174. Bundesgesetz: 4. Kartellgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kartellgesetz 1959, BGBl. Nr. 272, wird
abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Kartelle gelten
a) Zusammenschlüsse von wirtschaftlich selbständig
bleibenden Unternehmern oder
von Verbänden von Unternehmern, durch
die der im Abs. 1 angeführte Zweck ohne
rechtliche Verpflichtung erreicht werden
soll, sofern entweder zur Durchsetzung des
angestrebten Zweckes ein wirtschaftlicher
oder gesellschaftlicher Druck ausgeübt werden
soll oder nicht ausdrücklich in unmißverständlicher
Weise auf den unverbindlichen
Charakter des Zusammenschlusses
hingewiesen wird, und
b) Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter
Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien,
durch die der im Abs. 1 angeführte
Zweck erreicht werden soll, sofern
entweder zur Durchsetzung des angestrebten
Zweckes ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher
Druck ausgeübt werden soll
oder nicht ausdrücklich in unmißverständlicher
Weise auf den unverbindlichen
Charakter der Empfehlung hingewiesen
wird."
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Eine Empfehlung gemäß Abs. 2 lit. b
liegt jedoch nicht vor, wenn Preislisten, Preisverzeichnisse,
Preistarife, Prospekte, Kataloge und
dergleichen, die nicht vom Letztverkäufer herausgegeben
sind, aber dem Verbraucher gegenüber
verwendet werden, mit dem Vermerk
versehen sind, daß es sich um nicht kartellierte
Preise handelt."
3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Eine auf unbestimmte Zeit oder — unter
Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen
— auf länger als zwei Jahre geschlossene
Vereinbarung kann zum Ende des zweiten Vertragsjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten mittels eingeschriebenen
Briefes gekündigt werden. Das Kartellgericht
kann jedoch bei Kartellvereinbarungen, die ausschließlich
Rationalisierungszwecke zum Gegenstand
haben, in seinem Bewilligungsbeschluß
(§ 18), wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür
sprechen, gestatten, daß die Vereinbarung für
höchstens drei Jahre unkündbar sein darf."
4. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Die Vertragsteilnehmer haben einen im
Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten zu
bestellen; dieser hat sie gegenüber den mit der
Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten
Behörden zu vertreten."
5. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Das Amt eines Mitgliedes des Kartellgerichtes
und des Kartellobergerichtes ist ein
Ehrenamt.
(2) Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung oder
Verhandlung folgende Vergütung
1. beim Kartellgericht S 100'—
2. beim Kartellobergericht S 150'—.
(3) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen
oder Verhandlungen in verschiedenen Kartellangelegenheiten
statt, so gebührt für jede Sitzung
oder Verhandlung die volle Vergütung.
(4) Außerdem gebühren den Beisitzern die
Reisekostenvergütung und die Reisezulage wie
einem Bundesbeamten der VI. Dienstklasse.
(5) Für das Amt der Beisitzer des Kartellgerichtes
und des Kartellobergerichtes gelten, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt wird,
im übrigen die Vorschriften über die fachmännischen
Laienrichter sinngemäß."
6. Als § 10 a wird eingefügt
„§ 10 a. Die Auslagen für das Kartellgericht
und das Kartellobergericht einschließlich der Entschädigung
für die Mitglieder (§ 10 Abs. 2 bis 4),
sind aus den Ausgabemitteln des Oberlandesgerichtes
Wien zu bestreiten. Die Führung einer
Amtsrechnung beim Kartellgericht und beim Kartellobergericht
entfällt."
7. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Die Vereinbarung hat zu enthalten
a) Namen (Firmen) und Sitz der Vertragsteilnehmer,
b) falls eine die Vereinbarung durchführende
Organisation besteht oder gegründet wird,
deren Namen (Firma), Rechtsform und Sitz
sowie Namen und Wohnsitz des bevollmächtigten
Vertreters dieser Organisation,
c) den Gegenstand der Vereinbarung, insbesondere
Waren, Warengruppen, geographische
Begrenzung, Quoten, Preise oder an
Stelle der Preise Preisrahmen, Preisrichtlinien
oder Kalkulationsrichtlinien, die so
gefaßt sind, daß ein Fachmann in der Lage
ist, die jeweils tatsächlich geforderten Kartellpreise
zu berechnen, und
d) den Tag des Abschlusses der Vereinbarung
und deren Gültigkeitsdauer."
8. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Kartellbevollmächtigte hat die Kartellvereinbarung
zum Kartellregister anzumelden."
