174. Verordnung: Änderung der Jugendgerichtsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes 1949,
BGBl. Nr. 272, in der Fassung des Geschwornengerichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 240/1950, des Bundesgesetzes
vom 23. Jänner 1957, BGBl. Nr. 31, und
des Strafrechtsänderungsgesetzes 1960, BGBl.
Nr. 152, wird verordnet
Die Jugendgerichtsverordnung, BGBl. Nr. 111/
1955, wird geändert wie folgt
1. Im § 4 Abs. 2 tritt an die Stelle der Anführung
der Strafvollzugsbehörde die Anführung
des Gerichtes unter Hinzufügung des Klammerzitates
„(§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über die bedingte
Verurteilung 1949 in der Fassung des
Strafrechtsänderungsgesetzes 1960)".
2. Im § 13 Z. 1 hat die Anführung des § 1 des
Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925, BGBl.
Nr. 69, zu entfallen.
3. Im § 19 hat der erste Absatz zu lauten
„§ 19. (1) Hat das Gericht angeordnet, daß die
Strafe innerhalb eines bestimmten Mindest- und
Höchstmaßes so lange zu dauern hat, bis der
Strafzweck erreicht ist (§ 12 Abs. 1 JGG.), so hat
der Leiter der Justizanstalt in das nach § 2 der
Verordnung über die bedingte Entlassung, BGBl.
Nr. 172/1960, anzulegende Verzeichnis die Strafgefangenen
aufzunehmen, die im übernächsten
Monat das Mindestmaß verbüßt haben werden."
4. Im § 19 entfällt der zweite Absatz. Der
Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)".