174. Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen und Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen
Art. II Abschnitt 1 Buchstabe (b) 2. Absatz,
Art. II Abschnitt 2 Buchstabe (e),
Art. II A Abschnitt 1 Buchstabe (c),
Art. II A Abschnitt 2 Buchstabe (d) 2. Satz,
Art. VIII Abschnitt 3 Buchstabe (b) (ii) 2. Satz,
Art. IX Abschnitt 2,
Art. XII Buchstaben (a) (i) und (b),
Art. XIII Abschnitt 1
sowie Abschnitt 9 der Allgemeinen Vorschriften
für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank
und
Punkt IV der Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren verfassungsändernd sind, samt
allen Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ZUR
ERRICHTUNG DER
INTER-AMERIKANISCHEN
ENTWICKLUNGSBANK
Die Staaten, in deren Namen
dieses Übereinkommen unterzeichnet
wird, vereinbaren,
die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank
zu gründen, die
nach Maßgabe folgender Bestimmungen
tätig wird
ARTIKEL I
ZWECK UND AUFGABEN
Abschnitt 1. Zweck
Zweck der Bank ist es, zur
Beschleunigung des wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklungsprozesses
der in der Entwicklung
befindlichen regionalen
Mitgliedstaaten als Einzelstaaten
und in ihrer Gesamtheit
beizutragen.
Abschnitt 2. Aufgaben
(a) Zur Erfüllung ihres
Zweckes hat die Bank folgende
Aufgaben
(i) die Anlage öffentlichen
und privaten
Kapitals für Entwicklungszwecke
zu
fördern;
(ii) ihr eigenes Kapital,
von ihr auf den
Geld- und Kapitalmärkten
aufgenommene
Gelder und
sonstige zur Verfügung
stehende Mittel
zur Finanzierung
der Entwicklung der
Mitgliedstaaten zu
verwenden, wobei
diejenigen Darlehen
und Garantien Vorrang
genießen, die
am wirksamsten zu
ihrem wirtschaftlichen
Wachstum beitragen;
(iii) private Kapitalanlagen
in Vorhaben,
Unternehmungen
und Tätigkeiten
zu fördern,
die zur wirtschaftlichen
Entwicklung
beitragen, und private
Kapitalanlagen
zu ergänzen, wenn
privates Kapital zu
angemessenen Bedingungen
nicht zur
Verfügung steht;
(iv) mit den Mitgliedstaaten
zusammenzuarbeiten,
um deren
Entwicklungspolitik
auf eine bessere
Nutzung ihrer Hilfsquellen
auszurichten,
und zwar in
einer Weise, die der
Zielsetzung gerecht
wird, die gegenseitige
Ergänzung ihrer
Volkswirtschaften
und das geordnete
Wachstum ihres
Außenhandels zu
fördern, und
(v) bei der Vorbereitung,
Finanzierung
und Durchführung
von Entwicklungsplänen
und -vorhaben,
einschließlich
der Untersuchung
von Dringlichkeitsstufen
und der Ausarbeitung
von. Vorschlägen
für bestimmte
Vorhaben,
technische Hilfe zu
leisten.
(b) Bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben arbeitet die Bank soweit
wie möglich mit natio-
nalen und internationalen Institutionen
und mit privaten
Kapitalgebern zusammen.
ARTIKEL II
MITGLIEDSCHAFT IN DER
BANK UND KAPITAL DER
BANK
Abschnitt 1. Mitgliedschaft
(a) Gründungsmitglieder der
Bank sind diejenigen Mitglieder
der Organisation Amerikanischer
Staaten, die bis zu
dem in Artikel XV Abschnitt 1
Buchstabe (a) genannten Zeitpunkt
die Mitgliedschaft in der
Bank annehmen.
(b) Anderen Mitgliedern der
Organisation Amerikanischer
Staaten und Kanada, den Bahamas
und Guayana steht die
Mitgliedschaft zu den Zeitpunkten
und Bedingungen offen, die
die Bank festsetzt.
Nichtregionale Staaten, die
Mitglieder des Internationalen
Währungsfonds sind, und die
Schweiz können zu den Zeitpunkten
und nach den allgemeinen
Vorschriften, die der
Gouverneursrat festlegt, ebenfalls
in die Bank aufgenommen
werden. Diese allgemeinen Vorschriften
können nur durch Beschluß
des Gouverneursrates
mit Zweidrittelmehrheit aller
Gouverneure einschließlich
zwei Drittel der Gouverneure
der nichtregionalen Staaten geändert
werden, die dabei mindestens
drei Viertel der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten
vertreten müssen.
Abschnitt 1 A. Arten von Beständen
Die Bestände der Bank bestehen
aus den ordentlichen Kapitalbeständen
nach diesem Artikel
und den interregionalen
Kapitalbeständen nach Artikel
II A sowie den Beständen
des nach Artikel IV errichteten
Fonds für Sondergeschäfte (im
folgenden als „Fonds" bezeichnet).
Abschnitt 2. Genehmigtes ordentliches
Kapital
(a) Das genehmigte ordentliche
Stammkapital der Bank
beträgt zunächst achthundertfünfzig
Millionen US-Dollar
($ 850000000) mit dem Gewicht
und Feingehalt vom
1. Jänner 1959 und zerfällt
in 85000 Anteile im Nennwert
von je 10000 US-Dollar, die
von den Mitgliedern nach Maßgabe
des Abschnittes 3 gezeichnet
werden können.
(b) Das genehmigte ordentliche
Stammkapital zerfällt in
eingezahlte Anteile und abrufbare
Anteile. Der Gegenwert
von vierhundert Millionen US-
Dollar ($ 400000000) ist einzuzahlen,
und vierhundertfünfzig
Millionen US-Dollar
($ 450000000) sind für die in
Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer
(ii) genannten Zwecke abrufbar.
(c) Das ordentliche Stammkapital
nach Buchstabe (a) ist
um fünfhundert Millionen US-
Dollar ($ 500000000) mit dem
Gewicht und Feingehalt vom
1. Jänner 1959 zu erhöhen,
(i) sofern der nach Abschnitt
4 für die Einzahlung
aller Zeichnungsverpflichtungen
gesetzte Termin
verstrichen ist und
(ii) sofern der Gouverneursrat
auf einer so
bald wie möglich
nach dem unter Ziffer
(i) erwähnten
Zeitpunkt abgehaltenen
ordentlichen
oder außerordentlichen
Tagung die
erwähnte Erhöhung
um fünfhundert Millionen
US-Dollar
($ 500000000) mit
einer Mehrheit von
drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl
der
Mitgliedstaaten genehmigt
hat.
(d) Die Erhöhung des
Stammkapitals nach Buchstabe
(c) erfolgt in der Form
abrufbaren Kapitals.
(e) Ungeachtet der Buchstaben
(c) und (d) und vorbehaltlich
des Artikels VIII Abschnitt
4 Buchstabe (b) kann
das genehmigte ordentliche
Stammkapital erhöht werden,
wenn der Gouverneursrat dies
für ratsam hält; die Art der
Erhöhung wird mit Dreiviertelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten
einschließlich einer Zweidrittelmehrheit
der Gouverneure der
regionalen Mitglieder beschlossen.
(f) Wird das genehmigte interregionale
Stammkapital nach
Artikel II A Abschnitt 1 Buchstabe
(c) erhöht und macht ein
Mitglied von der in Abschnitt 3
Buchstabe (f) des vorliegenden
Artikels vorgesehenen Wahlmöglichkeit
Gebrauch, so wird
das ordentliche Stammkapital
um den Betrag erhöht, der erforderlich
ist, damit das Mitglied
die Wahlmöglichkeit ausüben
kann, und das diesem Mitglied
zur Zeichnung zur Verfügung
stehende interregionale
Stammkapital wird um einen
gleichwertigen Betrag gekürzt
und entsprechend annulliert.
Abschnitt 3. Zeichnung von
Anteilen
(a) Jedes regionale Mitglied
hat Anteile am ordentlichen
Stammkapital der Bank zu
zeichnen, und die nichtregionalen
Mitglieder können nach
Buchstabe (b) und gemäß den
vom Gouverneursrat festzulegenden
Bedingungen Anteile
zeichnen. Die Anzahl der von
den Gründungsmitgliedern zu
zeichnenden Anteile ist in Anlage
A festgelegt, in der die
Verpflichtung eines jeden Mitglieds
hinsichtlich des eingezahlten
und des abrufbaren Kapitals
enthalten ist. Die Anzahl
der von anderen Mitgliedern
zu zeichnenden Anteile wird
von der Bank festgelegt.
(b) Bei einer Erhöhung des
ordentlichen Kapitals nach Abschnitt
2 Buchstabe (c) oder (e)
oder bei einer Erhöhung des
interregionalen Kapitals nach
Artikel II A Abschnitt 1 Buchstabe
(c) oder bei einer Erhöhung
sowohl des ordentlichen
als auch des interregionalen
Kapitals ist jedes Mitglied
berechtigt, zu den von der
Bank festgesetzten Bedingungen
einen Teil des Betrags, um den
das Stammkapital erhöht wird,
zu zeichnen, der dem von dem
betreffenden Mitglied bereits
gezeichneten Teil des gesamten
Stammkapitals der Bank entspricht.
Die Mitglieder sind jedoch
nicht verpflichtet, sich an der
Zeichnung des erhöhten Kapitals
zu beteiligen.
(c) Die von den Gründungsmitgliedern
ursprünglich gezeichneten
Anteile am ordentlichen
Stammkapital werden
zum Nennwert ausgegeben.
Weitere Anteile werden zum
Nennwert ausgegeben, sofern
nicht die Bank unter besonderen
Umständen beschließt, sie
zu anderen Bedingungen auszugeben.
(d) Die Haftung der Mitgliedstaaten
auf Grund der Anteile
am ordentlichen Kapital
ist auf den nicht eingezahlten
Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
(e) Die Anteile am ordentlichen
Stammkapital dürfen
weder verpfändet noch belastet
werden, und sie sind nur
auf die Bank übertragbar.
(f) Jedes Mitglied, das nach
Buchstabe (b) berechtigt ist, Anteile
am interregionalen
Stammkapital der Bank zu
zeichnen, hat die Wahl, auf
dieses Recht zu verzichten und
statt dessen einen gleichwertigen
Betrag des ordentlichen
Stammkapitals zu zeichnen.
Abschnitt 4. Einzahlung der
gezeichneten Beträge
(a) Die Einzahlung der gezeichneten
Beträge des ordentlichen
Stammkapitals der Bank
nach Anlage A wird folgendermaßen
vorgenommen
(i) Die Einzahlung des
von jedem Staat gezeichneten
Betrags
des eingezahlten
Stammkapitals der
Bank erfolgt in drei
Raten; die erste beträgt
20 v. H., die
zweite und dritte je
40 v. H. des Betrags.
Die erste Rate ist
von jedem Staat zu
einem beliebigen
Zeitpunkt an oder
nach dem Tag zu
zahlen, an dem nach
Artikel XV Abschnitt
1 in seinem
Namen dieses Übereinkommen
unterzeichnet
und die Annahme-
oder Ratifikationsurkunde
hinterlegt
wird, spätestens
jedoch am
30. September 1960.
Die beiden übrigen
Raten sind zu den
von der Bank bestimmten
Zeitpunkten
zu zahlen, frühestens
jedoch am
30. September 1961
bzw. 30. September
1962.
Von jeder Rate
sind 50 v. H. in
Gold und/oder Dollar
und 50 v. H. in
der Währung des
Mitglieds zu zahlen.
(ii) Der abrufbare Teil
der Zeichnung von
Anteilen am ordentlichen
Kapital der
Bank wird nur abgerufen,
wenn er zur
Erfüllung der Verbindlichkeiten
benötigt
wird, die die
Bank nach Artikel III
Abschnitt 4 Ziffern
(ii) und (v)
durch die Aufnahme
von Krediten zwecks
Auffüllung ihrer ordentlichen
Kapitalbestände
oder durch
die Übernahme von
Garantien zu Lasten
dieser Bestände übernommen
hat. Im
Fall eines Abrufs
kann die Zahlung
nach Wahl des Mitglieds
in Gold, in
US-Dollar oder in
der Währung erfolgen,
die zur Erfüllung
der den Abruf
bedingenden Verbindlichkeiten
der
Bank benötigt wird.
Abrufe für nicht
eingezahlte Zeichnungen
haben zu einem
einheitlichen Hundertsatz
für alle Anteile
zu erfolgen.
(b) Jede Zahlung eines Mitglieds
in seiner Landeswährung
nach Buchstabe (a) Ziffer (i)
erfolgt in einem Betrag, der
nach Auffassung der Bank dem
vollen Wert des zahlbaren Teils
der Zeichnung in US-Dollar
mit dem Gewicht und Feingehalt
vom 1. Jänner 1959
entspricht. Die Erstzahlung erfolgt
in einem Betrag, den das
Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen
für angemessen
hält, unterliegt jedoch einer
binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum
durchzuführen-
den Berichtigung, wenn eine
solche nach Feststellung der
Bank zur Erreichung des vollen
Dollargegenwerts nach Maßgabe
dieses Buchstabens erforderlich
ist.
(c) Sofern nicht der Gouverneursrat
mit Dreiviertelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten etwas anderes
beschließt, setzt die Haftung
der Mitglieder für die
Zahlung der zweiten und dritten
Rate des eingezahlten Teils
ihrer Zeichnungen auf das
Stammkapital voraus, daß nicht
weniger als 90 v. H. der Gesamtverpflichtungen
der Mitglieder
für
(i) die erste bzw. zweite
Rate des eingezahlten
Teiles der Zeichnungen
und
(ii) die Erstzahlung und
alle früheren Abrufe
auf die Zeichnungsquoten
für den
Fonds gezahlt sind.
Abschnitt 5. Ordentliche Kapitalbestände
In diesem Übereinkommen
bezeichnet der Ausdruck „ordentliche
Kapitalbestände" der
Bank
(i) das nach den Abschnitten
2 und 3 gezeichnete
genehmigte
ordentliche Kapital,
zu dem sowohl die
eingezahlten als auch
die abrufbaren Anteile
gehören;
(ii) alle durch Kreditaufnahme
nach Artikel
VII Abschnitt 1
Ziffer (i) aufgebrachten
Mittel, auf welche
die in Abschnitt
4 Buchstabe
(a) Ziffer (ii)
vorgesehene Verpflichtung
Anwendung
findet;
(iii) alle Mittel, aus der
Rückzahlung von
Darlehen, die aus
den unter den Ziffern
(i) und (ii) genannten
Beständen
gewährt wurden;
(iv) alle Einnahmen aus
Darlehen, die aus
den genannten Mitteln
gewährt wurden,
oder aus Garantien,
auf die die in Abschnitt
4 Buchstabe
(a) Ziffer (ii)
vorgesehene Verpflichtung
Anwendung
findet, sowie
(v) alle sonstigen aus
den oben genannten
Beständen erzielten
Einnahmen.
ARTIKEL II A
INTERREGIONALES KAPITAL
DER BANK
Abschnitt 1. Genehmigtes interregionales
Kapital
(a) Das ursprünglich genehmigte
interregionale Stammkapital
der Bank beträgt vierhundertzwanzig
Millionen US-
Dollar ($ 420000000) mit dem
Gewicht und Feingehalt vom
1. Jänner 1959 und zerfällt
in 42000 Anteile im Nennwert
von je 10000 US-Dollar, die
von den Mitgliedern nach Maßgabe
des Abschnitts 2 gezeichnet
werden können.
(b) Das genehmigte interregionale
Stammkapital zerfällt
in eingezahlte und abrufbare
Anteile. Von dem ursprünglich
genehmigten interregionalen
Stammkapital besteht
der Gegenwert von siebzig
Millionen US-Dollar
($ 70000000) aus eingezahlten
Anteilen und dreihundertfünfzig
Millionen US-Dollar
($ 350000000) sind für die in
Abschnitt 3 Buchstabe (c) genannten
Zwecke abrufbar.
(c) Vorbehaltlich des Artikels
VIII Abschnitt 4 Buchstabe
(b) kann das genehmigte
interregionale Stammkapital erhöht
werden, wenn der Gouverneursrat
dies für ratsam
hält; die Art der Erhöhung
wird mit Zweidrittelmehrheit
aller Gouverneure einschließlich
zwei Drittel der Gouverneure
der regionalen Mitglieder
beschlossen, die dabei mindestens
drei Viertel der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten
vertreten müssen.
(d) Wird das genehmigte ordentliche
Stammkapital nach
Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe
(e) erhöht und macht ein
Mitglied von der in Abschnitt
2 Buchstabe (d) des vorliegenden
Artikels vorgesehenen
Wahlmöglichkeit Gebrauch,
so wird das interregionale
Stammkapital um den Betrag
erhöht, der erforderlich ist, damit
das Mitglied die Wahlmöglichkeit
ausüben kann, und das
diesem Mitglied zur Zeichnung
zur Verfügung stehende ordentliche
Stammkapital wird
um einen gleichwertigen Betrag
gekürzt und entsprechend annulliert.
Abschnitt 2. Zeichnung von
Anteilen am interregionalen
Kapital
(a) Jedes nichtregionale Mitglied
hat Anteile am interregionalen
Stammkapital zu zeichnen,
und die regionalen Mitglieder
können nach Artikel II
Abschnitt 3 Buchstabe (b) und
im Einklang mit den vom Gouverneursrat
nach Maßgabe des
vorliegenden Abschnitts festzusetzenden
Bedingungen Anteile
zeichnen.
(b) Jedes nichtregionale
Gründungsmitglied zeichnet
eine von der Bank festgesetzte
Anzahl von Anteilen am eingezahlten
und abrufbaren interregionalen
Stammkapital.
Die Zeichnung eines neuen
nichtregionalen Mitglieds sowie
die Art ihrer Einzahlung wird
von der Bank unter gebühren-
der Berücksichtigung der Bedingungen
für bestehende
Zeichnungen festgesetzt.
(c) Regionale Mitglieder können
Anteile des interregionalen
Stammkapitals unter den von
der Bank festgesetzten Bedingungen
zeichnen, wobei die Bedingungen
für die Zeichnung
durch nichtregionale Mitglieder
gebührend zu berücksichtigen
sind.
(d) Die Anteile am ursprünglichen
genehmigten interregionalen
Stammkapital werden
zum Nennwert ausgegeben.
Weitere Anteile werden zum
Nennwert ausgegeben, sofern
nicht die Bank unter besonderen
Umständen beschließt, sie
zu anderen Bedingungen auszugeben.
(e) Die Haftung der Mitgliedstaaten
auf Grund der Anteile
am interregionalen Kapital ist
auf den nicht eingezahlten Teil
ihres Ausgabepreises beschränkt.
(f) Die Anteile am interregionalen
Stammkapital dürfen
weder verpfändet noch belastet
werden, und sie sind nur
auf die Bank übertragbar.
(g) Jedes Mitglied, das nach
Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe
(b) berechtigt ist, Anteile
am ordentlichen Stammkapital
der Bank zu zeichnen, hat die
Wahl, auf dieses Recht zu verzichten
und statt dessen einen
gleichwertigen Betrag des interregionalen
Stammkapitals
zu zeichnen.
