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174_1951 AT

174. Bundesgesetz: Abänderung des Notarversicherungsgesetzes 1938 (NVG. 1938) (Novelle zum NVG. 1938).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: Abänderung des Notarversicherungsgesetzes 1938 (NVG. 1938) (Novelle zum NVG. 1938).

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Notarversicherungsgesetz 1938 (NVG.

1938), BGBl. Nr. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 142, wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 12 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Dieses Höchstausmaß erhöht sich für Versicherte,

die am 30. Juni 1939 in eine Liste der

Notariatskandidaten eingetragen waren und am

13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft

besessen haben, um nicht anderweitig berücksichtigte

nach dem 30. Juni 1939 gelegene

Kriegsdienstzeiten, jedoch um nicht mehr als drei

Jahre."

2. § 14 Z. 1 hat zu lauten

„1. a) die Witwe des Versicherten für die

Dauer des Witwenstandes, sofern aber die

Ehe ohne Auflösung des Ehebandes von

Tisch und Bett geschieden ist, nur, wenn

im Sinne der lit. b zur Zeit des Todes des

Versicherten ein Unterhaltsanspruch gegen

ihn besteht, ferner

b) die Ehefrau des Versicherten aus einer

für nichtig erklärten, aufgehobenen oder geschiedenen

Ehe, wenn der Versicherte zur

Zeit seines Todes der Ehefrau Unterhalt

(einen Beitrag zum Unterhalt) auf Grund

eines richterlichen Urteiles (eines Vergleiches)

oder einer vor Lösung (Nichtigerklärung

der Ehe) eingegangenen vertraglichen

Verpflichtung zu leisten hatte, und

zwar sofern und solange die Ehefrau nicht

eine neue Ehe eingegangen ist (Witwenrente);"

3. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Witwenrente nach § 14 Z. 1

lit. a beträgt 60 v. H., wenn jedoch auch eine

Witwenrente nach § 14 Z. 1 lit. b anfällt,

50 v. H. der Invaliditäts(Alters)rente, auf

die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch

oder Anwartschaft hatte. Die Witwenrente

nach § 14 Z. 1 lit. b beträgt 50 v. H.

der Invaliditäts(Alters)rente, auf die der Versicherte

im Zeitpunkt der Nichtigerklärung, Aufhebung

oder Scheidung der Ehe Anwartschaft

hatte. Diese Witwenrente darf jedoch den gegen

den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden

Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag)

nicht übersteigen."

4. Im § 15 Abs. 2 entfällt Z. 1, die bisherigen

Z. 2, 3 und 4 erhalten die Bezeichnung 1,

2 und 3.

5. Im § 15 Abs. 2 Z. 2 und 3, § 20 und

§ 21 a Abs. 2 sind nach dem Worte „Witwe"

unter Klammern die Worte „anspruchsberechtigte

Ehegattin aus früherer Ehe" einzufügen.

6. § 15 Abs. 3 entfällt.

7. § 15 Abs. 4 wird § 15 Abs. 3. Er hat zu

lauten

„(3) Der Anspruch auf Witwenrente steht nur

zu, wenn und solange die Witwe (anspruchsberechtigte

Ehegattin aus früherer Ehe) nicht auf

Grund einer Ehe, die der Ehe mit dem Versicherten

voranging, im Genuß einer Witwenpension

steht, deren Höhe die nach diesem -Gesetz

entfallende Rente erreicht. Ist diese Pension

niedriger, so gebührt nur die Ergänzung der

Pension auf die nach diesem Gesetz entfallende

Rente."

8. § 15 Abs. 5 wird § 15 Abs. 4. Im ersten Satz

sind nach dem Worte „Witwe" unter Klammern

die Worte „anspruchsberechtigte Ehegattin aus

früherer Ehe" einzufügen. Der zweite Satz hat

zu lauten: „Die Abfertigung beläuft sich auf

einen Jahresbetrag der angefallenen Witwenrente."

Der dritte Satz entfällt.

9. § 16 hat zu lauten wie folgt

„§ 16. Die Waisenrente beträgt für jedes einfach

verwaiste Kind (§ 14 Z. 2) 15 v. H., für

jedes doppelt verwaiste Kind 30 v. H. der Invaliditäts

(Alters)rente, auf die der Versicherte

bei seinem Ableben Anspruch oder Anwartschaft

hatte."

10. Dem § 17 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen

„Hiebei wird, wenn nach § 14 Z. 1 mehrere

Witwenrenten anfallen und ein rentenberechtigtes

Kind vorhanden ist, die einer Ehefrau aus

früherer Ehe gewährte Rente nicht berücksichtigt.

Der sich hienach ergebenden Kürzung

der Hinterbliebenenrenten unterliegt jedoch auch

diese Rente."

11. § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Nach dem Tode des Versicherten und

des Empfängers einer Invaliditäts(Alters)rente

gebührt der Person, die die Kosten des Begräbnisses

bestritten hat, ein Begräbniskostenbeitrag.

