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174_1962 AT

174. Bundesgesetz: 4. Kartellgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: 4. Kartellgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kartellgesetz 1959, BGBl. Nr. 272, wird

abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Kartelle gelten

a) Zusammenschlüsse von wirtschaftlich selbständig

bleibenden Unternehmern oder

von Verbänden von Unternehmern, durch

die der im Abs. 1 angeführte Zweck ohne

rechtliche Verpflichtung erreicht werden

soll, sofern entweder zur Durchsetzung des

angestrebten Zweckes ein wirtschaftlicher

oder gesellschaftlicher Druck ausgeübt werden

soll oder nicht ausdrücklich in unmißverständlicher

Weise auf den unverbindlichen

Charakter des Zusammenschlusses

hingewiesen wird, und

b) Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter

Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien,

durch die der im Abs. 1 angeführte

Zweck erreicht werden soll, sofern

entweder zur Durchsetzung des angestrebten

Zweckes ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher

Druck ausgeübt werden soll

oder nicht ausdrücklich in unmißverständlicher

Weise auf den unverbindlichen

Charakter der Empfehlung hingewiesen

wird."

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Eine Empfehlung gemäß Abs. 2 lit. b

liegt jedoch nicht vor, wenn Preislisten, Preisverzeichnisse,

Preistarife, Prospekte, Kataloge und

dergleichen, die nicht vom Letztverkäufer herausgegeben

sind, aber dem Verbraucher gegenüber

verwendet werden, mit dem Vermerk

versehen sind, daß es sich um nicht kartellierte

Preise handelt."

3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Eine auf unbestimmte Zeit oder — unter

Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen

— auf länger als zwei Jahre geschlossene

Vereinbarung kann zum Ende des zweiten Vertragsjahres

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von sechs Monaten mittels eingeschriebenen

Briefes gekündigt werden. Das Kartellgericht

kann jedoch bei Kartellvereinbarungen, die ausschließlich

Rationalisierungszwecke zum Gegenstand

haben, in seinem Bewilligungsbeschluß

(§ 18), wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür

sprechen, gestatten, daß die Vereinbarung für

höchstens drei Jahre unkündbar sein darf."

4. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Die Vertragsteilnehmer haben einen im

Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten zu

bestellen; dieser hat sie gegenüber den mit der

Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten

Behörden zu vertreten."

5. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Das Amt eines Mitgliedes des Kartellgerichtes

und des Kartellobergerichtes ist ein

Ehrenamt.

(2) Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung oder

Verhandlung folgende Vergütung

1. beim Kartellgericht S 100'—

2. beim Kartellobergericht S 150'—.

(3) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen

oder Verhandlungen in verschiedenen Kartellangelegenheiten

statt, so gebührt für jede Sitzung

oder Verhandlung die volle Vergütung.

(4) Außerdem gebühren den Beisitzern die

Reisekostenvergütung und die Reisezulage wie

einem Bundesbeamten der VI. Dienstklasse.

(5) Für das Amt der Beisitzer des Kartellgerichtes

und des Kartellobergerichtes gelten, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt wird,

im übrigen die Vorschriften über die fachmännischen

Laienrichter sinngemäß."

6. Als § 10 a wird eingefügt

„§ 10 a. Die Auslagen für das Kartellgericht

und das Kartellobergericht einschließlich der Entschädigung

für die Mitglieder (§ 10 Abs. 2 bis 4),

sind aus den Ausgabemitteln des Oberlandesgerichtes

Wien zu bestreiten. Die Führung einer

Amtsrechnung beim Kartellgericht und beim Kartellobergericht

entfällt."

7. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Die Vereinbarung hat zu enthalten

a) Namen (Firmen) und Sitz der Vertragsteilnehmer,

b) falls eine die Vereinbarung durchführende

Organisation besteht oder gegründet wird,

deren Namen (Firma), Rechtsform und Sitz

sowie Namen und Wohnsitz des bevollmächtigten

Vertreters dieser Organisation,

c) den Gegenstand der Vereinbarung, insbesondere

Waren, Warengruppen, geographische

Begrenzung, Quoten, Preise oder an

Stelle der Preise Preisrahmen, Preisrichtlinien

oder Kalkulationsrichtlinien, die so

gefaßt sind, daß ein Fachmann in der Lage

ist, die jeweils tatsächlich geforderten Kartellpreise

zu berechnen, und

d) den Tag des Abschlusses der Vereinbarung

und deren Gültigkeitsdauer."

8. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Kartellbevollmächtigte hat die Kartellvereinbarung

zum Kartellregister anzumelden."

9. In § 13 Abs. 3 wird der Punkt am Ende

des Absatzes durch einen Strichpunkt ersetzt und

diesem Absatz folgende Bestimmung angefügt

„f) Angaben darüber, ob die den Gegenstand

der Vereinbarung bildenden Waren oder

Leistungen dem Preisregelungsgesetz 1957,

BGBl. Nr. 151, unterliegen und ob für

diese Waren oder Leistungen amtliche Preise

bestehen."

10. § 13 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Jede Änderung oder Ergänzung einer angemeldeten

Vereinbarung ist durch den Kartellbevollmächtigten

binnen zwei Wochen nach ihrer

Unterfertigung durch alle Vertragsteilnehmer

zum Kartellregister anzumelden. Im übrigen gelten

für die Anmeldung solcher Änderungen oder

Ergänzungen die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

sinngemäß. Die dort bezeichneten Angaben sind

jedoch nur insoweit in die Anmeldung aufzunehmen,

als sie nicht bereits in der Anmeldung der

Kartellvereinbarung enthalten waren.

(5) Der Kartellbevollmächtigte hat ferner nachträgliche

Änderungen der im § 12 lit. a und b

bezeichneten Umstände sowie jeden Wechsel in

der Person des Kartellbevollmächtigten ohne

Verzug zum Kartellregister anzumelden."

11. Dem § 13 wird als Abs. 6 angefügt

„(6) Weiters hat der Kartellbevollmächtigte,

wenn an Stelle der Preise Preisrahmen, Preisrichtlinien

oder Kalkulationsrichtlinien gemäß § 12

lit. c registriert sind und es sich nicht um ein

Kartell auf dem Gebiet des Verkehrswesens handelt,

Änderungen der Preise mit ihrem Inkrafttreten

unter Angabe der Gründe für die Änderung

anzumelden."

12. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Der Kartellbevollmächtigte kann den

Paritätischen Ausschuß von einer Vereinbarung

vor der Einholung eines Gutachtens durch das

Kartellgericht in Kenntnis setzen und zugleich

beantragen, daß dieser dem Kartellgericht ein

Gutachten im Sinne des § 20 lit. d erstattet."

13. § 18 Z. 3 lit. b hat zu lauten

„b) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung

der Leistungen, die Gegenstand

der Vereinbarung sind, bestimmte Personen

oder Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit,

die vorgeschriebenen Bedingungen

zu erfüllen, die hinsichtlich der Anforderungen

an die fachliche Befähigung

nicht über bestehende Rechtsvorschriften

hinausgehen dürfen, ganz oder teilweise

auszuschließen,".

14. § 18 Z. 3 lit. d wird aufgehoben.

15. § 18 Z. 5 hat zu lauten

„5. die Vereinbarung unter besonderer Bedachtnahme

auf die Interessen der Letztverbraucher

volkswirtschaftlich gerechtfertigt erscheint. Dabei

ist auch auf etwaige schwerwiegende betriebliche

Nachteile Bedacht zu nehmen, die den Kartellteilnehmern

dadurch entstehen könnten, daß

die Eintragung nicht bewilligt wird."

16. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Für das Verfahren vor dem Kartellgericht

und vor dem Kartellobergericht gelten die

allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer

Streitsachen mit folgenden Besonderheiten

a) Die Finanzprokuratur und die Interessenvertretungen

haben Parteistellung.

b) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung

stattzufinden. Die Verhandlung ist

öffentlich. Das Gericht kann jedoch die

Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies zur

Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

notwendig erscheint.

c) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls

zuzustellen.

d) Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung

ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses

(§ 11) darüber einzuholen, ob

gegen die Vereinbarung Bedenken im Sinne

des § 18 Z. 5 (§ 33 Abs. 1 Z. 6 lit. a) bestehen.

e) Das Rechtsmittel der Vorstellung findet

nicht statt."

17. § 25 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Eintragung von Änderungen gemäß

der lit. a und b des § 12 ist vom Vorsitzenden

des Kartellgerichtes ohne weiteres Verfahren anzuordnen."

18. Dem § 25, dessen bisherige Abs. 4 und 5

die Bezeichnung Abs. 5 und 6 erhalten, wird als

neuer Abs. 4 eingefügt

„(4) Anmeldungen gemäß § 13 Abs. 6 sind

ohne weiteres Verfahren zur Urkundensammlung

zu nehmen."

