174. Bundesgesetz: Militärleistungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für das Bundesheer können zur. Erfüllung
seiner ihm nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, obliegenden Aufgaben nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Leistungen angefordert werden.
§ 2. (1) Als Leistung kann die Überlassung folgender
Gegenstände zur Benützung angefordert
werden
a) Kraftfahrzeuge und Anhänger im Sinne des
§ 2 Z. 1 und 2 des Kraftfahrgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 267, samt Zubehör und Ersatzteilen,
b) Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1
des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,
samt Zubehör und Ersatzteilen,
c) Schiffe im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schiffspatentverordnung,
BGBl. Nr. 120/1936,
samt Zubehör und Ersatzteilen,
d) Baumaschinen samt Zubehör und Ersatzteilen.
(2) Die Überlassung von Ersatzteilen darf nur
insoweit angefordert werden, als sie ausschließlich
dem angeforderten Leistungsgegenstand
dienen.
(3) An einem zur Benützung überlassenen Leistungsgegenstand
dürfen vom Bundesheer jene
Änderungen vorgenommen werden, die für die
militärische Verwendung unerläßlich sind.
§ 3. (1) Leistungen dürfen nur im Falle eines
unbedingt notwendigen Bedarfes, der auf andere
Weise nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt werden
kann, angefordert werden.
(2) Bei der Anforderung von Leistungen ist
auf den sonstigen Bedarf des Bundes sowie auf
den Bedarf der Länder und Gemeinden an Leistungsgegenständen,
deren Beschaffung zur Erfüllung
der Aufgaben dieser Gebietskörperschaften
im Rahmen der Landesverteidigung notwendig
ist, Bedacht zu nehmen.
§ 4. (1) Zur Leistung verpflichtet ist
a) bei der Anforderung einer Leistung nach
§ 2 Abs. 1 lit. a die Person, auf deren
Namen das Kraftfahrzeug oder der Anhänger
zum Verkehr zugelassen ist (Zulassungsbesitzer),
hinsichtlich nicht zum Verkehr
zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger
der Eigentümer des Kraftfahrzeuges oder
Anhängers;
b) bei der Anforderung einer Leistung nach
§ 2 Abs. 1 lit. b hinsichtlich zugelassener
Luftfahrzeuge der Luftfahrzeughalter, hinsichtlich
nicht zugelassener Luftfahrzeuge
der Eigentümer des Luftfahrzeuges;
c) bei der Anforderung einer Leistung nach
§ 2 Abs. 1 lit. c der Eigentümer des
Schiffes;
d) bei der Anforderung einer Leistung nach
§ 2 Abs. 1 lit. d der Eigentümer der Baumaschine.
(2) Trifft die im Abs. 1 festgesetzte Leistungspflicht
mehrere Personen, so ist jede einzelne von
ihnen für sich mit Wirkung für die andere zur
Leistung verpflichtet.
(3) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein
Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung
verpflichtet, der gegenüber das Eigentum
vorbehalten worden ist, bei einem zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger
jedoch stets der Zulassungsbesitzer, bei einem zugelassenen
Luftfahrzeug stets der Luftfahrzeughalter.
Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund
eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer
zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf
diesen über.
(5) Ist der Zulassungsbesitzer eines zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers
Bestandnehmer dieses Leistungsgegenstandes,
so geht mit der Auflösung des Bestandvertrages
die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes
über. Das gleiche gilt, wenn
der Luftfahrzeughalter eines zugelassenen Luftfahrzeuges
Bestandnehmer dieses Leistungsgegenstandes
ist.
(6) Nach dem Tode des Leistungspflichtigen
geht die Leistungspflicht auf den allfälligen
Rechtsnachfolger am Leistungsgegenstand, mangels
eines solchen auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes
über.
(7) Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen
ist von diesem, im Falle des
Abs. 6 vom Rechtsnachfolger beziehungsweise
Eigentümer, auf den die Leistungspflicht übergegangen
ist, unverzüglich der zuständigen Anforderungsbehörde
zu melden. Überdies hat in
den Fällen der Abs. 4 und 5 der bisher Leistungspflichtige
den Leistungsbescheid unverzüglich
der Person zu übergeben, auf die die Leistungspflicht
übergegangen ist.
(8) Verpflichtungen aus einem Bereitstellungsbescheid
(§ 12) gehen in den Fällen der Abs. 4
bis 6 nicht über, solange der Zeitpunkt, in dem
die Übergabe des Leistungsgegenstandes zu erfolgen
hat, von der zuständigen Behörde noch
nicht bestimmt ist.
