174. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Hochwasserschäden in Teilen der Bundesländer Tirol, Kärnten und Salzburg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Behebung der im Juni 1957 durch
Hochwasserkatastrophen im politischen Bezirke
Lienz (Tirol), in den Gerichtsbezirken Greifen-
burg, Obervellach, Spittal an dec Drau und
Winklern (Kärnten) und in den Gerichtsbezirken
Taxenbach und Zell am See (Salzburg) entstandenen
Sachschäden wird den Bundesländern Tirol,
Kärnten und Salzburg zu den von ihnen
getroffenen Maßnahmen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aus Bundesmitteln ein Zuschuß
in nachstehendem länderweise begrenzten
Höchstausmaß gewährt
An das Bundesland Tirol 1,000.000 Schilling;
an das Bundesland Kärnten .. 700.000 Schilling;
an das Bundesland Salzburg . 300.000 Schilling.
§ 2. (1) Gegenstand der Förderung durch den
Bundeszuschuß nach § 1 ist die Behebung
a) von Schäden, die im Vermögen physischer
Personen eingetreten sind, und
b) von Schäden, deren Behebung Wassergenossenschaften,
Weginteressentschaften oder
Weggemeinschaften zukommt.
(2) Der Bundeszuschuß darf im einzelnen Falle
nicht höher sein als der Betrag, welchen die Bundesländer
Tirol, Kärnten und Salzburg aus
eigenen Mitteln für den gegenständlichen Zweck
aufwenden.
§ 3. Mittel aus diesem Bundeszuschuß können
nur bis spätestens 31. Dezember 1958 zugeteilt
werden und nur, wenn die genannten Bundesländer
im Einzelfall nachweisen,
1. daß die betroffene physische Person durch die
in den §§ 1 und 2 bezeichneten Schäden in
ihrer Existenz gefährdet ist;
2. daß die betroffene Wassergenossenschaft, Weginteressentschaft
oder Weggemeinschaft nicht
in der Lage ist, die in den §§ 1 und 2 bezeichneten
Schäden aus eigenen Mitteln zu
beheben;
3. daß die betroffene physische Person beziehungsweise
ihre Rechtsnachfolger oder die betroffene
Wassergenossenschaft, Weginteressentschaft
oder Weggemeinschaft ein Ansuchen
um Beihilfe mit den entsprechenden Unterlagen
spätestens am 31. Oktober 1957 beim
Amte der zuständigen Landesregierung eingebracht
haben;
4. daß bei Ernteschäden der. Zuweisung der Landesmittel
je nach Kulturgattung und Größe der
geschädigten Fläche anteilsmäßig ihr Durchschnittsertrag
je Hektar der letzten drei der
Hochwasserkatastrophe 1957 unmittelbar vorangegangenen
Erntejahre zugrunde gelegt
wurde und
5. daß das Land die entsprechenden Landesmittel
zugewiesen hat.
§ 4. Zur Behebung von Kulturschäden können
sich physische Personen, sofern die im § 3 Punkt 1,
3 und 4 festgesetzten Bedingungen erfüllt wurden,
zu Rekultivierungsgemeinschaften zusammenschließen,
welchen die Bundesländer ihre Zuweisungen
zuwenden können.
§ 5. Ansuchen gemäß § 3 Punkt 3 sind stempelfrei.
§ 6. Die haushaltsmäßige Verrechnung des
Bundeszuschusses wird den Bundesländern zur
Bedingung gemacht.
§ 7. Die Überprüfung der Voraussetzungen
für die Gewährung sowie der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem
Bund vorbehalten.
§ 8. (1) Der Bundeszuschuß ist im Bundesvoranschlag
1957 im Ausgabenkapitel 5 Titel 2
unter dem neu zu eröffnenden § 3 „Bundeszuschuß
zur Förderung der Behebung von Hochwasserschäden
in Teilen der Bundesländer Tirol,
Kärnten und Salzburg" zu verrechnen.
(2) Die Bedeckung für die aus diesem Gesetze
im Jahre 1957 zu erwartenden Ausgaben hat
durch gleich große Einsparungen im Eventualbudget
bei Ausgabenkapitel 19 Titel 8 § 1 a
„Zinsenzuschüsse zu den Agrarsonderkrediten"
zu erfolgen.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.