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174_1954 AT

174. Bundesgesetz: Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe.

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

fallen Betriebe folgender Art

Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der

Schachtbaubetriebe,

Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues,

Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe,

Bahnoberbaubetriebe,

Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,

Feuerungstechnische Baubetriebe,

Demolierungsbetriebe,

Zimmereibetriebe,

Stukkateurbetriebe,

Gipserbetriebe,

Dachdeckerbetriebe,

Pflastererbetriebe,

Gerüstaufbau- und Gerüstverleihbetriebe,

Steinmetzbetriebe sowie Betriebe der Grabsteinerzeugung,

sofern in diesen auch Steinmetzarbeiten

verrichtet werden.

(2) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

fallen auch Betriebe der im Abs. 1 genannten

Art, die von öffentlich-rechtlichen

Körperschaften geführt werden.

(3) Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlichrechtlichen

Körperschaften sowie den von diesen

verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in

Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese

Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung

eines der im Abs. 1 angeführten Betriebe

fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-

rechtlichen Körperschaften mit eigenen land-

und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften in

Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch

nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Wenn sich herausstellt, daß Arbeiter in anderen

als den im Abs. 1 angeführten Betrieben

in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen

durch Schlechtwetter ausgesetzt sind,

die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung

notwendig machen, können diese

Betriebe durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau in den Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes einbezogen werden.

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden keine Anwendung auf

a) Dienstnehmer, die in einem öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis stehen;

b) Dienstnehmer öffentlicher Eisenbahnen

einschließlich der Straßenbahnen;

c) Dienstnehmer, die bei Eigenregiearbeiten

öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1

Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie

auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift,

einer dienstrechtlichen Regelung

(Dienstordnung und dergleichen) oder eines

Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung

besteht, die nicht ungünstiger ist

als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene

Regelung.

d) Lehrlinge.

Schlechtwetterperiode.

§ 3. (1) Die Schlechtwetterperiode umfaßt die

Zeit vom 15. Oktober bis 30. April, bei Arbeitsstellen

jedoch, die höher als 800 m gelegen sind,

die Zeit vom 15. Oktober bis 15. Mai.

(2) Für Arbeitsstellen, die höher als 1500 m

gelegen sind, kann das Bundesministerium für

soziale Verwaltung den Zeitraum, der als

Schlechtwetterperiode gilt, unter Berücksichtigung

der besonderen klimatischen Verhältnisse in

diesen Höhenlagen abweichend von den Bestimmungen

des Abs. 1 festsetzen. Vor Festsetzung

sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der

Dienstnehmer und der Dienstgeber zu hören.

§ 4. Schlechtwetter im Sinne dieses Bundesgesetzes

liegt vor, wenn

a) arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen

(Regen, Schnee, Frost und dergleichen)

so stark oder so nachhaltig sind,

daß die Arbeit nicht aufgenommen oder

fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung

der Arbeit den Arbeitern nicht zugemutet

werden kann oder

b) die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden

atmosphärischen Einwirkungen

die Arbeit so erschweren, daß die Aufnahme

und Fortsetzung der Arbeit technisch

unmöglich ist oder den Arbeitern

nicht zugemutet werden kann.

Schlechtwetterentschädigung.

§ 5. (1) Die Dienstgeber haben den Arbeitern,

die während der Schlechtwetterperiode wegen

Schlechtwetters einen Arbeitsausfall, der mit

einem Lohnausfall verbunden ist, erleiden, eine

Schlechtwetterentschädigung zu gewähren. Die

Schlechtwetterentschädigung ist für ausgefallene

Arbeitsstunden zu leisten, während der ohne

Störung durch Schlechtwetter nach der für die

Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit

gearbeitet worden wäre. Angefangene Stunden

sind mit dem entsprechenden Teil zu vergüten.

Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung

besteht innerhalb einer Schlechtwetterperiode

höchstens für 192 ausfallende Arbeitsstunden.

(2) Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht

auf die Witterung an einzelnen Tagen einzustellen,

fortzuführen oder wiederaufzunehmen

ist, entscheidet der Dienstgeber nach Anhörung

des Betriebsrates (der Vertrauensmänner).