§ 5. Kann der die Anforderung von Leistungen
begründende Bedarf durch die Inanspruchnahme
von Leistungen verschiedener Personen
befriedigt werden, so sind die Personen heranzuziehen,
durch deren Leistung den militärischen
Interessen unter möglichst geringer Verletzung
berücksichtigungswürdiger anderer Interessen am
zweckmäßigsten entsprochen wird. Für die militärischen
Interessen sind insbesondere der vorgesehene
militärische Verwendungszweck sowie die
rasche Einsatzmöglichkeit des Leistungsgegenstandes,
für die berücksichtigungswürdigen anderen
Interessen, insbesondere die wirtschaftlichen
Verhältnisse und der sonstige Lebensbedarf des
Leistungspflichtigen sowie anderer durch die Anforderung
betroffener Personen maßgeblich. Leistungsgegenstände,
die der Berufsausübung dienen,
dürfen nur dann angefordert werden, wenn
der Bedarf nicht durch die Anforderung von
Leistungsgegenständen gedeckt werden kann, die
keinen beruflichen Zwecken dienen.
§ 6. (1) Von der Leistungspflicht ausgenommen
sind
a) Gebietskörperschaften und andere juristische
Personen des öffentlichen Rechtes hinsichtlich
der zur Erfüllung von Aufgaben
der Hoheitsverwaltung notwendigen Leistungsgegenstände;
b) Institutionen des Zivilschutzes, des Feuerwehr-,
Rettungs- und Sanitätswesens hinsichtlich
der zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen Leistungsgegenstände;
c) Unternehmen, die der Versorgung mit
Elektrizität, Gas oder Wasser oder der
öffentlichen Nachrichtenübermittlung dienen,
hinsichtlich der zur Erfüllung dieser
Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
d) Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr
dienen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung
des lebenswichtigen Verkehrs
notwendigen Leistungsgegenstände;
e) andere als von lit. c und d erfaßte Unternehmen,
soweit diese lebenswichtige Aufgaben
erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung
dieser Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
f) Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen
oder Religionsgesellschaften, Ärzte, Hebammen
und Tierärzte hinsichtlich der zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
g) Besitzer von Invalidenkraftfahrzeugen (§ 2
Z. 18 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder von
sonstigen Kraftfahrzeugen, die im Hinblick
auf die Invalidität des Besitzers mit
im Zulassungsschein eingetragenen Zusatzgeräten
oder geänderten Bedienungseinrichtungen
ausgestattet sind, hinsichtlich
dieser Kraftfahrzeuge;
h) Ausländer, soweit nach den allgemein anerkannten
Regeln des Völkerrechtes oder
auf Grund von Staatsverträgen Befreiungen
bestehen.
(2) Lebenswichtig im Sinne des Abs. 1 lit. d
und e sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung
der notwendigen Bedürfnisse des täglichen
Lebens dienen.
§ 7. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt
der Bezirksverwaltungsbehörde als Anforderungsbehörde.
Zuständig ist die Anforderungsbehörde,
in deren örtlichem Wirkungsbereich der
Leistungspflichtige seinen ordentlichen Wohnsitz
hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen,
so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in
deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen
ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den
Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.
(2) Die Leistung ist durch die zuständige Anforderungsbehörde
auf Grund eines Antrages
des Militärkommandos, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
die Anforderungsbehörde ihren
Sitz hat, anzufordern. Während eines Einsatzes
des Bundesheeres sind auch sonstige Dienststellen
(Kommanden) des Bundesheeres hinsichtlich ihres
Bedarfes antragsberechtigt. Der Antrag ist bei
der zuständigen Anforderungsbehörde oder beim
Amt der Landesregierung des Bundeslandes, aus
dessen Bereich der Leistungsgegenstand angefordert
werden soll, einzubringen. Im Antrag sind
zumindest Zahl und Art der anzufordernden
Leistungsgegenstände anzuführen. Dem Antragsteller
kommt keine Parteistellung im Sinne des
§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, zu.
§ 8. (1) Die zuständige Anforderungsbehörde
ist berechtigt, von natürlichen und juristischen
Personen sowie von Personengesellschaften des
Handelsrechtes, in deren Eigentum, Besitz oder
Gewahrsame sich ein Leistungsgegenstand befindet,
jene Auskünfte zu verlangen, die zur Vorbereitung
und Durchführung einer Leistungsanforderung
erforderlich sind. Insbesondere darf
die zuständige Anforderungsbehörde Auskünfte
über die einen Leistungsgegenstand betreffenden
Rechtsverhältnisse, über die Beschaffenheit und
den Wert eines Leistungsgegenstandes einholen.
(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 umfaßt auch
das Recht, Einblick in Unterlagen zu nehmen,
die sich auf die Auskunftserteilung beziehen.
