174. Kundmachung: Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels IV des Zusatzübereinkommens
vom 13. Mai 1950, BGBl. Nr. 50/
1951, zum Internationalen Übereinkommen vom
23. November 1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr,
BGBl. Nr. 49/4950, hat die Schweizer
Regierung am 27. Feber 1951 das Inkrafttreten
des genannten Zusatzübereinkommens mit Wirkung
vom 1. April 1951 festgestellt.
Von diesem Tage an ist demnach dieses Übereinkommen
für die vertragschließenden Staaten
Dänemark, Finnland, Frankreich, Österreich,
Schweden und die Schweiz in Kraft getreten.
Die Schweizer Regierung hat weiterhin die
Beitrittserklärungen und Ratifikationen nachstehender
Staaten entgegengenommen und
notifiziert.
Das obbezeichnete Zusatzübereinkommen ist
daher für
Belgien
mit Wirkung vom 1. Juli 1951,
die Niederlande
mit Wirkung vom 1. November 1951,
Liechtenstein
mit Wirkung vom 1. Feber 1952,
die Türkei
mit Wirkung vom 1. April 1952,
Luxemburg
mit Wirkung vom 1. Juni 1952,
Italien
mit Wirkung vom 1. September 1952,
Spanien
mit Wirkung vom 1. Jänner 1953,
Polen
mit Wirkung vom 1. August 1953,
die Tschechoslowakei
mit Wirkung vom 1. September 1953
in Kraft getreten.