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174. Bundesgesetz: Seeschiffahrtsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: Seeschiffahrtsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auf österreichische Seeschiffe Anwendung.

Begriffsbestimmungen

§ 1 Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. „Österreichisches Seeschiff"

ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz

zur Seeschiffahrt zugelassen ist;

2.„Seeschiff": ein Fahrzeug, das nach

Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten

auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff,

Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug).

Als solches gilt nicht ein Ruder- und

Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp,

der in der Regel nur für Fahrten in

unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar

ist;

3. „Fahrgastschiff": ein Fahrzeug, das für

die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen

bestimmt ist;

4. „Frachtschiff": ein Fahrzeug, das für

die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

5. „Jacht": ein Fahrzeug, das für Sport- oder

Vergnügungszwecke bestimmt ist;

6. „Sonderfahrzeug": ein Fahrzeug, das

nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere

a) ein Fahrzeug, das für die Beförderung

von zwölf oder weniger Fahrgästen

bestimmt ist,

b) ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie

Leichter, Prahm,

c) Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,

d) schwimmendes Gerät, wie Bagger,

Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;

7. „Reeder": der Eigentümer eines ihm

zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden

österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);

8. „Seeschiffsregister": das vom Bezirksgericht

Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis

österreichischer Seeschiffe;

9. „Registerhafen": der bei Registrierung

von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene

Heimathafen Wien;

10. „Seebrief": die vom Bundesministex für

Verkehr nach dem Muster der Anlage zu

diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde

für österreichische Seeschiffe;

11. „Konsul": eine konsularische Vertretungsbehörde

oder eine diplomatische Vertretungsbehörde

mit konsularischen Aufgaben.

Flaggenführung und Reedereizeichen

§ 3. (1) Die Flagge der Republik Österreich zur

See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur

von österreichischen Seeschiffen geführt werden;

sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates

nicht fähren.

(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten,

waagrechten Streifen, von denen der mittlere

weiß, der obere und der untere rot ist. Das

Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge

ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische

Nationalität eines Seeschiffes (zB durch

rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.

(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der

betreffenden Gattung üblichen Art und Weise

zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge

gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen

andere Flaggen nicht gesetzt werden.

(4) Die Führung von Reedereiflaggen und

-zeichen auf österreichischen Seeschiffen bedarf

der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden,

wenn das Bild der Flaggen b2w. Zeichen dem

Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich

ist und nicht zu Verwechslungen mit der österreichischen

Staatsflagge, der Seeflagge, den Flaggen

anderer Staaten oder mit Signalflaggen Anlaß

gibt.

Kennzeichen

§ 4. (1) Jedes österreichische Seeschiff hat einen

Namen, der auch eine Devise sein kann, zu

führen. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls

auf beiden Seiten sowie auf beiden Seiten des

Buges anzubringen.

(2) Der Name des österreichischen Seeschiffes

hat sich von Namen anderer österreichischer

Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so

zu wählen, daß er dem Ansehen der Republik

Österreich nicht abträglich ist.

(3) Der Name des Registerhafens „Wien" ist

am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des

österreichischen Seeschiffes, anzubringen.

(4) Der Name des österreichischen Seeschiffes

und des Registerhafens sind in mindestens acht

Zentimeter hohen, jederzeit gut lesbaren lateinischen

Schriftzeichen und arabischen oder

römischen Ziffern anzubringen.

(5) Jede Änderung des Namens eines österreichischen

Seeschiffes bedarf der Genehmigung

des Bundesministers für Verkehr. Der Seebrief

ist dem Bundesministerium für Verkehr zur

Berichtigung einzureichen.

Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit

und der immerwährenden Neutralität der

Republik Österreich

§ 5. Der Bundesminister für Verkehr hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten, soweit militärische

Belange berührt werden, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung

im Einzelfall durch Bescheid oder allgemein

durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen

zu treffen, um zu verhindern, daß durch ein

österreichisches Seeschiff die Sicherheit oder die

immerwährende Neutralität der Republik Österreich

gefährdet wird oder die Beziehungen der

Republik Österreich zu anderen Staaten bzw. zu

zwischenstaatlichen Organisationen in schwerwiegender

Weise beeinträchtigt werden. Durch

solche Verordnungen oder Bescheide kann österreichischen

Seeschiffen das Befahren bestimmter

Seegebiete, das Anlaufen bestimmter Häfen, die

Beförderung bestimmter Güter oder Personen

allgemein oder zwischen bestimmten Häfen,

die Ausübung bestimmter Arten der Fischerei,

die Anstellung bestimmter Personen als

Besatzungsmitglieder verboten oder nur unter

entsprechenden Bedingungen gestattet werden.

Gerichtliche Zuständigkeit

§ 6. (1) Ist für den Eigentümer oder für den

Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein

allgemeiner Gerichtsstand (§§ 66 ff. Jurisdiktionsnorm)

in Österreich nicht begründet, so bestimmt

sich die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren,

die mit dem Erwerb und dem Betrieb dieses Seeschiffes

zusammenhängen, nach dem Sitz des für

die Führung des Seeschiffsregisters zuständigen

Gerichtes.

(2) Soweit Rechtsvorschriften darauf abstellen,

daß sich an einem Ort innerhalb des Bundesgebietes

eine Sache befindet oder ein Ereignis

abspielt, gilt das österreichische Seeschiff als an

dem Ort gelegen, an dem sich das für die Führung

des Seeschiffsregisters zuständige Gericht befindet.

(3) Ist eine strafbare Handlung auf einem

österreichischen Seeschiff oder mit Bezug auf ein

österreichisches Seeschiff begangen worden und

ist nicht bereits die Zuständigkeit eines anderen

inländischen Gerichtes begründet, so steht das

Strafverfahren dem Gericht zu, an dessen Sitz

das Seeschiffsregister geführt wird.

n. ABSCHNITT

Zulassung zur Seeschiffahrt und Eintragung

Allgemeines

§ 7. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt ist mit

Bescheid des Bundesministers für Verkehr auf

bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen;

sie ist an die Person des Eigentümers und das

Seeschiff gebunden. Eine Bescheidausfertigung

ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(2) Mit der Zulassung zur Seeschiffahrt ist das

Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge

verbunden.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr hat

über die Zulassung zur Seeschiffahrt eine Urkunde

auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief

führt.

(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes

hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief

im Original stets an Bord mitgeführt wird.

Zulassung zur Seeschiffahrt

§ 8. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf

nur erteilt werden,

1. einer natürlichen Person, wenn sie

a) die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt,

b) in bezug auf die Ausübung der Seeschiffahrt

verläßlich ist; als nicht verläßlich

ist insbesondere anzusehen, wer

wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als

einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten

Handlung wegen einer aus Gewinnsucht

begangenen oder gegen die öffentliche

Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren

Handlung, wegen eines Vergehens

gemäß §§ 158 bis 161 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen

eines Finanzvergehens von einem Gericht

verurteilt worden und die Verurteilung

noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart

der strafbaren Handlung sowie nach

der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung

der gleichen oder einer ähnlichen

Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt

zu befürchten ist oder wer wegen der

Finanzvergehen des Schmuggels, der

Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben,

der Abgabenhehlerei nach

§ 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung

von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen

Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht

oder der Monopolhehlerei nach

§ 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, von einer Finanzstrafbehörde

bestraft worden ist, wenn

über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens

eine Geldstrafe von mehr als

10000 S oder neben einer Geldstrafe eine

Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung

noch nicht getilgt ist und nach

der Eigenart der strafbaren Handlung

sowie nach der Persönlichkeit des Bestraften

die Begehung der gleichen oder

einer ähnlichen Straftat bei Ausübung

der Seeschiffahrt zu befürchten ist,

c) ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland

hat und

d) zu mehr als 75 vH Eigentümer des Seeschiffes

ist;

2. einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,

wenn mehr als 75 vH ihrer persönlich

haftenden Gesellschafter sowie alle

zur Vertretung berechtigten Gesellschafter

die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c

erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz im

Inland hat sowie die Voraussetzung gemäß

Z 1 lit. d erfüllt;

3. einer juristischen Person, wenn die Mehrheit

der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe

(wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat)

einschließlich des Vorsitzenden die

Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c

erfüllen, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte

zu mehr als 75 vH österreichischen

Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer

Gemeinde oder einem Gemeindeverband

zustehen und die juristische Person ihren

Sitz im Inland hat sowie die Voraussetzung

gemäß Z 1 lit. d erfüllt. Sofern eine Aktiengesellschaft

Eigentümer ist, müssen die

Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten

und die Übertragung nach der Satzung an

die Zustimmung der Gesellschaft gebunden

sein;

4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden

und den Gemeindeverbänden, wenn sie die

Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllen.

