174. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950,
in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 29. Jänner 1957, BGBl.
Nr. 40, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift vor dem § 1 und die §§ 1
bis 4 haben zu lauten
„Erster Teil
Gesetzliche Maßeinheiten
§ 1. (1) Im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen
Verkehr innerhalb der Republik Österreich
sind für Maßangaben von Größen, für die
im § 2 Maßeinheiten festgelegt sind, diese Maßeinheiten
— im folgenden gesetzliche Maßeinheiten
genannt — zu verwenden.
(2) Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit
den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten
Namen oder Zeichen anzugeben.
(3) Im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen
Verkehr vom Ausland nach der Republik Österreich
und von der Republik Österreich nach
dem Ausland sind auch andere als die gesetzlichen
Maßeinheiten zulässig.
(4) In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen
Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten
zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen
über die Luftfahrt vorgesehen sind.
§ 2. Gesetzliche Maßeinheiten im Sinne des
§ 1 Abs. 1 sind
§ 3. (1) Die im § 2 vorgesehene Bildung
von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation
eines der im Abs. 4 angeführten Faktoren
mit den im § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten
zu erfolgen.
(2) Die Namen der Vielfachen und Teile
gemäß Abs. 1 sind mit den entsprechenden
im Abs. 4 angeführten Vorsilben zu bilden,
die unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit
zu setzen sind.
(3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile
gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden im
Abs. 4 angeführten Zeichen der Vorsilben
zu bilden, das unmittelbar vor das Zeichen der
Maßeinheit zu setzen ist; ein Potenzexponent
der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei
entstehende neue Zeichen zu beziehen.
(4)
§ 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hat für die gesetzlichen Maßeinheiten
entsprechend dem Stand und den
Erfordernissen der Meßtechnik die verbindlichen
1. Etalons aufzubewahren und für deren Anschluß
an die internationalen Etalons zu
sorgen und
2. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik
und den Erfordernissen des amtlichen
und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen
1. Verfahren für die Messung technologischer
Kennwerte,
2. Verfahren für die Bewertung von Getreide,
Milch oder Milcherzeugnissen,
3. Verfahren zur Gehaltsermittlung, die auf der
Messung des Raumes, der Dichte oder der
Temperatur beruhen,
4. Werte des spektralen Hellempfindlichkeitsgrades
für Lichtmessungen,
5. Normspektralwerte für Farbmessungen und
6. Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen
samt dem Bezugswert
durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen
Maßeinheiten im Sinne des § 1 Abs. 1
zu verwenden sind.
(3) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z. 2
und Abs. 2 sind in dem vom Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden,
Amtsblatt für das Eichwesen' kundzumachen.
Sie treten am Tage nach ihrer Verlautbarung
in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn
bestimmt wird."
2. Die §§ 5 und 6 haben zu entfallen.
3. Im § 7 Abs. 2 ist das Wort „anwendet"
durch das Wort „verwendet" zu ersetzen.
4. Die Überschrift vor § 8 hat zu lauten
„1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen
Verkehr"
5. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend
genannten Meßgeräte, wenn sie im
amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr
innerhalb der Republik Österreich zur Bestimmung
des Maßes oder der Güte von Sachgütern
oder des Umfanges von Leistungen verwendet
oder bereitgehalten werden
1. Meßgeräte zur Bestimmung der Länge,
der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger
(Taxameter) an Fahrzeugen,
2. Gewichtsstücke und Waagen einschließlich
der Zählwaagen und Wägemaschinen,
3. Abfüllmaschinen,
4. a) Mengenmeßgeräte für Gas, für Flüssigkeiten
und für elektrische sowie kalorische
Energie (Wärmezähler),
b) Meßwandler in Verbindung mit Mengenmeßgeräten
für elektrische Energie,
c) Meßgeräte zur Bestimmung der mittleren
elektrischen Leistung in Verbindung mit
Mengenmeßgeräten für elektrische
Energie,
5. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide,
Milch oder Milcherzeugnissen,
6. a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte
von Flüssigkeiten,
b) Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern
sie auf der Messung des Raumes, der
Dichte oder der Temperatur beruhen,
c) Zustands-Mengenumwerter für Gase und
Flüssigkeiten,
d) Meßgeräte zur Bestimmung des Heizwertes,
7. Meßgeräte zur Ermittlung der Güte von
Werkstoffen, sofern sie auf einer Kraft- oder
Längenmessung beruhen,
8. Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes
von Flüssigkeiten und Gasen,
9. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
10. Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes
brennbarer Flüssigkeiten,
11. Meßgeräte zur Bestimmung der Viskosität
von Flüssigkeiten,
12. Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels,
einschließlich der zugehörigen
Prüfschallquellen.