(3) Der Arbeiter ist verpflichtet, in der Zeit,

während der Schlechtwetter vorliegt, ohne

Schmälerung des bisherigen Lohnes eine andere

zumutbare Arbeit im Betrieb zu verrichten,

widrigenfalls er den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung

verliert. Zumutbar ist eine Arbeit,

die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeiters

angemessen ist. Bei Vorliegen von Schlechtwetter

ist über Anordnung des Dienstgebers der

Arbeiter verhalten, auf der Arbeitsstelle zwecks

Wiederaufnahme der Arbeit bei Ende des

Schlechtwetters zu verbleiben, andernfalls er den

Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung verliert;

eine Anwesenheit darf jedoch für nicht

länger als 4 Stunden im Tag und nur dann angeordnet

werden, wenn entsprechende Unterkünfte

zur Verfügung stehen.

(4) Ansprüche auf Schlechtwetterentschädigung,

die auf Grund von Kollektivverträgen oder

dienstrechtlichen Regelungen zustehen, sind auf

die Schlechtwetterentschädigung nach diesem

Bundesgesetz anzurechnen.

(5) Die Bestimmungen über die Schlechtwetterentschädigung

gelten nicht für gesetzliche Feiertage.

§ 6. (1) Die Schlechtwetterentschädigung beträgt

60 v. H. des Lohnes, der unter Zugrundelegung

der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen

Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt

hätte. Bei Arbeiten im Akkord ist bei der

Berechnung der Schlechtwetterentschädigung von

dem um 30 v. H. vermehrten Zeitlohn auszugehen.

Erschwerniszulagen (Schmutz-, Hitze-,

Gefahrenzulagen und dergleichen) sowie Mehrarbeits-,

Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben bei

der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung

außer Betracht.

(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist für

einen Lohnabrechnungszeitraum zu errechnen

und am Lohnzahlungstag gleichzeitig mit dem

Lohn auszuzahlen. Sie gilt als Entgelt. Eine

Lohnsummensteuer ist vom Dienstgeber für die

von ihm ausbezahlte Schlechtwetterentschädigung

nicht zu entrichten.

§ 7. (1) Während der durch Schlechtwetter

ausfallenden Arbeitszeit sind die Arbeiter in der

gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt,

das ihnen bei Vollarbeit gebührt hätte, in

den übrigen Zweigen der Sozialversicherung mit

dem tatsächlich erzielten Entgelt, versichert zu

halten. Auch für die Ermittlung des Beitrages

nach § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

21. September 1951 über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229, bildet das tatsächlich erzielte

Entgelt die Grundlage.

(2) Den Krankenversicherungsbeitrag für den

Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit

gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich

erzielten Entgelt trägt der Dienstgeber allein.

Rückerstattung.

§ 8. (1) Dem Dienstgeber werden auf Antrag

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die

als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten

Beträge rückerstattet zuzüglich eines Bauschbetrages

im Ausmaße von 20 v. H. der ausbezahlten

Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung

für die während der Zeit des Arbeitsausfalles

geleisteten Sozialabgaben.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung der gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstnehmer und

der Dienstgeber Pauschalsätze für die gemäß

Abs. 1 rückzuerstattenden Beträge festsetzen,

denen die Durchschnittslöhne der Bauarbeiter

zugrunde zu legen sind.

(3) Voraussetzung für die Rückerstattung ist,

daß in zwei aufeinanderfolgenden Wochen, für

die Rückerstattung beantragt wird, mindestens

16 Stunden gearbeitet wurde. Diese Voraussetzung

entfällt hinsichtlich der zwei Wochen,

die der Schließung der Arbeitsstelle unmittelbar

vorangehen.

§ 9. Dienstgeber, die beabsichtigen, in einer

Schlechtwetterperiode die Rückerstattung der

ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen zu

beanspruchen, haben dies jeweils zu Beginn der

Schlechtwetterperiode, spätestens jedoch mit Aufnahme

der Arbeit, unter Bekanntgabe der Lage

der Arbeitsstelle und der voraussichtlichen Zahl

der beschäftigten Arbeiter dem nach der Lage

der Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen.

Gleichzeitig hat der Dienstgeber zu erklären,

daß er bereit ist, im Betrieb Überprüfungen

des Arbeitsamtes hinsichtlich der gemäß

§ 8 Abs. 1 zur Rückerstattung beantragten

Beträge vornehmen zu lassen. Die Anzeige ist

vom Betriebsrat (den Vertrauensmännern) mitzufertigen.

