Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174_1977 AT

174. Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen und Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen und Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Art. II Abschnitt 1 Buchstabe (b) 2. Absatz,

Art. II Abschnitt 2 Buchstabe (e),

Art. II A Abschnitt 1 Buchstabe (c),

Art. II A Abschnitt 2 Buchstabe (d) 2. Satz,

Art. VIII Abschnitt 3 Buchstabe (b) (ii) 2. Satz,

Art. IX Abschnitt 2,

Art. XII Buchstaben (a) (i) und (b),

Art. XIII Abschnitt 1

sowie Abschnitt 9 der Allgemeinen Vorschriften

für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank

und

Punkt IV der Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren verfassungsändernd sind, samt

allen Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ZUR

ERRICHTUNG DER

INTER-AMERIKANISCHEN

ENTWICKLUNGSBANK

Die Staaten, in deren Namen

dieses Übereinkommen unterzeichnet

wird, vereinbaren,

die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

zu gründen, die

nach Maßgabe folgender Bestimmungen

tätig wird

ARTIKEL I

ZWECK UND AUFGABEN

Abschnitt 1. Zweck

Zweck der Bank ist es, zur

Beschleunigung des wirtschaftlichen

und sozialen Entwicklungsprozesses

der in der Entwicklung

befindlichen regionalen

Mitgliedstaaten als Einzelstaaten

und in ihrer Gesamtheit

beizutragen.

Abschnitt 2. Aufgaben

(a) Zur Erfüllung ihres

Zweckes hat die Bank folgende

Aufgaben

(i) die Anlage öffentlichen

und privaten

Kapitals für Entwicklungszwecke

zu

fördern;

(ii) ihr eigenes Kapital,

von ihr auf den

Geld- und Kapitalmärkten

aufgenommene

Gelder und

sonstige zur Verfügung

stehende Mittel

zur Finanzierung

der Entwicklung der

Mitgliedstaaten zu

verwenden, wobei

diejenigen Darlehen

und Garantien Vorrang

genießen, die

am wirksamsten zu

ihrem wirtschaftlichen

Wachstum beitragen;

(iii) private Kapitalanlagen

in Vorhaben,

Unternehmungen

und Tätigkeiten

zu fördern,

die zur wirtschaftlichen

Entwicklung

beitragen, und private

Kapitalanlagen

zu ergänzen, wenn

privates Kapital zu

angemessenen Bedingungen

nicht zur

Verfügung steht;

(iv) mit den Mitgliedstaaten

zusammenzuarbeiten,

um deren

Entwicklungspolitik

auf eine bessere

Nutzung ihrer Hilfsquellen

auszurichten,

und zwar in

einer Weise, die der

Zielsetzung gerecht

wird, die gegenseitige

Ergänzung ihrer

Volkswirtschaften

und das geordnete

Wachstum ihres

Außenhandels zu

fördern, und

(v) bei der Vorbereitung,

Finanzierung

und Durchführung

von Entwicklungsplänen

und -vorhaben,

einschließlich

der Untersuchung

von Dringlichkeitsstufen

und der Ausarbeitung

von. Vorschlägen

für bestimmte

Vorhaben,

technische Hilfe zu

leisten.

(b) Bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben arbeitet die Bank soweit

wie möglich mit natio-

nalen und internationalen Institutionen

und mit privaten

Kapitalgebern zusammen.

ARTIKEL II

MITGLIEDSCHAFT IN DER

BANK UND KAPITAL DER

BANK

Abschnitt 1. Mitgliedschaft

(a) Gründungsmitglieder der

Bank sind diejenigen Mitglieder

der Organisation Amerikanischer

Staaten, die bis zu

dem in Artikel XV Abschnitt 1

Buchstabe (a) genannten Zeitpunkt

die Mitgliedschaft in der

Bank annehmen.

(b) Anderen Mitgliedern der

Organisation Amerikanischer

Staaten und Kanada, den Bahamas

und Guayana steht die

Mitgliedschaft zu den Zeitpunkten

und Bedingungen offen, die

die Bank festsetzt.

Nichtregionale Staaten, die

Mitglieder des Internationalen

Währungsfonds sind, und die

Schweiz können zu den Zeitpunkten

und nach den allgemeinen

Vorschriften, die der

Gouverneursrat festlegt, ebenfalls

in die Bank aufgenommen

werden. Diese allgemeinen Vorschriften

können nur durch Beschluß

des Gouverneursrates

mit Zweidrittelmehrheit aller

Gouverneure einschließlich

zwei Drittel der Gouverneure

der nichtregionalen Staaten geändert

werden, die dabei mindestens

drei Viertel der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten

vertreten müssen.

Abschnitt 1 A. Arten von Beständen

Die Bestände der Bank bestehen

aus den ordentlichen Kapitalbeständen

nach diesem Artikel

und den interregionalen

Kapitalbeständen nach Artikel

II A sowie den Beständen

des nach Artikel IV errichteten

Fonds für Sondergeschäfte (im

folgenden als „Fonds" bezeichnet).

Abschnitt 2. Genehmigtes ordentliches

Kapital

(a) Das genehmigte ordentliche

Stammkapital der Bank

beträgt zunächst achthundertfünfzig

Millionen US-Dollar

($ 850000000) mit dem Gewicht

und Feingehalt vom

1. Jänner 1959 und zerfällt

in 85000 Anteile im Nennwert

von je 10000 US-Dollar, die

von den Mitgliedern nach Maßgabe

des Abschnittes 3 gezeichnet

werden können.

(b) Das genehmigte ordentliche

Stammkapital zerfällt in

eingezahlte Anteile und abrufbare

Anteile. Der Gegenwert

von vierhundert Millionen US-

Dollar ($ 400000000) ist einzuzahlen,

und vierhundertfünfzig

Millionen US-Dollar

($ 450000000) sind für die in

Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer

(ii) genannten Zwecke abrufbar.

(c) Das ordentliche Stammkapital

nach Buchstabe (a) ist

um fünfhundert Millionen US-

Dollar ($ 500000000) mit dem

Gewicht und Feingehalt vom

1. Jänner 1959 zu erhöhen,

(i) sofern der nach Abschnitt

4 für die Einzahlung

aller Zeichnungsverpflichtungen

gesetzte Termin

verstrichen ist und

(ii) sofern der Gouverneursrat

auf einer so

bald wie möglich

nach dem unter Ziffer

(i) erwähnten

Zeitpunkt abgehaltenen

ordentlichen

oder außerordentlichen

Tagung die

erwähnte Erhöhung

um fünfhundert Millionen

US-Dollar

($ 500000000) mit

einer Mehrheit von

drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl

der

Mitgliedstaaten genehmigt

hat.

(d) Die Erhöhung des

Stammkapitals nach Buchstabe

(c) erfolgt in der Form

abrufbaren Kapitals.

(e) Ungeachtet der Buchstaben

(c) und (d) und vorbehaltlich

des Artikels VIII Abschnitt

4 Buchstabe (b) kann

das genehmigte ordentliche

Stammkapital erhöht werden,

wenn der Gouverneursrat dies

für ratsam hält; die Art der

Erhöhung wird mit Dreiviertelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten

einschließlich einer Zweidrittelmehrheit

der Gouverneure der

regionalen Mitglieder beschlossen.

(f) Wird das genehmigte interregionale

Stammkapital nach

Artikel II A Abschnitt 1 Buchstabe

(c) erhöht und macht ein

Mitglied von der in Abschnitt 3

Buchstabe (f) des vorliegenden

Artikels vorgesehenen Wahlmöglichkeit

Gebrauch, so wird

das ordentliche Stammkapital

um den Betrag erhöht, der erforderlich

ist, damit das Mitglied

die Wahlmöglichkeit ausüben

kann, und das diesem Mitglied

zur Zeichnung zur Verfügung

stehende interregionale

Stammkapital wird um einen

gleichwertigen Betrag gekürzt

und entsprechend annulliert.

Abschnitt 3. Zeichnung von

Anteilen

(a) Jedes regionale Mitglied

hat Anteile am ordentlichen

Stammkapital der Bank zu

zeichnen, und die nichtregionalen

Mitglieder können nach

Buchstabe (b) und gemäß den

vom Gouverneursrat festzulegenden

Bedingungen Anteile

zeichnen. Die Anzahl der von

den Gründungsmitgliedern zu

zeichnenden Anteile ist in Anlage

A festgelegt, in der die

Verpflichtung eines jeden Mitglieds

hinsichtlich des eingezahlten

und des abrufbaren Kapitals

enthalten ist. Die Anzahl

der von anderen Mitgliedern

zu zeichnenden Anteile wird

von der Bank festgelegt.

(b) Bei einer Erhöhung des

ordentlichen Kapitals nach Abschnitt

2 Buchstabe (c) oder (e)

oder bei einer Erhöhung des

interregionalen Kapitals nach

Artikel II A Abschnitt 1 Buchstabe

(c) oder bei einer Erhöhung

sowohl des ordentlichen

als auch des interregionalen

Kapitals ist jedes Mitglied

berechtigt, zu den von der

Bank festgesetzten Bedingungen

einen Teil des Betrags, um den

das Stammkapital erhöht wird,

zu zeichnen, der dem von dem

betreffenden Mitglied bereits

gezeichneten Teil des gesamten

Stammkapitals der Bank entspricht.

Die Mitglieder sind jedoch

nicht verpflichtet, sich an der

Zeichnung des erhöhten Kapitals

zu beteiligen.

(c) Die von den Gründungsmitgliedern

ursprünglich gezeichneten

Anteile am ordentlichen

Stammkapital werden

zum Nennwert ausgegeben.

Weitere Anteile werden zum

Nennwert ausgegeben, sofern

nicht die Bank unter besonderen

Umständen beschließt, sie

zu anderen Bedingungen auszugeben.

(d) Die Haftung der Mitgliedstaaten

auf Grund der Anteile

am ordentlichen Kapital

ist auf den nicht eingezahlten

Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.

(e) Die Anteile am ordentlichen

Stammkapital dürfen

weder verpfändet noch belastet

werden, und sie sind nur

auf die Bank übertragbar.

(f) Jedes Mitglied, das nach

Buchstabe (b) berechtigt ist, Anteile

am interregionalen

Stammkapital der Bank zu

zeichnen, hat die Wahl, auf

dieses Recht zu verzichten und

statt dessen einen gleichwertigen

Betrag des ordentlichen

Stammkapitals zu zeichnen.

Abschnitt 4. Einzahlung der

gezeichneten Beträge

(a) Die Einzahlung der gezeichneten

Beträge des ordentlichen

Stammkapitals der Bank

nach Anlage A wird folgendermaßen

vorgenommen

(i) Die Einzahlung des

von jedem Staat gezeichneten

Betrags

des eingezahlten

Stammkapitals der

Bank erfolgt in drei

Raten; die erste beträgt

20 v. H., die

zweite und dritte je

40 v. H. des Betrags.

Die erste Rate ist

von jedem Staat zu

einem beliebigen

Zeitpunkt an oder

nach dem Tag zu

zahlen, an dem nach

Artikel XV Abschnitt

1 in seinem

Namen dieses Übereinkommen

unterzeichnet

und die Annahme-

oder Ratifikationsurkunde

hinterlegt

wird, spätestens

jedoch am

30. September 1960.

Die beiden übrigen

Raten sind zu den

von der Bank bestimmten

Zeitpunkten

zu zahlen, frühestens

jedoch am

30. September 1961

bzw. 30. September

1962.

Von jeder Rate

sind 50 v. H. in

Gold und/oder Dollar

und 50 v. H. in

der Währung des

Mitglieds zu zahlen.

(ii) Der abrufbare Teil

der Zeichnung von

Anteilen am ordentlichen

Kapital der

Bank wird nur abgerufen,

wenn er zur

Erfüllung der Verbindlichkeiten

benötigt

wird, die die

Bank nach Artikel III

Abschnitt 4 Ziffern

(ii) und (v)

durch die Aufnahme

von Krediten zwecks

Auffüllung ihrer ordentlichen

Kapitalbestände

oder durch

die Übernahme von

Garantien zu Lasten

dieser Bestände übernommen

hat. Im

Fall eines Abrufs

kann die Zahlung

nach Wahl des Mitglieds

in Gold, in

US-Dollar oder in

der Währung erfolgen,

die zur Erfüllung

der den Abruf

bedingenden Verbindlichkeiten

der

Bank benötigt wird.

Abrufe für nicht

eingezahlte Zeichnungen

haben zu einem

einheitlichen Hundertsatz

für alle Anteile

zu erfolgen.

(b) Jede Zahlung eines Mitglieds

in seiner Landeswährung

nach Buchstabe (a) Ziffer (i)

erfolgt in einem Betrag, der

nach Auffassung der Bank dem

vollen Wert des zahlbaren Teils

der Zeichnung in US-Dollar

mit dem Gewicht und Feingehalt

vom 1. Jänner 1959

entspricht. Die Erstzahlung erfolgt

in einem Betrag, den das

Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen

für angemessen

hält, unterliegt jedoch einer

binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum

durchzuführen-

den Berichtigung, wenn eine

solche nach Feststellung der

Bank zur Erreichung des vollen

Dollargegenwerts nach Maßgabe

dieses Buchstabens erforderlich

ist.

(c) Sofern nicht der Gouverneursrat

mit Dreiviertelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten etwas anderes

beschließt, setzt die Haftung

der Mitglieder für die

Zahlung der zweiten und dritten

Rate des eingezahlten Teils

ihrer Zeichnungen auf das

Stammkapital voraus, daß nicht

weniger als 90 v. H. der Gesamtverpflichtungen

der Mitglieder

für

(i) die erste bzw. zweite

Rate des eingezahlten

Teiles der Zeichnungen

und

(ii) die Erstzahlung und

alle früheren Abrufe

auf die Zeichnungsquoten

für den

Fonds gezahlt sind.

Abschnitt 5. Ordentliche Kapitalbestände

In diesem Übereinkommen

bezeichnet der Ausdruck „ordentliche

Kapitalbestände" der

Bank

(i) das nach den Abschnitten

2 und 3 gezeichnete

genehmigte

ordentliche Kapital,

zu dem sowohl die

eingezahlten als auch

die abrufbaren Anteile

gehören;

(ii) alle durch Kreditaufnahme

nach Artikel

VII Abschnitt 1

Ziffer (i) aufgebrachten

Mittel, auf welche

die in Abschnitt

4 Buchstabe

(a) Ziffer (ii)

vorgesehene Verpflichtung

Anwendung

findet;

(iii) alle Mittel, aus der

Rückzahlung von

Darlehen, die aus

den unter den Ziffern

(i) und (ii) genannten

Beständen

gewährt wurden;

(iv) alle Einnahmen aus

Darlehen, die aus

den genannten Mitteln

gewährt wurden,

oder aus Garantien,

auf die die in Abschnitt

4 Buchstabe

(a) Ziffer (ii)

vorgesehene Verpflichtung

Anwendung

findet, sowie

(v) alle sonstigen aus

den oben genannten

Beständen erzielten

Einnahmen.

ARTIKEL II A

INTERREGIONALES KAPITAL

DER BANK

Abschnitt 1. Genehmigtes interregionales

Kapital

(a) Das ursprünglich genehmigte

interregionale Stammkapital

der Bank beträgt vierhundertzwanzig

Millionen US-

Dollar ($ 420000000) mit dem

Gewicht und Feingehalt vom

1. Jänner 1959 und zerfällt

in 42000 Anteile im Nennwert

von je 10000 US-Dollar, die

von den Mitgliedern nach Maßgabe

des Abschnitts 2 gezeichnet

werden können.

(b) Das genehmigte interregionale

Stammkapital zerfällt

in eingezahlte und abrufbare

Anteile. Von dem ursprünglich

genehmigten interregionalen

Stammkapital besteht

der Gegenwert von siebzig

Millionen US-Dollar

($ 70000000) aus eingezahlten

Anteilen und dreihundertfünfzig

Millionen US-Dollar

($ 350000000) sind für die in

Abschnitt 3 Buchstabe (c) genannten

Zwecke abrufbar.

(c) Vorbehaltlich des Artikels

VIII Abschnitt 4 Buchstabe

(b) kann das genehmigte

interregionale Stammkapital erhöht

werden, wenn der Gouverneursrat

dies für ratsam

hält; die Art der Erhöhung

wird mit Zweidrittelmehrheit

aller Gouverneure einschließlich

zwei Drittel der Gouverneure

der regionalen Mitglieder

beschlossen, die dabei mindestens

drei Viertel der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten

vertreten müssen.

(d) Wird das genehmigte ordentliche

Stammkapital nach

Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe

(e) erhöht und macht ein

Mitglied von der in Abschnitt

2 Buchstabe (d) des vorliegenden

Artikels vorgesehenen

Wahlmöglichkeit Gebrauch,

so wird das interregionale

Stammkapital um den Betrag

erhöht, der erforderlich ist, damit

das Mitglied die Wahlmöglichkeit

ausüben kann, und das

diesem Mitglied zur Zeichnung

zur Verfügung stehende ordentliche

Stammkapital wird

um einen gleichwertigen Betrag

gekürzt und entsprechend annulliert.

Abschnitt 2. Zeichnung von

Anteilen am interregionalen

Kapital

(a) Jedes nichtregionale Mitglied

hat Anteile am interregionalen

Stammkapital zu zeichnen,

und die regionalen Mitglieder

können nach Artikel II

Abschnitt 3 Buchstabe (b) und

im Einklang mit den vom Gouverneursrat

nach Maßgabe des

vorliegenden Abschnitts festzusetzenden

Bedingungen Anteile

zeichnen.

(b) Jedes nichtregionale

Gründungsmitglied zeichnet

eine von der Bank festgesetzte

Anzahl von Anteilen am eingezahlten

und abrufbaren interregionalen

Stammkapital.

Die Zeichnung eines neuen

nichtregionalen Mitglieds sowie

die Art ihrer Einzahlung wird

von der Bank unter gebühren-

der Berücksichtigung der Bedingungen

für bestehende

Zeichnungen festgesetzt.

(c) Regionale Mitglieder können

Anteile des interregionalen

Stammkapitals unter den von

der Bank festgesetzten Bedingungen

zeichnen, wobei die Bedingungen

für die Zeichnung

durch nichtregionale Mitglieder

gebührend zu berücksichtigen

sind.

(d) Die Anteile am ursprünglichen

genehmigten interregionalen

Stammkapital werden

zum Nennwert ausgegeben.

Weitere Anteile werden zum

Nennwert ausgegeben, sofern

nicht die Bank unter besonderen

Umständen beschließt, sie

zu anderen Bedingungen auszugeben.

(e) Die Haftung der Mitgliedstaaten

auf Grund der Anteile

am interregionalen Kapital ist

auf den nicht eingezahlten Teil

ihres Ausgabepreises beschränkt.

(f) Die Anteile am interregionalen

Stammkapital dürfen

weder verpfändet noch belastet

werden, und sie sind nur

auf die Bank übertragbar.

(g) Jedes Mitglied, das nach

Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe

(b) berechtigt ist, Anteile

am ordentlichen Stammkapital

der Bank zu zeichnen, hat die

Wahl, auf dieses Recht zu verzichten

und statt dessen einen

gleichwertigen Betrag des interregionalen

Stammkapitals

zu zeichnen.