Abschnitt 3. Einzahlung der
auf das interregionale Kapital
gezeichneten Beträge
(a) Die Einzahlung des von
jedem Staat gezeichneten Betrags
des eingezahlten interregionalen
Stammkapitals erfolgt
in voller Höhe in der
Landeswährung des betreffenden
Mitglieds, das der Bank
ausreichend erscheinende Vorkehrungen
treffen muß, um sicherzustellen,
daß vorbehaltlich
des Artikels V Abschnitt 1
Buchstabe (c) seine Währung
für die Zwecke der Geschäftstätigkeit
der Bank in die Währungen
anderer Staaten frei
konvertierbar ist.
(b) Jede Zahlung eines Mitglieds
nach Buchstabe (a) erfolgt
in einem Betrag, der nach
Auffassung der Bank dem vollen
Wert des zahlbaren Teils
der Zeichnung in US-Dollar
mit dem Gewicht und Feingehalt
vom 1. Jänner 1959
entspricht. Die Erstzahlung erfolgt
in einem Betrag, den das
Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen
für angemessen
hält, unterliegt jedoch einer
binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum
durchzuführenden
Berichtigung, wenn eine solche
nach Feststellung der Bank zur
Erreichung des vollen Dollargegenwerts
nach Maßgabe dieses
Buchstabens erforderlich
ist.
(c) Der abrufbare Teil der
Zeichnung von Anteilen am interregionalen
Kapital der Bank
wird nur abgerufen, wenn er
zur Erfüllung der Verbindlichkeiten
benötigt wird, die die
Bank nach Artikel III, Abschnitt
4 Ziffern (iv) und (v)
durch die Aufnahme von Krediten
zwecks Auffüllung ihrer
interregionalen Kapitalbestände
oder durch die Übernahme von
Garantien zu Lasten dieser Bestände
übernommen hat. Im
Fall eines Abrufs kann die Zahlung
nach Wahl des Mitglieds
entweder in voll konvertierbarer
Währung eines Mitgliedstaats
oder in der Währung erfolgen,
die zur Erfüllung der
den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten
der Bank benötigt
wird.
Abrufe für nicht eingezahlte
Zeichnungen, auf das interregionale
abrufbare Kapital haben
zu einem einheitlichen Hundertsatz
für alle derartigen Anteile
zu erfolgen.
Abschnitt 4. Interregionale
Kapitalbestände
In diesem Übereinkommen
bezeichnet der Ausdruck „in-
terregionale Kapitalbestände"
der Bank
(I) das nach Abschnitt 2
gezeichnete genehmigte
interregionale
Kapital, zu dem sowohl
die eingezahlten
als auch die abrufbaren
Anteile gehören;
(ii) alle durch Kreditaufnahme
nach Artikel
VII Abschnitt 1
Ziffer (i) aufgebrachten
Mittel, auf die die
in Abschnitt 3 Buchstabe
(c) vorgesehene
Verpflichtung Anwendung
findet;
(iii) alle Mittel aus der
Rückzahlung von
Darlehen, die aus den
unter den Ziffern (i)
und (ii) genannten
Beständen gewährt
wurden;
(iv) alle Einnahmen aus
Darlehen, die aus den
genannten Mitteln
gewährt wurden,
oder aus Garantien,
auf die die in Abschnitt
3 Buchstabe
(c) vorgesehene
Verpflichtung Anwendung
findet, sowie
(v) alle sonstigen aus den
oben genannten Beständen
erzielten
Einnahmen.
ARTIKEL III
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Abschnitt 1. Verwendung der
Bestände
Die Bestände und Einrichtungen
der Bank werden ausschließlich
zur Erfüllung des in
Artikel I bezeichneten Zwecks
und zur Wahrnehmung der
dort genannten Aufgaben verwendet.
Abschnitt 2. Arten der Geschäftstätigkeit
(a) Die Geschäftstätigkeit der
Bank gliedert sich in ordentliche
Geschäfte, Geschäfte mit
interregionalen Beständen und
Sondergeschäfte.
(b) Als ordentliche Geschäfte
gelten die aus den ordentlichen
Kapitalbeständen der Bank im
Sinne des Artikels II Abschnitt
5 finanzierten Geschäfte.
Als Geschäfte mit interregionalen
Beständen gelten die aus
den interregionalen Kapitalbeständen
der Bank im Sinne
des Artikels II A Abschnitt 4
finanzierten Geschäfte. Beide
Arten von Geschäften betreffen
ausschließlich Darlehen, die
von der Bank gewährt oder
garantiert werden oder an denen
die Bank beteiligt ist und
die nur in der oder den Währungen
rückzahlbar sind, in
denen die Darlehen gewährt
wurden. Diese Geschäfte unterliegen
im Einklang mit diesem
Übereinkommen den Bedingungen,
die die Bank für angebracht
hält.
(c) Als Sondergeschäfte gelten
die aus den Beständen des
Fonds nach Artikel IV finanzierten
Geschäfte.
Abschnitt 3. Grundprinzip der
Trennung der Geschäftsbereiche
(a) Vorbehaltlich der Änderungsbestimmungen
des Artikels
XII Buchstabe (a) Ziffer (ii)
werden die ordentlichen Kapitalbestände
im Sinne des Artikels
II Abschnitt 5, die interregionalen
Kapitalbestände im
Sinne des Artikels II A Abschnitt
4 und die Bestände des
Fonds im Sinne des Artikels IV
Abschnitt 3 Buchstabe (h) jederzeit
und in jeder Hinsicht
völlig voneinander getrennt gehalten,
verwendet, festgelegt,
angelegt oder anderweitig verwertet.
(b) Die ordentlichen Kapitalbestände
und die interregionalen
Kapitalbestände werden
unter keinen Umständen mit
Verpflichtungen, Verbindlichkeiten
oder Verlusten aus Geschäften,
für die ursprünglich
Bestände des Fonds verwendet
oder bestimmt wurden, belastet
oder zur Deckung derselben
verwendet.
(c) Die ordentlichen Kapitalbestände
werden unter keinen
Umständen mit Verpflichtungen,
Verbindlichkeiten oder
Verlusten, die zu Lasten der interregionalen
Kapitalbestände
gehen, belastet oder zur
Deckung derselben verwendet,
und vorbehaltlich des Artikels
VII Abschnitt 3 Buchstabe
(d) werden die interregionalen
Kapitalbestände unter
keinen Umständen mit Verpflichtungen,
Verbindlichkeiten
oder Verlusten, die zu Lasten
der ordentlichen Kapitalbestände
gehen, belastet oder
zur Deckung derselben verwendet.
(d) In ihren Bilanzen hat die
Bank die ordentlichen Geschäfte,
die Geschäfte mit interregionalen
Beständen und die
Sondergeschäfte getrennt auszuweisen,
und die Bank erläßt
die zur Wahrung einer wirksamen
Trennung der drei Arten
der Geschäftstätigkeit notwendigen
Verwaltungsvorschriften.
(e) Ausgaben, die unmittelbar
mit den ordentlichen Geschäften
zusammenhängen, gehen zu
Lasten der ordentlichen Kapitalbestände.
Ausgaben, die unmittelbar
mit den Geschäften
mit interregionalen Beständen
zusammenhängen, gehen zu
Lasten der interregionalen Kapitalbestände.
Ausgaben, die
unmittelbar mit den Sondergeschäften
zusammenhängen,
gehen zu Lasten der Bestände
des Fonds. Sonstige Ausgaben
gehen zu Lasten desjenigen
Kontos, das die Bank bestimmt.
Abschnitt 4. Methoden der
Darlehensgewährung oder der
Übernahme von Garantien
Vorbehaltlich der in diesem
Artikel festgesetzten Bedingun-
gen kann die Bank jedem Mitglied,
jeder seiner Dienststellen
oder Gebietskörperschaften sowie
jedem Unternehmen im
Hoheitsgebiet eines Mitglieds
auf folgende Weise Darlehen
gewähren oder garantieren
(i) durch Gewährung
von oder Beteiligung
an direkten Darlehen
aus Mitteln, die dem
unverminderten eingezahlten
ordentlichen
Kapital
und — vorbehaltlich
des Abschnitts 13 —
ihren Reserven und
nicht ausgeschütteten
Überschüssen entsprechen,
oder aus
den unverminderten
Beständen des Fonds;
(ii) durch Gewährung
von oder Beteiligung
an direkten Darlehen
aus Mitteln,
die die Bank auf dem
Kapitalmarkt oder
im Wege der Kreditaufnahme
beschafft
oder auf andere
Weise erworben hat,
um sie in ihre ordentlichen
Kapitalbestände
oder die Bestände
des Fonds einzubringen;
(iii) durch Gewährung
von oder Beteiligung
an direkten Darlehen
aus Mitteln,
die dem unverminderten
eingezahlten
interregionalen Kapital
entsprechen, einschließlich
aller Reserven
oder nicht
ausgeschütteten
Überschüsse, die sich
auf diese Bestände
beziehen;
(iv) durch Gewährung
von oder Beteiligung
an direkten Darlehen
aus Mitteln, die die
Bank auf dem Kapitalmarkt
oder im
Wege der Kreditaufnahme
beschafft oder
auf andere Weise erworben
hat, um, sie
in ihre interregionalen
Kapitalbestände
einzubringen, und
(v) durch die mit Hilfe
der ordentlichen Kapitalbestände,
der interregionalen
Kapitalbestände
oder der
Bestände des Fonds
übernommenen Teil- oder
Gesamtgarantien
für Darlehen,
die — außer in Sonderfällen
— von privaten
Anlegern gewährt
worden sind.
Abschnitt 5. Grenzen der Geschäftstätigkeit
(a) Der ausstehende Gesamtbetrag
der von der Bank im
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäfte
gewährten Darlehen und
Garantien darf den Gesamtbetrag
ihres unverminderten gezeichneten
ordentlichen Kapitals
zuzüglich der unverminderten
Reserven und Überschüsse,
die zu den ordentlichen Kapitalbeständen
der Bank im Sinne
des Artikels II Abschnitt 5 gehören,
jedoch mit Ausnahme
der der Sonderreserve nach Abschnitt
13 zugewiesenen Einkünfte
und der sonstigen Einkünfte
der ordentlichen Kapitalbestände,
die durch Beschluß
des Gouverneursrats den Reserven
zugewiesen werden, die
für Darlehen und Garantien
nicht zur Verfügung stehen, zu
keiner Zeit übersteigen.
(b) Der ausstehende Gesamtbetrag
der von der Bank im
Rahmen ihrer Geschäfte mit
interregionalen Beständen gewährten
Darlehen und Garantien
darf den Gesamtbetrag
ihres unverminderten gezeichneten
interregionalen Kapitals
zuzüglich der unverminderten
Reserven und Überschüsse, die
zu den interregionalen Kapitalbeständen
der Bank im Sinne
des Artikels II A Abschnitt 4
gehören, jedoch mit Ausnahme
der Einkünfte der interregionalen
Kapitalbestände, die
durch Beschluß des Gouverneursrats
den Reserven zugewiesen
werden, die für Darlehen
und Garantien nicht zur
Verfügung stehen, zu keiner
Zeit übersteigen.
(c) Werden Darlehen aus Mitteln
gewährt, die die Bank
durch Kreditaufnahme beschafft
hat und auf die die in Artikel
II Abschnitt 4 Buchstabe (a)
Ziffer (ii) vorgesehenen Verpflichtungen
Anwendung finden,
so darf der Gesamtbetrag
des ausstehenden und in einer
bestimmten Währung an die
Bank zahlbaren Darlehenskapitals
den Gesamtkapitalbetrag
des von der Bank zwecks Auffüllung
ihrer ordentlichen Kapitalbestände
aufgenommenen
ausstehenden Kredits, der in
derselben Währung zahlbar ist,
zu keiner Zeit übersteigen.
(d) Werden Darlehen aus
Mitteln gewährt, die die Bank
durch Kreditaufnahme beschafft
hat und auf die die in Artikel
II A Abschnitt 3 Buchstabe
(c) vorgesehenen Verpflichtungen
Anwendung finden,
so darf der Gesamtbetrag
des ausstehenden und in einer
bestimmten Währung an die
Bank zahlbaren Darlehenskapitals
den Gesamtkapitalbetrag
des von der Bank zwecks
Auffüllung ihrer interregionalen
Kapitalbestände aufgenommenen
ausstehenden Kredits,
der in derselben Währung zahlbar
ist, zu keiner Zeit übersteigen.
Abschnitt 6. Finanzierung direkter
Darlehen
Bei der Gewährung von oder
Beteiligung an direkten Darlehen
kann die Bank Finanzierungsmittel
wie folgt zur Verfügung
stellen
(a) indem sie dem Darlehensnehmer
die zur Deckung
des Devisenaufwands für das
betreffende Vorhaben erforderlichen
Währungen der Mitglieder
mit Ausnahme der Währung
des Mitglieds zur Verfügung
stellt, in dessen Hoheitsgebiet
das Vorhaben durchgeführt
werden soll;
(b) indem sie Finanzierungsmittel
für die mit den Zwecken
des Darlehens zusammenhängenden
Ausgaben im Hoheitsgebiet
des Mitglieds, in dem das
Vorhaben durchgeführt werden
soll, zur Verfügung stellt. Nur
in Sonderfällen, insbesondere
wenn das Vorhaben mittelbar
eine Erhöhung der Devisennachfrage
in jenem Staat nach
sich zieht, werden die von der
Bank gewährten Finanzierungsmittel
zur Deckung örtlicher
Ausgaben in Gold oder in anderen
Währungen als der Landeswährung
des betreffenden
Mitglieds zur Verfügung gestellt;
in diesem Fall dürfen die
von der Bank für diesen Zweck
zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel
einen vertretbaren
Teil der dem Darlehensnehmer
entstehenden örtlichen
Ausgaben nicht übersteigen.
Abschnitt 7. Vorschriften und
Bedingungen für die Darlehensgewährung
oder die Übernahme
von Garantien
(a) Die Bank kann unter Beachtung
folgender Vorschriften
und Bedingungen Darlehen gewähren
oder garantieren
(i) Der Antragsteller
auf das Darlehen hat
einen ausführlichen
Vorschlag vorzulegen,
und dieser Vorschlag
muß vom Angestelltenstab
der
Bank nach Prüfung
seiner Begründetheit
in einem schriftlichen
Bericht befürwortet
worden sein.
Unter besonderen
Umständen kann das
Exekutivdirektorium
mit der Mehrheit
der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten
verlangen,
daß bei Fehlen eines
solchen Berichts der
Vorschlag ihm selbst
zur Entscheidung
vorgelegt wird;
(ii) bei der Beurteilung
eines Darlehens- oder
Garantiegesuchs hat
die Bank zu berücksichtigen,
ob der Darlehensnehmer
in der
Lage ist, das Darlehen
aus privaten
Finanzierungsquellen
zu Bedingungen zu
erhalten, die der
Bank in Anbetracht
aller sachdienlichen
Faktoren als dem
Empfänger zumutbar
erscheinen;
(iii) bei der Gewährung
eines Darlehens oder
einer Darlehensgarantie
hat die
Bank gebührend zu
berücksichtigen, ob
die Aussicht besteht,
daß der Darlehensnehmer
und gegebenenfalls
sein Bürge
ihre Verpflichtungen
aus dem Darlehensvertrag
erfüllen können;
(iv) der Zinssatz, die sonstigen
Spesen und die
Termine für die
Rückzahlung des Kapitals
müssen nach
Auffassung der Bank
dem betreffenden
Vorhaben angemessen
sein;
(v) bei der Gewährung
einer Garantie für ein
von anderen Kapitalgebern
gewährtes
Darlehen muß die
Bank eine angemessene
Risikovergütung
erhalten und
(vi) die von der Bank gewährten
Darlehen
oder übernommenen
Garantien haben in
erster Linie der Finanzierung
bestimmter
Vorhaben zu
dienen, einschließlich
solcher, die Teil
eines nationalen oder
regionalen Entwicklungsprogramms
sind.
Die Bank kann je-
doch Sammeldarlehen
an Entwicklungsinstitutionen
oder ähnliche Einrichtungen
der Mitglieder
gewähren
oder garantieren, damit
diese die Finanzierung
bestimmter
Entwicklungsvorhaben
ermöglichen,
deren Finanzbedarf
im Einzelfall nach
Auffassung der Bank
zu gering ist, um eine
direkte Überwachung
durch die Bank zu
rechtfertigen.
(b) Die Bank sieht von der
Finanzierung eines Unternehmens
im Hoheitsgebiet eines
Mitglieds ab, wenn dieses Mitglied
dagegen Einspruch erhebt.
Abschnitt 8. Mögliche Zusatzbedingungen
für die Gewährung
von Darlehen oder Darlehensgarantien
(a) Bei Darlehen oder Darlehensgarantien
an nichtstaatliche
Rechtsträger kann die
Bank, wenn sie dies für ratsam
hält, verlangen, daß das
Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet
das Vorhaben durchgeführt
werden soll, oder eine der
Bank annehmbar erscheinende
öffentliche Institution oder ähnliche
Einrichtung des Mitglieds
die Rückzahlung des Kapitals
und die Zahlung der Zinsen
und sonstigen Spesen für das
Darlehen garantiert.
(b) Die Bank kann an die
Gewährung von Darlehen oder
Garantien alle von ihr für angebracht
erachteten weiteren
Bedingungen knüpfen, wobei sie
sowohl die Interessen der bei
dem Darlehens- oder Garantievorschlag
unmittelbar betroffenen
Mitglieder als auch die
Interessen der Mitglieder insgesamt
zu berücksichtigen hat.
Abschnitt 9. Verwendung der
von der Bank gewährten oder
garantierten Darlehen
(a) Vorbehaltlich des Artikels
V Abschnitt 1 macht es die
Bank nicht zur Bedingung, daß
die Darlehensmittel im Hoheitsgebiet
eines bestimmten Staates
ausgegeben werden oder daß
diese Mittel in den Hoheitsgebieten
eines oder mehrerer
bestimmter Mitglieder nicht
ausgegeben werden; jedoch
kann hinsichtlich einer Erhöhung
der Bankbestände die Frage der
Beschränkung von Beschaffungen
durch die Bank oder durch
ein Mitglied in bezug auf diejenigen
Mitglieder, die sich an
einer Erhöhung zu den vom
Gouverneursrat festgelegten Bedingungen
nicht beteiligen, vom
Gouverneursrat entschieden
werden.
(b) Die Bank trifft alle erforderlichen
Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß die Mittel
aller Darlehen, die die Bank
gewährt oder garantiert oder
an denen sie sich beteiligt, nur
für die Zwecke, für die das
Darlehen gewährt wurde, und
unter gebührender Berücksichtigung
von Wirtschaftlichkeits- und
Leistungsfähigkeitserwägungen
verwendet werden.
Abschnitt 10. Zahlungsbestimmungen
für direkte Darlehen
Verträge über direkte Darlehen,
die von der Bank gemäß
Abschnitt 4 geschlossen
werden, legen folgendes fest
(a) alle Bedingungen in bezug
auf jedes Darlehen, unter
anderem Bestimmungen über
die Zahlung von Kapital, Zinsen
und sonstigen Spesen, Fälligkeits-
und Zahlungstermine,
und
(b) die Währung oder Währungen,
in denen Zahlungen
an die Bank zu erfolgen haben.
