174. Bundesgesetz: Abänderung des Notarversicherungsgesetzes 1938 (NVG. 1938) (Novelle zum NVG. 1938).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Notarversicherungsgesetz 1938 (NVG.
1938), BGBl. Nr. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 142, wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 12 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Dieses Höchstausmaß erhöht sich für Versicherte,
die am 30. Juni 1939 in eine Liste der
Notariatskandidaten eingetragen waren und am
13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft
besessen haben, um nicht anderweitig berücksichtigte
nach dem 30. Juni 1939 gelegene
Kriegsdienstzeiten, jedoch um nicht mehr als drei
Jahre."
2. § 14 Z. 1 hat zu lauten
„1. a) die Witwe des Versicherten für die
Dauer des Witwenstandes, sofern aber die
Ehe ohne Auflösung des Ehebandes von
Tisch und Bett geschieden ist, nur, wenn
im Sinne der lit. b zur Zeit des Todes des
Versicherten ein Unterhaltsanspruch gegen
ihn besteht, ferner
b) die Ehefrau des Versicherten aus einer
für nichtig erklärten, aufgehobenen oder geschiedenen
Ehe, wenn der Versicherte zur
Zeit seines Todes der Ehefrau Unterhalt
(einen Beitrag zum Unterhalt) auf Grund
eines richterlichen Urteiles (eines Vergleiches)
oder einer vor Lösung (Nichtigerklärung
der Ehe) eingegangenen vertraglichen
Verpflichtung zu leisten hatte, und
zwar sofern und solange die Ehefrau nicht
eine neue Ehe eingegangen ist (Witwenrente);"
3. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Witwenrente nach § 14 Z. 1
lit. a beträgt 60 v. H., wenn jedoch auch eine
Witwenrente nach § 14 Z. 1 lit. b anfällt,
50 v. H. der Invaliditäts(Alters)rente, auf
die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch
oder Anwartschaft hatte. Die Witwenrente
nach § 14 Z. 1 lit. b beträgt 50 v. H.
der Invaliditäts(Alters)rente, auf die der Versicherte
im Zeitpunkt der Nichtigerklärung, Aufhebung
oder Scheidung der Ehe Anwartschaft
hatte. Diese Witwenrente darf jedoch den gegen
den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden
Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag)
nicht übersteigen."
4. Im § 15 Abs. 2 entfällt Z. 1, die bisherigen
Z. 2, 3 und 4 erhalten die Bezeichnung 1,
2 und 3.
5. Im § 15 Abs. 2 Z. 2 und 3, § 20 und
§ 21 a Abs. 2 sind nach dem Worte „Witwe"
unter Klammern die Worte „anspruchsberechtigte
Ehegattin aus früherer Ehe" einzufügen.
6. § 15 Abs. 3 entfällt.
7. § 15 Abs. 4 wird § 15 Abs. 3. Er hat zu
lauten
„(3) Der Anspruch auf Witwenrente steht nur
zu, wenn und solange die Witwe (anspruchsberechtigte
Ehegattin aus früherer Ehe) nicht auf
Grund einer Ehe, die der Ehe mit dem Versicherten
voranging, im Genuß einer Witwenpension
steht, deren Höhe die nach diesem -Gesetz
entfallende Rente erreicht. Ist diese Pension
niedriger, so gebührt nur die Ergänzung der
Pension auf die nach diesem Gesetz entfallende
Rente."
8. § 15 Abs. 5 wird § 15 Abs. 4. Im ersten Satz
sind nach dem Worte „Witwe" unter Klammern
die Worte „anspruchsberechtigte Ehegattin aus
früherer Ehe" einzufügen. Der zweite Satz hat
zu lauten: „Die Abfertigung beläuft sich auf
einen Jahresbetrag der angefallenen Witwenrente."
Der dritte Satz entfällt.
9. § 16 hat zu lauten wie folgt
„§ 16. Die Waisenrente beträgt für jedes einfach
verwaiste Kind (§ 14 Z. 2) 15 v. H., für
jedes doppelt verwaiste Kind 30 v. H. der Invaliditäts
(Alters)rente, auf die der Versicherte
bei seinem Ableben Anspruch oder Anwartschaft
hatte."
10. Dem § 17 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen
„Hiebei wird, wenn nach § 14 Z. 1 mehrere
Witwenrenten anfallen und ein rentenberechtigtes
Kind vorhanden ist, die einer Ehefrau aus
früherer Ehe gewährte Rente nicht berücksichtigt.
Der sich hienach ergebenden Kürzung
der Hinterbliebenenrenten unterliegt jedoch auch
diese Rente."
11. § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Nach dem Tode des Versicherten und
des Empfängers einer Invaliditäts(Alters)rente
gebührt der Person, die die Kosten des Begräbnisses
bestritten hat, ein Begräbniskostenbeitrag.
