174. Bundesgesetz: Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
fallen Betriebe folgender Art
Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der
Schachtbaubetriebe,
Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues,
Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe,
Bahnoberbaubetriebe,
Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,
Feuerungstechnische Baubetriebe,
Demolierungsbetriebe,
Zimmereibetriebe,
Stukkateurbetriebe,
Gipserbetriebe,
Dachdeckerbetriebe,
Pflastererbetriebe,
Gerüstaufbau- und Gerüstverleihbetriebe,
Steinmetzbetriebe sowie Betriebe der Grabsteinerzeugung,
sofern in diesen auch Steinmetzarbeiten
verrichtet werden.
(2) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
fallen auch Betriebe der im Abs. 1 genannten
Art, die von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften geführt werden.
(3) Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlichrechtlichen
Körperschaften sowie den von diesen
verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in
Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese
Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung
eines der im Abs. 1 angeführten Betriebe
fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-
rechtlichen Körperschaften mit eigenen land-
und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften in
Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch
nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(4) Wenn sich herausstellt, daß Arbeiter in anderen
als den im Abs. 1 angeführten Betrieben
in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen
durch Schlechtwetter ausgesetzt sind,
die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung
notwendig machen, können diese
Betriebe durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau in den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes einbezogen werden.
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden keine Anwendung auf
a) Dienstnehmer, die in einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis stehen;
b) Dienstnehmer öffentlicher Eisenbahnen
einschließlich der Straßenbahnen;
c) Dienstnehmer, die bei Eigenregiearbeiten
öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1
Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie
auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift,
einer dienstrechtlichen Regelung
(Dienstordnung und dergleichen) oder eines
Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung
besteht, die nicht ungünstiger ist
als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene
Regelung.
d) Lehrlinge.
Schlechtwetterperiode.
§ 3. (1) Die Schlechtwetterperiode umfaßt die
Zeit vom 15. Oktober bis 30. April, bei Arbeitsstellen
jedoch, die höher als 800 m gelegen sind,
die Zeit vom 15. Oktober bis 15. Mai.
(2) Für Arbeitsstellen, die höher als 1500 m
gelegen sind, kann das Bundesministerium für
soziale Verwaltung den Zeitraum, der als
Schlechtwetterperiode gilt, unter Berücksichtigung
der besonderen klimatischen Verhältnisse in
diesen Höhenlagen abweichend von den Bestimmungen
des Abs. 1 festsetzen. Vor Festsetzung
sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der
Dienstnehmer und der Dienstgeber zu hören.
§ 4. Schlechtwetter im Sinne dieses Bundesgesetzes
liegt vor, wenn
a) arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen
(Regen, Schnee, Frost und dergleichen)
so stark oder so nachhaltig sind,
daß die Arbeit nicht aufgenommen oder
fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung
der Arbeit den Arbeitern nicht zugemutet
werden kann oder
b) die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden
atmosphärischen Einwirkungen
die Arbeit so erschweren, daß die Aufnahme
und Fortsetzung der Arbeit technisch
unmöglich ist oder den Arbeitern
nicht zugemutet werden kann.
Schlechtwetterentschädigung.
§ 5. (1) Die Dienstgeber haben den Arbeitern,
die während der Schlechtwetterperiode wegen
Schlechtwetters einen Arbeitsausfall, der mit
einem Lohnausfall verbunden ist, erleiden, eine
Schlechtwetterentschädigung zu gewähren. Die
Schlechtwetterentschädigung ist für ausgefallene
Arbeitsstunden zu leisten, während der ohne
Störung durch Schlechtwetter nach der für die
Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit
gearbeitet worden wäre. Angefangene Stunden
sind mit dem entsprechenden Teil zu vergüten.
Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
besteht innerhalb einer Schlechtwetterperiode
höchstens für 192 ausfallende Arbeitsstunden.
(2) Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht
auf die Witterung an einzelnen Tagen einzustellen,
fortzuführen oder wiederaufzunehmen
ist, entscheidet der Dienstgeber nach Anhörung
des Betriebsrates (der Vertrauensmänner).
