174. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus automatensicherem Münzwerkstoff und Einziehung von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus Silber
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 und 5 des Scheidemünzengesetzes
1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1973 wird verordnet
§ 1. Ab dem 17. April 1974 sind im Wege
der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen
zu 10 Schilling in folgender Ausstattung
auszugeben
1. Die Münzen sind aus einer Legierung von
750 Tausendteilen Kupfer und 250 Tausendteilen
Nickel mit einem Reinnickelkern (automatensicherer
Münzwerkstoff) herzustellen.
2. Der Durchmesser der Münzen hat 26 mm,
ihr Stückgewicht 6•2 g zu betragen.
§ 2. (1) Die eine Seite der Münze hat den
Kopf einer Wachauerin mit Goldhaube in Seitenansicht,
ferner rechts unten die Ziffer „10", im
linken Umkreis das Wort „Schilling" und auf
der rechten Seite die Jahreszahl der Prägung zu
zeigen.
(2) Die andere Seite der Münze hat das
Bundeswappen mit der Umschrift „Republik
Österreich" zu zeigen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste
zu umrahmen. Der Rand der Münze ist
gerippt zu gestalten.
(4) Die nähere äußerliche Gestaltung der
Münze ergibt sich aus der Anlage zu dieser
Verordnung.
§ 3. Die Münzen sind bei allen Kassen des
Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften
sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne
Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu
nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen
Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge,
von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren
Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.
§ 4. Die auf Grund der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Feber
1957, BGBl. Nr. 54, ausgegebenen, aus einer
Silberlegierung bestehenden Scheidemünzen zu
10 Schilling werden ab 1. September 1974 eingezogen.
Mit Ablauf des 31. März 1975 verlieren
diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft.
Sie werden jedoch noch bis 31. März 1977 bei allen
Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften
sowie ihrer Betriebe und bei der
Oesterreichischen Nationalbank in Zahlung genommen
und umgewechselt.
§ 5. Mit Ablauf des 31. März 1977 verliert
die Verordnung BGBl. Nr. 54/1957 ihre Wirksamkeit.