§ 9. (1) Organe der zuständigen Anforderungsbehörde
sind berechtigt, zur Vorbereitung einer
Leistungsanforderung Leistungsgegenstände an
Ort und Stelle zu besichtigen und, soweit es
hiezu erforderlich ist, Grundstücke und Räumlichkeiten
zu betreten.
(2) Die zuständige Anforderungsbehörde ist
berechtigt, bei der Besichtigung nach Abs. 1 Organe
militärischer Dienststellen (Kommanden)
als Sachverständige beizuziehen.
§ 10. Auf Grund von Auskünften oder Besichtigungen
nach den §§ 8 oder 9 erlangte
Kenntnisse dürfen nur zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes verwertet werden.
§ 11. (1) Der Bescheid, mit dem die Leistung
angefordert wird, ist als Leistungsbescheid zu
bezeichnen und schriftlich zu erlassen. Er hat im
Spruch
a) den Antragsteller,
b) den Leistungspflichtigen,
c) den Leistungsempfänger,
d) die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,
e) die Zeit und den Ort der Übergabe des
Leistungsgegenstandes
zu enthalten. Bei befristeten Bescheiden hat der
Spruch auch die Zeit und den Ort der Rückstellung
des Leistungsgegenstandes zu enthalten.
(2) Leistungsempfänger ist die Dienststelle
(Kommando) des Bundesheeres, der der Leistungsgegenstand
zu übergeben ist.
§ 12. Zur Vorbereitung einer Leistung kann
ein Leistungsgegenstand jederzeit auch ohne
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1
in der Art mit Bescheid angefordert werden, daß
der Zeitpunkt, in dem der Leistungsgegenstand
zu übergeben ist, einer gesonderten Bestimmung
vorbehalten bleibt. Dieser Bescheid, für den im
übrigen § 11 sinngemäß gilt, ist als Bereitstellungsbescheid
zu bezeichnen. Die Bestimmung
des Zeitpunktes hat mittels gesonderten Bescheides
zu erfolgen. Wenn es militärische Rücksichten,
insbesondere die rasche Erbringung der Leistung,
erfordern, kann die Bestimmung des Zeitpunktes
der Übergabe des Leistungsgegenstandes
auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des
Bundesministeriums für Landesverteidigung erfolgen.
Die allgemeine Bekanntmachung ist durch
Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden,
sofern dies aber aus militärischen Rücksichten
nicht möglich ist, in anderer geeigneter Weise —
so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige
akustische Mittel — kundzumachen.
§ 13. Als Zeitpunkt der Übergabe des Leistungsgegenstandes
darf frühestens der Zeitpunkt
der Anordnung eines Einsatzes des Bundesheeres
nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes oder der
Zeitpunkt der Bereitstellung von Truppen des
Bundesheeres zu einem solchen Einsatz oder,
sofern die Einberufung von Wehrpflichtigen der
Reserve früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem
die Wehrpflichtigen den außerordentlichen Präsenzdienst
anzutreten haben, bestimmt werden.
§ 14. Wenn der Leistungsbescheid nach § 11
oder der gesonderte Bescheid nach § 12 nicht
ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung
gefährdende Verzögerung nach den Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 zugestellt werden kann, ist die Zustellung
an den Leistungspflichtigen oder den
Lenker des angeforderten Kraftfahrzeuges oder
den Piloten des Luftfahrzeuges oder den Führer
des Schiffes oder der Baumaschine an jedem Ort,
an dem eine der genannten Personen angetroffen
wird, zulässig.
§ 15. (1) Über die Berufung gegen einen Leistungsbescheid
nach § 11 oder gegen einen Bereitstellungsbescheid
nach § 12 sowie gegen einen
gesonderten Bescheid nach § 12 hat der Landeshauptmann
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung
ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
(2) Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid
nach § 11 sowie gegen einen gesonderten
Bescheid nach § 12 kommt keine aufschiebende
Wirkung zu.
§ 16. (1) Der Leistungspflichtige hat den angeforderten
Leistungsgegenstand am angeordneten
Ort zur angeordneten Zeit unter Vorweis des
Leistungsbescheides nach § 11 oder des Bereitstellungsbescheides
nach § 12 und des allenfalls
nach § 12 erlassenen gesonderten Bescheides dem
Leistungsempfänger (§ 11 Abs. 2) betriebsbereit
zu übergeben oder übergeben zu lassen. Sofern
es notwendig ist, hat der Leistungspflichtige oder
sein Vertreter den Leistungsempfänger in die
Bedienung des Leistungsgegenstandes einzuweisen.