19. Dem § 30, dessen bisheriger Abs. 2 die

Bezeichnung Abs. 3 erhält, wird als neuer Abs. 2

eingefügt

„(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und b obliegt

die Beschlußfassung in erster Instanz dem

Vorsitzenden allein."

20. § 31 hat zu lauten

„§ 31. Auf Antrag einer Partei hat das Kartellgericht

rechtskräftig eingetragene Vereinbarungen

darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen

für die Eintragung gemäß § 18 Z. 4

oder 5 (§ 33 Abs. 1 Z. 6 lit. a) noch gegeben

sind. Ein solcher Antrag kann frühestens zwei

Jahre nach Rechtskraft der Eintragung gestellt

werden. Stellt das Kartellgericht fest, daß die

Voraussetzungen für die Eintragung gemäß § 18

Z. 4 oder 5 (§ 33 Abs. 1 Z. 6 lit. a) nicht mehr

gegeben sind, so hat es dem Kartellbevollmächtigten

mit Beschluß diejenigen Änderungen der

Vereinbarung bekanntzugeben, die die Vereinbarung

unter Berücksichtigung des § 18 Z. 4

und 5 (§ 33 Abs. 1 Z. 6 lit. a) eintragungsfähig

machen, und ihm eine angemessene Frist zur

Vorlage der dem Beschluß entsprechenden Änderung

der Vereinbarung zu setzen. Legt der

Kartellbevollmächtigte die Änderung der Vereinbarung

nicht fristgerecht vor, so verfügt der

Vorsitzende des Kartellgerichtes ohne weiteres

Verfahren die Löschung der Vereinbarung."

21. § 33 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 33. (1) Für Vereinbarungen (§ 1), die einen

oder mehrere Angehörige einer oder aller nachfolgenden

Wirtschaftsstufen an gleiche Verkaufspreise

binden, und für die Änderungen und Ergänzungen

solcher Vereinbarungen gelten die vorstehenden

Bestimmungen mit folgenden Abweichungen

1. Zu § 3 Abs. 1

Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform

und der rechtskräftigen Eintragung des

ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungsmusters

in das Kartellregister.

2. Zu § 4 Abs. 1 und 3

Eine auf unbestimmte Zeit oder — unter

Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen

— auf länger als ein Jahr geschlossene Vereinbarung

kann nach sechs Monaten unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von zwei Monaten

formlos gekündigt werden, eine auf länger als

ein Jahr geschlossene Vereinbarung erstmals zum

Ende des ersten Jahres. Eine Vereinbarung, durch

die dieses Kündigungsrecht aufgehoben oder beschränkt

wird, ist unwirksam.

3. Zu § 5

Der Kartellbevollmächtigte ist von dem, der

die Preisbindung der zweiten Hand unternimmt,

zu bestellen.

4. Zu § 12

a) In der Vereinbarung entfallen Angaben

über Namen (Firmen) und Sitz der auf

der letzten Wirtschaftsstufe (Letztverkäufer)

beteiligten Vertragsteilnehmer und den Tag

des Abschlusses der Vereinbarung.

b) Die Vereinbarung hat den betragsmäßig

bestimmten Verkaufspreis zu enthalten.

5. Zu § 13

a) An Stelle der Vereinbarungen mit den einzelnen

Vertragsteilnehmern ist das diesen

Vereinbarungen zugrunde liegende Vereinbarungsmuster

anzumelden und in das

Register einzutragen. Das gleiche gilt für

Änderungen oder Ergänzungen des Vereinbarungsmusters.

b) An Stelle der Vereinbarung ist das Vereinbarungsmuster

anzuschließen.

c) Die Anmeldung hat Angaben darüber zu

enthalten, ob und gegebenenfalls wann auf

Grund des Vereinbarungsmusters bereits

die erste Vereinbarung abgeschlossen wurde.

d) In der Anmeldung entfällt die Angabe der

maßgebenden Unternehmungen desselben

Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell

nicht anschließen.

e) Der Anmeldung ist eine genaue Beschreibung

der Ware, die Gegenstand der Vereinbarung

ist, anzuschließen.