(2) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf

darüber hinaus nur erteilt werden, wenn

1. der Bewerber über wirtschaftliche Mittel in

einem für die Aufnahme und Fortführung

des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß

verfügt und diese Mittel zu mehr als

75 vH von österreichischen Staatsbürgern

stammen; österreichischen Staatsbürgern

sind gleichzuhalten der Bund, die Länder,

die Gemeinden und die Gemeindeverbände

sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes

bzw. juristische Personen unter den

Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3;

2. der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff,

falls es bereits im Register eines anderen

Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;

3. kein begründeter Verdacht besteht, daß

der Bewerber das Ansehen der Republik

Österreich schädigt;

4. das Seeschiff nur für friedliche Zwecke

bestimmt ist;

5. das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen

des § 4 Abs. 1 bis 4 gekennzeichnet ist;

6. das Seeschiff von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

klassifiziert wurde;

7. für das Seeschiff entsprechende Zeugnisse

über die Sicherheit des Baues, der Ausrüstung

und der Funkanlage, ferner über

den Freibord sowie über die Hauptabmessungen

und das Vermessungsergebnis ausgestellt

wurden;

8. für das Seeschiff die Schiffspläne beigebracht

wurden;

9. für das Seeschiff ein Nachweis über die

Versicherung gemäß § 18 beigebracht wurde.

(3) Einer nicht eigenberechtigten Person darf

die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden,

wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a

bis c auf deren gesetzlichen Vertreter zutreffen.

(4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3

und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur

als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber

die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c angeführten Voraussetzungen

erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1

Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche

Person, so muß auch diese die Voraussetzungen

des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung

weiterer juristischer Personen muß

letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten

die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a

bis c bzw. 4 erfüllen.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 1 Z 1 bis 4 genügt ein geringeres als das

dort festgesetzte Beteiligungsausmaß, wenn die

Bundesregierung im Einzelfalle feststellt, daß

die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt

im besonderen wirtschaftlichen Interesse der

Republik Österreich liegt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr kann vom

Reeder zur Feststellung, ob die zur Fortführung

des Schiffahrtsbetriebes erforderlichen Mittel in

hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,

jederzeit einen entsprechenden Nachweis verlangen.

(7) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes

hat dem Bundesministerium für Verkehr

jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen

innerhalb von vier Wochen zu melden.

Eintragung in das Seeschiffsregister

§ 9. (1) Österreichische Seeschiffe müssen

binnen zwei Wochen nach der Zulassung zur

Seeschiffahrt zur Eintragung in das Seeschiffsregister

angemeldet werden.

(2) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium

für Verkehr von jeder Eintragung

eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung

zu übersenden.

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 10. (1) Die Zulassung erlischt

1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2. durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung

der Seeflagge;

3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der

Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;

4. durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit

eines österreichischen Seeschiffes;

5. mit rechtskräftiger Abweisung der Anmeldung

eines österreichischen Seeschiffes zum

Seeschiffsregister.

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen,

1. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur

Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;

2. wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten

Erfordernisse im Zeitpunkt der

Zulassung nicht gegeben war oder nicht

mehr gegeben ist;

3. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur

Vorlage eines Nachweises gemäß § 8 Abs. 6;

4. bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung

gemäß § 8 Abs. 7;

5. bei Nichteinhaltung der Frist für die

Anmeldung zur Eintragung in das Seeschiffsregister

gemäß § 9 Abs. 1;

6. wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse

im Zeitpunkt der Zulassung nicht

gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;

7. bei Nichteinhaltung der Vorschreibung

über die Betriebsorganisation gemäß § 17;

8. bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des

§ 19;

9. wenn durch das Verhalten des Eigentümers

oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge

herabgewürdigt oder gegen eine

gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid

getroffene Maßnahme verstoßen wird;

10. bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes

in ein ausländisches Schiffsregister.

(3) Der Eigentümer eines österreichischen

Seeschiffes kann — abweichend von Abs. 1 Z 2 —

das Recht zur Führung der Seeflagge bei Eintritt

eines Falles gemäß den Bestimmungen betreffend

die Sicherung einer ungestörten Produktion und

der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger

Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und

Bedarfsgütern oder bei Inanspruchnahme einer

Förderung gemäß § 40 Z 1 und 2 nur mit Genehmigung

des Bundesministers für Verkehr zurücklegen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr hat den

Widerruf gemäß Abs. 2 Z 5 nicht auszusprechen,

sofern die Anmeldung bis zur Entscheidung über

den Widerruf nachgeholt wurde.

(5) Der Bundesminister für Verkehr hat jedoch,

wenn es im besonderen wirtschaftlichen Interesse

der Republik Österreich liegt — abweichend von

Abs. 2 Z 7 —, vor einem Widerruf wegen Nichteinhaltung

der Vorschreibung über die Betriebsorganisation

dem Reeder eines österreichischen

Seeschiffes eine Frist von höchstens vier Wochen

zu setzen, binnen welcher er für die Einrichtung

einer Betriebsorganisation zu sorgen hat.

(6) Das Erlöschen bzw. der Widerruf der

Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers

für Verkehr auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung

ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

(7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium

für Verkehr von der Löschung eines

österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung

zu übersenden.

(8) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes

ist im Falle des Erlöschens bzw. des

Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen

sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium

für Verkehr zurückzustellen.

III. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Jachten

Allgemeines

§ 11. Auf Jachten sind nicht anzuwenden

§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 letzter Satz,

§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. b und c, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 6

bis 9, § 8 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 5,

§ 10 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 8, § 10 Abs. 3 bis 5,

§§ 16 bis 21, § 23, §§ 25 bis 33, § 34 Z 3 bis 5

sowie §§ 35 bis 44 dieses Bundesgesetzes.

Kennzeichen

§ 12. (1) Jede Jacht hat einen Namen, der auch

eine Devise sein kann, zu führen. Der Name ist

am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder

auf beiden Seiten des Buges anzubringen.

(2) Anstelle des Namens genügt das amtliche

Kennzeichen.

Zulassung

§ 13. (1) Die Zulassung einer Jacht zur Seeschiffahrt

darf nur erteilt werden, wenn die

Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung

des § 11 gegeben sind.

(2) Die Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß

Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden,

wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis

über die Sicherheit der Ausrüstung sowie über

die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis

ausgestellt wurde.

(3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 2 können durch

ein Schiffspatent bzw. eine Zulassungsurkunde

ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über

alles nicht mehr als sieben Meter beträgt und sie

nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter

Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird; in

diesem Fall darf die Zulassung nur für höchstens

vier Jahre erteilt werden.

Verzeichnis

§ 14. (1) Das Bundesministerium für Verkehr

hat ein Verzeichnis über die zur Seeschiffahrt

zugelassenen Jachten zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus

einer nach den Namen der Eigentümer alphabetisch

geordneten Sammlung der Seebriefe und

einer alphabetisch geordneten Aufstellung der

Kennzeichen.

(3) Über die Person des Eigentümers, das Kennzeichen

und die technischen Daten der Jacht ist

Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft

machen, Auskunft zu geben.

Befähigungsausweise

§ 15. (1) Der Bundesminister für Verkehr hat

durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung

von Befähigungsausweisen zur selbständigen

Führung von Jachten zu erlassen, insbesondere

über

1. Arten, Form und Inhalt der Befähigungsausweise;

2. die zur Zulassung zur Prüfung erforderlichen

Voraussetzungen hinsichtlich Alter,

körperliche und geistige Eignung und Nachweis

der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung;

3. Durchführung der Prüfung in theoretischer

Hinsicht betreffend Gesetzeskunde, Nautik

und Seemannschaft sowie in praktischer

Hinsicht betreffend Anwendung der theoretischen

Kenntnisse in der Praxis und

Schiffsführung;

4. Bestellung geeigneter Personen als Prüfungskommissäre

aus dem Mitgliederstand des

Motorboot-Sportverbandes für Österreich

(MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes

(ÖSV);

5. Ausstellung der Befähigungsausweise.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat aus

Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und

Kostenersparnis einen vom Motorboot-Sportverband

für Österreich (MSVÖ) oder vom

Österreichischen Segelverband (ÖSV) ausgestellten

Befähigungsausweis gegenüber einem

gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweis

als gleichwertig anzusehen, wenn er unter Voraussetzungen

erlangt wurde, die den Anforderungen

gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 entsprechen. Die Gleichwertigkeit

gegenüber einem Befähigungsausweis

gemäß Abs. 1 ist vom Bundesminister für Verkehr

auf einem derartigen Befähigungsausweis

zu bestätigen.

