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174_1979 AT

174. Verordnung: Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsbacköfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Verordnung: Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsbacköfen

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

§ 1. Elektro-Haushaltsbacköfen im Sinne dieser

Verordnung sind elektrische Backöfen für den

Haushaltsgebrauch, die in einem Elektroherd eingebaut

sind oder eine selbständige Einheit darstellen.

§ 2. (1) Elektro-Haushaltsbacköfen dürfen nur

dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder

sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach

den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet

sind.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser

Verordnung sind Heißluftbacköfen und

Mikrowellenherde.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar am Gehäuse des Gerätes oder auf seiner

Verpackung oder in einer mit der Ware zu

übergebenden Begleitschrift anzugeben und hat

in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und

arabischen Ziffern zu erfolgen.

(2) Die Energieverbrauchswerte in Kilowattstunden

(kWh) sind mit einer Dezimalstelle anzugeben.

(3) Ist ein Gerät mit zwei Elektro-Haushaltsbacköfen

ausgestattet, so sind die nach Abs. 4

erforderlichen Angaben für jeden der beiden getrennt

anzuführen.

(4) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)

des Erzeugers oder Importeurs;

2. die Type des Gerätes;

3. der Nutzinhalt des Backofens in Kubikdezimeter

(dm³) oder Liter (l);

4. der Anheizverbrauch (Energieverbrauch für

das Anheizen) in Kilowattstunden (kWh);

5. der Energieverbrauch je Stunde im Beharrungszustand

in kWh;

6. bei pyrolytischer Reinigung die Angabe des

Energieverbrauchs in kWh für einen Reinigungsvorgang;

7. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente

der Z. 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren.

(5) Die Angabe der Summe der Energieverbrauchswerte

der Z. 4 und 5 in kWh ist zulässig.

(6) Die gemäß Abs. 4 anzugebenden Werte

müssen nach den anerkannten Regeln der Technik

ermittelt worden sein.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Elektro-

Haushaksbacköfen, die vor dem 1. Oktober 1979

importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden

sind.

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