nach Z 6c folgende Z 6d eingefügt
„6 d. „FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE
MIT ANHÄNGER"
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit
Kraftfahrzeugen mit allen Arten von Anhängern
verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, daß
das Verbot nur gilt, wenn das höchste zulässige
Gesamtgewicht des Anhängers das im Zeichen
angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe
bedeutet, daß das Verbot nur gilt, wenn die
Länge des Anhängers die im Zeichen angegebene
Länge überschreitet."
72. Im § 52 Z 7d werden in der Überschrift das
Wort „TANKFAHRZEUGE" durch das Wort
„TANKKRAFTFAHRZEUGE" und in der
Beschreibung des Zeichens das Wort „Fahrzeugen"
durch das Wort „Kraftfahrzeugen" ersetzt.
73. Im§ 52Z7e werden in der Überschrift das
Wort „FAHRZEUGE" durch das Won „KRAFTFAHRZEUGE"
und in der Beschreibung des Zeichens
das Wort „Fahrzeugen" durch das Wort
„Kraftfahrzeugen" ersetzt.
74. Im § 52 Z 9 d wird in der Überschrift das
Wort „ACHSDRUCK" durch das Wort „ACHSLAST"
ersetzt, und es hat die Beschreibung des
Zeichens zu lauten
„Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit
Fahrzeugen, deren Achslast die im Zeichen angegebene
Achslast überschreitet, verboten ist."
75. § 52 Z 11 hat zu lauten
„11. „ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN
UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN"
Dieses Zeichen zeigt das Ende von Überholverboten
und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die
für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen
kundgemacht worden sind."
76. Im § 52 werden nach Z 17 folgende Z 17 a
und 17 b eingefügt
„17 a. „GEH- UND RADWEG"
Dieses Zeichen zeigt einen Geh- und Radweg an.
17 b. „REITWEG"
Dieses Zeichen zeigt einen Reitweg an."
77. Im § 52 wird nach Z 22 folgende Z 22 a eingefügt
„22 a. „ENDE DER SCHNEEKETTENPFLICHT"
Dieses Zeichen zeigt das Ende eines Straßenabschnittes
an, für den Schneeketten vorgeschrieben
waren."
78. Dem Text des § 53 wird die Absatzbezeichnung
„(1)" vorangestellt.
79. Im § 53 Abs. 1 Z 1 a wird der Beschreibung
des Zeichens folgender Satz angefügt
„Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer
Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufsteilens
der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken)
angegeben werden; in einem solchen Fall
kann die Bodenmarkierung entfallen."
80. Im § 53 Abs. 1 werden nach Z 9b folgende
Z 9c und 9d eingefügt
„9 c. „WOHNSTRASSE"
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Wohnstraße
an und bedeutet, daß hier die besonderen
Bestimmungen des § 76 b gelten. Dieses Zeichen
darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
9 d. „ENDE EINER WOHNSTRASSE"
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Wohnstraße
an und bedeutet, daß die besonderen Bestimmungen
des § 76 b nun nicht mehr gelten und daß dem
außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr
Vorrang zu geben ist. Dieses Zeichen darf auch nur
auf der Fahrbahn angebracht werden."
81. § 53 Abs. 1 Z 13a und 13b haben zu lauten
„13 a. „VORWEGWEISER"
Diese Zeichen zeigen den Straßenverlauf und
wichtige Abzweigungen an. Ein solches Zeichen ist
150 m bis 250 m vor der Kreuzung anzubringen.
Straßen mit Vorrang werden mit breiten, andere
Straßen mit schmalen Strichen angezeigt. Außer
den Ortsnamen können auch die Straßennummern
und Symbole angebracht werden.
13 b. „WEGWEISER"
Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung
die Richtung an, in der ein Ort liegt. Sie dürfen
auch nur auf der linken Straßenseite angebracht
werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit
erwarten läßt. Auf den Zeichen können auch die
Namen mehrerer Orte sowie die Entfernungen, die
Straßennummern, Symbole und allenfalls Hinweise
auf Beschränkungen angegeben werden."