Haben mehrere Personen die Kosten des Begräbnisses

bestritten, so wird dieser Beitrag

unter sie nach dem Verhältnis ihrer Aufwendungen

verteilt. Einer juristischen Person,

die die Kosten des Begräbnisses auf Grund gesetzlicher,

satzungsmäßiger oder vertraglicher

Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch

auf den Begräbniskostenbeitrag nicht zu. In

diesem Falle gebührt der Beitrag der Reihe nach

1. der anspruchsberechtigten Witwe (§ 14

Z. 1 lit. a),

2. den nach § 14 Z. 2 anspruchsberechtigten

Kindern.

(2) Der Begräbniskostenbeitrag beträgt das

Dreifache des Grundbetrages der Invaliditäts(Alters)rente.

Gebührt nach Abs. 1 der Begräbniskostenbeitrag

einer oder mehreren

anderen Personen als den im Abs. 1 bezeichneten

Angehörigen, so wird er ihnen nur bis zur Höhe

der Begräbniskosten flüssiggemacht; ein allfälliger

Rest wird der Reihe nach den im Abs. 1

bezeichneten Angehörigen ausbezahlt."

12. § 19 Abs. 2 ist anzufügen

„Das gleiche gilt für den Anspruch auf Hinterbliebenenrenten,

wenn der Tod des Versicherten

während der militärischen Kriegsdienstleistung

oder in der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)

eingetreten ist."

13. Nach § 20 ist einzufügen

„g) Ansprüche bei Verschollenheit

§ 20 a. Für den Anspruch auf Hinterbliebenenrenten,

den Begräbniskostenbeitrag und

die einmalige Abfertigung ist die Verschollenheit

des Versicherten dessen Tod gleichzuhalten. Der

Versicherte gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes

als verschollen, wenn während eines Jahres von

ihm oder über ihn keine glaubhaften Nachrichten

eingelangt sind und die Umstände seinen

Tod wahrscheinlich machen. Die Anerkennung

des Anspruches kann von der Abgabe der eidesstättigen

Erklärung der Hinterbliebenen abhängig

gemacht werden, daß sie vom Verschollenen

oder über ihn keine späteren als die angegebenen

Nachrichten erhalten haben. Als

Todestag gilt der Tag des Ablaufes der im

zweiten Satz angegebenen Frist, wenn nicht besondere

Umstände einen anderen Todestag wahrscheinlich

machen."

14. § 21 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Laufende Renten sind monatlich im nachhinein

fällig und gebühren bis zum Ablauf des

Monats, in dem der Tod eingetreten ist oder eine

der zu ihrem Bezuge nötigen Voraussetzungen

weggefallen ist."

15. Im § 22 Abs. 1 Eingang ist die Zahl „292 a"

durch die Ziffer „290" zu ersetzen.

16. Im § 22 Abs. 2 ist das Wort „Ehegattin"

durch die Worte „Witwe (§ 14 Z. 1 lit. a)"

zu ersetzen.

17. Nach § 24 ist einzufügen

„6. Unterstützungsfonds.

§ 24 a. (1) Die Versicherungsanstalt kann einen

Unterstützungsfonds anlegen. Zur Speisung dieses

Fonds können herangezogen werden

a) 5 v. H. der im abgelaufenen Geschäftsjahr

erzielten Gebarungsüberschüsse;

b) die auf Grund des § 37 Abs. 4 und des

§ 37 a einfließenden Beträge.

(2) Die Mittel des Unterstützungsfonds können

in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür

vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern

zu erlassenden Richtlinien verwendet

werden.

7. Begünstigungen für Geschädigte aus politischen

oder religiösen Gründen oder aus Gründen der

Abstammung.

§ 24 b. (1) Notare, die in der Zeit vom 4. März

1933 bis 9. April 1945 aus politischen Gründen

— außer wegen nationalsozialistischer Betätigung

— oder religiösen Gründen oder aus

Gründen der Abstammung in ihrer Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz einen

Nachteil erlitten haben, können für die Zeit,

während der sie an der Ausübung ihres Amtes

behindert und nicht nach anderen gesetzlichen

Bestimmungen rentenversichert waren, längstens

aber für die Zeit bis 31. Dezember 1945, durch

Nachzahlung des festen Grundbeitrages voll anrechenbare

Beitragsmonate erwerben. Die Nachzahlung

geht bei Inhabern von Opferausweisen

zu deren Lasten, bei Inhabern von Amtsbescheinigungen

zu Lasten der Versicherungsanstalt.

Für die Abstattung der Nachzahlung

sind den Inhabern von Opferausweisen Teilzahlungen

zu bewilligen, wenn dem Antragsteller

die Zahlung in einem Betrage nach seiner

wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden

kann. Teilbeträge, die bei Eintritt des Versicherungsfalles

noch nicht abgestattet sind, können

nach diesem Zeitpunkt entrichtet werden;

Steigerungsbeträge aus nachentrichteten Beiträgen

werden nach Abstattung der Beiträge gewährt.