Abschnitt 11. Garantien
(a) Bei der Übernahme einer
Darlehensgarantie erhebt die
Bank eine Garantieprovision in
einer von ihr festgesetzten
Höhe, die in regelmäßigen Abständen
für den ausstehenden
Darlehensbetrag zahlbar ist.
(b) In den von der Bank
geschlossenen Garantieverträgen
ist vorzusehen, daß die Bank
ihrer Haftung hinsichtlich der
Zinszahlungen ein Ende setzen
kann, wenn bei Zahlungsverzug
des Darlehensnehmers und
des etwaigen Bürgen die Bank
das Angebot macht, die garantierten
Schuldscheine oder sonstigen
Schuldverschreibungen
zum Nennwert zuzüglich der
bis zu einem in dem Angebot
bezeichneten Zeitpunkt aufgelaufenen
Zinsen anzukaufen.
(c) Bei der Übernahme von
Garantien hat die Bank die
Befugnis, weitere Bedingungen
festzusetzen.
Abschnitt 12. Sonderprovision
Die Bank kann auf alle Darlehen,
Beteiligungen oder Garantien,
die aus ihren ordentlichen
Kapitalbeständen gewährt
werden oder zu deren
Lasten gehen, eine Sonderprovision
erheben. Diese in
regelmäßigen Abständen zahlbare
Sonderprovision wird von
dem jeweils ausstehenden Betrag
des Darlehens, der Beteiligung
oder der Garantie berechnet
und beträgt 1 v. H. im
Jahr, sofern nicht die Bank mit
Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten
beschließt, diesen Provisionssatz
zu senken.
Abschnitt 13. Sonderreserve
Die nach Abschnitt 12 von
der Bank eingenommenen Provisionen
werden als Sonderreserve
zurückgestellt, die zur
Deckung von Verbindlichkeiten
der Bank nach Artikel VII Abschnitt
3 Buchstabe (b) Ziffer
(i) verwendet wird. Die
Sonderreserve wird in einer
vom Exekutivdirektorium zu
beschließenden Form, die nach
diesem Übereinkommen zugelassen
ist, in liquiden Mitteln
angelegt.
ARTIKEL IV
FONDS FÜR SONDERGESCHÄFTE
Abschnitt 1. Errichtung,
Zweck und Aufgaben
Für die Gewährung von Darlehen
zu Bedingungen, die besonderen
Umständen in bestimmten
Staaten oder bestimmten
Vorhaben entsprechen,
wird ein Fonds für Sondergeschäfte
errichtet.
Der Fonds, dessen Verwaltung
der Bank anvertraut ist,
dient den Zwecken und erfüllt
die Aufgaben, die in Artikel I
dieses Übereinkommens dargelegt
sind.
Abschnitt 2. Anwendbare
Bestimmungen
Auf den Fonds finden die Bestimmungen
dieses Artikels sowie
alle sonstigen Bestimmungen
dieses Übereinkommens
Anwendung mit Ausnahme
derjenigen, die mit diesem Artikel
unvereinbar sind, sowie
derjenigen, die ausdrücklich nur
auf sonstige Geschäfte der Bank
anwendbar sind.
Abschnitt 3. Bestände
(a) Die Gründungsmitglieder
der Bank leisten Beträge zu den
Beständen des Fonds nach Maßgabe
dieses Abschnittes.
(b) Mitglieder der Organisation
Amerikanischer Staaten,
die der Bank nach dem in Artikel
XV Abschnitt 1 Buchstabe
(a) genannten Zeitpunkt
beitreten, Kanada, die Bahamas
und Guayana sowie Staaten,
die nach Artikel II Abschnitt 1
Buchstabe (b) zugelassen sind,
leisten Beiträge zum Fonds mit
den Quoten und zu den Bedingungen,
die von der Bank
festgelegt werden.
(c) Der Fonds wird mit Anfangsbeständen
in Höhe von
einhundertfünfzig Millionen
US-Dollar ($150000000) mit
dem Gewicht und Feingehalt
vom 1. Jänner 1959 ausgestattet,
die von den Gründungs-
mitgliedern der Bank entsprechend
den in Anlage B angegebenen
Quoten eingebracht
werden.
(d) Die Zahlung der Quoten
wird auf folgende Weise vorgenommen
(i) Jedes Mitglied zahlt
50 v. H. seiner Quote
zu einem beliebigen
Zeitpunkt an oder
nach dem Tag, an
dem nach Artikel XV
Abschnitt 1 dieses
Übereinkommen in
seinem Namen unterzeichnet
und die Annahme-
oder Ratifikationsurkunde
hinterlegt
wird, spätestens
jedoch am
30. September 1960.
(ii) Die restlichen
50 v. H. sind zu
einem beliebigen
Zeitpunkt nach Ablauf
eines Jahres nach
Aufnahme der Geschäftstätigkeit
der
Bank in solchen Beträgen
und zu den
Terminen zu zahlen,
die von der Bank
festgelegt werden,
der Gesamtbetrag
aller Quoten ist jedoch
bis spätestens zu
dem Zeitpunkt fällig
und zahlbar zu
stellen, der für die
Zahlung der dritten
Rate der Zeichnungen
auf das eingezahlte
Stammkapital
der Bank festgesetzt
ist.
(iii) Die nach diesem Abschnitt
erforderlichen
Zahlungen werden
unter den Mitgliedern
im Verhältnis
ihrer Quoten aufgeteilt
und sind zur
Hälfte in Gold und/
oder US-Dollar und
zur Hälfte in der
Währung des betreffenden
Mitglieds zu
leisten.
(e) Jede Zahlung eines Mitglieds
in seiner Landeswährung
nach Buchstabe (d) erfolgt in
einem Betrag, der nach Auffassung
der Bank dem vollen
Wert des zahlbaren Teils der
Quote in US-Dollar mit dem
Gewicht und Feingehalt vom
1. Jänner 1959 entspricht.
Die Erstzahlung erfolgt in einem
Betrag, den das Mitglied
auf Grund dieser Bestimmungen
für angemessen hält, er
unterliegt jedoch einer binnen
60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum
durchzuführenden Berichtigung,
wenn eine solche
nach Feststellung der Bank zur
Erreichung des vollen Dollargegenwerts
nach Maßgabe dieses
Buchstabens erforderlich ist.
(f) Sofern nicht der Gouverneursrat
mit Dreiviertelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten etwas anderes
beschließt, setzt die Haftung
der Mitglieder für die
Zahlung auf einen Abruf des
nicht eingezahlten Teils ihrer
Zeichnungsquoten für den
Fonds voraus, daß nicht weniger
als 90 v. H. der Gesamtverpflichtungen
der Mitglieder
für
(i) die Erstzahlung und
alle früheren Abrufe
solcher Quotenzeichnungen
auf den
Fonds und
(ii) alle für den eingezahlten
Teil der
Zeichnungen auf das
Stammkapital der
Bank fälligen Raten
gezahlt sind.
(g) Die Bestände des Fonds
werden durch zusätzliche Beitragsleistungen
der Mitglieder
erhöht, wenn der Gouverneursrat
mit Dreiviertelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten dies für ratsam
hält. Auf diese Erhöhungen
findet Artikel II Abschnitt 3
Buchstabe (b) Anwendung, und
zwar entsprechend dem Verhältnis
zwischen der für jedes
Mitglied geltenden Quote und
dem Gesamtbetrag der von den
Mitgliedern eingebrachten Bestände
des Fonds. Die Mitglieder
sind jedoch nicht verpflichtet,
sich an dieser Erhöhung zu
beteiligen.
(h) In diesem Übereinkommen
bezeichnet der Ausdruck
„Bestände des Fonds" folgendes
(i) Beiträge der Mitglieder
nach den Buchstaben
(c) und (g);
(ii) alle durch Kreditaufnahme
aufgebrachten
Mittel, auf die die in
Artikel II Abschnitt
4 Buchstabe
(a) Ziffer (ii)
und Artikel II A Abschnitt
3 Buchstabe
(c) vorgesehenen
Verpflichtungen
keine Anwendung
finden, d. h. solche
Mittel, die ausdrücklich
zu Lasten der
Bestände des Fonds
gehen;
(iii) alle Mittel aus der
Rückzahlung von
Darlehen, die aus
den oben genannten
Beständen gewährt
wurden;
(iv) alle Einnahmen aus
Geschäften, für die
die oben genannten
Bestände verwendet
oder festgelegt wurden;
(v) alle sonstigen dem
Fonds zur Verfügung
stehenden Bestände.
Abschnitt 4. Geschäfte
(a) Geschäfte des Fonds sind
jene, die aus seinen eigenen in
Abschnitt 3 Buchstabe (h) bezeichneten
Beständen finanziert
werden.
(b) Aus den Beständen des
Fonds gewährte Darlehen können
ganz oder teilweise in der
Währung des Mitglieds zurückgezahlt
werden, in dessen
Hoheitsgebiet das finanzierte
Vorhaben durchgeführt werden
soll. Der Teil des Darlehens,
der nicht in der Währung des
Mitglieds rückzahlbar ist, wird
in der oder den Währungen gezahlt,
in denen das Darlehen
gewährt wurde.
Abschnitt 5. Haftungsbeschränkung
Die finanzielle Haftung der
Bank für Geschäfte des Fonds
ist auf die Bestände und Reserven
des Fonds beschränkt, und
die Haftung der Mitglieder ist
auf den fällig und zahlbar gewordenen
nicht eingezahlten
Teil ihrer jeweiligen Quoten
beschränkt.
Abschnitt 6. Verfügungsbeschränkung
für die Quoten
Die Rechte der Mitglieder der
Bank aus ihren Beiträgen zum
Fonds dürfen weder übertragen
noch belastet werden; ein
Recht auf Rückerstattung dieser
Beiträge haben die Mitglieder
nur im Fall des Verlusts
der Mitgliedschaft oder bei Beendigung
der Geschäftstätigkeit
des Fonds.
Abschnitt 7. Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Fonds aus
der Aufnahme von Krediten
Zahlungen zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten aus der Aufnahme
von Krediten zwecks
Auffüllung der Bestände des
Fonds gehen
(i) zunächst zu Lasten
einer zu diesem
Zweck gebildeten Reserve
und
(ii) sodann zu Lasten
sonstiger in den Beständen
des Fonds
verfügbarer Mittel.
Abschnitt 8. Verwaltung
(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
haben die Organe der
Bank die unumschränkte Befugnis
zur Verwaltung des
Fonds.
(b) Ein Vizepräsident der
Bank ist für den Fonds verantwortlich.
Der Vizepräsident
nimmt ohne Stimmrecht an den
Sitzungen des Exekutivdirektoriums
der Bank teil, wenn
den Fonds betreffende Angelegenheiten
erörtert werden.
(c) Für die Geschäfte des
Fonds bedient sich die Bank,
soweit irgend möglich, derselben
Mitarbeiter, Sachverständigen,
Einrichtungen, Diensträume,
Ausrüstungsgegenstände
und Dienste, die sie für ihre
übrigen Geschäfte einsetzt.
(d) Die Bank veröffentlicht
einen getrennten Jahresbericht,
der die Ergebnisse der finanziellen
Geschäfte des Fonds einschließlich
der Gewinne und
Verluste ausweist. Bei der Jahrestagung
des Gouverneursrats
ist zumindest eine Sitzung der
Prüfung dieses Berichts zu widmen.
Darüber hinaus legt die
Bank den Mitgliedern vierteljährlich
einen Kurzbericht über
die Geschäftstätigkeit des Fonds
vor.
Abschnitt 9. Abstimmung
(a) Bei der Beschlußfassung
über die Geschäfte des Fonds
hat jeder Mitgliedstaat der
Bank im Gouverneursrat die ihm
nach Artikel VIII Abschnitt 4
Buchstaben (a) und (c) zustehende
Stimmenzahl, und jeder
Direktor hat im Exekutivdirektorium
die ihm nach Artikel
VIII Abschnitt 4 Buch-
staben (a) und (d) zustehende
Stimmenzahl.
(b) Soweit in diesem Artikel
nichts anderes bestimmt ist,
werden alle Beschlüsse der Bank
über die Geschäfte des Fonds
mit Zweidrittelmehrheit der
Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten
gefaßt.
Abschnitt 10. Ausschüttung
der Reingewinne
Der Gouverneursrat der
Bank bestimmt, welcher Teil
der Reingewinne des Fonds
nach Vorsorge für die Reserven
an die Mitglieder ausgeschüttet
wird. Die Reingewinne
werden im Verhältnis der
Quoten der Mitglieder ausgeschüttet.
Abschnitt 11. Zurücknahme
von Beiträgen
(a) Kein Land kann seinen
Beitrag zurücknehmen und seine
Beziehungen zum Fonds abbrechen,
solange es noch Mitglied
der Bank ist.
(b) Die Bestimmungen in Artikel
IX Abschnitt 3 über die
Abrechnung mit Staaten, die
ihre Mitgliedschaft in der Bank
beenden, finden auch auf den
Fonds Anwendung.
Abschnitt 12. Zeitweilige Einstellung
und Beendigung
Artikel X findet auch auf den
Fonds Anwendung, wobei die
Begriffe, die sich auf die Bank,
ihre Kapitalbestände und ihre
Gläubiger beziehen, durch die
Begriffe zu ersetzen sind, die
sich auf den Fonds, seine. Bestände
und seine Gläubiger beziehen.
ARTIKEL V
WÄHRUNGEN
Abschnitt 1. Verwendung von
Währungen
(a) Die Währung eines Mitglieds,
die die Bank in ihren ordentlichen
Kapitalbeständen, in
ihren interregionalen Kapital-
beständen oder in den Beständen
des Fonds besitzt, gleichviel wie
sie erworben wurde, kann von
der Bank oder einem Empfänger
der Bank ohne Beschränkung
durch das Mitglied zur Bezahlung
von Waren und Dienstleistungen,
die im Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitglieds
erzeugt oder erbracht werden,
verwendet werden.
(b) Die Mitglieder dürfen
keinerlei Beschränkungen beibehalten
oder einführen, die die
Bank oder einen Empfänger der
Bank daran hindern, für Zahlungen
in einem Staat folgende
Mittel zu verwenden
(i) Gold und Dollarbeträge,
die der Bank
nach Artikel II bzw.
Artikel IV als der
50prozentige Teil der
Zeichnung eines jeden
Mitglieds auf Anteile
des ordentlichen Kapitals
der Bank und als
der 50prozentige Teil
der Beitragsquote
eines jeden Mitglieds
zum Fonds gezahlt
werden, sowie Währungsbeträge,
die der
Bank nach Artikel II A
als der angemessene
Teil der Zeichnung
eines jeden Mitglieds
auf Anteile am interregionalen
Kapital
gezahlt werden;
(ii) Währungen von Mitgliedern,
die mit den
unter Ziffer (i) bezeichneten
Beständen
erworben wurden;
(iii) Währungen, die durch
Kreditaufnahmen
nach Artikel VII Abschnitt
1 Ziffer (i)
zwecks Auffüllung
der Kapitalbestände
der Bank erworben
wurden;
(iv) Gold und Dollarbeträge,
die die Bank
durch Kapitalrückzahlung
oder durch
Zahlung von Zinsen
und sonstigen Spesen
für Darlehen erhalten
hat, die mit den unter
Ziffer (i) bezeichneten
Gold- und Dollarmitteln
gewährt wurden,
Währungen, die
die Bank durch Kapitalrückzahlung
oder
durch Zahlung von
Zinsen und sonstigen
Spesen für Darlehen
erhalten hat, die mit
dem unter Ziffer (i)
bezeichneten Teil des
interregionalen Kapitals
gewährt wurden;
Währungen, die durch
Kapitalrückzahlung
oder durch Zahlung
von Zinsen und sonstigen
Spesen für
Darlehen eingegangen
sind, die mit den
unter den Ziffern (ii)
und (iii) bezeichneten
Währungen gewährt
wurden, und Währungen,
die durch
Zahlung von Provisionen
und Gebühren
für alle von der Bank
gegebenen Garantien
eingegangen sind, sowie
(v) Währungen, mit Ausnahme
der Landeswährung
des Mitglieds,
die die Bank
bei der Ausschüttung
der Reingewinne nach
Artikel VII Abschnitt
4 Buchstabe (d)
und Artikel IV Abschnitt
10 ausgezahlt
hat.
(c) Die Währung eines Mitglieds,
die die Bank entweder
in ihren ordentlichen Kapitalbeständen,
in ihren interregionalen
Kapitalbeständen oder in
den Beständen des Fonds besitzt
und die nicht unter Buchstabe
(b) fällt, kann ebenfalls
von der Bank oder einem Empfänger
der Bank ohne jede Beschränkung
für Zahlungen in
jedem Staat verwendet werden,
sofern das betreffende Mitglied
nicht der Bank seinen Wunsch
notifiziert, diese Währung ganz
oder teilweise auf die unter
Buchstabe (a) bezeichneten Verwendungszwecke
zu beschränken.
(d) Die Mitglieder dürfen
keine Beschränkungen auferlegen,
die die Bank daran hindern,
für Tilgungs- oder Vorauszahlungen
oder zum vollständigen
oder teilweisen Rückkauf
ihrer eigenen Verbindlichkeiten
Währungen zu besitzen
oder zu verwenden, die sie als
Rückzahlung direkter Darlehen
erhalten hat, die aus den in die
ordentlichen oder interregionalen
Kapitalbestände der Bank
eingebrachten, durch Kreditaufnahme
beschafften Mitteln gewährt
wurden.
(e) Gold oder Währungen, die
die Bank in ihren ordentlichen
Kapitalibeständen, in ihren interregionalen
Kapitalbeständen
oder in den Beständen des
Fonds besitzt, werden von ihr
nicht zum Ankauf anderer Währungen
verwendet, sofern sie
nicht mit Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl der
Mitgliedstaaten dazu ermächtigt
wird. Die auf Grund dieser Bestimmung
angekauften Währungen
unterliegen nicht der
Aufrechterhaltung des Wertes
nach Abschnitt 3.
Abschnitt 2. Bewertung der
Währungen
Wird es nach diesem Übereinkommen
erforderlich, eine
Währung im Vergleich zu einer
anderen Währung oder zu Gold
zu bewerten, so setzt die Bank
diese Bewertung nach Konsultierung
des Internationalen
Währungsfonds fest.
Abschnitt 3. Aufrechterhaltung
des Wertes der Währungsbestände
der Bank
(a) Wird im Internationalen
Währungsfonds die Parität der
Währung eines Mitglieds herabgesetzt
oder ist nach Auffassung
der Bank der Devisenwert der
Währung eines Mitglieds in beträchtlichem
Maße gesunken,
so zahlt das Mitglied der Bank
binnen angemessener Frist einen
zusätzlichen Betrag in seiner
eigenen Währung, der ausreicht,
um den Wert aller im Besitz
der Bank in ihren ordentlichen
Kapitalbeständen, ihren interregionalen
Kapitalbeständen
oder den Beständen des Fonds
befindlichen Währungsbestände
des Mitglieds aufrechtzuerhalten,
mit Ausnahme der Währungsbestände
aus den von der Bank
aufgenommenen Krediten. Für
diesen Zweck gilt als Wertmaßstab
der US-Dollar mit dem Gewicht
und Feingehalt vom
1. Jänner 1959.
(b) Wird im Internationalen
Währungsfonds die Parität der
Währung eines Mitglieds heraufgesetzt
oder ist nach Auffassung
der Bank der Devisenwert
der Währung des Mitglieds
in beträchtlichem Maße gestiegen,
so zahlt die Bank dem Mitglied
binnen angemessener Frist
in der Währung des Mitglieds
einen Betrag zurück, der der
Wertsteigerung des Währungsbetrags
entspricht, der sich im
Besitz der Bank in ihren ordentlichen
Kapitalbeständen, ihren
interregionalen Kapitalbeständen
oder in den Beständen des
Fonds befindet; ausgenommen
sind Währungsbeträge aus den
von der Bank aufgenommenen
Krediten. Für diesen Zweck gilt
derselbe Wertmaßstab wie
unter Buchstabe (a).
