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174_1978 AT

174. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 175 Wildbichler Straße im Bereich der Gemeinden Kufstein und Ebbs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 175 Wildbichler Straße im Bereich der Gemeinden Kufstein und Ebbs

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 175 Wildbichler Straße

von der Einbindung in die B 171 Tiroler Straße

(Kreuzung Salurnerstraße/Schubertstraße/Carl

Schurffstraße) bis km 2,990 (alt)/2,812 (neu)

wird, da er durch die Umlegung auf den bereits

fertiggestellten und verkehrsübergebenen, mit

Verordnung vom 10. Juni 1974, BGBl. Nr. 349,

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene

Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus

den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Kufstein und Ebbs

aufliegenden Planunterlagen (Obersichtsplan

1 : 5000 mit Lageplan 1 : 2880) zu ersehen.

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