174. Bundesgesetz: Seeschiffahrtsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf österreichische Seeschiffe Anwendung.
Begriffsbestimmungen
§ 1 Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. „Österreichisches Seeschiff"
ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz
zur Seeschiffahrt zugelassen ist;
2.„Seeschiff": ein Fahrzeug, das nach
Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten
auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff,
Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug).
Als solches gilt nicht ein Ruder- und
Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp,
der in der Regel nur für Fahrten in
unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar
ist;
3. „Fahrgastschiff": ein Fahrzeug, das für
die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen
bestimmt ist;
4. „Frachtschiff": ein Fahrzeug, das für
die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
5. „Jacht": ein Fahrzeug, das für Sport- oder
Vergnügungszwecke bestimmt ist;
6. „Sonderfahrzeug": ein Fahrzeug, das
nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere
a) ein Fahrzeug, das für die Beförderung
von zwölf oder weniger Fahrgästen
bestimmt ist,
b) ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie
Leichter, Prahm,
c) Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
d) schwimmendes Gerät, wie Bagger,
Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
7. „Reeder": der Eigentümer eines ihm
zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden
österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);
8. „Seeschiffsregister": das vom Bezirksgericht
Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis
österreichischer Seeschiffe;
9. „Registerhafen": der bei Registrierung
von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene
Heimathafen Wien;
10. „Seebrief": die vom Bundesministex für
Verkehr nach dem Muster der Anlage zu
diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde
für österreichische Seeschiffe;
11. „Konsul": eine konsularische Vertretungsbehörde
oder eine diplomatische Vertretungsbehörde
mit konsularischen Aufgaben.
Flaggenführung und Reedereizeichen
§ 3. (1) Die Flagge der Republik Österreich zur
See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur
von österreichischen Seeschiffen geführt werden;
sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates
nicht fähren.
(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten,
waagrechten Streifen, von denen der mittlere
weiß, der obere und der untere rot ist. Das
Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge
ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische
Nationalität eines Seeschiffes (zB durch
rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.
(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der
betreffenden Gattung üblichen Art und Weise
zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge
gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen
andere Flaggen nicht gesetzt werden.
(4) Die Führung von Reedereiflaggen und
-zeichen auf österreichischen Seeschiffen bedarf
der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn das Bild der Flaggen b2w. Zeichen dem
Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich
ist und nicht zu Verwechslungen mit der österreichischen
Staatsflagge, der Seeflagge, den Flaggen
anderer Staaten oder mit Signalflaggen Anlaß
gibt.
Kennzeichen
§ 4. (1) Jedes österreichische Seeschiff hat einen
Namen, der auch eine Devise sein kann, zu
führen. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls
auf beiden Seiten sowie auf beiden Seiten des
Buges anzubringen.
(2) Der Name des österreichischen Seeschiffes
hat sich von Namen anderer österreichischer
Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so
zu wählen, daß er dem Ansehen der Republik
Österreich nicht abträglich ist.
(3) Der Name des Registerhafens „Wien" ist
am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des
österreichischen Seeschiffes, anzubringen.
(4) Der Name des österreichischen Seeschiffes
und des Registerhafens sind in mindestens acht
Zentimeter hohen, jederzeit gut lesbaren lateinischen
Schriftzeichen und arabischen oder
römischen Ziffern anzubringen.
(5) Jede Änderung des Namens eines österreichischen
Seeschiffes bedarf der Genehmigung
des Bundesministers für Verkehr. Der Seebrief
ist dem Bundesministerium für Verkehr zur
Berichtigung einzureichen.
Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit
und der immerwährenden Neutralität der
Republik Österreich
§ 5. Der Bundesminister für Verkehr hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten, soweit militärische
Belange berührt werden, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
im Einzelfall durch Bescheid oder allgemein
durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um zu verhindern, daß durch ein
österreichisches Seeschiff die Sicherheit oder die
immerwährende Neutralität der Republik Österreich
gefährdet wird oder die Beziehungen der
Republik Österreich zu anderen Staaten bzw. zu
zwischenstaatlichen Organisationen in schwerwiegender
Weise beeinträchtigt werden. Durch
solche Verordnungen oder Bescheide kann österreichischen
Seeschiffen das Befahren bestimmter
Seegebiete, das Anlaufen bestimmter Häfen, die
Beförderung bestimmter Güter oder Personen
allgemein oder zwischen bestimmten Häfen,
die Ausübung bestimmter Arten der Fischerei,
die Anstellung bestimmter Personen als
Besatzungsmitglieder verboten oder nur unter
entsprechenden Bedingungen gestattet werden.
Gerichtliche Zuständigkeit
§ 6. (1) Ist für den Eigentümer oder für den
Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein
allgemeiner Gerichtsstand (§§ 66 ff. Jurisdiktionsnorm)
in Österreich nicht begründet, so bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren,
die mit dem Erwerb und dem Betrieb dieses Seeschiffes
zusammenhängen, nach dem Sitz des für
die Führung des Seeschiffsregisters zuständigen
Gerichtes.
(2) Soweit Rechtsvorschriften darauf abstellen,
daß sich an einem Ort innerhalb des Bundesgebietes
eine Sache befindet oder ein Ereignis
abspielt, gilt das österreichische Seeschiff als an
dem Ort gelegen, an dem sich das für die Führung
des Seeschiffsregisters zuständige Gericht befindet.
(3) Ist eine strafbare Handlung auf einem
österreichischen Seeschiff oder mit Bezug auf ein
österreichisches Seeschiff begangen worden und
ist nicht bereits die Zuständigkeit eines anderen
inländischen Gerichtes begründet, so steht das
Strafverfahren dem Gericht zu, an dessen Sitz
das Seeschiffsregister geführt wird.
n. ABSCHNITT
Zulassung zur Seeschiffahrt und Eintragung
Allgemeines
§ 7. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt ist mit
Bescheid des Bundesministers für Verkehr auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen;
sie ist an die Person des Eigentümers und das
Seeschiff gebunden. Eine Bescheidausfertigung
ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.
(2) Mit der Zulassung zur Seeschiffahrt ist das
Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge
verbunden.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr hat
über die Zulassung zur Seeschiffahrt eine Urkunde
auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief
führt.
(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes
hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief
im Original stets an Bord mitgeführt wird.
Zulassung zur Seeschiffahrt
§ 8. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf
nur erteilt werden,
1. einer natürlichen Person, wenn sie
a) die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt,
b) in bezug auf die Ausübung der Seeschiffahrt
verläßlich ist; als nicht verläßlich
ist insbesondere anzusehen, wer
wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als
einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten
Handlung wegen einer aus Gewinnsucht
begangenen oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren
Handlung, wegen eines Vergehens
gemäß §§ 158 bis 161 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen
eines Finanzvergehens von einem Gericht
verurteilt worden und die Verurteilung
noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart
der strafbaren Handlung sowie nach
der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung
der gleichen oder einer ähnlichen
Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt
zu befürchten ist oder wer wegen der
Finanzvergehen des Schmuggels, der
Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben,
der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung
von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen
Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht
oder der Monopolhehlerei nach
§ 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958, von einer Finanzstrafbehörde
bestraft worden ist, wenn
über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens
eine Geldstrafe von mehr als
10000 S oder neben einer Geldstrafe eine
Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung
noch nicht getilgt ist und nach
der Eigenart der strafbaren Handlung
sowie nach der Persönlichkeit des Bestraften
die Begehung der gleichen oder
einer ähnlichen Straftat bei Ausübung
der Seeschiffahrt zu befürchten ist,
c) ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland
hat und
d) zu mehr als 75 vH Eigentümer des Seeschiffes
ist;
2. einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
wenn mehr als 75 vH ihrer persönlich
haftenden Gesellschafter sowie alle
zur Vertretung berechtigten Gesellschafter
die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c
erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz im
Inland hat sowie die Voraussetzung gemäß
Z 1 lit. d erfüllt;
3. einer juristischen Person, wenn die Mehrheit
der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe
(wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat)
einschließlich des Vorsitzenden die
Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c
erfüllen, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte
zu mehr als 75 vH österreichischen
Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer
Gemeinde oder einem Gemeindeverband
zustehen und die juristische Person ihren
Sitz im Inland hat sowie die Voraussetzung
gemäß Z 1 lit. d erfüllt. Sofern eine Aktiengesellschaft
Eigentümer ist, müssen die
Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten
und die Übertragung nach der Satzung an
die Zustimmung der Gesellschaft gebunden
sein;
4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden
und den Gemeindeverbänden, wenn sie die
Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllen.
