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174. Bundesgesetz: Militärleistungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: Militärleistungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für das Bundesheer können zur. Erfüllung

seiner ihm nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, obliegenden Aufgaben nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Leistungen angefordert werden.

§ 2. (1) Als Leistung kann die Überlassung folgender

Gegenstände zur Benützung angefordert

werden

a) Kraftfahrzeuge und Anhänger im Sinne des

§ 2 Z. 1 und 2 des Kraftfahrgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 267, samt Zubehör und Ersatzteilen,

b) Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1

des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,

samt Zubehör und Ersatzteilen,

c) Schiffe im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schiffspatentverordnung,

BGBl. Nr. 120/1936,

samt Zubehör und Ersatzteilen,

d) Baumaschinen samt Zubehör und Ersatzteilen.

(2) Die Überlassung von Ersatzteilen darf nur

insoweit angefordert werden, als sie ausschließlich

dem angeforderten Leistungsgegenstand

dienen.

(3) An einem zur Benützung überlassenen Leistungsgegenstand

dürfen vom Bundesheer jene

Änderungen vorgenommen werden, die für die

militärische Verwendung unerläßlich sind.

§ 3. (1) Leistungen dürfen nur im Falle eines

unbedingt notwendigen Bedarfes, der auf andere

Weise nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt werden

kann, angefordert werden.

(2) Bei der Anforderung von Leistungen ist

auf den sonstigen Bedarf des Bundes sowie auf

den Bedarf der Länder und Gemeinden an Leistungsgegenständen,

deren Beschaffung zur Erfüllung

der Aufgaben dieser Gebietskörperschaften

im Rahmen der Landesverteidigung notwendig

ist, Bedacht zu nehmen.

§ 4. (1) Zur Leistung verpflichtet ist

a) bei der Anforderung einer Leistung nach

§ 2 Abs. 1 lit. a die Person, auf deren

Namen das Kraftfahrzeug oder der Anhänger

zum Verkehr zugelassen ist (Zulassungsbesitzer),

hinsichtlich nicht zum Verkehr

zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger

der Eigentümer des Kraftfahrzeuges oder

Anhängers;

b) bei der Anforderung einer Leistung nach

§ 2 Abs. 1 lit. b hinsichtlich zugelassener

Luftfahrzeuge der Luftfahrzeughalter, hinsichtlich

nicht zugelassener Luftfahrzeuge

der Eigentümer des Luftfahrzeuges;

c) bei der Anforderung einer Leistung nach

§ 2 Abs. 1 lit. c der Eigentümer des

Schiffes;

d) bei der Anforderung einer Leistung nach

§ 2 Abs. 1 lit. d der Eigentümer der Baumaschine.

(2) Trifft die im Abs. 1 festgesetzte Leistungspflicht

mehrere Personen, so ist jede einzelne von

ihnen für sich mit Wirkung für die andere zur

Leistung verpflichtet.

(3) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein

Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung

verpflichtet, der gegenüber das Eigentum

vorbehalten worden ist, bei einem zum Verkehr

zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger

jedoch stets der Zulassungsbesitzer, bei einem zugelassenen

Luftfahrzeug stets der Luftfahrzeughalter.

Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund

eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer

zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf

diesen über.

(5) Ist der Zulassungsbesitzer eines zum Verkehr

zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers

Bestandnehmer dieses Leistungsgegenstandes,

so geht mit der Auflösung des Bestandvertrages

die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes

über. Das gleiche gilt, wenn

der Luftfahrzeughalter eines zugelassenen Luftfahrzeuges

Bestandnehmer dieses Leistungsgegenstandes

ist.

(6) Nach dem Tode des Leistungspflichtigen

geht die Leistungspflicht auf den allfälligen

Rechtsnachfolger am Leistungsgegenstand, mangels

eines solchen auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes

über.

(7) Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen

ist von diesem, im Falle des

Abs. 6 vom Rechtsnachfolger beziehungsweise

Eigentümer, auf den die Leistungspflicht übergegangen

ist, unverzüglich der zuständigen Anforderungsbehörde

zu melden. Überdies hat in

den Fällen der Abs. 4 und 5 der bisher Leistungspflichtige

den Leistungsbescheid unverzüglich

der Person zu übergeben, auf die die Leistungspflicht

übergegangen ist.

(8) Verpflichtungen aus einem Bereitstellungsbescheid

(§ 12) gehen in den Fällen der Abs. 4

bis 6 nicht über, solange der Zeitpunkt, in dem

die Übergabe des Leistungsgegenstandes zu erfolgen

hat, von der zuständigen Behörde noch

nicht bestimmt ist.