(c) Die Bank kann auf die
Anwendung dieses Abschnittes
verzichten, wenn der Internationale
Währungsfonds eine gleichmäßige
Änderung der Parität
der Währungen aller Mitglieder
der Bank vornimmt.
(d) Ungeachtet sonstiger Bestimmungen
dieses Abschnitts
können die Bedingungen für
eine Erhöhung der Bestände des
Fonds nach Artikel IV Abschnitt
3 Buchstabe (g) andere
Bestimmungen über die Aufrechterhaltung
des Wertes als
die in diesem Abschnitt enthaltenen
Bestimmungen, die sich
auf die auf eine derartige Erhöhung
zurückzuführenden Bestände
des Fonds beziehen, umfassen.
Abschnitt 4. Methoden zur
Einsparung von Währungen
Anstelle eines beliebigen
Teils der Währung eines Mitglieds,
der dem 50prozentigen
Anteil seiner Zeichnung auf das
genehmigte ordentliche Kapital
der Bank und dem 50prozentigen
Anteil seiner Zeichnung auf
die Bestände des Fonds entspricht,
die nach Artikel II bzw.
Artikel IV von jedem Mitglied
in seiner Landeswährung zu
zahlen sind, hat die Bank von
jedem Mitglied Schuldscheine
oder ähnliche Wertpapiere anzunehmen,
die von der Regierung
des Mitglieds oder einer
von ihm benannten Hinterlegungsstelle
ausgestellt sind, vorausgesetzt,
daß diese Währung
nicht von der Bank für ihre Geschäftstätigkeit
benötigt wird.
Diese Schuldscheine oder Wertpapiere
sind nicht übertragbar,
unverzinslich und bei Sicht zum
Nennwert an die Bank zahlbar.
Unter den gleichen Voraussetzungen
hat die Bank anstelle
eines beliebigen Teils der Zeichnung
eines Mitglieds auf das
interregionale Kapital ebenfalls
Schuldscheine oder Wertpapiere
anzunehmen, wenn für diesen
Teil der Zeichnung die Zeichnungsbedingungen
eine Barzahlung
nicht erfordern.
ARTIKEL VI
TECHNISCHE HILFE
Abschnitt 1. Technische Beratung
und Hilfe
Die Bank kann auf Verlangen
eines oder mehrerer Mitglieder
oder auf Verlangen privater
Firmen, die von ihr Darlehen
erhalten können, im Rahmen
ihres Tätigkeitsbereichs technische
Beratung und Hilfe gewähren,
insbesondere in bezug auf
(i) Vorbereitung, Finanzierung
und Durchführung
von Entwicklungsplänen
und
-vorhaben, einschließlich
der Prüfung von
Dringlichkeitsstufen,
sowie Ausarbeitung
von Darlehensvorschlägen
für bestimmte
nationale
oder regionale Entwicklungsvorhaben
und
(ii) Heranbildung und
Weiterbildung von
Kräften, die sich auf
die Ausarbeitung und
Durchführung von
Entwicklungsplänen
und -vorhaben spezialisieren,
durch Seminare
und sonstige
Ausbildungsmethoden.
Abschnitt 2. Verträge über Zusammenarbeit
auf dem Gebiete
der technischen Hilfe
Zur Erfüllung der Zwecke
dieses Artikels kann die Bank
mit anderen nationalen oder
internationalen öffentlichen
oder privaten Institutionen
Verträge über technische Hilfe
schließen.
Abschnitt 3. Kosten
(a) Die Bank kann mit Mitgliedstaaten
oder Firmen, die
technische Hilfe erhalten, eine
Rückzahlung der Kosten für
diese Hilfe zu von ihr für angemessen
erachteten Bedingungen
vereinbaren.
(b) Die Kosten für technische
Hilfe, die nicht von den Empfängern
gezahlt werden, sind
aus den Nettoeinkünften der
ordentlichen Kapitalbestände,
der interregionalen Kapitalbestände
oder des Fonds zu bestreiten.
Während der ersten
drei Jahre der Geschäftstätigkeit
der Bank können jedoch insgesamt
höchstens 3 v. H. der Anfangsbestände
des Fonds für
solche Kosten verwendet werden.
ARTIKEL VII
VERSCHIEDENE BEFUGNISSE
UND AUSSCHÜTTUNG
DER GEWINNE
Abschnitt 1. Verschiedene Befugnisse
der Bank
Neben den sonst in diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Befugnissen hat die Bank die
Befugnis,
(i) Kredite aufzunehmen
und in diesem Zusammenhang
nach ihrem
Gutdünken Pfandrechte
oder sonstige
Sicherheiten dafür
einzuräumen, vorausgesetzt,
daß sie vor
einer Veräußerung
ihrer Schuldverschreibungen
auf dem Markt
eines Staates die Zustimmung
dieses Staates
sowie des Mitglieds
einholt, auf
dessen Währung die
Schuldverschreibungen
lauten. Darüber
hinaus hat die Bank
bei der Kreditaufnahme
von Mitteln
zwecks Auffüllung
ihrer ordentlichen
Kapitalbestände oder
ihrer interregionalen
Kapitalbestände die
Zustimmung dieser
Staaten zur uneingeschränkten
Umwechslung
der Beträge in
die Währung jedes
anderen Staates einzuholen,
(ii) Wertpapiere, die sie
ausgegeben oder garantiert
oder in denen
sie Mittel angelegt
hat, zu kaufen und
zu verkaufen, vorausgesetzt,
daß die Bank
die Zustimmung des
Staates einholt, in dessen
Hoheitsgebiet die
Wertpapiere gekauft
oder verkauft werden
sollen,
(iii) mit Zustimmung einer
Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten
die Mittel, die
sie für ihre Geschäftstätigkeit
nicht
benötigt, in von ihr
bestimmten Schuldverschreibungen
anzulegen,
(iv) Wertpapiere, die in
ihrem Portefeuille
enthalten sind, zu garantieren,
um ihren
Verkauf zu erleichtern,
und
(v) alle sonstigen Befugnisse
auszuüben, die
zur Förderung ihres
Zwecks und ihrer
Aufgaben im Einklang
mit diesem
Übereinkommen notwendig
oder wünschenswert
sind.
Abschnitt 2. Auf Wertpapiere
zu setzender Hinweis
Jedes von der Bank ausgegebene
oder garantierte Wertpapier
hat auf der Vorderseite
den deutlich sichtbaren Vermerk
zu tragen, daß das Wertpapier
keine Verbindlichkeit
einer Regierung darstellt, es sei
denn, daß es tatsächlich die Verbindlichkeit
einer bestimmten
Regierung darstellt, in diesem
Fall hat der Vermerk entsprechend
zu lauten.
Abschnitt 3. Erfüllung von
Verbindlichkeiten der Bank in
Verzugsfällen
(a) Im Falle eines tatsächlichen
oder drohenden Zahlungsverzugs
bei Darlehen, die die
Bank unter Verwendung ihrer
ordentlichen Kapitalbestände
oder ihrer interregionalen Kapitalbestände
gewährt oder garantiert,
trifft sie alle ihr angebracht
erscheinenden Maßnah-
men zur Änderung der Darlehensbedingungen;
ausgenommen
ist eine Änderung der
Rückzahlungswährung.
(b) Mit Zahlungen zur Erfüllung
der Verbindlichkeiten
der Bank für Kredite oder Garantien
nach Artikel III Abschnitt
4 Ziffern (ii) und (v),
die zu Lasten der ordentlichen
Kapitalbestände der Bank gehen,
werden
(i) zuerst die in Artikel
III Abschnitt 13
vorgesehene Sonderreserve
belastet und
(ii) sodann, soweit erforderlich,
nach freiem
Ermessen der Bank
die übrigen Reserven,
Überschüsse und Mittel
belastet, die den
auf die Anteile am ordentlichen
Kapital
eingezahlten Beträgen
entsprechen.
(c) Zur Erfüllung ihrer aus
den ordentlichen Kapitalbeständen
zu leistenden vertraglichen
Zahlungen von Zinsen, sonstigen
Spesen oder Tilgungsbeträgen
für von der Bank aufgenommene
Kredite oder zur Erfüllung
ihrer Verbindlichkeiten
in bezug auf ähnliche Zahlungen
für von ihr garantierte Darlehen,
die zu Lasten ihrer ordentlichen
Kapitalbestände gehen,
kann die Bank nötigenfalls
nach Artikel II Abschnitt 4
Buchstabe (a) Ziffer (ii) die Mitglieder
auffordern, einen angemessenen
Betrag ihrer Zeichnungen
auf das abrufbare ordentliche
Kapital zu leisten.
Darüber hinaus kann die Bank,
wenn nach ihrer Auffassung ein
Verzug von langer Dauer sein
wird, einen weiteren Teil der
Zeichnungen, der jedoch in
einem Jahr 1 v. H. der Gesamtzeichnungen
der Mitglieder auf
die ordentlichen Kapitalbestände
nicht überschreiten darf, für
folgende Zwecke abrufen
(i) um den ausstehenden
Kapitalbetrag eines
von ihr zu Lasten
ihrer ordentlichen Ka-
pitalbestände garantierten
Darlehens,
für den der Schuldner
sich in Verzug befindet,
ganz oder teilweise
vor der Fälligkeit
abzulösen oder
ihre Verbindlichkeit
insoweit auf andere
Weise zu erfüllen und
(ii) um ihre Verpflichtungen
aus ihren eigenen
ausstehenden Verbindlichkeiten,
die
aus ihren ordentlichen
Kapitalbeständen zu
zahlen sind, ganz oder
teilweise zurückzukaufen
oder auf andere
Weise zu erfüllen.
(d) Die am 31. Dezember 1974
ausstehenden Verbindlichkeiten
der Bank aus allen Kreditaufnahmen
zwecks Auffüllung
ihrer ordentlichen Kapitalbestände
sind sowohl aus den ordentlichen
Kapitalbeständen als
auch aus den interregionalen
Kapitalbeständen einschließlich
— ungeachtet der Bestimmungen
des Artikels II A Abschnitt
3 Buchstabe (c) — der
Zeichnungen auf das abrufbare
interregionale Kapital zahlbar,
die Bank hat jedoch alle Anstrengungen
zu unternehmen,
um ihre Verbindlichkeiten aus
diesen ausstehenden aufgenommenen
Krediten nach den Buchstaben
(b) und (c) aus ihren ordentlichen
Kapitalbeständen zu
erfüllen, bevor sie die Verbindlichkeiten
nach den Buchstaben
(e) und (f) aus ihren interregionalen
Kapitalbeständen erfüllt,
und für diesen Zweck ist unter
den genannten Buchstaben der
Ausdruck interregionales Kapital
durch den Ausdruck ordentliches
Kapital zu ersetzen.
(e) Mit Zahlungen zur Erfüllung
der Verbindlichkeiten der
Bank für Kredite oder Garantien
nach Artikel III Abschnitt
4 Ziffern (iv) und (v),
die zu Lasten der interregionalen
Kapitalbestände der Bank
gehen, werden
(i) zuerst alle zu diesem
Zweck eingerichteten
Reserven belastet und
(ii) sodann, soweit erforderlich,
nach freiem
Ermessen der Bank die
übrigen Reserven,
Überschüsse und Mittel
belastet, die den
auf die Anteile am
interregionalen Kapital
eingezahlten Beträgen
entsprechen.
(f) Zur Erfüllung ihrer aus
den interregionalen Kapitalbeständen
zu leistenden vertraglichen
Zahlungen von Zinsen,
sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen
für von der Bank aufgenommene
Kredite oder zur
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
in bezug auf ähnliche Zahlungen
für von ihr garantierte
Darlehen, die zu Lasten ihrer
interregionalen Kapitalbestände
gehen, kann die Bank nötigenfalls
nach Artikel II A Abschnitt
3 Buchstabe (c) die Mitglieder
auffordern, einen angemessenen
Betrag ihrer Zeichnungen
auf das abrufbare interregionale
Kapital zu leisten. Darüber
hinaus kann die Bank,
wenn nach ihrer Auffassung ein
Verzug von langer Dauer sein
wird, einen weiteren Teil der
Zeichnungen, der jedoch in
einem Jahr 1 v. H. der Gesamtzeichnungen
der Mitglieder auf
die interregionalen Kapitalbestände
nicht überschreiten darf,
für folgende Zwecke abrufen
(i) um den ausstehenden
Kapitalbetrag eines
von ihr zu Lasten
ihrer interregionalen
Kapitalbestände garantierten
Darlehens,
für den der Schuldner
sich in Verzug befindet,
ganz oder teilweise
vor der Fälligkeit
abzulösen oder
ihre Verbindlichkeit
insoweit auf andere
Weise zu erfüllen und
(ii) um ihre eigenen ausstehenden
Verpflichtungen,
die aus ihren
interregionalen Kapi-
talbeständen, zu zahlen
sind, ganz oder
teilweise zurückzukaufen
oder ihre
Verbindlichkeit insoweit
auf andere
Weise zu erfüllen.
Abschnitt 4. Ausschüttung oder
Überweisung der Reingewinne
und Überschüsse
(a) Der Gouverneursrat kann
in regelmäßigen Abständen bestimmen,
welcher Teil der Reingewinne
und Überschüsse aus
den ordentlichen Kapitalbeständen
und den interregionalen
Kapitalbeständen auszuschütten
ist. Die Ausschüttungen sind erst
dann vorzunehmen, wenn die
Reserven einen vom Gouverneursrat
für angemessen erachteten
Stand erreicht haben.
(b) Bei der Genehmigung der
Gewinn- und Verlustrechnung
nach Artikel VIII Abschnitt 2
Buchstabe (b) Ziffer (viii) kann
der Gouveneursrat mit Zweidrittelmehrheit
aller Gouverneure,
die mindestens drei
Viertel der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten vertreten
müssen, einen Teil der Reingewinne
für das betreffende
Rechnungsjahr aus den ordentlichen
Kapitalbeständen oder
aus den interregionalen Kapitalbeständen
an den Fonds überweisen.
Bevor der Gouverneursrat
beschließt, eine Überweisung
an den Fonds vorzunehmen, hat
er einen Bericht des Exekutivdirektoriums
über die Zweckmäßigkeit
der Überweisung einzuholen,
in dem unter anderem
geprüft wird, (1) ob die Reserven
einen angemessenen
Stand erreicht haben, (2) ob die
überwiesenen Mittel für die
Geschäftstätigkeit des Fonds
notwendig sind und (3) ob gegebenenfalls
die Fähigkeit der
Bank zur Kreditaufnahme beeinträchtigt
wird.
(c) Die unter Buchstabe (a)
genannten Ausschüttungen werden
aus den ordentlichen Kapi-
talbeständen im Verhältnis der
Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds
befindlichen Anteile am
ordentlichen Kapital sowie aus
den interregionalen Kapitalbeständen
im Verhältnis der
Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds
befindlichen Anteile am
interregionalen Kapital vorgenommen,
ebenso werden die
nach Buchstabe (b) an den Fonds
überwiesenen Reingewinne den
Gesamtbeitragsquoten jedes
Mitglieds zum Fonds in dem genannten
Verhältnis gutgeschrieben.
(d) Die Zahlungen nach Buchstabe
(a) werden in der Weise
und in der oder den Währungen
vorgenommen, die der Gouverneursrat
bestimmt. Erfolgen
die Zahlungen an ein Mitglied
in einer anderen Währung als
seiner eigenen, so unterliegen
die Überweisung der Währungsbeträge
und ihre Verwendung
durch den Empfängerstaat keinerlei
Beschränkungen durch
irgendein Mitglied.
ARTIKEL VIII
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Abschnitt 1. Aufbau der Bank
Die Bank hat einen Gouverneursrat,
ein Exekutivdirektorium,
einen Präsidenten, einen
Geschäftsführenden Vizepräsidenten,
einen für den Fonds
verantwortlichen Vizepräsidenten
und alle sonstigen für erforderlich
erachteten leitenden und
sonstigen Angestellten.
Abschnitt 2. Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse der Bank
liegen beim Gouverneursrat.
Jedes Mitglied ernennt einen
Gouverneur und einen Stellvertreter
für eine Amtszeit von
fünf Jahren, wobei es die Ernennung
jederzeit rückgängig
machen oder erneuern kann.
Stellvertreter nehmen, nur bei
Abwesenheit ihres Gouverneurs
an der Abstimmung teil. Der
Rat wählt einen der Gouverneure
zum Vorsitzenden, der
bis zur nächsten regelmäßigen
Tagung des Rates im Amt
bleibt.
(b) Der Gouverneursrat kann
alle seine Befugnisse auf das
Exekutivdirektorium übertragen,
jedoch mit Ausnahme der
Befugnis,
(i) neue Mitglieder aufzunehmen
und die
Bedingungen für ihre
Aufnahme festzusetzen,
(ii) das genehmigte ordentliche
Stammkapital
und das interregionale
Stammkapital
der Bank sowie
die Beiträge zum
Fonds zu erhöhen
oder herabzusetzen,
(iii) den Präsidenten der
Bank zu wählen und
seine Bezüge festzusetzen,
(iv) ein Mitglied nach Artikel
IX Abschnitt 2
zu suspendieren,
(v) die Bezüge der Exekutivdirektoren
und
ihrer Stellvertreter
festzusetzen,
(vi) über Berufungen gegen
die Auslegung
dieses Übereinkommens
durch das Exekutivdirektorium
zu
beraten und zu beschließen,
(vii) den Abschluß allgemeiner
Übereinkünfte
zur Zusammenarbeit
mit anderen internationalen
Organisationen
zu genehmigen,
(viii) nach einer Überprüfung
der Berichte der
Rechnungsprüfer die
allgemeinen Bilanzen
und die Gewinn-
und Verlustrechnungen
der Institution
zu genehmigen,
(ix) über die Reserven
und die Ausschüttung
der Reingewinne
der ordentlichen Kapitalbestände
und der
interregionalen Kapitalbestände
sowie des
Fonds zu befinden,
(x) externe Rechnungsprüfer
zur Bestätigung
der allgemeinen
Bilanzen und der Gewinn-
und Verlustrechnungen
der Institution
auszuwählen,
(xi) dieses Übereinkommen
zu ändern und
(xii) die Beendigung der
Geschäftstätigkeit der
Bank und die Verteilung
ihrer Vermögenswerte
zu beschließen.
(c) Der Gouverneursrat behält
volle Weisungsbefugnis in
allen nach Buchstabe (b) dem
Exekutivdirektorium übertragenen
Angelegenheiten.
