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174_1983 AT

174. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (10. StVO-Novelle)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (10. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/1971, 21/

1974, 402/1975, 412/1976, 115/1977, 616/1977,

209/1979 und 275/1982 und der Kundmachungen

BGBl. Nr. 228/1963, 163/1968, 405/1973 und

576/1976 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 wird nach 2 1 folgende Z 1 a

eingefügt

„1 a. Wohnstraße: eine für den Fußgänger- und

beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam

bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße;"

2. Im § 2 Abs. 1 werden nach Z 3 folgende Z 3 a

und 3 b eingefügt

„3 a. Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn,

die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung

bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in

der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche

Einrichtungen getrennt ist;

3 b. Einbahnstraße: eine Straße, deren

Fahrbahn für den Verkehr in einer Richtung

bestimmt ist;"

3. Im § 2 Abs. 1 werden nach Z 6 folgende Z 6 a,

6 b und 6 c eingefügt

„6 a. Pannenstreifen: der rechts neben

den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche

befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht

durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder

Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist;

6 b. Verzögerungsstreifen: der Fahrstreifen,

der bei Ausfahrten zum Einordnen in die

Ausfahrt dient;

6 c. Beschleunigungsstreifen: der

Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnen in

den fließenden Verkehr dient;"

4. § 2 Abs. 1 Z 9 hat zu lauten

„9. Reitweg: ein für den Reitverkehr

bestimmter und als solcher gekennzeichneter

Weg;"

5. Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 11 folgende Z 11 a

eingefügt

„11 a. Geh- und Radweg: ein für den

Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und

als solcher gekennzeichneter Weg;"

6. § 2 Abs. 1 Z 14 hat zu lauten

„14. Selbständiger Gleiskörper: ein

von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen

getrennter, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen

dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße

samt den darauf errichteten, dem Verkehr und

Betrieb von Schienenfahrzeugen dienenden Anlagen

und Einrichtungen;"

7. Im § 2 Abs. 1 Z 15 wird das Wort „Richtzeichen"

durch das Wort „Hinweiszeichen" ersetzt.

8. § 2 Abs. 1 Z 19 hat zu lauten

„19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf

Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes

Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine,

ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen,

Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung

außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge

sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug

und Wintersportgeräte;"

9. § 2 Abs. 1 Z 21 hat zu lauten

„21. Fuhrwerk: ein Fahrzeug, das nach seiner

Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt

wird, sowie Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 10 km/h mit

oder ohne Anhänger;"

10. § 2 Abs. 1 Z 29 hat zu lauten

„29. Überholen: das Vorbeibewegen eines

Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der

gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als

Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf

einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen

fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Rad-

fahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren

von Fahrzeugreihen, auch mit

unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Straßen mit

mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende

Fahrtrichtung;"

11. Im § 2 Abs. 2 haben die Worte „und Motorfahrräder"

zu entfallen.

12. Im § 4 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein

Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs

beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren

des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses

nach dem Unfall eine verletzte Person meldet,

kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug

bzw. der Omnibus gehört, die Polizei- oder

Gendarmeriedienststelle verständigen."

13. § 4 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden

entstanden ist, haben die im Abs. 1

genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

vom Verkehrsunfall ohne

unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche

Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die

im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren

Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander

ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen

haben."

14. Im § 4 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5 a

eingefügt

„(5 a) Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem

nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1

genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

von dem Unfall verständigt,

obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre,

haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen

der betreffenden Person Meldungen über Unfallsort,

Unfallszeit, verursachte Schäden und Unfallsbeteiligte

entgegenzunehmen."

15. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Einbahnstraßen dürfen nur in der durch das

Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 angezeigten

Fahrtrichtung befahren werden, sofern nicht

bestimmte Gruppen von Straßenbenützern hievon

durch Verordnung ausgenommen werden."

16. Im § 8 Abs. 1 hat der Klammerausdruck

„(„Mopeds")" zu entfallen.

17. § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen

und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die

Benützung von Radfahrstreifen, Radwegen und

Geh- und Radwegen mit Fahrzeugen, die keine

Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern,

ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Überqueren

von Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen,

Radfahrstreifen und Geh- und Radwegen mit Fahrzeugen

auf den hiefür vorgesehenen Stellen sowie

für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen,

die nicht mehr als 800 kg Gesamtgewicht

haben und für die Schneeräumung, die Bestreuung,

die Reinigung oder Pflege verwendet werden."

18. Im § 9 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren,

Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden."

19. Dem § 9 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt

„Radfahrer können durch Hinweiszeichen von der

Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen

befreit werden; sie haben sich entsprechend den

Hinweiszeichen zu verhalten."

20. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen

für die betreffende Fahrtrichtung das

durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht

möglich ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am

Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel

auf den zunächst gelegenen verbleibenden Fahrstreifen

in der Weise zu ermöglichen, daß diese

Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem

durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug

nachfolgen können (Reißverschlußsystem)."

21. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser

Einordnungsverpflichtung befreit werden; sie

haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu

verhalten."

22. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Umkehren ist verboten

a) im Bereich der Vorschriftszeichen „Einbiegen

nach links verboten", „Umkehren verboten"

und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung",

b) auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,

c) bei starkem Verkehr,

d) auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen

auf geregelten Kreuzungen,

e) auf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen."

23. § 16 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken,

die durch das Vorschriftszeichen

„Überholen verboten" gekennzeichnet sind;

es darf jedoch überholt werden, wenn rechts

zu überholen ist,"

24. § 18 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren

Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagen-

züge, Omnibusse u. dgl.) hat auf Freilandstraßen

nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von

mindestens 50 m einzuhalten."