§ 5. Kann der die Anforderung von Leistungen

begründende Bedarf durch die Inanspruchnahme

von Leistungen verschiedener Personen

befriedigt werden, so sind die Personen heranzuziehen,

durch deren Leistung den militärischen

Interessen unter möglichst geringer Verletzung

berücksichtigungswürdiger anderer Interessen am

zweckmäßigsten entsprochen wird. Für die militärischen

Interessen sind insbesondere der vorgesehene

militärische Verwendungszweck sowie die

rasche Einsatzmöglichkeit des Leistungsgegenstandes,

für die berücksichtigungswürdigen anderen

Interessen, insbesondere die wirtschaftlichen

Verhältnisse und der sonstige Lebensbedarf des

Leistungspflichtigen sowie anderer durch die Anforderung

betroffener Personen maßgeblich. Leistungsgegenstände,

die der Berufsausübung dienen,

dürfen nur dann angefordert werden, wenn

der Bedarf nicht durch die Anforderung von

Leistungsgegenständen gedeckt werden kann, die

keinen beruflichen Zwecken dienen.

§ 6. (1) Von der Leistungspflicht ausgenommen

sind

a) Gebietskörperschaften und andere juristische

Personen des öffentlichen Rechtes hinsichtlich

der zur Erfüllung von Aufgaben

der Hoheitsverwaltung notwendigen Leistungsgegenstände;

b) Institutionen des Zivilschutzes, des Feuerwehr-,

Rettungs- und Sanitätswesens hinsichtlich

der zur Erfüllung ihrer Aufgaben

notwendigen Leistungsgegenstände;

c) Unternehmen, die der Versorgung mit

Elektrizität, Gas oder Wasser oder der

öffentlichen Nachrichtenübermittlung dienen,

hinsichtlich der zur Erfüllung dieser

Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;

d) Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr

dienen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung

des lebenswichtigen Verkehrs

notwendigen Leistungsgegenstände;

e) andere als von lit. c und d erfaßte Unternehmen,

soweit diese lebenswichtige Aufgaben

erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung

dieser Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;

f) Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen

oder Religionsgesellschaften, Ärzte, Hebammen

und Tierärzte hinsichtlich der zur

Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;

g) Besitzer von Invalidenkraftfahrzeugen (§ 2

Z. 18 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder von

sonstigen Kraftfahrzeugen, die im Hinblick

auf die Invalidität des Besitzers mit

im Zulassungsschein eingetragenen Zusatzgeräten

oder geänderten Bedienungseinrichtungen

ausgestattet sind, hinsichtlich

dieser Kraftfahrzeuge;

h) Ausländer, soweit nach den allgemein anerkannten

Regeln des Völkerrechtes oder

auf Grund von Staatsverträgen Befreiungen

bestehen.

(2) Lebenswichtig im Sinne des Abs. 1 lit. d

und e sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung

der notwendigen Bedürfnisse des täglichen

Lebens dienen.

§ 7. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt

der Bezirksverwaltungsbehörde als Anforderungsbehörde.

Zuständig ist die Anforderungsbehörde,

in deren örtlichem Wirkungsbereich der

Leistungspflichtige seinen ordentlichen Wohnsitz

hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen,

so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in

deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen

ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den

Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.

(2) Die Leistung ist durch die zuständige Anforderungsbehörde

auf Grund eines Antrages

des Militärkommandos, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

die Anforderungsbehörde ihren

Sitz hat, anzufordern. Während eines Einsatzes

des Bundesheeres sind auch sonstige Dienststellen

(Kommanden) des Bundesheeres hinsichtlich ihres

Bedarfes antragsberechtigt. Der Antrag ist bei

der zuständigen Anforderungsbehörde oder beim

Amt der Landesregierung des Bundeslandes, aus

dessen Bereich der Leistungsgegenstand angefordert

werden soll, einzubringen. Im Antrag sind

zumindest Zahl und Art der anzufordernden

Leistungsgegenstände anzuführen. Dem Antragsteller

kommt keine Parteistellung im Sinne des

§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, zu.

§ 8. (1) Die zuständige Anforderungsbehörde

ist berechtigt, von natürlichen und juristischen

Personen sowie von Personengesellschaften des

Handelsrechtes, in deren Eigentum, Besitz oder

Gewahrsame sich ein Leistungsgegenstand befindet,

jene Auskünfte zu verlangen, die zur Vorbereitung

und Durchführung einer Leistungsanforderung

erforderlich sind. Insbesondere darf

die zuständige Anforderungsbehörde Auskünfte

über die einen Leistungsgegenstand betreffenden

Rechtsverhältnisse, über die Beschaffenheit und

den Wert eines Leistungsgegenstandes einholen.

(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 umfaßt auch

das Recht, Einblick in Unterlagen zu nehmen,

die sich auf die Auskunftserteilung beziehen.