6. Zu § 18

a) Die Eintragung kann nur bewilligt werden,

wenn

1. die Vereinbarung unter besonderer Bedachtnahme

auf die Interessen der Letztverbraucher

volkswirtschaftlich gerechtfertigt

erscheint und

2. das Kartellgericht festgestellt hat, daß

die einzelnen Spannen den üblicherweise

gewährten durchschnittlichen Ansätzen

entsprechen oder sie unterschreiten; dabei

ist auch zu prüfen, ob die Spannen,

obwohl üblich, nicht an sich überhöht

sind.

b) Die Eintragung einer Änderung der Vereinbarung,

womit der Verkaufspreis herabgesetzt

wird, ist vom Vorsitzenden des

Kartellgerichtes ohne weiteres Verfahren

anzuordnen.

7. Zu § 28

In der Eintragung in das Kartellregister entfallen

Angaben über den Tag des Abschlusses

der Vereinbarung sowie über Namen (Firmen)

und Sitz der auf der letzten Wirtschaftsstufe

(Letztverkäufer) beteiligten Vertragsteilnehmer.

Hingegen hat die Eintragung den betragsmäßig

bestimmten Verkaufspreis und Angaben darüber

zu enthalten, ob bereits und gegebenenfalls wann

auf Grund des Vereinbarungsmusters die erste

Vereinbarung abgeschlossen wurde."

22. § 34 Abs. 1 Z. 3 bis 5 haben zu lauten

„3. § 12 lit. b und d sind nicht anzuwenden.

4. § 13 Abs. 5 ist nicht anzuwenden, soweit

sich dieser auf § 12 lit. b bezieht.

5. Nicht anzuwenden sind § 18 Z. 4 und Z. 1,

soweit sich letztere auf § 12 lit. b bezieht."

23. § 35 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten

„9. § 33 Abs. 1 Z. 1 bis 3, Z. 4 lit. a und Z. 5

lit. a bis c sind nicht anzuwenden."

24. Nach § 36 sind folgende Bestimmungen

einzufügen

„Richterliches Mäßigungsrecht.

§ 36 a. Für eine Vertragsstrafe, die von einem

Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes

in einer Kartellvereinbarung versprochen worden

ist, gilt der § 348 des Handelsgesetzbuches nicht.

Liefersperren.

§ 36 b. (1) Ist in einer Kartellvereinbarung

bestimmt, daß das Recht, gegenüber einem Mitglied

des Kartells wegen Verletzung der Kartellvereinbarung

von Verträgen zurückzutreten oder

zu erbringende Leistungen zurückzuhalten

(Liefersperren und ähnliche Maßnahmen), durch

einen Dritten oder durch ein Organ des Kartells

festgestellt wird, so kann das Kartellgericht,

wenn der Betroffene binnen 14 Tagen ab Kenntnis

von der gegen ihn gerichteten Maßnahme dies

beantragt, die Maßnahme ganz oder teilweise

für unwirksam erklären oder ganz oder teilweise

in eine angemessene Vertragsstrafe umwandeln,

insoweit die Maßnahme unter Berücksichtigung

aller Umstände für den Betroffenen unangemessen

schwer ist.

(2) Für das Verfahren gilt § 20 mit der Maßgabe,

daß dessen lit. a und d nicht anzuwenden

sind.

(3) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 darf die

Maßnahme nicht vollzogen werden. Hat der

Betroffene jedoch innerhalb der Frist des Abs. 1

das Kartellgericht angerufen, so darf die Maßnahme

auch für einen weiteren, mit der Anrufung

des Kartellgerichtes beginnenden Zeitraum

von drei Monaten nicht vollzogen werden.

(4) Hat der Betroffene beim Kartellgericht

richterliche Vertragshilfe im Sinne des Abs. 1

beantragt, so kann er beim ordentlichen Gericht

eine Leistungs- oder Feststellungsklage, die dieselbe

Maßnahme zum Gegenstand hat, nur innerhalb

von vier Wochen ab Stellung dieses Antrages

erheben."

25. Nach dem neuen § 36 b werden folgende

weitere Bestimmungen eingefügt

„II. ABSCHNITT.

Sonstige Empfehlungen.

§ 36 c. (1) Beabsichtigt eine Kammer oder eine

sonstige Organisation, die die Vertretung wirtschaftlicher

Interessen von Unternehmern zum

Ziele hat, Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien

zu empfehlen, so hat sie, wenn die

beabsichtigte Empfehlung nicht gemäß § 1

Abs. 2 lit. b als Kartell gilt, davon den Paritätischen

Ausschuß schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Eine solche beabsichtigte Empfehlung ist

zum Kartellregister anzumelden. Die Anmeldung

darf nicht früher als drei Wochen nach Verständigung

des Paritätischen Ausschusses erstattet

werden, es sei denn, daß der Paritätische Ausschuß

auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet.