9. In § 13 Abs. 3 wird der Punkt am Ende
des Absatzes durch einen Strichpunkt ersetzt und
diesem Absatz folgende Bestimmung angefügt
„f) Angaben darüber, ob die den Gegenstand
der Vereinbarung bildenden Waren oder
Leistungen dem Preisregelungsgesetz 1957,
BGBl. Nr. 151, unterliegen und ob für
diese Waren oder Leistungen amtliche Preise
bestehen."
10. § 13 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Jede Änderung oder Ergänzung einer angemeldeten
Vereinbarung ist durch den Kartellbevollmächtigten
binnen zwei Wochen nach ihrer
Unterfertigung durch alle Vertragsteilnehmer
zum Kartellregister anzumelden. Im übrigen gelten
für die Anmeldung solcher Änderungen oder
Ergänzungen die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
sinngemäß. Die dort bezeichneten Angaben sind
jedoch nur insoweit in die Anmeldung aufzunehmen,
als sie nicht bereits in der Anmeldung der
Kartellvereinbarung enthalten waren.
(5) Der Kartellbevollmächtigte hat ferner nachträgliche
Änderungen der im § 12 lit. a und b
bezeichneten Umstände sowie jeden Wechsel in
der Person des Kartellbevollmächtigten ohne
Verzug zum Kartellregister anzumelden."
11. Dem § 13 wird als Abs. 6 angefügt
„(6) Weiters hat der Kartellbevollmächtigte,
wenn an Stelle der Preise Preisrahmen, Preisrichtlinien
oder Kalkulationsrichtlinien gemäß § 12
lit. c registriert sind und es sich nicht um ein
Kartell auf dem Gebiet des Verkehrswesens handelt,
Änderungen der Preise mit ihrem Inkrafttreten
unter Angabe der Gründe für die Änderung
anzumelden."
12. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Der Kartellbevollmächtigte kann den
Paritätischen Ausschuß von einer Vereinbarung
vor der Einholung eines Gutachtens durch das
Kartellgericht in Kenntnis setzen und zugleich
beantragen, daß dieser dem Kartellgericht ein
Gutachten im Sinne des § 20 lit. d erstattet."
13. § 18 Z. 3 lit. b hat zu lauten
„b) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung
der Leistungen, die Gegenstand
der Vereinbarung sind, bestimmte Personen
oder Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit,
die vorgeschriebenen Bedingungen
zu erfüllen, die hinsichtlich der Anforderungen
an die fachliche Befähigung
nicht über bestehende Rechtsvorschriften
hinausgehen dürfen, ganz oder teilweise
auszuschließen,".
14. § 18 Z. 3 lit. d wird aufgehoben.
15. § 18 Z. 5 hat zu lauten
„5. die Vereinbarung unter besonderer Bedachtnahme
auf die Interessen der Letztverbraucher
volkswirtschaftlich gerechtfertigt erscheint. Dabei
ist auch auf etwaige schwerwiegende betriebliche
Nachteile Bedacht zu nehmen, die den Kartellteilnehmern
dadurch entstehen könnten, daß
die Eintragung nicht bewilligt wird."
16. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Für das Verfahren vor dem Kartellgericht
und vor dem Kartellobergericht gelten die
allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer
Streitsachen mit folgenden Besonderheiten
a) Die Finanzprokuratur und die Interessenvertretungen
haben Parteistellung.
b) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung
stattzufinden. Die Verhandlung ist
öffentlich. Das Gericht kann jedoch die
Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies zur
Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
notwendig erscheint.
c) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls
zuzustellen.
d) Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung
ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses
(§ 11) darüber einzuholen, ob
gegen die Vereinbarung Bedenken im Sinne
des § 18 Z. 5 (§ 33 Abs. 1 Z. 6 lit. a) bestehen.
e) Das Rechtsmittel der Vorstellung findet
nicht statt."
17. § 25 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Eintragung von Änderungen gemäß
der lit. a und b des § 12 ist vom Vorsitzenden
des Kartellgerichtes ohne weiteres Verfahren anzuordnen."
18. Dem § 25, dessen bisherige Abs. 4 und 5
die Bezeichnung Abs. 5 und 6 erhalten, wird als
neuer Abs. 4 eingefügt
„(4) Anmeldungen gemäß § 13 Abs. 6 sind
ohne weiteres Verfahren zur Urkundensammlung
zu nehmen."