(d) Der Gouverneursrat hält
in der Regel jährlich eine Tagung
ab. Weitere Tagungen
können abgehalten werden,
wenn der Gouverneursrat dies
vorsieht oder wenn sie vom
Exekutivdirektorium anberaumt
werden. Tagungen des
Gouverneursrats werden ebenfalls
vom Exekutivdirektorium
anberaumt, wenn fünf Mitglieder
der Bank bzw. Mitglieder
mit einem Viertel der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten
dies verlangen.
(e) Der Gouverneursrat ist
verhandlungs- und beschlußfähig,
wenn die absolute Mehrheit
aller Gouverneure einschließlich
einer absoluten Mehrheit
der Gouverneure der
regionalen Mitglieder bei der
Sitzung anwesend ist, die mindestens
zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten
vertritt.
(f) Der Gouverneursrat kann
ein Verfahren festlegen, wonach
das Exekutivdirektorium, wenn
es dies für angebracht hält, den
Gouverneuren eine bestimmte
Frage zur Abstimmung vorlegen
kann, ohne eine Sitzung
des Gouverneursrats anzuberaumen.
(g) Der Gouverneursrat und,
soweit dazu ermächtigt, das Exekutivdirektorium
können die
für die Führung der Geschäfte
der Bank notwendigen oder geeigneten
Richtlinien und Vorschriften
beschließen.
(h) Die Gouverneure und ihre
Stellvertreter sind in dieser
Eigenschaft ohne Vergütung
durch die Bank tätig, die Bank
kann ihnen jedoch für die durch
die Teilnahme an den Sitzungen
des Gouverneursrats entstehenden
Kosten eine angemessene
Entschädigung zahlen.
Abschnitt 3. Exekutivdirektorium
(a) Das Exekutivdirektorium
ist für die Leitung der Geschäftstätigkeit
der Bank verantwortlich
und kann zu diesem Zweck
alle ihm vom Gouverneursrat
übertragenen Befugnisse ausüben.
(b) (i) Exekutivdirektoren
müssen anerkannt
qualifizierte und erfahrene
Wirtschafts- und
Finanzfachleute
sein, sie dürfen jedoch
nicht Gouverneure
sein.
(ii) Ein Exekutivdirektor
wird von dem Mitgliedstaat
ernannt,
der die meisten Anteile
an der Bank besitzt,
zwei Exekutivdirektoren
werden
von den Gouverneuren
der nichtregionalen
Mitgliedstaaten
gewählt, und mindestens
acht weitere
werden von Gouverneuren
der übrigen
Mitgliedstaaten gewählt.
Die Anzahl
der in der letztge-
nannten Kategorie zu
wählenden Exekutivdirektoren
und das
Verfahren zur Wahl
aller wählbaren Direktoren
wird durch
Vorschriften geregelt,
die der Gouverneursrat
mit Dreiviertelmehrheit
der
Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten
beschließt, diese
Mehrheit umfaßt in
bezug auf die Bestimmungen,
die sich
ausschließlich auf die
Wahl der Direktoren
durch die nichtregionalen
Mitgliedstaaten
beziehen, eine Zweidrittelmehrheit
der
Gouverneure der
nichtregionalen Mitglieder,
und in bezug
auf die Bestimmungen,
die sich ausschließlich
auf die Anzahl
und Wahl der
Direktoren durch die
übrigen Mitgliedstaaten
beziehen, eine
Zweidrittelmehrheit
der Gouverneure der
regionalen Mitglieder.
Die Genehmigung
einer Änderung dieser
Vorschriften bedarf
derselben Stimmenmehrheit,
(iii) Die Exekutivdirektoren
werden für eine
Amtszeit von drei
Jahren ernannt oder
gewählt, sie können
für weitere Amtszeiten
wiederernannt
oder wiedergewählt
werden.
(c) Jeder Exekutivdirektor ernennt
einen Stellvertreter, der
die Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit
für ihn zu handeln.
Die Direktoren und ihre Stellvertreter
müssen Angehörige
der Mitgliedstaaten sein. Keiner
der gewählten Direktoren und
ihrer Stellvertreter darf dieselbe
Staatsangehörigkeit besitzen,
außer im Fall der Staaten, die
nicht Kreditnehmer sind. Stellvertreter
dürfen an den Sitzungen
teilnehmen, jedoch nur dann
mit abstimmen, wenn sie für
ihre Direktoren handeln.
(d) Die Direktoren bleiben
im Amt, bis ihre Nachfolger
ernannt oder gewählt sind.
Wird das Amt eines gewählten
Direktors mehr als 180 Tage
vor dem Ende seiner Amtszeit
vakant, so wählen die Gouverneure,
die den früheren Direktor
gewählt haben, für den Rest
der Amtszeit einen Nachfolger.
Für diese Wahl ist eine absolute
Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Während
der Vakanz hat der Stellvertreter
alle Befugnisse des früheren
Direktors, mit Ausnahme derjenigen
zur Ernennung eines
Stellvertreters.
(e) Das Exekutivdirektorium
tagt ununterbrochen an der
Hauptgeschäftsstelle der Bank
und tritt zusammen, sooft die
Geschäfte der Bank dies erfordern.
(f) Das Exekutivdirektorium
ist verhandlungs- und beschlußfähig,
wenn die absolute Mehrheit
aller Direktoren einschließlich
einer absoluten Mehrheit
der Direktoren der regionalen
Mitglieder bei der Sitzung anwesend
ist, die mindestens zwei
Drittel der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten vertritt.
(g) Ein Mitglied der Bank
kann einen Vertreter zur Teilnahme
an einer Sitzung des
Exekutivdirektoriums entsenden,
wenn eine dieses Mitglied
besonders berührende Frage behandelt
wird. Dieses Vertretungsrecht
wird vom Gouverneursrat
geregelt.
(h) Das Exekutivdirektorium
kann die von ihm für angebracht
erachteten Ausschüsse
einsetzen. Eine Mitgliedschaft in
diesen Ausschüssen ist nicht auf
Gouverneure, Direktoren oder
Stellvertreter beschränkt.
(i) Das Exekutivdirektorium
bestimmt die grundlegende Or-
ganisation der Bank einschließlich
der Anzahl und der allgemeinen
Aufgaben des leitenden
Verwaltungs- und Fachpersonals
und genehmigt den Haushalt
der Bank.
Abschnitt 4. Abstimmung
(a) Jeder Mitgliedstaat hat
135 Stimmen zuzüglich einer
Stimme für jeden in seinem Besitz
befindlichen Anteil am ordentlichen
Stammkapital und
am interregionalen Stammkapital
der Bank, im Zusammenhang
mit einer Erhöhung des genehmigten
ordentlichen Stammkapitals
oder des interregionalen
Stammkapitals kann der
Gouverneursrat jedoch verfügen,
daß das durch die Erhöhung genehmigte
Stammkapital keine
Stimmrechte mit sich bringt
und daß die Erhöhung des
Stammkapitals nicht dem Vorkaufsrecht
nach Artikel II Abschnitt
3 Buchstabe (b) unterliegt.
(b) Eine Erhöhung der Zeichnung
eines Mitglieds entweder
auf das ordentliche Stammkapital
oder auf das interregionale
Stammkapital wird nicht wirksam,
und das Recht auf Zeichnung
dieses Kapitals wird hiermit
aufgehoben, wenn diese Erhöhung
zur Folge hätte, daß die
Stimmenzahl (i) der in der Entwicklung
befindlichen regionalen
Mitglieder unter 53,5 v. H.,
(ii) des Mitglieds mit den meisten
Anteilen unter 34,5 v. H.
oder (iii) Kanadas unter 4 v. H.
der Gesamtstimmenzahl der
Mitgliedstaaten sinkt.
(c) Bei der Abstimmung im
Gouverneursrat kann jeder Gouverneur
die Stimmen des von
ihm vertretenen Mitgliedsstaats
abgeben. Sofern nicht in diesem
Übereinkommen ausdrücklich
etwas anderes vorgesehen ist,
bedürfen Beschlüsse zu allen
dem Gouverneursrat vorliegenden
Fragen einer Mehrheit der
Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten.
(d) Bei der Abstimmung im
Exekutivdirektorium
(i) kann der ernannte
Direktor die Anzahl
der Stimmen des Mitgliedstaats
abgeben,
der ihn ernannt hat,
(ii) kann jeder gewählte
Direktor so viele
Stimmen abgeben, wie
er bei seiner Wahl erhalten
hat, diese
Stimmen sind als
eine Einheit abzugeben,
und
(iii) bedürfen, sofern nicht
in diesem Übereinkommen
ausdrücklich
etwas anderes
vorgesehen ist, Beschlüsse
zu allen dem
Exekutivdirektorium
vorliegenden Fragen
einer Mehrheit der
Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten.
Abschnitt 5. Präsident, Geschäftsführender
Vizepräsident
und Personal
(a) Der Gouverneursrat
wählt mit der Mehrheit der
Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten
einschließlich der
absoluten Mehrheit der Gouverneure
der regionalen Mitglieder
einen Präsidenten der
Bank, der während seiner
Amtszeit weder Gouverneur
noch Exekutivdirektor noch in
einer dieser beiden Funktionen
Stellvertreter sein darf.
Nach den Weisungen des
Exekutivdirektoriums führt der
Präsident der Bank die ordentlichen
Geschäfte der Bank und
ist Vorgesetzter ihres Personals.
Er ist ebenfalls Vorsitzender
bei Sitzungen des Exekutivdirektoriums,
hat jedoch kein
Stimmrecht; allerdings ist es
seine Pflicht, bei Stimmengleichheit
die entscheidende Stimme
abzugeben.
Der Präsident ist der gesetzliche
Vertreter der Bank. Seine
Amtszeit beträgt fünf Jahre; er
kann für weitere Amtsperioden
wiedergewählt werden. Seine
Amtszeit wird jedoch beendet,
wenn der Gouverneursrat mit
der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten
einschließlich der Mehrheit der
Gesamtstimmenzahl der regionalen
Mitgliedstaaten dies beschließt.
(b) Der Geschäftsführende
Vizepräsident wird vom Exekutivdirektorium
auf Empfehlung
des Präsidenten der Bank
ernannt. Nach den Weisungen
des Exekutivdirektoriums und
des Präsidenten der Bank nimmt
der Geschäftsführende Vizepräsident
die vom Exekutivdirektorium
festgelegten Befugnisse
und Aufgaben in der Verwaltung
der Bank wahr. Ist der
Präsident der Bank abwesend
oder verhindert, so nimmt der
Geschäftsführende Vizepräsident
die Befugnisse und Aufgaben
des Präsidenten wahr.
Der Geschäftsführende Vizepräsident
nimmt an Sitzungen
des Exekutivdirektoriums teil,
jedoch ohne Stimmrecht; handelt
er allerdings für den Präsidenten
der Bank, so gibt er
nach Buchstaben (a) die entscheidende
Stimme ab.
(c) Neben dem in Artikel IV
Abschnitt 8 Buchstabe (b) genannten
Vizepräsidenten kann
das Exekutivdirektorium auf
Empfehlung des Präsidenten der
Bank weitere Vizepräsidenten
ernennen, die die Befugnisse
ausüben und die Aufgaben
wahrnehmen, die das Exekutivdirektorium
festlegt.
(d) Der Präsident sowie die
leitenden und sonstigen Angestellten
der Bank sind bei der
Erfüllung ihrer Pflichten nur an
Weisungen der Bank gebunden
und erkennen keine sonstige
vorgesetzte Dienststelle an.
Jedes Mitglied der Bank achtet
den internationalen Charakter
dieser Verpflichtung.
(e) Bei der Einstellung der
Angestellten und bei der Bestimmung
der Arbeitsbedingungen
ist das oberste Gebot die
Sicherstellung eines Höchstmaßes
an Leistungsfähigkeit, fachlichem
Können und Rechtschaffenheit.
Darüber hinaus ist gebührend
darauf zu achten, daß
die Auswahl der Angestellten
auf möglichst breiter geographischer
Grundlage erfolgt, wobei
der regionale Charakter der
Institution zu berücksichtigen
ist.
(f) Die Bank sowie ihre leitenden
und sonstigen Angestellten
dürfen sich weder in die
politischen Angelegenheiten
eines Mitglieds einmischen noch
in ihren Beschlüssen von der
politischen Ausrichtung des oder
der betreffenden Mitglieder beeinflussen
lassen. Nur wirtschaftliche
Erwägungen dürfen
für ihre Beschlüsse maßgebend
sein, und diese Erwägungen sind
unparteiisch gegeneinander abzuwägen,
um die in Artikel I
genannten Zwecke und Aufgaben
zu erfüllen.
Abschnitt 6. Veröffentlichung
von Berichten und Bereitstellung
von Informationen
(a) Die Bank veröffentlicht
einen Jahresbericht, der über
die ordentlichen Kapitalbestände
und die interregionalen Kapitalbestände
getrennte geprüfte
Rechnungsaufstellungen enthält.
Sie legt ferner vierteljährlich den
Mitgliedern zusammenfassende
Darstellungen ihrer finanziellen
Lage sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
vor, in denen
die Ergebnisse ihrer ordentlichen
Geschäfte und ihrer Geschäfte
mit den interregionalen Beständen
getrennt ausgewiesen werden.
(b) Die Bank kann alle sonstigen
zur Erfüllung ihrer
Zwecke und Aufgaben für wünschenswert
erachteten Berichte
veröffentlichen.
ARTIKEL IX
AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG
VON MITGLIEDERN
Abschnitt 1. Austrittsrecht
Jedes Mitglied kann aus der
Bank austreten, indem es der
Bank in ihrer Hauptgeschäftsstelle
eine schriftliche Anzeige
über seine Absicht zugehen läßt.
Der Austritt wird zu dem in
der Anzeige angegebenen Zeitpunkt
endgültig wirksam, frühestens
jedoch sechs Monate
nach Zustellung der Anzeige an
die Bank. Das Mitglied kann
jederzeit, bevor der Austritt
endgültig wirksam wird, der
Bank schriftlich notifizieren, daß
es die Anzeige über den beabsichtigten
Austritt zurücknimmt.
Nach dem Austritt haftet ein
Mitglied weiterhin für alle unmittelbaren
und Eventualverbindlichkeiten
gegenüber der
Bank, für die es am Tag der
Zustellung der Austrittsanzeige
haftbar war, einschließlich der
in Abschnitt 3 bezeichneten
Verbindlichkeiten. Wird der
Austritt endgültig wirksam, so
entsteht dem Mitglied jedoch
keine Haftung für Verbindlichkeiten,
die sich aus Geschäften
der Bank ergeben, die sie nach
Eingang der Austrittsanzeige
getätigt hat.
Abschnitt 2. Suspendierung
der Mitgliedschaft
Kommt ein Mitglied einer
seiner Verpflichtungen gegenüber
der Bank nicht nach, so
kann die Bank seine Mitgliedschaft
durch Beschluß des Gouverneursrats
mit Dreiviertelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten einschließlich
einer Zweidrittelmehrheit
aller Gouverneure
suspendieren, die im Fall der
Suspendierung eines regionalen
Mitgliedstaats eine Zweidrittelmehrheit
der Gouverneure der
regionalen Mitglieder und im
Fall der Suspendierung eines
nichtregionalen Mitgliedstaats
eine Zweidrittelmehrheit der
Gouverneure der nichtregionalen
Mitglieder umfassen muß.
Die Mitgliedschaft des suspendierten
Mitglieds in der
Bank erlischt automatisch ein
Jahr nach dem Zeitpunkt der
Suspendierung, sofern nicht der
Gouverneursrat mit derselben
Mehrheit beschließt, die Suspendierung
zu beenden.
Während der Suspendierung
darf ein Mitglied seine Rechte
aus diesem Übereinkommen mit
Ausnahme des Austrittsrechts
nicht ausüben, es unterliegt jedoch
weiterhin seinen gesamten
Verpflichtungen.
Abschnitt 3. Abrechnung
(a) Nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft eines Staates ist
dieser nicht mehr an den Gewinnen
und Verlusten der Bank
beteiligt, und es entstehen ihm
keine Verbindlichkeiten in bezug
auf später von der Bank gewährte
Darlehen und Garantien.
Er haftet jedoch weiterhin
für alle Beträge, die er der Bank
schuldet, sowie für seine Eventualverbindlichkeiten
gegenüber
der Bank, solange ein Teil der
vor dem Zeitpunkt, an dem die
Mitgliedschaft des Staates erlosch,
von der Bank gewährten
Darlehen oder Garantien aussteht.
(b) Erlischt die Mitgliedschaft
eines Staates, so trifft die Bank
im Rahmen der Abrechnung mit
diesem Staat nach diesem Abschnitt
Vorkehrungen für den
Rückkauf des Stammkapitals
dieses Staates; dem Staat stehen
jedoch auf Grund dieses Übereinkommens
nur die in diesem
Abschnitt und in Artikel XIII
Abschnitt 2 vorgesehenen Rechte
zu.
(c) Die Bank und der als Mitglied
ausscheidende Staat können
ungeachtet des Buch-
stabens (d) den Rückkauf des
Stammkapitals zu den unter
den gegebenen Umständen für
angemessen erachteten Bedingungen
vereinbaren. Die Vereinbarung
kann unter anderem
Bestimmungen über eine endgültige
Regelung aller Verbindlichkeiten
des Staates gegenüber
der Bank vorsehen.
(d) Wird die unter Buchstabe
(c) genannte Vereinbarung
nicht innerhalb von sechs Monaten
nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft des Staates oder
nach einem anderen von der
Bank und dem betreffenden
Staat vereinbarten Zeitpunkt
ausgeführt, so gilt als Rückkaufpreis
für das Stammkapital des
Staates der Buchwert nach den
Büchern der Bank zu dem Zeitpunkt,
in dem die Mitgliedschaft
des Staates erlosch. Die
Rückzahlung erfolgt zu den
nachstehenden Bedingungen
(i) als Voraussetzung für
die Zahlung hat der
Staat, dessen Mitgliedschaft
erlischt,
seine Kapitalanteilscheine
herauszugeben;
und die Zahlung
erfolgt in den Raten,
zu den Zeitpunkten
und in den verfügbaren
Währungen, die
die Bank unter Berücksichtigung
ihrer
finanziellen Lage bestimmt.
(ii) Die von der Bank
dem Staat für den
Rückkauf seines
Stammkapitals geschuldeten
Beträge
werden zurückbehalten,
solange der Staat
oder eine seiner Gebietskörperschaften
oder Dienststellen der
Bank aus Darlehens-
oder Garantiegeschäften
etwas
schuldet. Diese Beträge
können nach
Wahl der Bank bei
Fälligkeit zur Deckung
dieser Verbind-
lichkeiten verwendet
werden. Es werden
jedoch keine Beträge
für die Eventualverbindlichkeiten
des
Staates für künftige
Abrufe auf Grund
seiner Zeichnung nach
Artikel II Abschnitt
4 Buchstabe
(a) Ziffer (ii)
oder nach Artikel II A
Abschnitt 3 Buchstabe
(c) zurückbehalten.
