174. Bundesgesetz: 1. Wertpapierbereinigungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Wertpapierbereinigungsgesetz, BGBl.
Nr. 188/1954, wird geändert wie folgt
1. Der Abs. 2 des § 16 hat zu lauten
„(2) Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere
der 5., 6. und 7. Gruppe sowie die Bescheide
der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung
nicht oder nur teilweise anerkannt oder auf eine
andere als die angemeldete Gruppe erkannt
wird, sind dem Anmelder zuzustellen; es ist
hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung
einer Ausfertigung der Bescheide zu verständigen."
2. Der Abs. 2 des § 19 hat zu lauten
„(2) Übersteigt der von den Nachzüglern angemeldete
Gesamtnennbetrag einer nicht verlosbaren
Wertpapierart nicht den Gesamtnennbetrag
der auf die Nachzügler entfallenden Stücke, so
erhalten die Nachzügler die auf sie entfallenden
Stücke. Ist der von den Nachzüglern angemeldete
Gesamtnennbetrag jedoch höher oder ist die
Wertpapierart verlosbar, so hat die Prüfstelle die
auf die Nachzügler entfallenden Stücke innerhalb
einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer
vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden
Frist bestmöglich zu verkaufen; der
Erlös ist auf die berechtigten Nachzügler anteilsmäßig
aufzuteilen."
3. Der Abs. 2 des § 23 hat zu lauten
„(2) Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährungsfrist
sind von der Kundmachung des
Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung
gehemmt. Ist die Verjährungsfrist schon vor der
Kundmachung des Aufrufes abgelaufen, so kann
das Recht noch binnen sechs Monaten nach Kundmachung
der Bereinigung geltend gemacht
werden."
4. Der Abs. 3 des § 23 hat zu lauten
„(3) Das Ende von Fristen, innerhalb deren
vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen
(Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine)
dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen
sind, gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach der Kundmachung der Bereinigung
hinausgeschoben."
5. Der Abs. 2 des § 25 hat zu lauten
„(2) Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf
gemäß Abs. 1 zugeteilte Stücke entfallen und vor
dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden
sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig
nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen
Haupturkunden aufgeteilt."
6. Dem § 25 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann
die Durchführung der besonderen Verlosung der
Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium
für Finanzen zu bestimmenden
Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen;
sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach
Zustellung des Bescheides zu bezahlen."
Artikel II.
Übergangsbestimmungen.
1. Die im § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1954,
in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene
Frist von sechs Monaten endet keinesfalls vor
Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes.
2. Durch die Bestimmung des § 23 Abs. 3 des
Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/
1954, in der Fassung dieses Bundesgesetzes werden
die Vorschriften des Bundesgesetzes über die
Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung
inländischer Wertpapiere, BGBl. Nr. 80/
1953, im übrigen nicht berührt.
Artikel III.
Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.