174. Verordnung: Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsbacköfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
§ 1. Elektro-Haushaltsbacköfen im Sinne dieser
Verordnung sind elektrische Backöfen für den
Haushaltsgebrauch, die in einem Elektroherd eingebaut
sind oder eine selbständige Einheit darstellen.
§ 2. (1) Elektro-Haushaltsbacköfen dürfen nur
dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder
sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach
den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet
sind.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser
Verordnung sind Heißluftbacköfen und
Mikrowellenherde.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar am Gehäuse des Gerätes oder auf seiner
Verpackung oder in einer mit der Ware zu
übergebenden Begleitschrift anzugeben und hat
in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und
arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2) Die Energieverbrauchswerte in Kilowattstunden
(kWh) sind mit einer Dezimalstelle anzugeben.
(3) Ist ein Gerät mit zwei Elektro-Haushaltsbacköfen
ausgestattet, so sind die nach Abs. 4
erforderlichen Angaben für jeden der beiden getrennt
anzuführen.
(4) Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)
des Erzeugers oder Importeurs;
2. die Type des Gerätes;
3. der Nutzinhalt des Backofens in Kubikdezimeter
(dm³) oder Liter (l);
4. der Anheizverbrauch (Energieverbrauch für
das Anheizen) in Kilowattstunden (kWh);
5. der Energieverbrauch je Stunde im Beharrungszustand
in kWh;
6. bei pyrolytischer Reinigung die Angabe des
Energieverbrauchs in kWh für einen Reinigungsvorgang;
7. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente
der Z. 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren.
(5) Die Angabe der Summe der Energieverbrauchswerte
der Z. 4 und 5 in kWh ist zulässig.
(6) Die gemäß Abs. 4 anzugebenden Werte
müssen nach den anerkannten Regeln der Technik
ermittelt worden sein.
§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Elektro-
Haushaksbacköfen, die vor dem 1. Oktober 1979
importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden
sind.