(3) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Befähigungsausweises

gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2

besteht nicht.

(4) Der Bundesminister für Verkehr hat die

Entziehung von Befähigungsausweisen durch

Verordnung zu regeln, wenn eines der Erfordernisse

für die Zulassung zur Prüfung im Zeitpunkt

der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr

gegeben ist oder grobe Verletzungen der den

Verkehr auf See betreffenden Vorschriften vorliegen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr hat bei

Gewährleistung der Gegenseitigkeit allgemein

oder fallweise ausländische, auf die Berechtigung

zur selbständigen Führung von Jachten lautende

Ausweise gegenüber gemäß Abs. 1 ausgestellten

Befähigungsausweisen als gleichwertig anzuerkennen,

wenn sie unter Voraussetzungen erlangt

wurden, die den Anforderungen gemäß Abs. 1

Z 2 und 3 entsprechen. Die fallweise Anerkennung

ist auf dem Ausweis ersichtlich zu machen.

IV. ABSCHNITT

Betrieb österreichischer Seeschiffe

Der Reeder

§ 16. Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes

hat für dessen Ausrüstung, Bemannung

und Verproviantierung zu sorgen. Er bestellt

und enthebt den Kapitän. Unter Vorbehalt seiner

gesetzlichen Befugnisse und Pflichten werden

die Aufgaben des Kapitäns vom Reeder im Rahmen

des Arbeitsvertrages bestimmt.

Betriebliche Maßnahmen

§ 17. Die Organisation zum Betrieb eines

österreichischen Seeschiffes ist vom Sitz der

Reederei zu führen; sie hat alle betrieblichen

Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen.

Versicherung

§ 18. Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes

hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung

für das Seeschiff abzuschließen und

deren Aufrechterhaltung nachzuweisen.

Überlassung

§ 19. Die Überlassung eines österreichischen

Seeschiffes an einen Ausländer ist nur in bemanntem

und ausgerüstetem Zustand zulässig.

V. ABSCHNITT

Führung österreichischer Seeschiffe

Der Kapitän

§ 20. (1) Der vom Reeder für ein österreichisches

Seeschiff bestellte Kapitän (§ 511 HGB)

ist zur Ausübung der Befehlsgewalt an Bord

berechtigt und verpflichtet.

(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

muß sich während der ganzen Dauer der

Reise an Bord befinden und die Befehlsgewalt

selbst ausüben, es sei denn, daß er in einem Hafen

notwendiger- oder üblicherweise an Land geht.

(3) Ist der Kapitän nicht an Bord oder ist er

an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert,

so nimmt das im Range nächste Mitglied der

Decksbesat2ung die Pflichten und Befugnisse

des Kapitäns wahr.

Sorge für sichere Fahrt

§ 21. (1) Der Kapitän eines österreichischen

Seeschiffes ist dem Reeder dafür verantwortlich,

daß es sich in einem seetüchtigen Zustand befindet

und für die ganze Dauer der Reise ausgerüstet,

bemannt und verproviantiert ist. Soweit

der Reeder die vorgenannten Verpflichtungen

erfüllt, ist der Kapitän davon entbunden.

(2) Droht Menschen, die sich auf einem österreichischen

Seeschiff oder zur See in unmittelbarer

Nähe eines österreichischen Seeschiffes

befinden, oder einem österreichischen Seeschiff

oder seiner Ladung eine unmittelbare Gefahr, so

kann der Kapitän die zu deren Abwendung erforderlichen

Anordnungen notfalls mit angemessenen

und unerläßlichen Zwangsmitteln

durchsetzen.

Ordnung an Bord

§ 22. Der Kapitän ist für die Ordnung an

Bord verantwortlich. Alle an Bord befindlichen

Personen haben die Anweisungen des Kapitäns

zu befolgen, die er zur Aufrechterhaltung der

Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer

Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen

oder der Beschädigung von Sachen erteilt.

Anhaltung von Personen

§ 23. (1) Ist die Abwehr einer durch das Verhalten

oder den Zustand eines Menschen drohenden

ernstlichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit

oder die körperliche Sicherheit der an Bord

befindlichen Menschen oder für fremdes Eigentum

nicht auf andere Weise möglich, so ist auch

die auf angemessene Weise vorgenommene

Anhaltung einer Person zulässig.

(2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß eine

Anhaltung nach Abs. 1 unverzüglich beendet

wird, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr

vorliegen. Die Anhaltung ist spätestens im nächsten

angelaufenen Hafen zu beenden.

(3) Ist der Angehaltene verdächtig, eine nach

österreichischem Recht gerichtlich strafbare Handlung

begangen zu haben, so hat der Kapitän die

zur Feststellung des Sachverhaltes dienlichen

Erhebungen zu pflegen, insbesondere den Angehaltenen

zu hören und hierüber ein Protokoll

aufzunehmen. Er hat dieses Protokoll und sonstige

Beweisgegenstände zur Verfügung der

zuständigen Behörde zu halten. In schwerwiegenden

Fällen hat er den nächsten österreichischen

Konsul zu verständigen.

Hilfeleistung in Seenot

§ 24. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

hat bei dessen Führung die Bestimmungen

der in Österreich rechtswirksamen internationalen

Übereinkommen betreffend in Gefahr

oder Seenot befindlichen Seeschiffen oder Per-

sonen sowie die diese Übereinkommen erfüllenden

Gesetze zu befolgen.

Schiffspapiere und Tagebücher

§ 25. (1) Der Kapitän eines österreichischen

Seeschiffes hat dafür zu sorgen, daß sich die zum

Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung,

die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen

Papiere an Bord befinden.

(2) Durch Verordnung wird bestimmt,

1. auf welchen österreichischen Seeschiffen

und in welchem Fahrtgebiet Tagebücher zu

führen sind;

2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt

oder die Rechtspflege bedeutungsvolle Tatsachen

einzutragen sind;

3. wie und von wem die Bücher zu führen und

die Einhaltung der Vorschrift zu überwachen

sind.

(3) Auszüge aus den Schiffstagebüchern sowie

Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstige

vom Kapitän oder der Schiffsbesatzung ausgefertigte

Urkunden sind Personen, die ein rechtliches

Interesse glaubhaft machen, durch Vermittlung

des Bundesministeriums für Verkehr

gegen Bezahlung der Kosten zur Verfügung zu

stellen.

Geburten und Sterbefälle

§ 26. (1) Der Kapitän eines österreichischen

Seeschiffes hat Geburten und Sterbefälle, die sich

an Bord ereignen, in das Schiffstagebuch einzutragen.

(2) Stirbt jemand an Bord eines österreichischen

Seeschiffes, so sind die von dem Verstorbenen

mitgeführten Gegenstände vom Kapitän in einem

Inventar zu verzeichnen und über etwa vom Verstorbenen

mitgeführte letztwillige Verfügungen

eine Niederschrift zu verfassen, in der Angaben

über die äußere Form, gegebenenfalls auch über

die Seitenanzahl und den Zeitpunkt der Errichtung

der letztwilligen Verfügungen enthalten

sein müssen. Das Inventar und die Niederschrift

sind auch von einem weiteren Mitglied der Schiffsbesatzung

zu unterschreiben. Soweit letztwillige

Verfügungen verschlossen sind, dürfen sie nicht

geöffnet werden. Vorhandene Gegenstände und

letztwillige Verfügungen des Verstorbenen, das

Inventar und die Niederschrift sind zu verwahren

und ehestens dem nächsten österreichischen

Konsul zu übergeben.

VI. ABSCHNITT

Besatzung österreichischer Seeschiffe

Zusammensetzung der Besatzung

§ 27. (1) Die Besatzung eines österreichischen

Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung

(§§ 30 bis 32) ausreichen, damit

1. die Sicherheit des Seeschiffes und der Seeschiffahrt

und der Schutz des menschlichen

Lebens auf See gewährleistet sind;

2. der Schiffsdienst ordnungsgemäß durchgeführt

wird;

3. die Bestimmungen über die Arbeitszeit

eingehalten werden;

4. eine übermäßige Beanspruchung durch

Überstundenarbeit nach den Bestimmungen

des Arbeitsrechtes vermieden wird.

(2) Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän

und den anderen Seeleuten.

(3) Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute,

die einen entsprechenden Befähigungsausweis

besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert

worden sind.

(4) Unter Zugrundelegung der Anforderungen

gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung

eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die

Besatzung unter Beachtung der Art und Größe

des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen.

Im Zulassungsbescheid kann die Verpflichtung

auferlegt werden, als Besatzung des Seeschiffes

österreichische Staatsbürger zu verwenden,

wenn dies im besonderen wirtschaftlichen Interesse

der Republik Österreich liegt.