Die Anmeldung ist in fünffacher Ausfertigung

zu erstatten. Ihr sind sechs Ausfertigungen der

beabsichtigten Empfehlung sowie ein Nachweis

über die Verständigung des Paritätischen Ausschusses,

über den Zeitpunkt dieser Verständigung

und allenfalls über den Verzicht des Paritätischen

Ausschusses auf die dreiwöchige Frist in

Urschrift oder in beglaubigter Abschrift sowie

in fünffacher unbeglaubigter Abschrift anzuschließen.

(3) Wenn die in Abs. 2 zweiter Satz genannte

dreiwöchige Frist eingehalten worden ist oder der

Paritätische Ausschuß auf sie verzichtet hat, ist

eine solche beabsichtigte Empfehlung auf Grund

eines vom Vorsitzenden des Kartellgerichtes ohne

weitere Prüfung zu fassenden Beschlusses in das

Kartellregister einzutragen. § 35 Abs. 1 Z. 8

lit. a, b und d gelten sinngemäß.

(4) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht

und vor dem Kartellobergericht gelten im

übrigen die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens

außer Streitsachen. § 6 Abs. 2 ist anzuwenden.

(5) Von der Eintragung hat der Vorsitzende

die Finanzprokuratur sowie die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, den Österreichischen

Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs durch

Übersendung einer Ausfertigung der Anmeldung

und je einer Abschrift ihrer Beilagen zu verständigen.

(6) Eine Empfehlung gemäß Abs. 1 darf erst

herausgegeben werden, wenn sie zum Kartellregister

angemeldet worden und diese Anmeldung

nicht verfrüht ist.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Empfehlungen

an Angehörige eines freien Berufes.

Ferner gelten die Ausnahmen des § 2 Abs. 2 Z. 1

und 3 sinngemäß.

III. ABSCHNITT.

Erfassung marktbeherrschender Unternehmen.

§ 36 d. Als marktbeherrschend im Sinne dieses

Bundesgesetzes gilt ein Unternehmen, dessen

Anteil an der Versorgung des inländischen

Marktes mit einer Ware oder Warengattung, die

im Zolltarif als Tarifnummer oder eigene Unterposition

aufscheint und die bei diesem Unternehmen

kein Nebenprodukt bildet, nach dem in

dem betreffenden Wirtschaftszweig zur Erfassung

der Produktion üblichen Maßstab mehr als 30%,

wenn jedoch der inländische Markt durch mehr

als drei Unternehmen versorgt wird, mehr als

50% beträgt.

§ 36 e. (1) Unternehmen haben binnen drei

Monaten nach Eintritt der in § 36 d genannten

Voraussetzung zum Kartellregister eine Anmeldung

in sechsfacher Ausfertigung zu erstatten.

(2) Diese Anmeldung hat genaue und erschöpfende

Angaben, die eine Beurteilung der in § 36 d

genannten Voraussetzung ermöglichen, insbesondere

Angaben über die Höhe des Absatzes auf

dem inländischen Markt und des davon auf das

Unternehmen entfallenden Marktanteils, zu enthalten.

(3) Fällt die Voraussetzung des § 36 d weg, so

ist dies binnen drei Monaten zum Kartellregister

anzumelden.

§ 36 f. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichtes

hat von den Anmeldungen gemäß § 36 e Abs. 1

und 3 die Finanzprokuratur sowie die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, den Österreichischen

Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs durch Übersendung einer Ausfertigung

der Anmeldung zu verständigen. Die genannten

Stellen sind berechtigt, binnen einem

Monat nach Zustellung der Verständigung beim

Kartellgericht die Anforderung fehlender oder

erläuternder Meldungen zu begehren.

(2) Der Vorsitzende des Kartellgerichtes hat

von einer solchen Anmeldung ferner den Paritätischen

Ausschuß durch Übersendung einer

Ausfertigung der Anmeldung in Kenntnis zu

setzen.

§ 36 g. Auf Grund der Anmeldung sind ohne

weitere Prüfung in das Kartellregister einzutragen

a) Name (Firma) und der Sitz des Unternehmens,

b) die Ware oder Warengattung, hinsichtlich

deren das Unternehmen marktbeherrschend

ist, und

c) der Anteil des Unternehmens an der Versorgung

des inländischen Marktes mit

dieser Ware oder Warengattung.