(2) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf
darüber hinaus nur erteilt werden, wenn
1. der Bewerber über wirtschaftliche Mittel in
einem für die Aufnahme und Fortführung
des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß
verfügt und diese Mittel zu mehr als
75 vH von österreichischen Staatsbürgern
stammen; österreichischen Staatsbürgern
sind gleichzuhalten der Bund, die Länder,
die Gemeinden und die Gemeindeverbände
sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes
bzw. juristische Personen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3;
2. der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff,
falls es bereits im Register eines anderen
Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;
3. kein begründeter Verdacht besteht, daß
der Bewerber das Ansehen der Republik
Österreich schädigt;
4. das Seeschiff nur für friedliche Zwecke
bestimmt ist;
5. das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 bis 4 gekennzeichnet ist;
6. das Seeschiff von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
klassifiziert wurde;
7. für das Seeschiff entsprechende Zeugnisse
über die Sicherheit des Baues, der Ausrüstung
und der Funkanlage, ferner über
den Freibord sowie über die Hauptabmessungen
und das Vermessungsergebnis ausgestellt
wurden;
8. für das Seeschiff die Schiffspläne beigebracht
wurden;
9. für das Seeschiff ein Nachweis über die
Versicherung gemäß § 18 beigebracht wurde.
(3) Einer nicht eigenberechtigten Person darf
die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a
bis c auf deren gesetzlichen Vertreter zutreffen.
(4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3
und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur
als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber
die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c angeführten Voraussetzungen
erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1
Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche
Person, so muß auch diese die Voraussetzungen
des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung
weiterer juristischer Personen muß
letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten
die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a
bis c bzw. 4 erfüllen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 1 Z 1 bis 4 genügt ein geringeres als das
dort festgesetzte Beteiligungsausmaß, wenn die
Bundesregierung im Einzelfalle feststellt, daß
die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt
im besonderen wirtschaftlichen Interesse der
Republik Österreich liegt.
(6) Der Bundesminister für Verkehr kann vom
Reeder zur Feststellung, ob die zur Fortführung
des Schiffahrtsbetriebes erforderlichen Mittel in
hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,
jederzeit einen entsprechenden Nachweis verlangen.
(7) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes
hat dem Bundesministerium für Verkehr
jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen
innerhalb von vier Wochen zu melden.
Eintragung in das Seeschiffsregister
§ 9. (1) Österreichische Seeschiffe müssen
binnen zwei Wochen nach der Zulassung zur
Seeschiffahrt zur Eintragung in das Seeschiffsregister
angemeldet werden.
(2) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium
für Verkehr von jeder Eintragung
eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung
zu übersenden.
Erlöschen und Widerruf der Zulassung
§ 10. (1) Die Zulassung erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung
der Seeflagge;
3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;
4. durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit
eines österreichischen Seeschiffes;
5. mit rechtskräftiger Abweisung der Anmeldung
eines österreichischen Seeschiffes zum
Seeschiffsregister.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen,
1. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur
Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;
2. wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten
Erfordernisse im Zeitpunkt der
Zulassung nicht gegeben war oder nicht
mehr gegeben ist;
3. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur
Vorlage eines Nachweises gemäß § 8 Abs. 6;
4. bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung
gemäß § 8 Abs. 7;
5. bei Nichteinhaltung der Frist für die
Anmeldung zur Eintragung in das Seeschiffsregister
gemäß § 9 Abs. 1;
6. wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse
im Zeitpunkt der Zulassung nicht
gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
7. bei Nichteinhaltung der Vorschreibung
über die Betriebsorganisation gemäß § 17;
8. bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des
§ 19;
9. wenn durch das Verhalten des Eigentümers
oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge
herabgewürdigt oder gegen eine
gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid
getroffene Maßnahme verstoßen wird;
10. bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes
in ein ausländisches Schiffsregister.
(3) Der Eigentümer eines österreichischen
Seeschiffes kann — abweichend von Abs. 1 Z 2 —
das Recht zur Führung der Seeflagge bei Eintritt
eines Falles gemäß den Bestimmungen betreffend
die Sicherung einer ungestörten Produktion und
der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger
Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und
Bedarfsgütern oder bei Inanspruchnahme einer
Förderung gemäß § 40 Z 1 und 2 nur mit Genehmigung
des Bundesministers für Verkehr zurücklegen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr hat den
Widerruf gemäß Abs. 2 Z 5 nicht auszusprechen,
sofern die Anmeldung bis zur Entscheidung über
den Widerruf nachgeholt wurde.
(5) Der Bundesminister für Verkehr hat jedoch,
wenn es im besonderen wirtschaftlichen Interesse
der Republik Österreich liegt — abweichend von
Abs. 2 Z 7 —, vor einem Widerruf wegen Nichteinhaltung
der Vorschreibung über die Betriebsorganisation
dem Reeder eines österreichischen
Seeschiffes eine Frist von höchstens vier Wochen
zu setzen, binnen welcher er für die Einrichtung
einer Betriebsorganisation zu sorgen hat.
(6) Das Erlöschen bzw. der Widerruf der
Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers
für Verkehr auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung
ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.
(7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium
für Verkehr von der Löschung eines
österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung
zu übersenden.
(8) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes
ist im Falle des Erlöschens bzw. des
Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen
sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium
für Verkehr zurückzustellen.
III. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Jachten
Allgemeines
§ 11. Auf Jachten sind nicht anzuwenden
§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 letzter Satz,
§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. b und c, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 6
bis 9, § 8 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 5,
§ 10 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 8, § 10 Abs. 3 bis 5,
§§ 16 bis 21, § 23, §§ 25 bis 33, § 34 Z 3 bis 5
sowie §§ 35 bis 44 dieses Bundesgesetzes.
Kennzeichen
§ 12. (1) Jede Jacht hat einen Namen, der auch
eine Devise sein kann, zu führen. Der Name ist
am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder
auf beiden Seiten des Buges anzubringen.
(2) Anstelle des Namens genügt das amtliche
Kennzeichen.
Zulassung
§ 13. (1) Die Zulassung einer Jacht zur Seeschiffahrt
darf nur erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung
des § 11 gegeben sind.
(2) Die Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß
Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden,
wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis
über die Sicherheit der Ausrüstung sowie über
die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis
ausgestellt wurde.
(3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 2 können durch
ein Schiffspatent bzw. eine Zulassungsurkunde
ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über
alles nicht mehr als sieben Meter beträgt und sie
nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter
Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird; in
diesem Fall darf die Zulassung nur für höchstens
vier Jahre erteilt werden.
Verzeichnis
§ 14. (1) Das Bundesministerium für Verkehr
hat ein Verzeichnis über die zur Seeschiffahrt
zugelassenen Jachten zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus
einer nach den Namen der Eigentümer alphabetisch
geordneten Sammlung der Seebriefe und
einer alphabetisch geordneten Aufstellung der
Kennzeichen.
(3) Über die Person des Eigentümers, das Kennzeichen
und die technischen Daten der Jacht ist
Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft
machen, Auskunft zu geben.
Befähigungsausweise
§ 15. (1) Der Bundesminister für Verkehr hat
durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung
von Befähigungsausweisen zur selbständigen
Führung von Jachten zu erlassen, insbesondere
über
1. Arten, Form und Inhalt der Befähigungsausweise;
2. die zur Zulassung zur Prüfung erforderlichen
Voraussetzungen hinsichtlich Alter,
körperliche und geistige Eignung und Nachweis
der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung;
3. Durchführung der Prüfung in theoretischer
Hinsicht betreffend Gesetzeskunde, Nautik
und Seemannschaft sowie in praktischer
Hinsicht betreffend Anwendung der theoretischen
Kenntnisse in der Praxis und
Schiffsführung;
4. Bestellung geeigneter Personen als Prüfungskommissäre
aus dem Mitgliederstand des
Motorboot-Sportverbandes für Österreich
(MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes
(ÖSV);
5. Ausstellung der Befähigungsausweise.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat aus
Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Kostenersparnis einen vom Motorboot-Sportverband
für Österreich (MSVÖ) oder vom
Österreichischen Segelverband (ÖSV) ausgestellten
Befähigungsausweis gegenüber einem
gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweis
als gleichwertig anzusehen, wenn er unter Voraussetzungen
erlangt wurde, die den Anforderungen
gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 entsprechen. Die Gleichwertigkeit
gegenüber einem Befähigungsausweis
gemäß Abs. 1 ist vom Bundesminister für Verkehr
auf einem derartigen Befähigungsausweis
zu bestätigen.
