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174_1969 AT

174. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 39, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163,

mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden

höheren Schulen erlassen werden, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966, Nr. 216/

1966, Nr. 295/1967, Nr. 363/1967 und Nr. 2/

1968, wird abgeändert wie folgt

A. Die Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden

höheren Schule) wird geändert wie

folgt

1. Im Abschnitt I (Stundentafeln) Unterabschnitt

1 (Stundentafeln des Gymnasiums)

a) in lit. a (Unterstufe des Gymnasiums) hat

der Freigegenstand „Kurzschrift" zu lauten

„Kurzschrift 1a)....— — — (2) / (2)";

b) in lit. b (Oberstufenformen des Gymnasiums)

aa) hat in den Stundentafeln des Humanistischen

Gymnasiums, des Neusprachlichen Gymnasiums

und des Realistischen Gymnasiums der

Freigegenstand „Kurzschrift" jeweils zu lauten

„Kurzschrift 1a) . . (2) (2) (2) (2) - / 2 (4) / 4";-

bb) ist am Ende der Stundentafeln des Humanistischen

Gymnasiums, , des Neusprachlichen

Gymnasiums und des Realistischen Gymnasiums

jeweils vor der Fußnote 1) folgende Fußnote einzufügen

„1a) In der 4. bis 8. Klasse in zwei aufeinanderfolgenden

Klassen mit je zwei Wochenstunden. Die

Anmeldung zum Kurs für Fortgeschrittene setzt

voraus, daß der Schüler bereits durch mindestens ein

Schuljahr einen Kurzschriftunterricht in der Verkehrsschrift

mit Erfolg besucht hat."

2. Im Abschnitt I (Stundentafeln) Unterabschnitt

2 (Stundentafeln des Realgymnasiums)

a) in lit. a (Unterstufe des Realgymnasiums)

hat der Freigegenstand „Kurzschrift" zu lauten

„Kurzschrift 1a)....— — — (2) / (2)";

b) in lit. b (Oberstufenformen des Realgymnasiums)

aa) hat in den Stundentafeln des Naturwissenschaftlichen

Realgymnasiums und des Mathematischen

Realgymnasiums der Freigegenstand

„Kurzschrift" jeweils zu lauten

„Kurzschrift 1a) . . (2) (2) (2) (2) - 2 (4) 4";

bb) ist am Ende der Stundentafeln des Naturwissenschaftlichen

Realgymnasiums und des

Mathematischen Realgymnasiums jeweils vor der

Fußnote 1) folgende Fußnote einzufügen

„1a) In der 4. bis 8. Klasse in zwei aufeinanderfolgenden

Klassen mit je zwei Wochenstunden. Die

Anmeldung zum Kurs für Fortgeschrittene setzt

voraus, daß der Schüler bereits durch mindestens ein

Schuljahr einen Kurzschriftunterricht in der Verkehrsschrift

mit Erfolg besucht hat."

3. Im Abschnitt I (Stundentafeln) Unterabschnitt

3 (Stundentafeln des Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums für Mädchen)

a) in lit. a (Unterstufe) hat der Freigegenstand

„Kurzschrift" zu lauten

„Kurzschrift 1a) . . . . — — — (2) / (2)";

b) in lit. b (Oberstufe)

aa) hat der Freigegenstand „Kurzschrift" zu

lauten

„Kurzschrift 1a) . . (2) (2) (2) (2) — / 2 (4) / 4";

bb) ist am Ende der Stundentafel der Oberstufe

vor der Fußnote 1) folgende Fußnote einzufügen

„1a) In der 4. bis 8. Klasse in zwei aufeinanderfolgenden

Klassen mit je zwei Wochenstunden. Die

Anmeldung zum Kurs für Fortgeschrittene setzt

voraus, daß der Schüler bereits durch mindestens ein

Schuljahr einen Kurzschriftunterricht in der Verkehrsschrift

mit Erfolg besucht hat."

4. Im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt Freigegenstände,

hat der Freigegenstand „Kurzschrift"

zu lauten

„KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber

aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu

in Langschrift wiederzugeben, ist zu erreichen.