(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1
angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie
von Organen der Gebietskörperschaften bei
Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten
Überwachungsorganen verwendet werden.
(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1
angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn
sie verwendet oder bereitgehalten werden
1. auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder
im Zusammenhang damit ergangener behördlicher
Verfügungen,
2. zur Prüfung der Lieferungen für An- oder
Verkauf,
3. zur Ermittlung des Arbeitslohnes,
4. zur Prüfung von Arbeitsleistungen, sofern
die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein
rechtlich zu schützendes Interesse gefordert
wird,
5. zur Messung von Sachentschädigungen,
6. in staatlich autorisierten technischen Versuchsanstalten
bei den im Rahmen ihrer Autorisation
und von Ziviltechnikern bei den im
Rahmen ihrer Befugnis durchzuführenden
Prüfungen,
7. zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche
Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie
von Gutachten für amtliche Zwecke.
(4) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1
Z. 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen
auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten
verwendet oder bereitgehalten werden."
6. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Lager- und Transportbehälter müssen
geeicht sein, wenn sie als Meßgeräte zur Bestimmung
des Rauminhaltes im amtlichen oder
im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Transportbehälter,
in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt
werden und ohne Umfüllung zum Verkauf
gelangen."
7. § 10 hat zu entfallen.
8. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Der Eichpflicht unterliegen
1. von den durch die geltende Apothekenbetriebsordnung
für die Offizin und für das
Laboratorium öffentlicher und Anstaltenapotheken
und für die Betriebsräume ärztlicher
und tierärztlicher Hausapotheken vorgeschriebenen
Meßgeräten
a) Waagen aller Art und Gewichtsstücke,
b) Meßzylinder und Meßkolben,
2. Thermometer und Manometer an Sterilisations-
und Desinfektionsgeräten, die bei der
Ausübung der Heilkunde, der Zahnheilkunde
oder der Tierheilkunde oder bei der Herstellung
oder Prüfung von Arzneimitteln verwendet
werden,
3. Säuglingswaagen, die in Krankenanstalten,
Mutterberatungs- und Fürsorgestellen, in
ärztlichen Ordinationen oder von Hebammen
verwendet oder bereitgehalten werden."
9. § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Die nachstehend angeführten Meßgeräte
dürfen nur geeicht angeboten, verkauft
oder beruflich verwendet werden
1. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur
des menschlichen oder des tierischen Körpers
(medizinische Thermometer),
2. Druckanzeiger der Blutdruckmeßgeräte,
3. Zellenzählkammern samt den zugehörigen
Mischpipetten,
4. Pipetten und Büretten, deren Gesamtinhalt
0,5 ml nicht übersteigt,
5. Augentonometer.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7
ist der Hersteller der in Abs. 1 angeführten Meßgeräte
verpflichtet, die erstmalige Eichung zu
veranlassen; bei im Ausland hergestellten Meßgeräten
trifft diese Verpflichtung denjenigen,
der diese Meßgeräte im Inland als erster vermittelt,
abgibt oder erwirbt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Meßgeräte, die zur
Ausfuhr bestimmt sind."