(5) Der Bundesminister für Verkehr kann sich

zur Überwachung der Bestimmungen der §§ 30

bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen

lassen.

Ärztliche Untersuchung

§ 28. (1) Zur Beschäftigung auf einem österreichischen

Seeschiff darf niemand angeheuert

werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See,

für die er verwendet werden soll, nicht durch ein

ärztliches Zeugnis nachgewiesen hat. Die Kosten

der ärztlichen Untersuchung trägt der Reeder,

der berechtigt ist, einen für diese Untersuchung

geeigneten Arzt zu bezeichnen.

(2) Die Art der ärztlichen Untersuchung, die

Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der

Inhalt und die Gültigkeitsdauer des ärztlichen

Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Verkehr kann sich

zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1

und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen

lassen.

Musterrolle

§ 29. (1) Der Kapitän hat während der Reise

eine Musterrolle zu führen, die über die jeweilige

Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und über

die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebes an

Bord tätigen Personen Auskunft geben muß.

(2) Jeder für den Dienst an Bord eines österreichischen

Seeschiffes angeheuerte Seemann ist

vor seiner ersten Ausfahrt nach der Anheuerung

in der Musterrolle einzutragen. Die Eintragung

hat über die Personalien des Seemannes, seine

Stellung an Bord und über die der Anheuerung

zugrunde liegenden Bedingungen sowie über die

vorgelegten Zeugnisse, Ausweise und Nachweise

Aufschluß zu geben. Soweit der Besatzung Minderjährige

angehören, sind sie unter Angabe

ihres Geburtstages gesondert zu verzeichnen.

(3) Verläßt der Seemann den Dienst an Bord,

so hat ihn der Kapitän in der Musterrolle unter

Angabe der Gründe des Ausscheidens zu streichen.

(4) Wer sich an Bord befindet, ohne einen

Dienst zu versehen, ist, sofern er nicht in der

Passagierliste aufgenommen ist, vom Kapitän

in der Musterrolle zu vermerken.

(5) Die näheren Bestimmungen über Form,

Inhalt und Führung der Musterrolle unter Berücksichtigung

der Abs. 1 bis 4 sind durch

Verordnung zu erlassen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr kann sich

jederzeit die Musterrolle zur Überprüfung der

Eintragungen vorlegen lassen.

Befähigungsausweise für Kapitäne und

Schiffsoffiziere

§ 30. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes

darf niemand weder die Dienste eines

Kapitäns, eines Wachoffiziers des Decksdienstes,

des leitenden Schiffsingenieurs oder eines wachhabenden

Schiffsingenieurs oder Schiffsfunkers

ausüben noch zur Ausübung solcher Dienste eingesetzt

werden, wenn er nicht einen Befähigungsausweis

besitzt, aus dem sich seine Eignung zur

Ausübung dieses Dienstes ergibt.

(2) Die Befähigungsausweise des Kapitäns

und der übrigen Offiziere — ausgenommen

Schiffsfunker — gelten als anerkannt, wenn sie

von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt

worden sind, der ein Übereinkommen über

das Mindestausmaß beruflicher Befähigung der

Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen

der Internationalen Arbeitsorganisation

ratifiziert und durchgeführt hat.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister

für Verkehr auch die Befähigungsausweise

anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen,

wenn der Offizier tatsächlich eine praktische

Erfahrung besitzt, die für die Ausübung

der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden

Dienste genügt.

(4) Befähigungsausweise für Schiffsfunker richten

sich nach den Bestimmungen des Fernmelderechtes.

Befähigungsausweis für Vollmatrosen

§ 31. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes

darf niemand als Vollmatrose angeheuert

werden, ohne einen Befähigungsausweis als

Vollmatrose zu besitzen.

(2) Die Befähigungsausweise für Vollmatrosen

gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen

Stelle eines Staates ausgestellt worden sind,

der ein Übereinkommen über die Befähigungsausweise

für Vollmatrosen der Internationalen

Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt

hat.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister

für Verkehr auch die Befähigungsausweise

anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen,

wenn der Vollmatrose tatsächlich eine praktische

Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem

betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden

Dienste genügt.

(4) Der Bundesminister für Verkehr kann

Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1

gewähren, wenn der Seemann tatsächlich eine

ausreichende praktische Erfahrung besitzt, die

für die Ausübung des entsprechenden Dienstes

genügt.

Befähigungsausweis für Schiffsköche

§ 32. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes

darf niemand als Schiffskoch angeheuert

werden, ohne einen Befähigungsausweis über die

Befähigung zur Ausübung des Berufes als Schiffskoch

zu besitzen.

(2) Die Befähigungsausweise für Schiffsköche

gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen

Stelle eines Staates ausgestellt worden sind,

der ein Übereinkommen über den Befähigungsausweis

für Schiffsköche der Internationalen

Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt

hat.

(3) Der Bundesminister für Verkehr kann

Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1

gewähren, wenn ein Mangel an Schiffsköchen mit

Befähigungsausweis besteht.

Seedienstbuch

§ 33. (1) Österreichische Staatsbürger, die sich

auf österreichischen Seeschiffen verheuern, müssen

mit einem Seedienstbuch versehen sein;

bei einer Verheuerung auf ausländischen Seeschiffen

können sie auf Antrag vom Bundesminister

für Verkehr ein Seedienstbuch erhalten.

(2) Die Ausstellung des Seedienstbuches muß

auf ausreichende urkundliche Belege gestützt

sein, aus denen insbesondere die österreichische

Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der

Befähigung des Bewerbers und das Heuerverhältnis

hervorgehen.

(3) Die näheren Bestimmungen über Form,

Inhalt und Führung des Seedienstbuches unter

Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch

Verordnung zu erlassen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr hat

über die von ihm ausgestellten Seedienstbücher

ein Verzeichnis zu führen.

Krankenfürsorge an Bord

§ 34. Um den an Bord von österreichischen

Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle

zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften

über

1. Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote

mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln

der Krankenfürsorge;

2. Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung

sowie Verwahrung und Bezeichnung

der Arznei- und anderen Hilfsmittel;

3. Form, Inhalt und Führung von Kranken-,

Suchtgiftvormerk- und Gesundheitstagebüchern;

4. Bau, Ausrüstung und Einrichtung der

Krankenräume und zugehörigen Nebenräume;

5. Vorschreibung eines Schiffsarztes und sonstiger

Sanitätspersonen

zu erlassen.

Verproviantierung und Verköstigung

der an Bord befindlichen Personen

§ 35. Zur Gewährleistung einer angemessenen

Verproviantierung und Verköstigung der an

Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen

Personen sind durch Verordnung Vorschriften

über

1. Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung

und Instandhaltung der Küchen

und sonstigen Wirtschaftsräume;

2. Nahrungsmittel- und Wasservorräte und

Verköstigung;

3. die Überprüfung der Nahrungsmittel- und

Wasservorräte sowie der Küchen und sonstigen

Wirtschartsräume

zu erlassen.

Quartierräume und Gegenstände des

persönlichen Bedarfes der Besatzung

§ 36. (1) Der Reeder hat der Besatzung geeignete

Quartierräume (zB Schlaf-, Mess-, Erholungs-

und Krankenräume samt den dazugehörenden

sanitären Einrichtungen) zur Verfügung

zu stellen und die Besatzung ausreichend mit

Gegenständen des persönlichen Bedarfes zu versorgen.

(2) Vorschriften über Anordnung, Größe, Bau,

Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der

Quartierräume sowie über Versorgung der Besatzung

mit Gegenständen des persönlichen Bedarfes

werden durch Verordnung erlassen.

(3) Im Einzelfall kann der Bundesminister für

Verkehr Abweichungen von den Bestimmungen

gemäß Abs. 2 zulassen, soweit deren Anwendung

nicht ohne wesentliche bauliche Veränderungen,

ohne unverhältnismäßig großen Kostenaufwand

oder ohne größere Betriebsstörungen möglich ist.

(4) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet,

die Quartierräume und die ihm anvertrauten

Gegenstände des persönlichen Bedarfes pfleglich

zu behandeln und ist im Falle von verschuldeter

Beschädigung oder verschuldetem Verlust dem

Reeder nach den bestehenden Gesetzen ersatzpflichtig.

Beschwerden der Besatzungsmitglieder

§ 37. (1) Der Kapitän hat Beschwerden der

Besatzungsmitglieder über Mangel hinsichtlich

der Quartierräume, der Verköstigung und der

ärztlichen Untersuchung sowie Beschwerden

wegen Arbeitseinteilung, Arbeitszeit und Überstundenleistung

entgegenzunehmen; er hat im

Schiffstagebuch eine bei ihm eingegangene Beschwerde

zu vermerken und anzuführen, welche

Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen getroffen

wurden.