Dadurch soll die Erziehung zur Wendigkeit im

Erfassen des gesprochenen Wortes und zur Genauigkeit

gefördert werden.

Im Kurs für Fortgeschrittene soll eine

Schnelligkeit von etwa 120 bis 140 Silben in der

Minute erreicht werden. Der Unterricht ist nach

dem System der Deutschen Einheitskurzschrift

(Wiener Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969, zu

erteilen.

Lehrstoff

4. bis 8. Klasse (in zwei aufeinanderfolgenden

Klassen je zwei Wochenstunden)

1. Kursjahr (Kurs für Anfänger)

Die Verkehrsschrift.

2. Kursjahr (Kurs für Fortgeschrittene)

Festigung der Verkehrsschrift, allenfalls Einführung

in die Eilschrift.

Stenotypie-Übungen

In Verbindung mit Maschinschreiben Übertragen

von Stenogrammen allgemeiner Art sowie

Schreiben einfacher Brieftexte vom Stenogramm

in die Maschine als Reinschriften.

Didaktische Grundsätze

Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende

Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung

der Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen

sind der Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten

anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,

sodaß die kurzschriftliche Praxis der

Schüler möglichst umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen."

B. Die Anlage A/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums

für Slowenen), Abschnitt I (Stundentafeln)

wird geändert wie folgt

1. In lit. a (Unterstufe) hat der Freigegenstand

„Kurzschrift" zu lauten

„Kurzschrift 1a) .... — — — (2) / (2)".

2. In lit. b (Obersrufe)

a) hat der Freigegenstand „Kurzschrift" zu

lauten

„Kurzschrift 1a) . . (2) (2) (2) (2) - / 2 (4) / 4";

b) ist am Ende der Stundentafel der Oberstufe

vor der Fußnote 1) folgende Fußnote einzufügen

„1a) In der 4. bis 8. Klasse in zwei aufeinanderfolgenden

Klassen mit je zwei Wochenstunden. Die

Anmeldung zum Kurs für Fortgeschrittene setzt

voraus, daß der Schüler bereits durch mindestens ein

Schuljahr einen Kurzschriftunterricht in der Verkehrsschrift

mit Erfolg besucht hat."

C. Die Anlage B (Lehrplan des Musisch-pädagogischen

Realgymnasiums) wird geändert wie

folgt

1. Im Abschnitt I (Stundentafel)

a) hat der Freigegenstand „Kurzschrift" zu

lauten

„Kurzschrift **) .. (2) (2) (2) (2) - 4(2)";

b) ist am Ende der Stundentafel nach der Fußnote *)

folgende Fußnote anzufügen

„**) In der 5. bis 8. Klasse in zwei aufeinanderfolgenden

Klassen mit je zwei Wochenstunden. Die

Anmeldung zum Kurs für Fortgeschrittene setzt

voraus, daß der Schüler bereits durch mindestens ein

Schuljahr einen Kurzschriftunterricht in der Verkehrsschrift

mit Erfolg besucht hat. Die erfolgreiche

Absolvierung des Anfängerkurses vor dem Eintritt

ins Musisch-pädagogische Realgymnasium berechtigt

zum Besuch des Kurses für Fortgeschrittene."

2. Im Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff der Freigegenstände) hat

der Freigegenstand „Kurzschrift" zu lauten

„KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe sowie Didaktische

Grundsätze wie in der Anlage A.

Lehrstoff

5 bis 8. Klasse (in zwei aufeinanderfolgenden

Klassen je zwei Wochenstunden)

Im übrigen wie in der Anlage A."

D. In der Anlage C/zS (Lehrplan des Realgymnasiums

für Berufstätige (zeitverpflichtete Soldaten)

(Mathematisches Realgymnasium)) Abschnitt

V (Bildungs- und Lehraufgaben der

einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt Freigegenstände,

hat der Freigegenstand „Kurzschrift"

zu lauten

„KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe sowie Didaktische

Grundsätze wie in der Anlage A.

Lehrstoff

I. bis IV. Halbjahrslehrgang (in zwei

aufeinanderfolgenden Halbjahrslehrgängen je

zwei Wochenstunden)

Im übrigen wie in der Anlage A."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969

in Kraft.

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