(3) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Befähigungsausweises
gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2
besteht nicht.
(4) Der Bundesminister für Verkehr hat die
Entziehung von Befähigungsausweisen durch
Verordnung zu regeln, wenn eines der Erfordernisse
für die Zulassung zur Prüfung im Zeitpunkt
der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr
gegeben ist oder grobe Verletzungen der den
Verkehr auf See betreffenden Vorschriften vorliegen.
(5) Der Bundesminister für Verkehr hat bei
Gewährleistung der Gegenseitigkeit allgemein
oder fallweise ausländische, auf die Berechtigung
zur selbständigen Führung von Jachten lautende
Ausweise gegenüber gemäß Abs. 1 ausgestellten
Befähigungsausweisen als gleichwertig anzuerkennen,
wenn sie unter Voraussetzungen erlangt
wurden, die den Anforderungen gemäß Abs. 1
Z 2 und 3 entsprechen. Die fallweise Anerkennung
ist auf dem Ausweis ersichtlich zu machen.
IV. ABSCHNITT
Betrieb österreichischer Seeschiffe
Der Reeder
§ 16. Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes
hat für dessen Ausrüstung, Bemannung
und Verproviantierung zu sorgen. Er bestellt
und enthebt den Kapitän. Unter Vorbehalt seiner
gesetzlichen Befugnisse und Pflichten werden
die Aufgaben des Kapitäns vom Reeder im Rahmen
des Arbeitsvertrages bestimmt.
Betriebliche Maßnahmen
§ 17. Die Organisation zum Betrieb eines
österreichischen Seeschiffes ist vom Sitz der
Reederei zu führen; sie hat alle betrieblichen
Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen.
Versicherung
§ 18. Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes
hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung
für das Seeschiff abzuschließen und
deren Aufrechterhaltung nachzuweisen.
Überlassung
§ 19. Die Überlassung eines österreichischen
Seeschiffes an einen Ausländer ist nur in bemanntem
und ausgerüstetem Zustand zulässig.
V. ABSCHNITT
Führung österreichischer Seeschiffe
Der Kapitän
§ 20. (1) Der vom Reeder für ein österreichisches
Seeschiff bestellte Kapitän (§ 511 HGB)
ist zur Ausübung der Befehlsgewalt an Bord
berechtigt und verpflichtet.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
muß sich während der ganzen Dauer der
Reise an Bord befinden und die Befehlsgewalt
selbst ausüben, es sei denn, daß er in einem Hafen
notwendiger- oder üblicherweise an Land geht.
(3) Ist der Kapitän nicht an Bord oder ist er
an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert,
so nimmt das im Range nächste Mitglied der
Decksbesat2ung die Pflichten und Befugnisse
des Kapitäns wahr.
Sorge für sichere Fahrt
§ 21. (1) Der Kapitän eines österreichischen
Seeschiffes ist dem Reeder dafür verantwortlich,
daß es sich in einem seetüchtigen Zustand befindet
und für die ganze Dauer der Reise ausgerüstet,
bemannt und verproviantiert ist. Soweit
der Reeder die vorgenannten Verpflichtungen
erfüllt, ist der Kapitän davon entbunden.
(2) Droht Menschen, die sich auf einem österreichischen
Seeschiff oder zur See in unmittelbarer
Nähe eines österreichischen Seeschiffes
befinden, oder einem österreichischen Seeschiff
oder seiner Ladung eine unmittelbare Gefahr, so
kann der Kapitän die zu deren Abwendung erforderlichen
Anordnungen notfalls mit angemessenen
und unerläßlichen Zwangsmitteln
durchsetzen.
Ordnung an Bord
§ 22. Der Kapitän ist für die Ordnung an
Bord verantwortlich. Alle an Bord befindlichen
Personen haben die Anweisungen des Kapitäns
zu befolgen, die er zur Aufrechterhaltung der
Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer
Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen
oder der Beschädigung von Sachen erteilt.
Anhaltung von Personen
§ 23. (1) Ist die Abwehr einer durch das Verhalten
oder den Zustand eines Menschen drohenden
ernstlichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit der an Bord
befindlichen Menschen oder für fremdes Eigentum
nicht auf andere Weise möglich, so ist auch
die auf angemessene Weise vorgenommene
Anhaltung einer Person zulässig.
(2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß eine
Anhaltung nach Abs. 1 unverzüglich beendet
wird, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr
vorliegen. Die Anhaltung ist spätestens im nächsten
angelaufenen Hafen zu beenden.
(3) Ist der Angehaltene verdächtig, eine nach
österreichischem Recht gerichtlich strafbare Handlung
begangen zu haben, so hat der Kapitän die
zur Feststellung des Sachverhaltes dienlichen
Erhebungen zu pflegen, insbesondere den Angehaltenen
zu hören und hierüber ein Protokoll
aufzunehmen. Er hat dieses Protokoll und sonstige
Beweisgegenstände zur Verfügung der
zuständigen Behörde zu halten. In schwerwiegenden
Fällen hat er den nächsten österreichischen
Konsul zu verständigen.
Hilfeleistung in Seenot
§ 24. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
hat bei dessen Führung die Bestimmungen
der in Österreich rechtswirksamen internationalen
Übereinkommen betreffend in Gefahr
oder Seenot befindlichen Seeschiffen oder Per-
sonen sowie die diese Übereinkommen erfüllenden
Gesetze zu befolgen.
Schiffspapiere und Tagebücher
§ 25. (1) Der Kapitän eines österreichischen
Seeschiffes hat dafür zu sorgen, daß sich die zum
Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung,
die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen
Papiere an Bord befinden.
(2) Durch Verordnung wird bestimmt,
1. auf welchen österreichischen Seeschiffen
und in welchem Fahrtgebiet Tagebücher zu
führen sind;
2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt
oder die Rechtspflege bedeutungsvolle Tatsachen
einzutragen sind;
3. wie und von wem die Bücher zu führen und
die Einhaltung der Vorschrift zu überwachen
sind.
(3) Auszüge aus den Schiffstagebüchern sowie
Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstige
vom Kapitän oder der Schiffsbesatzung ausgefertigte
Urkunden sind Personen, die ein rechtliches
Interesse glaubhaft machen, durch Vermittlung
des Bundesministeriums für Verkehr
gegen Bezahlung der Kosten zur Verfügung zu
stellen.
Geburten und Sterbefälle
§ 26. (1) Der Kapitän eines österreichischen
Seeschiffes hat Geburten und Sterbefälle, die sich
an Bord ereignen, in das Schiffstagebuch einzutragen.
(2) Stirbt jemand an Bord eines österreichischen
Seeschiffes, so sind die von dem Verstorbenen
mitgeführten Gegenstände vom Kapitän in einem
Inventar zu verzeichnen und über etwa vom Verstorbenen
mitgeführte letztwillige Verfügungen
eine Niederschrift zu verfassen, in der Angaben
über die äußere Form, gegebenenfalls auch über
die Seitenanzahl und den Zeitpunkt der Errichtung
der letztwilligen Verfügungen enthalten
sein müssen. Das Inventar und die Niederschrift
sind auch von einem weiteren Mitglied der Schiffsbesatzung
zu unterschreiben. Soweit letztwillige
Verfügungen verschlossen sind, dürfen sie nicht
geöffnet werden. Vorhandene Gegenstände und
letztwillige Verfügungen des Verstorbenen, das
Inventar und die Niederschrift sind zu verwahren
und ehestens dem nächsten österreichischen
Konsul zu übergeben.
VI. ABSCHNITT
Besatzung österreichischer Seeschiffe
Zusammensetzung der Besatzung
§ 27. (1) Die Besatzung eines österreichischen
Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung
(§§ 30 bis 32) ausreichen, damit
1. die Sicherheit des Seeschiffes und der Seeschiffahrt
und der Schutz des menschlichen
Lebens auf See gewährleistet sind;
2. der Schiffsdienst ordnungsgemäß durchgeführt
wird;
3. die Bestimmungen über die Arbeitszeit
eingehalten werden;
4. eine übermäßige Beanspruchung durch
Überstundenarbeit nach den Bestimmungen
des Arbeitsrechtes vermieden wird.
(2) Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän
und den anderen Seeleuten.
(3) Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute,
die einen entsprechenden Befähigungsausweis
besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert
worden sind.
(4) Unter Zugrundelegung der Anforderungen
gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung
eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die
Besatzung unter Beachtung der Art und Größe
des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen.