(iii) Erleidet die Bank
Nettoverluste für
Darlehen oder Beteiligungen
oder im
Rahmen von Garantien,
die im Zeitpunkt
des Erlöschens der
Mitgliedschaft des
Staates ausstanden,
und übersteigt die
Höhe dieser Verluste
die zu diesem Zeitpunkt
dafür vorhandene
Reserve, so
zahlt der betreffende
Staat auf Verlangen
den Betrag zurück,
um den der Rückkaufpreis
für seine
Anteile gekürzt worden
wäre, wenn der
Verlust bei Bestimmung
des Buchwerts
der Anteile nach den
Büchern der Bank berücksichtigt
worden
wäre. Außerdem haftet
das frühere Mitglied
weiterhin für
alle Abrufe nach Artikel
II Abschnitt 4
Buchstabe (a) Ziffer
(ii) oder nach Artikel
II A Abschnitt 3
Buchstabe (c) in der
Höhe, in der es hätte
beitragen müssen,
wenn die Kapitalminderung
und der
Abruf zu dem Zeitpunkt
erfolgt wären,
in dem der Rückkaufpreis
für seine
Anteile bestimmt
wurde.
(e) In keinem Fall werden
einem Staat für seine Anteile
auf Grund dieses Abschnitts geschuldete
Beträge vor Ablauf
von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt gezahlt, in dem die
Mitgliedschaft des Staates erlischt.
Stellt die Bank innerhalb
dieser Zeit ihre Geschäftstätigkeit
ein, so bestimmen sich alle
Rechte dieses Staates nach Artikel
X, und der Staat gilt im
Sinne jenes Artikels noch als
Mitglied der Bank, jedoch ohne
Stimmrecht.
ARTIKEL X
ZEITWEILIGE EINSTELLUNG
UND BEENDIGUNG
DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Abschnitt 1. Zeitweilige Einstellung
der Geschäftstätigkeit
Im Notfall kann das Exekutivdirektorium
die Geschäftstätigkeit
in bezug auf neue Darlehen
und Garantien bis zu dem
Zeitpunkt einstellen, in dem der
Gouverneursrat Gelegenheit hat,
die Lage zu überprüfen und
geeignete Maßnahmen zu treffen.
Abschnitt 2. Beendigung der
Geschäftstätigkeit
Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit
durch Beschluß
des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten
einschließlich einer Zweidrittelmehrheit
der Gouverneure der
regionalen Mitglieder beenden.
Nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit
stellt die Bank
sofort ihre gesamte Tätigkeit
mit Ausnahme der Arbeiten ein,
die die Sicherstellung, Erhaltung
und Verwertung ihrer Vermögenswerte
und die Regelung ihrer
Verbindlichkeiten betreffen.
Abschnitt 3. Haftung der Mitglieder
und Begleichung von
Forderungen
(a) Die Haftung aller Mitglieder
aus ihren Zeichnungen
auf das Stammkapital der
Bank und hinsichtlich der Abwertung
ihrer Währungen
bleibt bestehen, bis alle unmittelbaren
und Eventualverbindlichkeiten
beglichen sind.
(b) Alle Gläubiger mit unmittelbaren
Forderungen werden
aus den, Vermögenswerten der
Bank, zu deren Lasten diese
Forderungen gehen, und sodann
aus Zahlungen an die Bank für
uneingezahlte oder abrufbare
Zeichnungen, zu deren Lasten
die Forderungen gehen, bezahlt.
Bevor Zahlungen an Gläubiger
mit unmittelbaren Forderungen
geleistet werden, trifft das Exekutivdirektorium
alle nach seiner
Ansicht notwendigen Vorkehrungen
zur Gewährleistung
einer anteiligen Verteilung auf
Gläubiger mit unmittelbaren
und mit Eventualforderungen.
Abschnitt 4. Verteilung der
Vermögenswerte
(a) Eine Verteilung von Vermögenswerten
an die Mitglieder
auf Grund ihrer Zeichnungen
auf das Stammkapital der Bank
erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten
gegenüber Gläubigern,
die zu Lasten dieses
Stammkapitals gehen, erfüllt
sind oder hierfür Vorsorge getroffen
ist. Ferner muß diese
Verteilung durch Beschluß des
Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten
einschließlich einer Zweidrittelmehrheit
der Gouverneure
der regionalen Mitglieder
genehmigt werden.
(b) Die Verteilung der Vermögenswerte
der Bank an die
Mitglieder erfolgt im Verhältnis
zu dem Im Besitz jedes Mitglieds
befindlichen Stammkapital
und zu Zeitpunkten und
Bedingungen, die der Bank gerecht
und billig erscheinen. Die
verteilten Vermögensanteile
brauchen hinsichtlich ihrer Art
nicht einheitlich zu sein. Ein
Mitglied hat erst dann Anspruch
auf seinen Anteil an dieser Verteilung
der Vermögenswerte,
wenn es alle seine Verbindlichkeiten
gegenüber der Bank geregelt
hat.
(c) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte
erhält, die auf
Grund dieses Artikels verteilt
werden, genießt hinsichtlich dieser
Vermögenswerte dieselben
Rechte, die der Bank vor der
Verteilung zustanden.
ARTIKEL XI
RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN
UND PRIVILEGIEN
Abschnitt 1. Geltungsbereich
des Artikels
Um der Bank die Erfüllung
ihres Zwecks und der ihr zugewiesenen
Aufgaben zu ermöglichen,
werden ihr im Hoheitsgebiet
jedes Mitglieds die
Rechtsstellung, Immunitäten
und Privilegien gewährt, die in
diesem Artikel angeführt sind.
Abschnitt 2. Rechtsstellung
Die Bank besitzt Rechtspersönlichkeit
und hat insbesondere
die uneingeschränkte Fähigkeit,
(a) Verträge zu schließen,
{b) unbewegliches und bewegliches
Vermögen zu erwerben
und darüber zu verfügen sowie
c) gerichtliche Verfahren anhängig
zu machen.
Abschnitt 3. Gerichtsbarkeit
Klagen gegen die Bank können
nur vor dem zuständigen
Gericht im Hoheitsgebiet eines
Mitglieds erhoben werden, in
dem die Bank eine Geschäftsstelle
besitzt oder einen Vertreter
für die Entgegennahme
gerichtlicher Urkunden ernannt
oder in dem sie Wertpapiere
ausgegeben oder garantiert hat.
Klagen gegen die Bank können
nicht erhoben werden von
Mitgliedern oder von Personen,
die für Mitglieder handeln oder
von diesen Forderungen ableiten.
Die Mitgliedstaaten können
jedoch zur Beilegung von
Streitigkeiten zwischen der Bank
und ihren Mitgliedern die besonderen
Verfahren in Anspruch
nehmen, die in diesem
Übereinkommen, in der Satzung
und den Regelungen der
Bank oder in den mit der Bank
geschlossenen Verträgen vorgeschrieben
sind.
Das Eigentum und die Vermögenswerte
der Bank, gleichviel
wo und in wessen Besitz
sie sich befinden, genießen
Immunität von jeder Form der
Beschlagnahme, Pfändung oder
Vollstreckung, solange nicht ein
Endurteil gegen die Bank ergangen
ist.
Abschnitt 4. Immunität der
Vermögenswerte
Das Eigentum und die Vermögenswerte
der Bank, gleichviel
wo und in wessen Besitz
sie sich befinden, gelten als internationales
öffentliches Eigentum
und genießen Immunität
von Durchsuchung, Beschlagnahme,
Einziehung, Enteignung
oder jeder anderen Form der
Wegnahme oder Zwangsvollstreckung
auf dem Verwaltungs-
oder Gesetzgebungsweg.
Abschnitt 5. Unverletzlichkeit
der Archive
Die Archive der Bank sind
unverletzlich.
Abschnitt 6. Befreiung der
Vermögenswerte von Beschränkungen
In dem zur Erfüllung des
Zwecks und der Aufgaben sowie
zur Führung der Geschäfte der
Bank im Rahmen dieses Übereinkommens
notwendigen Ausmaß
sind das gesamte Eigentum
und alle sonstigen Vermögenswerte
der Bank von Beschränkungen,
Verwaltungsvorschriften,
Kontrollen und Moratorien
jeder Art befreit, soweit
dieses Übereinkommen nichts
anderes bestimmt.
Abschnitt 7. Nachrichtenprivileg
Jedes Mitglied gewährt dem
amtlichen Nachrichtenverkehr
der Bank dieselbe Behandlung,
die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr
anderer Mitglieder
gewährt.
Abschnitt 8. Persönliche Immunitäten
und Privilegien
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren,
Stellvertreter, leitenden
und sonstigen Bediensteten
der Bank genießen folgende
Privilegien und Immunitäten
(a) Immunität von der Gerichtsbarkeit
hinsichtlich ihrer
in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen
Handlungen, sofern
nicht die Bank diese Immunität
aufhebt,
(b) wenn sie nicht Inländer
sind, die gleiche Immunität von
Einwanderungsbeschränkungen,
von der Meldepflicht der Ausländer
und von staatlichen
Dienstverpflichtungen sowie die
gleichen Erleichterungen in bezug
auf Devisenbestimmungen,
wie sie die Mitglieder den in
vergleichbarem Rang stehenden
Vertretern, leitenden und sonstigen
Bediensteten anderer Mitglieder
gewähren,
(c) die gleichen Vorrechte in
bezug auf Reiseerleichterungen,
wie sie die Mitglieder den in
vergleichbarem Rang stehenden
Vertretern, leitenden und sonstigen
Bediensteten anderer
Mitglieder gewähren.
Abschnitt 9. Immunität von
Besteuerung
(a) Die Bank, ihr. Eigentum,
ihre sonstigen Vermögenswerte,
ihre Einnahmen sowie die Geschäfte
und Transaktionen, die
sie im Rahmen dieses Übereinkommens
durchführt, genießen
Immunität von jeder Besteuerung
sowie von allen Zollabgaben.
Die Bank genießt ferner
Immunität von jeder Verpflichtung
zur Entrichtung, Einbehaltung
oder Einziehung von
Steuern oder Abgaben.
(b) Die von der Bank den
Exekutivdirektoren, Stellvertretern,
leitenden und sonstigen
Bediensteten der Bank, die nicht
Inländer sind, gezahlten Gehälter
und Vergütungen unterliegen
keiner Art von Besteuerung.
(c) Von der Bank ausgegebene
Schuldverschreibungen oder
Wertpapiere einschließlich der
Dividenden oder Zinsen dafür,
gleichviel in wessen Besitz sie
sich befinden, unterliegen keiner
Art von Besteuerung,
(i) die eine solche
Schuldverschreibung
oder ein solches Wertpapier
nur deshalb
benachteiligt, weil
diese Urkunde von
der Bank ausgegeben
wurde, oder
(ii) deren einziger Anknüpfungspunkt
der
Ort oder die Währung,
in denen diese
Urkunde ausgegeben
oder bezahlt worden
oder zahlbar ist, oder
der Sitz einer Geschäftsstelle
oder eines
Büros der Bank ist.
(d) Von der Bank garantierte
Schuldverschreibungen oder
Wertpapiere einschließlich der
Dividenden oder Zinsen dafür,
gleichviel in wessen Besitz sie
sich befinden, unterliegen keiner
Art von Besteuerung,
(i) die eine solche
Schuldverschreibung
oder ein solches
Wertpapier nur deshalb
benachteiligt,
weil diese Urkunde
von der Bank garantiert
ist, oder
(ii) deren einziger Anknüpfungspunkt
der
Sitz einer Geschäftsstelle
oder eines
Büros der Bank ist.
Abschnitt 10. Durchführung
Jedes Mitglied trifft in Übereinstimmung
mit seiner Rechtsordnung
alle Maßnahmen, die
erforderlich sind, um die in diesem
Artikel enthaltenen Grundsätze
in seinem Hoheitsgebiet
in Kraft zu setzen, und unterrichtet
die Bank von den diesbezüglich
getroffenen Maßnahmen.
ARTIKEL XII
ÄNDERUNGEN
(a) (i) Dieses Übereinkommen
kann nur durch
Beschluß des Gouverneursrats
mit der
Mehrheit aller Gouverneure
einschließlich
zwei Drittel der
Gouverneure der regionalen
Mitglieder
geändert werden, die
dabei mindestens drei
Viertel der Gesamtstimmenzahl
der Mitgliedstaaten
vertreten
müssen, die Abstimmungsmehrheiten
in Artikel II Abschnitt
1 Buchstabe
(b) können jedoch
nur mit den
dort genannten Abstimmungsmehrheiten
geändert werden.
(ii) Die einschlägigen Artikel
des Übereinkommens
können
nach Ziffer (i) geändert
werden, um die
Verschmelzung des interregionalen
Stamm-
kapitals und des ordentlichen
Stammkapitals
zu einem
Zeitpunkt zu ermöglichen,
zu dem die
Bank ihre Verbindlichkeiten
aus allen
Kreditaufnahmen
ihres ordentlichen Kapitals,
die am 31. Dezember
1974 ausstanden,
erfüllt hat.
(b) Ungeachtet des Buchstabens
(a) ist Einstimmigkeit
im Gouverneursrat erforderlich
bei einer Änderung
(i) des Rechts zum Austritt
aus der Bank
nach Artikel IX Abschnitt
1,
(ii) des Rechts zum Erwerb
von Stammkapital
der Bank sowie
zur Beteiligung
am Fonds nach Artikel
II Abschnitt 3
Buchstabe (b) bzw.
Artikel IV Abschnitt
3 Buchstabe (g)
und
(iii) der Haftungsbeschränkung
nach Artikel
II Abschnitt 3
Buchstabe (d), nach
Artikel II A Abschnitt
2 Buchstabe (e)
sowie nach Artikel IV
Abschnitt 5.
(c) Alle Vorschläge zur Änderung
dieses Übereinkommens,
gleichviel ob sie von
einem Mitglied oder vom Exekutivdirektorium
ausgehen,
sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats
zuzuleiten, der sie
dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung
angenommen worden,
so bestätigt die Bank die Annahme
in einer an alle Mitglieder
gerichteten amtlichen
Mitteilung. Änderungen treten
für alle Mitglieder drei Monate
nach dem Tag der amtlichen
Mitteilung in Kraft, sofern
nicht der Gouverneursrat eine
andere Frist festsetzt.
ARTIKEL XIII
AUSLEGUNG UND
SCHIEDSVERFAHREN
Abschnitt 1. Auslegung
(a) Alle Fragen der Auslegung
dieses Übereinkommens, die
zwischen einem Mitglied und
der Bank oder zwischen Mitgliedern
der Bank auftreten,
werden dem Exekutivdirektorium
zur Entscheidung vorgelegt.
Mitglieder, die von der zur
Beratung stehenden Frage besonders
betroffen sind, haben
nach Artikel VIII Abschnitt 3
Buchstabe (g) ein Recht auf unmittelbare
Vertretung im Exekutivdirektorium.
(b) Hat das Exekutivdirektorium
eine Entscheidung nach
Buchstabe (a) getroffen, so kann
jedes Mitglied verlangen, daß die
Frage dem Gouverneursrat vorgelegt
wird; dessen Entscheidung
ist endgültig. Bis zur Entscheidung
des Gouverneursrats kann
die Bank, soweit sie dies für
notwendig hält, auf der Grundlage
der Entscheidung des Exekutivdirektoriums
handeln.
Abschnitt 2. Schiedsverfahren
Sollte zwischen der Bank und
einem Staat, dessen Mitgliedschaft
erloschen ist, oder zwischen
der Bank und einem Mitglied
nach Annahme eines Beschlusses
zur Beendigung der
Geschäftstätigkeit der Bank eine
Meinungsverschiedenheit auftreten,
so wird sie einem aus
drei Schiedsrichtern bestehenden
Schiedsgericht zur Entscheidung
vorgelegt. Einer der
Schiedsrichter wird von der
Bank ernannt, ein weiterer von
dem betroffenen Staat und der
dritte, sofern nicht die Parteien
etwas anderes vereinbaren, vom
Generalsekretär der Organisa-
tion Amerikanischer Staaten.
Scheitern alle Bemühungen um
Einstimmigkeit, so werden die
Entscheidungen mit der Mehrheit
der Stimmen der drei
Schiedsrichter getroffen.
Der dritte Schiedsrichter ist
befugt, alle Verfahrensfragen zu
regeln, über die die Parteien
sich nicht zu einigen vermögen.
ARTIKEL XIV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 1. Hauptgeschäftsstelle
Die Hauptgeschäftsstelle der
Bank befindet sich in Washington,
District of Columbia, Vereinigte
Staaten von Amerika.
Abschnitt 2. Beziehungen zu
anderen Organisationen
Die Bank kann mit anderen
Organisationen Vereinbarungen
über den Austausch von Informationen
oder zu anderen
Zwecken treffen, die mit diesem
Übereinkommen vereinbar sind.
Abschnitt 3. Verbindungsstelle
Jedes Mitglied bezeichnet
eine amtliche Stelle, mit der die
Bank im Zusammenhang mit
Angelegenheiten im Rahmen
dieses Übereinkommens in Verbindung
treten kann.
Abschnitt 4. Hinterlegungsstellen
Jedes Mitglied bezeichnet
seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle,
in der die Bank
ihre Guthaben in der Währung
des betreffenden Mitglieds oder
sonstige Vermögenswerte hinterlegen
kann. Hat ein Mitglied
keine Zentralbank, so benennt
es zu diesem Zweck im
Einvernehmen mit der Bank
eine andere Einrichtung.
ARTIKEL XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Abschnitt 1. Unterzeichnung
und Annahme
(a) Dieses Übereinkommen
wird beim Generalsekretariat
der Organisation Amerikanischer
Staaten hinterlegt, wo es
bis zum 31. Dezember 1959 für
die Vertreter der in Anlage A
angeführten Staaten zur Unterzeichnung
aufliegt. Jeder Unterzeichnerstaat
hinterlegt beim
Generalsekretariat der Organisation
Amerikanischer Staaten
eine Urkunde, aus der hervorgeht,
daß er dieses Übereinkommen
in Übereinstimmung
mit seiner Rechtsordnung angenommen
oder ratifiziert hat und
daß er die notwendigen Schritte .
unternommen hat, damit er alle
seine Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen erfüllen kann.
(b) Das Generalsekretariat der
Organisation Amerikanischer
Staaten übermittelt den Mitgliedern
der Organisation beglaubigte
Abschriften dieses Übereinkommens
und notifiziert
ihnen ordnungsgemäß jede Unterzeichnung
und jede Hinterlegung
einer Annahme- oder
Ratifikationsurkunde nach Buchstabe
(a) sowie den entsprechenden
Zeitpunkt.
(c) Bei der Hinterlegung seiner
Annahme- oder Ratifikationsurkunde
zahlt jeder Staat dem
Generalsekretariat der Organisation
Amerikanischer Staaten zur
Deckung der Verwaltungskosten
der Bank Gold oder US-Dollar
im Gegenwert von 1/10 von 1 v.H.
des Kaufpreises der von ihm gezeichneten
Anteile der Bank und
seiner Quote am Fonds. Diese
Zahlung wird dem Mitglied für
seine nach Artikel II Abschnitt 4
Buchstabe (a) Ziffer (i) und Artikel
IV Abschnitt 3 Buchstabe
(d) Ziffer (i) vorgeschriebene
Zeichnung und Quote gutgeschrieben.