Abschnitt 3. Einzahlung der

auf das interregionale Kapital

gezeichneten Beträge

(a) Die Einzahlung des von

jedem Staat gezeichneten Betrags

des eingezahlten interregionalen

Stammkapitals erfolgt

in voller Höhe in der

Landeswährung des betreffenden

Mitglieds, das der Bank

ausreichend erscheinende Vorkehrungen

treffen muß, um sicherzustellen,

daß vorbehaltlich

des Artikels V Abschnitt 1

Buchstabe (c) seine Währung

für die Zwecke der Geschäftstätigkeit

der Bank in die Währungen

anderer Staaten frei

konvertierbar ist.

(b) Jede Zahlung eines Mitglieds

nach Buchstabe (a) erfolgt

in einem Betrag, der nach

Auffassung der Bank dem vollen

Wert des zahlbaren Teils

der Zeichnung in US-Dollar

mit dem Gewicht und Feingehalt

vom 1. Jänner 1959

entspricht. Die Erstzahlung erfolgt

in einem Betrag, den das

Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen

für angemessen

hält, unterliegt jedoch einer

binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum

durchzuführenden

Berichtigung, wenn eine solche

nach Feststellung der Bank zur

Erreichung des vollen Dollargegenwerts

nach Maßgabe dieses

Buchstabens erforderlich

ist.

(c) Der abrufbare Teil der

Zeichnung von Anteilen am interregionalen

Kapital der Bank

wird nur abgerufen, wenn er

zur Erfüllung der Verbindlichkeiten

benötigt wird, die die

Bank nach Artikel III, Abschnitt

4 Ziffern (iv) und (v)

durch die Aufnahme von Krediten

zwecks Auffüllung ihrer

interregionalen Kapitalbestände

oder durch die Übernahme von

Garantien zu Lasten dieser Bestände

übernommen hat. Im

Fall eines Abrufs kann die Zahlung

nach Wahl des Mitglieds

entweder in voll konvertierbarer

Währung eines Mitgliedstaats

oder in der Währung erfolgen,

die zur Erfüllung der

den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten

der Bank benötigt

wird.

Abrufe für nicht eingezahlte

Zeichnungen, auf das interregionale

abrufbare Kapital haben

zu einem einheitlichen Hundertsatz

für alle derartigen Anteile

zu erfolgen.

Abschnitt 4. Interregionale

Kapitalbestände

In diesem Übereinkommen

bezeichnet der Ausdruck „in-

terregionale Kapitalbestände"

der Bank

(I) das nach Abschnitt 2

gezeichnete genehmigte

interregionale

Kapital, zu dem sowohl

die eingezahlten

als auch die abrufbaren

Anteile gehören;

(ii) alle durch Kreditaufnahme

nach Artikel

VII Abschnitt 1

Ziffer (i) aufgebrachten

Mittel, auf die die

in Abschnitt 3 Buchstabe

(c) vorgesehene

Verpflichtung Anwendung

findet;

(iii) alle Mittel aus der

Rückzahlung von

Darlehen, die aus den

unter den Ziffern (i)

und (ii) genannten

Beständen gewährt

wurden;

(iv) alle Einnahmen aus

Darlehen, die aus den

genannten Mitteln

gewährt wurden,

oder aus Garantien,

auf die die in Abschnitt

3 Buchstabe

(c) vorgesehene

Verpflichtung Anwendung

findet, sowie

(v) alle sonstigen aus den

oben genannten Beständen

erzielten

Einnahmen.

ARTIKEL III

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Abschnitt 1. Verwendung der

Bestände

Die Bestände und Einrichtungen

der Bank werden ausschließlich

zur Erfüllung des in

Artikel I bezeichneten Zwecks

und zur Wahrnehmung der

dort genannten Aufgaben verwendet.

Abschnitt 2. Arten der Geschäftstätigkeit

(a) Die Geschäftstätigkeit der

Bank gliedert sich in ordentliche

Geschäfte, Geschäfte mit

interregionalen Beständen und

Sondergeschäfte.

(b) Als ordentliche Geschäfte

gelten die aus den ordentlichen

Kapitalbeständen der Bank im

Sinne des Artikels II Abschnitt

5 finanzierten Geschäfte.

Als Geschäfte mit interregionalen

Beständen gelten die aus

den interregionalen Kapitalbeständen

der Bank im Sinne

des Artikels II A Abschnitt 4

finanzierten Geschäfte. Beide

Arten von Geschäften betreffen

ausschließlich Darlehen, die

von der Bank gewährt oder

garantiert werden oder an denen

die Bank beteiligt ist und

die nur in der oder den Währungen

rückzahlbar sind, in

denen die Darlehen gewährt

wurden. Diese Geschäfte unterliegen

im Einklang mit diesem

Übereinkommen den Bedingungen,

die die Bank für angebracht

hält.

(c) Als Sondergeschäfte gelten

die aus den Beständen des

Fonds nach Artikel IV finanzierten

Geschäfte.

Abschnitt 3. Grundprinzip der

Trennung der Geschäftsbereiche

(a) Vorbehaltlich der Änderungsbestimmungen

des Artikels

XII Buchstabe (a) Ziffer (ii)

werden die ordentlichen Kapitalbestände

im Sinne des Artikels

II Abschnitt 5, die interregionalen

Kapitalbestände im

Sinne des Artikels II A Abschnitt

4 und die Bestände des

Fonds im Sinne des Artikels IV

Abschnitt 3 Buchstabe (h) jederzeit

und in jeder Hinsicht

völlig voneinander getrennt gehalten,

verwendet, festgelegt,

angelegt oder anderweitig verwertet.

(b) Die ordentlichen Kapitalbestände

und die interregionalen

Kapitalbestände werden

unter keinen Umständen mit

Verpflichtungen, Verbindlichkeiten

oder Verlusten aus Geschäften,

für die ursprünglich

Bestände des Fonds verwendet

oder bestimmt wurden, belastet

oder zur Deckung derselben

verwendet.

(c) Die ordentlichen Kapitalbestände

werden unter keinen

Umständen mit Verpflichtungen,

Verbindlichkeiten oder

Verlusten, die zu Lasten der interregionalen

Kapitalbestände

gehen, belastet oder zur

Deckung derselben verwendet,

und vorbehaltlich des Artikels

VII Abschnitt 3 Buchstabe

(d) werden die interregionalen

Kapitalbestände unter

keinen Umständen mit Verpflichtungen,

Verbindlichkeiten

oder Verlusten, die zu Lasten

der ordentlichen Kapitalbestände

gehen, belastet oder

zur Deckung derselben verwendet.

(d) In ihren Bilanzen hat die

Bank die ordentlichen Geschäfte,

die Geschäfte mit interregionalen

Beständen und die

Sondergeschäfte getrennt auszuweisen,

und die Bank erläßt

die zur Wahrung einer wirksamen

Trennung der drei Arten

der Geschäftstätigkeit notwendigen

Verwaltungsvorschriften.

(e) Ausgaben, die unmittelbar

mit den ordentlichen Geschäften

zusammenhängen, gehen zu

Lasten der ordentlichen Kapitalbestände.

Ausgaben, die unmittelbar

mit den Geschäften

mit interregionalen Beständen

zusammenhängen, gehen zu

Lasten der interregionalen Kapitalbestände.

Ausgaben, die

unmittelbar mit den Sondergeschäften

zusammenhängen,

gehen zu Lasten der Bestände

des Fonds. Sonstige Ausgaben

gehen zu Lasten desjenigen

Kontos, das die Bank bestimmt.

Abschnitt 4. Methoden der

Darlehensgewährung oder der

Übernahme von Garantien

Vorbehaltlich der in diesem

Artikel festgesetzten Bedingun-

gen kann die Bank jedem Mitglied,

jeder seiner Dienststellen

oder Gebietskörperschaften sowie

jedem Unternehmen im

Hoheitsgebiet eines Mitglieds

auf folgende Weise Darlehen

gewähren oder garantieren

(i) durch Gewährung

von oder Beteiligung

an direkten Darlehen

aus Mitteln, die dem

unverminderten eingezahlten

ordentlichen

Kapital

und — vorbehaltlich

des Abschnitts 13 —

ihren Reserven und

nicht ausgeschütteten

Überschüssen entsprechen,

oder aus

den unverminderten

Beständen des Fonds;

(ii) durch Gewährung

von oder Beteiligung

an direkten Darlehen

aus Mitteln,

die die Bank auf dem

Kapitalmarkt oder

im Wege der Kreditaufnahme

beschafft

oder auf andere

Weise erworben hat,

um sie in ihre ordentlichen

Kapitalbestände

oder die Bestände

des Fonds einzubringen;

(iii) durch Gewährung

von oder Beteiligung

an direkten Darlehen

aus Mitteln,

die dem unverminderten

eingezahlten

interregionalen Kapital

entsprechen, einschließlich

aller Reserven

oder nicht

ausgeschütteten

Überschüsse, die sich

auf diese Bestände

beziehen;

(iv) durch Gewährung

von oder Beteiligung

an direkten Darlehen

aus Mitteln, die die

Bank auf dem Kapitalmarkt

oder im

Wege der Kreditaufnahme

beschafft oder

auf andere Weise erworben

hat, um, sie

in ihre interregionalen

Kapitalbestände

einzubringen, und

(v) durch die mit Hilfe

der ordentlichen Kapitalbestände,

der interregionalen

Kapitalbestände

oder der

Bestände des Fonds

übernommenen Teil- oder

Gesamtgarantien

für Darlehen,

die — außer in Sonderfällen

— von privaten

Anlegern gewährt

worden sind.

Abschnitt 5. Grenzen der Geschäftstätigkeit

(a) Der ausstehende Gesamtbetrag

der von der Bank im

Rahmen ihrer ordentlichen Geschäfte

gewährten Darlehen und

Garantien darf den Gesamtbetrag

ihres unverminderten gezeichneten

ordentlichen Kapitals

zuzüglich der unverminderten

Reserven und Überschüsse,

die zu den ordentlichen Kapitalbeständen

der Bank im Sinne

des Artikels II Abschnitt 5 gehören,

jedoch mit Ausnahme

der der Sonderreserve nach Abschnitt

13 zugewiesenen Einkünfte

und der sonstigen Einkünfte

der ordentlichen Kapitalbestände,

die durch Beschluß

des Gouverneursrats den Reserven

zugewiesen werden, die

für Darlehen und Garantien

nicht zur Verfügung stehen, zu

keiner Zeit übersteigen.

(b) Der ausstehende Gesamtbetrag

der von der Bank im

Rahmen ihrer Geschäfte mit

interregionalen Beständen gewährten

Darlehen und Garantien

darf den Gesamtbetrag

ihres unverminderten gezeichneten

interregionalen Kapitals

zuzüglich der unverminderten

Reserven und Überschüsse, die

zu den interregionalen Kapitalbeständen

der Bank im Sinne

des Artikels II A Abschnitt 4

gehören, jedoch mit Ausnahme

der Einkünfte der interregionalen

Kapitalbestände, die

durch Beschluß des Gouverneursrats

den Reserven zugewiesen

werden, die für Darlehen

und Garantien nicht zur

Verfügung stehen, zu keiner

Zeit übersteigen.

(c) Werden Darlehen aus Mitteln

gewährt, die die Bank

durch Kreditaufnahme beschafft

hat und auf die die in Artikel

II Abschnitt 4 Buchstabe (a)

Ziffer (ii) vorgesehenen Verpflichtungen

Anwendung finden,

so darf der Gesamtbetrag

des ausstehenden und in einer

bestimmten Währung an die

Bank zahlbaren Darlehenskapitals

den Gesamtkapitalbetrag

des von der Bank zwecks Auffüllung

ihrer ordentlichen Kapitalbestände

aufgenommenen

ausstehenden Kredits, der in

derselben Währung zahlbar ist,

zu keiner Zeit übersteigen.

(d) Werden Darlehen aus

Mitteln gewährt, die die Bank

durch Kreditaufnahme beschafft

hat und auf die die in Artikel

II A Abschnitt 3 Buchstabe

(c) vorgesehenen Verpflichtungen

Anwendung finden,

so darf der Gesamtbetrag

des ausstehenden und in einer

bestimmten Währung an die

Bank zahlbaren Darlehenskapitals

den Gesamtkapitalbetrag

des von der Bank zwecks

Auffüllung ihrer interregionalen

Kapitalbestände aufgenommenen

ausstehenden Kredits,

der in derselben Währung zahlbar

ist, zu keiner Zeit übersteigen.

Abschnitt 6. Finanzierung direkter

Darlehen

Bei der Gewährung von oder

Beteiligung an direkten Darlehen

kann die Bank Finanzierungsmittel

wie folgt zur Verfügung

stellen

(a) indem sie dem Darlehensnehmer

die zur Deckung

des Devisenaufwands für das

betreffende Vorhaben erforderlichen

Währungen der Mitglieder

mit Ausnahme der Währung

des Mitglieds zur Verfügung

stellt, in dessen Hoheitsgebiet

das Vorhaben durchgeführt

werden soll;

(b) indem sie Finanzierungsmittel

für die mit den Zwecken

des Darlehens zusammenhängenden

Ausgaben im Hoheitsgebiet

des Mitglieds, in dem das

Vorhaben durchgeführt werden

soll, zur Verfügung stellt. Nur

in Sonderfällen, insbesondere

wenn das Vorhaben mittelbar

eine Erhöhung der Devisennachfrage

in jenem Staat nach

sich zieht, werden die von der

Bank gewährten Finanzierungsmittel

zur Deckung örtlicher

Ausgaben in Gold oder in anderen

Währungen als der Landeswährung

des betreffenden

Mitglieds zur Verfügung gestellt;

in diesem Fall dürfen die

von der Bank für diesen Zweck

zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel

einen vertretbaren

Teil der dem Darlehensnehmer

entstehenden örtlichen

Ausgaben nicht übersteigen.

Abschnitt 7. Vorschriften und

Bedingungen für die Darlehensgewährung

oder die Übernahme

von Garantien

(a) Die Bank kann unter Beachtung

folgender Vorschriften

und Bedingungen Darlehen gewähren

oder garantieren

(i) Der Antragsteller

auf das Darlehen hat

einen ausführlichen

Vorschlag vorzulegen,

und dieser Vorschlag

muß vom Angestelltenstab

der

Bank nach Prüfung

seiner Begründetheit

in einem schriftlichen

Bericht befürwortet

worden sein.

Unter besonderen

Umständen kann das

Exekutivdirektorium

mit der Mehrheit

der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten

verlangen,

daß bei Fehlen eines

solchen Berichts der

Vorschlag ihm selbst

zur Entscheidung

vorgelegt wird;

(ii) bei der Beurteilung

eines Darlehens- oder

Garantiegesuchs hat

die Bank zu berücksichtigen,

ob der Darlehensnehmer

in der

Lage ist, das Darlehen

aus privaten

Finanzierungsquellen

zu Bedingungen zu

erhalten, die der

Bank in Anbetracht

aller sachdienlichen

Faktoren als dem

Empfänger zumutbar

erscheinen;

(iii) bei der Gewährung

eines Darlehens oder

einer Darlehensgarantie

hat die

Bank gebührend zu

berücksichtigen, ob

die Aussicht besteht,

daß der Darlehensnehmer

und gegebenenfalls

sein Bürge

ihre Verpflichtungen

aus dem Darlehensvertrag

erfüllen können;

(iv) der Zinssatz, die sonstigen

Spesen und die

Termine für die

Rückzahlung des Kapitals

müssen nach

Auffassung der Bank

dem betreffenden

Vorhaben angemessen

sein;

(v) bei der Gewährung

einer Garantie für ein

von anderen Kapitalgebern

gewährtes

Darlehen muß die

Bank eine angemessene

Risikovergütung

erhalten und

(vi) die von der Bank gewährten

Darlehen

oder übernommenen

Garantien haben in

erster Linie der Finanzierung

bestimmter

Vorhaben zu

dienen, einschließlich

solcher, die Teil

eines nationalen oder

regionalen Entwicklungsprogramms

sind.

Die Bank kann je-

doch Sammeldarlehen

an Entwicklungsinstitutionen

oder ähnliche Einrichtungen

der Mitglieder

gewähren

oder garantieren, damit

diese die Finanzierung

bestimmter

Entwicklungsvorhaben

ermöglichen,

deren Finanzbedarf

im Einzelfall nach

Auffassung der Bank

zu gering ist, um eine

direkte Überwachung

durch die Bank zu

rechtfertigen.

(b) Die Bank sieht von der

Finanzierung eines Unternehmens

im Hoheitsgebiet eines

Mitglieds ab, wenn dieses Mitglied

dagegen Einspruch erhebt.

Abschnitt 8. Mögliche Zusatzbedingungen

für die Gewährung

von Darlehen oder Darlehensgarantien

(a) Bei Darlehen oder Darlehensgarantien

an nichtstaatliche

Rechtsträger kann die

Bank, wenn sie dies für ratsam

hält, verlangen, daß das

Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet

das Vorhaben durchgeführt

werden soll, oder eine der

Bank annehmbar erscheinende

öffentliche Institution oder ähnliche

Einrichtung des Mitglieds

die Rückzahlung des Kapitals

und die Zahlung der Zinsen

und sonstigen Spesen für das

Darlehen garantiert.

(b) Die Bank kann an die

Gewährung von Darlehen oder

Garantien alle von ihr für angebracht

erachteten weiteren

Bedingungen knüpfen, wobei sie

sowohl die Interessen der bei

dem Darlehens- oder Garantievorschlag

unmittelbar betroffenen

Mitglieder als auch die

Interessen der Mitglieder insgesamt

zu berücksichtigen hat.

Abschnitt 9. Verwendung der

von der Bank gewährten oder

garantierten Darlehen

(a) Vorbehaltlich des Artikels

V Abschnitt 1 macht es die

Bank nicht zur Bedingung, daß

die Darlehensmittel im Hoheitsgebiet

eines bestimmten Staates

ausgegeben werden oder daß

diese Mittel in den Hoheitsgebieten

eines oder mehrerer

bestimmter Mitglieder nicht

ausgegeben werden; jedoch

kann hinsichtlich einer Erhöhung

der Bankbestände die Frage der

Beschränkung von Beschaffungen

durch die Bank oder durch

ein Mitglied in bezug auf diejenigen

Mitglieder, die sich an

einer Erhöhung zu den vom

Gouverneursrat festgelegten Bedingungen

nicht beteiligen, vom

Gouverneursrat entschieden

werden.

(b) Die Bank trifft alle erforderlichen

Maßnahmen, um

sicherzustellen, daß die Mittel

aller Darlehen, die die Bank

gewährt oder garantiert oder

an denen sie sich beteiligt, nur

für die Zwecke, für die das

Darlehen gewährt wurde, und

unter gebührender Berücksichtigung

von Wirtschaftlichkeits- und

Leistungsfähigkeitserwägungen

verwendet werden.

Abschnitt 10. Zahlungsbestimmungen

für direkte Darlehen

Verträge über direkte Darlehen,

die von der Bank gemäß

Abschnitt 4 geschlossen

werden, legen folgendes fest

(a) alle Bedingungen in bezug

auf jedes Darlehen, unter

anderem Bestimmungen über

die Zahlung von Kapital, Zinsen

und sonstigen Spesen, Fälligkeits-

und Zahlungstermine,

und

(b) die Währung oder Währungen,

in denen Zahlungen

an die Bank zu erfolgen haben.