(2) Wenn nach Ansicht des Besatzungsmitgliedes

weder der Kapitän noch der Reeder die

erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen haben,

so kann es dies dem Bundesministerium für,

Verkehr mitteilen, das die erforderlichen Erhebungen

durchzuführen und Abhilfemaßnahmen

zu veranlassen hat.

VH. ABSCHNITT

Förderungsmaßnahmen

Zweck der Förderung

§ 38. Der Bund kann, soweit es für die wirtschaftliche

Landesverteidigung erforderlich ist,

1. die Anschaffung oder die Herstellung von

geeigneten Seeschiffen;

2. die Fortführung des Betriebes eines österreichischen

Seeschiffes;

3. die Ausbildung österreichischer Staatsbürger

zu seemännischen Berufen

fördern.

Anspruch

§ 39. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von

Förderungen nach diesem Bundesgesetz besteht

nicht.

Arten der Förderung

§ 40. Die Förderung kann gewährt werden

durch

1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse

(§ 38 Z 1 und 2);

2. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen

(§ 38 Z 1 und 2);

3. Beitragsleistungen zu den Ausbildungskosten,

die österreichischen Staatsbürgern

aus dem Besuch einer Seefahrtschule erwachsen

(§ 38 Z 3).

Förderung der Anschaffung und Herstellung

von Seeschiffen

§ 41. (1) Ein im § 38 Z 1 umschriebenes

Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn dessen

Durchführung ohne Förderung aus Bundesmitteln

nicht oder nicht in dem notwendigen

Umfange möglich sein würde und an der ordnungsgemäßen

Geschäftsführung sowie an den

zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen

fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers

keine Zweifel bestehen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen

und Auflagen für die Gewährung

einer solchen Förderung durch Richtlinien zu

regeln.

Förderung des Betriebes von österreichischen

Seeschiffen

§ 42. (1) Die im § 38 Z 2 vorgesehene Förderung

des Betriebes von österreichischen Seeschiffen

darf nur gewährt werden, wenn die

Aufrechterhaltung des Betriebes ohne Förderung

aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen

Umfange möglich sein würde und an

der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie

an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen

fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers

keine Zweifel bestehen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen

und Auflagen für die Gewährung einer solchen

Förderung durch Richtlinien zu regeln.

Förderung der Ausbildung zu seemännischen

Berufen

§ 43. (1) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3

darf nur dann zuerkannt werden, wenn sich der

Bewerber zum Offizier des Decks- oder Maschinendienstes

oder zum Kapitän ausbilden läßt,

sofern die Ausbildung an einer international

anerkannten Seefahrtschule erfolgt.

(2) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 stellt

eine teilweise Vergütung für die während der

Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für

Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld und Lehrmittel

sowie für die Versicherungsprämien für

die Kranken- und Unfallversicherung dar.

(3) In Fällen, in denen dies zur Erreichung des

Förderungszweckes notwendig erscheint, darf

für eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 auch ein

Vorschuß gewährt werden.

(4) Der Bundesminister für Verkehr hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen

und Auflagen für die Gewährung einer solchen

Förderung durch Richtlinien zu regeln.

Rückzahlung von Geldzuwendungen

§ 44. Bei Gewährung von Förderungen ist

vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche

des Bundes die Rückzahlung einer

Geldzuwendung zuzüglich einer Verzinsung in

der Höhe von drei vH über den jeweils geltenden

Zinsfuß für Es kontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank pro Jahr für den Fall vorzusehen,

daß

1. das die Förderung gewährende Organ des

Bundes über wesentliche Umstände getäuscht

oder unvollständig unterrichtet worden

ist oder

2. der Empfänger der Förderung gegen die

Auflagen oder Bedingungen, unter denen die

Förderung gewährt wurde, verstößt.

VIII. ABSCHNITT

Gerichtliche Strafen

Seeraub

§ 45. (1) Wer gegen eine Person Gewalt

anwendet oder sie gefährlich bedroht (§ 74 Z 5

StGB), um sich eines Seeschiffes, seiner Ladung

oder einer auf dem Schiff befindlichen Person

zu bemächtigen, ist, wenn die Tat nicht nach einer

anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht

ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu

zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder

schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1 StGB)

einer größeren Zahl von Menschen zur Folge,

so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis

zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer

größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen,

mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig

Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu

bestrafen.

Seeräubertum

§ 46. Wer ein Seeschiff ausrüstet oder führt

oder auf einem Seeschiff Dienst leistet, das zum

Seeraub bestimmt ist, ist mit Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Nötigung eines Vorgesetzten

§ 47. (1) Ein Besatzungsmitglied, das den

Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten mit

Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer

Dienstverrichtung hindert oder zu einer Dienstverrichtung

nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu zwei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung

(§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn der

Kapitän oder der andere Vorgesetzte zu der

Dienstverrichtung, an der er gehindert wird,

ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die

Dienstverrichtung, an der er gehindert wird,

gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

Mißhandlung eines Vorgesetzten

§ 48. (1) Bin Besatzungsmitglied, das den

Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten an

Bord oder im Dienst am Körper verletzt oder

an der Gesundheit schädigt, tätlich mißhandelt

oder mit einer Mißhandlung bedroht, ist, wenn

die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung

mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes

Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer

Person zu überwinden oder zu verhindern, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Meuterei im Schiffsdienst

§ 49. (1) Wer eine der in den §§ 47 und 48 mit

Strafe bedrohten Handlungen gemeinsam mit

anderen begeht, ist, wenn die Tat nicht nach

einet anderen Bestimmung mit strengerer Strafe

bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,

im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB)

jedoch mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn

Jahren zu bestrafen.

(2) Der Anführer ist mit Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle einer

schweren Nötigung (§ 106 StGB) mit Freiheitsstrafe

von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Verweigerung des Gehorsams

§ 50. (1) Bin Besatzungsmitglied, das gemeinsam

mit anderen gegenüber dem Kapitän oder

einem anderen Vorgesetzten trotz Abmahnung

im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer aa der Tat als Anführer teilnimmt oder

wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes

Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer

Person zu überwinden oder zu verhindern, oder

wer den Vorgesetzten tätlich mißhandelt, ist

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Mißbrauch der Gewalt durch den

Vorgesetzten

§ 51. Ein Vorgesetzter, der im Dienst auf einem

Seeschiff, mit dem Vorsatz, dadurch eine an Bord

befindliche Person zu schädigen, die ihm zustehende

Gewalt mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis

zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Pflichtverletzung in Beziehung auf

Schiffsurkunden

§ 52. (1) Wer als Kapitän oder Besatzungsmitglied

in Ausübung seines Dienstes in einer

vorgeschriebenen Schiffsurkunde ein Recht, ein

Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich

beurkundet oder unter Ausnützung der ihm

durch seinen Dienst gebotenen Gelegenheit eine

falsche Urkunde dieser Art herstellt oder eine

echte verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz

handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum

Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder

der Tatsache gebraucht werde, wenn die Tat nicht

nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei

Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine vorgeschriebene

Schiffsurkunde, die ihm vermöge

seines Dienstes anvertraut oder zugänglich ist,

vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn

er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß

sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes,

eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache

gebraucht werde.