Im Falle der Übergabe eines zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder
eines zugelassenen Luftfahrzeuges hat der Leistungspflichtige
oder sein Vertreter überdies
dem Leistungsempfänger den Zulassungsschein
auszufolgen; der Zulassungsschein verbleibt bis
zur Rückgabe des Leistungsgegenstandes beim
Leistungsempfänger. Der Leistungspflichtige oder
sein Vertreter hat ferner anzugeben, ob und
welchen dritten Personen Rechte am Leistungsgegenstand
zukommen.
(2) Der Leistungsempfänger hat eine Niederschrift
über die Übernahme, über den Zustand
sowie über den geschätzten Wert des Leistungsgegenstandes
im Zeitpunkt der Übergabe abzufassen.
Angaben über Rechte Dritter am Leistungsgegenstand
sind in der Niederschrift zu
vermerken. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger
sowie vom Leistungspflichtigen oder
seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die
Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder
seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie
der Grund für die Verweigerung zu vermerken.
Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen
oder seinem Vertreter auszufolgen;
je eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen
Anforderungsbehörde und den in der
Niederschrift genannten dritten Personen, denen
Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, zu
übermitteln.
(3) Stellt sich anläßlich der Übergabe des Leistungsgegenstandes
an den Leistungsempfänger
heraus, daß der Leistungsgegenstand für den
militärischen Zweck ungeeignet ist, so ist der
Leistungsgegenstand dem Leistungspflichtigen
oder seinem Vertreter unverzüglich zurückzustellen.
Mit der Rückstellung des Leistungsgegenstandes
tritt der Leistungsbescheid nach § 11
bzw. der Bereitstellungsbescheid bzw. der gesonderte
Bescheid nach § 12 außer Kraft. Der Leistungsempfänger
hat über die Rückstellung des
Leistungsgegenstandes eine Niederschrift abzufassen,
die den Grund der Rückstellung zu enthalten
hat. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger
sowie vom Leistungspflichtigen oder
seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die
Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder
seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie
der Grund für die Verweigerung zu vermerken.
Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen
oder seinem Vertreter auszufolgen;
je eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen
Anforderungsbehörde und den in der
Niederschrift genannten dritten Personen, denen
Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, zu
übermitteln.
§ 17. {1) Der Leistungspflichtige wird durch
einen Bereitstellungsbescheid nach § 12 bis zu
dem für die Übergabe des Leistungsgegenstandes
angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der zuständigen
Anforderungsbehörde zu melden
1. bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen
und Anhängern
a) die Abmeldung des Kraftfahrzeuges oder
Anhängers (§ 43 des Kraftfahrgesetzes
1967),
b) jede Hinterlegung und Ausfolgung des Zulassungsscheines
und der Kennzeichentafeln
(§ 52 des Kraftfahrgesetzes 1967),
c) die Aufhebung der Zulassung (§ 44 des
Kraftfahrgesetzes 1967),
d) jede Änderung, durch die behördliche Eintragungen
im Zulassungsschein berührt
werden (§ 42 des Kraftfahrgesetzes 1967);
2. bei zugelassenen Luftfahrzeugen
a) jede Änderung der im Zulassungsschein
(§ 13 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) oder im
Eintragungsschein (§ 6 der Luftfahrzeugregister-
und Kennzeichen-Verordnung,
BGBl. Nr. 66/1958) angegebenen Umstände,
b) den Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen
ausländischer Zulassungen
(§ 19 des Luftfahrtgesetzes);
3. bei zum Verkehr zugelassenen Schiffen
a) jede Änderung der im Schiffspatent angegebenen
Umstände (§ 21 der Schiffspatentverordnung
bzw. § 3 der Verordnung
RGBl. Nr. 90/1884 in der Fassung des
Abschnittes II der Verordnung RGBl.
Nr. 225/1899),
b) die Zurückbehaltung des Schiffspatentes
und dessen Wiederausfolgung, die Nichtigerklärung
und Zurückstellung des Schiffspatentes
(§ 23 Abs. 2 und 3, § 24 und
§ 25 der Schiffspatentverordnung) bzw. die
Einziehung des Schiffspatentes (§ 3 der
Verordnung RGBl. Nr. 90/1884 in der
Fassung des Abschnittes II der Verordnung
RGBl. Nr. 225/1899);
4. bei nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen,
Anhängern und Schiffen, bei nicht
zugelassenen Luftfahrzeugen sowie bei Baumaschinen
a) jede Änderung der Beschaffenheit, die
eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit
des Leistungsgegenstandes bewirkt,
b) jede Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse
am Leistungsgegenstand,
c) die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes;
ist der Leistungspflichtige ein Unternehmen,
die Änderung des Ortes, von dem
aus er über den Leistungsgegenstand hauptsächlich
verfügt.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Z. 1 und 3
gilt nur insoweit, als der angeforderte Leistungsgegenstand
von einer anderen Behörde als der
zuständigen Anforderungsbehörde zum Verkehr
zugelassen wurde.