(3) Der Arbeiter ist verpflichtet, in der Zeit,
während der Schlechtwetter vorliegt, ohne
Schmälerung des bisherigen Lohnes eine andere
zumutbare Arbeit im Betrieb zu verrichten,
widrigenfalls er den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
verliert. Zumutbar ist eine Arbeit,
die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeiters
angemessen ist. Bei Vorliegen von Schlechtwetter
ist über Anordnung des Dienstgebers der
Arbeiter verhalten, auf der Arbeitsstelle zwecks
Wiederaufnahme der Arbeit bei Ende des
Schlechtwetters zu verbleiben, andernfalls er den
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung verliert;
eine Anwesenheit darf jedoch für nicht
länger als 4 Stunden im Tag und nur dann angeordnet
werden, wenn entsprechende Unterkünfte
zur Verfügung stehen.
(4) Ansprüche auf Schlechtwetterentschädigung,
die auf Grund von Kollektivverträgen oder
dienstrechtlichen Regelungen zustehen, sind auf
die Schlechtwetterentschädigung nach diesem
Bundesgesetz anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen über die Schlechtwetterentschädigung
gelten nicht für gesetzliche Feiertage.
§ 6. (1) Die Schlechtwetterentschädigung beträgt
60 v. H. des Lohnes, der unter Zugrundelegung
der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen
Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt
hätte. Bei Arbeiten im Akkord ist bei der
Berechnung der Schlechtwetterentschädigung von
dem um 30 v. H. vermehrten Zeitlohn auszugehen.
Erschwerniszulagen (Schmutz-, Hitze-,
Gefahrenzulagen und dergleichen) sowie Mehrarbeits-,
Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben bei
der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung
außer Betracht.
(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist für
einen Lohnabrechnungszeitraum zu errechnen
und am Lohnzahlungstag gleichzeitig mit dem
Lohn auszuzahlen. Sie gilt als Entgelt. Eine
Lohnsummensteuer ist vom Dienstgeber für die
von ihm ausbezahlte Schlechtwetterentschädigung
nicht zu entrichten.
§ 7. (1) Während der durch Schlechtwetter
ausfallenden Arbeitszeit sind die Arbeiter in der
gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt,
das ihnen bei Vollarbeit gebührt hätte, in
den übrigen Zweigen der Sozialversicherung mit
dem tatsächlich erzielten Entgelt, versichert zu
halten. Auch für die Ermittlung des Beitrages
nach § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
21. September 1951 über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229, bildet das tatsächlich erzielte
Entgelt die Grundlage.
(2) Den Krankenversicherungsbeitrag für den
Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit
gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich
erzielten Entgelt trägt der Dienstgeber allein.
Rückerstattung.
§ 8. (1) Dem Dienstgeber werden auf Antrag
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die
als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten
Beträge rückerstattet zuzüglich eines Bauschbetrages
im Ausmaße von 20 v. H. der ausbezahlten
Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung
für die während der Zeit des Arbeitsausfalles
geleisteten Sozialabgaben.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Dienstnehmer und
der Dienstgeber Pauschalsätze für die gemäß
Abs. 1 rückzuerstattenden Beträge festsetzen,
denen die Durchschnittslöhne der Bauarbeiter
zugrunde zu legen sind.
(3) Voraussetzung für die Rückerstattung ist,
daß in zwei aufeinanderfolgenden Wochen, für
die Rückerstattung beantragt wird, mindestens
16 Stunden gearbeitet wurde. Diese Voraussetzung
entfällt hinsichtlich der zwei Wochen,
die der Schließung der Arbeitsstelle unmittelbar
vorangehen.
§ 9. Dienstgeber, die beabsichtigen, in einer
Schlechtwetterperiode die Rückerstattung der
ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen zu
beanspruchen, haben dies jeweils zu Beginn der
Schlechtwetterperiode, spätestens jedoch mit Aufnahme
der Arbeit, unter Bekanntgabe der Lage
der Arbeitsstelle und der voraussichtlichen Zahl
der beschäftigten Arbeiter dem nach der Lage
der Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen.
Gleichzeitig hat der Dienstgeber zu erklären,
daß er bereit ist, im Betrieb Überprüfungen
des Arbeitsamtes hinsichtlich der gemäß
§ 8 Abs. 1 zur Rückerstattung beantragten
Beträge vornehmen zu lassen. Die Anzeige ist
vom Betriebsrat (den Vertrauensmännern) mitzufertigen.