§ 9. (1) Organe der zuständigen Anforderungsbehörde

sind berechtigt, zur Vorbereitung einer

Leistungsanforderung Leistungsgegenstände an

Ort und Stelle zu besichtigen und, soweit es

hiezu erforderlich ist, Grundstücke und Räumlichkeiten

zu betreten.

(2) Die zuständige Anforderungsbehörde ist

berechtigt, bei der Besichtigung nach Abs. 1 Organe

militärischer Dienststellen (Kommanden)

als Sachverständige beizuziehen.

§ 10. Auf Grund von Auskünften oder Besichtigungen

nach den §§ 8 oder 9 erlangte

Kenntnisse dürfen nur zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes verwertet werden.

§ 11. (1) Der Bescheid, mit dem die Leistung

angefordert wird, ist als Leistungsbescheid zu

bezeichnen und schriftlich zu erlassen. Er hat im

Spruch

a) den Antragsteller,

b) den Leistungspflichtigen,

c) den Leistungsempfänger,

d) die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,

e) die Zeit und den Ort der Übergabe des

Leistungsgegenstandes

zu enthalten. Bei befristeten Bescheiden hat der

Spruch auch die Zeit und den Ort der Rückstellung

des Leistungsgegenstandes zu enthalten.

(2) Leistungsempfänger ist die Dienststelle

(Kommando) des Bundesheeres, der der Leistungsgegenstand

zu übergeben ist.

§ 12. Zur Vorbereitung einer Leistung kann

ein Leistungsgegenstand jederzeit auch ohne

Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1

in der Art mit Bescheid angefordert werden, daß

der Zeitpunkt, in dem der Leistungsgegenstand

zu übergeben ist, einer gesonderten Bestimmung

vorbehalten bleibt. Dieser Bescheid, für den im

übrigen § 11 sinngemäß gilt, ist als Bereitstellungsbescheid

zu bezeichnen. Die Bestimmung

des Zeitpunktes hat mittels gesonderten Bescheides

zu erfolgen. Wenn es militärische Rücksichten,

insbesondere die rasche Erbringung der Leistung,

erfordern, kann die Bestimmung des Zeitpunktes

der Übergabe des Leistungsgegenstandes

auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des

Bundesministeriums für Landesverteidigung erfolgen.

Die allgemeine Bekanntmachung ist durch

Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden,

sofern dies aber aus militärischen Rücksichten

nicht möglich ist, in anderer geeigneter Weise —

so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige

akustische Mittel — kundzumachen.

§ 13. Als Zeitpunkt der Übergabe des Leistungsgegenstandes

darf frühestens der Zeitpunkt

der Anordnung eines Einsatzes des Bundesheeres

nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes oder der

Zeitpunkt der Bereitstellung von Truppen des

Bundesheeres zu einem solchen Einsatz oder,

sofern die Einberufung von Wehrpflichtigen der

Reserve früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem

die Wehrpflichtigen den außerordentlichen Präsenzdienst

anzutreten haben, bestimmt werden.

§ 14. Wenn der Leistungsbescheid nach § 11

oder der gesonderte Bescheid nach § 12 nicht

ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung

gefährdende Verzögerung nach den Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 zugestellt werden kann, ist die Zustellung

an den Leistungspflichtigen oder den

Lenker des angeforderten Kraftfahrzeuges oder

den Piloten des Luftfahrzeuges oder den Führer

des Schiffes oder der Baumaschine an jedem Ort,

an dem eine der genannten Personen angetroffen

wird, zulässig.

§ 15. (1) Über die Berufung gegen einen Leistungsbescheid

nach § 11 oder gegen einen Bereitstellungsbescheid

nach § 12 sowie gegen einen

gesonderten Bescheid nach § 12 hat der Landeshauptmann

zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung

ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht

zulässig.

(2) Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid

nach § 11 sowie gegen einen gesonderten

Bescheid nach § 12 kommt keine aufschiebende

Wirkung zu.

§ 16. (1) Der Leistungspflichtige hat den angeforderten

Leistungsgegenstand am angeordneten

Ort zur angeordneten Zeit unter Vorweis des

Leistungsbescheides nach § 11 oder des Bereitstellungsbescheides

nach § 12 und des allenfalls

nach § 12 erlassenen gesonderten Bescheides dem

Leistungsempfänger (§ 11 Abs. 2) betriebsbereit

zu übergeben oder übergeben zu lassen. Sofern

es notwendig ist, hat der Leistungspflichtige oder

sein Vertreter den Leistungsempfänger in die

Bedienung des Leistungsgegenstandes einzuweisen.

Im Falle der Übergabe eines zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder

eines zugelassenen Luftfahrzeuges hat der Leistungspflichtige

oder sein Vertreter überdies

dem Leistungsempfänger den Zulassungsschein

auszufolgen; der Zulassungsschein verbleibt bis

zur Rückgabe des Leistungsgegenstandes beim

Leistungsempfänger. Der Leistungspflichtige oder

sein Vertreter hat ferner anzugeben, ob und

welchen dritten Personen Rechte am Leistungsgegenstand

zukommen.

