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174. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus automatensicherem Münzwerkstoff und Einziehung von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus Silber

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus automatensicherem Münzwerkstoff und Einziehung von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus Silber

Auf Grund der §§ 1 und 5 des Scheidemünzengesetzes

1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1973 wird verordnet

§ 1. Ab dem 17. April 1974 sind im Wege

der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen

zu 10 Schilling in folgender Ausstattung

auszugeben

1. Die Münzen sind aus einer Legierung von

750 Tausendteilen Kupfer und 250 Tausendteilen

Nickel mit einem Reinnickelkern (automatensicherer

Münzwerkstoff) herzustellen.

2. Der Durchmesser der Münzen hat 26 mm,

ihr Stückgewicht 6•2 g zu betragen.

§ 2. (1) Die eine Seite der Münze hat den

Kopf einer Wachauerin mit Goldhaube in Seitenansicht,

ferner rechts unten die Ziffer „10", im

linken Umkreis das Wort „Schilling" und auf

der rechten Seite die Jahreszahl der Prägung zu

zeigen.

(2) Die andere Seite der Münze hat das

Bundeswappen mit der Umschrift „Republik

Österreich" zu zeigen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste

zu umrahmen. Der Rand der Münze ist

gerippt zu gestalten.

(4) Die nähere äußerliche Gestaltung der

Münze ergibt sich aus der Anlage zu dieser

Verordnung.

§ 3. Die Münzen sind bei allen Kassen des

Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften

sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne

Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu

nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen

Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge,

von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

§ 4. Die auf Grund der Verordnung des

Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Feber

1957, BGBl. Nr. 54, ausgegebenen, aus einer

Silberlegierung bestehenden Scheidemünzen zu

10 Schilling werden ab 1. September 1974 eingezogen.

Mit Ablauf des 31. März 1975 verlieren

diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft.

Sie werden jedoch noch bis 31. März 1977 bei allen

Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften

sowie ihrer Betriebe und bei der

Oesterreichischen Nationalbank in Zahlung genommen

und umgewechselt.

§ 5. Mit Ablauf des 31. März 1977 verliert

die Verordnung BGBl. Nr. 54/1957 ihre Wirksamkeit.

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