19. Dem § 30, dessen bisheriger Abs. 2 die
Bezeichnung Abs. 3 erhält, wird als neuer Abs. 2
eingefügt
„(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und b obliegt
die Beschlußfassung in erster Instanz dem
Vorsitzenden allein."
20. § 31 hat zu lauten
„§ 31. Auf Antrag einer Partei hat das Kartellgericht
rechtskräftig eingetragene Vereinbarungen
darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
für die Eintragung gemäß § 18 Z. 4
oder 5 (§ 33 Abs. 1 Z. 6 lit. a) noch gegeben
sind. Ein solcher Antrag kann frühestens zwei
Jahre nach Rechtskraft der Eintragung gestellt
werden. Stellt das Kartellgericht fest, daß die
Voraussetzungen für die Eintragung gemäß § 18
Z. 4 oder 5 (§ 33 Abs. 1 Z. 6 lit. a) nicht mehr
gegeben sind, so hat es dem Kartellbevollmächtigten
mit Beschluß diejenigen Änderungen der
Vereinbarung bekanntzugeben, die die Vereinbarung
unter Berücksichtigung des § 18 Z. 4
und 5 (§ 33 Abs. 1 Z. 6 lit. a) eintragungsfähig
machen, und ihm eine angemessene Frist zur
Vorlage der dem Beschluß entsprechenden Änderung
der Vereinbarung zu setzen. Legt der
Kartellbevollmächtigte die Änderung der Vereinbarung
nicht fristgerecht vor, so verfügt der
Vorsitzende des Kartellgerichtes ohne weiteres
Verfahren die Löschung der Vereinbarung."
21. § 33 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 33. (1) Für Vereinbarungen (§ 1), die einen
oder mehrere Angehörige einer oder aller nachfolgenden
Wirtschaftsstufen an gleiche Verkaufspreise
binden, und für die Änderungen und Ergänzungen
solcher Vereinbarungen gelten die vorstehenden
Bestimmungen mit folgenden Abweichungen
1. Zu § 3 Abs. 1
Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform
und der rechtskräftigen Eintragung des
ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungsmusters
in das Kartellregister.
2. Zu § 4 Abs. 1 und 3
Eine auf unbestimmte Zeit oder — unter
Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen
— auf länger als ein Jahr geschlossene Vereinbarung
kann nach sechs Monaten unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von zwei Monaten
formlos gekündigt werden, eine auf länger als
ein Jahr geschlossene Vereinbarung erstmals zum
Ende des ersten Jahres. Eine Vereinbarung, durch
die dieses Kündigungsrecht aufgehoben oder beschränkt
wird, ist unwirksam.
3. Zu § 5
Der Kartellbevollmächtigte ist von dem, der
die Preisbindung der zweiten Hand unternimmt,
zu bestellen.
4. Zu § 12
a) In der Vereinbarung entfallen Angaben
über Namen (Firmen) und Sitz der auf
der letzten Wirtschaftsstufe (Letztverkäufer)
beteiligten Vertragsteilnehmer und den Tag
des Abschlusses der Vereinbarung.
b) Die Vereinbarung hat den betragsmäßig
bestimmten Verkaufspreis zu enthalten.
5. Zu § 13
a) An Stelle der Vereinbarungen mit den einzelnen
Vertragsteilnehmern ist das diesen
Vereinbarungen zugrunde liegende Vereinbarungsmuster
anzumelden und in das
Register einzutragen. Das gleiche gilt für
Änderungen oder Ergänzungen des Vereinbarungsmusters.
b) An Stelle der Vereinbarung ist das Vereinbarungsmuster
anzuschließen.
c) Die Anmeldung hat Angaben darüber zu
enthalten, ob und gegebenenfalls wann auf
Grund des Vereinbarungsmusters bereits
die erste Vereinbarung abgeschlossen wurde.
d) In der Anmeldung entfällt die Angabe der
maßgebenden Unternehmungen desselben
Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell
nicht anschließen.
e) Der Anmeldung ist eine genaue Beschreibung
der Ware, die Gegenstand der Vereinbarung
ist, anzuschließen.
6. Zu § 18
a) Die Eintragung kann nur bewilligt werden,
wenn
1. die Vereinbarung unter besonderer Bedachtnahme
auf die Interessen der Letztverbraucher
volkswirtschaftlich gerechtfertigt
erscheint und
2. das Kartellgericht festgestellt hat, daß
die einzelnen Spannen den üblicherweise
gewährten durchschnittlichen Ansätzen
entsprechen oder sie unterschreiten; dabei
ist auch zu prüfen, ob die Spannen,
obwohl üblich, nicht an sich überhöht
sind.
b) Die Eintragung einer Änderung der Vereinbarung,
womit der Verkaufspreis herabgesetzt
wird, ist vom Vorsitzenden des
Kartellgerichtes ohne weiteres Verfahren
anzuordnen.
