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174_1960 AT

174. Verordnung: Änderung der Jugendgerichtsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Verordnung: Änderung der Jugendgerichtsverordnung.

Auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes 1949,

BGBl. Nr. 272, in der Fassung des Geschwornengerichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 240/1950, des Bundesgesetzes

vom 23. Jänner 1957, BGBl. Nr. 31, und

des Strafrechtsänderungsgesetzes 1960, BGBl.

Nr. 152, wird verordnet

Die Jugendgerichtsverordnung, BGBl. Nr. 111/

1955, wird geändert wie folgt

1. Im § 4 Abs. 2 tritt an die Stelle der Anführung

der Strafvollzugsbehörde die Anführung

des Gerichtes unter Hinzufügung des Klammerzitates

„(§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über die bedingte

Verurteilung 1949 in der Fassung des

Strafrechtsänderungsgesetzes 1960)".

2. Im § 13 Z. 1 hat die Anführung des § 1 des

Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925, BGBl.

Nr. 69, zu entfallen.

3. Im § 19 hat der erste Absatz zu lauten

„§ 19. (1) Hat das Gericht angeordnet, daß die

Strafe innerhalb eines bestimmten Mindest- und

Höchstmaßes so lange zu dauern hat, bis der

Strafzweck erreicht ist (§ 12 Abs. 1 JGG.), so hat

der Leiter der Justizanstalt in das nach § 2 der

Verordnung über die bedingte Entlassung, BGBl.

Nr. 172/1960, anzulegende Verzeichnis die Strafgefangenen

aufzunehmen, die im übernächsten

Monat das Mindestmaß verbüßt haben werden."

4. Im § 19 entfällt der zweite Absatz. Der

Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)".

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