(2) Der Leistungsempfänger hat eine Niederschrift

über die Übernahme, über den Zustand

sowie über den geschätzten Wert des Leistungsgegenstandes

im Zeitpunkt der Übergabe abzufassen.

Angaben über Rechte Dritter am Leistungsgegenstand

sind in der Niederschrift zu

vermerken. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger

sowie vom Leistungspflichtigen oder

seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die

Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder

seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie

der Grund für die Verweigerung zu vermerken.

Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen

oder seinem Vertreter auszufolgen;

je eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen

Anforderungsbehörde und den in der

Niederschrift genannten dritten Personen, denen

Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, zu

übermitteln.

(3) Stellt sich anläßlich der Übergabe des Leistungsgegenstandes

an den Leistungsempfänger

heraus, daß der Leistungsgegenstand für den

militärischen Zweck ungeeignet ist, so ist der

Leistungsgegenstand dem Leistungspflichtigen

oder seinem Vertreter unverzüglich zurückzustellen.

Mit der Rückstellung des Leistungsgegenstandes

tritt der Leistungsbescheid nach § 11

bzw. der Bereitstellungsbescheid bzw. der gesonderte

Bescheid nach § 12 außer Kraft. Der Leistungsempfänger

hat über die Rückstellung des

Leistungsgegenstandes eine Niederschrift abzufassen,

die den Grund der Rückstellung zu enthalten

hat. Die Niederschrift ist vom Leistungsempfänger

sowie vom Leistungspflichtigen oder

seinem Vertreter zu unterfertigen. Wird die

Unterschrift vom Leistungspflichtigen oder

seinem Vertreter verweigert, so ist dies sowie

der Grund für die Verweigerung zu vermerken.

Eine Gleichschrift der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen

oder seinem Vertreter auszufolgen;

je eine weitere Gleichschrift ist der zuständigen

Anforderungsbehörde und den in der

Niederschrift genannten dritten Personen, denen

Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, zu

übermitteln.

§ 17. {1) Der Leistungspflichtige wird durch

einen Bereitstellungsbescheid nach § 12 bis zu

dem für die Übergabe des Leistungsgegenstandes

angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der zuständigen

Anforderungsbehörde zu melden

1. bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen

und Anhängern

a) die Abmeldung des Kraftfahrzeuges oder

Anhängers (§ 43 des Kraftfahrgesetzes

1967),

b) jede Hinterlegung und Ausfolgung des Zulassungsscheines

und der Kennzeichentafeln

(§ 52 des Kraftfahrgesetzes 1967),

c) die Aufhebung der Zulassung (§ 44 des

Kraftfahrgesetzes 1967),

d) jede Änderung, durch die behördliche Eintragungen

im Zulassungsschein berührt

werden (§ 42 des Kraftfahrgesetzes 1967);

2. bei zugelassenen Luftfahrzeugen

a) jede Änderung der im Zulassungsschein

(§ 13 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) oder im

Eintragungsschein (§ 6 der Luftfahrzeugregister-

und Kennzeichen-Verordnung,

BGBl. Nr. 66/1958) angegebenen Umstände,

b) den Widerruf von Zulassungen und Anerkennungen

ausländischer Zulassungen

(§ 19 des Luftfahrtgesetzes);

3. bei zum Verkehr zugelassenen Schiffen

a) jede Änderung der im Schiffspatent angegebenen

Umstände (§ 21 der Schiffspatentverordnung

bzw. § 3 der Verordnung

RGBl. Nr. 90/1884 in der Fassung des

Abschnittes II der Verordnung RGBl.

Nr. 225/1899),

b) die Zurückbehaltung des Schiffspatentes

und dessen Wiederausfolgung, die Nichtigerklärung

und Zurückstellung des Schiffspatentes

(§ 23 Abs. 2 und 3, § 24 und

§ 25 der Schiffspatentverordnung) bzw. die

Einziehung des Schiffspatentes (§ 3 der

Verordnung RGBl. Nr. 90/1884 in der

Fassung des Abschnittes II der Verordnung

RGBl. Nr. 225/1899);

4. bei nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen,

Anhängern und Schiffen, bei nicht

zugelassenen Luftfahrzeugen sowie bei Baumaschinen

a) jede Änderung der Beschaffenheit, die

eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit

des Leistungsgegenstandes bewirkt,

b) jede Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse

am Leistungsgegenstand,

c) die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes;

ist der Leistungspflichtige ein Unternehmen,

die Änderung des Ortes, von dem

aus er über den Leistungsgegenstand hauptsächlich

verfügt.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Z. 1 und 3

gilt nur insoweit, als der angeforderte Leistungsgegenstand

von einer anderen Behörde als der

zuständigen Anforderungsbehörde zum Verkehr

zugelassen wurde.

