174. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 175 Wildbichler Straße im Bereich der Gemeinden Kufstein und Ebbs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 175 Wildbichler Straße
von der Einbindung in die B 171 Tiroler Straße
(Kreuzung Salurnerstraße/Schubertstraße/Carl
Schurffstraße) bis km 2,990 (alt)/2,812 (neu)
wird, da er durch die Umlegung auf den bereits
fertiggestellten und verkehrsübergebenen, mit
Verordnung vom 10. Juni 1974, BGBl. Nr. 349,
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene
Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus
den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Kufstein und Ebbs
aufliegenden Planunterlagen (Obersichtsplan
1 : 5000 mit Lageplan 1 : 2880) zu ersehen.