§ 36 h. Der Paritätische Ausschuß ist berechtigt,

auf Grund einer ihm zur Kenntnis gebrachten

Anmeldung (§ 36 f Abs. 2) dem Kartellgericht

einen Bericht über die wirtschaftlichen Auswirkungen

der marktbeherrschenden Stellung zu

erstatten. Ein solcher Bericht ist ohne weiteres

Verfahren zur Urkundensammlung zu nehmen.

§ 36 i. Ein in das Kartellregister eingetragenes

Unternehmen ist berechtigt, in die Urkundensammlung

Einsicht zu nehmen, jedoch nur hinsichtlich

des über seine Stellung erstatteten

Berichtes.

§ 36 j. Für das Verfahren vor dem Kartellgericht

und vor dem Kartellobergericht gelten

die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens

außer Streitsachen. § 6 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 36 k. Die Ausnahmen des § 2 Abs. 2 Z. 1

und 3 gelten sinngemäß. Darüber hinaus gilt

dieser Abschnitt nicht für Waren oder Warengruppen,

die für die allgemeine Versorgung

wirtschaftlich bedeutungslos sind."

26. Der bisherige II. Abschnitt wird Abschnitt

IV.

27. § 37 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 37. (1) Wer als Teilnehmer, Organ oder

ausdrücklich oder stillschweigend Bevollmächtigter

eines Kartells oder eines Teilnehmers in

volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise

(§ 18 Z. 5) das Kartell dazu benützt, um

a) die Preise (Entgelte) der von der Kartellvereinbarung

erfaßten Sachgüter oder

Leistungen zu steigern oder ihr Sinken zu

verhindern, oder

b) die Erzeugung oder den Absatz solcher

Sachgüter oder die Erbringung solcher

Leistungen zu beschränken,

macht sich eines Vergehens schuldig und wird

mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu

drei Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe

kann auf eine Geldstrafe bis zu 400.000 S und

bei Kartellen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf Auflösung,

bei Kartellen im Sinne des § 1 Abs. 2

auf Löschung des Kartells erkannt werden."

28. § 38 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„§ 38. (1) Einer Übertretung macht sich

schuldig

a) wer ein Kartell vor seiner Eintragung oder

in anderer Weise, als es eingetragen wurde,

ganz oder teilweise durchführt;

b) wer eine nach § 3 Abs. 2 vorgenommene

Preiserhöhung nach ihrer vorläufigen oder

endgültigen Untersagung ganz oder teilweise

durchführt;

c) wer die Beschaffenheit einer Ware, auf die

sich eine Vereinbarung der im § 33 Abs. 1

bezeichneten Art bezieht, ändert, bevor das

Kartellgericht festgestellt hat, daß keine

Qualitätsverschlechterung eintritt.

(2) Die Strafe dieser Übertretung ist strenger

Arrest bis zu drei Monaten; neben der Freiheitsstrafe

kann auf Geldstrafe bis zu 200.000 S

erkannt werden. Liegt dem Täter Vorsatz zur

Last, so wird die Tat als Vergehen mit strengem

Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren

bestraft; neben der Freiheitsstrafe kann auf eine

Geldstrafe bis zu 400.000 S und bei Kartellen im

Sinne des § 1 Abs. 1 auf Auflösung, bei Kartellen

im Sinne des § 1 Abs. 2 auf Löschung des Kartells

erkannt werden."

29. § 39 hat zu lauten

„§ 39. Wer ein Kartell nach Verweigerung der

Eintragung oder nach Auflösung oder Löschung

ganz oder teilweise durchführt oder die Wirkungen

der Verweigerung, Auflösung oder

Löschung sonst vereitelt, macht sich einer Übertretung

schuldig und wird mit strengem Arrest

bis zu drei Monaten bestraft; neben der Freiheitsstrafe

kann eine Geldstrafe bis zu 200.000 S

verhängt werden. Liegt dem Täter Vorsatz zur

Last, so wird die Tat als Vergehen mit strengem

Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren

bestraft; neben der Freiheitsstrafe kann eine

Geldstrafe bis zu 400.000 S verhängt werden."

30. Nach § 40 wird eingefügt

„§ 40 a. Wer gegen eine Person oder ein

Unternehmen einen gegen die guten Sitten verstoßenden

wirtschaftlichen Druck ausübt, um zu

bewirken, daß ein Unternehmen einem Kartell

beitritt, macht sich, sofern die Tat nicht nach

einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe

bedroht ist, eines Vergehens schuldig und wird

mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu

einem Jahr bestraft; neben der Freiheitsstrafe

kann eine Geldstrafe bis zu 400.000 S verhängt

werden."