Abschnitt 11. Garantien

(a) Bei der Übernahme einer

Darlehensgarantie erhebt die

Bank eine Garantieprovision in

einer von ihr festgesetzten

Höhe, die in regelmäßigen Abständen

für den ausstehenden

Darlehensbetrag zahlbar ist.

(b) In den von der Bank

geschlossenen Garantieverträgen

ist vorzusehen, daß die Bank

ihrer Haftung hinsichtlich der

Zinszahlungen ein Ende setzen

kann, wenn bei Zahlungsverzug

des Darlehensnehmers und

des etwaigen Bürgen die Bank

das Angebot macht, die garantierten

Schuldscheine oder sonstigen

Schuldverschreibungen

zum Nennwert zuzüglich der

bis zu einem in dem Angebot

bezeichneten Zeitpunkt aufgelaufenen

Zinsen anzukaufen.

(c) Bei der Übernahme von

Garantien hat die Bank die

Befugnis, weitere Bedingungen

festzusetzen.

Abschnitt 12. Sonderprovision

Die Bank kann auf alle Darlehen,

Beteiligungen oder Garantien,

die aus ihren ordentlichen

Kapitalbeständen gewährt

werden oder zu deren

Lasten gehen, eine Sonderprovision

erheben. Diese in

regelmäßigen Abständen zahlbare

Sonderprovision wird von

dem jeweils ausstehenden Betrag

des Darlehens, der Beteiligung

oder der Garantie berechnet

und beträgt 1 v. H. im

Jahr, sofern nicht die Bank mit

Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten

beschließt, diesen Provisionssatz

zu senken.

Abschnitt 13. Sonderreserve

Die nach Abschnitt 12 von

der Bank eingenommenen Provisionen

werden als Sonderreserve

zurückgestellt, die zur

Deckung von Verbindlichkeiten

der Bank nach Artikel VII Abschnitt

3 Buchstabe (b) Ziffer

(i) verwendet wird. Die

Sonderreserve wird in einer

vom Exekutivdirektorium zu

beschließenden Form, die nach

diesem Übereinkommen zugelassen

ist, in liquiden Mitteln

angelegt.

ARTIKEL IV

FONDS FÜR SONDERGESCHÄFTE

Abschnitt 1. Errichtung,

Zweck und Aufgaben

Für die Gewährung von Darlehen

zu Bedingungen, die besonderen

Umständen in bestimmten

Staaten oder bestimmten

Vorhaben entsprechen,

wird ein Fonds für Sondergeschäfte

errichtet.

Der Fonds, dessen Verwaltung

der Bank anvertraut ist,

dient den Zwecken und erfüllt

die Aufgaben, die in Artikel I

dieses Übereinkommens dargelegt

sind.

Abschnitt 2. Anwendbare

Bestimmungen

Auf den Fonds finden die Bestimmungen

dieses Artikels sowie

alle sonstigen Bestimmungen

dieses Übereinkommens

Anwendung mit Ausnahme

derjenigen, die mit diesem Artikel

unvereinbar sind, sowie

derjenigen, die ausdrücklich nur

auf sonstige Geschäfte der Bank

anwendbar sind.

Abschnitt 3. Bestände

(a) Die Gründungsmitglieder

der Bank leisten Beträge zu den

Beständen des Fonds nach Maßgabe

dieses Abschnittes.

(b) Mitglieder der Organisation

Amerikanischer Staaten,

die der Bank nach dem in Artikel

XV Abschnitt 1 Buchstabe

(a) genannten Zeitpunkt

beitreten, Kanada, die Bahamas

und Guayana sowie Staaten,

die nach Artikel II Abschnitt 1

Buchstabe (b) zugelassen sind,

leisten Beiträge zum Fonds mit

den Quoten und zu den Bedingungen,

die von der Bank

festgelegt werden.

(c) Der Fonds wird mit Anfangsbeständen

in Höhe von

einhundertfünfzig Millionen

US-Dollar ($150000000) mit

dem Gewicht und Feingehalt

vom 1. Jänner 1959 ausgestattet,

die von den Gründungs-

mitgliedern der Bank entsprechend

den in Anlage B angegebenen

Quoten eingebracht

werden.

(d) Die Zahlung der Quoten

wird auf folgende Weise vorgenommen

(i) Jedes Mitglied zahlt

50 v. H. seiner Quote

zu einem beliebigen

Zeitpunkt an oder

nach dem Tag, an

dem nach Artikel XV

Abschnitt 1 dieses

Übereinkommen in

seinem Namen unterzeichnet

und die Annahme-

oder Ratifikationsurkunde

hinterlegt

wird, spätestens

jedoch am

30. September 1960.

(ii) Die restlichen

50 v. H. sind zu

einem beliebigen

Zeitpunkt nach Ablauf

eines Jahres nach

Aufnahme der Geschäftstätigkeit

der

Bank in solchen Beträgen

und zu den

Terminen zu zahlen,

die von der Bank

festgelegt werden,

der Gesamtbetrag

aller Quoten ist jedoch

bis spätestens zu

dem Zeitpunkt fällig

und zahlbar zu

stellen, der für die

Zahlung der dritten

Rate der Zeichnungen

auf das eingezahlte

Stammkapital

der Bank festgesetzt

ist.

(iii) Die nach diesem Abschnitt

erforderlichen

Zahlungen werden

unter den Mitgliedern

im Verhältnis

ihrer Quoten aufgeteilt

und sind zur

Hälfte in Gold und/

oder US-Dollar und

zur Hälfte in der

Währung des betreffenden

Mitglieds zu

leisten.

(e) Jede Zahlung eines Mitglieds

in seiner Landeswährung

nach Buchstabe (d) erfolgt in

einem Betrag, der nach Auffassung

der Bank dem vollen

Wert des zahlbaren Teils der

Quote in US-Dollar mit dem

Gewicht und Feingehalt vom

1. Jänner 1959 entspricht.

Die Erstzahlung erfolgt in einem

Betrag, den das Mitglied

auf Grund dieser Bestimmungen

für angemessen hält, er

unterliegt jedoch einer binnen

60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum

durchzuführenden Berichtigung,

wenn eine solche

nach Feststellung der Bank zur

Erreichung des vollen Dollargegenwerts

nach Maßgabe dieses

Buchstabens erforderlich ist.

(f) Sofern nicht der Gouverneursrat

mit Dreiviertelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten etwas anderes

beschließt, setzt die Haftung

der Mitglieder für die

Zahlung auf einen Abruf des

nicht eingezahlten Teils ihrer

Zeichnungsquoten für den

Fonds voraus, daß nicht weniger

als 90 v. H. der Gesamtverpflichtungen

der Mitglieder

für

(i) die Erstzahlung und

alle früheren Abrufe

solcher Quotenzeichnungen

auf den

Fonds und

(ii) alle für den eingezahlten

Teil der

Zeichnungen auf das

Stammkapital der

Bank fälligen Raten

gezahlt sind.

(g) Die Bestände des Fonds

werden durch zusätzliche Beitragsleistungen

der Mitglieder

erhöht, wenn der Gouverneursrat

mit Dreiviertelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten dies für ratsam

hält. Auf diese Erhöhungen

findet Artikel II Abschnitt 3

Buchstabe (b) Anwendung, und

zwar entsprechend dem Verhältnis

zwischen der für jedes

Mitglied geltenden Quote und

dem Gesamtbetrag der von den

Mitgliedern eingebrachten Bestände

des Fonds. Die Mitglieder

sind jedoch nicht verpflichtet,

sich an dieser Erhöhung zu

beteiligen.

(h) In diesem Übereinkommen

bezeichnet der Ausdruck

„Bestände des Fonds" folgendes

(i) Beiträge der Mitglieder

nach den Buchstaben

(c) und (g);

(ii) alle durch Kreditaufnahme

aufgebrachten

Mittel, auf die die in

Artikel II Abschnitt

4 Buchstabe

(a) Ziffer (ii)

und Artikel II A Abschnitt

3 Buchstabe

(c) vorgesehenen

Verpflichtungen

keine Anwendung

finden, d. h. solche

Mittel, die ausdrücklich

zu Lasten der

Bestände des Fonds

gehen;

(iii) alle Mittel aus der

Rückzahlung von

Darlehen, die aus

den oben genannten

Beständen gewährt

wurden;

(iv) alle Einnahmen aus

Geschäften, für die

die oben genannten

Bestände verwendet

oder festgelegt wurden;

(v) alle sonstigen dem

Fonds zur Verfügung

stehenden Bestände.

Abschnitt 4. Geschäfte

(a) Geschäfte des Fonds sind

jene, die aus seinen eigenen in

Abschnitt 3 Buchstabe (h) bezeichneten

Beständen finanziert

werden.

(b) Aus den Beständen des

Fonds gewährte Darlehen können

ganz oder teilweise in der

Währung des Mitglieds zurückgezahlt

werden, in dessen

Hoheitsgebiet das finanzierte

Vorhaben durchgeführt werden

soll. Der Teil des Darlehens,

der nicht in der Währung des

Mitglieds rückzahlbar ist, wird

in der oder den Währungen gezahlt,

in denen das Darlehen

gewährt wurde.

Abschnitt 5. Haftungsbeschränkung

Die finanzielle Haftung der

Bank für Geschäfte des Fonds

ist auf die Bestände und Reserven

des Fonds beschränkt, und

die Haftung der Mitglieder ist

auf den fällig und zahlbar gewordenen

nicht eingezahlten

Teil ihrer jeweiligen Quoten

beschränkt.

Abschnitt 6. Verfügungsbeschränkung

für die Quoten

Die Rechte der Mitglieder der

Bank aus ihren Beiträgen zum

Fonds dürfen weder übertragen

noch belastet werden; ein

Recht auf Rückerstattung dieser

Beiträge haben die Mitglieder

nur im Fall des Verlusts

der Mitgliedschaft oder bei Beendigung

der Geschäftstätigkeit

des Fonds.

Abschnitt 7. Erfüllung der

Verbindlichkeiten des Fonds aus

der Aufnahme von Krediten

Zahlungen zur Erfüllung von

Verbindlichkeiten aus der Aufnahme

von Krediten zwecks

Auffüllung der Bestände des

Fonds gehen

(i) zunächst zu Lasten

einer zu diesem

Zweck gebildeten Reserve

und

(ii) sodann zu Lasten

sonstiger in den Beständen

des Fonds

verfügbarer Mittel.

Abschnitt 8. Verwaltung

(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

haben die Organe der

Bank die unumschränkte Befugnis

zur Verwaltung des

Fonds.

(b) Ein Vizepräsident der

Bank ist für den Fonds verantwortlich.

Der Vizepräsident

nimmt ohne Stimmrecht an den

Sitzungen des Exekutivdirektoriums

der Bank teil, wenn

den Fonds betreffende Angelegenheiten

erörtert werden.

(c) Für die Geschäfte des

Fonds bedient sich die Bank,

soweit irgend möglich, derselben

Mitarbeiter, Sachverständigen,

Einrichtungen, Diensträume,

Ausrüstungsgegenstände

und Dienste, die sie für ihre

übrigen Geschäfte einsetzt.

(d) Die Bank veröffentlicht

einen getrennten Jahresbericht,

der die Ergebnisse der finanziellen

Geschäfte des Fonds einschließlich

der Gewinne und

Verluste ausweist. Bei der Jahrestagung

des Gouverneursrats

ist zumindest eine Sitzung der

Prüfung dieses Berichts zu widmen.

Darüber hinaus legt die

Bank den Mitgliedern vierteljährlich

einen Kurzbericht über

die Geschäftstätigkeit des Fonds

vor.

Abschnitt 9. Abstimmung

(a) Bei der Beschlußfassung

über die Geschäfte des Fonds

hat jeder Mitgliedstaat der

Bank im Gouverneursrat die ihm

nach Artikel VIII Abschnitt 4

Buchstaben (a) und (c) zustehende

Stimmenzahl, und jeder

Direktor hat im Exekutivdirektorium

die ihm nach Artikel

VIII Abschnitt 4 Buch-

staben (a) und (d) zustehende

Stimmenzahl.

(b) Soweit in diesem Artikel

nichts anderes bestimmt ist,

werden alle Beschlüsse der Bank

über die Geschäfte des Fonds

mit Zweidrittelmehrheit der

Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten

gefaßt.

Abschnitt 10. Ausschüttung

der Reingewinne

Der Gouverneursrat der

Bank bestimmt, welcher Teil

der Reingewinne des Fonds

nach Vorsorge für die Reserven

an die Mitglieder ausgeschüttet

wird. Die Reingewinne

werden im Verhältnis der

Quoten der Mitglieder ausgeschüttet.

Abschnitt 11. Zurücknahme

von Beiträgen

(a) Kein Land kann seinen

Beitrag zurücknehmen und seine

Beziehungen zum Fonds abbrechen,

solange es noch Mitglied

der Bank ist.

(b) Die Bestimmungen in Artikel

IX Abschnitt 3 über die

Abrechnung mit Staaten, die

ihre Mitgliedschaft in der Bank

beenden, finden auch auf den

Fonds Anwendung.

Abschnitt 12. Zeitweilige Einstellung

und Beendigung

Artikel X findet auch auf den

Fonds Anwendung, wobei die

Begriffe, die sich auf die Bank,

ihre Kapitalbestände und ihre

Gläubiger beziehen, durch die

Begriffe zu ersetzen sind, die

sich auf den Fonds, seine. Bestände

und seine Gläubiger beziehen.

ARTIKEL V

WÄHRUNGEN

Abschnitt 1. Verwendung von

Währungen

(a) Die Währung eines Mitglieds,

die die Bank in ihren ordentlichen

Kapitalbeständen, in

ihren interregionalen Kapital-

beständen oder in den Beständen

des Fonds besitzt, gleichviel wie

sie erworben wurde, kann von

der Bank oder einem Empfänger

der Bank ohne Beschränkung

durch das Mitglied zur Bezahlung

von Waren und Dienstleistungen,

die im Hoheitsgebiet

des betreffenden Mitglieds

erzeugt oder erbracht werden,

verwendet werden.

(b) Die Mitglieder dürfen

keinerlei Beschränkungen beibehalten

oder einführen, die die

Bank oder einen Empfänger der

Bank daran hindern, für Zahlungen

in einem Staat folgende

Mittel zu verwenden

(i) Gold und Dollarbeträge,

die der Bank

nach Artikel II bzw.

Artikel IV als der

50prozentige Teil der

Zeichnung eines jeden

Mitglieds auf Anteile

des ordentlichen Kapitals

der Bank und als

der 50prozentige Teil

der Beitragsquote

eines jeden Mitglieds

zum Fonds gezahlt

werden, sowie Währungsbeträge,

die der

Bank nach Artikel II A

als der angemessene

Teil der Zeichnung

eines jeden Mitglieds

auf Anteile am interregionalen

Kapital

gezahlt werden;

(ii) Währungen von Mitgliedern,

die mit den

unter Ziffer (i) bezeichneten

Beständen

erworben wurden;

(iii) Währungen, die durch

Kreditaufnahmen

nach Artikel VII Abschnitt

1 Ziffer (i)

zwecks Auffüllung

der Kapitalbestände

der Bank erworben

wurden;

(iv) Gold und Dollarbeträge,

die die Bank

durch Kapitalrückzahlung

oder durch

Zahlung von Zinsen

und sonstigen Spesen

für Darlehen erhalten

hat, die mit den unter

Ziffer (i) bezeichneten

Gold- und Dollarmitteln

gewährt wurden,

Währungen, die

die Bank durch Kapitalrückzahlung

oder

durch Zahlung von

Zinsen und sonstigen

Spesen für Darlehen

erhalten hat, die mit

dem unter Ziffer (i)

bezeichneten Teil des

interregionalen Kapitals

gewährt wurden;

Währungen, die durch

Kapitalrückzahlung

oder durch Zahlung

von Zinsen und sonstigen

Spesen für

Darlehen eingegangen

sind, die mit den

unter den Ziffern (ii)

und (iii) bezeichneten

Währungen gewährt

wurden, und Währungen,

die durch

Zahlung von Provisionen

und Gebühren

für alle von der Bank

gegebenen Garantien

eingegangen sind, sowie

(v) Währungen, mit Ausnahme

der Landeswährung

des Mitglieds,

die die Bank

bei der Ausschüttung

der Reingewinne nach

Artikel VII Abschnitt

4 Buchstabe (d)

und Artikel IV Abschnitt

10 ausgezahlt

hat.

(c) Die Währung eines Mitglieds,

die die Bank entweder

in ihren ordentlichen Kapitalbeständen,

in ihren interregionalen

Kapitalbeständen oder in

den Beständen des Fonds besitzt

und die nicht unter Buchstabe

(b) fällt, kann ebenfalls

von der Bank oder einem Empfänger

der Bank ohne jede Beschränkung

für Zahlungen in

jedem Staat verwendet werden,

sofern das betreffende Mitglied

nicht der Bank seinen Wunsch

notifiziert, diese Währung ganz

oder teilweise auf die unter

Buchstabe (a) bezeichneten Verwendungszwecke

zu beschränken.

(d) Die Mitglieder dürfen

keine Beschränkungen auferlegen,

die die Bank daran hindern,

für Tilgungs- oder Vorauszahlungen

oder zum vollständigen

oder teilweisen Rückkauf

ihrer eigenen Verbindlichkeiten

Währungen zu besitzen

oder zu verwenden, die sie als

Rückzahlung direkter Darlehen

erhalten hat, die aus den in die

ordentlichen oder interregionalen

Kapitalbestände der Bank

eingebrachten, durch Kreditaufnahme

beschafften Mitteln gewährt

wurden.

(e) Gold oder Währungen, die

die Bank in ihren ordentlichen

Kapitalibeständen, in ihren interregionalen

Kapitalbeständen

oder in den Beständen des

Fonds besitzt, werden von ihr

nicht zum Ankauf anderer Währungen

verwendet, sofern sie

nicht mit Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl der

Mitgliedstaaten dazu ermächtigt

wird. Die auf Grund dieser Bestimmung

angekauften Währungen

unterliegen nicht der

Aufrechterhaltung des Wertes

nach Abschnitt 3.

Abschnitt 2. Bewertung der

Währungen

Wird es nach diesem Übereinkommen

erforderlich, eine

Währung im Vergleich zu einer

anderen Währung oder zu Gold

zu bewerten, so setzt die Bank

diese Bewertung nach Konsultierung

des Internationalen

Währungsfonds fest.

Abschnitt 3. Aufrechterhaltung

des Wertes der Währungsbestände

der Bank

(a) Wird im Internationalen

Währungsfonds die Parität der

Währung eines Mitglieds herabgesetzt

oder ist nach Auffassung

der Bank der Devisenwert der

Währung eines Mitglieds in beträchtlichem

Maße gesunken,

so zahlt das Mitglied der Bank

binnen angemessener Frist einen

zusätzlichen Betrag in seiner

eigenen Währung, der ausreicht,

um den Wert aller im Besitz

der Bank in ihren ordentlichen

Kapitalbeständen, ihren interregionalen

Kapitalbeständen

oder den Beständen des Fonds

befindlichen Währungsbestände

des Mitglieds aufrechtzuerhalten,

mit Ausnahme der Währungsbestände

aus den von der Bank

aufgenommenen Krediten. Für

diesen Zweck gilt als Wertmaßstab

der US-Dollar mit dem Gewicht

und Feingehalt vom

1. Jänner 1959.

(b) Wird im Internationalen

Währungsfonds die Parität der

Währung eines Mitglieds heraufgesetzt

oder ist nach Auffassung

der Bank der Devisenwert

der Währung des Mitglieds

in beträchtlichem Maße gestiegen,

so zahlt die Bank dem Mitglied

binnen angemessener Frist

in der Währung des Mitglieds

einen Betrag zurück, der der

Wertsteigerung des Währungsbetrags

entspricht, der sich im

Besitz der Bank in ihren ordentlichen

Kapitalbeständen, ihren

interregionalen Kapitalbeständen

oder in den Beständen des

Fonds befindet; ausgenommen

sind Währungsbeträge aus den

von der Bank aufgenommenen

Krediten. Für diesen Zweck gilt

derselbe Wertmaßstab wie

unter Buchstabe (a).