10. Nach dem § 12 wird eingefügt
„§ 12 a. (1) Graduierte medizinische Spritzen
dürfen nur in den Handel gebracht werden,
wenn die Eichbehörde auf Grund einer meßtechnischen
Kontrolle durch Bescheid festgestellt
hat, daß die Spritzen den Eichvorschriften
entsprechen.
(2) Die Hersteller graduierter medizinischer
Spritzen haben deren meßtechnische Kontrolle
bei der Eichbehörde zu beantragen; bei im
Ausland hergestellten Spritzen trifft diese Verpflichtung
denjenigen, der die Spritzen im Inland
als erster abgibt, vermittelt oder erwirbt.
(3) Die meßtechnische Kontrolle ist auf Antrag
von der Eichbehörde durch stichprobenweise
Prüfung der in den Handel zu bringenden
Spritzen vorzunehmen. Diese Prüfung hat sich
auf höchstens 1% aller gleichzeitig vorgelegten
Spritzen gleicher Bauart und Maßgröße, mindestens
jedoch auf 20 Stück zu erstrecken.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für geeichte
Spritzen und für Spritzen, die für die Ausfuhr
bestimmt sind."
11. Die Überschrift vor § 13 hat zu lauten
„3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und
im Verkehrswesen"
12. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Der Eichpflicht unterliegen die
nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie
durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben
sind
1. Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes,
des Zuges oder der Dehnung,
2. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
3. Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes
brennbarer Flüssigkeiten.
(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend
genannten Meßgeräte, wenn sie bei Typengenehmigungen
oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen
von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen
Kontrollen verwendet oder
bereitgehalten werden
1. Achs- und Radlastmesser,
2. Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,
3. Meßgeräte zur Bestimmung der Beschleunigung
oder der Verzögerung,
4. Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels,
5. Drehzahlmesser.
(3) Reifendruckmesser müssen geeicht sein,
wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen
Wartung oder Reparatur von Reifen oder im
Reifenhandel verwendet werden. Der Betriebsinhaber
ist dafür verantwortlich, daß der Reifendruckmesser
geeicht ist."
13. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Die Nacheichfrist beträgt
1. zwei Jahre
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z. 2
bis 8 nicht ausdrücklich eine andere Frist
festgesetzt ist,
2. drei Jahre
a) bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme
der ausgepichten Transportbehälter,
für die die Nacheichfrist zwei. Jahre beträgt,
b) bei Waagen ohne Entlastungsvorrichtung
mit einer Höchstlast von 5000 kg oder
mehr, die nach dem 1. Jänner 1960 hergestellt
worden sind,
3. vier Jahre
a) bei Längenmaßstäben,
b) bei Einphasen- und Mehrphasenwechselstromzählern
mit Zusatzeinrichtungen mit
Ausnahme der mit Zweitarifzählwerk ohne
weitere Zusatzeinrichtung ausgestatteten
Einphasen- und Mehrphasenwechselstromzählern,
für die die Nacheichfrist
in Z. 5 lit. b und in Z. 7 lit. b festgesetzt ist,
c) bei Präzisionszählern für Einphasen- und
Mehrphasenwechselstrom,
d) bei Meßeinrichtungen für die mittlere
elektrische Leistung in Verbindung mit
Elektrizitätszählern, Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 561/1973
4. fünf Jahre
a) bei Wasserzählern,
b) bei Elektrizitätszählern für Gleichstrom
mit Ausnahme der Elektrolytzähler,
c) bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes
brennbarer Flüssigkeiten,
d) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
e) bei Transportbehältern mit Ausnahme der
Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
f) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme
der medizinischen Thermometer
und der in Aräometern oder Pyknometern
eingebauten Thermometer,
g) bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität
von Flüssigkeiten, sofern diese
Meßgeräte nicht gemäß § 17 Z. 1 von der
Nacheichung befreit sind,
5. zehn Jahre
a) bei Lagerbehältern mit Ausnahme der im
§ 17 Z. 3 und 4 angeführten,
b) bei Einphasen- und Mehrphasenwechselstromzählern
einschließlich jener mit Zweitarifzählwerk
ohne weitere Zusatzeinrichtung,
wenn sie vor dem 1. Jänner 1960
hergestellt worden sind,
6. zwölf Jahre
bei Balgengaszählern,
7. sechzehn Jahre
a) bei Mengenmeßgeräten für Gase mit Ausnahme
von Balgengaszählern,
b) bei Einphasen- und Mehrphasenwechselstromzählern
einschließlich jener mit Zweitarifzählwerk
ohne weitere Zusatzeinrichtung,
wenn sie nach dem 1. Jänner 1960
hergestellt worden sind,
8. zwanzig Jahre
bei Meßwandlern."
14. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Von der Nacheichung sind befreit
1. Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan
oder Steingut bestehen,
2. Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 1 Inhalt
sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
3. Lagerbehälter über 200 1 Inhalt ohne Einrichtung
zur Bestimmung von Teilinhalten
sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder
Beton,
4. Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der
für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt
ist,
5. Aräometer,
6. Büretten,
7. graduierte medizinische Spritzen,
8. medizinische oder in Aräometern oder Pyknometern
eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
9. Bandmaße aus. Papier zum einmaligen Einlegen
in Stoffballen oder in Kabel,
10. Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
11. Manometer, die zur Ausrüstung von Druckgefäßen
gehören, die auf Grund von Rechtsvorschriften
oder behördlichen Verfügungen
überwacht werden,
12. Elektrolytzähler für Gleichstrom."
15. Im § 19 ist die Zitierung „§§ 20 bis 31"
zu ersetzen durch „§§ 20 bis 24".
16. § 24 hat zu lauten
„§ 24. (1) Flaschen für flüssige Lebensmittel
mit Nenninhalten von 0,1 1 bis 2 1, ausgenommen
Siphonflaschen, müssen mit einer Bezeichnung
des Nenninhaltes nach dem Raummaß und mit
einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
zugelassenen Herstellerzeichen versehen
sein und der Verordnung gemäß Abs. 3
entsprechen.
(2) Der Rauminhalt „gestrichen voll" der
Flaschen gemäß Abs. 1 muß größer sein als
der auf der Flasche angegebene Nenninhalt.
(3) Durch Verordnung des Bundesministers
für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie sind unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse der Verwendung, auf die Wirtschaftlichkeit
und auf den Stand der Technik
die zulässigen Werkstoffe, die zulässigen Nenninhalte,
die zugehörigen Mindest- und Höchstwerte
der Rauminhalte „gestrichen voll", die
Ausführungsformen sowie die Art und die Ausführung
der Bezeichnungen der Flaschen gemäß
Abs. 1 festzulegen.
(4) Herstellerzeichen für Flaschen gemäß
Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
auf Antrag zuzulassen, wenn
keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen
bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche
Flaschen oder mit anderen bestehenden Marken
im Sinne des Markenschutzgesetzes besteht,
und im ,Amtsblatt für das Eichwesen' zu veröffentlichen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
nicht für Flaschen,
a) die leer oder gefüllt zur Ausfuhr bestimmt
sind,
b) in denen flüssige Lebensmittel aus dem Ausland
eingeführt werden und ohne Umfüllung
zum Verkauf gelangen, soweit Gegenseitigkeit
mit dem Staat, aus welchem eingeführt
wird, besteht und auf der Flasche eine Maßangabe
des Nenninhaltes nach dem Raummaß
gemäß § 2 Z. 3 angebracht ist."
17. Die §§ 25 bis 31 haben zu entfallen.
18. Dem § 39 ist folgender Absatz anzufügen
„(3) Die Eichvorschriften sind im ,Amtsblatt
für das Eichwesen' kundzumachen. Sie treten
am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft,
soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn
bestimmt wird."