§ 18. (1) Von der Zustellung eines Leistungsbescheides

nach § 11 oder eines nach § 12 erlassenen

gesonderten Bescheides bzw. von einer

nach § 12 erlassenen allgemeinen Bekanntmachung

an bis zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes

nach § 20 bzw. bis zur Übernahme des Leistungsgegenstandes

in das Eigentum des Bundes

nach § 21 kann der Eigentümer oder sonst Berechtigte

unter Lebenden nicht rechtswirksam

über den Leistungsgegenstand verfügen.

(2) Während des Zeitraumes zwischen der

Übergabe des Leistungsgegenstandes und seiner

Rückstellung ruhen alle Pflichten und Rechte aus

einem den Leistungsgegenstand betreffenden

Versicherungsvertrag.

(3) Während des Zeitraumes zwischen der

Übergabe des Leistungsgegenstandes und seiner

Rückstellung ruhen die öffentlich-rechtlichen

Pflichten und Rechte, die sich auf den Leistungsgegenstand

beziehen. In den Fällen der Abs. 4

und 5 des § 4 hat der bisher Leistungspflichtige,

im Falle des § 4 Abs. 6 der Rechtsnachfolger

bzw. Eigentümer, auf den die Leistungspflicht

übergegangen ist, die Änderung jener Rechtsverhältnisse,

die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge

und Anhänger betreffen, der nach § 43

in Zusammenhalt mit § 123 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967 zuständigen Behörde unverzüglich

zu melden; damit gelten diese Kraftfahrzeuge

oder Anhänger als nach § 43 des Kraftfahrgesetzes

1967 abgemeldet.

§ 19. (1) Sind die Voraussetzungen für die Anforderung

der Leistung weggefallen, hat die zuständige

Anforderungsbehörde den Leistungsbescheid

oder den Bereitstellungsbescheid auf Antrag

des Leistungspflichtigen oder von Amts

wegen aufzuheben (Aufhebungsbescheid).

(2) Der Aufhebungsbescheid bedarf der Schriftlichkeit.

Er hat — ausgenommen bei Aufhebung

eines Bereitstellungsbescheides — im Spruch

a) die zur Rückstellung verpflichtete Dienststelle

(Kommando) des Bundesheeres,

b) die zur Rückübernahme verpflichtete Person,

c) die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,

d) die Zeit und den Ort der Rückstellung des

Leistungsgegenstandes

zu enthalten.

(3) Gegen den Aufhebungsbescheid ist eine Berufung

nicht zulässig.

§ 20. (1) Sofern aus der nach § 16 Abs. 2 abgefaßten

Niederschrift ersichtlich ist, daß Dritten

das. Eigentum am Leistungsgegenstand zusteht,

sind die Zeit und der Ort der Rückstellung des

Leistungsgegenstandes diesen Personen bekanntzugeben.

(2) Der Leistungspflichtige hat den Leistungsgegenstand

zu der im Aufhebungsbescheid bzw.

im befristeten Leistungsbescheid angeführten Zeit

und an dem in diesem Bescheid angeführten Ort

rückzuübernehmen oder rückübernehmen zu lassen.

(3) Der Leistungsempfänger hat über die

Rückstellung, über den Zustand und über den

geschätzten Wert des Leistungsgegenstandes im

Zeitpunkt der Rückstellung eine Niederschrift

abzufassen. In der Niederschrift ist weiters zu

vermerken, ob und inwieweit eine Beschädigung

oder wertvermindernde Abänderung des Leistungsgegenstandes

vorliegt. Die Niederschrift

ist vom Leistungsempfänger sowie vom Leistungspflichtigen

oder seinem Vertreter zu unterfertigen.

Wird die Unterschrift vom Leistungspflichtigen

oder seinem Vertreter verweigert, so

ist dies sowie der Grund für die Verweigerung

zu vermerken. Ist der Leistungspflichtige oder

sein Vertreter nicht erschienen, so ist dies ebenfalls

zu vermerken. Eine Gleichschrift der

Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder

seinem Vertreter auszufolgen; eine weitere

Gleichschrift ist der zuständigen Anforderungsbehörde

zu übermitteln.

§ 21. (1) Ist der Leistungsgegenstand im Zeitpunkt

der Rückstellung so beschädigt oder abgeändert,

daß eine Zurückversetzung in den vorigen

Stand untunlich ist, so hat der Bund auf

Antrag des Eigentümers den Leistungsgegenstand

in sein Eigentum zu übernehmen.

(2) Wenn der Leistungsgegenstand im Zeitpunkt

der Anforderung fabriksneu war, hat der

Bund auf Antrag des Eigentümers auch ohne

Vorliegen der im Abs. 1 genannten Umstände

den Leistungsgegenstand in sein Eigentum zu

übernehmen.