(c) Die Bank kann auf die

Anwendung dieses Abschnittes

verzichten, wenn der Internationale

Währungsfonds eine gleichmäßige

Änderung der Parität

der Währungen aller Mitglieder

der Bank vornimmt.

(d) Ungeachtet sonstiger Bestimmungen

dieses Abschnitts

können die Bedingungen für

eine Erhöhung der Bestände des

Fonds nach Artikel IV Abschnitt

3 Buchstabe (g) andere

Bestimmungen über die Aufrechterhaltung

des Wertes als

die in diesem Abschnitt enthaltenen

Bestimmungen, die sich

auf die auf eine derartige Erhöhung

zurückzuführenden Bestände

des Fonds beziehen, umfassen.

Abschnitt 4. Methoden zur

Einsparung von Währungen

Anstelle eines beliebigen

Teils der Währung eines Mitglieds,

der dem 50prozentigen

Anteil seiner Zeichnung auf das

genehmigte ordentliche Kapital

der Bank und dem 50prozentigen

Anteil seiner Zeichnung auf

die Bestände des Fonds entspricht,

die nach Artikel II bzw.

Artikel IV von jedem Mitglied

in seiner Landeswährung zu

zahlen sind, hat die Bank von

jedem Mitglied Schuldscheine

oder ähnliche Wertpapiere anzunehmen,

die von der Regierung

des Mitglieds oder einer

von ihm benannten Hinterlegungsstelle

ausgestellt sind, vorausgesetzt,

daß diese Währung

nicht von der Bank für ihre Geschäftstätigkeit

benötigt wird.

Diese Schuldscheine oder Wertpapiere

sind nicht übertragbar,

unverzinslich und bei Sicht zum

Nennwert an die Bank zahlbar.

Unter den gleichen Voraussetzungen

hat die Bank anstelle

eines beliebigen Teils der Zeichnung

eines Mitglieds auf das

interregionale Kapital ebenfalls

Schuldscheine oder Wertpapiere

anzunehmen, wenn für diesen

Teil der Zeichnung die Zeichnungsbedingungen

eine Barzahlung

nicht erfordern.

ARTIKEL VI

TECHNISCHE HILFE

Abschnitt 1. Technische Beratung

und Hilfe

Die Bank kann auf Verlangen

eines oder mehrerer Mitglieder

oder auf Verlangen privater

Firmen, die von ihr Darlehen

erhalten können, im Rahmen

ihres Tätigkeitsbereichs technische

Beratung und Hilfe gewähren,

insbesondere in bezug auf

(i) Vorbereitung, Finanzierung

und Durchführung

von Entwicklungsplänen

und

-vorhaben, einschließlich

der Prüfung von

Dringlichkeitsstufen,

sowie Ausarbeitung

von Darlehensvorschlägen

für bestimmte

nationale

oder regionale Entwicklungsvorhaben

und

(ii) Heranbildung und

Weiterbildung von

Kräften, die sich auf

die Ausarbeitung und

Durchführung von

Entwicklungsplänen

und -vorhaben spezialisieren,

durch Seminare

und sonstige

Ausbildungsmethoden.

Abschnitt 2. Verträge über Zusammenarbeit

auf dem Gebiete

der technischen Hilfe

Zur Erfüllung der Zwecke

dieses Artikels kann die Bank

mit anderen nationalen oder

internationalen öffentlichen

oder privaten Institutionen

Verträge über technische Hilfe

schließen.

Abschnitt 3. Kosten

(a) Die Bank kann mit Mitgliedstaaten

oder Firmen, die

technische Hilfe erhalten, eine

Rückzahlung der Kosten für

diese Hilfe zu von ihr für angemessen

erachteten Bedingungen

vereinbaren.

(b) Die Kosten für technische

Hilfe, die nicht von den Empfängern

gezahlt werden, sind

aus den Nettoeinkünften der

ordentlichen Kapitalbestände,

der interregionalen Kapitalbestände

oder des Fonds zu bestreiten.

Während der ersten

drei Jahre der Geschäftstätigkeit

der Bank können jedoch insgesamt

höchstens 3 v. H. der Anfangsbestände

des Fonds für

solche Kosten verwendet werden.

ARTIKEL VII

VERSCHIEDENE BEFUGNISSE

UND AUSSCHÜTTUNG

DER GEWINNE

Abschnitt 1. Verschiedene Befugnisse

der Bank

Neben den sonst in diesem

Übereinkommen vorgesehenen

Befugnissen hat die Bank die

Befugnis,

(i) Kredite aufzunehmen

und in diesem Zusammenhang

nach ihrem

Gutdünken Pfandrechte

oder sonstige

Sicherheiten dafür

einzuräumen, vorausgesetzt,

daß sie vor

einer Veräußerung

ihrer Schuldverschreibungen

auf dem Markt

eines Staates die Zustimmung

dieses Staates

sowie des Mitglieds

einholt, auf

dessen Währung die

Schuldverschreibungen

lauten. Darüber

hinaus hat die Bank

bei der Kreditaufnahme

von Mitteln

zwecks Auffüllung

ihrer ordentlichen

Kapitalbestände oder

ihrer interregionalen

Kapitalbestände die

Zustimmung dieser

Staaten zur uneingeschränkten

Umwechslung

der Beträge in

die Währung jedes

anderen Staates einzuholen,

(ii) Wertpapiere, die sie

ausgegeben oder garantiert

oder in denen

sie Mittel angelegt

hat, zu kaufen und

zu verkaufen, vorausgesetzt,

daß die Bank

die Zustimmung des

Staates einholt, in dessen

Hoheitsgebiet die

Wertpapiere gekauft

oder verkauft werden

sollen,

(iii) mit Zustimmung einer

Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten

die Mittel, die

sie für ihre Geschäftstätigkeit

nicht

benötigt, in von ihr

bestimmten Schuldverschreibungen

anzulegen,

(iv) Wertpapiere, die in

ihrem Portefeuille

enthalten sind, zu garantieren,

um ihren

Verkauf zu erleichtern,

und

(v) alle sonstigen Befugnisse

auszuüben, die

zur Förderung ihres

Zwecks und ihrer

Aufgaben im Einklang

mit diesem

Übereinkommen notwendig

oder wünschenswert

sind.

Abschnitt 2. Auf Wertpapiere

zu setzender Hinweis

Jedes von der Bank ausgegebene

oder garantierte Wertpapier

hat auf der Vorderseite

den deutlich sichtbaren Vermerk

zu tragen, daß das Wertpapier

keine Verbindlichkeit

einer Regierung darstellt, es sei

denn, daß es tatsächlich die Verbindlichkeit

einer bestimmten

Regierung darstellt, in diesem

Fall hat der Vermerk entsprechend

zu lauten.

Abschnitt 3. Erfüllung von

Verbindlichkeiten der Bank in

Verzugsfällen

(a) Im Falle eines tatsächlichen

oder drohenden Zahlungsverzugs

bei Darlehen, die die

Bank unter Verwendung ihrer

ordentlichen Kapitalbestände

oder ihrer interregionalen Kapitalbestände

gewährt oder garantiert,

trifft sie alle ihr angebracht

erscheinenden Maßnah-

men zur Änderung der Darlehensbedingungen;

ausgenommen

ist eine Änderung der

Rückzahlungswährung.

(b) Mit Zahlungen zur Erfüllung

der Verbindlichkeiten

der Bank für Kredite oder Garantien

nach Artikel III Abschnitt

4 Ziffern (ii) und (v),

die zu Lasten der ordentlichen

Kapitalbestände der Bank gehen,

werden

(i) zuerst die in Artikel

III Abschnitt 13

vorgesehene Sonderreserve

belastet und

(ii) sodann, soweit erforderlich,

nach freiem

Ermessen der Bank

die übrigen Reserven,

Überschüsse und Mittel

belastet, die den

auf die Anteile am ordentlichen

Kapital

eingezahlten Beträgen

entsprechen.

(c) Zur Erfüllung ihrer aus

den ordentlichen Kapitalbeständen

zu leistenden vertraglichen

Zahlungen von Zinsen, sonstigen

Spesen oder Tilgungsbeträgen

für von der Bank aufgenommene

Kredite oder zur Erfüllung

ihrer Verbindlichkeiten

in bezug auf ähnliche Zahlungen

für von ihr garantierte Darlehen,

die zu Lasten ihrer ordentlichen

Kapitalbestände gehen,

kann die Bank nötigenfalls

nach Artikel II Abschnitt 4

Buchstabe (a) Ziffer (ii) die Mitglieder

auffordern, einen angemessenen

Betrag ihrer Zeichnungen

auf das abrufbare ordentliche

Kapital zu leisten.

Darüber hinaus kann die Bank,

wenn nach ihrer Auffassung ein

Verzug von langer Dauer sein

wird, einen weiteren Teil der

Zeichnungen, der jedoch in

einem Jahr 1 v. H. der Gesamtzeichnungen

der Mitglieder auf

die ordentlichen Kapitalbestände

nicht überschreiten darf, für

folgende Zwecke abrufen

(i) um den ausstehenden

Kapitalbetrag eines

von ihr zu Lasten

ihrer ordentlichen Ka-

pitalbestände garantierten

Darlehens,

für den der Schuldner

sich in Verzug befindet,

ganz oder teilweise

vor der Fälligkeit

abzulösen oder

ihre Verbindlichkeit

insoweit auf andere

Weise zu erfüllen und

(ii) um ihre Verpflichtungen

aus ihren eigenen

ausstehenden Verbindlichkeiten,

die

aus ihren ordentlichen

Kapitalbeständen zu

zahlen sind, ganz oder

teilweise zurückzukaufen

oder auf andere

Weise zu erfüllen.

(d) Die am 31. Dezember 1974

ausstehenden Verbindlichkeiten

der Bank aus allen Kreditaufnahmen

zwecks Auffüllung

ihrer ordentlichen Kapitalbestände

sind sowohl aus den ordentlichen

Kapitalbeständen als

auch aus den interregionalen

Kapitalbeständen einschließlich

— ungeachtet der Bestimmungen

des Artikels II A Abschnitt

3 Buchstabe (c) — der

Zeichnungen auf das abrufbare

interregionale Kapital zahlbar,

die Bank hat jedoch alle Anstrengungen

zu unternehmen,

um ihre Verbindlichkeiten aus

diesen ausstehenden aufgenommenen

Krediten nach den Buchstaben

(b) und (c) aus ihren ordentlichen

Kapitalbeständen zu

erfüllen, bevor sie die Verbindlichkeiten

nach den Buchstaben

(e) und (f) aus ihren interregionalen

Kapitalbeständen erfüllt,

und für diesen Zweck ist unter

den genannten Buchstaben der

Ausdruck interregionales Kapital

durch den Ausdruck ordentliches

Kapital zu ersetzen.

(e) Mit Zahlungen zur Erfüllung

der Verbindlichkeiten der

Bank für Kredite oder Garantien

nach Artikel III Abschnitt

4 Ziffern (iv) und (v),

die zu Lasten der interregionalen

Kapitalbestände der Bank

gehen, werden

(i) zuerst alle zu diesem

Zweck eingerichteten

Reserven belastet und

(ii) sodann, soweit erforderlich,

nach freiem

Ermessen der Bank die

übrigen Reserven,

Überschüsse und Mittel

belastet, die den

auf die Anteile am

interregionalen Kapital

eingezahlten Beträgen

entsprechen.

(f) Zur Erfüllung ihrer aus

den interregionalen Kapitalbeständen

zu leistenden vertraglichen

Zahlungen von Zinsen,

sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen

für von der Bank aufgenommene

Kredite oder zur

Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten

in bezug auf ähnliche Zahlungen

für von ihr garantierte

Darlehen, die zu Lasten ihrer

interregionalen Kapitalbestände

gehen, kann die Bank nötigenfalls

nach Artikel II A Abschnitt

3 Buchstabe (c) die Mitglieder

auffordern, einen angemessenen

Betrag ihrer Zeichnungen

auf das abrufbare interregionale

Kapital zu leisten. Darüber

hinaus kann die Bank,

wenn nach ihrer Auffassung ein

Verzug von langer Dauer sein

wird, einen weiteren Teil der

Zeichnungen, der jedoch in

einem Jahr 1 v. H. der Gesamtzeichnungen

der Mitglieder auf

die interregionalen Kapitalbestände

nicht überschreiten darf,

für folgende Zwecke abrufen

(i) um den ausstehenden

Kapitalbetrag eines

von ihr zu Lasten

ihrer interregionalen

Kapitalbestände garantierten

Darlehens,

für den der Schuldner

sich in Verzug befindet,

ganz oder teilweise

vor der Fälligkeit

abzulösen oder

ihre Verbindlichkeit

insoweit auf andere

Weise zu erfüllen und

(ii) um ihre eigenen ausstehenden

Verpflichtungen,

die aus ihren

interregionalen Kapi-

talbeständen, zu zahlen

sind, ganz oder

teilweise zurückzukaufen

oder ihre

Verbindlichkeit insoweit

auf andere

Weise zu erfüllen.

Abschnitt 4. Ausschüttung oder

Überweisung der Reingewinne

und Überschüsse

(a) Der Gouverneursrat kann

in regelmäßigen Abständen bestimmen,

welcher Teil der Reingewinne

und Überschüsse aus

den ordentlichen Kapitalbeständen

und den interregionalen

Kapitalbeständen auszuschütten

ist. Die Ausschüttungen sind erst

dann vorzunehmen, wenn die

Reserven einen vom Gouverneursrat

für angemessen erachteten

Stand erreicht haben.

(b) Bei der Genehmigung der

Gewinn- und Verlustrechnung

nach Artikel VIII Abschnitt 2

Buchstabe (b) Ziffer (viii) kann

der Gouveneursrat mit Zweidrittelmehrheit

aller Gouverneure,

die mindestens drei

Viertel der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten vertreten

müssen, einen Teil der Reingewinne

für das betreffende

Rechnungsjahr aus den ordentlichen

Kapitalbeständen oder

aus den interregionalen Kapitalbeständen

an den Fonds überweisen.

Bevor der Gouverneursrat

beschließt, eine Überweisung

an den Fonds vorzunehmen, hat

er einen Bericht des Exekutivdirektoriums

über die Zweckmäßigkeit

der Überweisung einzuholen,

in dem unter anderem

geprüft wird, (1) ob die Reserven

einen angemessenen

Stand erreicht haben, (2) ob die

überwiesenen Mittel für die

Geschäftstätigkeit des Fonds

notwendig sind und (3) ob gegebenenfalls

die Fähigkeit der

Bank zur Kreditaufnahme beeinträchtigt

wird.

(c) Die unter Buchstabe (a)

genannten Ausschüttungen werden

aus den ordentlichen Kapi-

talbeständen im Verhältnis der

Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds

befindlichen Anteile am

ordentlichen Kapital sowie aus

den interregionalen Kapitalbeständen

im Verhältnis der

Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds

befindlichen Anteile am

interregionalen Kapital vorgenommen,

ebenso werden die

nach Buchstabe (b) an den Fonds

überwiesenen Reingewinne den

Gesamtbeitragsquoten jedes

Mitglieds zum Fonds in dem genannten

Verhältnis gutgeschrieben.

(d) Die Zahlungen nach Buchstabe

(a) werden in der Weise

und in der oder den Währungen

vorgenommen, die der Gouverneursrat

bestimmt. Erfolgen

die Zahlungen an ein Mitglied

in einer anderen Währung als

seiner eigenen, so unterliegen

die Überweisung der Währungsbeträge

und ihre Verwendung

durch den Empfängerstaat keinerlei

Beschränkungen durch

irgendein Mitglied.

ARTIKEL VIII

ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Abschnitt 1. Aufbau der Bank

Die Bank hat einen Gouverneursrat,

ein Exekutivdirektorium,

einen Präsidenten, einen

Geschäftsführenden Vizepräsidenten,

einen für den Fonds

verantwortlichen Vizepräsidenten

und alle sonstigen für erforderlich

erachteten leitenden und

sonstigen Angestellten.

Abschnitt 2. Gouverneursrat

(a) Alle Befugnisse der Bank

liegen beim Gouverneursrat.

Jedes Mitglied ernennt einen

Gouverneur und einen Stellvertreter

für eine Amtszeit von

fünf Jahren, wobei es die Ernennung

jederzeit rückgängig

machen oder erneuern kann.

Stellvertreter nehmen, nur bei

Abwesenheit ihres Gouverneurs

an der Abstimmung teil. Der

Rat wählt einen der Gouverneure

zum Vorsitzenden, der

bis zur nächsten regelmäßigen

Tagung des Rates im Amt

bleibt.

(b) Der Gouverneursrat kann

alle seine Befugnisse auf das

Exekutivdirektorium übertragen,

jedoch mit Ausnahme der

Befugnis,

(i) neue Mitglieder aufzunehmen

und die

Bedingungen für ihre

Aufnahme festzusetzen,

(ii) das genehmigte ordentliche

Stammkapital

und das interregionale

Stammkapital

der Bank sowie

die Beiträge zum

Fonds zu erhöhen

oder herabzusetzen,

(iii) den Präsidenten der

Bank zu wählen und

seine Bezüge festzusetzen,

(iv) ein Mitglied nach Artikel

IX Abschnitt 2

zu suspendieren,

(v) die Bezüge der Exekutivdirektoren

und

ihrer Stellvertreter

festzusetzen,

(vi) über Berufungen gegen

die Auslegung

dieses Übereinkommens

durch das Exekutivdirektorium

zu

beraten und zu beschließen,

(vii) den Abschluß allgemeiner

Übereinkünfte

zur Zusammenarbeit

mit anderen internationalen

Organisationen

zu genehmigen,

(viii) nach einer Überprüfung

der Berichte der

Rechnungsprüfer die

allgemeinen Bilanzen

und die Gewinn-

und Verlustrechnungen

der Institution

zu genehmigen,

(ix) über die Reserven

und die Ausschüttung

der Reingewinne

der ordentlichen Kapitalbestände

und der

interregionalen Kapitalbestände

sowie des

Fonds zu befinden,

(x) externe Rechnungsprüfer

zur Bestätigung

der allgemeinen

Bilanzen und der Gewinn-

und Verlustrechnungen

der Institution

auszuwählen,

(xi) dieses Übereinkommen

zu ändern und

(xii) die Beendigung der

Geschäftstätigkeit der

Bank und die Verteilung

ihrer Vermögenswerte

zu beschließen.

(c) Der Gouverneursrat behält

volle Weisungsbefugnis in

allen nach Buchstabe (b) dem

Exekutivdirektorium übertragenen

Angelegenheiten.