7. Zu § 28
In der Eintragung in das Kartellregister entfallen
Angaben über den Tag des Abschlusses
der Vereinbarung sowie über Namen (Firmen)
und Sitz der auf der letzten Wirtschaftsstufe
(Letztverkäufer) beteiligten Vertragsteilnehmer.
Hingegen hat die Eintragung den betragsmäßig
bestimmten Verkaufspreis und Angaben darüber
zu enthalten, ob bereits und gegebenenfalls wann
auf Grund des Vereinbarungsmusters die erste
Vereinbarung abgeschlossen wurde."
22. § 34 Abs. 1 Z. 3 bis 5 haben zu lauten
„3. § 12 lit. b und d sind nicht anzuwenden.
4. § 13 Abs. 5 ist nicht anzuwenden, soweit
sich dieser auf § 12 lit. b bezieht.
5. Nicht anzuwenden sind § 18 Z. 4 und Z. 1,
soweit sich letztere auf § 12 lit. b bezieht."
23. § 35 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten
„9. § 33 Abs. 1 Z. 1 bis 3, Z. 4 lit. a und Z. 5
lit. a bis c sind nicht anzuwenden."
24. Nach § 36 sind folgende Bestimmungen
einzufügen
„Richterliches Mäßigungsrecht.
§ 36 a. Für eine Vertragsstrafe, die von einem
Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes
in einer Kartellvereinbarung versprochen worden
ist, gilt der § 348 des Handelsgesetzbuches nicht.
Liefersperren.
§ 36 b. (1) Ist in einer Kartellvereinbarung
bestimmt, daß das Recht, gegenüber einem Mitglied
des Kartells wegen Verletzung der Kartellvereinbarung
von Verträgen zurückzutreten oder
zu erbringende Leistungen zurückzuhalten
(Liefersperren und ähnliche Maßnahmen), durch
einen Dritten oder durch ein Organ des Kartells
festgestellt wird, so kann das Kartellgericht,
wenn der Betroffene binnen 14 Tagen ab Kenntnis
von der gegen ihn gerichteten Maßnahme dies
beantragt, die Maßnahme ganz oder teilweise
für unwirksam erklären oder ganz oder teilweise
in eine angemessene Vertragsstrafe umwandeln,
insoweit die Maßnahme unter Berücksichtigung
aller Umstände für den Betroffenen unangemessen
schwer ist.
(2) Für das Verfahren gilt § 20 mit der Maßgabe,
daß dessen lit. a und d nicht anzuwenden
sind.
(3) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 darf die
Maßnahme nicht vollzogen werden. Hat der
Betroffene jedoch innerhalb der Frist des Abs. 1
das Kartellgericht angerufen, so darf die Maßnahme
auch für einen weiteren, mit der Anrufung
des Kartellgerichtes beginnenden Zeitraum
von drei Monaten nicht vollzogen werden.
(4) Hat der Betroffene beim Kartellgericht
richterliche Vertragshilfe im Sinne des Abs. 1
beantragt, so kann er beim ordentlichen Gericht
eine Leistungs- oder Feststellungsklage, die dieselbe
Maßnahme zum Gegenstand hat, nur innerhalb
von vier Wochen ab Stellung dieses Antrages
erheben."
25. Nach dem neuen § 36 b werden folgende
weitere Bestimmungen eingefügt
„II. ABSCHNITT.
Sonstige Empfehlungen.
§ 36 c. (1) Beabsichtigt eine Kammer oder eine
sonstige Organisation, die die Vertretung wirtschaftlicher
Interessen von Unternehmern zum
Ziele hat, Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien
zu empfehlen, so hat sie, wenn die
beabsichtigte Empfehlung nicht gemäß § 1
Abs. 2 lit. b als Kartell gilt, davon den Paritätischen
Ausschuß schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Eine solche beabsichtigte Empfehlung ist
zum Kartellregister anzumelden. Die Anmeldung
darf nicht früher als drei Wochen nach Verständigung
des Paritätischen Ausschusses erstattet
werden, es sei denn, daß der Paritätische Ausschuß
auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet.