§ 18. (1) Von der Zustellung eines Leistungsbescheides
nach § 11 oder eines nach § 12 erlassenen
gesonderten Bescheides bzw. von einer
nach § 12 erlassenen allgemeinen Bekanntmachung
an bis zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes
nach § 20 bzw. bis zur Übernahme des Leistungsgegenstandes
in das Eigentum des Bundes
nach § 21 kann der Eigentümer oder sonst Berechtigte
unter Lebenden nicht rechtswirksam
über den Leistungsgegenstand verfügen.
(2) Während des Zeitraumes zwischen der
Übergabe des Leistungsgegenstandes und seiner
Rückstellung ruhen alle Pflichten und Rechte aus
einem den Leistungsgegenstand betreffenden
Versicherungsvertrag.
(3) Während des Zeitraumes zwischen der
Übergabe des Leistungsgegenstandes und seiner
Rückstellung ruhen die öffentlich-rechtlichen
Pflichten und Rechte, die sich auf den Leistungsgegenstand
beziehen. In den Fällen der Abs. 4
und 5 des § 4 hat der bisher Leistungspflichtige,
im Falle des § 4 Abs. 6 der Rechtsnachfolger
bzw. Eigentümer, auf den die Leistungspflicht
übergegangen ist, die Änderung jener Rechtsverhältnisse,
die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
und Anhänger betreffen, der nach § 43
in Zusammenhalt mit § 123 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967 zuständigen Behörde unverzüglich
zu melden; damit gelten diese Kraftfahrzeuge
oder Anhänger als nach § 43 des Kraftfahrgesetzes
1967 abgemeldet.
§ 19. (1) Sind die Voraussetzungen für die Anforderung
der Leistung weggefallen, hat die zuständige
Anforderungsbehörde den Leistungsbescheid
oder den Bereitstellungsbescheid auf Antrag
des Leistungspflichtigen oder von Amts
wegen aufzuheben (Aufhebungsbescheid).
(2) Der Aufhebungsbescheid bedarf der Schriftlichkeit.
Er hat — ausgenommen bei Aufhebung
eines Bereitstellungsbescheides — im Spruch
a) die zur Rückstellung verpflichtete Dienststelle
(Kommando) des Bundesheeres,
b) die zur Rückübernahme verpflichtete Person,
c) die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,
d) die Zeit und den Ort der Rückstellung des
Leistungsgegenstandes
zu enthalten.
(3) Gegen den Aufhebungsbescheid ist eine Berufung
nicht zulässig.
§ 20. (1) Sofern aus der nach § 16 Abs. 2 abgefaßten
Niederschrift ersichtlich ist, daß Dritten
das. Eigentum am Leistungsgegenstand zusteht,
sind die Zeit und der Ort der Rückstellung des
Leistungsgegenstandes diesen Personen bekanntzugeben.
(2) Der Leistungspflichtige hat den Leistungsgegenstand
zu der im Aufhebungsbescheid bzw.
im befristeten Leistungsbescheid angeführten Zeit
und an dem in diesem Bescheid angeführten Ort
rückzuübernehmen oder rückübernehmen zu lassen.
(3) Der Leistungsempfänger hat über die
Rückstellung, über den Zustand und über den
geschätzten Wert des Leistungsgegenstandes im
Zeitpunkt der Rückstellung eine Niederschrift
abzufassen. In der Niederschrift ist weiters zu
vermerken, ob und inwieweit eine Beschädigung
oder wertvermindernde Abänderung des Leistungsgegenstandes
vorliegt. Die Niederschrift
ist vom Leistungsempfänger sowie vom Leistungspflichtigen
oder seinem Vertreter zu unterfertigen.
Wird die Unterschrift vom Leistungspflichtigen
oder seinem Vertreter verweigert, so
ist dies sowie der Grund für die Verweigerung
zu vermerken. Ist der Leistungspflichtige oder
sein Vertreter nicht erschienen, so ist dies ebenfalls
zu vermerken. Eine Gleichschrift der
Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder
seinem Vertreter auszufolgen; eine weitere
Gleichschrift ist der zuständigen Anforderungsbehörde
zu übermitteln.
§ 21. (1) Ist der Leistungsgegenstand im Zeitpunkt
der Rückstellung so beschädigt oder abgeändert,
daß eine Zurückversetzung in den vorigen
Stand untunlich ist, so hat der Bund auf
Antrag des Eigentümers den Leistungsgegenstand
in sein Eigentum zu übernehmen.
(2) Wenn der Leistungsgegenstand im Zeitpunkt
der Anforderung fabriksneu war, hat der
Bund auf Antrag des Eigentümers auch ohne
Vorliegen der im Abs. 1 genannten Umstände
den Leistungsgegenstand in sein Eigentum zu
übernehmen.