Mißachtung behördlicher Anordnungen

§ 53. Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Seeschiff

einer von der zuständigen österreichischen

Behörde verfügten Beschlagnahme, Versteigerung

oder Enteignung entzieht oder die Verwendung

eines Seeschiffes für die Versorgung des Landes

in Krisenzeiten vereitelt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

IX. ABSCHNITT

Verwaltungsstrafen

Strafbestimmungen

§ 54. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch

wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht

sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis

zu 30000 S zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

verstößt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1

begeht, wer

1. ohne Zulassung zur Seeschiffahrt die

österreichische Seeflagge führt (§ 3 Abs. 1);

2. ohne Zulassung zur Seeschiffahrt auf

die österreichische Nationalität eines Seeschiffes

hinweist (§ 3 Abs. 2 dritter Satz);

3. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes

die Seeflagge eines anderen Staates

führt (§ 3 Abs. 1);

4. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes

dessen Namen bzw. den Namen

des Registerhafens „Wien" nicht an den

im § 4 Abs. 1 und 3 bzw. § 12 Abs. 1 angeführten

Stellen oder nicht in der im § 4

Abs. 4 genannten Art anbringt;

5. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes

eine Änderung des Namens ohne

Genehmigung des Bundesministers für

Verkehr vornimmt (§ 4 Abs. 5);

6. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes

nicht dafür Sorge trägt, daß der

Seebrief stets an Bord mitgeführt wird

(§ 7 Abs. 4);

7. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes

im Falle des Erlöschens bzw. des

Widerrufes der Zulassung nicht binnen

sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium

für Verkehr zurückstellt (§ 10

Abs. 8);

8. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes

ohne Genehmigung des Bundesministers

für Verkehr Reedereiflaggen oder

-zeichen führt (§ 3 Abs. 4);

9. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes

nicht für dessen Ausrüstung,

Bemannung und Verproviantierung sorgt

(§ 16 erster Satz);

10. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes

die vorgeschriebene Besatzungsstärke

nach Befähigung und Zahl nicht

einhält (§ 27 Abs. 4);

11. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes

eine Person ohne die im § 28 Abs. 1

vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert

bzw. einsetzt;

12. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes

eine Person ohne entsprechenden

Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1,

31 Abs. 1 oder 32 Abs. 1 anheuert bzw.

einsetzt;

13. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes

einen österreichischen Staatsbürger

ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt

(§ 33 Abs. 1);

14. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes

gegen die Versorgung der an Bord

befindlichen Personen im Krankheitsfall

(§ 34), gegen die angemessene Verproviantierung

und Verköstigung der an Bord

befindlichen Personen (§ 35) oder gegen

die Versorgung der Besatzung mit geeigneten

Quartierräumen und ausreichenden

Gegenständen des persönlichen Bedarfes

(§ 36 Abs. 1) sowie gegen die in den hiezu

erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen

verstößt;

15. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

die Seeflagge eines anderen Staates

führt (§ 3 Abs. 1);

16. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

die Befehlsgewalt nicht selbst

ausübt (§ 20 Abs. 1 und 2);

17. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

der ihm obliegenden Sorgepflicht

nicht nachkommt (§ 21 Abs. 1);

18. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

gegen die ihm obliegenden Befugnisse

hinsichtlich der Verwahrung von an

Bord befindlichen Personen, der Einhaltung

des damit verbundenen Verfahrens und der

allfälligen Übergabe an die Behörden des

angelaufenen Küstenstaates verstößt (§ 23);

19. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

gegen die Verpflichtung, daß sich

die zum Ausweis für das Seeschiff, die

Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die

Ladung erforderlichen Papiere an Bord

befinden (§ 25) sowie gegen die in den

hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen

Bestimmungen verstößt;

20. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

die im § 26 Abs. 1 vorgesehene

Eintragung von Geburten und Sterbefällen

im Schiffstagebuch nicht vornimmt

bzw. das in § 26 Abs. 2 geregelte Verfahren

in Sterbefallen nicht einhält;

21. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

die vorgeschriebene Besatzungsstärke

nach Befähigung und Zahl nicht

einhält (§ 27 Abs. 4);

22. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

eine Person ohne die im § 28 Abs. 1

vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert

bzw. einsetzt;

23. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

gegen die Pflicht zur Führung einer

Musterrolle in der im § 29 vorgesehenen

Art sowie gegen die in den hiezu erlassenen

Verordnungen enthaltenen Bestimmungen

verstößt;

24. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

eine Person ohne entsprechenden

Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1,

31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 anheuert bzw.

einsetzt;

25. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

einen österreichischen Staatsbürger

ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt

(§ 33 Abs. 1);

26. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

gegen die Versorgung der an Bord

befindlichen Personen im Krankheitsfall

(§ 34) und gegen die angemessene Verproviantierung

und Verköstigung der an

Bord befindlichen Personen (§ 35) sowie

gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen

enthaltenen Bestimmungen verstößt;

27. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

Beschwerden der Besatzungsmitglieder

nicht entgegennimmt bzw. das

damit verbundene Verfahren nicht einhält

(§ 37 Abs. 1);

28. als Mitglied der Besatzung eines österreichischen

Seeschiffes gegen die ihm obliegende

Übernahme der Pflichten und Befugnisse

des Kapitäns verstößt (§ 20 Abs. 3);

29. sich ohne entsprechenden Befähigungsausweis

gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1

und 32 Abs. 1 auf einem österreichischen

Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt;

30. sich als österreichischer Staatsbürger ohne

Seedienstbuch auf einem österreichischen

Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt

(§ 33 Abs. 1);

31. als an Bord eines österreichischen Seeschiffes

befindliche Person die Anweisungen

des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm

zur Aufrechterhaltung der Ordnung an

Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr

für die körperliche Sicherheit der Menschen

oder der Beschädigung von Sachen erteilt

werden (§ 22).

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1

sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden Handlung bilden.

(4) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines

österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren

wegen einer Verwaltungsübertretung

gemäß Abs. 1 eingeleitet, so ist der Eigentümer

als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigter

im Sinne der §§ 10 und 26 AVG 1950 anzusehen.

Dies gilt nicht, wenn das Besatzungsmitglied im

Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz

im Inland als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigten

im Sinne der §§ 10 und 26 des AVG

1950 bevollmächtigt.

(5) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens

gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und

Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der

Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand

zu beseitigen, nicht entgegen.

(6) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach

diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder

fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für

Seeleute zu verwenden.

Strafbehörde

§ 55. (1) Das Amt für Schiffahrt (§ 31 des

Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 9.1/1971)

ist für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem

Bundesgesetz zuständig.

(2) Gegen Bescheide des Amtes für Schiffahrt

ist die Berufung an den Bundesminister für

Verkehr zulässig.

X. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 56. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften

erteilten Bewilligungen zur Führung

der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschiffahrt

nach diesem Bundesgesetz.

(2) Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe

gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein

Seebrief auszustellen.

XI. ABSCHNITT

Änderung bestehender Rechtsvorschriften

§ 57. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

werden nachstehende Gesetze geändert

1. Das Vierte Buch des Handelsgesetzbuches,

Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 86/

1939, in der Fassung des Gesetzes zur

Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuches

über das Seefrachtrecht,

dRGBl. 1937 I S 891, wie folgt

a) § 545 hat zu lauten

„§ 545

Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegenteil

vereinbart ist, vom Reeder jederzeit aus

dieser Funktion enthoben werden. Die

Rechte aus dem Arbeitsvertrag werden hiedurch

nicht berührt."

b) § 553 Abs. 5 hat zu lauten

„Ein Schiffer, der wegen Krankheit oder

Verletzung im Ausland zurückgeblieben ist,

kann mit seiner Einwilligung und der des

behandelnden Arztes in sein Heimatland

überführt werden."

c) § 553 Abs. 11 hat zu lauten

„Bei Streit zwischen dem Schiffer und

seinem Reeder über die Krankenfürsorge

entscheidet vorläufig der Bundesminister

für Verkehr."

d) In § 660 hat an die Stelle des Betrages

„1250 Reichsmark" der Betrag von

„10000 S" zu treten.

e) § 675 hat zu entfallen.

f) § 749 Abs. 3 hat zu lauten

„Gegen den Verteilungsplan ist Einspruch

beim Bundesminister für Verkehr zulässig.

Der Bundesminister für Verkehr entscheidet

nach Anhörung der Beteiligten endgültig

über den Einspruch und eine etwaige andere

Verteilung. Die Entscheidung ist dem

Reeder vom Bundesminister für Verkehr

mitzuteilen."

g) § 754 Nr. 10 hat zu lauten

„10. die Beiträge zur Sozialversicherung

der Schiffsbesatzung."

h) § 768 hat zu lauten

„§ 768

Die Forderungen, welche dieselbe Reise

betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe

Reise betreffend anzusehen sind (§ 767),

sind in nachstehender Ordnung zu berichtigen

1. die aus den Dienst- und Heuerverträgen

herrührenden Forderungen der

Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 3);

2. die Beiträge zur Sozialversicherung

der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 10);

3. die Forderungen wegen Nichtablieferung

oder Beschädigung von Ladungsgütern

und Reisegut (§ 754

Nr. 7);

4. die Lotsengelder sowie die Bergungs-,

Hilfs-, Loskaufs- und Reklamekosten,

(§ 754 Nr. 4), die Beiträge des Schiffes

zur großen Haverei (§ 754 Nr. 5),

die Forderungen aus den von dem

Schiffer in Notfällen abgeschlossenen

Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften

sowie die diesen Forderungen

gleichzuachtenden Forderungen (§ 754

Nr. 6);

5. die im § 754 unter Nr. 8, 9 aufgeführten

Forderungen;

6. die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und

Hafenabgaben (§ 754 Nr. 2)."

i) § 769 hat zu lauten:"

§ 769

Von den im § 768 unter Nr. 1, 2, 3, 5, 6

aufgeführten Forderungen sind die dort

unter derselben Nummer aufgeführten

gleichberechtigt.

