174. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes des Polytechnischen Lehrganges; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 243/1965 und BGBl. Nr. 173/
1966, insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird verordnet
§ 1. Für den Polytechnischen Lehrgang wird
der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme
der darin im Vierten Teil wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit
1. September 1966 in Kraft gesetzt.
§ 2. (1) Die Landesschulräte werden gemäß
§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
im Rahmen der Bestimmungen des im § 1
genannten Lehrplanes nach den örtlichen Erfordernissen
zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu
erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten
zu regeln
a) Soweit im Lehrplan des Polytechnischen
Lehrganges nur die Mindest- und Höchstzahl
des Wochenstundenausmaßes einzelner
Unterrichtsgegenstände angegeben ist,
haben sie das Stundenausmaß im Rahmen
der vorgesehenen Grenzen auf Antrag oder
nach Anhörung des Bezirksschulrates zu
bestimmen. In diesem Zusammenhang können
sie auf Antrag oder nach Anhörung
des Bezirksschulrates die Gesamtwochenstundenzahl
für jeweils ein Schuljahr für
Knaben auf 28 und für Mädchen auf 31
herabsetzen, wenn unüberwindbare räumliche,
verkehrsmäßige oder personelle
Schwierigkeiten dies erfordern. Die Herabsetzung
ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen
hiefür wegfallen.
b) Für Polytechnische Lehrgänge, die in organisatorischem
Zusammenhang mit Sonderschulen
geführt werden oder sonst ausschließlich
für Abgänger von Sonderschulen
bestimmt sind, für die der Lehrplan der
Volksschule oder der Hauptschule gilt,
haben sie therapeutisch-funktionelle Übungen
im erforderlichen Umfang festzusetzen,
wobei deren Wochenstundenausmaß bis zu
zwei Wochenstunden in die Gesamtwochenstundenzahl
der Pflichtgegenstände einzurechnen
ist.
c) Für die Polytechnischen Lehrgänge, die in
organisatorischem Zusammenhang mit Sonderschulen
für blinde oder taubstumme
Kinder oder mit Allgemeinen Sonderschulen
geführt werden oder sonst ausschließlich
für Abgänger solcher Sonderschulen bestimmt
sind, haben sie das Stundenausmaß
der einzelnen Pflichtgegenstände im Rahmen
der Bestimmungen des Lehrplanes des
Polytechnischen Lehrganges festzusetzen.
(2) Bezüglich der Übungsschulen (Polytechnische
Lehrgänge), die einer Pädagogischen Akademie
zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener
Übungen eingegliedert sind, ist für die im Abs. 1
genannten Maßnahmen das Bundesministerium
für Unterricht zuständig.
Artikel II
Bekanntmachung
Die im Vierten Teil der Anlage wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß
§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der
Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle
1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.