(3) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein

Eigentumsvorbehalt, so ist auch die Person berechtigt,

einen Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2

einzubringen, der gegenüber das Eigentum vorbehalten

wurde.

(4) Anträge nach Abs. 1 oder Abs. 2 sind an

dem für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes

bestimmten Tag bei der Dienststelle des

Bundesheeres (Kommando), die zur Rückstellung

verpflichtet ist, einzubringen. Gegen die Versäumung

der Antragstellung an dem vorgenannten

Tag ist die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller

glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis ohne sein

Verschulden verhindert war, den Antrag an dem

für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes

bestimmten Tag einzubringen. Der Antrag auf

Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche

nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden.

Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist

ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Über Anträge nach Abs. 1 oder Abs. 2

sowie über einen Antrag auf Wiedereinsetzung

nach Abs. 4 hat die zuständige Anforderungsbehörde

zu entscheiden.

(6) Über die Berufung gegen einen Bescheid

nach Abs. 1 oder Abs. 2 sowie gegen einen Bescheid,

mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung

nach Abs. 4 abgelehnt wurde, hat der Landeshauptmann

zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung

ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht

zulässig.

(7) Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 oder

Abs. 2 hat der Leistungsgegenstand bis zur Entscheidung

über diesen Antrag in Verwahrung

des Bundes zu bleiben. Wird der Antrag abgewiesen,

so ist der Leistungsgegenstand nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Bescheides vom Leistungspflichtigen

oder von seinem Vertreter an

dem in diesem Bescheid zu bezeichnenden Ort

unverzüglich rückzuübernehmen; § 20 Abs. 3

gilt sinngemäß.

§ 22. (1) Wird der Leistungsgegenstand nicht

zu der für die Rückstellung bestimmten Zeit

rückübernommen, so ist der Leistungsgegenstand

auf Kosten und Gefahr des Leistungspflichtigen

vom Bund zu verwahren. Von der Verwahrung

sind der Leistungspflichtige und, sofern dieser

nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist,

auch der Eigentümer zu verständigen.

(2) Wird der verwahrte Leistungsgegenstand

nicht innerhalb von drei Monaten vom Leistungspflichtigen

oder, sofern dieser nicht der

Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, von

diesem rückübernommen, so ist der Leistungsgegenstand

gerichtlich zu hinterlegen; § 1425 des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ist sinngemäß

anzuwenden.

§ 23. (1) Nach § 11, § 12, § 15, § 19 oder § 21

erlassene Bescheide, die Kraftfahrzeuge, Anhänger

oder Schiffe betreffen, die nicht von der zuständigen

Anforderungsbehörde zum Verkehr

zugelassen wurden, sind jener Behörde, die das

Kraftfahrzeug, den Anhänger oder das Schiff

zum Verkehr zugelassen hat, unverzüglich zur

Kenntnis zu bringen.

(2) Nach § 11, § 12, § 15, § 19 oder § 21 erlassene

Bescheide, die Luftfahrzeuge betreffen,

sind dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich

zur Kenntnis zu bringen.

§ 24. (1) Für die Überlassung des Leistungsgegenstandes

zur Benützung ist auf Antrag des

Anspruchsberechtigteri (§ 26) eine Entschädigung

zu leisten. Die Entschädigung richtet sich

nach der Höhe der Wertminderung, die der Leistungsgegenstand

durch die Benützung während

der Leistungsdauer erlitten hat.

(2) Außer der im Abs. 1 genannten Entschädigung

ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten

(§ 26) eine angemessene Entschädigung für den

Verdienstausfall zu gewähren, der durch den

Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes

während der Leistungsdauer entsteht.

§ 25. (1) Die Entschädigung nach § 24 ist in

Geld zu leisten.

(2) Die Entschädigung nach § 24 Abs. 1 ist

innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der

Rechtskraft des nach § 28 Abs. 1 erlassenen Bescheides

zu zahlen.

(3) Die Entschädigung nach § 24 Abs. 2 ist bei

wiederkehrenden vermögensrechtlichen Nachteilen

in monatlichen Teilbeträgen jeweils im nachhinein

zu zahlen. Gebührt die Entschädigung nur

für Teile von Monaten, ist nur der entsprechende

Teil des monatlichen Teilbetrages zu zahlen. Die

bis zum Eintritt der Rechtskraft des nach § 28

Abs. 1 erlassenen Bescheides gebührenden Teilbeträge

sind innerhalb von zwei Wochen nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.

Die Entschädigung eines einmaligen vermögensrechtlichen

Nachteiles nach § 24 Abs. 2 ist

innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der

Rechtskraft des nach § 28 Abs. 1 erlassenen Bescheides

zu zahlen.