(3) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein
Eigentumsvorbehalt, so ist auch die Person berechtigt,
einen Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2
einzubringen, der gegenüber das Eigentum vorbehalten
wurde.
(4) Anträge nach Abs. 1 oder Abs. 2 sind an
dem für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes
bestimmten Tag bei der Dienststelle des
Bundesheeres (Kommando), die zur Rückstellung
verpflichtet ist, einzubringen. Gegen die Versäumung
der Antragstellung an dem vorgenannten
Tag ist die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis ohne sein
Verschulden verhindert war, den Antrag an dem
für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes
bestimmten Tag einzubringen. Der Antrag auf
Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche
nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden.
Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist
ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Über Anträge nach Abs. 1 oder Abs. 2
sowie über einen Antrag auf Wiedereinsetzung
nach Abs. 4 hat die zuständige Anforderungsbehörde
zu entscheiden.
(6) Über die Berufung gegen einen Bescheid
nach Abs. 1 oder Abs. 2 sowie gegen einen Bescheid,
mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung
nach Abs. 4 abgelehnt wurde, hat der Landeshauptmann
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung
ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
(7) Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 oder
Abs. 2 hat der Leistungsgegenstand bis zur Entscheidung
über diesen Antrag in Verwahrung
des Bundes zu bleiben. Wird der Antrag abgewiesen,
so ist der Leistungsgegenstand nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Bescheides vom Leistungspflichtigen
oder von seinem Vertreter an
dem in diesem Bescheid zu bezeichnenden Ort
unverzüglich rückzuübernehmen; § 20 Abs. 3
gilt sinngemäß.
§ 22. (1) Wird der Leistungsgegenstand nicht
zu der für die Rückstellung bestimmten Zeit
rückübernommen, so ist der Leistungsgegenstand
auf Kosten und Gefahr des Leistungspflichtigen
vom Bund zu verwahren. Von der Verwahrung
sind der Leistungspflichtige und, sofern dieser
nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist,
auch der Eigentümer zu verständigen.
(2) Wird der verwahrte Leistungsgegenstand
nicht innerhalb von drei Monaten vom Leistungspflichtigen
oder, sofern dieser nicht der
Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, von
diesem rückübernommen, so ist der Leistungsgegenstand
gerichtlich zu hinterlegen; § 1425 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ist sinngemäß
anzuwenden.
§ 23. (1) Nach § 11, § 12, § 15, § 19 oder § 21
erlassene Bescheide, die Kraftfahrzeuge, Anhänger
oder Schiffe betreffen, die nicht von der zuständigen
Anforderungsbehörde zum Verkehr
zugelassen wurden, sind jener Behörde, die das
Kraftfahrzeug, den Anhänger oder das Schiff
zum Verkehr zugelassen hat, unverzüglich zur
Kenntnis zu bringen.
(2) Nach § 11, § 12, § 15, § 19 oder § 21 erlassene
Bescheide, die Luftfahrzeuge betreffen,
sind dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen.
§ 24. (1) Für die Überlassung des Leistungsgegenstandes
zur Benützung ist auf Antrag des
Anspruchsberechtigteri (§ 26) eine Entschädigung
zu leisten. Die Entschädigung richtet sich
nach der Höhe der Wertminderung, die der Leistungsgegenstand
durch die Benützung während
der Leistungsdauer erlitten hat.
(2) Außer der im Abs. 1 genannten Entschädigung
ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten
(§ 26) eine angemessene Entschädigung für den
Verdienstausfall zu gewähren, der durch den
Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes
während der Leistungsdauer entsteht.
§ 25. (1) Die Entschädigung nach § 24 ist in
Geld zu leisten.
(2) Die Entschädigung nach § 24 Abs. 1 ist
innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der
Rechtskraft des nach § 28 Abs. 1 erlassenen Bescheides
zu zahlen.
(3) Die Entschädigung nach § 24 Abs. 2 ist bei
wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen
in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein
zu zahlen. Gebührt die Entschädigung nur
für Teile von Monaten, ist nur der entsprechende
Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die
bis zum Eintritt der Rechtskraft des nach § 28
Abs. 1 erlassenen Bescheides gebührenden Teilbeträge
sind innerhalb von zwei Wochen nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.
Die Entschädigung eines einmaligen vermögensrechtlichen
Nachteiles nach § 24 Abs. 2 ist
innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der
Rechtskraft des nach § 28 Abs. 1 erlassenen Bescheides
zu zahlen.
§ 26. Anspruch auf Entschädigung nach § 24
Abs. 1 haben die Personen, in deren Vermögen
der Nachteil eingetreten ist, nach § 24 Abs. 2
jene Personen, die den Verdienstausfall erlitten
haben (Anspruchsberechtigte).