Die Anmeldung ist in fünffacher Ausfertigung
zu erstatten. Ihr sind sechs Ausfertigungen der
beabsichtigten Empfehlung sowie ein Nachweis
über die Verständigung des Paritätischen Ausschusses,
über den Zeitpunkt dieser Verständigung
und allenfalls über den Verzicht des Paritätischen
Ausschusses auf die dreiwöchige Frist in
Urschrift oder in beglaubigter Abschrift sowie
in fünffacher unbeglaubigter Abschrift anzuschließen.
(3) Wenn die in Abs. 2 zweiter Satz genannte
dreiwöchige Frist eingehalten worden ist oder der
Paritätische Ausschuß auf sie verzichtet hat, ist
eine solche beabsichtigte Empfehlung auf Grund
eines vom Vorsitzenden des Kartellgerichtes ohne
weitere Prüfung zu fassenden Beschlusses in das
Kartellregister einzutragen. § 35 Abs. 1 Z. 8
lit. a, b und d gelten sinngemäß.
(4) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht
und vor dem Kartellobergericht gelten im
übrigen die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens
außer Streitsachen. § 6 Abs. 2 ist anzuwenden.
(5) Von der Eintragung hat der Vorsitzende
die Finanzprokuratur sowie die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, den Österreichischen
Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs durch
Übersendung einer Ausfertigung der Anmeldung
und je einer Abschrift ihrer Beilagen zu verständigen.
(6) Eine Empfehlung gemäß Abs. 1 darf erst
herausgegeben werden, wenn sie zum Kartellregister
angemeldet worden und diese Anmeldung
nicht verfrüht ist.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Empfehlungen
an Angehörige eines freien Berufes.
Ferner gelten die Ausnahmen des § 2 Abs. 2 Z. 1
und 3 sinngemäß.
III. ABSCHNITT.
Erfassung marktbeherrschender Unternehmen.
§ 36 d. Als marktbeherrschend im Sinne dieses
Bundesgesetzes gilt ein Unternehmen, dessen
Anteil an der Versorgung des inländischen
Marktes mit einer Ware oder Warengattung, die
im Zolltarif als Tarifnummer oder eigene Unterposition
aufscheint und die bei diesem Unternehmen
kein Nebenprodukt bildet, nach dem in
dem betreffenden Wirtschaftszweig zur Erfassung
der Produktion üblichen Maßstab mehr als 30%,
wenn jedoch der inländische Markt durch mehr
als drei Unternehmen versorgt wird, mehr als
50% beträgt.
§ 36 e. (1) Unternehmen haben binnen drei
Monaten nach Eintritt der in § 36 d genannten
Voraussetzung zum Kartellregister eine Anmeldung
in sechsfacher Ausfertigung zu erstatten.
(2) Diese Anmeldung hat genaue und erschöpfende
Angaben, die eine Beurteilung der in § 36 d
genannten Voraussetzung ermöglichen, insbesondere
Angaben über die Höhe des Absatzes auf
dem inländischen Markt und des davon auf das
Unternehmen entfallenden Marktanteils, zu enthalten.
(3) Fällt die Voraussetzung des § 36 d weg, so
ist dies binnen drei Monaten zum Kartellregister
anzumelden.
§ 36 f. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichtes
hat von den Anmeldungen gemäß § 36 e Abs. 1
und 3 die Finanzprokuratur sowie die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, den Österreichischen
Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs durch Übersendung einer Ausfertigung
der Anmeldung zu verständigen. Die genannten
Stellen sind berechtigt, binnen einem
Monat nach Zustellung der Verständigung beim
Kartellgericht die Anforderung fehlender oder
erläuternder Meldungen zu begehren.
(2) Der Vorsitzende des Kartellgerichtes hat
von einer solchen Anmeldung ferner den Paritätischen
Ausschuß durch Übersendung einer
Ausfertigung der Anmeldung in Kenntnis zu
setzen.
§ 36 g. Auf Grund der Anmeldung sind ohne
weitere Prüfung in das Kartellregister einzutragen
a) Name (Firma) und der Sitz des Unternehmens,
b) die Ware oder Warengattung, hinsichtlich
deren das Unternehmen marktbeherrschend
ist, und
c) der Anteil des Unternehmens an der Versorgung
des inländischen Marktes mit
dieser Ware oder Warengattung.