25. § 19 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den

Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen,

von Wohnstraßen, von Radfahrstreifen,

von Radwegen, von Geh- und Radwegen, von

Haus- oder Grundstücksausfahrten, aus Garagen,

von Parkplätzen, von Feldwegen, von Tankstellen

o. dgl. kommen."

26. Im § 21 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat die Verminderung

der Geschwindigkeit den Lenkern nachfolgender

Fahrzeuge mit den am Fahrzeug hiefür

angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen."

27. § 21 Abs. 3 hat zu entfallen.

28. § 22 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert,

hat der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer

mit der zum Abgeben von akustischen

Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche

Schallzeichen, sofern solche Vorrichtungen

nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutliche

Zurufe zu warnen. Der Lenker darf auch durch

Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und

nicht blenden."

29. § 23 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug,

sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen

nichts anderes ergibt, zum Halten

oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel

zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen

mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen dürfen

Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden.

Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand

platzsparend schräg aufzustellen. Ist auf Grund von

Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen

auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen

Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht

von nicht mehr als 2500 kg aufgestellt werden."

30. Im § 23 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) In Wohnstraßen ist das Parken von Kraftfahrzeugen

nur an den dafür gekennzeichneten

Stellen erlaubt."

31. § 23 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer

Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug

zu verbleiben und hat beim Herannahen eines

Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt

benützen will, die Aus- oder Einfahrt

unverzüglich freizumachen."

32. Im § 23 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a

eingefügt

„(3 a) Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und

Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird

und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs. 2

nicht möglich ist, darf mit Personen- und Kombinationskraftwagen

des Taxi- und Mietwagengewerbes

neben den nach Abs. 2 aufgestellten Fahrzeugen

zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz gehalten

werden."

33. § 23 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Türen eines Fahrzeuges dürfen so lange

nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben,

als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet

oder behindert werden können."

34. Im § 23 Abs. 6 werden die Worte „ziehendes

Fahrzeug" durch das Wort „Zugfahrzeug" ersetzt.

35. Im § 24 Abs. 1 wird nach lit. i der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende

lit. j bis n angefügt

„j) auf Straßen für Omnibusse,

k) auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad-

und Gehwegen,

l) vor Behindertenrampen,

m) auf Sperrflächen,

n) auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen

eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7

Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden

können."

36. § 24 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die im Abs. 1 lit. b bis n angeführten Verbote

gelten nicht, wenn sich aus Straßehverkehrszeichen

oder Bodenmarkierungen etwas anderes

ergibt."

37. Im § 24 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) Im Bereich des im Abs. 1 lit. e genannten

Halteverbotes sowie im Bereich einer Ladezone

(§ 43 Abs. 1 lit. c) oder eines Taxistandplatzes (§ 96

Abs. 4) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten

werden."

38. § 24 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

„a) Im Bereich der Vorschriftszeichen „Parken

verboten" und „Wechselseitiges Parkverbot"

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52

Z 13 a und 13 c sowie auf Straßenstellen, die

mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet

sind,"

39. § 24 Abs. 3 lit. c hat zu lauten

„c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf

Fahrstreifen für Omnibusse,"

40. § 24 Abs. 3 lit. h hat zu lauten

„h) vor Tankstellen, sofern diese nicht durch

bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn

getrennt sind."

41. § 26 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer

Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen

regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie

Fahrt" zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen

dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung

einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich

überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen

gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen

und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der

Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort

anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit

erreichbar ist."

42. Dem § 26 a werden folgende Abs. 3 und 4

angefügt

„(3) Beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse

müssen die Lenker während der Betriebszeiten des

Kraftfahrlinienverkehrs im Fahrzeug verbleiben

und haben beim Herannahen eines Fahrzeuges des

Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen so rasch

wie möglich zu verlassen, um einem solchen Fahrzeug

Platz zu machen.

(4) Die Lenker von Fahrzeugen der Post- und

Telegraphenverwaltung oder von Fahrzeugen, die

im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung

fahren, sind bei der Beförderung von Postsendungen

sowie bei der Instandhaltung von Fernmeldeeinrichtungen

an Halte- und Parkverbote nicht

gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert

und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich

beeinträchtigt wird."

43. Im § 27 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes,

wie Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und

-geräte, Arbeitsmaschinen und sonstige Fahrzeuge,

die für den Straßenbau, die Straßenerhaltung, die

Straßenpflege, die Straßenreinigung oder die

Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung

und Sicherung des Verkehrs, der öffentlichen

Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen verwendet

werden, sind bei Arbeitsfahrten an die Bestimmungen

über das Verhalten bei Bodenmarkierungen

und über das Einordnen sowie an Zufahrtsbeschränkungen,

an Halte- und Parkverbote und an

die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken

Fahrbahnrand nicht gebunden."

44. §'27 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei Arbeitsfahrten dürfen die Lenker von

Fahrzeugen der Müllabfuhr durch Nebenfahrbahnen

durchfahren und sind an Zufahrtsbeschränkungen

und an Halteverbote nicht gebunden, sofern

dies der Arbeitseinsatz erfordert und der übrige

Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt

wird."

45. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes

und der Müllabfuhr haben bei Arbeitsfahrten

die an den Fahrzeugen angebrachten Warnleuchten

mit gelbrotem Licht einzuschalten."