31. § 46 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der öffentliche Ankläger ist verpflichtet,

vor Erhebung einer Anklage wegen einer der in

den §§ 37, 38 oder 39 als Vergehen mit Strafe

bedrohten Handlungen und vor Stellung eines

Strafantrages wegen einer der in den §§ 38 oder

39 als Übertretung mit Strafe bedrohten Handlungen

die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und den Österreichischen Arbeiterkammertag

aufzufordern, die im Abs. 1 bezeichneten

Gutachten binnen einer Frist von mindestens

drei Wochen zu erstatten. Die Anklage kann erst

erhoben und der Strafantrag erst gestellt werden,

sobald diese Gutachten vorliegen oder die zur

Erstattung dieser Gutachten bestimmte Frist

fruchtlos verstrichen ist."

32. § 47 hat zu lauten

„§ 47. (1) Das Strafverfahren wegen aller in

diesem Bundesgesetz als Vergehen mit Strafe

bedrohten Handlungen steht dem die Strafgerichtsbarkeit

ausübenden Gerichtshof erster

Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes zu, in

dessen Sprengel die Handlung begangen wurde,

das Strafverfahren wegen aller in diesem Bundesgesetz

als Übertretung mit Strafe bedrohten

Handlungen aber dem die Strafgerichtsbarkeit

ausübenden Bezirksgericht, in dessen Sprengel

das Amtsgebäude dieses Gerichtshofes erster

Instanz gelegen ist.

(2) In Strafverfahren wegen der in diesem Bundesgesetz

als Vergehen mit Strafe bedrohten

Handlungen sind die Vorschriften des

XXVII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung

über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und

Vergehensfällen nicht anzuwenden."

33. § 48 hat zu lauten

„§ 48. Wer es als Kartellbevollmächtigter

unterläßt, die ihm nach § 13 Abs. 4 bis 6, § 14

Abs. 2 und § 35 Abs. 1 2. 5 obliegenden Anmeldungen

rechtzeitig zu erstatten, macht sich

einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis

zu 100.000 S bestraft. Liegt dem Täter Vorsatz

zur Last, so kann an Stelle oder neben der Geldstrafe

auf Arrest bis zu drei Monaten erkannt

werden."

34. Nach § 48 wird eingefügt:"

§ 48 a. (1) Wer vorsätzlich als Organ einer

Kammer oder einer sonstigen Organisation, die

die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von

Unternehmern zum Ziel hat, eine Empfehlung

nach § 36 c vor ihrer Anmeldung zum Kartellregister

herausgibt, macht sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und wird von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu

100.000 S bestraft.

(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer es

vorsätzlich unterläßt, die nach § 36 e gebotene

Anmeldung rechtzeitig zu erstatten, oder wer

vorsätzlich eine solche Anmeldung unrichtig oder

unvollständig erstattet."

35. Der III. Abschnitt erhält die Bezeichnung

„V. ABSCHNITT. Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche

Bestimmungen."

36. In den neuen V. Abschnitt wird vor § 50

eingefügt

„§ 49 a. (1) Für Streitigkeiten aus einer Kartellvereinbarung

oder über das Bestehen oder Nichtbestehen

einer solchen sind in erster Instanz ohne

Rücksicht auf den Streitwert die mit der Ausübung

der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen

Rechtssachen betrauten Landesgerichte, in Wien

jedoch das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.

(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes

auf das Bundesland, in dem sich das

Landesgericht befindet, der des Handelsgerichtes"

Wien jedoch auf Wien und Niederösterreich.

(3) Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit

in den in Abs. 1 genannten bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter

entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.

§ 49 b. (1) Wurde vereinbart, daß Streitigkeiten

über eine auf Grund einer Kartellvereinbarung

ausgesprochene Vertragsstrafe oder über

eine auf Grund einer Kartellvereinbarung getroffene

Maßnahme im Sinne des § 36 b durch

ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, so

kann trotzdem in jedem einzelnen Fall die Entscheidung

durch das ordentliche Gericht begehrt

werden. Dieses Begehren kann von einem Beteiligten

nicht mehr gestellt werden, sobald er

in der betreffenden Sache

a) einen Schiedsrichter ernannt oder dessen

Bestellung beantragt hat oder,

b) falls Schiedsrichter durch Vertrag ernannt

wurden, die Entscheidung der Sache durch

das Schiedsgericht beantragt hat.

