174. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend den Zivilflugzeug-Erprobungsbereich Wiener Neustadt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung
verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, betreffend
den Zivilflugzeug-Erprobungsbereich Wiener
Neustadt, BGBl. Nr. 54/1960, wird wie folgt
abgeändert
1. Im § 1 Abs. 3 lit. a hat die Bestimmung
unter lit. bb zu lauten
„bb) nach innen: ÖBB-Haltestelle Wöllersdorfer
Straße der Südbahnlinie
— Gasthaus Scheibenreif an der Landeshauptstraße
von Wiener Neustadt
nach Weikersdorf — Brücke der Bundesstraße
Nr. 54 über den Kehrbach
— Haltestelle Katzelsdorf der Bahnlinie
von Wiener Neustadt nach Loipersbach/
Schattendorf — Brücke der
Pottendorfer Linie über den Wiener-
Neustädter Kanal — ÖBB-Haltestelle
Wöllersdorfer Straße."
2. Der § 2 wird durch folgende §§ 2 bis 2 b
ersetzt
„§ 2. Zweck des Erprobungsbereiches.
Der Erprobungsbereich Wiener Neustadt
dient der Feststellung des Betriebsverhaltens von
zivilen Motorflugzeugen (Zivilflugzeugen) und
von in Zivilflugzeugen eingebauten Geräten und
Anlagen im Fluge bei verschiedenen Flugzuständen
(Erprobung).
§ 2 a. Gleichzeitige Erprobungsflüge.
Wenn im Erprobungsbereich Wiener Neustadt
Erprobungsflüge mit zwei oder mehreren Zivilflugzeugen
gleichzeitig durchgeführt werden, so
ist durch Vereinbarung der verantwortlichen
Piloten der zu erprobenden bzw. für die Erprobung
verwendeten Zivilflugzeuge dafür Vorsorge
zu treffen, daß die sichere Durchführung
der Erprobungsflüge dadurch nicht beeinträchtigt
wird. Das gleiche gilt, wenn im Erprobungsbereich
Wiener Neustadt Zivilflugzeuge und andere
Zivilluftfahrzeuge gleichzeitig erprobt werden.
§ 2 b. Bewilligungspflichtige
Erprobungsflüge.
(1) Bewilligungspflichtige Erprobungsflüge im
Sinne dieser Verordnung sind Flüge zur Erprobung
a) von Zivilflugzeugen, deren Lufttüchtigkeit
für die beabsichtigten Verwendungszwecke
noch nicht auf Grund einer Musterprüfung
festgestellt worden ist, oder
b) von solchen in Zivilflugzeugen eingebauten
Geräten und Anlagen, welche die Verkehrssicherheit
beeinträchtigen könnten.
(2) Ist die Lufttüchtigkeit eines Zivilflugzeuges
bei einer Musterprüfung oder bei einer ohne
vorangegangene Musterprüfung durchgeführten
Stückprüfung im Ausland festgestellt worden, so
gilt diese Prüfung, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen
nicht etwas anderes bestimmen, als
Prüfung im Sinne des Abs. 1 lit. a, wenn in dem
betreffenden Staat mindestens die gleichen Anforderungen
hinsichtlich der Lufttüchtigkeit gestellt
werden, wie im Inland."
3. Der § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bewilligungspflichtige Erprobungsflüge
(§ 2 b) sind nur mit Bewilligung des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt (Erprobungsbewilligung) zulässig."
4. Der § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Erteilung der Erprobungsbewilligung
ist vom Flugzeughalter beim Bundesamt für
Zivilluftfahrt zu beantragen."
5. Im § 4 Abs. 3 wird die Klammerzitierung
„(§ 2 Abs. 2)" durch die Zitierung „(§ 2 b Abs. 1
lit. b)" ersetzt.
6. Im § 5 lit. b wird das Wort „Zivilluftfahrzeug"
durch das Wort „Zivilflugzeug" ersetzt.
7. Der § 6 hat wie folgt zu beginnen
„Der Bescheid über die Erprobungsbewilligung
hat zu enthalten:"
8. Im § 6 lit. c werden die Worte „und des
für die Erprobung verwendeten Zivilflugzeuges,"
angefügt. Der Beistrich am Ende des bisherigen
Textes hat zu entfallen.
9. Im § 6 lit. d wird vor dem Wort „Erprobungsprogramm"
das Wort „bewilligten"
eingefügt.
10. Im § 7 Abs. 4 werden die Worte „kann die
Bezirkskontrollstelle" durch die Worte „können
die im Abs. 3 bezeichneten Stellen" ersetzt.
11. Im § 7 Abs. 7 werden die Bestimmungen
des ersten Satzes durch folgende Bestimmungen
ersetzt: „ Bei Erprobungsflügen darf dicht besiedeltes
Gebiet nur beim Abflug und bei der
Landung und außerdem nur dann überflogen
werden, wenn dies aus flugbetrieblichen Gründen
unbedingt erforderlich ist. Der Bereich innerhalb
der im § 1 Abs. 3 lit. a, bb festgelegten Begrenzung
(Bereich C der Anlage 2) darf jedoch keinesfalls
überflogen werden."
12. Der § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bewilligungsfreie Erprobungsflüge im
Sinne dieser Verordnung sind Flüge zur Erprobung
von Zivilflugzeugen, deren Muster
a) auf Grund einer im Inland durchgeführten
Musterprüfung als lufttüchtig und daher
zum Nachbau geeignet befunden wurde,
oder
b) auf Grund einer im Ausland durchgeführten
Musterprüfung als lufttüchtig festgestellt
wurde und im Inland aus dem Muster
entsprechenden Bestandteilen zusammengebaut
wurden, oder
c) auf Grund einer in- oder ausländischen
Musterprüfung als lufttüchtig festgestellt
wurde, wenn
aa) das zu erprobende Zivilflugzeug im
Inland überholt (Abs. 2) oder instandgesetzt
(Abs. 3) wurde, oder
bb) an dem zu erprobenden Zivilflugzeug
betriebswichtige Bestandteile im Inland
ausgewechselt (Abs. 4) wurden."
13. Der § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Instandsetzung eines Zivilflugzeuges im
Sinne dieser Verordnung umfaßt alle Arbeiten
am Flugwerk, am Triebwerk oder an der Bordausrüstung,
die der Behebung von Schäden oder
Mängeln dienen, welche die Betriebssicherheit
beeinträchtigen könnten."
14. Im § 8 Abs. 4 wird das Bindewort „und"
in der letzten Zeile durch das Wort „oder" ersetzt.
15. Im § 9 Abs. 1 lit. d werden nach dem
Punkt folgende Worte angefügt: „Die erforderliche
Prüfung am Boden ist zu wiederholen,
wenn das Ziel der Erprobung nach 20 Erprobungsflügen
innerhalb eines Monates nach der
letzten behördlichen Prüfung noch nicht erreicht
worden ist."
Artikel II.
Die Anlagen I und II der Verordnung, betreffend
den Zivilflugzeug-Erprobungsbereich Wiener
Neustadt, BGBl. Nr. 54/1960, werden durch
die Anlagen 1 und 2 ersetzt.