174. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 39, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163,
mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden
höheren Schulen erlassen werden, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966, Nr. 216/
1966, Nr. 295/1967, Nr. 363/1967 und Nr. 2/
1968, wird abgeändert wie folgt
A. Die Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden
höheren Schule) wird geändert wie
folgt
1. Im Abschnitt I (Stundentafeln) Unterabschnitt
1 (Stundentafeln des Gymnasiums)
a) in lit. a (Unterstufe des Gymnasiums) hat
der Freigegenstand „Kurzschrift" zu lauten
„Kurzschrift 1a)....— — — (2) / (2)";
b) in lit. b (Oberstufenformen des Gymnasiums)
aa) hat in den Stundentafeln des Humanistischen
Gymnasiums, des Neusprachlichen Gymnasiums
und des Realistischen Gymnasiums der
Freigegenstand „Kurzschrift" jeweils zu lauten
„Kurzschrift 1a) . . (2) (2) (2) (2) - / 2 (4) / 4";-
bb) ist am Ende der Stundentafeln des Humanistischen
Gymnasiums, , des Neusprachlichen
Gymnasiums und des Realistischen Gymnasiums
jeweils vor der Fußnote 1) folgende Fußnote einzufügen
„1a) In der 4. bis 8. Klasse in zwei aufeinanderfolgenden
Klassen mit je zwei Wochenstunden. Die
Anmeldung zum Kurs für Fortgeschrittene setzt
voraus, daß der Schüler bereits durch mindestens ein
Schuljahr einen Kurzschriftunterricht in der Verkehrsschrift
mit Erfolg besucht hat."
2. Im Abschnitt I (Stundentafeln) Unterabschnitt
2 (Stundentafeln des Realgymnasiums)
a) in lit. a (Unterstufe des Realgymnasiums)
hat der Freigegenstand „Kurzschrift" zu lauten
„Kurzschrift 1a)....— — — (2) / (2)";
b) in lit. b (Oberstufenformen des Realgymnasiums)
aa) hat in den Stundentafeln des Naturwissenschaftlichen
Realgymnasiums und des Mathematischen
Realgymnasiums der Freigegenstand
„Kurzschrift" jeweils zu lauten
„Kurzschrift 1a) . . (2) (2) (2) (2) - 2 (4) 4";
bb) ist am Ende der Stundentafeln des Naturwissenschaftlichen
Realgymnasiums und des
Mathematischen Realgymnasiums jeweils vor der
Fußnote 1) folgende Fußnote einzufügen
„1a) In der 4. bis 8. Klasse in zwei aufeinanderfolgenden
Klassen mit je zwei Wochenstunden. Die
Anmeldung zum Kurs für Fortgeschrittene setzt
voraus, daß der Schüler bereits durch mindestens ein
Schuljahr einen Kurzschriftunterricht in der Verkehrsschrift
mit Erfolg besucht hat."
3. Im Abschnitt I (Stundentafeln) Unterabschnitt
3 (Stundentafeln des Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums für Mädchen)
a) in lit. a (Unterstufe) hat der Freigegenstand
„Kurzschrift" zu lauten
„Kurzschrift 1a) . . . . — — — (2) / (2)";
b) in lit. b (Oberstufe)
aa) hat der Freigegenstand „Kurzschrift" zu
lauten
„Kurzschrift 1a) . . (2) (2) (2) (2) — / 2 (4) / 4";
bb) ist am Ende der Stundentafel der Oberstufe
vor der Fußnote 1) folgende Fußnote einzufügen
„1a) In der 4. bis 8. Klasse in zwei aufeinanderfolgenden
Klassen mit je zwei Wochenstunden. Die
Anmeldung zum Kurs für Fortgeschrittene setzt
voraus, daß der Schüler bereits durch mindestens ein
Schuljahr einen Kurzschriftunterricht in der Verkehrsschrift
mit Erfolg besucht hat."
4. Im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,
Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt Freigegenstände,
hat der Freigegenstand „Kurzschrift"
zu lauten
„KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber
aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu
in Langschrift wiederzugeben, ist zu erreichen.