46. Im § 28 Abs. 2 hat der zweite Halbsatz des

ersten Satzes zu lauten

„beim Halten auf Gleisen müssen die Lenker

während der Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge

im Fahrzeug verbleiben, um dieser Verpflichtung

nachkommen zu können."

47. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen,

die entlang von Gleisen angebracht sind,

dürfen nicht überfahren werden."

48. Im § 29 b Abs. 3 werden nach der Zitierung

„Abs. 4" die Worte „oder 5" eingefügt.

49. Dem § 29b wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer

ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt

worden ist und der im wesentlichen einem

Ausweis nach Abs. 4 entspricht."

50. Im § 30 Abs. 2 wird die Bezeichnung

„9 km/h" durch die Bezeichnung „10 km/h"

ersetzt.

51. Im § 32 Abs. 3 wird das Wort „Erwerbsunternehmens"

durch das Wort „Unternehmens" ersetzt

und es hat der letzte Satz zu lauten

„Eisenbahnunternehmen und Betriebe des Kraftfahrlinienverkehrs

sind keine Unternehmen im

Sinne dieses Bundesgesetzes."

52. § 34 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Straßenverkehrszeichen, die den fließenden

Kraftfahrzeugverkehr betreffen, müssen entweder

mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder bei

Dunkelheit beleuchtet sein."

53. Im § 38 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2 a

und 2 b eingefügt

„(2 a) Gemeinsam mit dem roten Licht leuchtendes

gelbes Licht bedeutet „Halt" im Sinne des

roten Lichtes und kündigt an, daß das Zeichen für

„Freie Fahrt" unmittelbar folgen wird.

(2 b) Die Dauer des gelben nichtblinkenden

Lichtes, das dem roten Licht folgt oder gemeinsam

mit diesem leuchtet, hat zwei Sekunden zu betragen."

54. § 38 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Das grüne Licht ist jeweils mit viermal grünblinkendem

Licht zu beenden, wobei die Leucht-

und die Dunkelphase abwechselnd je eine halbe

Sekunde zu betragen haben. Grünes blinkendes

Licht bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende

des Zeichens für „Freie Fahrt"."

55. § 38 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Zur gesonderten Regelung des Verkehrs auf

einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen

von Straßenbenützern, wie etwa Fußgänger, Radfahrer

oder Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs,

dürfen auch andere leicht erkennbare Lichtzeichen

verwendet werden, wobei hinsichtlich des grünen

Lichtes die Bestimmung des Abs. 6 erster Satz

anzuwenden ist. Hinsichtlich der Bedeutung solcher

Lichtzeichen und des Verhaltens der betroffenen

Straßenbenützer gelten die Bestimmungen der

Abs. 1 bis 7 sinngemäß."

56. Im § 40 Abs. 1 wird die Zitierung „38 Abs. 2

und 3" durch die Zitierung „38 Abs. 4 und 5"

ersetzt.

57. Im § 46 Abs. 1 hat er erste Satz zu lauten

„Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen

benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit

von mindestens 40 km/h aufweisen und mit denen

diese Geschwindigkeit überschritten werden darf;

dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes."

58. Im § 46 Abs. 2 wird das Wort „Richtzeichen"

durch das Wort „Hinweiszeichen" ersetzt.

59. Dem § 46 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Beim Ausfahren aus einer Autobahn ist der Verzögerungsstreifen,

beim Einfahren der Beschleunigungsstreifen

zu benützen; das gleiche gilt im

Bereich der Zu- und Abfahrten von Parkplätzen,

sofern dort solche Fahrstreifen vorhanden sind."

60. § 46 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Muß auf der Autobahn ein Fahrzeug wegen

eines Gebrechens o. dgl. angehalten werden, so ist

es möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen.

Der Lenker des Fahrzeuges hat dafür zu sorgen,

daß er mit ihm die Fahrt ehestens fortsetzen kann.

Ist dies nicht möglich, so ist das Fahrzeug unverzüglich

über die nächste Abfahrtsstraße von der

Autobahn zu entfernen.

(4) Auf der Autobahn ist verboten

a) eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen

Fahrtrichtung zu befahren, sofern

sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder

Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,

b) umzukehren, ausgenommen im Bereich eines

Grenzüberganges auf Anordnung von öffentlichen

Organen,

c) Betriebsumkehren zu befahren, ausgenommen

mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der

Straßenaufsicht oder des Pannendienstes,

d) den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen

mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der

Straßenaufsicht oder des Pannendienstes und

sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen

oder Bodenmarkierungen etwas anderes

ergibt,

e) außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten

Stellen zu halten oder zu parken,

f) rückwärts zu fahren; dieses Verbot gilt

jedoch nicht, wenn mit einem Fahrzeug des

Straßendienstes bei Arbeitsfahrten zurückgefahren

werden muß,

g) Übungsfahrten gemäß § 122 des Kraftfahrgesetzes

1967 durchzuführen."

61. Dem § 48 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen

auf beiden Seiten oder oberhalb der

Fahrbahn anzubringen."

62. Im § 48 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten

„Beim Anbringen von Straßenverkehrszeichen an

Fahrzeugen des Straßendienstes finden auch die

Bestimmungen des Abs. 2 über das beiderseitige

Anbringen von Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen

auf Autobahnen und des § 52 Z 4 a und 4 c

über das beiderseitige Anbringen der dort angeführten

Zeichen keine Anwendung."

63. § 49 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Auf Autobahnen sind die Gefahrenzeichen

250 m bis 400 m, auf anderen Straßen 150 m bis

250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen, sofern

sich aus § 50 nichts anderes ergibt."

