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174. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950,

in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 29. Jänner 1957, BGBl.

Nr. 40, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift vor dem § 1 und die §§ 1

bis 4 haben zu lauten

„Erster Teil

Gesetzliche Maßeinheiten

§ 1. (1) Im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen

Verkehr innerhalb der Republik Österreich

sind für Maßangaben von Größen, für die

im § 2 Maßeinheiten festgelegt sind, diese Maßeinheiten

— im folgenden gesetzliche Maßeinheiten

genannt — zu verwenden.

(2) Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit

den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten

Namen oder Zeichen anzugeben.

(3) Im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen

Verkehr vom Ausland nach der Republik Österreich

und von der Republik Österreich nach

dem Ausland sind auch andere als die gesetzlichen

Maßeinheiten zulässig.

(4) In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen

Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten

zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen

über die Luftfahrt vorgesehen sind.

§ 2. Gesetzliche Maßeinheiten im Sinne des

§ 1 Abs. 1 sind

§ 3. (1) Die im § 2 vorgesehene Bildung

von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation

eines der im Abs. 4 angeführten Faktoren

mit den im § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten

zu erfolgen.

(2) Die Namen der Vielfachen und Teile

gemäß Abs. 1 sind mit den entsprechenden

im Abs. 4 angeführten Vorsilben zu bilden,

die unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit

zu setzen sind.

(3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile

gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden im

Abs. 4 angeführten Zeichen der Vorsilben

zu bilden, das unmittelbar vor das Zeichen der

Maßeinheit zu setzen ist; ein Potenzexponent

der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei

entstehende neue Zeichen zu beziehen.

(4)

§ 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

hat für die gesetzlichen Maßeinheiten

entsprechend dem Stand und den

Erfordernissen der Meßtechnik die verbindlichen

1. Etalons aufzubewahren und für deren Anschluß

an die internationalen Etalons zu

sorgen und

2. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik

und den Erfordernissen des amtlichen

und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen

1. Verfahren für die Messung technologischer

Kennwerte,

2. Verfahren für die Bewertung von Getreide,

Milch oder Milcherzeugnissen,

3. Verfahren zur Gehaltsermittlung, die auf der

Messung des Raumes, der Dichte oder der

Temperatur beruhen,

4. Werte des spektralen Hellempfindlichkeitsgrades

für Lichtmessungen,

5. Normspektralwerte für Farbmessungen und

6. Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen

samt dem Bezugswert

durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen

Maßeinheiten im Sinne des § 1 Abs. 1

zu verwenden sind.

(3) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z. 2

und Abs. 2 sind in dem vom Bundesamt für

Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden,

Amtsblatt für das Eichwesen' kundzumachen.

Sie treten am Tage nach ihrer Verlautbarung

in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn

bestimmt wird."

2. Die §§ 5 und 6 haben zu entfallen.

3. Im § 7 Abs. 2 ist das Wort „anwendet"

durch das Wort „verwendet" zu ersetzen.

4. Die Überschrift vor § 8 hat zu lauten

„1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen

Verkehr"

5. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend

genannten Meßgeräte, wenn sie im

amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr

innerhalb der Republik Österreich zur Bestimmung

des Maßes oder der Güte von Sachgütern

oder des Umfanges von Leistungen verwendet

oder bereitgehalten werden

1. Meßgeräte zur Bestimmung der Länge,

der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger

(Taxameter) an Fahrzeugen,

2. Gewichtsstücke und Waagen einschließlich

der Zählwaagen und Wägemaschinen,

3. Abfüllmaschinen,

4. a) Mengenmeßgeräte für Gas, für Flüssigkeiten

und für elektrische sowie kalorische

Energie (Wärmezähler),

b) Meßwandler in Verbindung mit Mengenmeßgeräten

für elektrische Energie,

c) Meßgeräte zur Bestimmung der mittleren

elektrischen Leistung in Verbindung mit

Mengenmeßgeräten für elektrische

Energie,

5. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide,

Milch oder Milcherzeugnissen,

6. a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte

von Flüssigkeiten,

b) Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern

sie auf der Messung des Raumes, der

Dichte oder der Temperatur beruhen,

c) Zustands-Mengenumwerter für Gase und

Flüssigkeiten,

d) Meßgeräte zur Bestimmung des Heizwertes,

7. Meßgeräte zur Ermittlung der Güte von

Werkstoffen, sofern sie auf einer Kraft- oder

Längenmessung beruhen,

8. Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes

von Flüssigkeiten und Gasen,

9. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,

10. Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes

brennbarer Flüssigkeiten,

11. Meßgeräte zur Bestimmung der Viskosität

von Flüssigkeiten,

12. Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels,

einschließlich der zugehörigen

Prüfschallquellen.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1

angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie

von Organen der Gebietskörperschaften bei

Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten

Überwachungsorganen verwendet werden.

(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1

angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn

sie verwendet oder bereitgehalten werden

1. auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder

im Zusammenhang damit ergangener behördlicher

Verfügungen,

2. zur Prüfung der Lieferungen für An- oder

Verkauf,

3. zur Ermittlung des Arbeitslohnes,

4. zur Prüfung von Arbeitsleistungen, sofern

die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein

rechtlich zu schützendes Interesse gefordert

wird,

5. zur Messung von Sachentschädigungen,

6. in staatlich autorisierten technischen Versuchsanstalten

bei den im Rahmen ihrer Autorisation

und von Ziviltechnikern bei den im

Rahmen ihrer Befugnis durchzuführenden

Prüfungen,

7. zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche

Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie

von Gutachten für amtliche Zwecke.

(4) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1

Z. 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen

auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten

verwendet oder bereitgehalten werden."

6. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Lager- und Transportbehälter müssen

geeicht sein, wenn sie als Meßgeräte zur Bestimmung

des Rauminhaltes im amtlichen oder

im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Transportbehälter,

in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt

werden und ohne Umfüllung zum Verkauf

gelangen."

7. § 10 hat zu entfallen.

8. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Der Eichpflicht unterliegen

1. von den durch die geltende Apothekenbetriebsordnung

für die Offizin und für das

Laboratorium öffentlicher und Anstaltenapotheken

und für die Betriebsräume ärztlicher

und tierärztlicher Hausapotheken vorgeschriebenen

Meßgeräten

a) Waagen aller Art und Gewichtsstücke,

b) Meßzylinder und Meßkolben,

2. Thermometer und Manometer an Sterilisations-

und Desinfektionsgeräten, die bei der

Ausübung der Heilkunde, der Zahnheilkunde

oder der Tierheilkunde oder bei der Herstellung

oder Prüfung von Arzneimitteln verwendet

werden,

3. Säuglingswaagen, die in Krankenanstalten,

Mutterberatungs- und Fürsorgestellen, in

ärztlichen Ordinationen oder von Hebammen

verwendet oder bereitgehalten werden."

9. § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Die nachstehend angeführten Meßgeräte

dürfen nur geeicht angeboten, verkauft

oder beruflich verwendet werden

1. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur

des menschlichen oder des tierischen Körpers

(medizinische Thermometer),

2. Druckanzeiger der Blutdruckmeßgeräte,

3. Zellenzählkammern samt den zugehörigen

Mischpipetten,

4. Pipetten und Büretten, deren Gesamtinhalt

0,5 ml nicht übersteigt,

5. Augentonometer.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7

ist der Hersteller der in Abs. 1 angeführten Meßgeräte

verpflichtet, die erstmalige Eichung zu

veranlassen; bei im Ausland hergestellten Meßgeräten

trifft diese Verpflichtung denjenigen,

der diese Meßgeräte im Inland als erster vermittelt,

abgibt oder erwirbt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Meßgeräte, die zur

Ausfuhr bestimmt sind."