§ 27. Der Antrag nach § 24 Abs. 1 ist vom
Anspruchsberechtigten (§ 26) innerhalb von
sechs Wochen nach Rückstellung des angeforderten
Leistungsgegenstandes, der Antrag nach § 24
Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nach Übergabe
des angeforderten Leistungsgegenstandes bei
der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.
§ 28. (1) Die zuständige Anforderungsbehörde
hat über Anträge nach § 27 innerhalb von acht
Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.
(2) Gegen Bescheide nach Abs. 1 ist eine Berufung
nicht zulässig.
§ 29. (1) Sofern eine nach § 24 Abs. 2 zu leistende
Entschädigung nicht vollständig ermittelt
werden kann, weil der abzuschätzende vermögensrechtliche
Nachteil sich nicht von vornherein
bestimmen läßt, ist die Entschädigung auf
Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 26) innerhalb
der im Abs. 3 genannten Frist endgültig
festzusetzen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist vom Anspruchsberechtigten
(§ 26) innerhalb von sechs Wochen
nach Rückstellung des Leistungsgegenstandes bzw.
nach Übernahme des Leistungsgegenstandes in
das Eigentum des Bundes bzw. nach Kenntnisnahme
vom Untergang des Leistungsgegenstandes
bei der zuständigen Anforderungsbehörde
einzubringen.
(3) Die zuständige Anforderungsbehörde hat
über Anträge nach Abs. 2 innerhalb von acht
Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.
(4) Gegen Bescheide nach Abs. 3 ist eine Berufung
nicht zulässig.
(5) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist innerhalb
von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft
des nach Abs. 3 erlassenen Bescheides zu
zahlen.
§ 30. (1) Weist der angeforderte Leistungsgegenstand
im Zeitpunkt der Rückstellung eine
Beschädigung oder wertmindernde Änderung auf,
so ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten
(§ 31 Abs. 1) eine besondere Entschädigung nach
Abs. 2 zu leisten.
(2) Zu ersetzen sind die für eine sachgemäße
Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen
Kosten. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes
infolge einer Beschädigung
oder Änderung im Sinne des Abs. 1 ist insoweit
zu ersetzen, als eine solche Wertminderung auch
nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt
oder deshalb vorliegt, weil die sachgemäße Instandsetzung
unmöglich oder untunlich ist.
§ 31. (1) Anspruch auf besondere Entschädigung
nach § 30 haben die Personen, in deren
Vermögen der Nachteil eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).
(2) Der Antrag auf besondere Entschädigung
nach § 30 ist vom Anspruchsberechtigten (Abs. 1)
innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme
der den Anspruch begründenden Tatsachen
bei der zuständigen Anforderungsbehörde
einzubringen. Die Frist beginnt nicht vor der
Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu laufen.
(3) Die zuständige Anforderungsbehörde hat
über Anträge nach Abs. 2 innerhalb von acht
Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.
Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung
nicht zulässig. Eine besondere Entschädigung ist
innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.
§ 32. (1) Ist der angeforderte Leistungsgegenstand
untergegangen oder in das Eigentum des
Bundes übernommen worden, so ist auf Antrag
des Anspruchsberechtigten (Abs. 2) eine Vergütung
in der Höhe des Verkehrswertes, der dem
Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe
(§ 16) zugekommen ist, zu leisten.
(2) Anspruch auf Vergütung nach Abs. 1 haben
die Personen, in deren Vermögen der Nachteil
eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).
(3) Der Antrag auf Vergütung nach Abs. 1
ist vom Anspruchsberechtigten (Abs. 2) innerhalb
von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der
den Anspruch begründenden Tatsachen bei der
zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.
(4) Die zuständige Anforderungsbehörde hat
über Anträge nach Abs. 3 innerhalb von acht
Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.
Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung
nicht zulässig. Eine Vergütung ist innerhalb von
zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Bescheides zu zahlen.
§ 33. Die Vergütung nach § 32 ist auch außer
den im § 1425 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches bezeichneten Fällen durch Gerichtserlag
zu leisten, wenn aus der nach § 16 Abs. 2
abgefaßten Niederschrift ersichtlich ist, daß dritten
Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand
zustehen, oder wenn der zuständigen
Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen
solcher Rechte bekannt wird. Hinsichtlich
dieser dinglichen Rechte tritt die Vergütung an
die Stelle des Leistungsgegenstandes.