Ein Mitglied kann
jederzeit an oder nach dem Tag
der Hinterlegung seiner Annahme
oder Ratifikationsurkunde
weitere Zahlungen vornehmen,
die ihm auf seine nach den Artikeln
II und IV vorgeschriebene
Zeichnung und Quote gutgeschrieben
werden. Das Generalsekretariat
der Organisation Amerikanischer
Staaten führt alle nach diesem
Buchstaben eingezahlten Mittel
auf einem oder mehreren Sonder-
Depositenkonten und stellt
die Mittel spätestens im Zeitpunkt
der ersten Sitzung des Gouverneursrats,
die nach Abschnitt 3
abgehalten wird, der Bank zur
Verfügung. Ist das Übereinkommen
bis zum 31. Dezember 1959
nicht in Kraft getreten, so hat
das Generalsekretariat der Organisation
Amerikanischer Staaten
diese Mittel den Staaten zurückzuerstatten,
die sie eingezahlt
haben.
(d) An oder nach dem Tag,
an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit
aufnimmt, kann das
Generalsekretariat der Organisation
Amerikanischer Staaten
die Unterzeichnung sowie die
Annahme- oder Ratifikationsurkunde
zu diesem Übereinkommen
von jedem Staat entgegennehmen,
dessen Mitgliedschaft
nach Artikel II Abschnitt 1
Buchstabe (b) genehmigt worden
ist.
Abschnitt 2. Inkrafttreten
(a) Dieses Übereinkommen
tritt in Kraft, wenn nach Abschnitt
1 Buchstabe (a) Vertreter
von Staaten, deren Zeichnungen
mindestens 85 v. H. der Gesamtzeichnungen
nach Anlage A
ausmachen, das Übereinkommen
unterzeichnet und Annahme- oder
Ratifikationsurkunden hinterlegt
haben.
(b) Staaten, deren Annahme- oder
Ratifikationsurkunden vor
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
hinterlegt worden sind, werden
erst zu dem genannten Zeitpunkt
Mitglieder. Sonstige Staaten
werden zu dem Zeitpunkt
Mitglieder, zu dem ihre Annahme-
oder Ratifikationsurkunden
hinterlegt werden.
Abschnitt 3. Aufnahme der
Geschäftstätigkeit
(a) Der Generalsekretär der
Organisation Amerikanischer
Staaten beruft die erste Sitzung
des Gouverneursrats ein, sobald
dieses Übereinkommen nach Abschnitt
2 in Kraft tritt.
(b) Auf der ersten Sitzung des
Gouverneursrats werden Vorkehrungen
für die Auswahl der
Exekutivdirektoren und ihrer
Stellvertreter nach Artikel VIII
Abschnitt 3 sowie für die Bestimmung
des Zeitpunkts getroffen,
zu dem die Bank ihre
Geschäftstätigkeit aufnehmen
wird. Ungeachtet des Artikels
VIII Abschnitt 3 können
die Gouverneure, wenn sie dies
für wünschenswert erachten,
bestimmen, daß die erste Amtszeit
dieser Direktoren weniger
als drei Jahre betragen kann.
GESCHEHEN zu Washington,
District of Columbia, Vereinigte
Staaten von Amerika, in
einer Urschrift vom 8. April
1959, deren englischer, französischer,
portugiesischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
ANHANG A
ZEICHNUNGEN AUF DAS GENEHMIGTE STAMMKAPITAL DER
BANK
(In Anteilen von 10000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt
vom 1. Jänner 1959)
ANHANG B
BEITRÄGE ZUM FONDS FÜR SONDERGESCHÄFTE
(In 1000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959)
(Übersetzung)
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
FÜR DIE
AUFNAHME NICHTREGIONALER
STAATEN
ALS MITGLIEDER DER
BANK
Abschnitt 1. Bedingungen für
die Mitgliedschaft nichtregionaler
Staaten
Nichtregionale Staaten, die
Mitglieder des Internationalen
Währungsfonds sind, und die
Schweiz können Mitglieder der
Bank werden, sofern zu einem
vom Exekutivdirektorium zu
bestimmenden Zeitpunkt im Kalenderjahr
1976 folgende Bedingungen
erfüllt sind
(a) Die in der Entschließung
„Änderungen des Übereinkommens
zur Errichtung der Bank
in bezug auf die Schaffung des
interregionalen Stammkapitals
der Bank und damit zusammenhängende
Angelegenheiten" vorgesehenen
Änderungen des
Übereinkommens zur Errichtung
der Bank sind in Kraft getreten;
(b) die in der Entschließung
„Erhöhung des genehmigten abrufbaren
ordentlichen Stammkapitals
und Zeichnungen darauf
im Zusammenhang mit der
Aufnahme nichtregionaler Mitgliedstaaten"
vorgesehene Erhöhung
des genehmigten ordentlichen
Stammkapitals ist wirksam
geworden;
(c) mindestens acht nichtregionale
Staaten, darunter wenigstens
vier Staaten mit Einzelbeiträgen
zum Fonds für Sondergeschäfte
in Höhe von mindestens
60000000 US-Dollar,
haben durch Hinterlegung entsprechender
Urkunden bei der
Bank vereinbart,
(i) nach Abschnitt 2 mindestens
31100 Anteile
am interregionalen
Stammkapital zu
zeichnen;
(ii) nach Abschnitt 3 mindestens
den Gegenwert
von 375000000
US-Dollar US-Dollar mit dem Gewicht
und Feingehalt der seit dem 18. Oktober
1973 geltenden geänderten
Parität des US-Dollars. zu den
Beständen des Fonds
für Sondergeschäfte
beizutragen.
Das Exekutivdirektorium
kann, sofern es dies nach dem
1. März 1976 für angebracht
hält, die gesamten unter den
Ziffern (i) und (ii) vorgesehenen
Anteilzeichnungen und Beiträge
zum Fonds für Sondergeschäfte
herabsetzen.
Zeichnungen auf das interregionale
Stammkapital und Beiträge
zum Fonds für Sondergeschäfte
sind in folgenden Mindestbeträgen
zu leisten
Abschnitt 2. Zeichnungen auf
das interregionale Stammkapital
(a) Die in Abschnitt 1 angeführten
nichtregionalen Staaten
können Anteile des interregionalen
Stammkapitals zeichnen.
(b) Jede Zeichnung umfaßt zumindest
den vollen Betrag sowohl
der eingezahlten als auch
der abrufbaren Anteile am interregionalen
Kapital, die dem
betreffenden Staat in Abschnitt
1 zugewiesen sind, und
jeder Zeichnerstaat erbringt gegenüber
der Bank den Nachweis,
daß er alle zur Genehmigung
der Zeichnung erforderlichen
Maßnahmen ergriffen hat, und
stellt der Bank alle von ihr erbetenen
einschlägigen Informationen
zur Verfügung.
(c) Jeder Staat nimmt seine
Zeichnung auf das eingezahlte
interregionale Stammkapital unter
folgenden Bedingungen vor
(i) Der Zeichnungspreis
je Anteil beträgt
10000 US-Dollar mit
dem Gewicht und
Feingehalt vom
1. Jänner 1959.
(ii) Die Einzahlung des
von jedem Staat gezeichneten
Betrags
zum eingezahlten interregionalen
Stammkapital
erfolgt in drei
gleichen Raten; unter
Berücksichtigung besonderer
Umstände
bei bestimmten Staaten
kann sich das Exekutivdirektorium
jedoch
damit einverstanden
erklären, (i)
daß die Höhe der von
dem betreffenden
Staat zu zahlenden
ersten Rate auf nicht
weniger als 20 v. H.
des dem Staat zugewiesenen
Betrags zum
eingezahlten Kapital
herabgesetzt wird,
wobei die beiden fol-
genden Raten entsprechend
anzugleichen
sind, oder (ii) daß die
Zahlung durch den
betreffenden Staat in
fünf gleichen Jahresraten
erfolgt. Die
erste Rate wird von
jedem Staat binnen
dreißig Tagen nach
Inkrafttreten dieser
Allgemeinen Vorschriften
oder vor
oder an dem Tag der
Hinterlegung der Annahme-
oder Ratifikationsurkunde
nach
Abschnitt 4 Buchstabe
(c) Ziffer (ii) gezahlt,
je nachdem,
welcher Zeitpunkt
später liegt. Will ein
Staat die erste Rate
bar bezahlen, so kann
er die Zahlung bis
zum Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem
diese Allgemeinen
Vorschriften in
Kraft treten, oder des
Kalenderjahrs vornehmen,
in dem das
Mitglied seine Ratifikationsurkunde
hinterlegt,
sofern dieser
Zeitpunkt später liegt.
Die restlichen Jahresraten
werden jeweils
im Abstand von
einem Jahr nach Fälligwerden
der ersten
Rate fällig.
(iii) Jede Rate ist in voller
Höhe in der Landeswährung
des Beitragsstaates
zu leisten; dieser
hat der Bank ausreichend
erscheinende
Vorkehrungen zu
treffen, um sicherzustellen,
daß diese
Währung für die
Zwecke der Geschäftstätigkeit
der Bank
in die Währungen anderer
Staaten frei
konvertierbar ist.
(iv) 50 v. H. jeder Rate
fallen unter Artikel V
Abschnitt 1 Buchstabe
(b) Ziffer (i) des
Übereinkommens zur
Errichtung der Bank
und sind bar zu zahlen.
Sofern ein Staat
nicht eine Barzahlung
auch der übrigen
50 v. H. jeder Rate
vorzieht, legt das Exekutivdirektorium
eine
Tabelle fest, nach der
alle nach Artikel V
Abschnitt 4 angenommenen
nicht übertragbaren,
unverzinslichen
Schuldscheine
oder ähnlichen Wertpapiere
an die Bank
zu zahlen sind.
(d) Jeder Staat nimmt seine
Zeichnung auf das abrufbare interregionale
Stammkapital unter
folgenden Bedingungen vor
(i) Der Zeichnungspreis je
Anteil beträgt 10000
US-Dollar mit dem
Gewicht und Feingehalt
vom 1. Jänner
1959.
(ii) Die Zeichnung jedes
Staates auf das abrufbare
interregionale
Stammkapital erfolgt
in drei gleichen Raten,
die vor oder an den
entsprechenden Zeitpunkten
zu zeichnen
sind, an denen jede
der drei ersten Raten
für die Zeichnung des
Staates auf das eingezahlte
interregionale
Stammkapital nach
Abschnitt 2 Buchstabe
(c) Ziffer (ii) zu
zahlen ist.
(e) Die interregionalen Kapitalbestände
sind zur Darlehensgewährung
in der Art zu verwenden,
daß eine vernünftige
Verteilung der Darlehen und der
daraus folgenden Verpflichtungen
auf die ordentlichen und die
interregionalen Kapitalbestände
gewährleistet ist.
(f) Zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Bank ihre am 31. Dezember
1974 ausstehenden Verbindlichkeiten
aus ihren sämtlichen Kreditaufnahmen
zu Lasten des ordentlichen
Kapitals erfüllt hat,
werden Maßnahmen ergriffen,
um das interregionale Stammkapital
mit dem ordentlichen
Stammkapital zu verschmelzen.
Abschnitt 3. Erhöhung des
Fonds für Sondergeschäfte und
Beiträge dazu
(a) Vorbehaltlich dieser Allgemeinen
Vorschriften werden die
Bestände des Fonds für Sondergeschäfte
durch Beitragsleistungen
nichtregionaler Staaten im
Gegenwert von 506664161 US-
Dollar erhöht, wobei die Genehmigung
dieser Allgemeinen
Vorschriften durch die regionalen
Mitgliedstaaten dahingehend
ausgelegt wird, daß sie
nicht von ihrem Recht nach Artikel
IV Abschnitt 3 Buchstabe
(g) des Übereinkommens
zur Errichtung der Bank Gebrauch
machen wollen, einen
verhältnismäßigen Anteil zu dieser
Erhöhung beizutragen.
(b) Erst nach Inkrafttreten
dieser Allgemeinen Vorschriften
nach Abschnitt 10 wird eine derartige
Erhöhung wirksam und
sind derartige Beitragsleistungen
zu erbringen.
(c) Die Beiträge der nichtregionalen
Staaten zum Fonds
für Sondergeschäfte entsprechen
ihren Zeichnungen auf das nichtregionale
Stammkapital nach
Abschnitt 1 Buchstabe (c).
(d) Jeder Staat leistet seinen
Beitrag in voller Höhe in seiner
Landeswährung; er hat der Bank
ausreichend erscheinende Vorkehrungen
zu treffen, um sicherzustellen,
daß diese Währung
für die Zwecke der Geschäftstätigkeit
der Bank in die Währungen
anderer Staaten frei konvertierbar
ist.
(e) Jeder Beitrag stellt in voller
Höhe Landeswährung dar, auf
die Artikel V Abschnitt 1
Buchstabe (c) des Übereinkommens
zur Errichtung der Bank
anwendbar ist. Will ein Staat
seinen Beitrag ganz oder teilweise
nicht bar zahlen, so hat
die Bank nach Artikel V Abschnitt
4 des Übereinkommens
zur Errichtung der Bank nicht
übertragbare, unverzinsliche
Schuldscheine oder ähnliche
Wertpapiere anzunehmen, für
die das Exekutivdirektorium
eine Einlösungstabelle festlegt.
(f) Die Beitragsleistungen erfolgen
in drei gleichen Raten;
unter Berücksichtigung besonderer
Umstände bei bestimmten
Staaten kann sich das Exekutivdirektorium
jedoch damit einverstanden
erklären, (i) daß die
Höhe der von dem betreffenden
Staat zu zahlenden ersten Rate
auf nicht weniger als 20 v. H.
des dem Staat zugewiesenen Gesamtbeitrags
herabgesetzt wird,
wobei die beiden folgenden
Raten entsprechend anzugleichen
sind, oder (ii), daß die Zahlung
durch den betreffenden Staat in
fünf gleichen Jahresraten erfolgt.
Die Raten sind zu denselben
Zeitpunkten zu zahlen wie die
Raten des Staates zum eingezahlten
interregionalen Stammkapital
nach Abschnitt 2.
(g) Jede Zahlung eines Staates
erfolgt in einem Betrag, der
nach Auffassung der Bank dem
vollen Gegenwert des US-Dollars
mit dem Gewicht und Feingehalt
der seit dem 18. Oktober
1973 geltenden geänderten Parität
des US-Dollars entspricht.
(h) Für die im Besitz der Bank
befindlichen Währungsbeträge
aller Mitglieder aus diesen Beitragsleistungen
gelten die Bestimmungen
über die Aufrechterhaltung
des Wertes in Artikel
V Abschnitt 3 des Übereinkommens
zur Errichtung der
Bank, als Wertmaßstab gilt für
diesen Zweck jedoch der US-
Dollar mit dem Gewicht und
Feingehalt der seit dem 18. Oktober
1973 geltenden geänderten
Parität des US-Dollars, die Bank
kann jedoch auf diese Anpassung
für den Fall verzichten, daß eine
Währungsangleichung für eine
beträchtliche Anzahl von Mitgliedern
der Bank erfolgt.
(i) Ungeachtet des Artikels IV
Abschnitt 3 Buchstabe (g)
des Übereinkommens zur Errichtung
der Bank und in Übereinstimmung
mit den herkömmlichen
Methoden zur Erhöhung
der Bestände des Fonds für Sondergeschäfte
erfolgen künftige
Erhöhungen der Bestände des
Fonds für Sondergeschäfte in
dem Verhältnis und zu den Bedingungen,
die zu der betreffenden
Zeit ausgehandelt werden.
Abschnitt 4. Voraussetzungen
für die Mitgliedschaft nichtregionaler
Staaten
Ein nichtregionaler Staat wird
Mitglied der Bank,
(a) sobald das Exekutivdirektorium
festgestellt hat, daß alle
Bedingungen des Abschnitts 1
erfüllt sind;
(b) sobald diese Allgemeinen
Vorschriften nach Abschnitt 10
in Kraft getreten sind und
(c) sobald der Präsident erklärt
hat, daß der Staat alle
folgenden Voraussetzungen erfüllt
hat
(i) Sein gehörig befugter
Vertreter hat die beim
Generalsekretariat der
Organisation Amerikanischer
Staaten
hinterlegte Urschrift
des Übereinkommens
in seiner jeweils geänderten
Fassung unterzeichnet;
(ii) er hat beim Generalsekretariat
der Orga-
nisation Amerikanischer
Staaten eine
Urkunde hinterlegt,
aus der hervorgeht,
daß er das Übereinkommen
sowie alle in
diesen Allgemeinen
Vorschriften niedergelegten
Bedingungen
in Übereinstimmung
mit seiner Rechtsordnung
angenommen
oder ratifiziert hat
und daß er alle notwendigen
Schritte unternommen
hat, um
seine sämtlichen Verpflichtungen
aus dem
Übereinkommen und
aus diesen Allgemeinen
Vorschriften zu
erfüllen, und
(iii) er hat der Bank den
Nachweis erbracht,
daß er alle notwendigen
Maßnahmen zur
Unterzeichnung des
Übereinkommens und
zur Hinterlegung der
Annahme- oder Ratifikationsurkunde
nach
den Ziffern (i) und (ii)
ergriffen hat, und er
hat der Bank alle von
ihr erbetenen Informationen
über diese
Maßnahmen zur Verfügung
gestellt.
Abschnitt 5. Andere nichtregionale
Staaten
Andere in Abschnitt 1 nicht
angeführte nichtregionale Staaten
können zu den vom Gouverneursrat
festzulegenden Bedingungen
Mitglieder der Bank
werden. Die von diesen anderen
nichtregionalen Staaten vorgenommenen
Zeichnungen und
ihre jeweiligen Beiträge zum
Fonds für Sondergeschäfte belaufen
sich auf die Anzahl der
Anteile am eingezahlten und abrufbaren
interregionalen Stammkapital
und die Beiträge zum
Fonds für Sondergeschäfte, die
der Gouverneursrat unter gebührender
Berücksichtigung der
Zeichnungen und Beiträge der in
Abschnitt 1 angeführten nichtregionalen
Staaten festsetzt.
Abschnitt 6. Nicht gezeichnetes
Kapital und Beitragsquoten
Sind binnen zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Allgemeinen
Vorschriften das in Abschnitt
1 Buchstabe (c) vorgesehene
interregionale Stammkapital
und die Beitragsquoten
zum Fonds für Sondergeschäfte
von den in Abschnitt 1 angeführten
nichtregionalen Staaten
oder von den anderen nichtregionalen
Staaten nach Abschnitt
5 nicht gezeichnet worden,
so können sie von den
nichtregionalen Staaten, die zu
diesem Zeitpunkt Mitglieder
sind, gezeichnet werden. Jedes
derartige Mitglied hat das
Recht, einen Teil des verfügbaren
Stammkapitals zu zeichnen,
der dem Anteil des von ihm
bereits gezeichneten Kapitals
am gesamten gezeichneten interregionalen
Stammkapital entspricht.
Ebenso hat jedes derartige
Mitglied das Recht, einen
Teil der nicht gezeichneten
Quoten des Fonds für Sondergeschäfte
zu zeichnen, der dem
Anteil seiner Beitragsquote an
den gesamten gezeichneten
Quotenbeiträgen entspricht. Bei
jeder Zeichnung ist das in diesen
Allgemeinen Vorschriften festgelegte
Verhältnis zwischen eingezahltem
und abrufbarem Kapital
sowie zwischen den Beiträgen
zum Fonds für Sondergeschäfte
und den Zeichnungen
auf das Stammkapital zu wahren.