§ 10. (1) Der Antrag auf Rückerstattung der
Beträge gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist
vom Dienstgeber bei dem nach der Lage der
Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamt, in Wien
beim Landesarbeitsamt Wien, einzubringen; er
muß bei sonstigem Verlust des Anspruches auf
Erstattung spätestens innerhalb von vier Wochen
nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes, für
den die Rückerstattung beantragt wird, erstellt
werden. Der Erstattungsantrag ist vom Betriebsrat
(den Vertrauensmännern) mitzufertigen.
(2) Dem Erstattungsantrag ist eine Liste der
Arbeiter, an die Schlechtwetterentschädigung
ausbezahlt wurde, anzuschließen. Aus der Liste
muß die Berechnungsgrundlage für die ausbezahlten
Beträge zu ersehen sein und weiters
auch, an welchen Tagen und für wie viele
Stunden Schlechtwetterentschädigung geleistet
wurde. Für den Erstattungsantrag und die Liste
sind die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.
§ 11. (1) Wird festgestellt, daß die Angaben,
auf Grund deren eine Rückerstattung gemäß § 8
geleistet wurde, den Tatsachen nicht entsprechen,
so ist der Dienstgeber verhalten, die rückerstatteten
Beträge rückzuzahlen.
(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß
Abs. 1 ist vom Landesarbeitsamt mit Bescheid
auszusprechen. Auf das Verfahren über die
Rückzahlung finden die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl.
Nr. 172/1950, Anwendung.
Deckung des Aufwandes.
§ 12. (1) Der Aufwand für die den Dienstgebern
erstatteten Beträge (§ 8 Abs. 1) wird vorschußweise
vom Bund bestritten und wie folgt
gedeckt
a) durch einen Beitrag der Dienstgeber und
der Dienstnehmer (Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag);
b) durch einen Beitrag des Bundes nach Maßgabe
der Bestimmungen des Abs. 3.
(2) Der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag
(Abs. 1 lit. a) beträgt 1 v. H. der
für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag in Betracht
kommenden Bemessungsgrundlage. Er ist
vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer zu
gleichen Teilen zu tragen.
(3) Der Beitrag des Bundes (Abs. 1 lit. b)
kommt in Betracht, wenn der Zuschlag zum
Arbeitslosenversicherungsbeitrag zur Deckung des
Aufwandes nicht ausreicht; er ist höchstens bis
zum Ausmaße des Zuschlages zum Arbeitslosen-
Versicherungsbeitrag zu leisten.
(4) Der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag
ist für alle Arbeiter zu leisten, die
in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
fallenden Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2)
beschäftigt sind und nicht unter die Ausnahmebestimmung
des § 2 fallen. Der Zuschlag ist auch
für Arbeiter zu entrichten, die gemäß § 56 Abs. 5
Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 184/
1949, von der Leistung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
befreit sind. Öffentlich-rechtliche
Körperschaften, die Eigenregiearbeiten
durchführen {§ 1 Abs. 3), haben den Zuschlag
für die bei diesen Arbeiten verwendeten
Arbeiter zu leisten, soweit diese nicht nach § 2
vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen
sind.
(5) Für die Berechnung, Einhebung, Einbringung
und Rückzahlung des Zuschlages gelten
die entsprechenden Bestimmungen über den Beitrag
zur Arbeitslosenversicherung. Den Trägern
der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt
für die Einhebung des Zuschlages die gleiche Vergütung
wie für die Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages.
Schlußbestimmungen.
§ 13. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Anträge und deren Beilagen,
amtlichen Ausfertigungen und Bescheide sind von
den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes
sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 14. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verliert die Tarifordnung für Betriebe
des Bau- und Baunebengewerbes zwecks Regelung
der Arbeitsverhältnisse bei ungünstiger Witterung
während der Winterzeit vom 2. Oktober
1943, Reichsarbeitsblatt Nr. 30, IV. Teil, ihre
Wirksamkeit.
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am
30. August 1954 in Kraft und bleibt bis zum
31. August 1955 in Geltung.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Finanzen und für Handel und Wiederaufbau
betraut.