(d) Der Gouverneursrat hält

in der Regel jährlich eine Tagung

ab. Weitere Tagungen

können abgehalten werden,

wenn der Gouverneursrat dies

vorsieht oder wenn sie vom

Exekutivdirektorium anberaumt

werden. Tagungen des

Gouverneursrats werden ebenfalls

vom Exekutivdirektorium

anberaumt, wenn fünf Mitglieder

der Bank bzw. Mitglieder

mit einem Viertel der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten

dies verlangen.

(e) Der Gouverneursrat ist

verhandlungs- und beschlußfähig,

wenn die absolute Mehrheit

aller Gouverneure einschließlich

einer absoluten Mehrheit

der Gouverneure der

regionalen Mitglieder bei der

Sitzung anwesend ist, die mindestens

zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten

vertritt.

(f) Der Gouverneursrat kann

ein Verfahren festlegen, wonach

das Exekutivdirektorium, wenn

es dies für angebracht hält, den

Gouverneuren eine bestimmte

Frage zur Abstimmung vorlegen

kann, ohne eine Sitzung

des Gouverneursrats anzuberaumen.

(g) Der Gouverneursrat und,

soweit dazu ermächtigt, das Exekutivdirektorium

können die

für die Führung der Geschäfte

der Bank notwendigen oder geeigneten

Richtlinien und Vorschriften

beschließen.

(h) Die Gouverneure und ihre

Stellvertreter sind in dieser

Eigenschaft ohne Vergütung

durch die Bank tätig, die Bank

kann ihnen jedoch für die durch

die Teilnahme an den Sitzungen

des Gouverneursrats entstehenden

Kosten eine angemessene

Entschädigung zahlen.

Abschnitt 3. Exekutivdirektorium

(a) Das Exekutivdirektorium

ist für die Leitung der Geschäftstätigkeit

der Bank verantwortlich

und kann zu diesem Zweck

alle ihm vom Gouverneursrat

übertragenen Befugnisse ausüben.

(b) (i) Exekutivdirektoren

müssen anerkannt

qualifizierte und erfahrene

Wirtschafts- und

Finanzfachleute

sein, sie dürfen jedoch

nicht Gouverneure

sein.

(ii) Ein Exekutivdirektor

wird von dem Mitgliedstaat

ernannt,

der die meisten Anteile

an der Bank besitzt,

zwei Exekutivdirektoren

werden

von den Gouverneuren

der nichtregionalen

Mitgliedstaaten

gewählt, und mindestens

acht weitere

werden von Gouverneuren

der übrigen

Mitgliedstaaten gewählt.

Die Anzahl

der in der letztge-

nannten Kategorie zu

wählenden Exekutivdirektoren

und das

Verfahren zur Wahl

aller wählbaren Direktoren

wird durch

Vorschriften geregelt,

die der Gouverneursrat

mit Dreiviertelmehrheit

der

Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten

beschließt, diese

Mehrheit umfaßt in

bezug auf die Bestimmungen,

die sich

ausschließlich auf die

Wahl der Direktoren

durch die nichtregionalen

Mitgliedstaaten

beziehen, eine Zweidrittelmehrheit

der

Gouverneure der

nichtregionalen Mitglieder,

und in bezug

auf die Bestimmungen,

die sich ausschließlich

auf die Anzahl

und Wahl der

Direktoren durch die

übrigen Mitgliedstaaten

beziehen, eine

Zweidrittelmehrheit

der Gouverneure der

regionalen Mitglieder.

Die Genehmigung

einer Änderung dieser

Vorschriften bedarf

derselben Stimmenmehrheit,

(iii) Die Exekutivdirektoren

werden für eine

Amtszeit von drei

Jahren ernannt oder

gewählt, sie können

für weitere Amtszeiten

wiederernannt

oder wiedergewählt

werden.

(c) Jeder Exekutivdirektor ernennt

einen Stellvertreter, der

die Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit

für ihn zu handeln.

Die Direktoren und ihre Stellvertreter

müssen Angehörige

der Mitgliedstaaten sein. Keiner

der gewählten Direktoren und

ihrer Stellvertreter darf dieselbe

Staatsangehörigkeit besitzen,

außer im Fall der Staaten, die

nicht Kreditnehmer sind. Stellvertreter

dürfen an den Sitzungen

teilnehmen, jedoch nur dann

mit abstimmen, wenn sie für

ihre Direktoren handeln.

(d) Die Direktoren bleiben

im Amt, bis ihre Nachfolger

ernannt oder gewählt sind.

Wird das Amt eines gewählten

Direktors mehr als 180 Tage

vor dem Ende seiner Amtszeit

vakant, so wählen die Gouverneure,

die den früheren Direktor

gewählt haben, für den Rest

der Amtszeit einen Nachfolger.

Für diese Wahl ist eine absolute

Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich. Während

der Vakanz hat der Stellvertreter

alle Befugnisse des früheren

Direktors, mit Ausnahme derjenigen

zur Ernennung eines

Stellvertreters.

(e) Das Exekutivdirektorium

tagt ununterbrochen an der

Hauptgeschäftsstelle der Bank

und tritt zusammen, sooft die

Geschäfte der Bank dies erfordern.

(f) Das Exekutivdirektorium

ist verhandlungs- und beschlußfähig,

wenn die absolute Mehrheit

aller Direktoren einschließlich

einer absoluten Mehrheit

der Direktoren der regionalen

Mitglieder bei der Sitzung anwesend

ist, die mindestens zwei

Drittel der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten vertritt.

(g) Ein Mitglied der Bank

kann einen Vertreter zur Teilnahme

an einer Sitzung des

Exekutivdirektoriums entsenden,

wenn eine dieses Mitglied

besonders berührende Frage behandelt

wird. Dieses Vertretungsrecht

wird vom Gouverneursrat

geregelt.

(h) Das Exekutivdirektorium

kann die von ihm für angebracht

erachteten Ausschüsse

einsetzen. Eine Mitgliedschaft in

diesen Ausschüssen ist nicht auf

Gouverneure, Direktoren oder

Stellvertreter beschränkt.

(i) Das Exekutivdirektorium

bestimmt die grundlegende Or-

ganisation der Bank einschließlich

der Anzahl und der allgemeinen

Aufgaben des leitenden

Verwaltungs- und Fachpersonals

und genehmigt den Haushalt

der Bank.

Abschnitt 4. Abstimmung

(a) Jeder Mitgliedstaat hat

135 Stimmen zuzüglich einer

Stimme für jeden in seinem Besitz

befindlichen Anteil am ordentlichen

Stammkapital und

am interregionalen Stammkapital

der Bank, im Zusammenhang

mit einer Erhöhung des genehmigten

ordentlichen Stammkapitals

oder des interregionalen

Stammkapitals kann der

Gouverneursrat jedoch verfügen,

daß das durch die Erhöhung genehmigte

Stammkapital keine

Stimmrechte mit sich bringt

und daß die Erhöhung des

Stammkapitals nicht dem Vorkaufsrecht

nach Artikel II Abschnitt

3 Buchstabe (b) unterliegt.

(b) Eine Erhöhung der Zeichnung

eines Mitglieds entweder

auf das ordentliche Stammkapital

oder auf das interregionale

Stammkapital wird nicht wirksam,

und das Recht auf Zeichnung

dieses Kapitals wird hiermit

aufgehoben, wenn diese Erhöhung

zur Folge hätte, daß die

Stimmenzahl (i) der in der Entwicklung

befindlichen regionalen

Mitglieder unter 53,5 v. H.,

(ii) des Mitglieds mit den meisten

Anteilen unter 34,5 v. H.

oder (iii) Kanadas unter 4 v. H.

der Gesamtstimmenzahl der

Mitgliedstaaten sinkt.

(c) Bei der Abstimmung im

Gouverneursrat kann jeder Gouverneur

die Stimmen des von

ihm vertretenen Mitgliedsstaats

abgeben. Sofern nicht in diesem

Übereinkommen ausdrücklich

etwas anderes vorgesehen ist,

bedürfen Beschlüsse zu allen

dem Gouverneursrat vorliegenden

Fragen einer Mehrheit der

Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten.

(d) Bei der Abstimmung im

Exekutivdirektorium

(i) kann der ernannte

Direktor die Anzahl

der Stimmen des Mitgliedstaats

abgeben,

der ihn ernannt hat,

(ii) kann jeder gewählte

Direktor so viele

Stimmen abgeben, wie

er bei seiner Wahl erhalten

hat, diese

Stimmen sind als

eine Einheit abzugeben,

und

(iii) bedürfen, sofern nicht

in diesem Übereinkommen

ausdrücklich

etwas anderes

vorgesehen ist, Beschlüsse

zu allen dem

Exekutivdirektorium

vorliegenden Fragen

einer Mehrheit der

Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten.

Abschnitt 5. Präsident, Geschäftsführender

Vizepräsident

und Personal

(a) Der Gouverneursrat

wählt mit der Mehrheit der

Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten

einschließlich der

absoluten Mehrheit der Gouverneure

der regionalen Mitglieder

einen Präsidenten der

Bank, der während seiner

Amtszeit weder Gouverneur

noch Exekutivdirektor noch in

einer dieser beiden Funktionen

Stellvertreter sein darf.

Nach den Weisungen des

Exekutivdirektoriums führt der

Präsident der Bank die ordentlichen

Geschäfte der Bank und

ist Vorgesetzter ihres Personals.

Er ist ebenfalls Vorsitzender

bei Sitzungen des Exekutivdirektoriums,

hat jedoch kein

Stimmrecht; allerdings ist es

seine Pflicht, bei Stimmengleichheit

die entscheidende Stimme

abzugeben.

Der Präsident ist der gesetzliche

Vertreter der Bank. Seine

Amtszeit beträgt fünf Jahre; er

kann für weitere Amtsperioden

wiedergewählt werden. Seine

Amtszeit wird jedoch beendet,

wenn der Gouverneursrat mit

der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten

einschließlich der Mehrheit der

Gesamtstimmenzahl der regionalen

Mitgliedstaaten dies beschließt.

(b) Der Geschäftsführende

Vizepräsident wird vom Exekutivdirektorium

auf Empfehlung

des Präsidenten der Bank

ernannt. Nach den Weisungen

des Exekutivdirektoriums und

des Präsidenten der Bank nimmt

der Geschäftsführende Vizepräsident

die vom Exekutivdirektorium

festgelegten Befugnisse

und Aufgaben in der Verwaltung

der Bank wahr. Ist der

Präsident der Bank abwesend

oder verhindert, so nimmt der

Geschäftsführende Vizepräsident

die Befugnisse und Aufgaben

des Präsidenten wahr.

Der Geschäftsführende Vizepräsident

nimmt an Sitzungen

des Exekutivdirektoriums teil,

jedoch ohne Stimmrecht; handelt

er allerdings für den Präsidenten

der Bank, so gibt er

nach Buchstaben (a) die entscheidende

Stimme ab.

(c) Neben dem in Artikel IV

Abschnitt 8 Buchstabe (b) genannten

Vizepräsidenten kann

das Exekutivdirektorium auf

Empfehlung des Präsidenten der

Bank weitere Vizepräsidenten

ernennen, die die Befugnisse

ausüben und die Aufgaben

wahrnehmen, die das Exekutivdirektorium

festlegt.

(d) Der Präsident sowie die

leitenden und sonstigen Angestellten

der Bank sind bei der

Erfüllung ihrer Pflichten nur an

Weisungen der Bank gebunden

und erkennen keine sonstige

vorgesetzte Dienststelle an.

Jedes Mitglied der Bank achtet

den internationalen Charakter

dieser Verpflichtung.

(e) Bei der Einstellung der

Angestellten und bei der Bestimmung

der Arbeitsbedingungen

ist das oberste Gebot die

Sicherstellung eines Höchstmaßes

an Leistungsfähigkeit, fachlichem

Können und Rechtschaffenheit.

Darüber hinaus ist gebührend

darauf zu achten, daß

die Auswahl der Angestellten

auf möglichst breiter geographischer

Grundlage erfolgt, wobei

der regionale Charakter der

Institution zu berücksichtigen

ist.

(f) Die Bank sowie ihre leitenden

und sonstigen Angestellten

dürfen sich weder in die

politischen Angelegenheiten

eines Mitglieds einmischen noch

in ihren Beschlüssen von der

politischen Ausrichtung des oder

der betreffenden Mitglieder beeinflussen

lassen. Nur wirtschaftliche

Erwägungen dürfen

für ihre Beschlüsse maßgebend

sein, und diese Erwägungen sind

unparteiisch gegeneinander abzuwägen,

um die in Artikel I

genannten Zwecke und Aufgaben

zu erfüllen.

Abschnitt 6. Veröffentlichung

von Berichten und Bereitstellung

von Informationen

(a) Die Bank veröffentlicht

einen Jahresbericht, der über

die ordentlichen Kapitalbestände

und die interregionalen Kapitalbestände

getrennte geprüfte

Rechnungsaufstellungen enthält.

Sie legt ferner vierteljährlich den

Mitgliedern zusammenfassende

Darstellungen ihrer finanziellen

Lage sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

vor, in denen

die Ergebnisse ihrer ordentlichen

Geschäfte und ihrer Geschäfte

mit den interregionalen Beständen

getrennt ausgewiesen werden.

(b) Die Bank kann alle sonstigen

zur Erfüllung ihrer

Zwecke und Aufgaben für wünschenswert

erachteten Berichte

veröffentlichen.

ARTIKEL IX

AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG

VON MITGLIEDERN

Abschnitt 1. Austrittsrecht

Jedes Mitglied kann aus der

Bank austreten, indem es der

Bank in ihrer Hauptgeschäftsstelle

eine schriftliche Anzeige

über seine Absicht zugehen läßt.

Der Austritt wird zu dem in

der Anzeige angegebenen Zeitpunkt

endgültig wirksam, frühestens

jedoch sechs Monate

nach Zustellung der Anzeige an

die Bank. Das Mitglied kann

jederzeit, bevor der Austritt

endgültig wirksam wird, der

Bank schriftlich notifizieren, daß

es die Anzeige über den beabsichtigten

Austritt zurücknimmt.

Nach dem Austritt haftet ein

Mitglied weiterhin für alle unmittelbaren

und Eventualverbindlichkeiten

gegenüber der

Bank, für die es am Tag der

Zustellung der Austrittsanzeige

haftbar war, einschließlich der

in Abschnitt 3 bezeichneten

Verbindlichkeiten. Wird der

Austritt endgültig wirksam, so

entsteht dem Mitglied jedoch

keine Haftung für Verbindlichkeiten,

die sich aus Geschäften

der Bank ergeben, die sie nach

Eingang der Austrittsanzeige

getätigt hat.

Abschnitt 2. Suspendierung

der Mitgliedschaft

Kommt ein Mitglied einer

seiner Verpflichtungen gegenüber

der Bank nicht nach, so

kann die Bank seine Mitgliedschaft

durch Beschluß des Gouverneursrats

mit Dreiviertelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten einschließlich

einer Zweidrittelmehrheit

aller Gouverneure

suspendieren, die im Fall der

Suspendierung eines regionalen

Mitgliedstaats eine Zweidrittelmehrheit

der Gouverneure der

regionalen Mitglieder und im

Fall der Suspendierung eines

nichtregionalen Mitgliedstaats

eine Zweidrittelmehrheit der

Gouverneure der nichtregionalen

Mitglieder umfassen muß.

Die Mitgliedschaft des suspendierten

Mitglieds in der

Bank erlischt automatisch ein

Jahr nach dem Zeitpunkt der

Suspendierung, sofern nicht der

Gouverneursrat mit derselben

Mehrheit beschließt, die Suspendierung

zu beenden.

Während der Suspendierung

darf ein Mitglied seine Rechte

aus diesem Übereinkommen mit

Ausnahme des Austrittsrechts

nicht ausüben, es unterliegt jedoch

weiterhin seinen gesamten

Verpflichtungen.

Abschnitt 3. Abrechnung

(a) Nach dem Erlöschen der

Mitgliedschaft eines Staates ist

dieser nicht mehr an den Gewinnen

und Verlusten der Bank

beteiligt, und es entstehen ihm

keine Verbindlichkeiten in bezug

auf später von der Bank gewährte

Darlehen und Garantien.

Er haftet jedoch weiterhin

für alle Beträge, die er der Bank

schuldet, sowie für seine Eventualverbindlichkeiten

gegenüber

der Bank, solange ein Teil der

vor dem Zeitpunkt, an dem die

Mitgliedschaft des Staates erlosch,

von der Bank gewährten

Darlehen oder Garantien aussteht.

(b) Erlischt die Mitgliedschaft

eines Staates, so trifft die Bank

im Rahmen der Abrechnung mit

diesem Staat nach diesem Abschnitt

Vorkehrungen für den

Rückkauf des Stammkapitals

dieses Staates; dem Staat stehen

jedoch auf Grund dieses Übereinkommens

nur die in diesem

Abschnitt und in Artikel XIII

Abschnitt 2 vorgesehenen Rechte

zu.

(c) Die Bank und der als Mitglied

ausscheidende Staat können

ungeachtet des Buch-

stabens (d) den Rückkauf des

Stammkapitals zu den unter

den gegebenen Umständen für

angemessen erachteten Bedingungen

vereinbaren. Die Vereinbarung

kann unter anderem

Bestimmungen über eine endgültige

Regelung aller Verbindlichkeiten

des Staates gegenüber

der Bank vorsehen.

(d) Wird die unter Buchstabe

(c) genannte Vereinbarung

nicht innerhalb von sechs Monaten

nach dem Erlöschen der

Mitgliedschaft des Staates oder

nach einem anderen von der

Bank und dem betreffenden

Staat vereinbarten Zeitpunkt

ausgeführt, so gilt als Rückkaufpreis

für das Stammkapital des

Staates der Buchwert nach den

Büchern der Bank zu dem Zeitpunkt,

in dem die Mitgliedschaft

des Staates erlosch. Die

Rückzahlung erfolgt zu den

nachstehenden Bedingungen

(i) als Voraussetzung für

die Zahlung hat der

Staat, dessen Mitgliedschaft

erlischt,

seine Kapitalanteilscheine

herauszugeben;

und die Zahlung

erfolgt in den Raten,

zu den Zeitpunkten

und in den verfügbaren

Währungen, die

die Bank unter Berücksichtigung

ihrer

finanziellen Lage bestimmt.

(ii) Die von der Bank

dem Staat für den

Rückkauf seines

Stammkapitals geschuldeten

Beträge

werden zurückbehalten,

solange der Staat

oder eine seiner Gebietskörperschaften

oder Dienststellen der

Bank aus Darlehens-

oder Garantiegeschäften

etwas

schuldet. Diese Beträge

können nach

Wahl der Bank bei

Fälligkeit zur Deckung

dieser Verbind-

lichkeiten verwendet

werden. Es werden

jedoch keine Beträge

für die Eventualverbindlichkeiten

des

Staates für künftige

Abrufe auf Grund

seiner Zeichnung nach

Artikel II Abschnitt

4 Buchstabe

(a) Ziffer (ii)

oder nach Artikel II A

Abschnitt 3 Buchstabe

(c) zurückbehalten.