64. Im § 49 Abs. 3 wird das Wort „geringeren"

durch das Wort „anderen" ersetzt.

65. Im § 50 Z 12 wird in der Beschreibung des

Zeichens der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt

und es hat der zweite Halbsatz zu entfallen.

66. Dem § 51 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung

für eine Straßenstrecke von

mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen

die Länge der Strecke mit einer

Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben; dies

gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß."

67. § 51 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Vorschriftszeichen „Einbiegen verboten"

und „Umkehren verboten" sind in angemessenem

Abstand vor der betreffenden Kreuzung, die

Vorschriftszeichen „Vorrang geben" und „Halt"

sind im Ortsgebiet höchstens 5 m und auf Freilandstraßen

höchstens 20 m vor der Kreuzung anzubringen.

Die äußere Form der Zeichen „Vorrang

geben" und „Halt" muß auch von der Rückseite

her erkennbar sein."

68. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den

durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen

kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können

diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden

Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen

mit einer Zusatztafel mit Pfeilen

angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet

höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens

50 m vor der Einmündung anzubringen."

69. Im § 52 Z 1 hat die Beschreibung des Zeichens

zu lauten

„Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren in beiden

Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben

eines Fahrrades ist erlaubt."

70. Im § 52 Z 4d wird die Abbildung des Zeichens

durch nachstehende Abbildung ersetzt

71. Im § 52 wird nach Z 6c folgende Z 6d eingefügt

„6 d. „FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE

MIT ANHÄNGER"

Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit

Kraftfahrzeugen mit allen Arten von Anhängern

verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, daß

das Verbot nur gilt, wenn das höchste zulässige

Gesamtgewicht des Anhängers das im Zeichen

angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe

bedeutet, daß das Verbot nur gilt, wenn die

Länge des Anhängers die im Zeichen angegebene

Länge überschreitet."

72. Im § 52 Z 7d werden in der Überschrift das

Wort „TANKFAHRZEUGE" durch das Wort

„TANKKRAFTFAHRZEUGE" und in der

Beschreibung des Zeichens das Wort „Fahrzeugen"

durch das Wort „Kraftfahrzeugen" ersetzt.

73. Im§ 52Z7e werden in der Überschrift das

Wort „FAHRZEUGE" durch das Won „KRAFTFAHRZEUGE"

und in der Beschreibung des Zeichens

das Wort „Fahrzeugen" durch das Wort

„Kraftfahrzeugen" ersetzt.

74. Im § 52 Z 9 d wird in der Überschrift das

Wort „ACHSDRUCK" durch das Wort „ACHSLAST"

ersetzt, und es hat die Beschreibung des

Zeichens zu lauten

„Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit

Fahrzeugen, deren Achslast die im Zeichen angegebene

Achslast überschreitet, verboten ist."

75. § 52 Z 11 hat zu lauten

„11. „ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN

UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN"

Dieses Zeichen zeigt das Ende von Überholverboten

und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die

für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen

kundgemacht worden sind."

76. Im § 52 werden nach Z 17 folgende Z 17 a

und 17 b eingefügt

„17 a. „GEH- UND RADWEG"

Dieses Zeichen zeigt einen Geh- und Radweg an.

17 b. „REITWEG"

Dieses Zeichen zeigt einen Reitweg an."

77. Im § 52 wird nach Z 22 folgende Z 22 a eingefügt

„22 a. „ENDE DER SCHNEEKETTENPFLICHT"

Dieses Zeichen zeigt das Ende eines Straßenabschnittes

an, für den Schneeketten vorgeschrieben

waren."

78. Dem Text des § 53 wird die Absatzbezeichnung

„(1)" vorangestellt.

79. Im § 53 Abs. 1 Z 1 a wird der Beschreibung

des Zeichens folgender Satz angefügt

„Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer

Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufsteilens

der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken)

angegeben werden; in einem solchen Fall

kann die Bodenmarkierung entfallen."

80. Im § 53 Abs. 1 werden nach Z 9b folgende

Z 9c und 9d eingefügt

„9 c. „WOHNSTRASSE"

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Wohnstraße

an und bedeutet, daß hier die besonderen

Bestimmungen des § 76 b gelten. Dieses Zeichen

darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.

9 d. „ENDE EINER WOHNSTRASSE"

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Wohnstraße

an und bedeutet, daß die besonderen Bestimmungen

des § 76 b nun nicht mehr gelten und daß dem

außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr

Vorrang zu geben ist. Dieses Zeichen darf auch nur

auf der Fahrbahn angebracht werden."

81. § 53 Abs. 1 Z 13a und 13b haben zu lauten

„13 a. „VORWEGWEISER"

Diese Zeichen zeigen den Straßenverlauf und

wichtige Abzweigungen an. Ein solches Zeichen ist

150 m bis 250 m vor der Kreuzung anzubringen.

Straßen mit Vorrang werden mit breiten, andere

Straßen mit schmalen Strichen angezeigt. Außer

den Ortsnamen können auch die Straßennummern

und Symbole angebracht werden.

13 b. „WEGWEISER"

Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung

die Richtung an, in der ein Ort liegt. Sie dürfen

auch nur auf der linken Straßenseite angebracht

werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit

erwarten läßt. Auf den Zeichen können auch die

Namen mehrerer Orte sowie die Entfernungen, die

Straßennummern, Symbole und allenfalls Hinweise

auf Beschränkungen angegeben werden."