82. Im § 53 Abs. 1 werden nach Z 13 b folgende
Z 13 c und 13 d eingefügt
„13 c. „WEGWEISER ZU ANDEREN VERKEHRSEINRICHTUNGEN"
Dieses Zeichen zeigt im Bereich einer Kreuzung
die Richtung an, in der Einrichtungen anderer Verkehrsträger,
ausgenommen Seilbahnen und Lifte,
liegen. Es darf auch nur auf der linken Straßenseite
angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit
erwarten läßt. Auf dem Zeichen können
auch Symbole und Entfernungen angegeben werden.
13 d. „WEGWEISER ZU LOKAL- ODER
BEREICHSZIELEN"
Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung
die Richtung an, in der bedeutende Ziele innerhalb
eines Ortsgebietes oder Gebiets- oder Landschaftsziele
liegen. Ein Zeichen dieser Art und Ausführung
ist auch zu verwenden, wenn die Richtung zu
Seilbahnen und Liften angezeigt wird. Diese Zeichen
dürfen auch nur auf der linken Straßenseite
angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit
erwarten läßt. Auf den Zeichen können
auch Symbole und Entfernungen angegeben werden."
83. Im § 53 Abs. 1 Z 14 a wird die Abbildung des
Zeichens durch nachstehende Abbildung ersetzt
84. Im § 53 Abs. 1 Z 14 b werden die Abbildungen
der Zeichen durch nachstehende Abbildungen
ersetzt
85. § 53 Abs. 1 Z 15a und 15b haben zu lauten
„15 a. „VORWEGWEISER — AUTOBAHN
ODER AUTOSTRASSE"
Diese Zeichen zeigen den weiteren Verlauf einer
Autobahn oder Autostraße und die nächste Ausfahrt
an. Ein Zeichen nach a) ist etwa 1000 m, ein
Zeichen nach b) etwa 500 m vor dem Beginn einer
Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße
anzubringen; ein Zeichen nach c) ist etwa 1000 m
vor dem Beginn einer Ausfahrt zu einer anderen
Autobahn oder Autostraße anzubringen.
15 b. „AUSFAHRTSWEGWEISER — AUTOBAHN
ODER AUTOSTRASSE"
Diese Zeichen zeigen eine Ausfahrt aus einer
Autobahn oder Autostraße an. Ein Zeichen nach a)
ist am Beginn der Ausfahrt, ein Zeichen nach b) am
Ende der Ausfahrt auf der linken Seite anzubringen."
86. § 53 Abs. 1 Z 16 a, 16 b und 16 c haben zu
lauten
„16 a. „VORANKÜNDIGUNG EINER
UMLEITUNG"
Dieses Zeichen kündigt den Verlauf einer Umleitung
an. Im Zeichen kann angegeben werden, ob
die Umleitung für alle Fahrzeuge oder nur für
bestimmte Fahrzeugarten oder für bestimmte
andere Umstände gilt (zB nur für Fahrzeuge, deren
Höhe oder deren Gesamtgewicht ein bestimmtes
Ausmaß überschreitet). Außerdem kann die Länge
der Umleitungsstrecke angegeben werden.
16 b. „UMLEITUNG"
Diese Zeichen zeigen eine Umleitung des Verkehrs
an. Ist auf einem solchen Zeichen ein Symbol
für eine bestimmte Fahrzeugart angebracht, so
bedeutet dies, daß die Umleitung nur für Fahrzeuge
der betreffenden Fahrzeugart gilt.
16 c. „WECHSEL DER RICHTUNGSFAHRBAHN"
Diese Zeichen kündigen auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen
einen Wechsel der Richtungsfahrbahn
an, und zwar ein Zeichen nach a) die Überleitung
des Verkehrs von einer dann gesperrten Richtungsfahrbahn
auf die Gegenfahrbahn, ein Zeichen
nach b) die Rückleitung zum getrennten Richtungsverkehr.
Auf den Zeichen ist die Anzahl und der
Verlauf der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen
anzuzeigen. In den Pfeilen können auch Hinweise
auf Beschränkungen oder Verbote enthalten sein.
Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben
angebracht werden."
87. Im § 53 Abs. 1 Z 17 a werden der Beschreibung
des Zeichens folgende Sätze angefügt
„Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer
Ausfahrtstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht
werden. Bei Orten, die berechtigt sind, die
Bezeichnung Erholungsdorf zu führen, kann eine
grüne Tafel mit der weißen Aufschrift „Erholungsdorf"
unterhalb der Ortstafel angebracht werden."