§ 36 h. Der Paritätische Ausschuß ist berechtigt,
auf Grund einer ihm zur Kenntnis gebrachten
Anmeldung (§ 36 f Abs. 2) dem Kartellgericht
einen Bericht über die wirtschaftlichen Auswirkungen
der marktbeherrschenden Stellung zu
erstatten. Ein solcher Bericht ist ohne weiteres
Verfahren zur Urkundensammlung zu nehmen.
§ 36 i. Ein in das Kartellregister eingetragenes
Unternehmen ist berechtigt, in die Urkundensammlung
Einsicht zu nehmen, jedoch nur hinsichtlich
des über seine Stellung erstatteten
Berichtes.
§ 36 j. Für das Verfahren vor dem Kartellgericht
und vor dem Kartellobergericht gelten
die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens
außer Streitsachen. § 6 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 36 k. Die Ausnahmen des § 2 Abs. 2 Z. 1
und 3 gelten sinngemäß. Darüber hinaus gilt
dieser Abschnitt nicht für Waren oder Warengruppen,
die für die allgemeine Versorgung
wirtschaftlich bedeutungslos sind."
26. Der bisherige II. Abschnitt wird Abschnitt
IV.
27. § 37 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 37. (1) Wer als Teilnehmer, Organ oder
ausdrücklich oder stillschweigend Bevollmächtigter
eines Kartells oder eines Teilnehmers in
volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise
(§ 18 Z. 5) das Kartell dazu benützt, um
a) die Preise (Entgelte) der von der Kartellvereinbarung
erfaßten Sachgüter oder
Leistungen zu steigern oder ihr Sinken zu
verhindern, oder
b) die Erzeugung oder den Absatz solcher
Sachgüter oder die Erbringung solcher
Leistungen zu beschränken,
macht sich eines Vergehens schuldig und wird
mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu
drei Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe
kann auf eine Geldstrafe bis zu 400.000 S und
bei Kartellen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf Auflösung,
bei Kartellen im Sinne des § 1 Abs. 2
auf Löschung des Kartells erkannt werden."
28. § 38 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„§ 38. (1) Einer Übertretung macht sich
schuldig
a) wer ein Kartell vor seiner Eintragung oder
in anderer Weise, als es eingetragen wurde,
ganz oder teilweise durchführt;
b) wer eine nach § 3 Abs. 2 vorgenommene
Preiserhöhung nach ihrer vorläufigen oder
endgültigen Untersagung ganz oder teilweise
durchführt;
c) wer die Beschaffenheit einer Ware, auf die
sich eine Vereinbarung der im § 33 Abs. 1
bezeichneten Art bezieht, ändert, bevor das
Kartellgericht festgestellt hat, daß keine
Qualitätsverschlechterung eintritt.
(2) Die Strafe dieser Übertretung ist strenger
Arrest bis zu drei Monaten; neben der Freiheitsstrafe
kann auf Geldstrafe bis zu 200.000 S
erkannt werden. Liegt dem Täter Vorsatz zur
Last, so wird die Tat als Vergehen mit strengem
Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren
bestraft; neben der Freiheitsstrafe kann auf eine
Geldstrafe bis zu 400.000 S und bei Kartellen im
Sinne des § 1 Abs. 1 auf Auflösung, bei Kartellen
im Sinne des § 1 Abs. 2 auf Löschung des Kartells
erkannt werden."
29. § 39 hat zu lauten
„§ 39. Wer ein Kartell nach Verweigerung der
Eintragung oder nach Auflösung oder Löschung
ganz oder teilweise durchführt oder die Wirkungen
der Verweigerung, Auflösung oder
Löschung sonst vereitelt, macht sich einer Übertretung
schuldig und wird mit strengem Arrest
bis zu drei Monaten bestraft; neben der Freiheitsstrafe
kann eine Geldstrafe bis zu 200.000 S
verhängt werden. Liegt dem Täter Vorsatz zur
Last, so wird die Tat als Vergehen mit strengem
Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren
bestraft; neben der Freiheitsstrafe kann eine
Geldstrafe bis zu 400.000 S verhängt werden."
30. Nach § 40 wird eingefügt
„§ 40 a. Wer gegen eine Person oder ein
Unternehmen einen gegen die guten Sitten verstoßenden
wirtschaftlichen Druck ausübt, um zu
bewirken, daß ein Unternehmen einem Kartell
beitritt, macht sich, sofern die Tat nicht nach
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, eines Vergehens schuldig und wird
mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu
einem Jahr bestraft; neben der Freiheitsstrafe
kann eine Geldstrafe bis zu 400.000 S verhängt
werden."