§ 10. (1) Der Antrag auf Rückerstattung der

Beträge gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist

vom Dienstgeber bei dem nach der Lage der

Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamt, in Wien

beim Landesarbeitsamt Wien, einzubringen; er

muß bei sonstigem Verlust des Anspruches auf

Erstattung spätestens innerhalb von vier Wochen

nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes, für

den die Rückerstattung beantragt wird, erstellt

werden. Der Erstattungsantrag ist vom Betriebsrat

(den Vertrauensmännern) mitzufertigen.

(2) Dem Erstattungsantrag ist eine Liste der

Arbeiter, an die Schlechtwetterentschädigung

ausbezahlt wurde, anzuschließen. Aus der Liste

muß die Berechnungsgrundlage für die ausbezahlten

Beträge zu ersehen sein und weiters

auch, an welchen Tagen und für wie viele

Stunden Schlechtwetterentschädigung geleistet

wurde. Für den Erstattungsantrag und die Liste

sind die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.

§ 11. (1) Wird festgestellt, daß die Angaben,

auf Grund deren eine Rückerstattung gemäß § 8

geleistet wurde, den Tatsachen nicht entsprechen,

so ist der Dienstgeber verhalten, die rückerstatteten

Beträge rückzuzahlen.

(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß

Abs. 1 ist vom Landesarbeitsamt mit Bescheid

auszusprechen. Auf das Verfahren über die

Rückzahlung finden die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl.

Nr. 172/1950, Anwendung.

Deckung des Aufwandes.

§ 12. (1) Der Aufwand für die den Dienstgebern

erstatteten Beträge (§ 8 Abs. 1) wird vorschußweise

vom Bund bestritten und wie folgt

gedeckt

a) durch einen Beitrag der Dienstgeber und

der Dienstnehmer (Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag);

b) durch einen Beitrag des Bundes nach Maßgabe

der Bestimmungen des Abs. 3.

(2) Der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

(Abs. 1 lit. a) beträgt 1 v. H. der

für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag in Betracht

kommenden Bemessungsgrundlage. Er ist

vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer zu

gleichen Teilen zu tragen.

(3) Der Beitrag des Bundes (Abs. 1 lit. b)

kommt in Betracht, wenn der Zuschlag zum

Arbeitslosenversicherungsbeitrag zur Deckung des

Aufwandes nicht ausreicht; er ist höchstens bis

zum Ausmaße des Zuschlages zum Arbeitslosen-

Versicherungsbeitrag zu leisten.

(4) Der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

ist für alle Arbeiter zu leisten, die

in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

fallenden Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2)

beschäftigt sind und nicht unter die Ausnahmebestimmung

des § 2 fallen. Der Zuschlag ist auch

für Arbeiter zu entrichten, die gemäß § 56 Abs. 5

Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 184/

1949, von der Leistung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

befreit sind. Öffentlich-rechtliche

Körperschaften, die Eigenregiearbeiten

durchführen {§ 1 Abs. 3), haben den Zuschlag

für die bei diesen Arbeiten verwendeten

Arbeiter zu leisten, soweit diese nicht nach § 2

vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen

sind.

(5) Für die Berechnung, Einhebung, Einbringung

und Rückzahlung des Zuschlages gelten

die entsprechenden Bestimmungen über den Beitrag

zur Arbeitslosenversicherung. Den Trägern

der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt

für die Einhebung des Zuschlages die gleiche Vergütung

wie für die Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages.

Schlußbestimmungen.

§ 13. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

erforderlichen Anträge und deren Beilagen,

amtlichen Ausfertigungen und Bescheide sind von

den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes

sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 14. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verliert die Tarifordnung für Betriebe

des Bau- und Baunebengewerbes zwecks Regelung

der Arbeitsverhältnisse bei ungünstiger Witterung

während der Winterzeit vom 2. Oktober

1943, Reichsarbeitsblatt Nr. 30, IV. Teil, ihre

Wirksamkeit.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am

30. August 1954 in Kraft und bleibt bis zum

31. August 1955 in Geltung.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Finanzen und für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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