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174_1971 AT

174. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Bundesgesetzes betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Bundesgesetzes betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. März 1971, G 33/70-14, dem

Bundeskanzler zugestellt am 5. Mai 1971, den

ersten Satz im § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 15. April 1921, betreffend Ausgestaltung des

Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl.

Nr. 252/1921, in der Fassung BGBl. Nr. 224/

1922 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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