Von den im § 768 unter Nr. 4 aufgeführten

Forderungen geht dagegen die

später entstandene der früher entstandenen

vor; die gleichzeitig entstandenen sind

gleichberechtigt.

Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Notfalls

verschiedene Geschäfte abgeschlossen

(§ 754 Nr. 6), so gelten die daraus herrührenden

Forderungen als gleichzeitig entstanden.

Forderungen aus Kreditgeschäften,

namentlich aus Bodmereiverträgen, die von

dem Schiffer zur Berichtigung früherer

unter § 768 Nr. 4 fallender Forderungen

eingegangen sind, sowie Forderungen aus

Verträgen, die von ihm behufs einer Verlängerung

der Zahlungszeit oder behufs der

Anerkennung oder Erneuerung solcher

früheren Forderungen abgeschlossen sind,

haben auch dann, wenn das Kreditgeschäft

oder der Vertrag zur Fortsetzung der

Reise notwendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht,

welches der früheren Forderung

zustand."

j) § 770 hat zu lauten

„§ 770

Die im § 754 unter Nr. 10 bezeichneten

Forderungen stehen allen übrigen Forderungen

von Schiffsgläubigern ohne Rücksicht

auf die Zeit ihrer Entstehung nach,

soweit sie nicht unter § 768 Nr. 2 fallen."

2. Das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, wie folgt

In § 1 Abs. 4 haben an die Stelle der Worte

„bei der Binnenschiffahrt" die Worte „bei

der Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt)"

zu treten.

3. Das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen

Übereinkommens von 1960 zum

Schutz des menschlichen Lebens auf See,

der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen

auf See sowie des Internationalen

Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl.

Nr. 382/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 611/1977 wie folgt

a) § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Österreichische Seeschiffe sind Seeschiffe,

die nach dem Seeschiffahrtsgesetz

zur Seeschiffahrt zugelassen sind."

b) § 11 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes

— ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren

— ist der Bundesminister für

Verkehr.

(2) Das Amt für Schiffahrt (§ 31 des

Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/

1971) ist für Verwaltungsstrafverfahren nach

diesem Bundesgesetz zuständig.

(3) Gegen Bescheide des Amtes für

Schiffahrt ist die Berufung an den Bundesminister

für Verkehr zulässig."

c) In § 11 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Bezeichnung

4 bis 6.

XII. ABSCHNITT

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 58. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren alle Rechtsvorschriften, die

Gegenstände betreffen, die in diesem Bundesgesetz

geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Es sind

dies nachstehende Rechtsvorschriften, soweit

sie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

noch in Geltung standen

1. das Politische Navigationsedikt vom

25. April 1774 samt den dazugehörenden

Kundmachungen und Zirkularen;

2. das Kaiserliche Patent vom 16. April 1850,

RGBl. Nr. 249, wodurch für die österreichische

Handelsmarine eine eigene

Ehrenflagge zur Belohnung ausgezeichneter

seemännischer Leistungen errichtet

wird;

3. die Verordnung der Ministerien des Innern,

der Finanzen und des Cultus, dann des

Marine-Ober-Commandos vom 25. August

1860, RGBl. Nr. 210, betreffend die Registrirung

der auf österreichischen Handels-

und k. k. österreichischen Kriegsschiffen

vorkommenden Geburts- und Todfälle

von Civilpersonen;

4. die Verordnung des Marineministeriums

vom 19. October 1863, RGBl. Nr. 88,

betreffend die Einführung eines neuen

Formulares für Musterrollen zum Gebrauche

der österreichischen Kauffahrteischiffe

langer Fahrt und der Küstenfahrt;

5. die Verordnung der Ministerien der auswärtigen

Angelegenheiten, der Justiz, des

Handels, des Krieges und der Marine vom

3. März 1864, RGBl. Nr. 23, betreffend die

Aufbringung feindlicher und verdächtiger

Schiffe durch österreichische Kriegsschiffe,

aus Anlaß der von der königlichdänischen

Regierung gegen die österreichischen

und preußischen Handelsschiffe,

sowie gegen die Handelsschiffe der

übrigen deutschen Bundesstaaten angeordneten

Feindseligkeiten;

6. die Verordnung des Marineministeriums

vom 3. Mai 1864, RGBl. Nr. 42, betreffend

die Einführung von Dienstbüchern für

die auf österreichischen Kauffahrteischiffen

dienende Schiffsmannschaft;

7. die Kaiserliche Verordnung vom 9. Juli

1866, RGBl. Nr. 90, betreffend die Anhaltung,

Aufbringung und prisenrechtliche

Behandlung von feindlichen und verdächtigen

Schiffen nach Ausbruch des

Krieges zur See;

8. das Gesetz vom 15. Mai 1871, RGBl. Nr. 43,

betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe;

9. das Gesetz vom 30. März 1873, RGBl.

Nr. 51, betreffend die zollfreie Einfuhr der

zum Baue und zur Ausrüstung von Schiffen

erforderlichen Gegenstände;

10. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 15. Mai 1875, RGBl. Nr. 77, betreffend

die Einführung und den Gebrauch der

englischen Noth- und Lootsensignale in

der österreichischen Handelsmarine;

11. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 15. December 1875, RGBl. Nr. 152,

betreffend die am Bord der Seehandelsschiffe

zu führenden Arzneikasten;

12. das Gesetz vom 7. Mai 1879, RGBl. Nr. 65,

über die Registrirung der Seehandelsschiffe;

13. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 1. October 1879, RGBl. Nr. 122, betreffend

die Durchführung des Gesetzes

vom 7. Mai 1879 (R. G. Bl. Nr. 65)

über die Registrirung der Seehandelsschiffe;

14. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 1. Juni 1880, RGBL Nr. 63, betreffend

die Einführung von Lohnabrechnungs- und

Zahlungsbüchern für die Seehandelsschiffe

der weiten Fahrt und der großen

Küstenfahrt in der österreichischen Handelsmarine;

15. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 1. December 1880, RGBl. Nr. 141,

betreffend die Pflicht der Schiffer zur Hilfeleistung

in Seenoth;

16. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 1. September 1883, RGBl. Nr. 143,

womit Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe,

welche Reisende befördern, erlassen

werden;

17. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 25. October 1884, RGBl. Nr. 169,

betreffend die Registrirung der Yachten;

18. die Verordnung der Ministerien des Handels

und des Ackerbaues im Einvernehmen

mit dem Ministerium des Innern vom

5. December 1884, RGBl. Nr. 188, betreffend

die Seefischerei;

19. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 15. September 1885, RGBl. Nr. 133,

betreffend die Behandlung der Fährboote

in Bezug auf die Beförderung von Reisenden

zur See;

20. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 25. September 1885, RGBl. Nr. 140,

über die Führung des Schiffstagebuches am

Bord der österreichischen Seehandelsschiffe

der weiten Fahrt und der großen Küstenfahrt;

21. die Verordnung der Ministerien der Finanzen

und des Handels vom 1. Mai 1888,

RGBl. Nr. 58, betreffend die Durchführung

des Gesetzes vom 30. März 1873 (R. G. Bl.

Nr. 51), wegen zollfreier Behandlung der

zum Bau und zur Ausrüstung von Schiffen

erforderlichen Gegenstände;

22. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 10. Mai 1891, RGBl Nr. 59, womit

neue Vorschriften über die Vollziehung des

Gesetzes vom 15. Mai 1871 (R. G. Bl.

Nr. 43), betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe,

erlassen werden;

23. das Gesetz vom 27. December 1893,

RGBl. Nr. 189, betreffend die Unterstützung

der Handelsmarine;

24. die Verordnung des Handelsministeriums

und des Finanzministeriums vom 27. December

1893, RGBl. Nr. 190, zur Durchführung

des Gesetzes vom 27. December

1893 (R. G. Bl. Nr. 189), betreffend die

Unterstützung der Handelsmarine;

25. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 10. October 1894, RGBl. Nr. 195,

mit welcher die Verordnung vom 15. December

1875 (R. G. Bl. Nr. 152), betreffend

die an Bord der Seehandelsschiffe zu führenden

Arzneikästen, theilweise abgeändert

und die den gleichen Gegenstand betreffende

Verordnung vom 15. April 1887 (R. G.