§ 34. (1) Ein Anspruchsberechtigter nach § 26,
§ 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 2 kann innerhalb
von drei Monaten nach Zustellung des nach § 28,
§ 29, § 31 oder § 32 erlassenen Bescheides die
Festsetzung der Entschädigung, der besonderen
Entschädigung oder der Vergütung durch das ordentliche
Gericht beantragen. Zuständig ist das Bezirksgericht,
in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte
seinen ordentlichen Wohnsitz, sofern
der Anspruchsberechtigte eine juristische Person
ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Anspruchsberechtigte
keinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz)
im Inland, so ist. das Bezirksgericht zuständig, in
dessen Sprengel die zuständige Anforderungsbehörde
ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche
Verfahren außer Streitsachen; die Bestimmungen
des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954,
BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung
der Entschädigung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Mit dem Einlangen des Antrages nach
Abs. 1 beim Bezirksgericht tritt der nach § 28,
§ 29, § 31 oder § 32 erlassene Bescheid außer
Kraft. Ungeachtet dessen ist der in einem solchen
Bescheid festgesetzte Entschädigungs-, besondere
Entschädigungs- oder Vergütungsbetrag dem
Antragsteller vorläufig zu zahlen oder im Falle
einer bereits erfolgten Zahlung zu belassen.
§ 35. (1) Der Leistungspflichtige hat Anspruch
auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten, die ihm
durch die Übergabe des Leistungsgegenstandes
nach § 16 Abs. 1 sowie durch die Rückübernahme
des Leistungsgegenstandes nach § 16
Abs. 3, § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 7 erwachsen.
(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des
Abs. 1 sind
a) die notwendigen Kosten des für die Fahrt
zum Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes
und für die Fahrt vom Ort der
Rückübernahme des Leistungsgegenstandes
zum Wohnort (Ort der Betriebsstätte) des
Leistungspflichtigen oder seines Vertreters
benötigten Treibstoffes,
b) die notwendigen Kosten der Benützung
eines Massenbeförderungsmittels für die
Rückfahrt des Leistungspflichtigen oder
seines Vertreters vom Ort der Übergabe
des Leistungsgegenstandes zum Wohnort
(Ort der Betriebsstätte) des Leistungspflichtigen
oder seines Vertreters und für die
Hinfahrt vom Wohnort (Ort der Betriebsstätte)
des Leistungspflichtigen oder seines
Vertreters zum Ort der Rückübernahme
des Leistungsgegenstandes,
c) die notwendigen Kosten eines für die Übergabe
und für die Rückübernahme des Leistungsgegenstandes
erforderlichen Transportes.
(3) Der Leistungspflichtige hat ferner Anspruch
auf eine Abgeltung der Zeitversäumnis in der
Höhe von 10 S für jede, wenn auch nur begonnene
Stunde. Die Abgeltung der Zeitversäumnis
gebührt für die Zeit, die der Leistungspflichtige
oder sein Vertreter infolge seiner Verpflichtung
zur Übergabe oder Rückübernahme
eines Leistungsgegenstandes vom Verlassen der
Wohnung oder der Betriebsstätte bis zur Rückkehr
aufwenden muß.
§ 36. Eine Verwaltungsübertretung begeht
a) wer der Auskunftspflicht nach § 8 oder
der Verpflichtung, die Besichtigung von
Leistungsgegenständen nach § 9 zu dulden,
zuwiderhandelt,
b) ein Leistungspflichtiger, der einer nach § 4
Abs. 7, § 16 oder § 17 auferlegten Verpflichtung
— ausgenommen die Unterzeichnungspflicht
nach § 16 Abs. 2 oder
3 — zuwiderhandelt,
c) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Leistungen
nach diesem Bundesgesetz erschwert
oder unmöglich macht,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
mit strengerer Strafe bedroht ist oder nicht ein
strafgerichtlich verfolgbarer Tatbestand vorliegt.
Er ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis
zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender
Umstände können Geld- und
Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.
§ 37. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Schriften und Amtshandlungen sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben
sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich
a) des § 6 Abs. 1 lit. c und d das Bundesministerium
für Landesverteidigung, soweit
der Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und
Industrie oder des Bundesministeriums für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
berührt wird, im Einvernehmen mit
dem jeweils berührten Bundesministerium,
des § 6 Abs. 1 lit. e das Bundesministerium
für Landesverteidigung, soweit der Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie oder des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
berührt wird, im Einvernehmen
mit dem jeweils berührten Bundesministerium,
b) des § 37, soweit es sich um Stempel- und
Rechtsgebühren handelt, das Bundesministerium
für Finanzen, soweit es sich um
Bundesverwaltungsabgaben handelt, das
Bundeskanzleramt und, soweit es sich um
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
handelt, das Bundesministerium für Justiz,
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung,
c) der von den Gerichten anzuwendenden
Bestimmungen das Bundesministerium für
Justiz,
d) der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für Landesverteidigung
betraut.