19. § 52 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Eichbehörden haben ferner stichprobenweise
die Betriebe zur Herstellung von
Schankgefäßen und Flaschen hinsichtlich der
Einhaltung der Vorschriften der §§ 20 und 24
Abs. 1 und 2 sowie der Schankgefäßeverordnung
und der Flaschenverordnung zu überwachen."
20. § 57 hat zu lauten
„§ 57. (1) Von den Parteien sind für die nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden
Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben
zu entrichten, die vom Bundesminister
für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen
Aufwand in Bauschbeträgen durch
Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die
Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen
Zeit, nach der Zahl der erforderlichen
Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten,
Meß- und Transportmitteln und nach
den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen
(Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material
und Postgebühren) zu ermitteln.
(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß
Abs. 1 nicht anläßlich der Amtshandlung ohne
weiteres entrichtet werden, sind sie durch einen
abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.
(4) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung
der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1
steht dem Bund schon vor der Entscheidung
über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht
an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten
zu."
21. Im Abs. 1 des § 63 wird der Betrag von
3000 S durch den Betrag von 30.000 S ersetzt.
22. § 64 hat zu lauten
23. § 65 hat zu entfallen.
24. § 66 hat zu lauten
„§ 66. Die Eichpflicht der Abfüllmaschinen
nach § 8 Abs. 1 Z. 3 tritt erst ein, wenn die
Erfordernisse des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen
Verkehrs die Gewährleistung besonderer
Genauigkeiten der Füllmengen notwendig
machen. Der Bundesminister für Bauten und
Technik hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie den
Zeitpunkt, mit dem die Eichpflicht für Abfüllmaschinen
nach § 8 Abs. 1 Z. 3 eintritt, durch
Verordnung zu bestimmen."
25. § 67 hat zu lauten
„§ 67. (1) Für Balgengaszähler mit noch
gültigem Eichstempel aus dem Jahre 1961
oder aus einem weiter zurückliegenden Jahr
läuft die Nacheichfrist mit 31. Dezember 1984
ab.
(2) Die Nacheichpflicht (§ 14) für Drehkolbengaszähler
und für Schraubenradgaszähler tritt
erst ein, wenn die technischen Voraussetzungen
für eine wirtschaftlich tragbare Nacheichung
dieser Meßgeräte erfüllt sind. Der Bundesminister
für Bauten und Technik hat den Zeitpunkt,
mit dem die Nacheichpflicht für Drehkolbengaszähler
und Schraubenradgaszähler eintritt,
durch Verordnung zu bestimmen."
26. Die §§ 68 und 69 haben zu entfallen.
27. In den §§ 18, 32 und 40 sind die Worte
„Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau"
jeweils durch die Worte „Bundesminister
für Bauten und Technik", in den §§ 21, 36
und 38 die Worte „Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau" jeweils durch die
Worte „Bundesministers für Bauten und Technik"
zu ersetzen.
28. § 71 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Bauten und Technik,
soweit in einzelnen Vorschriften nichts anderes
bestimmt ist, hinsichtlich des § 24 Abs. 3 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich
des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und hinsichtlich des § 66
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie betraut."
Artikel II
(1) Die Bestimmung des Artikels I Z. 5, soweit
sie sich auf die Eichpflicht der Wärmezähler
gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a des Maß- und Eichgesetzes
bezieht, tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des Artikels I Z. 9, soweit
sie sich auf die Eichpflicht der Augentonometer
gemäß § 12 Abs. 1 Z. 5 des Maß- und Eichgesetzes
bezieht, tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
(3) Die Bestimmung des Artikels I Z. 13,
soweit sie sich auf den § 15 Z. 2 lit. b und Z. 6 des
Maß- und Eichgesetzes bezieht, und die Bestimmung
des Artikels I Z. 14, soweit sie sich auf den
§ 17 Z. 2 des Maß- und Eichgesetzes bezieht,
treten mit 1. Jänner 1974 in Kraft.
(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 71 des Maß-
und Eichgesetzes in der Fassung des Artikels I
Z. 28.