(2) In dem in Abs. 1 zweiter Satz lit. b genannten

Fall ist der Gegner des Antragstellers auf

das ihm durch Abs. 1 erster Satz eingeräumte

Recht durch das Schiedsgericht vor der Gewährung

des rechtlichen Gehörs mittels eingeschriebenen

Briefes aufmerksam zu machen. Geschieht

dies nicht, so kann der Gegner des Antragstellers,

wenn er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten

ist, das Begehren nach Abs. 1 erster Satz,

abweichend von Abs. 1 zweiter Satz, bis zur

Fällung des Schiedsspruches stellen.

(3) Entgegenstehende Vereinbarungen sind wirkungslos.

§ 49 c. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag

sind berechtigt, in den in § 49 b Abs. 1

genannten Rechtsstreitigkeiten auf Verlangen des

Gerichtes in der ihnen bestimmten Frist Gutachten

über ihren Wirkungskreis berührende, für die

Entscheidung des Gerichtes wesentliche Umstände

abzugeben.

(2) Das Gericht hat in den in § 49 b Abs. 1

genannten Rechtsstreitigkeiten der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen

Arbeiterkammertag vor Fällung des

Urteils erster Instanz Gelegenheit zu geben, im

Sinne des Abs. 1 binnen einer Frist von mindestens

drei Wochen ein Gutachten zu erstatten.

Das Urteil darf erst gefällt werden, sobald diese

Gutachten vorliegen oder die zur Erstattung dieser

Gutachten bestimmte Frist fruchtlos verstrichen

ist."

37. Der bisherige IV. Abschnitt wird Abschnitt

VI.

38. Der bisherige V. Abschnitt wird Abschnitt

VII.

39. In § 53 tritt an die Stelle des Datums

„30. Juni 1963" das Datum „30. Juni 1968".

40. § 54 hat zu lauten

„§ 54. Auf strafbare Handlungen, die nach

diesem Bundesgesetz zu verfolgen sind, sind

die strafrechtlichen Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 151, und des

Preistreibereigesetzes 1959, BGBl. Nr. 49, nicht

anzuwenden. Im übrigen werden das Preisregelungsgesetz

1957 und das Preistreibereigesetz

1959 durch das vorliegende Bundesgesetz nicht

berührt."

41. § 55 hat zu lauten

„§ 55. Mit der Vollziehung des I, II., III., V.,

VI. und VII. Abschnittes — den § 11 ausgenommen

— ist das Bundesministerium für Justiz,

hinsichtlich des § 20 lit. a jedoch im Einvernehmen

mit den nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung

zuständigen Bundesministerien und

hinsichtlich des § 32 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut. Mit der Vollziehung des § 11 sind

die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau

und für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz

betraut. Mit der Vollziehung des IV. Abschnittes,

soweit er das gerichtliche Strafrecht betrifft, sind

das Bundesministerium für Justiz, soweit er das

Verwaltungsstrafrecht betrifft, die nach dem

Gegenstand der Kartellvereinbarung zuständigen

Bundesministerien betraut."

Artikel II.

(1) Die erste Anmeldung einer Preisänderung

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im

Sinne des § 13 Abs. 6 hat auch den vor dieser

Preisänderung begehrten Preis zu enthalten.

(2) Art. I Z. 13 ist auf Kartelle, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

rechtskräftig eingetragen sind, nicht anzuwenden.

(3) Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes marktbeherrschend

im Sinne des § 36 d sind, haben die Anmeldung

gemäß § 36 e Abs. 1 binnen sechs

Monaten nach diesem Zeitpunkt zu erstatten.

Artikel III.

Das Bundesgesetz vom 15. Februar 1950,

BGBl. Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

(GJGebGes.) wird abgeändert

wie folgt

Die Anmerkung 4 zu Tarifpost 12 a hat zu

lauten

„4. Für Entscheidungen, die die Anmeldung

von marktbeherrschenden Unternehmen zum

Gegenstand haben, sowie für alle Entscheidungen

höherer Instanz im Eintragungsverfahren ist

keine Gebühr zu entrichten."

Artikel IV.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Juli 1962

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. Hinsichtlich des Art. I Z. 1 bis 32 und

Z. 35 bis 41 das Bundesministerium für Justiz,

2. hinsichtlich des Art. I Z. 33 und 34 die im

§ 55 genannten Bundesministerien jeweils hinsichtlich

der in diesem Paragraphen genannten

Bestimmungen,

3. hinsichtlich der Art. II und III das Bundesministerium

für Justiz.

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