§ 26. Anspruch auf Entschädigung nach § 24

Abs. 1 haben die Personen, in deren Vermögen

der Nachteil eingetreten ist, nach § 24 Abs. 2

jene Personen, die den Verdienstausfall erlitten

haben (Anspruchsberechtigte).

§ 27. Der Antrag nach § 24 Abs. 1 ist vom

Anspruchsberechtigten (§ 26) innerhalb von

sechs Wochen nach Rückstellung des angeforderten

Leistungsgegenstandes, der Antrag nach § 24

Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nach Übergabe

des angeforderten Leistungsgegenstandes bei

der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.

§ 28. (1) Die zuständige Anforderungsbehörde

hat über Anträge nach § 27 innerhalb von acht

Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.

(2) Gegen Bescheide nach Abs. 1 ist eine Berufung

nicht zulässig.

§ 29. (1) Sofern eine nach § 24 Abs. 2 zu leistende

Entschädigung nicht vollständig ermittelt

werden kann, weil der abzuschätzende vermögensrechtliche

Nachteil sich nicht von vornherein

bestimmen läßt, ist die Entschädigung auf

Antrag des Anspruchsberechtigten (§ 26) innerhalb

der im Abs. 3 genannten Frist endgültig

festzusetzen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist vom Anspruchsberechtigten

(§ 26) innerhalb von sechs Wochen

nach Rückstellung des Leistungsgegenstandes bzw.

nach Übernahme des Leistungsgegenstandes in

das Eigentum des Bundes bzw. nach Kenntnisnahme

vom Untergang des Leistungsgegenstandes

bei der zuständigen Anforderungsbehörde

einzubringen.

(3) Die zuständige Anforderungsbehörde hat

über Anträge nach Abs. 2 innerhalb von acht

Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.

(4) Gegen Bescheide nach Abs. 3 ist eine Berufung

nicht zulässig.

(5) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist innerhalb

von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft

des nach Abs. 3 erlassenen Bescheides zu

zahlen.

§ 30. (1) Weist der angeforderte Leistungsgegenstand

im Zeitpunkt der Rückstellung eine

Beschädigung oder wertmindernde Änderung auf,

so ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten

(§ 31 Abs. 1) eine besondere Entschädigung nach

Abs. 2 zu leisten.

(2) Zu ersetzen sind die für eine sachgemäße

Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen

Kosten. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes

infolge einer Beschädigung

oder Änderung im Sinne des Abs. 1 ist insoweit

zu ersetzen, als eine solche Wertminderung auch

nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt

oder deshalb vorliegt, weil die sachgemäße Instandsetzung

unmöglich oder untunlich ist.

§ 31. (1) Anspruch auf besondere Entschädigung

nach § 30 haben die Personen, in deren

Vermögen der Nachteil eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).

(2) Der Antrag auf besondere Entschädigung

nach § 30 ist vom Anspruchsberechtigten (Abs. 1)

innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme

der den Anspruch begründenden Tatsachen

bei der zuständigen Anforderungsbehörde

einzubringen. Die Frist beginnt nicht vor der

Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu laufen.

(3) Die zuständige Anforderungsbehörde hat

über Anträge nach Abs. 2 innerhalb von acht

Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.

Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung

nicht zulässig. Eine besondere Entschädigung ist

innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.

§ 32. (1) Ist der angeforderte Leistungsgegenstand

untergegangen oder in das Eigentum des

Bundes übernommen worden, so ist auf Antrag

des Anspruchsberechtigten (Abs. 2) eine Vergütung

in der Höhe des Verkehrswertes, der dem

Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe

(§ 16) zugekommen ist, zu leisten.

(2) Anspruch auf Vergütung nach Abs. 1 haben

die Personen, in deren Vermögen der Nachteil

eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).

(3) Der Antrag auf Vergütung nach Abs. 1

ist vom Anspruchsberechtigten (Abs. 2) innerhalb

von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der

den Anspruch begründenden Tatsachen bei der

zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.

(4) Die zuständige Anforderungsbehörde hat

über Anträge nach Abs. 3 innerhalb von acht

Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.

Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung

nicht zulässig. Eine Vergütung ist innerhalb von

zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Bescheides zu zahlen.

§ 33. Die Vergütung nach § 32 ist auch außer

den im § 1425 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches bezeichneten Fällen durch Gerichtserlag

zu leisten, wenn aus der nach § 16 Abs. 2

abgefaßten Niederschrift ersichtlich ist, daß dritten

Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand

zustehen, oder wenn der zuständigen

Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen

solcher Rechte bekannt wird. Hinsichtlich

dieser dinglichen Rechte tritt die Vergütung an

die Stelle des Leistungsgegenstandes.

