174_1971
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174. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Bundesgesetzes betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 174. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Bundesgesetzes betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds durch den Verfassungsgerichtshof
1971_174_0 174. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Bundesgesetzes betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß den
§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 16. März 1971, G 33/70-14, dem
Bundeskanzler zugestellt am 5. Mai 1971, den
ersten Satz im § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 15. April 1921, betreffend Ausgestaltung des
Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl.
Nr. 252/1921, in der Fassung BGBl. Nr. 224/
1922 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.