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174_1961 AT

174. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend den Zivilflugzeug-Erprobungsbereich Wiener Neustadt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend den Zivilflugzeug-Erprobungsbereich Wiener Neustadt.

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung

verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, betreffend

den Zivilflugzeug-Erprobungsbereich Wiener

Neustadt, BGBl. Nr. 54/1960, wird wie folgt

abgeändert

1. Im § 1 Abs. 3 lit. a hat die Bestimmung

unter lit. bb zu lauten

„bb) nach innen: ÖBB-Haltestelle Wöllersdorfer

Straße der Südbahnlinie

— Gasthaus Scheibenreif an der Landeshauptstraße

von Wiener Neustadt

nach Weikersdorf — Brücke der Bundesstraße

Nr. 54 über den Kehrbach

— Haltestelle Katzelsdorf der Bahnlinie

von Wiener Neustadt nach Loipersbach/

Schattendorf — Brücke der

Pottendorfer Linie über den Wiener-

Neustädter Kanal — ÖBB-Haltestelle

Wöllersdorfer Straße."

2. Der § 2 wird durch folgende §§ 2 bis 2 b

ersetzt

„§ 2. Zweck des Erprobungsbereiches.

Der Erprobungsbereich Wiener Neustadt

dient der Feststellung des Betriebsverhaltens von

zivilen Motorflugzeugen (Zivilflugzeugen) und

von in Zivilflugzeugen eingebauten Geräten und

Anlagen im Fluge bei verschiedenen Flugzuständen

(Erprobung).

§ 2 a. Gleichzeitige Erprobungsflüge.

Wenn im Erprobungsbereich Wiener Neustadt

Erprobungsflüge mit zwei oder mehreren Zivilflugzeugen

gleichzeitig durchgeführt werden, so

ist durch Vereinbarung der verantwortlichen

Piloten der zu erprobenden bzw. für die Erprobung

verwendeten Zivilflugzeuge dafür Vorsorge

zu treffen, daß die sichere Durchführung

der Erprobungsflüge dadurch nicht beeinträchtigt

wird. Das gleiche gilt, wenn im Erprobungsbereich

Wiener Neustadt Zivilflugzeuge und andere

Zivilluftfahrzeuge gleichzeitig erprobt werden.

§ 2 b. Bewilligungspflichtige

Erprobungsflüge.

(1) Bewilligungspflichtige Erprobungsflüge im

Sinne dieser Verordnung sind Flüge zur Erprobung

a) von Zivilflugzeugen, deren Lufttüchtigkeit

für die beabsichtigten Verwendungszwecke

noch nicht auf Grund einer Musterprüfung

festgestellt worden ist, oder

b) von solchen in Zivilflugzeugen eingebauten

Geräten und Anlagen, welche die Verkehrssicherheit

beeinträchtigen könnten.

(2) Ist die Lufttüchtigkeit eines Zivilflugzeuges

bei einer Musterprüfung oder bei einer ohne

vorangegangene Musterprüfung durchgeführten

Stückprüfung im Ausland festgestellt worden, so

gilt diese Prüfung, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen

nicht etwas anderes bestimmen, als

Prüfung im Sinne des Abs. 1 lit. a, wenn in dem

betreffenden Staat mindestens die gleichen Anforderungen

hinsichtlich der Lufttüchtigkeit gestellt

werden, wie im Inland."

3. Der § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bewilligungspflichtige Erprobungsflüge

(§ 2 b) sind nur mit Bewilligung des Bundesamtes

für Zivilluftfahrt (Erprobungsbewilligung) zulässig."

4. Der § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Erteilung der Erprobungsbewilligung

ist vom Flugzeughalter beim Bundesamt für

Zivilluftfahrt zu beantragen."

5. Im § 4 Abs. 3 wird die Klammerzitierung

„(§ 2 Abs. 2)" durch die Zitierung „(§ 2 b Abs. 1

lit. b)" ersetzt.

6. Im § 5 lit. b wird das Wort „Zivilluftfahrzeug"

durch das Wort „Zivilflugzeug" ersetzt.

7. Der § 6 hat wie folgt zu beginnen

„Der Bescheid über die Erprobungsbewilligung

hat zu enthalten:"

8. Im § 6 lit. c werden die Worte „und des

für die Erprobung verwendeten Zivilflugzeuges,"

angefügt. Der Beistrich am Ende des bisherigen

Textes hat zu entfallen.

9. Im § 6 lit. d wird vor dem Wort „Erprobungsprogramm"

das Wort „bewilligten"

eingefügt.

10. Im § 7 Abs. 4 werden die Worte „kann die

Bezirkskontrollstelle" durch die Worte „können

die im Abs. 3 bezeichneten Stellen" ersetzt.

11. Im § 7 Abs. 7 werden die Bestimmungen

des ersten Satzes durch folgende Bestimmungen

ersetzt: „ Bei Erprobungsflügen darf dicht besiedeltes

Gebiet nur beim Abflug und bei der

Landung und außerdem nur dann überflogen

werden, wenn dies aus flugbetrieblichen Gründen

unbedingt erforderlich ist. Der Bereich innerhalb

der im § 1 Abs. 3 lit. a, bb festgelegten Begrenzung

(Bereich C der Anlage 2) darf jedoch keinesfalls

überflogen werden."

12. Der § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bewilligungsfreie Erprobungsflüge im

Sinne dieser Verordnung sind Flüge zur Erprobung

von Zivilflugzeugen, deren Muster

a) auf Grund einer im Inland durchgeführten

Musterprüfung als lufttüchtig und daher

zum Nachbau geeignet befunden wurde,

oder

b) auf Grund einer im Ausland durchgeführten

Musterprüfung als lufttüchtig festgestellt

wurde und im Inland aus dem Muster

entsprechenden Bestandteilen zusammengebaut

wurden, oder

c) auf Grund einer in- oder ausländischen

Musterprüfung als lufttüchtig festgestellt

wurde, wenn

aa) das zu erprobende Zivilflugzeug im

Inland überholt (Abs. 2) oder instandgesetzt

(Abs. 3) wurde, oder

bb) an dem zu erprobenden Zivilflugzeug

betriebswichtige Bestandteile im Inland

ausgewechselt (Abs. 4) wurden."

13. Der § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Instandsetzung eines Zivilflugzeuges im

Sinne dieser Verordnung umfaßt alle Arbeiten

am Flugwerk, am Triebwerk oder an der Bordausrüstung,

die der Behebung von Schäden oder

Mängeln dienen, welche die Betriebssicherheit

beeinträchtigen könnten."

14. Im § 8 Abs. 4 wird das Bindewort „und"

in der letzten Zeile durch das Wort „oder" ersetzt.

15. Im § 9 Abs. 1 lit. d werden nach dem

Punkt folgende Worte angefügt: „Die erforderliche

Prüfung am Boden ist zu wiederholen,

wenn das Ziel der Erprobung nach 20 Erprobungsflügen

innerhalb eines Monates nach der

letzten behördlichen Prüfung noch nicht erreicht

worden ist."

Artikel II.

Die Anlagen I und II der Verordnung, betreffend

den Zivilflugzeug-Erprobungsbereich Wiener

Neustadt, BGBl. Nr. 54/1960, werden durch

die Anlagen 1 und 2 ersetzt.

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