10. Nach dem § 12 wird eingefügt

„§ 12 a. (1) Graduierte medizinische Spritzen

dürfen nur in den Handel gebracht werden,

wenn die Eichbehörde auf Grund einer meßtechnischen

Kontrolle durch Bescheid festgestellt

hat, daß die Spritzen den Eichvorschriften

entsprechen.

(2) Die Hersteller graduierter medizinischer

Spritzen haben deren meßtechnische Kontrolle

bei der Eichbehörde zu beantragen; bei im

Ausland hergestellten Spritzen trifft diese Verpflichtung

denjenigen, der die Spritzen im Inland

als erster abgibt, vermittelt oder erwirbt.

(3) Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag

von der Eichbehörde durch stichprobenweise

Prüfung der in den Handel zu bringenden

Spritzen vorzunehmen. Diese Prüfung hat sich

auf höchstens 1% aller gleichzeitig vorgelegten

Spritzen gleicher Bauart und Maßgröße, mindestens

jedoch auf 20 Stück zu erstrecken.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für geeichte

Spritzen und für Spritzen, die für die Ausfuhr

bestimmt sind."

11. Die Überschrift vor § 13 hat zu lauten

„3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und

im Verkehrswesen"

12. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Der Eichpflicht unterliegen die

nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie

durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben

sind

1. Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes,

des Zuges oder der Dehnung,

2. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,

3. Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes

brennbarer Flüssigkeiten.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend

genannten Meßgeräte, wenn sie bei Typengenehmigungen

oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen

von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen

Kontrollen verwendet oder

bereitgehalten werden

1. Achs- und Radlastmesser,

2. Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,

3. Meßgeräte zur Bestimmung der Beschleunigung

oder der Verzögerung,

4. Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels,

5. Drehzahlmesser.

(3) Reifendruckmesser müssen geeicht sein,

wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen

Wartung oder Reparatur von Reifen oder im

Reifenhandel verwendet werden. Der Betriebsinhaber

ist dafür verantwortlich, daß der Reifendruckmesser

geeicht ist."

13. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Die Nacheichfrist beträgt

1. zwei Jahre

bei allen Meßgeräten, soweit in den Z. 2

bis 8 nicht ausdrücklich eine andere Frist

festgesetzt ist,

2. drei Jahre

a) bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme

der ausgepichten Transportbehälter,

für die die Nacheichfrist zwei. Jahre beträgt,

b) bei Waagen ohne Entlastungsvorrichtung

mit einer Höchstlast von 5000 kg oder

mehr, die nach dem 1. Jänner 1960 hergestellt

worden sind,

3. vier Jahre

a) bei Längenmaßstäben,

b) bei Einphasen- und Mehrphasenwechselstromzählern

mit Zusatzeinrichtungen mit

Ausnahme der mit Zweitarifzählwerk ohne

weitere Zusatzeinrichtung ausgestatteten

Einphasen- und Mehrphasenwechselstromzählern,

für die die Nacheichfrist

in Z. 5 lit. b und in Z. 7 lit. b festgesetzt ist,

c) bei Präzisionszählern für Einphasen- und

Mehrphasenwechselstrom,

d) bei Meßeinrichtungen für die mittlere

elektrische Leistung in Verbindung mit

Elektrizitätszählern, Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 561/1973