Dadurch soll die Erziehung zur Wendigkeit im
Erfassen des gesprochenen Wortes und zur Genauigkeit
gefördert werden.
Im Kurs für Fortgeschrittene soll eine
Schnelligkeit von etwa 120 bis 140 Silben in der
Minute erreicht werden. Der Unterricht ist nach
dem System der Deutschen Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu
erteilen.
Lehrstoff
4. bis 8. Klasse (in zwei aufeinanderfolgenden
Klassen je zwei Wochenstunden)
1. Kursjahr (Kurs für Anfänger)
Die Verkehrsschrift.
2. Kursjahr (Kurs für Fortgeschrittene)
Festigung der Verkehrsschrift, allenfalls Einführung
in die Eilschrift.
Stenotypie-Übungen
In Verbindung mit Maschinschreiben Übertragen
von Stenogrammen allgemeiner Art sowie
Schreiben einfacher Brieftexte vom Stenogramm
in die Maschine als Reinschriften.
Didaktische Grundsätze
Auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende
Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung
der Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen
sind der Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten
anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,
sodaß die kurzschriftliche Praxis der
Schüler möglichst umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen."
B. Die Anlage A/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums
für Slowenen), Abschnitt I (Stundentafeln)
wird geändert wie folgt
1. In lit. a (Unterstufe) hat der Freigegenstand
„Kurzschrift" zu lauten
„Kurzschrift 1a) .... — — — (2) / (2)".
2. In lit. b (Obersrufe)
a) hat der Freigegenstand „Kurzschrift" zu
lauten
„Kurzschrift 1a) . . (2) (2) (2) (2) - / 2 (4) / 4";
b) ist am Ende der Stundentafel der Oberstufe
vor der Fußnote 1) folgende Fußnote einzufügen
„1a) In der 4. bis 8. Klasse in zwei aufeinanderfolgenden
Klassen mit je zwei Wochenstunden. Die
Anmeldung zum Kurs für Fortgeschrittene setzt
voraus, daß der Schüler bereits durch mindestens ein
Schuljahr einen Kurzschriftunterricht in der Verkehrsschrift
mit Erfolg besucht hat."
C. Die Anlage B (Lehrplan des Musisch-pädagogischen
Realgymnasiums) wird geändert wie
folgt
1. Im Abschnitt I (Stundentafel)
a) hat der Freigegenstand „Kurzschrift" zu
lauten
„Kurzschrift **) .. (2) (2) (2) (2) - 4(2)";
b) ist am Ende der Stundentafel nach der Fußnote *)
folgende Fußnote anzufügen
„**) In der 5. bis 8. Klasse in zwei aufeinanderfolgenden
Klassen mit je zwei Wochenstunden. Die
Anmeldung zum Kurs für Fortgeschrittene setzt
voraus, daß der Schüler bereits durch mindestens ein
Schuljahr einen Kurzschriftunterricht in der Verkehrsschrift
mit Erfolg besucht hat. Die erfolgreiche
Absolvierung des Anfängerkurses vor dem Eintritt
ins Musisch-pädagogische Realgymnasium berechtigt
zum Besuch des Kurses für Fortgeschrittene."
2. Im Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff der Freigegenstände) hat
der Freigegenstand „Kurzschrift" zu lauten
„KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe sowie Didaktische
Grundsätze wie in der Anlage A.
Lehrstoff
5 bis 8. Klasse (in zwei aufeinanderfolgenden
Klassen je zwei Wochenstunden)
Im übrigen wie in der Anlage A."
D. In der Anlage C/zS (Lehrplan des Realgymnasiums
für Berufstätige (zeitverpflichtete Soldaten)
(Mathematisches Realgymnasium)) Abschnitt
V (Bildungs- und Lehraufgaben der
einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,
Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt Freigegenstände,
hat der Freigegenstand „Kurzschrift"
zu lauten
„KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe sowie Didaktische
Grundsätze wie in der Anlage A.
Lehrstoff
I. bis IV. Halbjahrslehrgang (in zwei
aufeinanderfolgenden Halbjahrslehrgängen je
zwei Wochenstunden)
Im übrigen wie in der Anlage A."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969
in Kraft.