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174_1953 AT

174. Kundmachung: Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Kundmachung: Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr.

Auf Grund des Artikels IV des Zusatzübereinkommens

vom 13. Mai 1950, BGBl. Nr. 50/

1951, zum Internationalen Übereinkommen vom

23. November 1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr,

BGBl. Nr. 49/4950, hat die Schweizer

Regierung am 27. Feber 1951 das Inkrafttreten

des genannten Zusatzübereinkommens mit Wirkung

vom 1. April 1951 festgestellt.

Von diesem Tage an ist demnach dieses Übereinkommen

für die vertragschließenden Staaten

Dänemark, Finnland, Frankreich, Österreich,

Schweden und die Schweiz in Kraft getreten.

Die Schweizer Regierung hat weiterhin die

Beitrittserklärungen und Ratifikationen nachstehender

Staaten entgegengenommen und

notifiziert.

Das obbezeichnete Zusatzübereinkommen ist

daher für

Belgien

mit Wirkung vom 1. Juli 1951,

die Niederlande

mit Wirkung vom 1. November 1951,

Liechtenstein

mit Wirkung vom 1. Feber 1952,

die Türkei

mit Wirkung vom 1. April 1952,

Luxemburg

mit Wirkung vom 1. Juni 1952,

Italien

mit Wirkung vom 1. September 1952,

Spanien

mit Wirkung vom 1. Jänner 1953,

Polen

mit Wirkung vom 1. August 1953,

die Tschechoslowakei

mit Wirkung vom 1. September 1953

in Kraft getreten.

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