Zahlungen auf das eingezahlte
Kapital und die Beitragsquoten
zum Fonds für Sondergeschäfte
sowie Zeichnungen auf
das auf diese Weise gezeichnete
abrufbare Kapital müssen innerhalb
von drei Jahren nach Inkrafttreten
dieser Allgemeinen
Vorschriften vollzogen sein.
Abschnitt 7. Besondere Beschlußfähigkeit
und Stimmenzahl
(a) Für Beschlüsse ist eine
Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure
der nichtregionalen
Mitglieder, die mindestens drei
Viertel der Gesamtstimmenzahl
der nichtregionalen Mitgliedstaaten
vertreten, bei folgenden
Angelegenheiten erforderlich
(i) jede Änderung des
Übereinkommens zur
Errichtung der Bank
in bezug auf (1) die
Anzahl der von den
nichtregionalen Mitgliedstaaten
zu ernennenden
Gouverneure;
(2) die Anzahl
der von den Gouverneuren
der nichtregionalen
Mitgliedstaaten
nach Artikel VIII Abschnitt
3 Buchstabe (b)
Ziffer (ii) des Übereinkommens
zu wählenden
Exekutivdirektoren;
(3) Artikel VII
Abschnitt 3 Buchstaben
(d), (e) und (f)
des Übereinkommens
oder (4) die Bestimmungen
über die Ausschüttung
der Reingewinne
und Überschüsse
der interregionalen
Kapitalbestände
nach Artikel VII Abschnitt
4 des Übereinkommens
und
(ii) jede Erhöhung des
genehmigten interregionalen
Stammkapitals
nach Artikel
II A Abschnitt 1
Buchstabe (c) des
Übereinkommens.
(b) Eine Erhöhung der Zeichnung
eines Mitglieds entweder
auf das ordentliche Stammkapital
oder auf das interregionale
Stammkapital wird nicht wirksam,
und das Recht auf Zeichnung
dieses Kapitals wird hiemit
aufgehoben, wenn diese Erhöhung
zur Folge hätte, daß die
Stimmenzahl (i) der in der Ent-
wicklung befindlichen regionalen
Mitglieder unter 53,5 v. H. der
Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten,
(ii) des Mitglieds
mit den meisten Anteilen unter
34,5 v. H. der Gesamtstimmenzahl
oder (iii) Kanadas unter
4 v. H. der Gesamtstimmenzahl
sinkt; ungeachtet dieser Bestimmungen
und des Artikels
VIII Abschnitt 4 Buchstabe
(b) des Übereinkommens
zur Errichtung der Bank hat jedoch
jede Entschließung des
Gouverneursrats über eine Erhöhung
des ordentlichen Stammkapitals
oder des interregionalen
Stammkapitals der Bank festzulegen,
daß (1) zur Vermeidung
eines Sinkens der Stimmenzahl
der in der Entwicklung befindlichen
regionalen Mitglieder als
Gruppe unter den festgesetzten
Hundertsatz ein Mitglied der
Gruppe die einem anderen Mitglied
der Gruppe zugeteilten
Anteile zeichnen kann, wenn
dieses Mitglied die Anteile nicht
selbst zeichnen will, (2) die Bestimmung
über den jeweiligen
Hundertsatz der Stimmenzahl
von den in der Entwicklung befindlichen
regionalen Mitgliedern
als Gruppe in bezug auf Ziffer
(i) und von den Vereinigten
Staaten und Kanada in bezug
auf Ziffer (ii) bzw. Ziffer (iii)
aufgehoben werden kann und
(3) ein Mitglied der Gruppe der
nichtregionalen Mitglieder die
einem anderen Mitglied der
Gruppe zugeteilten Anteile
zeichnen kann, wenn dieses Mitglied
die Anteile nicht selbst
zeichnen will.
Abschnitt 8. Änderung der
Vorschriften für die Wahl der
Exekutivdirektoren
Da die nichtregionalen Staaten
nach Artikel VIII Abschnitt
3 Buchstabe (b) Ziffer
(ii) des Übereinkommens zur
Errichtung der Bank in der
durch die in Abschnitt 1 Buchstabe
(a) bezeichneten Entschließung
geänderten Fassung
das Recht haben, mit ihren eigenen
Stimmen zwei Exekutivdirektoren
zu wählen, werden
die in dem genannten Artikel
des Übereinkommens vorgesehenen
Vorschriften für die Wahl
der Exekutivdirektoren geändert
und erhalten den in Anlage
I enthaltenen Wortlaut.
Diese Änderungen werden zum
gleichen Zeitpunkt wirksam, zu
dem diese Allgemeinen Vorschriften
in Kraft treten.
Abschnitt 9. Anzahl der Exekutivdirektoren
Die Genehmigung einer Erhöhung
der Anzahl der Exekutivdirektoren
der Bank über
eine Gesamtzahl von 13 Exekutivdirektoren
hinaus bedarf
der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit
aller Gouverneure
der nichtregionalen Mitglieder.
Abschnitt 10. Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Vorschriften
treten erst dann in Kraft,
wenn das Exekutivdirektorium
festgestellt hat, daß alle Bedingungen
des Abschnitts 1 erfüllt
worden sind, und wenn der Präsident
erklärt hat, daß mindestens
acht nichtregionale Staaten
alle Voraussetzungen des Abschnitts
4 Buchstabe (c) erfüllt
haben.
(Übersetzung)
ANLAGE I
VORSCHRIFTEN FÜR DIE
WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN
I. WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN
1. Die nach Artikel VIII Abschnitt
3 Buchstabe (b)
Ziffer (ii) des Übereinkommens
zur Errichtung der
Bank stimmberechtigten
Gouverneure wählen zehn
Exekutivdirektoren.
2. Der Gouverneur von Kanada
wählt mit den Stimmen
seines Landes einen
Exekutivdirektor.
3. Die Gouverneure der in der
Entwicklung befindlichen
regionalen Mitgliedstaaten
wählen sieben Exekutivdirektoren
gemäß den folgenden
Bestimmungen
(a) Dieser Abschnitt bezieht
sich ausschließlich auf
die in der Entwicklung befindlichen
regionalen Mitgliedstaaten,
und für die
Zwecke dieses Abschnitts
wird die Gesamtstimmenzahl
dieser Staaten mit
100 v. H. veranschlagt.
(b) Jeder nach diesem Abschnitt
stimmberechtigte
Gouverneur gibt alle Stimmen,
die dem von ihm vertretenen
Mitgliedstaat nach
Artikel VIII Abschnitt 4
Buchstabe (a) des Übereinkommens
zur Errichtung
der Bank zustehen, zugunsten
einer einzigen Person
ab.
(c) Zunächst finden so
viele Wahlgänge statt, wie
erforderlich sind, bis fünf
Personen auf folgende
Weise zu Exekutivdirektoren
gewählt sind
(i) Jeder von zwei Kandidaten
hat eine Anzahl
von Stimmen erhalten,
die mindestens
so hoch ist wie die
Summe der Stimmen
des Staates mit der
höchsten Stimmenzahl
und der Stimmen des
Staates mit der niedrigsten
Stimmenzahl.
(ii) Ein Kandidat hat eine
Anzahl von Stimmen
erhalten, die mindestens
so hoch ist wie
die Summe der Stimmen
des Staates mit
der dritthöchsten
Stimmenzahl und der
Stimmen der beiden
Staaten mit der niedrigsten
Stimmenzahl.
(iii) Ein Kandidat hat eine
Anzahl von Stimmen
erhalten, die mindestens
so hoch ist wie
die Summe der Stimmen
des Staates mit
der vierthöchsten
Stimmenzahl und der
Stimmen der beiden
Staaten mit der niedrigsten
Stimmenzahl.
(iv) Ein Kandidat hat eine
Anzahl von Stimmen
erhalten, die mindestens
so hoch ist wie
die Summe der Stimmen
des Staates mit
der fünfthöchsten
Stimmenzahl und der
Stimmen der drei
Staaten mit der niedrigsten
Stimmenzahl.
(d) Sodann wählen die
Gouverneure, deren Stimmen
für keinen der nach
Buchstaben (c) gewählten
Direktoren abgegeben worden
sind, zwei Exekutivdirektoren,
wobei nur die
Staaten Kandidaten aufstellen
können und stimmberechtigt
sind, die jeder
nur höchstens zweieinhalb
vom Hundert (2½ v. H.)
der Gesamtstimmenzahl
innehaben. Als gewählt gelten
die beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen
erhalten, sofern in beiden
Fällen diese Stimmen von
drei oder mehr Staaten abgegeben
worden sind; es finden
so viele Wahlgänge
statt, wie zur Erreichung
dieses Ergebnisses erforderlich
sind.
(e) Nach Beendigung des
Wahlvorgangs weist jeder
Gouverneur, der seine
Stimme für keinen der gewählten
Kandidaten abgegeben
hat, seine Stimmen
einem von ihnen zu. Die
Anzahl der nach Artikel
VIII Abschnitt 4 Buchstabe
(a) des Übereinkommens
zur Errichtung der
Bank jedem Gouverneur,
der seine Stimme für einen
auf Grund dieser Vorschriften
gewählten Kandidaten
abgegeben oder einem
solchen Kandidaten zuge-
wiesen hat, zustehenden
Stimmen, gilt im Sinne des
Artikels VIII Abschnitt 4
Buchstabe (d) Ziffer (ii) des
Übereinkommens als für die
Wahl dieses Kandidaten abgegeben.
4. Die Gouverneure der nichtregionalen
Staaten wählen
zwei Exekutivdirektoren
gemäß den folgenden Bestimmungen
(a) Dieser Abschnitt bezieht
sich ausschließlich auf
die nichtregionalen Mitgliedstaaten,
und für die
Zwecke dieses Abschnitts
wird die Gesamtstimmenzahl
dieser Staaten mit
100 v. H. veranschlagt.
(b) Jeder nach diesem Abschnitt
stimmberechtigte
Gouverneur gibt alle Stimmen,
die dem von ihm vertretenen
Mitgliedstaat nach
Artikel VIII Abschnitt 4
Buchstabe (a) des Übereinkommens
zur Errichtung
der Bank zustehen, zugunsten
einer einzigen Person
ab.
(c) Die zwei Kandidaten,
die die höchste Anzahl von
Stimmen erhalten, werden
Exekutivdirektoren; es gilt
jedoch nur die Person als
gewählt, die die Stimmen
von drei oder mehr nichtregionalen
Gouverneuren
erhalten hat, die mindestens
40 v. H. der in Frage kommenden
Gesamtstimmenzahl
vertreten; sie darf jedoch
auch nicht mehr als
60 v. H. dieser Gesamtstimmenzahl
erhalten haben. Es
finden so viele Wahlgänge
statt, wie erforderlich sind,
bis zwei Kandidaten gewählt
sind.
(d) Nach Beendigung des
Wahlvorgangs weist jeder
Gouverneur, der seine
Stimme für keinen der beiden
gewählten Kandidaten
abgegeben hat, seine
Stimmen einem von
ihnen zu. Die Anzahl der
nach Artikel VIII Abschnitt
4 Buchstabe (a) des
Übereinkommens zur Errichtung
der Bank jedem
Gouverneur, der seine
Stimme für einen gewählten
Kandidaten abgegeben oder
einem solchen Kandidaten
zugewiesen hat, zustehenden
Stimmen gilt im Sinne
des Artikels VIII Abschnitt
4 Buchstabe (d)
Ziffer (ii) des Übereinkommens
als für die Wahl dieses
Kandidaten abgegeben.
II. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
FÜR DIE
WAHL
5. Benachrichtigung von der
Wahl
Mindestens neunzig Tage
vor der Jahrestagung des
Gouverneursrats, auf der
eine allgemeine Wahl der
Exekutivdirektoren abgehalten
wird, wird der Sekretär
die Gouverneure
hievon benachrichtigen und
sie auffordern, Kandidaten
zu nominieren.
6. Leitung der Wahl
Der Vorsitzende des Gouverneursrats
leitet die
Wahl, bestellt zwei Gouverneure
als Stimmenzähler,
die den Wahlvorgang überwachen
und die Stimmen
zählen und ergreift alle sonstigen
ihm für die Durchführung
der Wahl erforderlich
scheinenden Maßnahmen.
7. Nominierungen
(a) Es können nur jene
Kandidaten gewählt werden,
die gemäß diesen Verfahrensvorschriften
nominiert
werden.
(b) Die Exekutivdirektoren
müssen anerkannt
qualifizierte und erfahrene
Wirtschafts- und Finanzfachleute
sein, sie dürfen
jedoch nicht Gouverneure
sein [Artikel VIII, Abschnitt
3 Buchstabe (b) Ziffer
(i), des Übereinkommens
zur Errichtung der
Bank].
(c) Kein Gouverneur darf
mehr als eine Person nominieren.
(d) Die Nominierungen
werden dem Sekretär vorgelegt.
(e) Jede Nominierung hat
schriftlich zu erfolgen und
ist von dem Gouverneur,
der sie vorgenommen hat,
zu unterzeichnen.
(f) Der Sekretär verteilt
eine Liste der nominierten
Personen an die Gouverneure.
(g) Der Zeitraum, innerhalb
dessen Kandidaten
nominiert werden können,
endet um 10 Uhr am ersten
Tag der Jahrestagung des
Gouverneursrats, auf der
die Wahl abgehalten wird.
8. Wahl
(a) Die Wahl besteht aus
vier getrennten Phasen. Der
Exekutivdirektor, auf den
in Abschnitt 2 dieser Vorschriften
Bezug genommen
Ist, wird in der ersten Phase
gewählt. Die fünf Direktoren,
auf die in Abschnitt 3
Buchstabe (c) Bezug genommen
ist, werden in der
zweiten Phase gewählt, die
zwei Direktoren, auf die in
Abschnitt 3 Buchstabe (d)
Bezug genommen ist, in der
dritten und die zwei Direktoren,
auf die in Abschnitt 4
Bezug genommen ist, in der
vierten.
(b) Jeder Gouverneur
nimmt nur an einer Phase
der Stimmenabgabe teil.
(c) Für jede Phase der
Stimmenabgabe verkündet
der Sekretär die Namen der
offiziellen Kandidaten und
der zur Stimmenabgabe berechtigten
Staaten.
9. Wahlvorgang
Jeder Wahlgang wird wie
folgt vorgenommen
(a) Die Stimmen werden
auf Formblättern abgegeben,
die der Sekretär vor
Beginn des Wahlgangs jedem
zur Stimmenabgabe berechtigten
Gouverneur zur
Verfügung gestellt hat. Bei
jedem Wahlgang werden
nur jene Stimmen gezählt,
die auf den für diesen Wahlgang
verteilten Formblättern
abgegeben wurden.
(b) Nachdem der Name
jedes Staates vom Sekretär
verkündet wurde, legt dessen
Gouverneur seinen unterzeichneten
Stimmzettel in
die Wahlurne.
(c) Sobald ein Wahlgang
abgeschlossen ist, überprüfen
die Stimmenzähler die
Anzahl der Stimmzettel und
nehmen die Zählung der
abgegebenen Stimmen vor.
(d) Falls die Stimmenzähler
der Ansicht sind, daß
ein Stimmzettel der Klarstellung
bedarf oder nicht
richtig ausgefertigt wurde,
so haben sie, wenn möglich,
dem betroffenen Gouverneur
die Möglichkeit zu geben,
ihn vor Abschluß der
Zählung zu berichtigen;
ein so berichtigter Stimmzettel
wird als gültig angesehen.
(e) Es werden so viele
Wahlgänge abgehalten, wie
notwendig sind, bis alle
Exekutivdirektoren, die in
gesonderten Wahlen gemäß
Abschnitt 3 Buchstabe (c),
Abschnitt 3 Buchstabe (d)
und Abschnitt 4 dieser Vorschriften
zu wählen sind,
gezählt wurden, und zwar
in jedem Fall in einem einzelnen
Wahlgang.
(f) Der Vorsitzende des
Rats gibt bekannt, ob eine
Wahl zustande gekommen
ist oder nicht und verkündet,
wenn sie zustande ge-
kommen ist, die Namen der
gewählten Personen und der
Mitgliedstaaten, die sie gewählt
haben.
10. Ausschließung von Kandidaten
In jedem Wahlgang können
ein oder mehrere Gouverneure,
die einen Kandidaten
nominiert haben, den Sekretär
davon benachrichtigen,
daß dieser Kandidat
an den folgenden Wahlgängen
nicht teilnehmen
wird, in welchem Fall sein
Name von der Liste der
Kandidaten zu streichen ist.
11. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Jede im Zusammenhang mit
der Durchführung der Wahl
auftretende Frage wird von
den Stimmenzählern entschieden;
gegen diese Entscheidung
ist über Antrag
eines Gouverneurs Berufung
an den Vorsitzenden des
Rats und gegen dessen Entscheidung
Berufung an den
Rat zulässig. Soweit möglich
werden Fragen ohne Nennung
des betroffenen Mitgliedstaats
oder Gouverneurs
gestellt.
III. VAKANZ IM EXEKUTIVDIREKTORIUM
12. Die Direktoren bleiben im
Amt, bis ihre Nachfolger
ernannt oder gewählt sind.
Wird das Amt eines gewählten
Direktors mehr als
180 Tage vor dem Ende seiner
Amtszeit vakant, so
wird für den Rest der
Amtszeit ein Nachfolger gewählt
(Artikel VIII Abschnitt
3 Buchstabe (d) des
Übereinkommens über die
Errichtung der Bank).
13. Falls ein neuer Exekutivdirektor
wegen einer Vakanz,
die eine Wahl erfordert,
gewählt werden muß,
wird der Präsident der Bank
die Mitgliedstaaten, die den
früheren Direktor gewählt
hatten, unverzüglich davon
verständigen, daß eine Vakanz
gegeben ist und sie
auffordern, Kandidaten zu
nominieren.
14. Der Präsident der Bank
kann eine Tagung der Gouverneure
dieser Länder für
den einzigen Zweck der
Wahl eines neuen Direktors
einberufen oder die Wahl
auf schriftlichem oder telegraphischem
Weg vornehmen
lassen. Aufeinanderfolgende
Wahlgänge sind
vorzunehmen, bis einer der
Kandidaten die absolute
Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält.
IV. ÄNDERUNG DER VORSCHRIFTEN
15. Diese Vorschriften können
vom Gouverneursrat auf
einer seiner Tagungen oder
durch Abstimmung ohne
Anberaumung einer Tagung
mit Dreiviertelmehrheit der
Gesamtstimmenzahl der
Mitgliedstaaten einschließlich
(a) einer Zweidrittelmehrheit
der Gouverneure der
regionalen Mitglieder bei
einer Änderung der Abschnitte
1, 2, 3, 5 bis 14,
und des Abschnitts 15 Buchstabe
(a) und
(b) einer Zweidrittelmehrheit
der Gouverneure der
nichtregionalen Mitglieder
bei einer Änderung des Abschnitts
4 und des Abschnitts
15 Buchstabe (b) geändert
werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete
Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 1977 hinterlegt, bis zu welchem Zeitpunkt auch den
Bestimmungen des Abschnittes 10 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler
Staaten als Mitglieder der Bank entsprochen war. Das Vertragswerk ist gemäß Artikel XV
Abschnitt 2 Buchstabe b des Übereinkommens und Abschnitt 10 der Allgemeinen Vorschriften
für Österreich am 10. Jänner 1977 in Kraft getreten.