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174_1956 AT

174. Bundesgesetz: 1. Wertpapierbereinigungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: 1. Wertpapierbereinigungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Wertpapierbereinigungsgesetz, BGBl.

Nr. 188/1954, wird geändert wie folgt

1. Der Abs. 2 des § 16 hat zu lauten

„(2) Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere

der 5., 6. und 7. Gruppe sowie die Bescheide

der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung

nicht oder nur teilweise anerkannt oder auf eine

andere als die angemeldete Gruppe erkannt

wird, sind dem Anmelder zuzustellen; es ist

hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung

einer Ausfertigung der Bescheide zu verständigen."

2. Der Abs. 2 des § 19 hat zu lauten

„(2) Übersteigt der von den Nachzüglern angemeldete

Gesamtnennbetrag einer nicht verlosbaren

Wertpapierart nicht den Gesamtnennbetrag

der auf die Nachzügler entfallenden Stücke, so

erhalten die Nachzügler die auf sie entfallenden

Stücke. Ist der von den Nachzüglern angemeldete

Gesamtnennbetrag jedoch höher oder ist die

Wertpapierart verlosbar, so hat die Prüfstelle die

auf die Nachzügler entfallenden Stücke innerhalb

einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer

vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden

Frist bestmöglich zu verkaufen; der

Erlös ist auf die berechtigten Nachzügler anteilsmäßig

aufzuteilen."

3. Der Abs. 2 des § 23 hat zu lauten

„(2) Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährungsfrist

sind von der Kundmachung des

Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung

gehemmt. Ist die Verjährungsfrist schon vor der

Kundmachung des Aufrufes abgelaufen, so kann

das Recht noch binnen sechs Monaten nach Kundmachung

der Bereinigung geltend gemacht

werden."

4. Der Abs. 3 des § 23 hat zu lauten

„(3) Das Ende von Fristen, innerhalb deren

vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen

(Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine)

dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen

sind, gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten

nach der Kundmachung der Bereinigung

hinausgeschoben."

5. Der Abs. 2 des § 25 hat zu lauten

„(2) Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf

gemäß Abs. 1 zugeteilte Stücke entfallen und vor

dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden

sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig

nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen

Haupturkunden aufgeteilt."

6. Dem § 25 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann

die Durchführung der besonderen Verlosung der

Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium

für Finanzen zu bestimmenden

Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen;

sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach

Zustellung des Bescheides zu bezahlen."

Artikel II.

Übergangsbestimmungen.

1. Die im § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1954,

in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene

Frist von sechs Monaten endet keinesfalls vor

Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes.

2. Durch die Bestimmung des § 23 Abs. 3 des

Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/

1954, in der Fassung dieses Bundesgesetzes werden

die Vorschriften des Bundesgesetzes über die

Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung

inländischer Wertpapiere, BGBl. Nr. 80/

1953, im übrigen nicht berührt.

Artikel III.

Vollzugsklausel.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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