31. § 46 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der öffentliche Ankläger ist verpflichtet,
vor Erhebung einer Anklage wegen einer der in
den §§ 37, 38 oder 39 als Vergehen mit Strafe
bedrohten Handlungen und vor Stellung eines
Strafantrages wegen einer der in den §§ 38 oder
39 als Übertretung mit Strafe bedrohten Handlungen
die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und den Österreichischen Arbeiterkammertag
aufzufordern, die im Abs. 1 bezeichneten
Gutachten binnen einer Frist von mindestens
drei Wochen zu erstatten. Die Anklage kann erst
erhoben und der Strafantrag erst gestellt werden,
sobald diese Gutachten vorliegen oder die zur
Erstattung dieser Gutachten bestimmte Frist
fruchtlos verstrichen ist."
32. § 47 hat zu lauten
„§ 47. (1) Das Strafverfahren wegen aller in
diesem Bundesgesetz als Vergehen mit Strafe
bedrohten Handlungen steht dem die Strafgerichtsbarkeit
ausübenden Gerichtshof erster
Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes zu, in
dessen Sprengel die Handlung begangen wurde,
das Strafverfahren wegen aller in diesem Bundesgesetz
als Übertretung mit Strafe bedrohten
Handlungen aber dem die Strafgerichtsbarkeit
ausübenden Bezirksgericht, in dessen Sprengel
das Amtsgebäude dieses Gerichtshofes erster
Instanz gelegen ist.
(2) In Strafverfahren wegen der in diesem Bundesgesetz
als Vergehen mit Strafe bedrohten
Handlungen sind die Vorschriften des
XXVII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung
über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und
Vergehensfällen nicht anzuwenden."
33. § 48 hat zu lauten
„§ 48. Wer es als Kartellbevollmächtigter
unterläßt, die ihm nach § 13 Abs. 4 bis 6, § 14
Abs. 2 und § 35 Abs. 1 2. 5 obliegenden Anmeldungen
rechtzeitig zu erstatten, macht sich
einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis
zu 100.000 S bestraft. Liegt dem Täter Vorsatz
zur Last, so kann an Stelle oder neben der Geldstrafe
auf Arrest bis zu drei Monaten erkannt
werden."
34. Nach § 48 wird eingefügt:"
§ 48 a. (1) Wer vorsätzlich als Organ einer
Kammer oder einer sonstigen Organisation, die
die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von
Unternehmern zum Ziel hat, eine Empfehlung
nach § 36 c vor ihrer Anmeldung zum Kartellregister
herausgibt, macht sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und wird von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu
100.000 S bestraft.
(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer es
vorsätzlich unterläßt, die nach § 36 e gebotene
Anmeldung rechtzeitig zu erstatten, oder wer
vorsätzlich eine solche Anmeldung unrichtig oder
unvollständig erstattet."
35. Der III. Abschnitt erhält die Bezeichnung
„V. ABSCHNITT. Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche
Bestimmungen."
36. In den neuen V. Abschnitt wird vor § 50
eingefügt
„§ 49 a. (1) Für Streitigkeiten aus einer Kartellvereinbarung
oder über das Bestehen oder Nichtbestehen
einer solchen sind in erster Instanz ohne
Rücksicht auf den Streitwert die mit der Ausübung
der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtssachen betrauten Landesgerichte, in Wien
jedoch das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.
(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes
auf das Bundesland, in dem sich das
Landesgericht befindet, der des Handelsgerichtes"
Wien jedoch auf Wien und Niederösterreich.
(3) Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit
in den in Abs. 1 genannten bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter
entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.
§ 49 b. (1) Wurde vereinbart, daß Streitigkeiten
über eine auf Grund einer Kartellvereinbarung
ausgesprochene Vertragsstrafe oder über
eine auf Grund einer Kartellvereinbarung getroffene
Maßnahme im Sinne des § 36 b durch
ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, so
kann trotzdem in jedem einzelnen Fall die Entscheidung
durch das ordentliche Gericht begehrt
werden. Dieses Begehren kann von einem Beteiligten
nicht mehr gestellt werden, sobald er
in der betreffenden Sache
a) einen Schiedsrichter ernannt oder dessen
Bestellung beantragt hat oder,
b) falls Schiedsrichter durch Vertrag ernannt
wurden, die Entscheidung der Sache durch
das Schiedsgericht beantragt hat.