Bl. Nr. 35), betreffend die theilweise Abänderung

der Verordnung vom 15. December

1875 (R. G. Bl. Nr. 152) außer

Kraft gesetzt wird;

26. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 25. Mai 1895, RGBl. Nr. 75, womit der

Artikel 10 der Verordnung vom 1. September

1883 (R. G. Bl. Nr. 143), betreffend

Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche

Reisende befördern, abgeändert und

die Verordnung vom 2. August 1890

(R. G. Bl. Nr. 159), betreffend eine Abänderung

dieses Artikels, aufgehoben wird;

27. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 5. November 1895, RGBl. Nr. 168,

womit der Artikel 10 der Verordnung vom

1. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 143),

betreffend Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe,

welche Reisende befördern, abgeändert

und die Verordnung vom 25. Mai

1895 (R. G. Bl. Nr. 75), betreffend eine

Abänderung dieses Artikels, ergänzt wird;

28. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 28. December 1899, RGBl. Nr. 254,

betreffend die gleichförmige Einrichtung,

Überwachung und Untersuchung der Lichter

und Signalmittel auf Grund der Vorschriften

zur Verhütung von Zusammenstößen

auf See (Verordnung des k. k. Handelsministeriums

vom 17. April 1897,

R. G. Bl. Nr. 95);

29. die Verordnung der Ministerien des Handels

und des Ackerbaues im Einvernehmen

mit dem Ministerium für Inneres vom

19. Jänner 1900, RGBl. Nr. 12, womit der

erste Absatz des § 11 der Verordnung

vom 5. December 1884, R. G. Bl. Nr. 188,

betreffend die Seefischerei abgeändert wird;

30. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 1. März 1901, RGBl. Nr. 18, betreffend

das Verhalten der Seehandelsschiffe und

Yachten gegenüber Kriegsschiffen und

Befestigungswerken;

31. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 17. Februar 1902, RGBl. Nr. 38,

womit der 1. Nachtrag zur Verordnung

vom 28. December 1899, R. G. Bl. Nr. 254,

betreffend die gleichförmige Einrichtung,

Überwachung und Untersuchung der Lichter

und Signalmittel, auf Grund der Vorschriften

zur Verhütung von Zusammenstößen

auf See, erlassen und der § 40 derselben

ergänzt wird;

32. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 1. März 1902, RGBl. Nr. 45, betreffend

den Nachweis der Befähigung

zur Erlangung der seemännischen Rangseigenschaften

in der Handelsmarine;

33. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 28. Mai 1902, RGBl. Nr. 176, womit

eine neue Vorschrift über die Uniformirung

der k. k. Hafen- und Seesanitäts-

Beamten, dann der Bootsmänner, Hafenwächter

und Hafenlootsen der k. k. Seeverwaltung

erlassen wird;

34. die Kaiserliche Verordnung vom 26. Dezember

1903, RGBl. Nr. 267, betreffend

die Erstreckung der Geltungsdauer des

Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G.

Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der

Handelsmarine, und der kaiserlichen Verordnung

vom 27. Dezember 1900, R. G.

Bl Nr. 229, über die Steuerbefreiung der

Seehandelsschiffe;

35. die Kaiserliche Verordnung vom 21. Dezember

1904, RGBl. Nr. 162, betreffend

die Erstreckung der Geltungsdauer des

Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G.

Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der

Handelsmarine, und der kaiserlichen Verordnung

vom 27. Dezember 1900, R. G.

Bl. Nr. 229, über die Steuerbefreiung der

Seehandelsschiffe;

36. das Gesetz vom 21. Dezember 1905, RGBl.

Nr. 201, betreffend die Erstreckung der

Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember

1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die

Unterstützung der Handelsmarine;

37. das Gesetz vom 28. Dezember 1906, RGBl.

Nr. 258, betreffend die Erstreckung

der Geltungsdauer des Gesetzes vom

27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189,

über die Unterstützung der Handelsmarine;

38. das Gesetz vom 23. Februar 1907, RGBl.

Nr. 44, betreffend die Unterstützung der

Handelsmarine und die Förderung des

Schiffbaues;

39. die Verordnung des Handelsministeriums

und des Finanzministeriums vom 3. Juli

1907, RGBl. Nr. 157, zur Durchführung

des Gesetzes vom 23. Februar 1907, RGBl.

Nr. 44, betreffend die Unterstützung der

Handelsmarine und die Förderung des

Schiffbaues;

40. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 19. August 1910, RGBl. Nr. 152,

womit § 2 der Verordnung vom 1. März

1901, RGBl. Nr. 18, betreffend das Verhalten

der Seehandelsschiffe und Yachten

gegenüber Kriegsschiffen und Befestigungswerken

abgeändert wird;

41. die Verordnung des Handelsministeriums

vom 19. August 1912, RGBl. Nr. 170,

womit Bestimmungen über die Zulassung

der Seehandelsschiffe zum Betrieb, über

Sicherheitsvorkehrungen und den Dienst

an Bord getroffen werden;

42. die Verordnung der Minister des Handels

und der Finanzer vom 27. März 1915,

RGBl. Nr. 87, betreffend den Betriebszuschuß

für abgerüstete oder handelsuntätige

Seehandelsschiffe;

43. die Verordnung des Handelsministers vom

27. August 1915, RGBl. Nr. 255, betreffend

die Veräußerung österreichischer Seehandelsschiffe

an das Ausland;

44. die Verordnung des Handelsministers vom

5. August 1916, RGBl. Nr. 246, betreffend

die Beförderung von Waren zwischen

ausländischen Häfen sowie die Überlassung

von Schiffsraum an das Ausland;

45. die Verordnung des Handelsministers vom

7. Juni 1918, RGBl. Nr. 204, womit der

Mindestbruttoraumgehalt der Schiffe festgesetzt

wird, mit denen die im § 1 der

Verordnung vom 30. Jänner 1918, R. G. Bl.

Nr. 28, bezeichneten Seeschiffahrtsunternehmungen

an den Wirtschaftsverbänden

der Seeschiffahrt teilnehmen;

46. das Bundesgesetz vom 16. Februar 1932,

BGBl. Nr. 69, betreffend Seeschifffahrtsvorschriften,

ferner Steuer- und Gebührenbefreiungen

für österreichische Seeschifffahrtsunternehmungen

(Seeschiffahrtsgesetz);

47. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler vom 16. April

1932, BGBl. Nr. 113, betreffend Vorschriften

zur Verhütung von Zusammenstößen

auf See;

48. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler vom 14. Mal 1932,

BGBl. Nr. 133, betreffend Bestimmungen

über Seedienstbücher;

49. die Verordnung über die Einführung einer

Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und

Offiziere der Handelsmarine vom 10. Januar

1941, dRGBl. I S 38;

50. die Verordnung zur Änderung und Ergänzung

der Seemannsordnung vom

23. August 1941, dRGBl. I S 532;

51. die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung

über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit

für Kapitäne und

Offiziere der Handelsmarine vom 12. März

1943, dRGBl. I S 143;

52. der Erlaß des Führers über die Ausübung

des Gnadenrechts in der Disziplinargerichtsbarkeit

für Kapitäne und Offiziere

der Handelsmarine vom 5. Juli 1943,

dRGBl. I S 391;

53. das Bundesgesetz vom 17. Juli 1957,

BGBl. Nr. 187, über das Recht zur Führung

der Flagge der Republik Österreich

zur See (Seeflaggengesetz), in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 133/1960

und BGBl. Nr. 266/1972;

54. das Bundesgesetz vom 16. April 1958,

BGBl. Nr. 92, betreffend Abgabenbefreiung

für Seeschiffahrtsunternehmungen

(Seeschiffahrtsbegünstigungsgesetz);

55. die Verordnung des Bundesministers für

Verkehr vom 5. November 1973, BGBl.

Nr. 625, betreffend die Seeschiffahrt (Seeschiffahrts-

Verordnung), in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 446/1976

und BGBl. Nr. 159/1978.

XIII. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April

1981 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden.

Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem

im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt

werden.

XIV. ABSCHNITT

Vollziehung

§ 60. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

1. hinsichtlich des § 8 Abs. 5 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der

Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für

Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

soweit militärische Belange berührt werden,

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung;

4. hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister

für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten;

5. hinsichtlich der §§ 20, 27 Abs. 1 Z 3 und 4,

28 Abs. 2 und 36 Abs. 2 der Bundesminister

für Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung;

6. hinsichtlich der §§ 18, 23, 25 Abs. 2 Z 2,

26 Abs. 2 und 57 Z 1 der Bundesminister

für Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz;

7. hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister

für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres;

8. hinsichtlich des § 34 der Bundesminister

für Verkehr im Einvernehmen mit den

Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz

und für soziale Verwaltung;

9. hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister

für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Verkehr betraut.

Kirchschläger

Kreisky Sinowatz Pahr Sekanina

Salcher Steyrer Staribacher Lanc

Broda Rösch Haiden Dallinger

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