174. Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Oslo und dem Königlich Norwegischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Königliches Außenministerium
Oslo, den 23. April 1954.
Herr Geschäftsträger!
Bezugnehmend auf die Verbalnote der österreichischen
Gesandtschaft vom 13. April 1954
(Zl. 176-A/54) beehre ich mich zu Ihrer Kenntnis
zu bringen, daß die Königlich Norwegische
Regierung zwecks Erleichterung des Reiseverkehrs
zwischen Norwegen und Österreich
bereit ist, mit der österreichischen Regierung auf
folgender Grundlage ein Abkommen abzuschließen
1. Den norwegischen und österreichischen
Staatsangehörigen wird es freistehen, sich nach
Österreich beziehungsweise nach Norwegen zu
begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen
Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung,
daß sie Inhaber eines Passes des Landes
sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht
Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß
des Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen
darf. Die norwegischen und österreichischen
Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise
in Norwegen während eines dieses
Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten
wünschen, werden die erforderliche Bewilligung
von den zuständigen Behörden zu erlangen
haben, denen es freisteht, sie zu bewilligen
oder zu verweigern.
2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der
Sichtvermerke die norwegischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach
Österreich beziehungsweise nach Norwegen begeben,
nicht von der Verpflichtung befreit,
die norwegischen und österreichischen Gesetze
und Vorschriften betreffend die Einreise, den
Aufenthalt und die Beschäftigung der Ausländer
einzuhalten.
Die zuständigen Behörden einer jeden der
beiden Parteien behalten sich das Recht vor,
Personen, die als unerwünscht angesehen werden,
die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande
zu verweigern.
3. Die norwegischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise
nach Norwegen zu begeben wünschen,
um dort eine bezahlte Beschäftigung, ein
Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine berufliche
Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich beziehungsweise
nach Norwegen nicht einreisen,
ohne vorher im Wege der diplomatischen oder
konsularischen Behörden der beiden in Rede
stehenden Länder einen Sichtvermerk erlangt zu
haben.
4. Der gegenwärtige Vertrag wird am 1. Juni
in Kraft treten.
Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
aufheben, und diese Aufhebung muß sofort der
anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert
werden.
Jede Partei kann das vorliegende Abkommen
mit einer Vorankündigung von einem Monat
aufkündigen.
Falls die österreichische Regierung bereit ist,
die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre Antwort, inhaltlich gleichlautend
abgefaßt, als ein zwischen den beiden
Regierungen zustande gekommenes Abkommen
betrachtet werden.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die
Versicherung meiner besonderen Hochachtung.
Für den Minister
Der Generalsekretär
R. B. Skylstad m. p.
Monsieur Alois Reitbauer,
Chargé d'Affaires d'Autriche a. i.,
Oslo.
(Übersetzung)
Österreichische Gesandtschaft
Zl. 213/A/54
Oslo, den 23. April 1954.
Herr Generalsekretär!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
heutigen Datums, welches wie folgt lautet, zu
bestätigen
Bezugnehmend auf die Verbalnote der österreichischen
Gesandtschaft vom 13. April 1954
(Zl. 176-A/54) beehre ich mich zu Ihrer Kenntnis
zu bringen, daß die Königlich Norwegische
Regierung zwecks Erleichterung des Reiseverkehrs
zwischen Norwegen und Österreich
bereit ist, mit der österreichischen Regierung auf
folgender Grundlage ein Abkommen abzuschließen
1. Den norwegischen und österreichischen
Staatsangehörigen wird es freistehen, sich nach
Österreich beziehungsweise nach Norwegen zu
begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen
Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung,
daß sie Inhaber eines Passes des Landes
sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht
Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß
des Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen
darf. Die norwegischen und österreichischen
Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise
in Norwegen während eines dieses
Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten
wünschen, werden die erforderliche Bewilligung
von den zuständigen Behörden zu erlangen
haben, denen es freisteht, sie zu bewilligen
oder zu verweigern.
2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der
Sichtvermerke die norwegischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach
Österreich beziehungsweise nach Norwegen begeben,
nicht von der Verpflichtung befreit,
die norwegischen und österreichischen Gesetze
und Vorschriften betreffend die Einreise, den
Aufenthalt und die Beschäftigung der Ausländer
einzuhalten.
Die zuständigen Behörden einer jeden der
beiden Parteien behalten sich das Recht vor,
Personen, die als unerwünscht angesehen werden,
die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande
zu verweigern.
3. Die norwegischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise
nach Norwegen zu begeben wünschen,
um dort eine bezahlte Beschäftigung, ein
Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine berufliche
Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich beziehungsweise
nach Norwegen nicht einreisen,
ohne vorher im Wege der diplomatischen oder
konsularischen Behörden der beiden in Rede
stehenden Länder einen Sichtvermerk erlangt zu
haben.
4. Der gegenwärtige Vertrag wird am 1. Juni
in Kraft treten.
Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
aufheben, und diese Aufhebung muß sofort der
anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert
werden.
Jede Partei kann das vorliegende Abkommen
mit einer Vorankündigung von einem Monat
aufkündigen.
Falls die österreichische Regierung bereit ist,
die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre Antwort, inhaltlich gleichlautend
abgefaßt, als ein zwischen den beiden
Regierungen zustande gekommenes Abkommen
betrachtet werden.
Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen,
daß meine Regierung mit Vorstehendem einverstanden
ist.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die
Versicherung meiner besonderen Hochachtung.
Der österreichische Geschäftsträger a. i.
Alois Reitbauer m. p.
Monsieur R. B. Skylstad
Secrétaire Général
Ministère Royal des Affaires Etrangères
Oslo.
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 1. Juni 1954 in Kraft getreten.