4. fünf Jahre

a) bei Wasserzählern,

b) bei Elektrizitätszählern für Gleichstrom

mit Ausnahme der Elektrolytzähler,

c) bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes

brennbarer Flüssigkeiten,

d) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,

e) bei Transportbehältern mit Ausnahme der

Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,

f) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme

der medizinischen Thermometer

und der in Aräometern oder Pyknometern

eingebauten Thermometer,

g) bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität

von Flüssigkeiten, sofern diese

Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z. 1 von der

Nacheichung befreit sind,

5. zehn Jahre

a) bei Lagerbehältern mit Ausnahme der im

§ 17 Z. 3 und 4 angeführten,

b) bei Einphasen- und Mehrphasenwechselstromzählern

einschließlich jener mit Zweitarifzählwerk

ohne weitere Zusatzeinrichtung,

wenn sie vor dem 1. Jänner 1960

hergestellt worden sind,

6. zwölf Jahre

bei Balgengaszählern,

7. sechzehn Jahre

a) bei Mengenmeßgeräten für Gase mit Ausnahme

von Balgengaszählern,

b) bei Einphasen- und Mehrphasenwechselstromzählern

einschließlich jener mit Zweitarifzählwerk

ohne weitere Zusatzeinrichtung,

wenn sie nach dem 1. Jänner 1960

hergestellt worden sind,

8. zwanzig Jahre

bei Meßwandlern."

14. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Von der Nacheichung sind befreit

1. Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan

oder Steingut bestehen,

2. Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 1 Inhalt

sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,

3. Lagerbehälter über 200 1 Inhalt ohne Einrichtung

zur Bestimmung von Teilinhalten

sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder

Beton,

4. Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der

für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt

ist,

5. Aräometer,

6. Büretten,

7. graduierte medizinische Spritzen,

8. medizinische oder in Aräometern oder Pyknometern

eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,

9. Bandmaße aus. Papier zum einmaligen Einlegen

in Stoffballen oder in Kabel,

10. Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,

11. Manometer, die zur Ausrüstung von Druckgefäßen

gehören, die auf Grund von Rechtsvorschriften

oder behördlichen Verfügungen

überwacht werden,

12. Elektrolytzähler für Gleichstrom."

15. Im § 19 ist die Zitierung „§§ 20 bis 31"

zu ersetzen durch „§§ 20 bis 24".

16. § 24 hat zu lauten

„§ 24. (1) Flaschen für flüssige Lebensmittel

mit Nenninhalten von 0,1 1 bis 2 1, ausgenommen

Siphonflaschen, müssen mit einer Bezeichnung

des Nenninhaltes nach dem Raummaß und mit

einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

zugelassenen Herstellerzeichen versehen

sein und der Verordnung gemäß Abs. 3

entsprechen.

(2) Der Rauminhalt „gestrichen voll" der

Flaschen gemäß Abs. 1 muß größer sein als

der auf der Flasche angegebene Nenninhalt.

(3) Durch Verordnung des Bundesministers

für Bauten und Technik im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie sind unter Bedachtnahme auf die

Erfordernisse der Verwendung, auf die Wirtschaftlichkeit

und auf den Stand der Technik

die zulässigen Werkstoffe, die zulässigen Nenninhalte,

die zugehörigen Mindest- und Höchstwerte

der Rauminhalte „gestrichen voll", die

Ausführungsformen sowie die Art und die Ausführung

der Bezeichnungen der Flaschen gemäß

Abs. 1 festzulegen.

(4) Herstellerzeichen für Flaschen gemäß

Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

auf Antrag zuzulassen, wenn

keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen

bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche

Flaschen oder mit anderen bestehenden Marken

im Sinne des Markenschutzgesetzes besteht,

und im ,Amtsblatt für das Eichwesen' zu veröffentlichen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

nicht für Flaschen,

a) die leer oder gefüllt zur Ausfuhr bestimmt

sind,

b) in denen flüssige Lebensmittel aus dem Ausland

eingeführt werden und ohne Umfüllung

zum Verkauf gelangen, soweit Gegenseitigkeit

mit dem Staat, aus welchem eingeführt

wird, besteht und auf der Flasche eine Maßangabe

des Nenninhaltes nach dem Raummaß

gemäß § 2 Z. 3 angebracht ist."

17. Die §§ 25 bis 31 haben zu entfallen.

18. Dem § 39 ist folgender Absatz anzufügen

„(3) Die Eichvorschriften sind im ,Amtsblatt

für das Eichwesen' kundzumachen. Sie treten

am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft,

soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn

bestimmt wird."