§ 34. (1) Ein Anspruchsberechtigter nach § 26,

§ 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 2 kann innerhalb

von drei Monaten nach Zustellung des nach § 28,

§ 29, § 31 oder § 32 erlassenen Bescheides die

Festsetzung der Entschädigung, der besonderen

Entschädigung oder der Vergütung durch das ordentliche

Gericht beantragen. Zuständig ist das Bezirksgericht,

in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte

seinen ordentlichen Wohnsitz, sofern

der Anspruchsberechtigte eine juristische Person

ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Anspruchsberechtigte

keinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz)

im Inland, so ist. das Bezirksgericht zuständig, in

dessen Sprengel die zuständige Anforderungsbehörde

ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet

sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche

Verfahren außer Streitsachen; die Bestimmungen

des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954,

BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung

der Entschädigung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Mit dem Einlangen des Antrages nach

Abs. 1 beim Bezirksgericht tritt der nach § 28,

§ 29, § 31 oder § 32 erlassene Bescheid außer

Kraft. Ungeachtet dessen ist der in einem solchen

Bescheid festgesetzte Entschädigungs-, besondere

Entschädigungs- oder Vergütungsbetrag dem

Antragsteller vorläufig zu zahlen oder im Falle

einer bereits erfolgten Zahlung zu belassen.

§ 35. (1) Der Leistungspflichtige hat Anspruch

auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten, die ihm

durch die Übergabe des Leistungsgegenstandes

nach § 16 Abs. 1 sowie durch die Rückübernahme

des Leistungsgegenstandes nach § 16

Abs. 3, § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 7 erwachsen.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des

Abs. 1 sind

a) die notwendigen Kosten des für die Fahrt

zum Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes

und für die Fahrt vom Ort der

Rückübernahme des Leistungsgegenstandes

zum Wohnort (Ort der Betriebsstätte) des

Leistungspflichtigen oder seines Vertreters

benötigten Treibstoffes,

b) die notwendigen Kosten der Benützung

eines Massenbeförderungsmittels für die

Rückfahrt des Leistungspflichtigen oder

seines Vertreters vom Ort der Übergabe

des Leistungsgegenstandes zum Wohnort

(Ort der Betriebsstätte) des Leistungspflichtigen

oder seines Vertreters und für die

Hinfahrt vom Wohnort (Ort der Betriebsstätte)

des Leistungspflichtigen oder seines

Vertreters zum Ort der Rückübernahme

des Leistungsgegenstandes,

c) die notwendigen Kosten eines für die Übergabe

und für die Rückübernahme des Leistungsgegenstandes

erforderlichen Transportes.

(3) Der Leistungspflichtige hat ferner Anspruch

auf eine Abgeltung der Zeitversäumnis in der

Höhe von 10 S für jede, wenn auch nur begonnene

Stunde. Die Abgeltung der Zeitversäumnis

gebührt für die Zeit, die der Leistungspflichtige

oder sein Vertreter infolge seiner Verpflichtung

zur Übergabe oder Rückübernahme

eines Leistungsgegenstandes vom Verlassen der

Wohnung oder der Betriebsstätte bis zur Rückkehr

aufwenden muß.

§ 36. Eine Verwaltungsübertretung begeht

a) wer der Auskunftspflicht nach § 8 oder

der Verpflichtung, die Besichtigung von

Leistungsgegenständen nach § 9 zu dulden,

zuwiderhandelt,

b) ein Leistungspflichtiger, der einer nach § 4

Abs. 7, § 16 oder § 17 auferlegten Verpflichtung

— ausgenommen die Unterzeichnungspflicht

nach § 16 Abs. 2 oder

3 — zuwiderhandelt,

c) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Leistungen

nach diesem Bundesgesetz erschwert

oder unmöglich macht,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

mit strengerer Strafe bedroht ist oder nicht ein

strafgerichtlich verfolgbarer Tatbestand vorliegt.

Er ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis

zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender

Umstände können Geld- und

Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.

§ 37. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Schriften und Amtshandlungen sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben

sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich

a) des § 6 Abs. 1 lit. c und d das Bundesministerium

für Landesverteidigung, soweit

der Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und

Industrie oder des Bundesministeriums für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

berührt wird, im Einvernehmen mit

dem jeweils berührten Bundesministerium,

des § 6 Abs. 1 lit. e das Bundesministerium

für Landesverteidigung, soweit der Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie oder des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

berührt wird, im Einvernehmen

mit dem jeweils berührten Bundesministerium,

b) des § 37, soweit es sich um Stempel- und

Rechtsgebühren handelt, das Bundesministerium

für Finanzen, soweit es sich um

Bundesverwaltungsabgaben handelt, das

Bundeskanzleramt und, soweit es sich um

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

handelt, das Bundesministerium für Justiz,

jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung,

c) der von den Gerichten anzuwendenden

Bestimmungen das Bundesministerium für

Justiz,

d) der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für Landesverteidigung

betraut.

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