Im Zulassungsbescheid kann die Verpflichtung
auferlegt werden, als Besatzung des Seeschiffes
österreichische Staatsbürger zu verwenden,
wenn dies im besonderen wirtschaftlichen Interesse
der Republik Österreich liegt.
(5) Der Bundesminister für Verkehr kann sich
zur Überwachung der Bestimmungen der §§ 30
bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen
lassen.
Ärztliche Untersuchung
§ 28. (1) Zur Beschäftigung auf einem österreichischen
Seeschiff darf niemand angeheuert
werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See,
für die er verwendet werden soll, nicht durch ein
ärztliches Zeugnis nachgewiesen hat. Die Kosten
der ärztlichen Untersuchung trägt der Reeder,
der berechtigt ist, einen für diese Untersuchung
geeigneten Arzt zu bezeichnen.
(2) Die Art der ärztlichen Untersuchung, die
Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der
Inhalt und die Gültigkeitsdauer des ärztlichen
Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann sich
zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1
und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen
lassen.
Musterrolle
§ 29. (1) Der Kapitän hat während der Reise
eine Musterrolle zu führen, die über die jeweilige
Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und über
die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebes an
Bord tätigen Personen Auskunft geben muß.
(2) Jeder für den Dienst an Bord eines österreichischen
Seeschiffes angeheuerte Seemann ist
vor seiner ersten Ausfahrt nach der Anheuerung
in der Musterrolle einzutragen. Die Eintragung
hat über die Personalien des Seemannes, seine
Stellung an Bord und über die der Anheuerung
zugrunde liegenden Bedingungen sowie über die
vorgelegten Zeugnisse, Ausweise und Nachweise
Aufschluß zu geben. Soweit der Besatzung Minderjährige
angehören, sind sie unter Angabe
ihres Geburtstages gesondert zu verzeichnen.
(3) Verläßt der Seemann den Dienst an Bord,
so hat ihn der Kapitän in der Musterrolle unter
Angabe der Gründe des Ausscheidens zu streichen.
(4) Wer sich an Bord befindet, ohne einen
Dienst zu versehen, ist, sofern er nicht in der
Passagierliste aufgenommen ist, vom Kapitän
in der Musterrolle zu vermerken.
(5) Die näheren Bestimmungen über Form,
Inhalt und Führung der Musterrolle unter Berücksichtigung
der Abs. 1 bis 4 sind durch
Verordnung zu erlassen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr kann sich
jederzeit die Musterrolle zur Überprüfung der
Eintragungen vorlegen lassen.
Befähigungsausweise für Kapitäne und
Schiffsoffiziere
§ 30. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes
darf niemand weder die Dienste eines
Kapitäns, eines Wachoffiziers des Decksdienstes,
des leitenden Schiffsingenieurs oder eines wachhabenden
Schiffsingenieurs oder Schiffsfunkers
ausüben noch zur Ausübung solcher Dienste eingesetzt
werden, wenn er nicht einen Befähigungsausweis
besitzt, aus dem sich seine Eignung zur
Ausübung dieses Dienstes ergibt.
(2) Die Befähigungsausweise des Kapitäns
und der übrigen Offiziere — ausgenommen
Schiffsfunker — gelten als anerkannt, wenn sie
von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt
worden sind, der ein Übereinkommen über
das Mindestausmaß beruflicher Befähigung der
Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen
der Internationalen Arbeitsorganisation
ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister
für Verkehr auch die Befähigungsausweise
anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen,
wenn der Offizier tatsächlich eine praktische
Erfahrung besitzt, die für die Ausübung
der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden
Dienste genügt.
(4) Befähigungsausweise für Schiffsfunker richten
sich nach den Bestimmungen des Fernmelderechtes.
Befähigungsausweis für Vollmatrosen
§ 31. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes
darf niemand als Vollmatrose angeheuert
werden, ohne einen Befähigungsausweis als
Vollmatrose zu besitzen.
(2) Die Befähigungsausweise für Vollmatrosen
gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen
Stelle eines Staates ausgestellt worden sind,
der ein Übereinkommen über die Befähigungsausweise
für Vollmatrosen der Internationalen
Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt
hat.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister
für Verkehr auch die Befähigungsausweise
anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen,
wenn der Vollmatrose tatsächlich eine praktische
Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem
betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden
Dienste genügt.
(4) Der Bundesminister für Verkehr kann
Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1
gewähren, wenn der Seemann tatsächlich eine
ausreichende praktische Erfahrung besitzt, die
für die Ausübung des entsprechenden Dienstes
genügt.
Befähigungsausweis für Schiffsköche
§ 32. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes
darf niemand als Schiffskoch angeheuert
werden, ohne einen Befähigungsausweis über die
Befähigung zur Ausübung des Berufes als Schiffskoch
zu besitzen.
(2) Die Befähigungsausweise für Schiffsköche
gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen
Stelle eines Staates ausgestellt worden sind,
der ein Übereinkommen über den Befähigungsausweis
für Schiffsköche der Internationalen
Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt
hat.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann
Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1
gewähren, wenn ein Mangel an Schiffsköchen mit
Befähigungsausweis besteht.
Seedienstbuch
§ 33. (1) Österreichische Staatsbürger, die sich
auf österreichischen Seeschiffen verheuern, müssen
mit einem Seedienstbuch versehen sein;
bei einer Verheuerung auf ausländischen Seeschiffen
können sie auf Antrag vom Bundesminister
für Verkehr ein Seedienstbuch erhalten.
(2) Die Ausstellung des Seedienstbuches muß
auf ausreichende urkundliche Belege gestützt
sein, aus denen insbesondere die österreichische
Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der
Befähigung des Bewerbers und das Heuerverhältnis
hervorgehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über Form,
Inhalt und Führung des Seedienstbuches unter
Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch
Verordnung zu erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr hat
über die von ihm ausgestellten Seedienstbücher
ein Verzeichnis zu führen.
Krankenfürsorge an Bord
§ 34. Um den an Bord von österreichischen
Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle
zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften
über
1. Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote
mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln
der Krankenfürsorge;
2. Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung
sowie Verwahrung und Bezeichnung
der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
3. Form, Inhalt und Führung von Kranken-,
Suchtgiftvormerk- und Gesundheitstagebüchern;
4. Bau, Ausrüstung und Einrichtung der
Krankenräume und zugehörigen Nebenräume;
5. Vorschreibung eines Schiffsarztes und sonstiger
Sanitätspersonen
zu erlassen.
Verproviantierung und Verköstigung
der an Bord befindlichen Personen
§ 35. Zur Gewährleistung einer angemessenen
Verproviantierung und Verköstigung der an
Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen
Personen sind durch Verordnung Vorschriften
über
1. Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung
und Instandhaltung der Küchen
und sonstigen Wirtschaftsräume;
2. Nahrungsmittel- und Wasservorräte und
Verköstigung;
3. die Überprüfung der Nahrungsmittel- und
Wasservorräte sowie der Küchen und sonstigen
Wirtschartsräume
zu erlassen.
Quartierräume und Gegenstände des
persönlichen Bedarfes der Besatzung
§ 36. (1) Der Reeder hat der Besatzung geeignete
Quartierräume (zB Schlaf-, Mess-, Erholungs-
und Krankenräume samt den dazugehörenden
sanitären Einrichtungen) zur Verfügung
zu stellen und die Besatzung ausreichend mit
Gegenständen des persönlichen Bedarfes zu versorgen.
(2) Vorschriften über Anordnung, Größe, Bau,
Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der
Quartierräume sowie über Versorgung der Besatzung
mit Gegenständen des persönlichen Bedarfes
werden durch Verordnung erlassen.
(3) Im Einzelfall kann der Bundesminister für
Verkehr Abweichungen von den Bestimmungen
gemäß Abs. 2 zulassen, soweit deren Anwendung
nicht ohne wesentliche bauliche Veränderungen,
ohne unverhältnismäßig großen Kostenaufwand
oder ohne größere Betriebsstörungen möglich ist.
(4) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet,
die Quartierräume und die ihm anvertrauten
Gegenstände des persönlichen Bedarfes pfleglich
zu behandeln und ist im Falle von verschuldeter
Beschädigung oder verschuldetem Verlust dem
Reeder nach den bestehenden Gesetzen ersatzpflichtig.