(2) In dem in Abs. 1 zweiter Satz lit. b genannten
Fall ist der Gegner des Antragstellers auf
das ihm durch Abs. 1 erster Satz eingeräumte
Recht durch das Schiedsgericht vor der Gewährung
des rechtlichen Gehörs mittels eingeschriebenen
Briefes aufmerksam zu machen. Geschieht
dies nicht, so kann der Gegner des Antragstellers,
wenn er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten
ist, das Begehren nach Abs. 1 erster Satz,
abweichend von Abs. 1 zweiter Satz, bis zur
Fällung des Schiedsspruches stellen.
(3) Entgegenstehende Vereinbarungen sind wirkungslos.
§ 49 c. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag
sind berechtigt, in den in § 49 b Abs. 1
genannten Rechtsstreitigkeiten auf Verlangen des
Gerichtes in der ihnen bestimmten Frist Gutachten
über ihren Wirkungskreis berührende, für die
Entscheidung des Gerichtes wesentliche Umstände
abzugeben.
(2) Das Gericht hat in den in § 49 b Abs. 1
genannten Rechtsstreitigkeiten der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen
Arbeiterkammertag vor Fällung des
Urteils erster Instanz Gelegenheit zu geben, im
Sinne des Abs. 1 binnen einer Frist von mindestens
drei Wochen ein Gutachten zu erstatten.
Das Urteil darf erst gefällt werden, sobald diese
Gutachten vorliegen oder die zur Erstattung dieser
Gutachten bestimmte Frist fruchtlos verstrichen
ist."
37. Der bisherige IV. Abschnitt wird Abschnitt
VI.
38. Der bisherige V. Abschnitt wird Abschnitt
VII.
39. In § 53 tritt an die Stelle des Datums
„30. Juni 1963" das Datum „30. Juni 1968".
40. § 54 hat zu lauten
„§ 54. Auf strafbare Handlungen, die nach
diesem Bundesgesetz zu verfolgen sind, sind
die strafrechtlichen Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 151, und des
Preistreibereigesetzes 1959, BGBl. Nr. 49, nicht
anzuwenden. Im übrigen werden das Preisregelungsgesetz
1957 und das Preistreibereigesetz
1959 durch das vorliegende Bundesgesetz nicht
berührt."
41. § 55 hat zu lauten
„§ 55. Mit der Vollziehung des I, II., III., V.,
VI. und VII. Abschnittes — den § 11 ausgenommen
— ist das Bundesministerium für Justiz,
hinsichtlich des § 20 lit. a jedoch im Einvernehmen
mit den nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung
zuständigen Bundesministerien und
hinsichtlich des § 32 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut. Mit der Vollziehung des § 11 sind
die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau
und für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz
betraut. Mit der Vollziehung des IV. Abschnittes,
soweit er das gerichtliche Strafrecht betrifft, sind
das Bundesministerium für Justiz, soweit er das
Verwaltungsstrafrecht betrifft, die nach dem
Gegenstand der Kartellvereinbarung zuständigen
Bundesministerien betraut."
Artikel II.
(1) Die erste Anmeldung einer Preisänderung
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im
Sinne des § 13 Abs. 6 hat auch den vor dieser
Preisänderung begehrten Preis zu enthalten.
(2) Art. I Z. 13 ist auf Kartelle, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
rechtskräftig eingetragen sind, nicht anzuwenden.
(3) Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes marktbeherrschend
im Sinne des § 36 d sind, haben die Anmeldung
gemäß § 36 e Abs. 1 binnen sechs
Monaten nach diesem Zeitpunkt zu erstatten.
Artikel III.
Das Bundesgesetz vom 15. Februar 1950,
BGBl. Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
(GJGebGes.) wird abgeändert
wie folgt
Die Anmerkung 4 zu Tarifpost 12 a hat zu
lauten
„4. Für Entscheidungen, die die Anmeldung
von marktbeherrschenden Unternehmen zum
Gegenstand haben, sowie für alle Entscheidungen
höherer Instanz im Eintragungsverfahren ist
keine Gebühr zu entrichten."
Artikel IV.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Juli 1962
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. Hinsichtlich des Art. I Z. 1 bis 32 und
Z. 35 bis 41 das Bundesministerium für Justiz,
2. hinsichtlich des Art. I Z. 33 und 34 die im
§ 55 genannten Bundesministerien jeweils hinsichtlich
der in diesem Paragraphen genannten
Bestimmungen,
3. hinsichtlich der Art. II und III das Bundesministerium
für Justiz.