174. Bundesgesetz: Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. (1) Scheidet ein Bundesbediensteter des
Dienststandes, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht
gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl.
Nr. 199, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis
aus, ohne daß ein Anspruch auf
einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug
oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958 besteht, so ist ihm auf
Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld
erhalten würde, wenn er während der
Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig
gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe
zu gewähren.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Bundesbedienstete,
die durch Austritt aus dem Dienststand
ausgeschieden sind.
(3) Dem im Abs. 1 angeführten ehemaligen
Bundesbediensteten ist für die Zeit, während der
er Karenzurlaubsgeld erhalten würde, wenn er
während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses
arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre,
eine Karenzurlaubshilfe zu gewähren.
(4) Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann
auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den
ihm die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 zusteht,
für die Zeit, während der er die Notstandshilfe
erhalten würde, wenn er während der Dauer
des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig
gewesen wäre, eine erweiterte
Überbrückungshilfe gewährt werden.
§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe, die
Karenzurlaubshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe
finden, unbeschadet der Vorschrift
des § 4, die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 mit Ausnahme der
§§ 1 bis 6, 37 bis 43, 45, 60 bis 65, 71 Abs. 1
und 75 bis 78 sinngemäß Anwendung, wobei die
Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die
Karenzurlaubshilfe dem Karenzurlaubsgeld und
die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe
entspricht.
(2) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete
zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft
im Sinne des § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 nicht, so ist bei der
Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe
sowie für die Karenzurlaubshilfe
die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigungen der
öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(3) Bei der Ermittlung der Bezugsdauer der
Überbrückungshilfe im Sinne des § 18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 sind arbeitslosenversicherungspflichtige
Beschäftigungen, die
dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen
sind, diesem Dienstverhältnis zuzurechnen.
§ 3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 3 und 4
finden auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis
zu dem Zeitpunkt Anwendung, in dem diese
Anspruch auf die entsprechenden Leistungen nach
den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 erwerben.
§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die im Genuß
einer Überbrückungshilfe, einer Karenzurlaubshilfe
oder einer erweiterten Überbrückungshilfe
stehen, sind nach den Bestimmungen
der §§ 32 Abs. 1, 33, 34 Abs. 1 und 2, 35 und 36
Abs. 1 erster Halbsatz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 krankenversichert und bei
der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig;
das gleiche gilt für ehemalige
Bedienstete, die solche Leistungen nach landesgesetzlichen
Vorschriften erhalten, die der in den
§§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.
§ 5. (1) Für den Anspruch auf Kinderbeihilfe
und Wohnungsbeihilfe sind die Überbrückungshilfe,
die Karenzurlaubshilfe und die erweiterte
Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen
nach diesem Bundesgesetz bzw. nach landesgesetzlichen
Vorschriften, die der in den §§ 1
bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt
werden, den Einkünften aus der Arbeitslosenversicherung
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 des
Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, oder
des § 3 lit. e des Wohnungsbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung des BGBl.
Nr. 305/1960 gleichzuhalten.
(2) Bundesgesetzliche Bestimmungen, nach
denen das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe
als steuerfrei erklärt sind, gelten sinngemäß
auch für die Überbrückungshilfe und die
erweiterte Überbrückungshilfe nach diesem
Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften,
die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen
Regelung entsprechen.
§ 6. Die §§ 1 bis 5 und 9 finden sinngemäß
auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2
lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 von der Arbeitslosenversicherungspflicht
ausgenommen sind und
1. in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds,
zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen,
die von Organen des Bundes oder von Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die
hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder
2. als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis
standen, auf das die Bestimmungen des
Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 188/1949, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes
1962, BGBl. Nr. 245,
Anwendung finden.
§ 7. Der Aufwand für die Leistungen nach
diesem Bundesgesetz einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge
ist vom Bund zu tragen.
Die im § 6 Z. 1 angeführten Fonds, Stiftungen
und Anstalten haben dem Bund die für ihre
ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz
entstandenen Kosten zu ersetzen.
Artikel II.
§ 8. Der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen
Vorschriften, die der in den §§ 1
bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, einschließlich
der Krankenversicherungsbeiträge ist
vom Bund vorschußweise zu bestreiten. Die
Gebietskörperschaften, Fonds, Stiftungen und
Anstalten, deren ehemalige Bedienstete Leistungen
nach solchen landesgesetzlichen Vorschriften
erhalten, haben dem Bund den vorschußweise
bestrittenen Aufwand zu ersetzen.
Artikel III.
§ 9. Die Bestimmungen des § 98 Abs. 1 der
Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, und des
§ 106 Abs. 1 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl.
Nr. 319/1917, sind auf Personen, die nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Sinne des
§ 1 Abs. 1 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden,
nicht anzuwenden.
Artikel IV.
§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3
und 6 Z. 1 ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 5, 7 und 8 ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 6 Z. 2 ist, soweit
die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, das
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Unterricht, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse
handelt, die eine Tätigkeit an land- und
forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen
betreffen, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 9 ist jedes Bundesministerium
und zwar insoweit betraut, als
es oberste Dienstbehörde ist.