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174_1955 AT

174. Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Oslo und dem Königlich Norwegischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Oslo und dem Königlich Norwegischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

(Übersetzung)

Königliches Außenministerium

Oslo, den 23. April 1954.

Herr Geschäftsträger!

Bezugnehmend auf die Verbalnote der österreichischen

Gesandtschaft vom 13. April 1954

(Zl. 176-A/54) beehre ich mich zu Ihrer Kenntnis

zu bringen, daß die Königlich Norwegische

Regierung zwecks Erleichterung des Reiseverkehrs

zwischen Norwegen und Österreich

bereit ist, mit der österreichischen Regierung auf

folgender Grundlage ein Abkommen abzuschließen

1. Den norwegischen und österreichischen

Staatsangehörigen wird es freistehen, sich nach

Österreich beziehungsweise nach Norwegen zu

begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen

Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung,

daß sie Inhaber eines Passes des Landes

sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht

Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß

des Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen

darf. Die norwegischen und österreichischen

Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise

in Norwegen während eines dieses

Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten

wünschen, werden die erforderliche Bewilligung

von den zuständigen Behörden zu erlangen

haben, denen es freisteht, sie zu bewilligen

oder zu verweigern.

2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der

Sichtvermerke die norwegischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach

Österreich beziehungsweise nach Norwegen begeben,

nicht von der Verpflichtung befreit,

die norwegischen und österreichischen Gesetze

und Vorschriften betreffend die Einreise, den

Aufenthalt und die Beschäftigung der Ausländer

einzuhalten.

Die zuständigen Behörden einer jeden der

beiden Parteien behalten sich das Recht vor,

Personen, die als unerwünscht angesehen werden,

die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande

zu verweigern.

3. Die norwegischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise

nach Norwegen zu begeben wünschen,

um dort eine bezahlte Beschäftigung, ein

Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine berufliche

Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich beziehungsweise

nach Norwegen nicht einreisen,

ohne vorher im Wege der diplomatischen oder

konsularischen Behörden der beiden in Rede

stehenden Länder einen Sichtvermerk erlangt zu

haben.

4. Der gegenwärtige Vertrag wird am 1. Juni

in Kraft treten.

Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend

aus Gründen der öffentlichen Ordnung

aufheben, und diese Aufhebung muß sofort der

anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert

werden.

Jede Partei kann das vorliegende Abkommen

mit einer Vorankündigung von einem Monat

aufkündigen.

Falls die österreichische Regierung bereit ist,

die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß

diese Note und Ihre Antwort, inhaltlich gleichlautend

abgefaßt, als ein zwischen den beiden

Regierungen zustande gekommenes Abkommen

betrachtet werden.

Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die

Versicherung meiner besonderen Hochachtung.

Für den Minister

Der Generalsekretär

R. B. Skylstad m. p.

Monsieur Alois Reitbauer,

Chargé d'Affaires d'Autriche a. i.,

Oslo.

(Übersetzung)

Österreichische Gesandtschaft

Zl. 213/A/54

Oslo, den 23. April 1954.

Herr Generalsekretär!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

heutigen Datums, welches wie folgt lautet, zu

bestätigen

Bezugnehmend auf die Verbalnote der österreichischen

Gesandtschaft vom 13. April 1954

(Zl. 176-A/54) beehre ich mich zu Ihrer Kenntnis

zu bringen, daß die Königlich Norwegische

Regierung zwecks Erleichterung des Reiseverkehrs

zwischen Norwegen und Österreich

bereit ist, mit der österreichischen Regierung auf

folgender Grundlage ein Abkommen abzuschließen

1. Den norwegischen und österreichischen

Staatsangehörigen wird es freistehen, sich nach

Österreich beziehungsweise nach Norwegen zu

begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen

Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung,

daß sie Inhaber eines Passes des Landes

sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht

Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß

des Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen

darf. Die norwegischen und österreichischen

Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise

in Norwegen während eines dieses

Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten

wünschen, werden die erforderliche Bewilligung

von den zuständigen Behörden zu erlangen

haben, denen es freisteht, sie zu bewilligen

oder zu verweigern.

2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der

Sichtvermerke die norwegischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach

Österreich beziehungsweise nach Norwegen begeben,

nicht von der Verpflichtung befreit,

die norwegischen und österreichischen Gesetze

und Vorschriften betreffend die Einreise, den

Aufenthalt und die Beschäftigung der Ausländer

einzuhalten.

Die zuständigen Behörden einer jeden der

beiden Parteien behalten sich das Recht vor,

Personen, die als unerwünscht angesehen werden,

die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande

zu verweigern.

3. Die norwegischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise

nach Norwegen zu begeben wünschen,

um dort eine bezahlte Beschäftigung, ein

Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine berufliche

Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich beziehungsweise

nach Norwegen nicht einreisen,

ohne vorher im Wege der diplomatischen oder

konsularischen Behörden der beiden in Rede

stehenden Länder einen Sichtvermerk erlangt zu

haben.

4. Der gegenwärtige Vertrag wird am 1. Juni

in Kraft treten.

Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend

aus Gründen der öffentlichen Ordnung

aufheben, und diese Aufhebung muß sofort der

anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert

werden.

Jede Partei kann das vorliegende Abkommen

mit einer Vorankündigung von einem Monat

aufkündigen.

Falls die österreichische Regierung bereit ist,

die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß

diese Note und Ihre Antwort, inhaltlich gleichlautend

abgefaßt, als ein zwischen den beiden

Regierungen zustande gekommenes Abkommen

betrachtet werden.

Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen,

daß meine Regierung mit Vorstehendem einverstanden

ist.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die

Versicherung meiner besonderen Hochachtung.

Der österreichische Geschäftsträger a. i.

Alois Reitbauer m. p.

Monsieur R. B. Skylstad

Secrétaire Général

Ministère Royal des Affaires Etrangères

Oslo.

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 1. Juni 1954 in Kraft getreten.

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