88. Im § 53 Abs. 1 Z 23 wird der Beschreibung
des Zeichens folgender Satz angefügt
„Dieses Zeichen ist anzubringen, wenn Bodenmarkierungen
ein besonderes Einordnen vorschreiben,
es sei denn, diese Bodenmarkierungen können auch
ohne Zeichen leicht und rechtzeitig erkannt werden."
89. Im § 53 Abs. 1 werden nach Z 23 folgende
Z 23 a, 23 b und 23 c eingefügt
„23 a. „VORANZEIGER FÜR EINBIEGEN"
Diese Zeichen zeigen eine besondere Verkehrsführung,
insbesondere für das Linkseinbiegen, an,
wenn im Zuge der betreffenden Straße Fahrtrichtungsbeschränkungen
(zB ein Linkseinbiegeverbot)
verordnet sind. Bei besonderen Verkehrsführungen
wegen vorübergehender Bauarbeiten sind die Zeichen
mit gelbem Grund auszuführen.
23 b. „VORANZEIGER FÜR FAHRSTREIFENVERLAUF"
Diese Zeichen zeigen den Verlauf und die Veränderung
von Fahrstreifen an. Die Anzahl und die
Darstellung der Pfeile hat den tatsächlichen Verhältnissen
zu entsprechen. In den Pfeilen können
Hinweise auf Beschränkungen, Verbote oder
Gebote enthalten sein. Auf den Zeichen können
auch Entfernungsangaben angebracht werden. Auf
Autobahnen und Autostraßen sind die Zeichen mit
blauem Grund und weißen Pfeilen auszuführen.
Wird ein besonderer Fahrstreifenverlauf wegen
vorübergehender Bauarbeiten angezeigt, so sind die
Zeichen mit gelbem Grund und schwarzen Pfeilen
auszuführen.
23 c. „FAHRSTREIFENVERMINDERUNG"
Dieses Zeichen zeigt eine Fahrstreifenverminderung
im Sinne des § 11 Abs. 5 an; es ist der Art der
Verminderung entsprechend auszuführen."
90. Dem § 53 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln
sind die Namen von Orten, die im
Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise
des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava,
Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer
allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist
zulässig (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg)."
91. Dem § 54 Abs. 5 werden folgende lit. h und i
angefügt
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten
und Parken verboten" zeigt an, daß das Halte-
und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach
der Bestimmung des § 29 b Abs. 3 gekennzeichnet
sind.
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen
„Überholen verboten" zeigt an, daß Zugmaschinen,
Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
überholt werden dürfen."
92. § 55 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Sicherung, Leitung und Ordnung des
fließenden und des ruhenden Verkehrs können auf
der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden;
sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen,
Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen,
Symbole u. dgl. ausgeführt werden."
93. Im § 55 Abs. 7 werden nach dem Wort „Straßennägeln"
die Worte „oder Fahrstreifenbegrenzern"
eingefügt.
94. Im § 56 Abs. 3 wird das Wort „Richtzeichen"
durch das Wort „Hinweiszeichen" ersetzt.
95. § 57 hat zu lauten
„§ 57. Einrichtungen neben und auf
der Fahrbahn
(1) Zur besseren Kenntlichmachung des Verlaufes
einer Straße können neben der Fahrbahn Leitpflöcke,
Leitplanken, Leitbaken, Leitmale, Schneestangen
u. dgl. angebracht werden. Überdies können,
wenn es die Anlageverhältnisse der Straße
erfordern, zur Sicherung des Straßenverkehrs
Sicherheitsleitschienen, Lauflichtanlagen, andere
Anlagen zur Abgabe von blinkendem Licht oder
ähnliche Einrichtungen verwendet werden. Solche
Einrichtungen sowie Fahrstreifenbegrenzer, straßenbauliche
Einrichtungen u. dgl. können zur Ordnung
und Sicherung des Verkehrs, insbesondere
zur Teilung der Verkehrsrichtungen, auch auf der
Fahrbahn vorgesehen werden.
(2) Leitplanken, Leitbaken und Leitmale sind zur
besseren Erkennbarkeit mit rückstrahlendem Material
in roter und weißer Farbe, Fahrstreifenbegrenzer
in gelber Farbe auszustatten. Lauflichtanlagen
und andere Anlagen zur Abgabe von blinkendem
Licht haben weißgelbes oder gelbes Licht auszustrahlen.
