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174_1963 AT

174. Bundesgesetz: Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. (1) Scheidet ein Bundesbediensteter des

Dienststandes, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht

gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl.

Nr. 199, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis

aus, ohne daß ein Anspruch auf

einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug

oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958 besteht, so ist ihm auf

Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld

erhalten würde, wenn er während der

Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig

gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe

zu gewähren.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Bundesbedienstete,

die durch Austritt aus dem Dienststand

ausgeschieden sind.

(3) Dem im Abs. 1 angeführten ehemaligen

Bundesbediensteten ist für die Zeit, während der

er Karenzurlaubsgeld erhalten würde, wenn er

während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses

arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre,

eine Karenzurlaubshilfe zu gewähren.

(4) Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann

auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den

ihm die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 zusteht,

für die Zeit, während der er die Notstandshilfe

erhalten würde, wenn er während der Dauer

des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig

gewesen wäre, eine erweiterte

Überbrückungshilfe gewährt werden.

§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe, die

Karenzurlaubshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe

finden, unbeschadet der Vorschrift

des § 4, die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 mit Ausnahme der

§§ 1 bis 6, 37 bis 43, 45, 60 bis 65, 71 Abs. 1

und 75 bis 78 sinngemäß Anwendung, wobei die

Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die

Karenzurlaubshilfe dem Karenzurlaubsgeld und

die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe

entspricht.

(2) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete

zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft

im Sinne des § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 nicht, so ist bei der

Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe

sowie für die Karenzurlaubshilfe

die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigungen der

öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung der Bezugsdauer der

Überbrückungshilfe im Sinne des § 18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 sind arbeitslosenversicherungspflichtige

Beschäftigungen, die

dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen

sind, diesem Dienstverhältnis zuzurechnen.

§ 3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 3 und 4

finden auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis

zu dem Zeitpunkt Anwendung, in dem diese

Anspruch auf die entsprechenden Leistungen nach

den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 erwerben.

§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die im Genuß

einer Überbrückungshilfe, einer Karenzurlaubshilfe

oder einer erweiterten Überbrückungshilfe

stehen, sind nach den Bestimmungen

der §§ 32 Abs. 1, 33, 34 Abs. 1 und 2, 35 und 36

Abs. 1 erster Halbsatz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 krankenversichert und bei

der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig;

das gleiche gilt für ehemalige

Bedienstete, die solche Leistungen nach landesgesetzlichen

Vorschriften erhalten, die der in den

§§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.

§ 5. (1) Für den Anspruch auf Kinderbeihilfe

und Wohnungsbeihilfe sind die Überbrückungshilfe,

die Karenzurlaubshilfe und die erweiterte

Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen

nach diesem Bundesgesetz bzw. nach landesgesetzlichen

Vorschriften, die der in den §§ 1

bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt

werden, den Einkünften aus der Arbeitslosenversicherung

im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 des

Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, oder

des § 3 lit. e des Wohnungsbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung des BGBl.

Nr. 305/1960 gleichzuhalten.

(2) Bundesgesetzliche Bestimmungen, nach

denen das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe

als steuerfrei erklärt sind, gelten sinngemäß

auch für die Überbrückungshilfe und die

erweiterte Überbrückungshilfe nach diesem

Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften,

die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen

Regelung entsprechen.

§ 6. Die §§ 1 bis 5 und 9 finden sinngemäß

auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2

lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 von der Arbeitslosenversicherungspflicht

ausgenommen sind und

1. in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds,

zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen,

die von Organen des Bundes oder von Personen

(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die

hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder

2. als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis

standen, auf das die Bestimmungen des

Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 188/1949, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes

1962, BGBl. Nr. 245,

Anwendung finden.

§ 7. Der Aufwand für die Leistungen nach

diesem Bundesgesetz einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge

ist vom Bund zu tragen.

Die im § 6 Z. 1 angeführten Fonds, Stiftungen

und Anstalten haben dem Bund die für ihre

ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz

entstandenen Kosten zu ersetzen.

Artikel II.

§ 8. Der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen

Vorschriften, die der in den §§ 1

bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, einschließlich

der Krankenversicherungsbeiträge ist

vom Bund vorschußweise zu bestreiten. Die

Gebietskörperschaften, Fonds, Stiftungen und

Anstalten, deren ehemalige Bedienstete Leistungen

nach solchen landesgesetzlichen Vorschriften

erhalten, haben dem Bund den vorschußweise

bestrittenen Aufwand zu ersetzen.

Artikel III.

§ 9. Die Bestimmungen des § 98 Abs. 1 der

Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, und des

§ 106 Abs. 1 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl.

Nr. 319/1917, sind auf Personen, die nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Sinne des

§ 1 Abs. 1 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden,

nicht anzuwenden.

Artikel IV.

§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3

und 6 Z. 1 ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 5, 7 und 8 ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 6 Z. 2 ist, soweit

die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, das

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Unterricht, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse

handelt, die eine Tätigkeit an land- und

forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen

betreffen, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 9 ist jedes Bundesministerium

und zwar insoweit betraut, als

es oberste Dienstbehörde ist.

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