19. § 52 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Eichbehörden haben ferner stichprobenweise

die Betriebe zur Herstellung von

Schankgefäßen und Flaschen hinsichtlich der

Einhaltung der Vorschriften der §§ 20 und 24

Abs. 1 und 2 sowie der Schankgefäßeverordnung

und der Flaschenverordnung zu überwachen."

20. § 57 hat zu lauten

„§ 57. (1) Von den Parteien sind für die nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden

Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben

zu entrichten, die vom Bundesminister

für Bauten und Technik im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen

Aufwand in Bauschbeträgen durch

Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die

Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen

Zeit, nach der Zahl der erforderlichen

Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten,

Meß- und Transportmitteln und nach

den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen

(Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material

und Postgebühren) zu ermitteln.

(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß

Abs. 1 nicht anläßlich der Amtshandlung ohne

weiteres entrichtet werden, sind sie durch einen

abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.

(4) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung

der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1

steht dem Bund schon vor der Entscheidung

über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht

an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten

zu."

21. Im Abs. 1 des § 63 wird der Betrag von

3000 S durch den Betrag von 30.000 S ersetzt.

22. § 64 hat zu lauten

23. § 65 hat zu entfallen.

24. § 66 hat zu lauten

„§ 66. Die Eichpflicht der Abfüllmaschinen

nach § 8 Abs. 1 Z. 3 tritt erst ein, wenn die

Erfordernisse des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen

Verkehrs die Gewährleistung besonderer

Genauigkeiten der Füllmengen notwendig

machen. Der Bundesminister für Bauten und

Technik hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie den

Zeitpunkt, mit dem die Eichpflicht für Abfüllmaschinen

nach § 8 Abs. 1 Z. 3 eintritt, durch

Verordnung zu bestimmen."

25. § 67 hat zu lauten

„§ 67. (1) Für Balgengaszähler mit noch

gültigem Eichstempel aus dem Jahre 1961

oder aus einem weiter zurückliegenden Jahr

läuft die Nacheichfrist mit 31. Dezember 1984

ab.

(2) Die Nacheichpflicht (§ 14) für Drehkolbengaszähler

und für Schraubenradgaszähler tritt

erst ein, wenn die technischen Voraussetzungen

für eine wirtschaftlich tragbare Nacheichung

dieser Meßgeräte erfüllt sind. Der Bundesminister

für Bauten und Technik hat den Zeitpunkt,

mit dem die Nacheichpflicht für Drehkolbengaszähler

und Schraubenradgaszähler eintritt,

durch Verordnung zu bestimmen."

26. Die §§ 68 und 69 haben zu entfallen.

27. In den §§ 18, 32 und 40 sind die Worte

„Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau"

jeweils durch die Worte „Bundesminister

für Bauten und Technik", in den §§ 21, 36

und 38 die Worte „Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau" jeweils durch die

Worte „Bundesministers für Bauten und Technik"

zu ersetzen.

28. § 71 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Bauten und Technik,

soweit in einzelnen Vorschriften nichts anderes

bestimmt ist, hinsichtlich des § 24 Abs. 3 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich

des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und hinsichtlich des § 66

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie betraut."

Artikel II

(1) Die Bestimmung des Artikels I Z. 5, soweit

sie sich auf die Eichpflicht der Wärmezähler

gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a des Maß- und Eichgesetzes

bezieht, tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.

(2) Die Bestimmung des Artikels I Z. 9, soweit

sie sich auf die Eichpflicht der Augentonometer

gemäß § 12 Abs. 1 Z. 5 des Maß- und Eichgesetzes

bezieht, tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(3) Die Bestimmung des Artikels I Z. 13,

soweit sie sich auf den § 15 Z. 2 lit. b und Z. 6 des

Maß- und Eichgesetzes bezieht, und die Bestimmung

des Artikels I Z. 14, soweit sie sich auf den

§ 17 Z. 2 des Maß- und Eichgesetzes bezieht,

treten mit 1. Jänner 1974 in Kraft.

(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 71 des Maß-

und Eichgesetzes in der Fassung des Artikels I

Z. 28.

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