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174_1966 AT

174. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes des Polytechnischen Lehrganges; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes des Polytechnischen Lehrganges; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 243/1965 und BGBl. Nr. 173/

1966, insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird verordnet

§ 1. Für den Polytechnischen Lehrgang wird

der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme

der darin im Vierten Teil wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit

1. September 1966 in Kraft gesetzt.

§ 2. (1) Die Landesschulräte werden gemäß

§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

im Rahmen der Bestimmungen des im § 1

genannten Lehrplanes nach den örtlichen Erfordernissen

zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu

erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten

zu regeln

a) Soweit im Lehrplan des Polytechnischen

Lehrganges nur die Mindest- und Höchstzahl

des Wochenstundenausmaßes einzelner

Unterrichtsgegenstände angegeben ist,

haben sie das Stundenausmaß im Rahmen

der vorgesehenen Grenzen auf Antrag oder

nach Anhörung des Bezirksschulrates zu

bestimmen. In diesem Zusammenhang können

sie auf Antrag oder nach Anhörung

des Bezirksschulrates die Gesamtwochenstundenzahl

für jeweils ein Schuljahr für

Knaben auf 28 und für Mädchen auf 31

herabsetzen, wenn unüberwindbare räumliche,

verkehrsmäßige oder personelle

Schwierigkeiten dies erfordern. Die Herabsetzung

ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen

hiefür wegfallen.

b) Für Polytechnische Lehrgänge, die in organisatorischem

Zusammenhang mit Sonderschulen

geführt werden oder sonst ausschließlich

für Abgänger von Sonderschulen

bestimmt sind, für die der Lehrplan der

Volksschule oder der Hauptschule gilt,

haben sie therapeutisch-funktionelle Übungen

im erforderlichen Umfang festzusetzen,

wobei deren Wochenstundenausmaß bis zu

zwei Wochenstunden in die Gesamtwochenstundenzahl

der Pflichtgegenstände einzurechnen

ist.

c) Für die Polytechnischen Lehrgänge, die in

organisatorischem Zusammenhang mit Sonderschulen

für blinde oder taubstumme

Kinder oder mit Allgemeinen Sonderschulen

geführt werden oder sonst ausschließlich

für Abgänger solcher Sonderschulen bestimmt

sind, haben sie das Stundenausmaß

der einzelnen Pflichtgegenstände im Rahmen

der Bestimmungen des Lehrplanes des

Polytechnischen Lehrganges festzusetzen.

(2) Bezüglich der Übungsschulen (Polytechnische

Lehrgänge), die einer Pädagogischen Akademie

zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener

Übungen eingegliedert sind, ist für die im Abs. 1

genannten Maßnahmen das Bundesministerium

für Unterricht zuständig.

Artikel II

Bekanntmachung

Die im Vierten Teil der Anlage wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß

§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der

Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle

1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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