Beschwerden der Besatzungsmitglieder
§ 37. (1) Der Kapitän hat Beschwerden der
Besatzungsmitglieder über Mangel hinsichtlich
der Quartierräume, der Verköstigung und der
ärztlichen Untersuchung sowie Beschwerden
wegen Arbeitseinteilung, Arbeitszeit und Überstundenleistung
entgegenzunehmen; er hat im
Schiffstagebuch eine bei ihm eingegangene Beschwerde
zu vermerken und anzuführen, welche
Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen getroffen
wurden.
(2) Wenn nach Ansicht des Besatzungsmitgliedes
weder der Kapitän noch der Reeder die
erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen haben,
so kann es dies dem Bundesministerium für,
Verkehr mitteilen, das die erforderlichen Erhebungen
durchzuführen und Abhilfemaßnahmen
zu veranlassen hat.
VH. ABSCHNITT
Förderungsmaßnahmen
Zweck der Förderung
§ 38. Der Bund kann, soweit es für die wirtschaftliche
Landesverteidigung erforderlich ist,
1. die Anschaffung oder die Herstellung von
geeigneten Seeschiffen;
2. die Fortführung des Betriebes eines österreichischen
Seeschiffes;
3. die Ausbildung österreichischer Staatsbürger
zu seemännischen Berufen
fördern.
Anspruch
§ 39. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von
Förderungen nach diesem Bundesgesetz besteht
nicht.
Arten der Förderung
§ 40. Die Förderung kann gewährt werden
durch
1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse
(§ 38 Z 1 und 2);
2. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen
(§ 38 Z 1 und 2);
3. Beitragsleistungen zu den Ausbildungskosten,
die österreichischen Staatsbürgern
aus dem Besuch einer Seefahrtschule erwachsen
(§ 38 Z 3).
Förderung der Anschaffung und Herstellung
von Seeschiffen
§ 41. (1) Ein im § 38 Z 1 umschriebenes
Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn dessen
Durchführung ohne Förderung aus Bundesmitteln
nicht oder nicht in dem notwendigen
Umfange möglich sein würde und an der ordnungsgemäßen
Geschäftsführung sowie an den
zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen
fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers
keine Zweifel bestehen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen
und Auflagen für die Gewährung
einer solchen Förderung durch Richtlinien zu
regeln.
Förderung des Betriebes von österreichischen
Seeschiffen
§ 42. (1) Die im § 38 Z 2 vorgesehene Förderung
des Betriebes von österreichischen Seeschiffen
darf nur gewährt werden, wenn die
Aufrechterhaltung des Betriebes ohne Förderung
aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen
Umfange möglich sein würde und an
der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie
an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen
fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers
keine Zweifel bestehen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen
und Auflagen für die Gewährung einer solchen
Förderung durch Richtlinien zu regeln.
Förderung der Ausbildung zu seemännischen
Berufen
§ 43. (1) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3
darf nur dann zuerkannt werden, wenn sich der
Bewerber zum Offizier des Decks- oder Maschinendienstes
oder zum Kapitän ausbilden läßt,
sofern die Ausbildung an einer international
anerkannten Seefahrtschule erfolgt.
(2) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 stellt
eine teilweise Vergütung für die während der
Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für
Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld und Lehrmittel
sowie für die Versicherungsprämien für
die Kranken- und Unfallversicherung dar.
(3) In Fällen, in denen dies zur Erreichung des
Förderungszweckes notwendig erscheint, darf
für eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 auch ein
Vorschuß gewährt werden.
(4) Der Bundesminister für Verkehr hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen
und Auflagen für die Gewährung einer solchen
Förderung durch Richtlinien zu regeln.
Rückzahlung von Geldzuwendungen
§ 44. Bei Gewährung von Förderungen ist
vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche
des Bundes die Rückzahlung einer
Geldzuwendung zuzüglich einer Verzinsung in
der Höhe von drei vH über den jeweils geltenden
Zinsfuß für Es kontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank pro Jahr für den Fall vorzusehen,
daß
1. das die Förderung gewährende Organ des
Bundes über wesentliche Umstände getäuscht
oder unvollständig unterrichtet worden
ist oder
2. der Empfänger der Förderung gegen die
Auflagen oder Bedingungen, unter denen die
Förderung gewährt wurde, verstößt.
VIII. ABSCHNITT
Gerichtliche Strafen
Seeraub
§ 45. (1) Wer gegen eine Person Gewalt
anwendet oder sie gefährlich bedroht (§ 74 Z 5
StGB), um sich eines Seeschiffes, seiner Ladung
oder einer auf dem Schiff befindlichen Person
zu bemächtigen, ist, wenn die Tat nicht nach einer
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder
schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1 StGB)
einer größeren Zahl von Menschen zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis
zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer
größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen,
mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu
bestrafen.
Seeräubertum
§ 46. Wer ein Seeschiff ausrüstet oder führt
oder auf einem Seeschiff Dienst leistet, das zum
Seeraub bestimmt ist, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Nötigung eines Vorgesetzten
§ 47. (1) Ein Besatzungsmitglied, das den
Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten mit
Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer
Dienstverrichtung hindert oder zu einer Dienstverrichtung
nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung
(§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn der
Kapitän oder der andere Vorgesetzte zu der
Dienstverrichtung, an der er gehindert wird,
ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die
Dienstverrichtung, an der er gehindert wird,
gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.
Mißhandlung eines Vorgesetzten
§ 48. (1) Bin Besatzungsmitglied, das den
Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten an
Bord oder im Dienst am Körper verletzt oder
an der Gesundheit schädigt, tätlich mißhandelt
oder mit einer Mißhandlung bedroht, ist, wenn
die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes
Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer
Person zu überwinden oder zu verhindern, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Meuterei im Schiffsdienst
§ 49. (1) Wer eine der in den §§ 47 und 48 mit
Strafe bedrohten Handlungen gemeinsam mit
anderen begeht, ist, wenn die Tat nicht nach
einet anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,
im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB)
jedoch mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
(2) Der Anführer ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle einer
schweren Nötigung (§ 106 StGB) mit Freiheitsstrafe
von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Verweigerung des Gehorsams
§ 50. (1) Bin Besatzungsmitglied, das gemeinsam
mit anderen gegenüber dem Kapitän oder
einem anderen Vorgesetzten trotz Abmahnung
im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer aa der Tat als Anführer teilnimmt oder
wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes
Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer
Person zu überwinden oder zu verhindern, oder
wer den Vorgesetzten tätlich mißhandelt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Mißbrauch der Gewalt durch den
Vorgesetzten
§ 51. Ein Vorgesetzter, der im Dienst auf einem
Seeschiff, mit dem Vorsatz, dadurch eine an Bord
befindliche Person zu schädigen, die ihm zustehende
Gewalt mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Pflichtverletzung in Beziehung auf
Schiffsurkunden
§ 52. (1) Wer als Kapitän oder Besatzungsmitglied
in Ausübung seines Dienstes in einer
vorgeschriebenen Schiffsurkunde ein Recht, ein
Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich
beurkundet oder unter Ausnützung der ihm
durch seinen Dienst gebotenen Gelegenheit eine
falsche Urkunde dieser Art herstellt oder eine
echte verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz
handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum
Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder
der Tatsache gebraucht werde, wenn die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine vorgeschriebene
Schiffsurkunde, die ihm vermöge
seines Dienstes anvertraut oder zugänglich ist,
vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn
er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß
sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes,
eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache
gebraucht werde.
Mißachtung behördlicher Anordnungen
§ 53. Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Seeschiff
einer von der zuständigen österreichischen
Behörde verfügten Beschlagnahme, Versteigerung
oder Enteignung entzieht oder die Verwendung
eines Seeschiffes für die Versorgung des Landes
in Krisenzeiten vereitelt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
IX. ABSCHNITT
Verwaltungsstrafen
Strafbestimmungen
§ 54. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch
wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht
sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis
zu 30000 S zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
verstößt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1
begeht, wer
1. ohne Zulassung zur Seeschiffahrt die
österreichische Seeflagge führt (§ 3 Abs. 1);
2. ohne Zulassung zur Seeschiffahrt auf
die österreichische Nationalität eines Seeschiffes
hinweist (§ 3 Abs. 2 dritter Satz);
3. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes
die Seeflagge eines anderen Staates
führt (§ 3 Abs. 1);
4. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes
dessen Namen bzw. den Namen
des Registerhafens „Wien" nicht an den
im § 4 Abs. 1 und 3 bzw. § 12 Abs. 1 angeführten
Stellen oder nicht in der im § 4
Abs. 4 genannten Art anbringt;
5. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes
eine Änderung des Namens ohne
Genehmigung des Bundesministers für
Verkehr vornimmt (§ 4 Abs. 5);
6. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes
nicht dafür Sorge trägt, daß der
Seebrief stets an Bord mitgeführt wird
(§ 7 Abs. 4);
7. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes
im Falle des Erlöschens bzw. des
Widerrufes der Zulassung nicht binnen
sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium
für Verkehr zurückstellt (§ 10
Abs. 8);
8. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes
ohne Genehmigung des Bundesministers
für Verkehr Reedereiflaggen oder
-zeichen führt (§ 3 Abs. 4);
9. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes
nicht für dessen Ausrüstung,
Bemannung und Verproviantierung sorgt
(§ 16 erster Satz);
10. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes
die vorgeschriebene Besatzungsstärke
nach Befähigung und Zahl nicht
einhält (§ 27 Abs. 4);
11. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes
eine Person ohne die im § 28 Abs. 1
vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert
bzw. einsetzt;
12. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes
eine Person ohne entsprechenden
Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1,
31 Abs. 1 oder 32 Abs. 1 anheuert bzw.
einsetzt;
13. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes
einen österreichischen Staatsbürger
ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt
(§ 33 Abs. 1);
14. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes
gegen die Versorgung der an Bord
befindlichen Personen im Krankheitsfall
(§ 34), gegen die angemessene Verproviantierung
und Verköstigung der an Bord
befindlichen Personen (§ 35) oder gegen
die Versorgung der Besatzung mit geeigneten
Quartierräumen und ausreichenden
Gegenständen des persönlichen Bedarfes
(§ 36 Abs. 1) sowie gegen die in den hiezu
erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen
verstößt;
15. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
die Seeflagge eines anderen Staates
führt (§ 3 Abs. 1);
16. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
die Befehlsgewalt nicht selbst
ausübt (§ 20 Abs. 1 und 2);
17. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
der ihm obliegenden Sorgepflicht
nicht nachkommt (§ 21 Abs. 1);
18. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
gegen die ihm obliegenden Befugnisse
hinsichtlich der Verwahrung von an
Bord befindlichen Personen, der Einhaltung
des damit verbundenen Verfahrens und der
allfälligen Übergabe an die Behörden des
angelaufenen Küstenstaates verstößt (§ 23);
19. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
gegen die Verpflichtung, daß sich
die zum Ausweis für das Seeschiff, die
Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die
Ladung erforderlichen Papiere an Bord
befinden (§ 25) sowie gegen die in den
hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen
Bestimmungen verstößt;
20. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
die im § 26 Abs. 1 vorgesehene
Eintragung von Geburten und Sterbefällen
im Schiffstagebuch nicht vornimmt
bzw. das in § 26 Abs. 2 geregelte Verfahren
in Sterbefallen nicht einhält;
21. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
die vorgeschriebene Besatzungsstärke
nach Befähigung und Zahl nicht
einhält (§ 27 Abs. 4);
22. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
eine Person ohne die im § 28 Abs. 1
vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert
bzw. einsetzt;
23. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
gegen die Pflicht zur Führung einer
Musterrolle in der im § 29 vorgesehenen
Art sowie gegen die in den hiezu erlassenen
Verordnungen enthaltenen Bestimmungen
verstößt;
24. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
eine Person ohne entsprechenden
Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1,
31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 anheuert bzw.
einsetzt;
25. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
einen österreichischen Staatsbürger
ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt
(§ 33 Abs. 1);
26. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
gegen die Versorgung der an Bord
befindlichen Personen im Krankheitsfall
(§ 34) und gegen die angemessene Verproviantierung
und Verköstigung der an
Bord befindlichen Personen (§ 35) sowie
gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen
enthaltenen Bestimmungen verstößt;
27. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes
Beschwerden der Besatzungsmitglieder
nicht entgegennimmt bzw. das
damit verbundene Verfahren nicht einhält
(§ 37 Abs. 1);
28. als Mitglied der Besatzung eines österreichischen
Seeschiffes gegen die ihm obliegende
Übernahme der Pflichten und Befugnisse
des Kapitäns verstößt (§ 20 Abs. 3);
29. sich ohne entsprechenden Befähigungsausweis
gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1
und 32 Abs. 1 auf einem österreichischen
Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt;
30. sich als österreichischer Staatsbürger ohne
Seedienstbuch auf einem österreichischen
Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt
(§ 33 Abs. 1);
31. als an Bord eines österreichischen Seeschiffes
befindliche Person die Anweisungen
des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm
zur Aufrechterhaltung der Ordnung an
Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr
für die körperliche Sicherheit der Menschen
oder der Beschädigung von Sachen erteilt
werden (§ 22).
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1
sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden Handlung bilden.
(4) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines
österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren
wegen einer Verwaltungsübertretung
gemäß Abs. 1 eingeleitet, so ist der Eigentümer
als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigter
im Sinne der §§ 10 und 26 AVG 1950 anzusehen.
Dies gilt nicht, wenn das Besatzungsmitglied im
Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz
im Inland als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigten
im Sinne der §§ 10 und 26 des AVG
1950 bevollmächtigt.
(5) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens
gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und
Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der
Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand
zu beseitigen, nicht entgegen.
(6) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach
diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder
fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für
Seeleute zu verwenden.
Strafbehörde
§ 55. (1) Das Amt für Schiffahrt (§ 31 des
Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 9.1/1971)
ist für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem
Bundesgesetz zuständig.
(2) Gegen Bescheide des Amtes für Schiffahrt
ist die Berufung an den Bundesminister für
Verkehr zulässig.
X. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 56. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften
erteilten Bewilligungen zur Führung
der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschiffahrt
nach diesem Bundesgesetz.
(2) Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe
gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein
Seebrief auszustellen.
XI. ABSCHNITT
Änderung bestehender Rechtsvorschriften
§ 57. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden nachstehende Gesetze geändert
1. Das Vierte Buch des Handelsgesetzbuches,
Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 86/
1939, in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuches
über das Seefrachtrecht,
dRGBl. 1937 I S 891, wie folgt
a) § 545 hat zu lauten
„§ 545
Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegenteil
vereinbart ist, vom Reeder jederzeit aus
dieser Funktion enthoben werden. Die
Rechte aus dem Arbeitsvertrag werden hiedurch
nicht berührt."
b) § 553 Abs. 5 hat zu lauten
„Ein Schiffer, der wegen Krankheit oder
Verletzung im Ausland zurückgeblieben ist,
kann mit seiner Einwilligung und der des
behandelnden Arztes in sein Heimatland
überführt werden."
c) § 553 Abs. 11 hat zu lauten
„Bei Streit zwischen dem Schiffer und
seinem Reeder über die Krankenfürsorge
entscheidet vorläufig der Bundesminister
für Verkehr."
d) In § 660 hat an die Stelle des Betrages
„1250 Reichsmark" der Betrag von
„10000 S" zu treten.
e) § 675 hat zu entfallen.
f) § 749 Abs. 3 hat zu lauten
„Gegen den Verteilungsplan ist Einspruch
beim Bundesminister für Verkehr zulässig.
Der Bundesminister für Verkehr entscheidet
nach Anhörung der Beteiligten endgültig
über den Einspruch und eine etwaige andere
Verteilung. Die Entscheidung ist dem
Reeder vom Bundesminister für Verkehr
mitzuteilen."
g) § 754 Nr. 10 hat zu lauten
„10. die Beiträge zur Sozialversicherung
der Schiffsbesatzung."
h) § 768 hat zu lauten
„§ 768
Die Forderungen, welche dieselbe Reise
betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe
Reise betreffend anzusehen sind (§ 767),
sind in nachstehender Ordnung zu berichtigen
1. die aus den Dienst- und Heuerverträgen
herrührenden Forderungen der
Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 3);
2. die Beiträge zur Sozialversicherung
der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 10);
3. die Forderungen wegen Nichtablieferung
oder Beschädigung von Ladungsgütern
und Reisegut (§ 754
Nr. 7);
4. die Lotsengelder sowie die Bergungs-,
Hilfs-, Loskaufs- und Reklamekosten,
(§ 754 Nr. 4), die Beiträge des Schiffes
zur großen Haverei (§ 754 Nr. 5),
die Forderungen aus den von dem
Schiffer in Notfällen abgeschlossenen
Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften
sowie die diesen Forderungen
gleichzuachtenden Forderungen (§ 754
Nr. 6);
5. die im § 754 unter Nr. 8, 9 aufgeführten
Forderungen;
6. die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und
Hafenabgaben (§ 754 Nr. 2)."
i) § 769 hat zu lauten:"
§ 769
Von den im § 768 unter Nr. 1, 2, 3, 5, 6
aufgeführten Forderungen sind die dort
unter derselben Nummer aufgeführten
gleichberechtigt.