(2) Sind für die Zeit, für die nach Abs. 1 Beiträge

nachgezahlt werden, Beitragszeiten der Invaliden-

oder Angestelltenversicherung erworben

und fällt neben einer Rente aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetze auch

eine Rente aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung

an, so sind, wenn die Wartezeit

(§ 19) durch anrechenbare Beitragsmonate der

Pensionsversicherung allein erfüllt ist, aus dieser

die nach den Bestimmungen der Wanderversicherung

anfallenden Grundbetragsanteile auf den

vollen Grundbetrag der Pensionsversicherung zu

ergänzen.

(3) Die Begünstigung nach Abs. 1 ist bei

sonstigem Verlust binnen sechs Monaten nach

Inkrafttreten dieser Bestimmung zu beantragen.

Die Frist verlängert sich um Zeiträume, während

derer der Antragsteller nachweislich ohne

eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag

zu stellen. Die Versicherungsanstalt hat über den

Antrag mit Bescheid gemäß § 43 zu entscheiden.

Besteht im Zeitpunkte der Antragstellung bereits

ein Anspruch auf Rente oder ist ein solcher erhoben,

so kann der Bescheid mit Klage beim

Schiedsgericht nach den Vorschriften des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes, sonst durch

Einspruch beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung gemäß § 44 Abs. 5 angefochten

werden."

18. § 28 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten,

seinem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.

Für diese beiden weiteren Mitglieder ist

gleichzeitig mit deren Bestellung auf dieselbe Art

je ein Stellvertreter zu bestellen. Die Vorstandsmitglieder

müssen die Wählbarkeit in die zuständige

Notariatskammer besitzen. Der Präsident,

sein Stellvertreter, ein Vorstandsmitglied

und sein Stellvertreter müssen der Gruppe der

Notare, das zweite Vorstandsmitglied und sein

Stellvertreter der Gruppe der Notariatskandidaten

angehören."

19. § 28 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Präsident, sein Stellvertreter und

eines der beiden Vorstandsmitglieder müssen

ihren Amtssitz (Dienstort) in Wien haben."

20. § 29 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die rechtsverbindliche Zeichnung schriftlicher

Ausfertigung der Anstalt wird durch die

Satzung geregelt."

21. Im § 36 Abs. 2 lit. a ist die Zahl „200" in

„600" abzuändern.

22. Im § 37 Abs. 3 1. Satz ist die Zahl „50" in

„150" abzuändern.

23. Nach § 49 ist einzufügen

„§ 49 a. Die in der Zeit vom 1. Jänner 1927

bis 31. Dezember 1933 angefallenen Invaliditäts- und

Altersrenten und später nach Empfängern

solcher Renten angefallene oder anfallende

Hinterbliebenenrenten werden um 25 v. H.

erhöht."

Artikel II.

Die Bestimmungen des 2. Notarversicherungs-

Anpassungsgesetzes sind auf die nach § 15 Abs. 1

zweiter Satz bemessene Witwenrente auch anzuwenden,

wenn die Ehe vor dem 1. Juni 1949

nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden

worden ist. Wird eine solche Witwenrente jedoch

nach § 15 Abs. 1 letzter Satz auf den Unterhaltsanspruch

herabgesetzt, wird § 3 des bezogenen

Bundesgesetzes nicht angewendet.

Artikel III.

In dem Notarversicherungsgesetz 1938 für die

Berechnung von Beiträgen festgesetzte Schillingbeträge

sind im vollen Betrag für die Zeit vom

10. April 1945 bis 20. Dezember 1945 als Reichsmark

und für die Zeit ab 21. Dezember 1945

als Schilling nach dem Schillinggesetz, StGBl.

Nr. 231/1945, zu verstehen.

Artikel IV.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den

Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, mit dem

der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 10. April 1945: Art. 1

Z. 17 hinsichtlich des § 24 a Abs. 1 und

Art. III.;

b) rückwirkend mit 1. Juli 1950: Art. I

Z. 1 bis 10, 16 und 23;

c) mit 1. Februar 1952: Art. I Z. 18 und 19;

d) mit der ersten Beitragsfälligkeit nach

Kundmachung dieses Bundesgesetzes: Art. I

Z. 21.

(3) Art. I Z. 1, 2, 4 bis 8, 10, 11 und 16

gelten nur für einmalige und laufende Leistungen

aus Versicherungsfällen, die nach dem Inkrafttreten

der betreffenden Bestimmung eingetreten

sind oder eintreten. Art. I Z. 3, 9, 12 bis 14

gelten vom Tage ihres Inkrafttretens auch

für laufende Leistungen aus Versicherungsfällen,

die vor diesem Tag eingetreten sind. Art. I Z. 3,

9, 12 und 13 gelten nicht für die im Art. I Z. 23

angeführten Renten.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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