(iii) Erleidet die Bank

Nettoverluste für

Darlehen oder Beteiligungen

oder im

Rahmen von Garantien,

die im Zeitpunkt

des Erlöschens der

Mitgliedschaft des

Staates ausstanden,

und übersteigt die

Höhe dieser Verluste

die zu diesem Zeitpunkt

dafür vorhandene

Reserve, so

zahlt der betreffende

Staat auf Verlangen

den Betrag zurück,

um den der Rückkaufpreis

für seine

Anteile gekürzt worden

wäre, wenn der

Verlust bei Bestimmung

des Buchwerts

der Anteile nach den

Büchern der Bank berücksichtigt

worden

wäre. Außerdem haftet

das frühere Mitglied

weiterhin für

alle Abrufe nach Artikel

II Abschnitt 4

Buchstabe (a) Ziffer

(ii) oder nach Artikel

II A Abschnitt 3

Buchstabe (c) in der

Höhe, in der es hätte

beitragen müssen,

wenn die Kapitalminderung

und der

Abruf zu dem Zeitpunkt

erfolgt wären,

in dem der Rückkaufpreis

für seine

Anteile bestimmt

wurde.

(e) In keinem Fall werden

einem Staat für seine Anteile

auf Grund dieses Abschnitts geschuldete

Beträge vor Ablauf

von sechs Monaten nach dem

Zeitpunkt gezahlt, in dem die

Mitgliedschaft des Staates erlischt.

Stellt die Bank innerhalb

dieser Zeit ihre Geschäftstätigkeit

ein, so bestimmen sich alle

Rechte dieses Staates nach Artikel

X, und der Staat gilt im

Sinne jenes Artikels noch als

Mitglied der Bank, jedoch ohne

Stimmrecht.

ARTIKEL X

ZEITWEILIGE EINSTELLUNG

UND BEENDIGUNG

DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Abschnitt 1. Zeitweilige Einstellung

der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Exekutivdirektorium

die Geschäftstätigkeit

in bezug auf neue Darlehen

und Garantien bis zu dem

Zeitpunkt einstellen, in dem der

Gouverneursrat Gelegenheit hat,

die Lage zu überprüfen und

geeignete Maßnahmen zu treffen.

Abschnitt 2. Beendigung der

Geschäftstätigkeit

Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit

durch Beschluß

des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten

einschließlich einer Zweidrittelmehrheit

der Gouverneure der

regionalen Mitglieder beenden.

Nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit

stellt die Bank

sofort ihre gesamte Tätigkeit

mit Ausnahme der Arbeiten ein,

die die Sicherstellung, Erhaltung

und Verwertung ihrer Vermögenswerte

und die Regelung ihrer

Verbindlichkeiten betreffen.

Abschnitt 3. Haftung der Mitglieder

und Begleichung von

Forderungen

(a) Die Haftung aller Mitglieder

aus ihren Zeichnungen

auf das Stammkapital der

Bank und hinsichtlich der Abwertung

ihrer Währungen

bleibt bestehen, bis alle unmittelbaren

und Eventualverbindlichkeiten

beglichen sind.

(b) Alle Gläubiger mit unmittelbaren

Forderungen werden

aus den, Vermögenswerten der

Bank, zu deren Lasten diese

Forderungen gehen, und sodann

aus Zahlungen an die Bank für

uneingezahlte oder abrufbare

Zeichnungen, zu deren Lasten

die Forderungen gehen, bezahlt.

Bevor Zahlungen an Gläubiger

mit unmittelbaren Forderungen

geleistet werden, trifft das Exekutivdirektorium

alle nach seiner

Ansicht notwendigen Vorkehrungen

zur Gewährleistung

einer anteiligen Verteilung auf

Gläubiger mit unmittelbaren

und mit Eventualforderungen.

Abschnitt 4. Verteilung der

Vermögenswerte

(a) Eine Verteilung von Vermögenswerten

an die Mitglieder

auf Grund ihrer Zeichnungen

auf das Stammkapital der Bank

erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten

gegenüber Gläubigern,

die zu Lasten dieses

Stammkapitals gehen, erfüllt

sind oder hierfür Vorsorge getroffen

ist. Ferner muß diese

Verteilung durch Beschluß des

Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten

einschließlich einer Zweidrittelmehrheit

der Gouverneure

der regionalen Mitglieder

genehmigt werden.

(b) Die Verteilung der Vermögenswerte

der Bank an die

Mitglieder erfolgt im Verhältnis

zu dem Im Besitz jedes Mitglieds

befindlichen Stammkapital

und zu Zeitpunkten und

Bedingungen, die der Bank gerecht

und billig erscheinen. Die

verteilten Vermögensanteile

brauchen hinsichtlich ihrer Art

nicht einheitlich zu sein. Ein

Mitglied hat erst dann Anspruch

auf seinen Anteil an dieser Verteilung

der Vermögenswerte,

wenn es alle seine Verbindlichkeiten

gegenüber der Bank geregelt

hat.

(c) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte

erhält, die auf

Grund dieses Artikels verteilt

werden, genießt hinsichtlich dieser

Vermögenswerte dieselben

Rechte, die der Bank vor der

Verteilung zustanden.

ARTIKEL XI

RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN

UND PRIVILEGIEN

Abschnitt 1. Geltungsbereich

des Artikels

Um der Bank die Erfüllung

ihres Zwecks und der ihr zugewiesenen

Aufgaben zu ermöglichen,

werden ihr im Hoheitsgebiet

jedes Mitglieds die

Rechtsstellung, Immunitäten

und Privilegien gewährt, die in

diesem Artikel angeführt sind.

Abschnitt 2. Rechtsstellung

Die Bank besitzt Rechtspersönlichkeit

und hat insbesondere

die uneingeschränkte Fähigkeit,

(a) Verträge zu schließen,

{b) unbewegliches und bewegliches

Vermögen zu erwerben

und darüber zu verfügen sowie

c) gerichtliche Verfahren anhängig

zu machen.

Abschnitt 3. Gerichtsbarkeit

Klagen gegen die Bank können

nur vor dem zuständigen

Gericht im Hoheitsgebiet eines

Mitglieds erhoben werden, in

dem die Bank eine Geschäftsstelle

besitzt oder einen Vertreter

für die Entgegennahme

gerichtlicher Urkunden ernannt

oder in dem sie Wertpapiere

ausgegeben oder garantiert hat.

Klagen gegen die Bank können

nicht erhoben werden von

Mitgliedern oder von Personen,

die für Mitglieder handeln oder

von diesen Forderungen ableiten.

Die Mitgliedstaaten können

jedoch zur Beilegung von

Streitigkeiten zwischen der Bank

und ihren Mitgliedern die besonderen

Verfahren in Anspruch

nehmen, die in diesem

Übereinkommen, in der Satzung

und den Regelungen der

Bank oder in den mit der Bank

geschlossenen Verträgen vorgeschrieben

sind.

Das Eigentum und die Vermögenswerte

der Bank, gleichviel

wo und in wessen Besitz

sie sich befinden, genießen

Immunität von jeder Form der

Beschlagnahme, Pfändung oder

Vollstreckung, solange nicht ein

Endurteil gegen die Bank ergangen

ist.

Abschnitt 4. Immunität der

Vermögenswerte

Das Eigentum und die Vermögenswerte

der Bank, gleichviel

wo und in wessen Besitz

sie sich befinden, gelten als internationales

öffentliches Eigentum

und genießen Immunität

von Durchsuchung, Beschlagnahme,

Einziehung, Enteignung

oder jeder anderen Form der

Wegnahme oder Zwangsvollstreckung

auf dem Verwaltungs-

oder Gesetzgebungsweg.

Abschnitt 5. Unverletzlichkeit

der Archive

Die Archive der Bank sind

unverletzlich.

Abschnitt 6. Befreiung der

Vermögenswerte von Beschränkungen

In dem zur Erfüllung des

Zwecks und der Aufgaben sowie

zur Führung der Geschäfte der

Bank im Rahmen dieses Übereinkommens

notwendigen Ausmaß

sind das gesamte Eigentum

und alle sonstigen Vermögenswerte

der Bank von Beschränkungen,

Verwaltungsvorschriften,

Kontrollen und Moratorien

jeder Art befreit, soweit

dieses Übereinkommen nichts

anderes bestimmt.

Abschnitt 7. Nachrichtenprivileg

Jedes Mitglied gewährt dem

amtlichen Nachrichtenverkehr

der Bank dieselbe Behandlung,

die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr

anderer Mitglieder

gewährt.

Abschnitt 8. Persönliche Immunitäten

und Privilegien

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren,

Stellvertreter, leitenden

und sonstigen Bediensteten

der Bank genießen folgende

Privilegien und Immunitäten

(a) Immunität von der Gerichtsbarkeit

hinsichtlich ihrer

in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen

Handlungen, sofern

nicht die Bank diese Immunität

aufhebt,

(b) wenn sie nicht Inländer

sind, die gleiche Immunität von

Einwanderungsbeschränkungen,

von der Meldepflicht der Ausländer

und von staatlichen

Dienstverpflichtungen sowie die

gleichen Erleichterungen in bezug

auf Devisenbestimmungen,

wie sie die Mitglieder den in

vergleichbarem Rang stehenden

Vertretern, leitenden und sonstigen

Bediensteten anderer Mitglieder

gewähren,

(c) die gleichen Vorrechte in

bezug auf Reiseerleichterungen,

wie sie die Mitglieder den in

vergleichbarem Rang stehenden

Vertretern, leitenden und sonstigen

Bediensteten anderer

Mitglieder gewähren.

Abschnitt 9. Immunität von

Besteuerung

(a) Die Bank, ihr. Eigentum,

ihre sonstigen Vermögenswerte,

ihre Einnahmen sowie die Geschäfte

und Transaktionen, die

sie im Rahmen dieses Übereinkommens

durchführt, genießen

Immunität von jeder Besteuerung

sowie von allen Zollabgaben.

Die Bank genießt ferner

Immunität von jeder Verpflichtung

zur Entrichtung, Einbehaltung

oder Einziehung von

Steuern oder Abgaben.

(b) Die von der Bank den

Exekutivdirektoren, Stellvertretern,

leitenden und sonstigen

Bediensteten der Bank, die nicht

Inländer sind, gezahlten Gehälter

und Vergütungen unterliegen

keiner Art von Besteuerung.

(c) Von der Bank ausgegebene

Schuldverschreibungen oder

Wertpapiere einschließlich der

Dividenden oder Zinsen dafür,

gleichviel in wessen Besitz sie

sich befinden, unterliegen keiner

Art von Besteuerung,

(i) die eine solche

Schuldverschreibung

oder ein solches Wertpapier

nur deshalb

benachteiligt, weil

diese Urkunde von

der Bank ausgegeben

wurde, oder

(ii) deren einziger Anknüpfungspunkt

der

Ort oder die Währung,

in denen diese

Urkunde ausgegeben

oder bezahlt worden

oder zahlbar ist, oder

der Sitz einer Geschäftsstelle

oder eines

Büros der Bank ist.

(d) Von der Bank garantierte

Schuldverschreibungen oder

Wertpapiere einschließlich der

Dividenden oder Zinsen dafür,

gleichviel in wessen Besitz sie

sich befinden, unterliegen keiner

Art von Besteuerung,

(i) die eine solche

Schuldverschreibung

oder ein solches

Wertpapier nur deshalb

benachteiligt,

weil diese Urkunde

von der Bank garantiert

ist, oder

(ii) deren einziger Anknüpfungspunkt

der

Sitz einer Geschäftsstelle

oder eines

Büros der Bank ist.

Abschnitt 10. Durchführung

Jedes Mitglied trifft in Übereinstimmung

mit seiner Rechtsordnung

alle Maßnahmen, die

erforderlich sind, um die in diesem

Artikel enthaltenen Grundsätze

in seinem Hoheitsgebiet

in Kraft zu setzen, und unterrichtet

die Bank von den diesbezüglich

getroffenen Maßnahmen.

ARTIKEL XII

ÄNDERUNGEN

(a) (i) Dieses Übereinkommen

kann nur durch

Beschluß des Gouverneursrats

mit der

Mehrheit aller Gouverneure

einschließlich

zwei Drittel der

Gouverneure der regionalen

Mitglieder

geändert werden, die

dabei mindestens drei

Viertel der Gesamtstimmenzahl

der Mitgliedstaaten

vertreten

müssen, die Abstimmungsmehrheiten

in Artikel II Abschnitt

1 Buchstabe

(b) können jedoch

nur mit den

dort genannten Abstimmungsmehrheiten

geändert werden.

(ii) Die einschlägigen Artikel

des Übereinkommens

können

nach Ziffer (i) geändert

werden, um die

Verschmelzung des interregionalen

Stamm-

kapitals und des ordentlichen

Stammkapitals

zu einem

Zeitpunkt zu ermöglichen,

zu dem die

Bank ihre Verbindlichkeiten

aus allen

Kreditaufnahmen

ihres ordentlichen Kapitals,

die am 31. Dezember

1974 ausstanden,

erfüllt hat.

(b) Ungeachtet des Buchstabens

(a) ist Einstimmigkeit

im Gouverneursrat erforderlich

bei einer Änderung

(i) des Rechts zum Austritt

aus der Bank

nach Artikel IX Abschnitt

1,

(ii) des Rechts zum Erwerb

von Stammkapital

der Bank sowie

zur Beteiligung

am Fonds nach Artikel

II Abschnitt 3

Buchstabe (b) bzw.

Artikel IV Abschnitt

3 Buchstabe (g)

und

(iii) der Haftungsbeschränkung

nach Artikel

II Abschnitt 3

Buchstabe (d), nach

Artikel II A Abschnitt

2 Buchstabe (e)

sowie nach Artikel IV

Abschnitt 5.

(c) Alle Vorschläge zur Änderung

dieses Übereinkommens,

gleichviel ob sie von

einem Mitglied oder vom Exekutivdirektorium

ausgehen,

sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats

zuzuleiten, der sie

dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung

angenommen worden,

so bestätigt die Bank die Annahme

in einer an alle Mitglieder

gerichteten amtlichen

Mitteilung. Änderungen treten

für alle Mitglieder drei Monate

nach dem Tag der amtlichen

Mitteilung in Kraft, sofern

nicht der Gouverneursrat eine

andere Frist festsetzt.

ARTIKEL XIII

AUSLEGUNG UND

SCHIEDSVERFAHREN

Abschnitt 1. Auslegung

(a) Alle Fragen der Auslegung

dieses Übereinkommens, die

zwischen einem Mitglied und

der Bank oder zwischen Mitgliedern

der Bank auftreten,

werden dem Exekutivdirektorium

zur Entscheidung vorgelegt.

Mitglieder, die von der zur

Beratung stehenden Frage besonders

betroffen sind, haben

nach Artikel VIII Abschnitt 3

Buchstabe (g) ein Recht auf unmittelbare

Vertretung im Exekutivdirektorium.

(b) Hat das Exekutivdirektorium

eine Entscheidung nach

Buchstabe (a) getroffen, so kann

jedes Mitglied verlangen, daß die

Frage dem Gouverneursrat vorgelegt

wird; dessen Entscheidung

ist endgültig. Bis zur Entscheidung

des Gouverneursrats kann

die Bank, soweit sie dies für

notwendig hält, auf der Grundlage

der Entscheidung des Exekutivdirektoriums

handeln.

Abschnitt 2. Schiedsverfahren

Sollte zwischen der Bank und

einem Staat, dessen Mitgliedschaft

erloschen ist, oder zwischen

der Bank und einem Mitglied

nach Annahme eines Beschlusses

zur Beendigung der

Geschäftstätigkeit der Bank eine

Meinungsverschiedenheit auftreten,

so wird sie einem aus

drei Schiedsrichtern bestehenden

Schiedsgericht zur Entscheidung

vorgelegt. Einer der

Schiedsrichter wird von der

Bank ernannt, ein weiterer von

dem betroffenen Staat und der

dritte, sofern nicht die Parteien

etwas anderes vereinbaren, vom

Generalsekretär der Organisa-

tion Amerikanischer Staaten.

Scheitern alle Bemühungen um

Einstimmigkeit, so werden die

Entscheidungen mit der Mehrheit

der Stimmen der drei

Schiedsrichter getroffen.

Der dritte Schiedsrichter ist

befugt, alle Verfahrensfragen zu

regeln, über die die Parteien

sich nicht zu einigen vermögen.

ARTIKEL XIV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1. Hauptgeschäftsstelle

Die Hauptgeschäftsstelle der

Bank befindet sich in Washington,

District of Columbia, Vereinigte

Staaten von Amerika.

Abschnitt 2. Beziehungen zu

anderen Organisationen

Die Bank kann mit anderen

Organisationen Vereinbarungen

über den Austausch von Informationen

oder zu anderen

Zwecken treffen, die mit diesem

Übereinkommen vereinbar sind.

Abschnitt 3. Verbindungsstelle

Jedes Mitglied bezeichnet

eine amtliche Stelle, mit der die

Bank im Zusammenhang mit

Angelegenheiten im Rahmen

dieses Übereinkommens in Verbindung

treten kann.

Abschnitt 4. Hinterlegungsstellen

Jedes Mitglied bezeichnet

seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle,

in der die Bank

ihre Guthaben in der Währung

des betreffenden Mitglieds oder

sonstige Vermögenswerte hinterlegen

kann. Hat ein Mitglied

keine Zentralbank, so benennt

es zu diesem Zweck im

Einvernehmen mit der Bank

eine andere Einrichtung.

ARTIKEL XV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt 1. Unterzeichnung

und Annahme

(a) Dieses Übereinkommen

wird beim Generalsekretariat

der Organisation Amerikanischer

Staaten hinterlegt, wo es

bis zum 31. Dezember 1959 für

die Vertreter der in Anlage A

angeführten Staaten zur Unterzeichnung

aufliegt. Jeder Unterzeichnerstaat

hinterlegt beim

Generalsekretariat der Organisation

Amerikanischer Staaten

eine Urkunde, aus der hervorgeht,

daß er dieses Übereinkommen

in Übereinstimmung

mit seiner Rechtsordnung angenommen

oder ratifiziert hat und

daß er die notwendigen Schritte .

unternommen hat, damit er alle

seine Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen erfüllen kann.

(b) Das Generalsekretariat der

Organisation Amerikanischer

Staaten übermittelt den Mitgliedern

der Organisation beglaubigte

Abschriften dieses Übereinkommens

und notifiziert

ihnen ordnungsgemäß jede Unterzeichnung

und jede Hinterlegung

einer Annahme- oder

Ratifikationsurkunde nach Buchstabe

(a) sowie den entsprechenden

Zeitpunkt.

(c) Bei der Hinterlegung seiner

Annahme- oder Ratifikationsurkunde

zahlt jeder Staat dem

Generalsekretariat der Organisation

Amerikanischer Staaten zur

Deckung der Verwaltungskosten

der Bank Gold oder US-Dollar

im Gegenwert von 1/10 von 1 v.H.

des Kaufpreises der von ihm gezeichneten

Anteile der Bank und

seiner Quote am Fonds. Diese

Zahlung wird dem Mitglied für

seine nach Artikel II Abschnitt 4

Buchstabe (a) Ziffer (i) und Artikel

IV Abschnitt 3 Buchstabe

(d) Ziffer (i) vorgeschriebene

Zeichnung und Quote gutgeschrieben.