Von den im § 768 unter Nr. 4 aufgeführten
Forderungen geht dagegen die
später entstandene der früher entstandenen
vor; die gleichzeitig entstandenen sind
gleichberechtigt.
Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Notfalls
verschiedene Geschäfte abgeschlossen
(§ 754 Nr. 6), so gelten die daraus herrührenden
Forderungen als gleichzeitig entstanden.
Forderungen aus Kreditgeschäften,
namentlich aus Bodmereiverträgen, die von
dem Schiffer zur Berichtigung früherer
unter § 768 Nr. 4 fallender Forderungen
eingegangen sind, sowie Forderungen aus
Verträgen, die von ihm behufs einer Verlängerung
der Zahlungszeit oder behufs der
Anerkennung oder Erneuerung solcher
früheren Forderungen abgeschlossen sind,
haben auch dann, wenn das Kreditgeschäft
oder der Vertrag zur Fortsetzung der
Reise notwendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht,
welches der früheren Forderung
zustand."
j) § 770 hat zu lauten
„§ 770
Die im § 754 unter Nr. 10 bezeichneten
Forderungen stehen allen übrigen Forderungen
von Schiffsgläubigern ohne Rücksicht
auf die Zeit ihrer Entstehung nach,
soweit sie nicht unter § 768 Nr. 2 fallen."
2. Das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, wie folgt
In § 1 Abs. 4 haben an die Stelle der Worte
„bei der Binnenschiffahrt" die Worte „bei
der Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt)"
zu treten.
3. Das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen
Übereinkommens von 1960 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See,
der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See sowie des Internationalen
Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl.
Nr. 382/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 611/1977 wie folgt
a) § 1 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Österreichische Seeschiffe sind Seeschiffe,
die nach dem Seeschiffahrtsgesetz
zur Seeschiffahrt zugelassen sind."
b) § 11 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
— ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren
— ist der Bundesminister für
Verkehr.
(2) Das Amt für Schiffahrt (§ 31 des
Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/
1971) ist für Verwaltungsstrafverfahren nach
diesem Bundesgesetz zuständig.
(3) Gegen Bescheide des Amtes für
Schiffahrt ist die Berufung an den Bundesminister
für Verkehr zulässig."
c) In § 11 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Bezeichnung
4 bis 6.
XII. ABSCHNITT
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 58. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren alle Rechtsvorschriften, die
Gegenstände betreffen, die in diesem Bundesgesetz
geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Es sind
dies nachstehende Rechtsvorschriften, soweit
sie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
noch in Geltung standen
1. das Politische Navigationsedikt vom
25. April 1774 samt den dazugehörenden
Kundmachungen und Zirkularen;
2. das Kaiserliche Patent vom 16. April 1850,
RGBl. Nr. 249, wodurch für die österreichische
Handelsmarine eine eigene
Ehrenflagge zur Belohnung ausgezeichneter
seemännischer Leistungen errichtet
wird;
3. die Verordnung der Ministerien des Innern,
der Finanzen und des Cultus, dann des
Marine-Ober-Commandos vom 25. August
1860, RGBl. Nr. 210, betreffend die Registrirung
der auf österreichischen Handels-
und k. k. österreichischen Kriegsschiffen
vorkommenden Geburts- und Todfälle
von Civilpersonen;
4. die Verordnung des Marineministeriums
vom 19. October 1863, RGBl. Nr. 88,
betreffend die Einführung eines neuen
Formulares für Musterrollen zum Gebrauche
der österreichischen Kauffahrteischiffe
langer Fahrt und der Küstenfahrt;
5. die Verordnung der Ministerien der auswärtigen
Angelegenheiten, der Justiz, des
Handels, des Krieges und der Marine vom
3. März 1864, RGBl. Nr. 23, betreffend die
Aufbringung feindlicher und verdächtiger
Schiffe durch österreichische Kriegsschiffe,
aus Anlaß der von der königlichdänischen
Regierung gegen die österreichischen
und preußischen Handelsschiffe,
sowie gegen die Handelsschiffe der
übrigen deutschen Bundesstaaten angeordneten
Feindseligkeiten;
6. die Verordnung des Marineministeriums
vom 3. Mai 1864, RGBl. Nr. 42, betreffend
die Einführung von Dienstbüchern für
die auf österreichischen Kauffahrteischiffen
dienende Schiffsmannschaft;
7. die Kaiserliche Verordnung vom 9. Juli
1866, RGBl. Nr. 90, betreffend die Anhaltung,
Aufbringung und prisenrechtliche
Behandlung von feindlichen und verdächtigen
Schiffen nach Ausbruch des
Krieges zur See;
8. das Gesetz vom 15. Mai 1871, RGBl. Nr. 43,
betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe;
9. das Gesetz vom 30. März 1873, RGBl.
Nr. 51, betreffend die zollfreie Einfuhr der
zum Baue und zur Ausrüstung von Schiffen
erforderlichen Gegenstände;
10. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 15. Mai 1875, RGBl. Nr. 77, betreffend
die Einführung und den Gebrauch der
englischen Noth- und Lootsensignale in
der österreichischen Handelsmarine;
11. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 15. December 1875, RGBl. Nr. 152,
betreffend die am Bord der Seehandelsschiffe
zu führenden Arzneikasten;
12. das Gesetz vom 7. Mai 1879, RGBl. Nr. 65,
über die Registrirung der Seehandelsschiffe;
13. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 1. October 1879, RGBl. Nr. 122, betreffend
die Durchführung des Gesetzes
vom 7. Mai 1879 (R. G. Bl. Nr. 65)
über die Registrirung der Seehandelsschiffe;
14. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 1. Juni 1880, RGBL Nr. 63, betreffend
die Einführung von Lohnabrechnungs- und
Zahlungsbüchern für die Seehandelsschiffe
der weiten Fahrt und der großen
Küstenfahrt in der österreichischen Handelsmarine;
15. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 1. December 1880, RGBl. Nr. 141,
betreffend die Pflicht der Schiffer zur Hilfeleistung
in Seenoth;
16. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 1. September 1883, RGBl. Nr. 143,
womit Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe,
welche Reisende befördern, erlassen
werden;
17. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 25. October 1884, RGBl. Nr. 169,
betreffend die Registrirung der Yachten;
18. die Verordnung der Ministerien des Handels
und des Ackerbaues im Einvernehmen
mit dem Ministerium des Innern vom
5. December 1884, RGBl. Nr. 188, betreffend
die Seefischerei;
19. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 15. September 1885, RGBl. Nr. 133,
betreffend die Behandlung der Fährboote
in Bezug auf die Beförderung von Reisenden
zur See;
20. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 25. September 1885, RGBl. Nr. 140,
über die Führung des Schiffstagebuches am
Bord der österreichischen Seehandelsschiffe
der weiten Fahrt und der großen Küstenfahrt;
21. die Verordnung der Ministerien der Finanzen
und des Handels vom 1. Mai 1888,
RGBl. Nr. 58, betreffend die Durchführung
des Gesetzes vom 30. März 1873 (R. G. Bl.
Nr. 51), wegen zollfreier Behandlung der
zum Bau und zur Ausrüstung von Schiffen
erforderlichen Gegenstände;
22. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 10. Mai 1891, RGBl Nr. 59, womit
neue Vorschriften über die Vollziehung des
Gesetzes vom 15. Mai 1871 (R. G. Bl.
Nr. 43), betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe,
erlassen werden;
23. das Gesetz vom 27. December 1893,
RGBl. Nr. 189, betreffend die Unterstützung
der Handelsmarine;
24. die Verordnung des Handelsministeriums
und des Finanzministeriums vom 27. December
1893, RGBl. Nr. 190, zur Durchführung
des Gesetzes vom 27. December
1893 (R. G. Bl. Nr. 189), betreffend die
Unterstützung der Handelsmarine;
25. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 10. October 1894, RGBl. Nr. 195,
mit welcher die Verordnung vom 15. December
1875 (R. G. Bl. Nr. 152), betreffend
die an Bord der Seehandelsschiffe zu führenden
Arzneikästen, theilweise abgeändert
und die den gleichen Gegenstand betreffende
Verordnung vom 15. April 1887 (R. G.