Werden die übrigen Einrichtungen gemäß
Abs. 1 zur besseren Erkennbarkeit mit rückstrahlendem
Material ausgestattet, so ist an der rechten
Straßenseite im Sinne der Fahrtrichtung die Farbe
Rot, an der linken die Farbe Weiß zu verwenden.
Kann an solchen Einrichtungen an beiden Seiten
vorbeigefahren werden, so ist die Farbe Gelb zu
verwenden. Anstelle des rückstrahlenden Materials
kann auch eine Lichtquelle in der entsprechenden
Farbe verwendet werden."
96. § 58 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ist der Lenker eines Fahrzeuges nicht auch
dessen Besitzer, bei Kraftfahrzeugen dessen Zulassungsbesitzer,
so hat er, wenn sich das Fahrzeug
oder die Ladung nicht in einem den rechtlichen
Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, dies
dem Besitzer des Fahrzeuges oder dem Verfügungsberechtigten,
bei Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer,
zu melden."
97. Im § 62 Abs. 4 wird die Zitierung „in § 52
Z 13 lit. g und h" durch die Zitierung „im zweiten
und dritten Absatz des § 52 Z 13 b" ersetzt.
98. § 63 hat zu entfallen.
99. Im § 65 Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgende
zwei Sätze ersetzt
„Für das Mitführen von mehr als einer Person auf
einem Fahrrad ist eine Bewilligung der Behörde
erforderlich, die zu erteilen ist, wenn unter
Bedachtnahme auf die besondere Bauart und
Beschaffenheit des Fahrrades (§ 66 Abs. 6) die Verkehrssicherheit
nicht gefährdet ist. Die Bewilligung
kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit
bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden."
100. Im § 66 Abs. 2 wird nach Z 6 der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt, und es wird folgende
Z 7 angefügt
„7. mit Reifen oder Felgen, deren Seitenwände
ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb
rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens
zwei nach beiden Seiten wirksamen gelben
Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von
mindestens 20 cm²."
101. § 66 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Einspurige Fahrräder zum Mitführen von
Personen, die mehr als acht Jahre alt sind, müssen
für jede Person einen eigenen Sitz, eine eigene Haltevorrichtung
und eigene Tretkurbeln haben."
102. Im § 67 Abs. 3 werden im zweiten Satz die
Worte „von Personen" durch die Worte „zur
Beförderung von Personen auf Fahrradanhängern
und mit mehrspurigen Fahrrädern" ersetzt.
103. § 68 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Auf Straßen mit Radfahrstreifen, Radwegen
oder Geh- und Radwegen sind mit einspurigen
Fahrrädern ohne Anhänger diese Fahrbahneinrichtungen
zu benützen. Mit mehrspurigen Fahrrädern
und mit Fahrrädern mit Anhänger ist die Fahrbahn
zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das
Radfahren in der Längsrichtung verboten; das
Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.
(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in
Wohnstraßen nebeneinander fahren und Fahrräder
nebeneinander schieben. Radfahrer sind beim Einbiegen
von Radfahrstreifen, Radwegen oder Rad-
und Gehwegen auf die Fahrbahn wartepflichtig im
Sinne des § 19 Abs. 7."
104. Im § 68 Abs. 5 haben die Worte und der
Klammerausdruck „und Geschwindigkeitsverminderung
(§§ 11 und 21)" zu entfallen.
105. Im § 69 Abs. 1 hat der zweite Satz zu entfallen.
106. Im § 76 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort
„überqueren" durch die Worte „zum Überqueren
betreten" ersetzt und wird im letzten Satz vor den
Worten „Arm- oder Lichtzeichen" das Wort
„angeführten" eingefügt.
107. Im § 76 a Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten
„In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr
verboten, sofern sich aus den folgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt; das
Schieben eines Fahrrades ist erlaubt."
108. § 76 a Abs. 5 lit. a hat zu lauten
„a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der
Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen
und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs
und"
109. Im § 76 a Abs. 6 werden im zweiten Satz die
Worte „nicht schneller als 10 km/h" durch die
Worte „nur mit Schrittgeschwindigkeit" ersetzt.
110. Nach § 76 a wird folgender § 76 b eingefügt
„§ 76 b. Wohnstraße
(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit,
Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere
des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung
des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder
Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes
erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder
Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen
erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr
verboten; ausgenommen davon sind
der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen
des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie das
Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.
(2) In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn
und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr
darf aber nicht mutwillig behindert
werden.
(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen
dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern
oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen
oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit
entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten
und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit
fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist
dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr
Vorrang zu geben.
(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen
u. dgl. sowie von horizontalen baulichen
Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung
zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit
nach Abs. 3 gewährleistet wird."
111. Im § 77 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten
„Bei der Benützung der Fahrbahn durch solche
Züge gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes
sowie die Bestimmungen über die Bedeutung der
Arm- oder Lichtzeichen sinngemäß."
112. Im § 79 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten
„Bei der Benützung der Fahrbahn gelten für sie die
Bestimmungen des II. Abschnittes sinngemäß und
sie haben Arm- oder Lichtzeichen zu beachten."
113. Im § 81 Abs. 4 hat der letzte Satz zu entfallen.
114. § 82 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für
das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
ohne Kennzeichentafeln erforderlich."
115. § 82 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig
gewordenen Fahrzeuges oder für dessen
Instandsetzung, sofern dies einfacher als das
Wegschaffen ist und der fließende Verkehr
dadurch nicht behindert wird,"
116. Dem § 82 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit
des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung
bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die
Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung weggefallen sind."
117. Dem Text des § 83 wird die Absatzbezeichnung
„(1)" vorangestellt und diesem Absatz folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Wenn in einer Fußgängerzone oder in einer
Wohnstraße kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die
Maßangabe nach Abs. 1 lit. c bezüglich eines Gehsteiges
für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der
Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone
oder Wohnstraße gilt die Angabe bezüglich
der Fahrbahn."
118. Im § 84 Abs. 1 wird das Wort „Richtzeichen"
durch das Wort „Hinweiszeichen" ersetzt.
119. Dem § 84 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die
Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß."
120. Dem § 84 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen
der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung
nach Abs. 3 angebracht worden, so hat die
Behörde den Besitzer oder Verfügungsberechtigten
mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder
Ankündigung zu entfernen."
121. Im § 88 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten;
dies gilt nicht für Wohnstraßen."
122. § 89 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird durch einen Gegenstand auf der
Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug,
mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein,
durch Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. der Verkehr
beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung
des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu
veranlassen. Das gleiche gilt bei einem Gegenstand,
bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber
entledigen wollte, insbesondere wenn ein Kraftfahrzeug
oder Anhänger ohne Kennzeichentafeln
abgestellt ist."
123. Im § 89a wird nach Abs. 2 folgender
Abs. 2 a eingefügt
„(2 a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne
des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,
a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert
fahren können,
b) wenn der Lenker eines Omnibusses des
Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren
oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle
oder zu einer Garage oder am Befahren
eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert
ist,
c) wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges
am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am
Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer
Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert
ist,
d) wenn der Inhaber eines Ausweises nach
§ 29 b Abs. 4 oder 5 am Zufahren zu einem
gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen
Abstellplatz gehindert ist,
e) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen
mit Kinderwagen oder Behinderte mit
Kollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges,
eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges
gehindert sind,
f) wenn Radfahrer an der Benützung eines
Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines
Geh- und Radweges gehindert sind,
g) wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg
oder vor einer Behindertenrampe abgestellt
ist oder
h) wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus
ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen
Fläche („Buszone") abgestellt ist."
124. Im § 89 a Abs. 3 werden die Worte „die im
Abs. 2" durch die Worte „unter den im Abs. 2
genannten Voraussetzungen die dort" ersetzt.
125. § 92 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden
haben dafür zu sorgen, daß diese Gehsteige und
Gehwege sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen
nicht verunreinigen."
126. Im § 93 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten,
ausgenommen die Eigentümer von unverbauten
land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften,
haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft
in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m
vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden
Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem
Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen
Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von
Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei
Schnee und Glatteis bestreut sind."
127. Im § 93 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße
ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1
für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten."
128. Im § 93 Abs. 2 hat das Wort „überhängende"
zu entfallen.
129. § 94 c Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Verkehrspolizei (§ 94 b lit. a) darf einer
Gemeinde nur übertragen werden, wenn dort ein
Gemeindewachkörper vorhanden ist. Hiebei können
der Gemeinde alle oder nur bestimmte Angelegenheiten
der Verkehrspolizei hinsichtlich aller
oder nur einzelner Straßen übertragen werden. Die
Gemeinde hat sich zur Handhabung der ihr übertragenen
Angelegenheiten der Verkehrspolizei des
Gemeindewachkörpers zu bedienen."
130. Im § 94 d wird nach Z 1 folgende Z 1 a eingefügt
„1 a. die Bestimmung von Kurzparkzonen
(§ 25),"
131. Im § 94 d wird nach Z 3 folgende Z 3 a eingefügt
„3 a. die Erlassung von Bescheiden betreffend
Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen
(§ 35),"
132. § 94 d Z 4 hat zu lauten
„4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43,
mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken
oder ein Hupverbot erlassen werden,"
133. Im § 94 d wird nach Z 8 folgende Z 8 a eingefügt
„8 a. die Bestimmung von Wohnstraßen
(§ 76 b),"
134. Im § 96 Abs. 4 werden im dritten Satz die
Worte „das Vorschriftszeichen „Beschränkung für
Halten oder Parken" (§ 52 Z 13)" durch die Worte
„die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13 a bzw. 13 b"
ersetzt.
135. Dem § 96 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Die Behörde hat eine mit Geschwindigkeitsmeßgeräten
vorgenommene Überwachung anzuzeigen."
136. Dem § 97 Abs.1 a wird folgender Satz angefügt
„Das gleiche gilt im Bereich einer Mautstelle für
die mit der Mauteinhebung betrauten Organe des
Straßenerhalters."
137. Dem § 97 Abs. 5 werden folgende Sätze
angefügt
„Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der
Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen
der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen
(zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter)
anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen
kundzumachen sowie eine allenfalls
notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen.
Für die Anwendung dieser Maßnahme
gelten die Bestimmungen des § 44 b Abs. 2 bis 4
sinngemäß."
138. § 99 Abs. 3 lit f hat zu lauten
„f) wer Tiere während der Fahrt an einer Leine
hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen
zu lassen, ausgenommen die Fälle des
§ 74 Abs. 3,"
139. Im § 99 Abs. 4 lit. g werden nach dem Wort
„Besitzer" die Worte „oder Verwahrer" eingefügt.
140. § 99 Abs. 6 lit. d hat zu lauten
„d) wenn eine Zuwiderhandlung gegen § 25
Abs. 3 oder gegen eine auf Grund des § 25
Abs. 1 oder 4 erlassene Verordnung auch
einen abgabenrechtlichen Tatbestand bildet."
141. Im § 100 Abs. 5 a werden die Zitierung „7
Abs. 2," durch die Zitierung „7 Abs. 2 und 5," und
die Zitierung „38 Abs. 5 und 7," durch die Zitierung
„38 Abs. 2 a, 5 und 7," ersetzt.
142. Im § 100 Abs. 7 hat der dritte Satz zu lauten
„Die eingehobenen Strafgelder sind für die Straßenerhaltung
sowie für die Beschaffung und Erhaltung
von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung
zu verwenden."
143. Im § 101 Abs. 1 wird das Wort „verwarnt"
durch das Wort „ermahnt" ersetzt.
Artikel II
(1) Verkehrslichtsignalanlagen, die den Bestimmungen
des § 38 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen
Umbau, spätestens aber bis 31. Dezember 1988 diesen
Bestimmungen anzupassen. Bis dahin sind
Lichtzeichen nach den bisher geltenden Bestimmungen
zu beachten.
(2) Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen,
die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen
Austausch, spätestens aber bis 31. Dezember
1993 durch Zeichen und Leiteinrichtungen nach
diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind
Zeichen und Einrichtungen nach den bisher geltenden
Bestimmungen zu beachten.
(3) Fahrräder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits im Verkehr sind
und der Bestimmung des § 66 Abs. 2 Z 7 nicht entsprechen,
dürfen weiterverwendet werden; sie sind
bis 31. Dezember 1988 der genannten Bestimmung
entsprechend auszurüsten. Feilgeboten werden dürfen
Fahrräder, die der Bestimmung des § 66 Abs. 2
Z 7 nicht entsprechen, nur noch bis 31. Dezember
1984.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1983 in
Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Solche Verordnungen dürfen frühestens mit
dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft
gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr betraut, soweit
die Vollziehung nicht den Ländern zusteht und
insoweit den Landesregierungen obliegt.