Ein Mitglied kann

jederzeit an oder nach dem Tag

der Hinterlegung seiner Annahme

oder Ratifikationsurkunde

weitere Zahlungen vornehmen,

die ihm auf seine nach den Artikeln

II und IV vorgeschriebene

Zeichnung und Quote gutgeschrieben

werden. Das Generalsekretariat

der Organisation Amerikanischer

Staaten führt alle nach diesem

Buchstaben eingezahlten Mittel

auf einem oder mehreren Sonder-

Depositenkonten und stellt

die Mittel spätestens im Zeitpunkt

der ersten Sitzung des Gouverneursrats,

die nach Abschnitt 3

abgehalten wird, der Bank zur

Verfügung. Ist das Übereinkommen

bis zum 31. Dezember 1959

nicht in Kraft getreten, so hat

das Generalsekretariat der Organisation

Amerikanischer Staaten

diese Mittel den Staaten zurückzuerstatten,

die sie eingezahlt

haben.

(d) An oder nach dem Tag,

an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit

aufnimmt, kann das

Generalsekretariat der Organisation

Amerikanischer Staaten

die Unterzeichnung sowie die

Annahme- oder Ratifikationsurkunde

zu diesem Übereinkommen

von jedem Staat entgegennehmen,

dessen Mitgliedschaft

nach Artikel II Abschnitt 1

Buchstabe (b) genehmigt worden

ist.

Abschnitt 2. Inkrafttreten

(a) Dieses Übereinkommen

tritt in Kraft, wenn nach Abschnitt

1 Buchstabe (a) Vertreter

von Staaten, deren Zeichnungen

mindestens 85 v. H. der Gesamtzeichnungen

nach Anlage A

ausmachen, das Übereinkommen

unterzeichnet und Annahme- oder

Ratifikationsurkunden hinterlegt

haben.

(b) Staaten, deren Annahme- oder

Ratifikationsurkunden vor

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

hinterlegt worden sind, werden

erst zu dem genannten Zeitpunkt

Mitglieder. Sonstige Staaten

werden zu dem Zeitpunkt

Mitglieder, zu dem ihre Annahme-

oder Ratifikationsurkunden

hinterlegt werden.

Abschnitt 3. Aufnahme der

Geschäftstätigkeit

(a) Der Generalsekretär der

Organisation Amerikanischer

Staaten beruft die erste Sitzung

des Gouverneursrats ein, sobald

dieses Übereinkommen nach Abschnitt

2 in Kraft tritt.

(b) Auf der ersten Sitzung des

Gouverneursrats werden Vorkehrungen

für die Auswahl der

Exekutivdirektoren und ihrer

Stellvertreter nach Artikel VIII

Abschnitt 3 sowie für die Bestimmung

des Zeitpunkts getroffen,

zu dem die Bank ihre

Geschäftstätigkeit aufnehmen

wird. Ungeachtet des Artikels

VIII Abschnitt 3 können

die Gouverneure, wenn sie dies

für wünschenswert erachten,

bestimmen, daß die erste Amtszeit

dieser Direktoren weniger

als drei Jahre betragen kann.

GESCHEHEN zu Washington,

District of Columbia, Vereinigte

Staaten von Amerika, in

einer Urschrift vom 8. April

1959, deren englischer, französischer,

portugiesischer und spanischer

Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

ANHANG A

ZEICHNUNGEN AUF DAS GENEHMIGTE STAMMKAPITAL DER

BANK

(In Anteilen von 10000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt

vom 1. Jänner 1959)

ANHANG B

BEITRÄGE ZUM FONDS FÜR SONDERGESCHÄFTE

(In 1000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959)

(Übersetzung)

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

FÜR DIE

AUFNAHME NICHTREGIONALER

STAATEN

ALS MITGLIEDER DER

BANK

Abschnitt 1. Bedingungen für

die Mitgliedschaft nichtregionaler

Staaten

Nichtregionale Staaten, die

Mitglieder des Internationalen

Währungsfonds sind, und die

Schweiz können Mitglieder der

Bank werden, sofern zu einem

vom Exekutivdirektorium zu

bestimmenden Zeitpunkt im Kalenderjahr

1976 folgende Bedingungen

erfüllt sind

(a) Die in der Entschließung

„Änderungen des Übereinkommens

zur Errichtung der Bank

in bezug auf die Schaffung des

interregionalen Stammkapitals

der Bank und damit zusammenhängende

Angelegenheiten" vorgesehenen

Änderungen des

Übereinkommens zur Errichtung

der Bank sind in Kraft getreten;

(b) die in der Entschließung

„Erhöhung des genehmigten abrufbaren

ordentlichen Stammkapitals

und Zeichnungen darauf

im Zusammenhang mit der

Aufnahme nichtregionaler Mitgliedstaaten"

vorgesehene Erhöhung

des genehmigten ordentlichen

Stammkapitals ist wirksam

geworden;

(c) mindestens acht nichtregionale

Staaten, darunter wenigstens

vier Staaten mit Einzelbeiträgen

zum Fonds für Sondergeschäfte

in Höhe von mindestens

60000000 US-Dollar,

haben durch Hinterlegung entsprechender

Urkunden bei der

Bank vereinbart,

(i) nach Abschnitt 2 mindestens

31100 Anteile

am interregionalen

Stammkapital zu

zeichnen;

(ii) nach Abschnitt 3 mindestens

den Gegenwert

von 375000000

US-Dollar US-Dollar mit dem Gewicht

und Feingehalt der seit dem 18. Oktober

1973 geltenden geänderten

Parität des US-Dollars. zu den

Beständen des Fonds

für Sondergeschäfte

beizutragen.

Das Exekutivdirektorium

kann, sofern es dies nach dem

1. März 1976 für angebracht

hält, die gesamten unter den

Ziffern (i) und (ii) vorgesehenen

Anteilzeichnungen und Beiträge

zum Fonds für Sondergeschäfte

herabsetzen.

Zeichnungen auf das interregionale

Stammkapital und Beiträge

zum Fonds für Sondergeschäfte

sind in folgenden Mindestbeträgen

zu leisten

Abschnitt 2. Zeichnungen auf

das interregionale Stammkapital

(a) Die in Abschnitt 1 angeführten

nichtregionalen Staaten

können Anteile des interregionalen

Stammkapitals zeichnen.

(b) Jede Zeichnung umfaßt zumindest

den vollen Betrag sowohl

der eingezahlten als auch

der abrufbaren Anteile am interregionalen

Kapital, die dem

betreffenden Staat in Abschnitt

1 zugewiesen sind, und

jeder Zeichnerstaat erbringt gegenüber

der Bank den Nachweis,

daß er alle zur Genehmigung

der Zeichnung erforderlichen

Maßnahmen ergriffen hat, und

stellt der Bank alle von ihr erbetenen

einschlägigen Informationen

zur Verfügung.

(c) Jeder Staat nimmt seine

Zeichnung auf das eingezahlte

interregionale Stammkapital unter

folgenden Bedingungen vor

(i) Der Zeichnungspreis

je Anteil beträgt

10000 US-Dollar mit

dem Gewicht und

Feingehalt vom

1. Jänner 1959.

(ii) Die Einzahlung des

von jedem Staat gezeichneten

Betrags

zum eingezahlten interregionalen

Stammkapital

erfolgt in drei

gleichen Raten; unter

Berücksichtigung besonderer

Umstände

bei bestimmten Staaten

kann sich das Exekutivdirektorium

jedoch

damit einverstanden

erklären, (i)

daß die Höhe der von

dem betreffenden

Staat zu zahlenden

ersten Rate auf nicht

weniger als 20 v. H.

des dem Staat zugewiesenen

Betrags zum

eingezahlten Kapital

herabgesetzt wird,

wobei die beiden fol-

genden Raten entsprechend

anzugleichen

sind, oder (ii) daß die

Zahlung durch den

betreffenden Staat in

fünf gleichen Jahresraten

erfolgt. Die

erste Rate wird von

jedem Staat binnen

dreißig Tagen nach

Inkrafttreten dieser

Allgemeinen Vorschriften

oder vor

oder an dem Tag der

Hinterlegung der Annahme-

oder Ratifikationsurkunde

nach

Abschnitt 4 Buchstabe

(c) Ziffer (ii) gezahlt,

je nachdem,

welcher Zeitpunkt

später liegt. Will ein

Staat die erste Rate

bar bezahlen, so kann

er die Zahlung bis

zum Ablauf des Kalenderjahrs,

in dem

diese Allgemeinen

Vorschriften in

Kraft treten, oder des

Kalenderjahrs vornehmen,

in dem das

Mitglied seine Ratifikationsurkunde

hinterlegt,

sofern dieser

Zeitpunkt später liegt.

Die restlichen Jahresraten

werden jeweils

im Abstand von

einem Jahr nach Fälligwerden

der ersten

Rate fällig.

(iii) Jede Rate ist in voller

Höhe in der Landeswährung

des Beitragsstaates

zu leisten; dieser

hat der Bank ausreichend

erscheinende

Vorkehrungen zu

treffen, um sicherzustellen,

daß diese

Währung für die

Zwecke der Geschäftstätigkeit

der Bank

in die Währungen anderer

Staaten frei

konvertierbar ist.

(iv) 50 v. H. jeder Rate

fallen unter Artikel V

Abschnitt 1 Buchstabe

(b) Ziffer (i) des

Übereinkommens zur

Errichtung der Bank

und sind bar zu zahlen.

Sofern ein Staat

nicht eine Barzahlung

auch der übrigen

50 v. H. jeder Rate

vorzieht, legt das Exekutivdirektorium

eine

Tabelle fest, nach der

alle nach Artikel V

Abschnitt 4 angenommenen

nicht übertragbaren,

unverzinslichen

Schuldscheine

oder ähnlichen Wertpapiere

an die Bank

zu zahlen sind.

(d) Jeder Staat nimmt seine

Zeichnung auf das abrufbare interregionale

Stammkapital unter

folgenden Bedingungen vor

(i) Der Zeichnungspreis je

Anteil beträgt 10000

US-Dollar mit dem

Gewicht und Feingehalt

vom 1. Jänner

1959.

(ii) Die Zeichnung jedes

Staates auf das abrufbare

interregionale

Stammkapital erfolgt

in drei gleichen Raten,

die vor oder an den

entsprechenden Zeitpunkten

zu zeichnen

sind, an denen jede

der drei ersten Raten

für die Zeichnung des

Staates auf das eingezahlte

interregionale

Stammkapital nach

Abschnitt 2 Buchstabe

(c) Ziffer (ii) zu

zahlen ist.

(e) Die interregionalen Kapitalbestände

sind zur Darlehensgewährung

in der Art zu verwenden,

daß eine vernünftige

Verteilung der Darlehen und der

daraus folgenden Verpflichtungen

auf die ordentlichen und die

interregionalen Kapitalbestände

gewährleistet ist.

(f) Zu dem Zeitpunkt, zu dem

die Bank ihre am 31. Dezember

1974 ausstehenden Verbindlichkeiten

aus ihren sämtlichen Kreditaufnahmen

zu Lasten des ordentlichen

Kapitals erfüllt hat,

werden Maßnahmen ergriffen,

um das interregionale Stammkapital

mit dem ordentlichen

Stammkapital zu verschmelzen.

Abschnitt 3. Erhöhung des

Fonds für Sondergeschäfte und

Beiträge dazu

(a) Vorbehaltlich dieser Allgemeinen

Vorschriften werden die

Bestände des Fonds für Sondergeschäfte

durch Beitragsleistungen

nichtregionaler Staaten im

Gegenwert von 506664161 US-

Dollar erhöht, wobei die Genehmigung

dieser Allgemeinen

Vorschriften durch die regionalen

Mitgliedstaaten dahingehend

ausgelegt wird, daß sie

nicht von ihrem Recht nach Artikel

IV Abschnitt 3 Buchstabe

(g) des Übereinkommens

zur Errichtung der Bank Gebrauch

machen wollen, einen

verhältnismäßigen Anteil zu dieser

Erhöhung beizutragen.

(b) Erst nach Inkrafttreten

dieser Allgemeinen Vorschriften

nach Abschnitt 10 wird eine derartige

Erhöhung wirksam und

sind derartige Beitragsleistungen

zu erbringen.

(c) Die Beiträge der nichtregionalen

Staaten zum Fonds

für Sondergeschäfte entsprechen

ihren Zeichnungen auf das nichtregionale

Stammkapital nach

Abschnitt 1 Buchstabe (c).

(d) Jeder Staat leistet seinen

Beitrag in voller Höhe in seiner

Landeswährung; er hat der Bank

ausreichend erscheinende Vorkehrungen

zu treffen, um sicherzustellen,

daß diese Währung

für die Zwecke der Geschäftstätigkeit

der Bank in die Währungen

anderer Staaten frei konvertierbar

ist.

(e) Jeder Beitrag stellt in voller

Höhe Landeswährung dar, auf

die Artikel V Abschnitt 1

Buchstabe (c) des Übereinkommens

zur Errichtung der Bank

anwendbar ist. Will ein Staat

seinen Beitrag ganz oder teilweise

nicht bar zahlen, so hat

die Bank nach Artikel V Abschnitt

4 des Übereinkommens

zur Errichtung der Bank nicht

übertragbare, unverzinsliche

Schuldscheine oder ähnliche

Wertpapiere anzunehmen, für

die das Exekutivdirektorium

eine Einlösungstabelle festlegt.

(f) Die Beitragsleistungen erfolgen

in drei gleichen Raten;

unter Berücksichtigung besonderer

Umstände bei bestimmten

Staaten kann sich das Exekutivdirektorium

jedoch damit einverstanden

erklären, (i) daß die

Höhe der von dem betreffenden

Staat zu zahlenden ersten Rate

auf nicht weniger als 20 v. H.

des dem Staat zugewiesenen Gesamtbeitrags

herabgesetzt wird,

wobei die beiden folgenden

Raten entsprechend anzugleichen

sind, oder (ii), daß die Zahlung

durch den betreffenden Staat in

fünf gleichen Jahresraten erfolgt.

Die Raten sind zu denselben

Zeitpunkten zu zahlen wie die

Raten des Staates zum eingezahlten

interregionalen Stammkapital

nach Abschnitt 2.

(g) Jede Zahlung eines Staates

erfolgt in einem Betrag, der

nach Auffassung der Bank dem

vollen Gegenwert des US-Dollars

mit dem Gewicht und Feingehalt

der seit dem 18. Oktober

1973 geltenden geänderten Parität

des US-Dollars entspricht.

(h) Für die im Besitz der Bank

befindlichen Währungsbeträge

aller Mitglieder aus diesen Beitragsleistungen

gelten die Bestimmungen

über die Aufrechterhaltung

des Wertes in Artikel

V Abschnitt 3 des Übereinkommens

zur Errichtung der

Bank, als Wertmaßstab gilt für

diesen Zweck jedoch der US-

Dollar mit dem Gewicht und

Feingehalt der seit dem 18. Oktober

1973 geltenden geänderten

Parität des US-Dollars, die Bank

kann jedoch auf diese Anpassung

für den Fall verzichten, daß eine

Währungsangleichung für eine

beträchtliche Anzahl von Mitgliedern

der Bank erfolgt.

(i) Ungeachtet des Artikels IV

Abschnitt 3 Buchstabe (g)

des Übereinkommens zur Errichtung

der Bank und in Übereinstimmung

mit den herkömmlichen

Methoden zur Erhöhung

der Bestände des Fonds für Sondergeschäfte

erfolgen künftige

Erhöhungen der Bestände des

Fonds für Sondergeschäfte in

dem Verhältnis und zu den Bedingungen,

die zu der betreffenden

Zeit ausgehandelt werden.

Abschnitt 4. Voraussetzungen

für die Mitgliedschaft nichtregionaler

Staaten

Ein nichtregionaler Staat wird

Mitglied der Bank,

(a) sobald das Exekutivdirektorium

festgestellt hat, daß alle

Bedingungen des Abschnitts 1

erfüllt sind;

(b) sobald diese Allgemeinen

Vorschriften nach Abschnitt 10

in Kraft getreten sind und

(c) sobald der Präsident erklärt

hat, daß der Staat alle

folgenden Voraussetzungen erfüllt

hat

(i) Sein gehörig befugter

Vertreter hat die beim

Generalsekretariat der

Organisation Amerikanischer

Staaten

hinterlegte Urschrift

des Übereinkommens

in seiner jeweils geänderten

Fassung unterzeichnet;

(ii) er hat beim Generalsekretariat

der Orga-

nisation Amerikanischer

Staaten eine

Urkunde hinterlegt,

aus der hervorgeht,

daß er das Übereinkommen

sowie alle in

diesen Allgemeinen

Vorschriften niedergelegten

Bedingungen

in Übereinstimmung

mit seiner Rechtsordnung

angenommen

oder ratifiziert hat

und daß er alle notwendigen

Schritte unternommen

hat, um

seine sämtlichen Verpflichtungen

aus dem

Übereinkommen und

aus diesen Allgemeinen

Vorschriften zu

erfüllen, und

(iii) er hat der Bank den

Nachweis erbracht,

daß er alle notwendigen

Maßnahmen zur

Unterzeichnung des

Übereinkommens und

zur Hinterlegung der

Annahme- oder Ratifikationsurkunde

nach

den Ziffern (i) und (ii)

ergriffen hat, und er

hat der Bank alle von

ihr erbetenen Informationen

über diese

Maßnahmen zur Verfügung

gestellt.

Abschnitt 5. Andere nichtregionale

Staaten

Andere in Abschnitt 1 nicht

angeführte nichtregionale Staaten

können zu den vom Gouverneursrat

festzulegenden Bedingungen

Mitglieder der Bank

werden. Die von diesen anderen

nichtregionalen Staaten vorgenommenen

Zeichnungen und

ihre jeweiligen Beiträge zum

Fonds für Sondergeschäfte belaufen

sich auf die Anzahl der

Anteile am eingezahlten und abrufbaren

interregionalen Stammkapital

und die Beiträge zum

Fonds für Sondergeschäfte, die

der Gouverneursrat unter gebührender

Berücksichtigung der

Zeichnungen und Beiträge der in

Abschnitt 1 angeführten nichtregionalen

Staaten festsetzt.

Abschnitt 6. Nicht gezeichnetes

Kapital und Beitragsquoten

Sind binnen zwei Jahren nach

Inkrafttreten dieser Allgemeinen

Vorschriften das in Abschnitt

1 Buchstabe (c) vorgesehene

interregionale Stammkapital

und die Beitragsquoten

zum Fonds für Sondergeschäfte

von den in Abschnitt 1 angeführten

nichtregionalen Staaten

oder von den anderen nichtregionalen

Staaten nach Abschnitt

5 nicht gezeichnet worden,

so können sie von den

nichtregionalen Staaten, die zu

diesem Zeitpunkt Mitglieder

sind, gezeichnet werden. Jedes

derartige Mitglied hat das

Recht, einen Teil des verfügbaren

Stammkapitals zu zeichnen,

der dem Anteil des von ihm

bereits gezeichneten Kapitals

am gesamten gezeichneten interregionalen

Stammkapital entspricht.

Ebenso hat jedes derartige

Mitglied das Recht, einen

Teil der nicht gezeichneten

Quoten des Fonds für Sondergeschäfte

zu zeichnen, der dem

Anteil seiner Beitragsquote an

den gesamten gezeichneten

Quotenbeiträgen entspricht. Bei

jeder Zeichnung ist das in diesen

Allgemeinen Vorschriften festgelegte

Verhältnis zwischen eingezahltem

und abrufbarem Kapital

sowie zwischen den Beiträgen

zum Fonds für Sondergeschäfte

und den Zeichnungen

auf das Stammkapital zu wahren.