Bl. Nr. 35), betreffend die theilweise Abänderung
der Verordnung vom 15. December
1875 (R. G. Bl. Nr. 152) außer
Kraft gesetzt wird;
26. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 25. Mai 1895, RGBl. Nr. 75, womit der
Artikel 10 der Verordnung vom 1. September
1883 (R. G. Bl. Nr. 143), betreffend
Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche
Reisende befördern, abgeändert und
die Verordnung vom 2. August 1890
(R. G. Bl. Nr. 159), betreffend eine Abänderung
dieses Artikels, aufgehoben wird;
27. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 5. November 1895, RGBl. Nr. 168,
womit der Artikel 10 der Verordnung vom
1. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 143),
betreffend Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe,
welche Reisende befördern, abgeändert
und die Verordnung vom 25. Mai
1895 (R. G. Bl. Nr. 75), betreffend eine
Abänderung dieses Artikels, ergänzt wird;
28. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 28. December 1899, RGBl. Nr. 254,
betreffend die gleichförmige Einrichtung,
Überwachung und Untersuchung der Lichter
und Signalmittel auf Grund der Vorschriften
zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (Verordnung des k. k. Handelsministeriums
vom 17. April 1897,
R. G. Bl. Nr. 95);
29. die Verordnung der Ministerien des Handels
und des Ackerbaues im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Inneres vom
19. Jänner 1900, RGBl. Nr. 12, womit der
erste Absatz des § 11 der Verordnung
vom 5. December 1884, R. G. Bl. Nr. 188,
betreffend die Seefischerei abgeändert wird;
30. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 1. März 1901, RGBl. Nr. 18, betreffend
das Verhalten der Seehandelsschiffe und
Yachten gegenüber Kriegsschiffen und
Befestigungswerken;
31. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 17. Februar 1902, RGBl. Nr. 38,
womit der 1. Nachtrag zur Verordnung
vom 28. December 1899, R. G. Bl. Nr. 254,
betreffend die gleichförmige Einrichtung,
Überwachung und Untersuchung der Lichter
und Signalmittel, auf Grund der Vorschriften
zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See, erlassen und der § 40 derselben
ergänzt wird;
32. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 1. März 1902, RGBl. Nr. 45, betreffend
den Nachweis der Befähigung
zur Erlangung der seemännischen Rangseigenschaften
in der Handelsmarine;
33. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 28. Mai 1902, RGBl. Nr. 176, womit
eine neue Vorschrift über die Uniformirung
der k. k. Hafen- und Seesanitäts-
Beamten, dann der Bootsmänner, Hafenwächter
und Hafenlootsen der k. k. Seeverwaltung
erlassen wird;
34. die Kaiserliche Verordnung vom 26. Dezember
1903, RGBl. Nr. 267, betreffend
die Erstreckung der Geltungsdauer des
Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G.
Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der
Handelsmarine, und der kaiserlichen Verordnung
vom 27. Dezember 1900, R. G.
Bl Nr. 229, über die Steuerbefreiung der
Seehandelsschiffe;
35. die Kaiserliche Verordnung vom 21. Dezember
1904, RGBl. Nr. 162, betreffend
die Erstreckung der Geltungsdauer des
Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G.
Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der
Handelsmarine, und der kaiserlichen Verordnung
vom 27. Dezember 1900, R. G.
Bl. Nr. 229, über die Steuerbefreiung der
Seehandelsschiffe;
36. das Gesetz vom 21. Dezember 1905, RGBl.
Nr. 201, betreffend die Erstreckung der
Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember
1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die
Unterstützung der Handelsmarine;
37. das Gesetz vom 28. Dezember 1906, RGBl.
Nr. 258, betreffend die Erstreckung
der Geltungsdauer des Gesetzes vom
27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189,
über die Unterstützung der Handelsmarine;
38. das Gesetz vom 23. Februar 1907, RGBl.
Nr. 44, betreffend die Unterstützung der
Handelsmarine und die Förderung des
Schiffbaues;
39. die Verordnung des Handelsministeriums
und des Finanzministeriums vom 3. Juli
1907, RGBl. Nr. 157, zur Durchführung
des Gesetzes vom 23. Februar 1907, RGBl.
Nr. 44, betreffend die Unterstützung der
Handelsmarine und die Förderung des
Schiffbaues;
40. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 19. August 1910, RGBl. Nr. 152,
womit § 2 der Verordnung vom 1. März
1901, RGBl. Nr. 18, betreffend das Verhalten
der Seehandelsschiffe und Yachten
gegenüber Kriegsschiffen und Befestigungswerken
abgeändert wird;
41. die Verordnung des Handelsministeriums
vom 19. August 1912, RGBl. Nr. 170,
womit Bestimmungen über die Zulassung
der Seehandelsschiffe zum Betrieb, über
Sicherheitsvorkehrungen und den Dienst
an Bord getroffen werden;
42. die Verordnung der Minister des Handels
und der Finanzer vom 27. März 1915,
RGBl. Nr. 87, betreffend den Betriebszuschuß
für abgerüstete oder handelsuntätige
Seehandelsschiffe;
43. die Verordnung des Handelsministers vom
27. August 1915, RGBl. Nr. 255, betreffend
die Veräußerung österreichischer Seehandelsschiffe
an das Ausland;
44. die Verordnung des Handelsministers vom
5. August 1916, RGBl. Nr. 246, betreffend
die Beförderung von Waren zwischen
ausländischen Häfen sowie die Überlassung
von Schiffsraum an das Ausland;
45. die Verordnung des Handelsministers vom
7. Juni 1918, RGBl. Nr. 204, womit der
Mindestbruttoraumgehalt der Schiffe festgesetzt
wird, mit denen die im § 1 der
Verordnung vom 30. Jänner 1918, R. G. Bl.
Nr. 28, bezeichneten Seeschiffahrtsunternehmungen
an den Wirtschaftsverbänden
der Seeschiffahrt teilnehmen;
46. das Bundesgesetz vom 16. Februar 1932,
BGBl. Nr. 69, betreffend Seeschifffahrtsvorschriften,
ferner Steuer- und Gebührenbefreiungen
für österreichische Seeschifffahrtsunternehmungen
(Seeschiffahrtsgesetz);
47. die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler vom 16. April
1932, BGBl. Nr. 113, betreffend Vorschriften
zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See;
48. die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler vom 14. Mal 1932,
BGBl. Nr. 133, betreffend Bestimmungen
über Seedienstbücher;
49. die Verordnung über die Einführung einer
Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und
Offiziere der Handelsmarine vom 10. Januar
1941, dRGBl. I S 38;
50. die Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Seemannsordnung vom
23. August 1941, dRGBl. I S 532;
51. die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung
über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit
für Kapitäne und
Offiziere der Handelsmarine vom 12. März
1943, dRGBl. I S 143;
52. der Erlaß des Führers über die Ausübung
des Gnadenrechts in der Disziplinargerichtsbarkeit
für Kapitäne und Offiziere
der Handelsmarine vom 5. Juli 1943,
dRGBl. I S 391;
53. das Bundesgesetz vom 17. Juli 1957,
BGBl. Nr. 187, über das Recht zur Führung
der Flagge der Republik Österreich
zur See (Seeflaggengesetz), in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 133/1960
und BGBl. Nr. 266/1972;
54. das Bundesgesetz vom 16. April 1958,
BGBl. Nr. 92, betreffend Abgabenbefreiung
für Seeschiffahrtsunternehmungen
(Seeschiffahrtsbegünstigungsgesetz);
55. die Verordnung des Bundesministers für
Verkehr vom 5. November 1973, BGBl.
Nr. 625, betreffend die Seeschiffahrt (Seeschiffahrts-
Verordnung), in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 446/1976
und BGBl. Nr. 159/1978.
XIII. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April
1981 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem
im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt
werden.
XIV. ABSCHNITT
Vollziehung
§ 60. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
1. hinsichtlich des § 8 Abs. 5 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der
Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
soweit militärische Belange berührt werden,
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung;
4. hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister
für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten;
5. hinsichtlich der §§ 20, 27 Abs. 1 Z 3 und 4,
28 Abs. 2 und 36 Abs. 2 der Bundesminister
für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung;
6. hinsichtlich der §§ 18, 23, 25 Abs. 2 Z 2,
26 Abs. 2 und 57 Z 1 der Bundesminister
für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz;
7. hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister
für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres;
8. hinsichtlich des § 34 der Bundesminister
für Verkehr im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz
und für soziale Verwaltung;
9. hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister
für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Verkehr betraut.
Kirchschläger
Kreisky Sinowatz Pahr Sekanina
Salcher Steyrer Staribacher Lanc
Broda Rösch Haiden Dallinger