82. Im § 53 Abs. 1 werden nach Z 13 b folgende

Z 13 c und 13 d eingefügt

„13 c. „WEGWEISER ZU ANDEREN VERKEHRSEINRICHTUNGEN"

Dieses Zeichen zeigt im Bereich einer Kreuzung

die Richtung an, in der Einrichtungen anderer Verkehrsträger,

ausgenommen Seilbahnen und Lifte,

liegen. Es darf auch nur auf der linken Straßenseite

angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit

erwarten läßt. Auf dem Zeichen können

auch Symbole und Entfernungen angegeben werden.

13 d. „WEGWEISER ZU LOKAL- ODER

BEREICHSZIELEN"

Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung

die Richtung an, in der bedeutende Ziele innerhalb

eines Ortsgebietes oder Gebiets- oder Landschaftsziele

liegen. Ein Zeichen dieser Art und Ausführung

ist auch zu verwenden, wenn die Richtung zu

Seilbahnen und Liften angezeigt wird. Diese Zeichen

dürfen auch nur auf der linken Straßenseite

angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit

erwarten läßt. Auf den Zeichen können

auch Symbole und Entfernungen angegeben werden."

83. Im § 53 Abs. 1 Z 14 a wird die Abbildung des

Zeichens durch nachstehende Abbildung ersetzt

84. Im § 53 Abs. 1 Z 14 b werden die Abbildungen

der Zeichen durch nachstehende Abbildungen

ersetzt

85. § 53 Abs. 1 Z 15a und 15b haben zu lauten

„15 a. „VORWEGWEISER — AUTOBAHN

ODER AUTOSTRASSE"

Diese Zeichen zeigen den weiteren Verlauf einer

Autobahn oder Autostraße und die nächste Ausfahrt

an. Ein Zeichen nach a) ist etwa 1000 m, ein

Zeichen nach b) etwa 500 m vor dem Beginn einer

Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße

anzubringen; ein Zeichen nach c) ist etwa 1000 m

vor dem Beginn einer Ausfahrt zu einer anderen

Autobahn oder Autostraße anzubringen.

15 b. „AUSFAHRTSWEGWEISER — AUTOBAHN

ODER AUTOSTRASSE"

Diese Zeichen zeigen eine Ausfahrt aus einer

Autobahn oder Autostraße an. Ein Zeichen nach a)

ist am Beginn der Ausfahrt, ein Zeichen nach b) am

Ende der Ausfahrt auf der linken Seite anzubringen."

86. § 53 Abs. 1 Z 16 a, 16 b und 16 c haben zu

lauten

„16 a. „VORANKÜNDIGUNG EINER

UMLEITUNG"

Dieses Zeichen kündigt den Verlauf einer Umleitung

an. Im Zeichen kann angegeben werden, ob

die Umleitung für alle Fahrzeuge oder nur für

bestimmte Fahrzeugarten oder für bestimmte

andere Umstände gilt (zB nur für Fahrzeuge, deren

Höhe oder deren Gesamtgewicht ein bestimmtes

Ausmaß überschreitet). Außerdem kann die Länge

der Umleitungsstrecke angegeben werden.

16 b. „UMLEITUNG"

Diese Zeichen zeigen eine Umleitung des Verkehrs

an. Ist auf einem solchen Zeichen ein Symbol

für eine bestimmte Fahrzeugart angebracht, so

bedeutet dies, daß die Umleitung nur für Fahrzeuge

der betreffenden Fahrzeugart gilt.

16 c. „WECHSEL DER RICHTUNGSFAHRBAHN"

Diese Zeichen kündigen auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen

einen Wechsel der Richtungsfahrbahn

an, und zwar ein Zeichen nach a) die Überleitung

des Verkehrs von einer dann gesperrten Richtungsfahrbahn

auf die Gegenfahrbahn, ein Zeichen

nach b) die Rückleitung zum getrennten Richtungsverkehr.

Auf den Zeichen ist die Anzahl und der

Verlauf der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen

anzuzeigen. In den Pfeilen können auch Hinweise

auf Beschränkungen oder Verbote enthalten sein.

Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben

angebracht werden."

87. Im § 53 Abs. 1 Z 17 a werden der Beschreibung

des Zeichens folgende Sätze angefügt

„Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer

Ausfahrtstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht

werden. Bei Orten, die berechtigt sind, die

Bezeichnung Erholungsdorf zu führen, kann eine

grüne Tafel mit der weißen Aufschrift „Erholungsdorf"

unterhalb der Ortstafel angebracht werden."

88. Im § 53 Abs. 1 Z 23 wird der Beschreibung

des Zeichens folgender Satz angefügt

„Dieses Zeichen ist anzubringen, wenn Bodenmarkierungen

ein besonderes Einordnen vorschreiben,

es sei denn, diese Bodenmarkierungen können auch

ohne Zeichen leicht und rechtzeitig erkannt werden."

89. Im § 53 Abs. 1 werden nach Z 23 folgende

Z 23 a, 23 b und 23 c eingefügt

„23 a. „VORANZEIGER FÜR EINBIEGEN"

Diese Zeichen zeigen eine besondere Verkehrsführung,

insbesondere für das Linkseinbiegen, an,

wenn im Zuge der betreffenden Straße Fahrtrichtungsbeschränkungen

(zB ein Linkseinbiegeverbot)

verordnet sind. Bei besonderen Verkehrsführungen

wegen vorübergehender Bauarbeiten sind die Zeichen

mit gelbem Grund auszuführen.