Zahlungen auf das eingezahlte

Kapital und die Beitragsquoten

zum Fonds für Sondergeschäfte

sowie Zeichnungen auf

das auf diese Weise gezeichnete

abrufbare Kapital müssen innerhalb

von drei Jahren nach Inkrafttreten

dieser Allgemeinen

Vorschriften vollzogen sein.

Abschnitt 7. Besondere Beschlußfähigkeit

und Stimmenzahl

(a) Für Beschlüsse ist eine

Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure

der nichtregionalen

Mitglieder, die mindestens drei

Viertel der Gesamtstimmenzahl

der nichtregionalen Mitgliedstaaten

vertreten, bei folgenden

Angelegenheiten erforderlich

(i) jede Änderung des

Übereinkommens zur

Errichtung der Bank

in bezug auf (1) die

Anzahl der von den

nichtregionalen Mitgliedstaaten

zu ernennenden

Gouverneure;

(2) die Anzahl

der von den Gouverneuren

der nichtregionalen

Mitgliedstaaten

nach Artikel VIII Abschnitt

3 Buchstabe (b)

Ziffer (ii) des Übereinkommens

zu wählenden

Exekutivdirektoren;

(3) Artikel VII

Abschnitt 3 Buchstaben

(d), (e) und (f)

des Übereinkommens

oder (4) die Bestimmungen

über die Ausschüttung

der Reingewinne

und Überschüsse

der interregionalen

Kapitalbestände

nach Artikel VII Abschnitt

4 des Übereinkommens

und

(ii) jede Erhöhung des

genehmigten interregionalen

Stammkapitals

nach Artikel

II A Abschnitt 1

Buchstabe (c) des

Übereinkommens.

(b) Eine Erhöhung der Zeichnung

eines Mitglieds entweder

auf das ordentliche Stammkapital

oder auf das interregionale

Stammkapital wird nicht wirksam,

und das Recht auf Zeichnung

dieses Kapitals wird hiemit

aufgehoben, wenn diese Erhöhung

zur Folge hätte, daß die

Stimmenzahl (i) der in der Ent-

wicklung befindlichen regionalen

Mitglieder unter 53,5 v. H. der

Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten,

(ii) des Mitglieds

mit den meisten Anteilen unter

34,5 v. H. der Gesamtstimmenzahl

oder (iii) Kanadas unter

4 v. H. der Gesamtstimmenzahl

sinkt; ungeachtet dieser Bestimmungen

und des Artikels

VIII Abschnitt 4 Buchstabe

(b) des Übereinkommens

zur Errichtung der Bank hat jedoch

jede Entschließung des

Gouverneursrats über eine Erhöhung

des ordentlichen Stammkapitals

oder des interregionalen

Stammkapitals der Bank festzulegen,

daß (1) zur Vermeidung

eines Sinkens der Stimmenzahl

der in der Entwicklung befindlichen

regionalen Mitglieder als

Gruppe unter den festgesetzten

Hundertsatz ein Mitglied der

Gruppe die einem anderen Mitglied

der Gruppe zugeteilten

Anteile zeichnen kann, wenn

dieses Mitglied die Anteile nicht

selbst zeichnen will, (2) die Bestimmung

über den jeweiligen

Hundertsatz der Stimmenzahl

von den in der Entwicklung befindlichen

regionalen Mitgliedern

als Gruppe in bezug auf Ziffer

(i) und von den Vereinigten

Staaten und Kanada in bezug

auf Ziffer (ii) bzw. Ziffer (iii)

aufgehoben werden kann und

(3) ein Mitglied der Gruppe der

nichtregionalen Mitglieder die

einem anderen Mitglied der

Gruppe zugeteilten Anteile

zeichnen kann, wenn dieses Mitglied

die Anteile nicht selbst

zeichnen will.

Abschnitt 8. Änderung der

Vorschriften für die Wahl der

Exekutivdirektoren

Da die nichtregionalen Staaten

nach Artikel VIII Abschnitt

3 Buchstabe (b) Ziffer

(ii) des Übereinkommens zur

Errichtung der Bank in der

durch die in Abschnitt 1 Buchstabe

(a) bezeichneten Entschließung

geänderten Fassung

das Recht haben, mit ihren eigenen

Stimmen zwei Exekutivdirektoren

zu wählen, werden

die in dem genannten Artikel

des Übereinkommens vorgesehenen

Vorschriften für die Wahl

der Exekutivdirektoren geändert

und erhalten den in Anlage

I enthaltenen Wortlaut.

Diese Änderungen werden zum

gleichen Zeitpunkt wirksam, zu

dem diese Allgemeinen Vorschriften

in Kraft treten.

Abschnitt 9. Anzahl der Exekutivdirektoren

Die Genehmigung einer Erhöhung

der Anzahl der Exekutivdirektoren

der Bank über

eine Gesamtzahl von 13 Exekutivdirektoren

hinaus bedarf

der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit

aller Gouverneure

der nichtregionalen Mitglieder.

Abschnitt 10. Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Vorschriften

treten erst dann in Kraft,

wenn das Exekutivdirektorium

festgestellt hat, daß alle Bedingungen

des Abschnitts 1 erfüllt

worden sind, und wenn der Präsident

erklärt hat, daß mindestens

acht nichtregionale Staaten

alle Voraussetzungen des Abschnitts

4 Buchstabe (c) erfüllt

haben.

(Übersetzung)

ANLAGE I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE

WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN

I. WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN

1. Die nach Artikel VIII Abschnitt

3 Buchstabe (b)

Ziffer (ii) des Übereinkommens

zur Errichtung der

Bank stimmberechtigten

Gouverneure wählen zehn

Exekutivdirektoren.

2. Der Gouverneur von Kanada

wählt mit den Stimmen

seines Landes einen

Exekutivdirektor.

3. Die Gouverneure der in der

Entwicklung befindlichen

regionalen Mitgliedstaaten

wählen sieben Exekutivdirektoren

gemäß den folgenden

Bestimmungen

(a) Dieser Abschnitt bezieht

sich ausschließlich auf

die in der Entwicklung befindlichen

regionalen Mitgliedstaaten,

und für die

Zwecke dieses Abschnitts

wird die Gesamtstimmenzahl

dieser Staaten mit

100 v. H. veranschlagt.

(b) Jeder nach diesem Abschnitt

stimmberechtigte

Gouverneur gibt alle Stimmen,

die dem von ihm vertretenen

Mitgliedstaat nach

Artikel VIII Abschnitt 4

Buchstabe (a) des Übereinkommens

zur Errichtung

der Bank zustehen, zugunsten

einer einzigen Person

ab.

(c) Zunächst finden so

viele Wahlgänge statt, wie

erforderlich sind, bis fünf

Personen auf folgende

Weise zu Exekutivdirektoren

gewählt sind

(i) Jeder von zwei Kandidaten

hat eine Anzahl

von Stimmen erhalten,

die mindestens

so hoch ist wie die

Summe der Stimmen

des Staates mit der

höchsten Stimmenzahl

und der Stimmen des

Staates mit der niedrigsten

Stimmenzahl.

(ii) Ein Kandidat hat eine

Anzahl von Stimmen

erhalten, die mindestens

so hoch ist wie

die Summe der Stimmen

des Staates mit

der dritthöchsten

Stimmenzahl und der

Stimmen der beiden

Staaten mit der niedrigsten

Stimmenzahl.

(iii) Ein Kandidat hat eine

Anzahl von Stimmen

erhalten, die mindestens

so hoch ist wie

die Summe der Stimmen

des Staates mit

der vierthöchsten

Stimmenzahl und der

Stimmen der beiden

Staaten mit der niedrigsten

Stimmenzahl.

(iv) Ein Kandidat hat eine

Anzahl von Stimmen

erhalten, die mindestens

so hoch ist wie

die Summe der Stimmen

des Staates mit

der fünfthöchsten

Stimmenzahl und der

Stimmen der drei

Staaten mit der niedrigsten

Stimmenzahl.

(d) Sodann wählen die

Gouverneure, deren Stimmen

für keinen der nach

Buchstaben (c) gewählten

Direktoren abgegeben worden

sind, zwei Exekutivdirektoren,

wobei nur die

Staaten Kandidaten aufstellen

können und stimmberechtigt

sind, die jeder

nur höchstens zweieinhalb

vom Hundert (2½ v. H.)

der Gesamtstimmenzahl

innehaben. Als gewählt gelten

die beiden Kandidaten,

die die meisten Stimmen

erhalten, sofern in beiden

Fällen diese Stimmen von

drei oder mehr Staaten abgegeben

worden sind; es finden

so viele Wahlgänge

statt, wie zur Erreichung

dieses Ergebnisses erforderlich

sind.

(e) Nach Beendigung des

Wahlvorgangs weist jeder

Gouverneur, der seine

Stimme für keinen der gewählten

Kandidaten abgegeben

hat, seine Stimmen

einem von ihnen zu. Die

Anzahl der nach Artikel

VIII Abschnitt 4 Buchstabe

(a) des Übereinkommens

zur Errichtung der

Bank jedem Gouverneur,

der seine Stimme für einen

auf Grund dieser Vorschriften

gewählten Kandidaten

abgegeben oder einem

solchen Kandidaten zuge-

wiesen hat, zustehenden

Stimmen, gilt im Sinne des

Artikels VIII Abschnitt 4

Buchstabe (d) Ziffer (ii) des

Übereinkommens als für die

Wahl dieses Kandidaten abgegeben.

4. Die Gouverneure der nichtregionalen

Staaten wählen

zwei Exekutivdirektoren

gemäß den folgenden Bestimmungen

(a) Dieser Abschnitt bezieht

sich ausschließlich auf

die nichtregionalen Mitgliedstaaten,

und für die

Zwecke dieses Abschnitts

wird die Gesamtstimmenzahl

dieser Staaten mit

100 v. H. veranschlagt.

(b) Jeder nach diesem Abschnitt

stimmberechtigte

Gouverneur gibt alle Stimmen,

die dem von ihm vertretenen

Mitgliedstaat nach

Artikel VIII Abschnitt 4

Buchstabe (a) des Übereinkommens

zur Errichtung

der Bank zustehen, zugunsten

einer einzigen Person

ab.

(c) Die zwei Kandidaten,

die die höchste Anzahl von

Stimmen erhalten, werden

Exekutivdirektoren; es gilt

jedoch nur die Person als

gewählt, die die Stimmen

von drei oder mehr nichtregionalen

Gouverneuren

erhalten hat, die mindestens

40 v. H. der in Frage kommenden

Gesamtstimmenzahl

vertreten; sie darf jedoch

auch nicht mehr als

60 v. H. dieser Gesamtstimmenzahl

erhalten haben. Es

finden so viele Wahlgänge

statt, wie erforderlich sind,

bis zwei Kandidaten gewählt

sind.

(d) Nach Beendigung des

Wahlvorgangs weist jeder

Gouverneur, der seine

Stimme für keinen der beiden

gewählten Kandidaten

abgegeben hat, seine

Stimmen einem von

ihnen zu. Die Anzahl der

nach Artikel VIII Abschnitt

4 Buchstabe (a) des

Übereinkommens zur Errichtung

der Bank jedem

Gouverneur, der seine

Stimme für einen gewählten

Kandidaten abgegeben oder

einem solchen Kandidaten

zugewiesen hat, zustehenden

Stimmen gilt im Sinne

des Artikels VIII Abschnitt

4 Buchstabe (d)

Ziffer (ii) des Übereinkommens

als für die Wahl dieses

Kandidaten abgegeben.

II. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

FÜR DIE

WAHL

5. Benachrichtigung von der

Wahl

Mindestens neunzig Tage

vor der Jahrestagung des

Gouverneursrats, auf der

eine allgemeine Wahl der

Exekutivdirektoren abgehalten

wird, wird der Sekretär

die Gouverneure

hievon benachrichtigen und

sie auffordern, Kandidaten

zu nominieren.

6. Leitung der Wahl

Der Vorsitzende des Gouverneursrats

leitet die

Wahl, bestellt zwei Gouverneure

als Stimmenzähler,

die den Wahlvorgang überwachen

und die Stimmen

zählen und ergreift alle sonstigen

ihm für die Durchführung

der Wahl erforderlich

scheinenden Maßnahmen.

7. Nominierungen

(a) Es können nur jene

Kandidaten gewählt werden,

die gemäß diesen Verfahrensvorschriften

nominiert

werden.

(b) Die Exekutivdirektoren

müssen anerkannt

qualifizierte und erfahrene

Wirtschafts- und Finanzfachleute

sein, sie dürfen

jedoch nicht Gouverneure

sein [Artikel VIII, Abschnitt

3 Buchstabe (b) Ziffer

(i), des Übereinkommens

zur Errichtung der

Bank].

(c) Kein Gouverneur darf

mehr als eine Person nominieren.

(d) Die Nominierungen

werden dem Sekretär vorgelegt.

(e) Jede Nominierung hat

schriftlich zu erfolgen und

ist von dem Gouverneur,

der sie vorgenommen hat,

zu unterzeichnen.

(f) Der Sekretär verteilt

eine Liste der nominierten

Personen an die Gouverneure.

(g) Der Zeitraum, innerhalb

dessen Kandidaten

nominiert werden können,

endet um 10 Uhr am ersten

Tag der Jahrestagung des

Gouverneursrats, auf der

die Wahl abgehalten wird.

8. Wahl

(a) Die Wahl besteht aus

vier getrennten Phasen. Der

Exekutivdirektor, auf den

in Abschnitt 2 dieser Vorschriften

Bezug genommen

Ist, wird in der ersten Phase

gewählt. Die fünf Direktoren,

auf die in Abschnitt 3

Buchstabe (c) Bezug genommen

ist, werden in der

zweiten Phase gewählt, die

zwei Direktoren, auf die in

Abschnitt 3 Buchstabe (d)

Bezug genommen ist, in der

dritten und die zwei Direktoren,

auf die in Abschnitt 4

Bezug genommen ist, in der

vierten.

(b) Jeder Gouverneur

nimmt nur an einer Phase

der Stimmenabgabe teil.

(c) Für jede Phase der

Stimmenabgabe verkündet

der Sekretär die Namen der

offiziellen Kandidaten und

der zur Stimmenabgabe berechtigten

Staaten.

9. Wahlvorgang

Jeder Wahlgang wird wie

folgt vorgenommen

(a) Die Stimmen werden

auf Formblättern abgegeben,

die der Sekretär vor

Beginn des Wahlgangs jedem

zur Stimmenabgabe berechtigten

Gouverneur zur

Verfügung gestellt hat. Bei

jedem Wahlgang werden

nur jene Stimmen gezählt,

die auf den für diesen Wahlgang

verteilten Formblättern

abgegeben wurden.

(b) Nachdem der Name

jedes Staates vom Sekretär

verkündet wurde, legt dessen

Gouverneur seinen unterzeichneten

Stimmzettel in

die Wahlurne.

(c) Sobald ein Wahlgang

abgeschlossen ist, überprüfen

die Stimmenzähler die

Anzahl der Stimmzettel und

nehmen die Zählung der

abgegebenen Stimmen vor.

(d) Falls die Stimmenzähler

der Ansicht sind, daß

ein Stimmzettel der Klarstellung

bedarf oder nicht

richtig ausgefertigt wurde,

so haben sie, wenn möglich,

dem betroffenen Gouverneur

die Möglichkeit zu geben,

ihn vor Abschluß der

Zählung zu berichtigen;

ein so berichtigter Stimmzettel

wird als gültig angesehen.

(e) Es werden so viele

Wahlgänge abgehalten, wie

notwendig sind, bis alle

Exekutivdirektoren, die in

gesonderten Wahlen gemäß

Abschnitt 3 Buchstabe (c),

Abschnitt 3 Buchstabe (d)

und Abschnitt 4 dieser Vorschriften

zu wählen sind,

gezählt wurden, und zwar

in jedem Fall in einem einzelnen

Wahlgang.

(f) Der Vorsitzende des

Rats gibt bekannt, ob eine

Wahl zustande gekommen

ist oder nicht und verkündet,

wenn sie zustande ge-

kommen ist, die Namen der

gewählten Personen und der

Mitgliedstaaten, die sie gewählt

haben.

10. Ausschließung von Kandidaten

In jedem Wahlgang können

ein oder mehrere Gouverneure,

die einen Kandidaten

nominiert haben, den Sekretär

davon benachrichtigen,

daß dieser Kandidat

an den folgenden Wahlgängen

nicht teilnehmen

wird, in welchem Fall sein

Name von der Liste der

Kandidaten zu streichen ist.

11. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Jede im Zusammenhang mit

der Durchführung der Wahl

auftretende Frage wird von

den Stimmenzählern entschieden;

gegen diese Entscheidung

ist über Antrag

eines Gouverneurs Berufung

an den Vorsitzenden des

Rats und gegen dessen Entscheidung

Berufung an den

Rat zulässig. Soweit möglich

werden Fragen ohne Nennung

des betroffenen Mitgliedstaats

oder Gouverneurs

gestellt.

III. VAKANZ IM EXEKUTIVDIREKTORIUM

12. Die Direktoren bleiben im

Amt, bis ihre Nachfolger

ernannt oder gewählt sind.

Wird das Amt eines gewählten

Direktors mehr als

180 Tage vor dem Ende seiner

Amtszeit vakant, so

wird für den Rest der

Amtszeit ein Nachfolger gewählt

(Artikel VIII Abschnitt

3 Buchstabe (d) des

Übereinkommens über die

Errichtung der Bank).

13. Falls ein neuer Exekutivdirektor

wegen einer Vakanz,

die eine Wahl erfordert,

gewählt werden muß,

wird der Präsident der Bank

die Mitgliedstaaten, die den

früheren Direktor gewählt

hatten, unverzüglich davon

verständigen, daß eine Vakanz

gegeben ist und sie

auffordern, Kandidaten zu

nominieren.

14. Der Präsident der Bank

kann eine Tagung der Gouverneure

dieser Länder für

den einzigen Zweck der

Wahl eines neuen Direktors

einberufen oder die Wahl

auf schriftlichem oder telegraphischem

Weg vornehmen

lassen. Aufeinanderfolgende

Wahlgänge sind

vorzunehmen, bis einer der

Kandidaten die absolute

Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erhält.

IV. ÄNDERUNG DER VORSCHRIFTEN

15. Diese Vorschriften können

vom Gouverneursrat auf

einer seiner Tagungen oder

durch Abstimmung ohne

Anberaumung einer Tagung

mit Dreiviertelmehrheit der

Gesamtstimmenzahl der

Mitgliedstaaten einschließlich

(a) einer Zweidrittelmehrheit

der Gouverneure der

regionalen Mitglieder bei

einer Änderung der Abschnitte

1, 2, 3, 5 bis 14,

und des Abschnitts 15 Buchstabe

(a) und

(b) einer Zweidrittelmehrheit

der Gouverneure der

nichtregionalen Mitglieder

bei einer Änderung des Abschnitts

4 und des Abschnitts

15 Buchstabe (b) geändert

werden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete

Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 1977 hinterlegt, bis zu welchem Zeitpunkt auch den

Bestimmungen des Abschnittes 10 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler

Staaten als Mitglieder der Bank entsprochen war. Das Vertragswerk ist gemäß Artikel XV

Abschnitt 2 Buchstabe b des Übereinkommens und Abschnitt 10 der Allgemeinen Vorschriften

für Österreich am 10. Jänner 1977 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →