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174_1957 AT

174. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Hochwasserschäden in Teilen der Bundesländer Tirol, Kärnten und Salzburg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Hochwasserschäden in Teilen der Bundesländer Tirol, Kärnten und Salzburg.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Behebung der im Juni 1957 durch

Hochwasserkatastrophen im politischen Bezirke

Lienz (Tirol), in den Gerichtsbezirken Greifen-

burg, Obervellach, Spittal an dec Drau und

Winklern (Kärnten) und in den Gerichtsbezirken

Taxenbach und Zell am See (Salzburg) entstandenen

Sachschäden wird den Bundesländern Tirol,

Kärnten und Salzburg zu den von ihnen

getroffenen Maßnahmen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aus Bundesmitteln ein Zuschuß

in nachstehendem länderweise begrenzten

Höchstausmaß gewährt

An das Bundesland Tirol 1,000.000 Schilling;

an das Bundesland Kärnten .. 700.000 Schilling;

an das Bundesland Salzburg . 300.000 Schilling.

§ 2. (1) Gegenstand der Förderung durch den

Bundeszuschuß nach § 1 ist die Behebung

a) von Schäden, die im Vermögen physischer

Personen eingetreten sind, und

b) von Schäden, deren Behebung Wassergenossenschaften,

Weginteressentschaften oder

Weggemeinschaften zukommt.

(2) Der Bundeszuschuß darf im einzelnen Falle

nicht höher sein als der Betrag, welchen die Bundesländer

Tirol, Kärnten und Salzburg aus

eigenen Mitteln für den gegenständlichen Zweck

aufwenden.

§ 3. Mittel aus diesem Bundeszuschuß können

nur bis spätestens 31. Dezember 1958 zugeteilt

werden und nur, wenn die genannten Bundesländer

im Einzelfall nachweisen,

1. daß die betroffene physische Person durch die

in den §§ 1 und 2 bezeichneten Schäden in

ihrer Existenz gefährdet ist;

2. daß die betroffene Wassergenossenschaft, Weginteressentschaft

oder Weggemeinschaft nicht

in der Lage ist, die in den §§ 1 und 2 bezeichneten

Schäden aus eigenen Mitteln zu

beheben;

3. daß die betroffene physische Person beziehungsweise

ihre Rechtsnachfolger oder die betroffene

Wassergenossenschaft, Weginteressentschaft

oder Weggemeinschaft ein Ansuchen

um Beihilfe mit den entsprechenden Unterlagen

spätestens am 31. Oktober 1957 beim

Amte der zuständigen Landesregierung eingebracht

haben;

4. daß bei Ernteschäden der. Zuweisung der Landesmittel

je nach Kulturgattung und Größe der

geschädigten Fläche anteilsmäßig ihr Durchschnittsertrag

je Hektar der letzten drei der

Hochwasserkatastrophe 1957 unmittelbar vorangegangenen

Erntejahre zugrunde gelegt

wurde und

5. daß das Land die entsprechenden Landesmittel

zugewiesen hat.

§ 4. Zur Behebung von Kulturschäden können

sich physische Personen, sofern die im § 3 Punkt 1,

3 und 4 festgesetzten Bedingungen erfüllt wurden,

zu Rekultivierungsgemeinschaften zusammenschließen,

welchen die Bundesländer ihre Zuweisungen

zuwenden können.

§ 5. Ansuchen gemäß § 3 Punkt 3 sind stempelfrei.

§ 6. Die haushaltsmäßige Verrechnung des

Bundeszuschusses wird den Bundesländern zur

Bedingung gemacht.

§ 7. Die Überprüfung der Voraussetzungen

für die Gewährung sowie der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem

Bund vorbehalten.

§ 8. (1) Der Bundeszuschuß ist im Bundesvoranschlag

1957 im Ausgabenkapitel 5 Titel 2

unter dem neu zu eröffnenden § 3 „Bundeszuschuß

zur Förderung der Behebung von Hochwasserschäden

in Teilen der Bundesländer Tirol,

Kärnten und Salzburg" zu verrechnen.

(2) Die Bedeckung für die aus diesem Gesetze

im Jahre 1957 zu erwartenden Ausgaben hat

durch gleich große Einsparungen im Eventualbudget

bei Ausgabenkapitel 19 Titel 8 § 1 a

„Zinsenzuschüsse zu den Agrarsonderkrediten"

zu erfolgen.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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