23 b. „VORANZEIGER FÜR FAHRSTREIFENVERLAUF"

Diese Zeichen zeigen den Verlauf und die Veränderung

von Fahrstreifen an. Die Anzahl und die

Darstellung der Pfeile hat den tatsächlichen Verhältnissen

zu entsprechen. In den Pfeilen können

Hinweise auf Beschränkungen, Verbote oder

Gebote enthalten sein. Auf den Zeichen können

auch Entfernungsangaben angebracht werden. Auf

Autobahnen und Autostraßen sind die Zeichen mit

blauem Grund und weißen Pfeilen auszuführen.

Wird ein besonderer Fahrstreifenverlauf wegen

vorübergehender Bauarbeiten angezeigt, so sind die

Zeichen mit gelbem Grund und schwarzen Pfeilen

auszuführen.

23 c. „FAHRSTREIFENVERMINDERUNG"

Dieses Zeichen zeigt eine Fahrstreifenverminderung

im Sinne des § 11 Abs. 5 an; es ist der Art der

Verminderung entsprechend auszuführen."

90. Dem § 53 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln

sind die Namen von Orten, die im

Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise

des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava,

Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer

allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist

zulässig (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg)."

91. Dem § 54 Abs. 5 werden folgende lit. h und i

angefügt

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten

und Parken verboten" zeigt an, daß das Halte-

und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach

der Bestimmung des § 29 b Abs. 3 gekennzeichnet

sind.

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen

„Überholen verboten" zeigt an, daß Zugmaschinen,

Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen

überholt werden dürfen."

92. § 55 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Sicherung, Leitung und Ordnung des

fließenden und des ruhenden Verkehrs können auf

der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden;

sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen,

Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen,

Symbole u. dgl. ausgeführt werden."

93. Im § 55 Abs. 7 werden nach dem Wort „Straßennägeln"

die Worte „oder Fahrstreifenbegrenzern"

eingefügt.

94. Im § 56 Abs. 3 wird das Wort „Richtzeichen"

durch das Wort „Hinweiszeichen" ersetzt.

95. § 57 hat zu lauten

„§ 57. Einrichtungen neben und auf

der Fahrbahn

(1) Zur besseren Kenntlichmachung des Verlaufes

einer Straße können neben der Fahrbahn Leitpflöcke,

Leitplanken, Leitbaken, Leitmale, Schneestangen

u. dgl. angebracht werden. Überdies können,

wenn es die Anlageverhältnisse der Straße

erfordern, zur Sicherung des Straßenverkehrs

Sicherheitsleitschienen, Lauflichtanlagen, andere

Anlagen zur Abgabe von blinkendem Licht oder

ähnliche Einrichtungen verwendet werden. Solche

Einrichtungen sowie Fahrstreifenbegrenzer, straßenbauliche

Einrichtungen u. dgl. können zur Ordnung

und Sicherung des Verkehrs, insbesondere

zur Teilung der Verkehrsrichtungen, auch auf der

Fahrbahn vorgesehen werden.

(2) Leitplanken, Leitbaken und Leitmale sind zur

besseren Erkennbarkeit mit rückstrahlendem Material

in roter und weißer Farbe, Fahrstreifenbegrenzer

in gelber Farbe auszustatten. Lauflichtanlagen

und andere Anlagen zur Abgabe von blinkendem

Licht haben weißgelbes oder gelbes Licht auszustrahlen.

Werden die übrigen Einrichtungen gemäß

Abs. 1 zur besseren Erkennbarkeit mit rückstrahlendem

Material ausgestattet, so ist an der rechten

Straßenseite im Sinne der Fahrtrichtung die Farbe

Rot, an der linken die Farbe Weiß zu verwenden.

Kann an solchen Einrichtungen an beiden Seiten

vorbeigefahren werden, so ist die Farbe Gelb zu

verwenden. Anstelle des rückstrahlenden Materials

kann auch eine Lichtquelle in der entsprechenden

Farbe verwendet werden."

96. § 58 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ist der Lenker eines Fahrzeuges nicht auch

dessen Besitzer, bei Kraftfahrzeugen dessen Zulassungsbesitzer,

so hat er, wenn sich das Fahrzeug

oder die Ladung nicht in einem den rechtlichen

Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, dies

dem Besitzer des Fahrzeuges oder dem Verfügungsberechtigten,

bei Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer,

zu melden."

97. Im § 62 Abs. 4 wird die Zitierung „in § 52

Z 13 lit. g und h" durch die Zitierung „im zweiten

und dritten Absatz des § 52 Z 13 b" ersetzt.

98. § 63 hat zu entfallen.

99. Im § 65 Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgende

zwei Sätze ersetzt

„Für das Mitführen von mehr als einer Person auf

einem Fahrrad ist eine Bewilligung der Behörde

erforderlich, die zu erteilen ist, wenn unter

Bedachtnahme auf die besondere Bauart und

Beschaffenheit des Fahrrades (§ 66 Abs. 6) die Verkehrssicherheit

nicht gefährdet ist. Die Bewilligung

kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit

bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden."

100. Im § 66 Abs. 2 wird nach Z 6 der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt, und es wird folgende

Z 7 angefügt

„7. mit Reifen oder Felgen, deren Seitenwände

ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb

rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens

zwei nach beiden Seiten wirksamen gelben

Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von

mindestens 20 cm²."

101. § 66 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Einspurige Fahrräder zum Mitführen von

Personen, die mehr als acht Jahre alt sind, müssen

für jede Person einen eigenen Sitz, eine eigene Haltevorrichtung

und eigene Tretkurbeln haben."

102. Im § 67 Abs. 3 werden im zweiten Satz die

Worte „von Personen" durch die Worte „zur

Beförderung von Personen auf Fahrradanhängern

und mit mehrspurigen Fahrrädern" ersetzt.

103. § 68 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Auf Straßen mit Radfahrstreifen, Radwegen

oder Geh- und Radwegen sind mit einspurigen

Fahrrädern ohne Anhänger diese Fahrbahneinrichtungen

zu benützen. Mit mehrspurigen Fahrrädern

und mit Fahrrädern mit Anhänger ist die Fahrbahn

zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das

Radfahren in der Längsrichtung verboten; das

Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.

(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in

Wohnstraßen nebeneinander fahren und Fahrräder

nebeneinander schieben. Radfahrer sind beim Einbiegen

von Radfahrstreifen, Radwegen oder Rad-

und Gehwegen auf die Fahrbahn wartepflichtig im

Sinne des § 19 Abs. 7."

104. Im § 68 Abs. 5 haben die Worte und der

Klammerausdruck „und Geschwindigkeitsverminderung

(§§ 11 und 21)" zu entfallen.

105. Im § 69 Abs. 1 hat der zweite Satz zu entfallen.

106. Im § 76 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort

„überqueren" durch die Worte „zum Überqueren

betreten" ersetzt und wird im letzten Satz vor den

Worten „Arm- oder Lichtzeichen" das Wort

„angeführten" eingefügt.

107. Im § 76 a Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten

„In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr

verboten, sofern sich aus den folgenden

Bestimmungen nichts anderes ergibt; das

Schieben eines Fahrrades ist erlaubt."

108. § 76 a Abs. 5 lit. a hat zu lauten

„a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der

Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen

und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs

und"

109. Im § 76 a Abs. 6 werden im zweiten Satz die

Worte „nicht schneller als 10 km/h" durch die

Worte „nur mit Schrittgeschwindigkeit" ersetzt.

110. Nach § 76 a wird folgender § 76 b eingefügt

„§ 76 b. Wohnstraße

(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit,

Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere

des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung

des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder

Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes

erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder

Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen

erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr

verboten; ausgenommen davon sind

der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen

des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie das

Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.

(2) In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn

und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr

darf aber nicht mutwillig behindert

werden.

(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen

dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern

oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen

oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit

entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten

und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit

fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist

dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr

Vorrang zu geben.

(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen

u. dgl. sowie von horizontalen baulichen

Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung

zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit

nach Abs. 3 gewährleistet wird."

111. Im § 77 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten

„Bei der Benützung der Fahrbahn durch solche

Züge gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes

sowie die Bestimmungen über die Bedeutung der

Arm- oder Lichtzeichen sinngemäß."

112. Im § 79 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten

„Bei der Benützung der Fahrbahn gelten für sie die

Bestimmungen des II. Abschnittes sinngemäß und

sie haben Arm- oder Lichtzeichen zu beachten."

113. Im § 81 Abs. 4 hat der letzte Satz zu entfallen.

114. § 82 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für

das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

ohne Kennzeichentafeln erforderlich."

115. § 82 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig

gewordenen Fahrzeuges oder für dessen

Instandsetzung, sofern dies einfacher als das

Wegschaffen ist und der fließende Verkehr

dadurch nicht behindert wird,"

116. Dem § 82 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit

des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung

bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die

Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen

für die Erteilung weggefallen sind."

117. Dem Text des § 83 wird die Absatzbezeichnung

„(1)" vorangestellt und diesem Absatz folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Wenn in einer Fußgängerzone oder in einer

Wohnstraße kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die

Maßangabe nach Abs. 1 lit. c bezüglich eines Gehsteiges

für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der

Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone

oder Wohnstraße gilt die Angabe bezüglich

der Fahrbahn."

118. Im § 84 Abs. 1 wird das Wort „Richtzeichen"

durch das Wort „Hinweiszeichen" ersetzt.

119. Dem § 84 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die

Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß."

120. Dem § 84 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen

der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung

nach Abs. 3 angebracht worden, so hat die

Behörde den Besitzer oder Verfügungsberechtigten

mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder

Ankündigung zu entfernen."

121. Im § 88 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten;

dies gilt nicht für Wohnstraßen."

122. § 89 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird durch einen Gegenstand auf der

Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug,

mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein,

durch Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. der Verkehr

beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung

des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu

veranlassen. Das gleiche gilt bei einem Gegenstand,

bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber

entledigen wollte, insbesondere wenn ein Kraftfahrzeug

oder Anhänger ohne Kennzeichentafeln

abgestellt ist."

123. Im § 89a wird nach Abs. 2 folgender

Abs. 2 a eingefügt

„(2 a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne

des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,

a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert

fahren können,

b) wenn der Lenker eines Omnibusses des

Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren

oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle

oder zu einer Garage oder am Befahren

eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert

ist,

c) wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges

am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am

Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer

Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert

ist,

d) wenn der Inhaber eines Ausweises nach

§ 29 b Abs. 4 oder 5 am Zufahren zu einem

gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen

Abstellplatz gehindert ist,

e) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen

mit Kinderwagen oder Behinderte mit

Kollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges,

eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges

gehindert sind,

f) wenn Radfahrer an der Benützung eines

Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines

Geh- und Radweges gehindert sind,

g) wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg

oder vor einer Behindertenrampe abgestellt

ist oder

h) wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus

ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen

Fläche („Buszone") abgestellt ist."

124. Im § 89 a Abs. 3 werden die Worte „die im

Abs. 2" durch die Worte „unter den im Abs. 2

genannten Voraussetzungen die dort" ersetzt.

125. § 92 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden

haben dafür zu sorgen, daß diese Gehsteige und

Gehwege sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen

nicht verunreinigen."

126. Im § 93 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten,

ausgenommen die Eigentümer von unverbauten

land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften,

haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft

in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m

vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden

Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem

Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen

Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von

Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei

Schnee und Glatteis bestreut sind."

127. Im § 93 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße

ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1

für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten."

128. Im § 93 Abs. 2 hat das Wort „überhängende"

zu entfallen.

129. § 94 c Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Verkehrspolizei (§ 94 b lit. a) darf einer

Gemeinde nur übertragen werden, wenn dort ein

Gemeindewachkörper vorhanden ist. Hiebei können

der Gemeinde alle oder nur bestimmte Angelegenheiten

der Verkehrspolizei hinsichtlich aller

oder nur einzelner Straßen übertragen werden. Die

Gemeinde hat sich zur Handhabung der ihr übertragenen

Angelegenheiten der Verkehrspolizei des

Gemeindewachkörpers zu bedienen."

130. Im § 94 d wird nach Z 1 folgende Z 1 a eingefügt

„1 a. die Bestimmung von Kurzparkzonen

(§ 25),"

131. Im § 94 d wird nach Z 3 folgende Z 3 a eingefügt

„3 a. die Erlassung von Bescheiden betreffend

Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

(§ 35),"

132. § 94 d Z 4 hat zu lauten

„4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43,

mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken

oder ein Hupverbot erlassen werden,"

133. Im § 94 d wird nach Z 8 folgende Z 8 a eingefügt

„8 a. die Bestimmung von Wohnstraßen

(§ 76 b),"

134. Im § 96 Abs. 4 werden im dritten Satz die

Worte „das Vorschriftszeichen „Beschränkung für

Halten oder Parken" (§ 52 Z 13)" durch die Worte

„die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13 a bzw. 13 b"

ersetzt.

135. Dem § 96 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die Behörde hat eine mit Geschwindigkeitsmeßgeräten

vorgenommene Überwachung anzuzeigen."

136. Dem § 97 Abs.1 a wird folgender Satz angefügt

„Das gleiche gilt im Bereich einer Mautstelle für

die mit der Mauteinhebung betrauten Organe des

Straßenerhalters."

137. Dem § 97 Abs. 5 werden folgende Sätze

angefügt

„Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der

Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen

der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen

(zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter)

anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen

kundzumachen sowie eine allenfalls

notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen.

Für die Anwendung dieser Maßnahme

gelten die Bestimmungen des § 44 b Abs. 2 bis 4

sinngemäß."

138. § 99 Abs. 3 lit f hat zu lauten

„f) wer Tiere während der Fahrt an einer Leine

hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen

zu lassen, ausgenommen die Fälle des

§ 74 Abs. 3,"

139. Im § 99 Abs. 4 lit. g werden nach dem Wort

„Besitzer" die Worte „oder Verwahrer" eingefügt.

140. § 99 Abs. 6 lit. d hat zu lauten

„d) wenn eine Zuwiderhandlung gegen § 25

Abs. 3 oder gegen eine auf Grund des § 25

Abs. 1 oder 4 erlassene Verordnung auch

einen abgabenrechtlichen Tatbestand bildet."

141. Im § 100 Abs. 5 a werden die Zitierung „7

Abs. 2," durch die Zitierung „7 Abs. 2 und 5," und

die Zitierung „38 Abs. 5 und 7," durch die Zitierung

„38 Abs. 2 a, 5 und 7," ersetzt.

142. Im § 100 Abs. 7 hat der dritte Satz zu lauten

„Die eingehobenen Strafgelder sind für die Straßenerhaltung

sowie für die Beschaffung und Erhaltung

von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung

zu verwenden."

143. Im § 101 Abs. 1 wird das Wort „verwarnt"

durch das Wort „ermahnt" ersetzt.

Artikel II

(1) Verkehrslichtsignalanlagen, die den Bestimmungen

des § 38 in der Fassung dieses Bundesgesetzes

nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen

Umbau, spätestens aber bis 31. Dezember 1988 diesen

Bestimmungen anzupassen. Bis dahin sind

Lichtzeichen nach den bisher geltenden Bestimmungen

zu beachten.

(2) Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen,

die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen

Austausch, spätestens aber bis 31. Dezember

1993 durch Zeichen und Leiteinrichtungen nach

diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind

Zeichen und Einrichtungen nach den bisher geltenden

Bestimmungen zu beachten.

(3) Fahrräder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits im Verkehr sind

und der Bestimmung des § 66 Abs. 2 Z 7 nicht entsprechen,

dürfen weiterverwendet werden; sie sind

bis 31. Dezember 1988 der genannten Bestimmung

entsprechend auszurüsten. Feilgeboten werden dürfen

Fahrräder, die der Bestimmung des § 66 Abs. 2

Z 7 nicht entsprechen, nur noch bis 31. Dezember

1984.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1983 in

Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Solche Verordnungen dürfen frühestens mit

dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft

gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr betraut, soweit

die Vollziehung nicht den Ländern zusteht und

insoweit den Landesregierungen obliegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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