Haben mehrere Personen die Kosten des Begräbnisses
bestritten, so wird dieser Beitrag
unter sie nach dem Verhältnis ihrer Aufwendungen
verteilt. Einer juristischen Person,
die die Kosten des Begräbnisses auf Grund gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher
Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch
auf den Begräbniskostenbeitrag nicht zu. In
diesem Falle gebührt der Beitrag der Reihe nach
1. der anspruchsberechtigten Witwe (§ 14
Z. 1 lit. a),
2. den nach § 14 Z. 2 anspruchsberechtigten
Kindern.
(2) Der Begräbniskostenbeitrag beträgt das
Dreifache des Grundbetrages der Invaliditäts(Alters)rente.
Gebührt nach Abs. 1 der Begräbniskostenbeitrag
einer oder mehreren
anderen Personen als den im Abs. 1 bezeichneten
Angehörigen, so wird er ihnen nur bis zur Höhe
der Begräbniskosten flüssiggemacht; ein allfälliger
Rest wird der Reihe nach den im Abs. 1
bezeichneten Angehörigen ausbezahlt."
12. § 19 Abs. 2 ist anzufügen
„Das gleiche gilt für den Anspruch auf Hinterbliebenenrenten,
wenn der Tod des Versicherten
während der militärischen Kriegsdienstleistung
oder in der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)
eingetreten ist."
13. Nach § 20 ist einzufügen
„g) Ansprüche bei Verschollenheit
§ 20 a. Für den Anspruch auf Hinterbliebenenrenten,
den Begräbniskostenbeitrag und
die einmalige Abfertigung ist die Verschollenheit
des Versicherten dessen Tod gleichzuhalten. Der
Versicherte gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes
als verschollen, wenn während eines Jahres von
ihm oder über ihn keine glaubhaften Nachrichten
eingelangt sind und die Umstände seinen
Tod wahrscheinlich machen. Die Anerkennung
des Anspruches kann von der Abgabe der eidesstättigen
Erklärung der Hinterbliebenen abhängig
gemacht werden, daß sie vom Verschollenen
oder über ihn keine späteren als die angegebenen
Nachrichten erhalten haben. Als
Todestag gilt der Tag des Ablaufes der im
zweiten Satz angegebenen Frist, wenn nicht besondere
Umstände einen anderen Todestag wahrscheinlich
machen."
14. § 21 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Laufende Renten sind monatlich im nachhinein
fällig und gebühren bis zum Ablauf des
Monats, in dem der Tod eingetreten ist oder eine
der zu ihrem Bezuge nötigen Voraussetzungen
weggefallen ist."
15. Im § 22 Abs. 1 Eingang ist die Zahl „292 a"
durch die Ziffer „290" zu ersetzen.
16. Im § 22 Abs. 2 ist das Wort „Ehegattin"
durch die Worte „Witwe (§ 14 Z. 1 lit. a)"
zu ersetzen.
17. Nach § 24 ist einzufügen
„6. Unterstützungsfonds.
§ 24 a. (1) Die Versicherungsanstalt kann einen
Unterstützungsfonds anlegen. Zur Speisung dieses
Fonds können herangezogen werden
a) 5 v. H. der im abgelaufenen Geschäftsjahr
erzielten Gebarungsüberschüsse;
b) die auf Grund des § 37 Abs. 4 und des
§ 37 a einfließenden Beträge.
(2) Die Mittel des Unterstützungsfonds können
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür
vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern
zu erlassenden Richtlinien verwendet
werden.
7. Begünstigungen für Geschädigte aus politischen
oder religiösen Gründen oder aus Gründen der
Abstammung.
§ 24 b. (1) Notare, die in der Zeit vom 4. März
1933 bis 9. April 1945 aus politischen Gründen
— außer wegen nationalsozialistischer Betätigung
— oder religiösen Gründen oder aus
Gründen der Abstammung in ihrer Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz einen
Nachteil erlitten haben, können für die Zeit,
während der sie an der Ausübung ihres Amtes
behindert und nicht nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen rentenversichert waren, längstens
aber für die Zeit bis 31. Dezember 1945, durch
Nachzahlung des festen Grundbeitrages voll anrechenbare
Beitragsmonate erwerben. Die Nachzahlung
geht bei Inhabern von Opferausweisen
zu deren Lasten, bei Inhabern von Amtsbescheinigungen
zu Lasten der Versicherungsanstalt.
Für die Abstattung der Nachzahlung
sind den Inhabern von Opferausweisen Teilzahlungen
zu bewilligen, wenn dem Antragsteller
die Zahlung in einem Betrage nach seiner
wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden
kann. Teilbeträge, die bei Eintritt des Versicherungsfalles
noch nicht abgestattet sind, können
nach diesem Zeitpunkt entrichtet werden;
Steigerungsbeträge aus nachentrichteten Beiträgen
werden nach Abstattung der Beiträge gewährt.
(2) Sind für die Zeit, für die nach Abs. 1 Beiträge
nachgezahlt werden, Beitragszeiten der Invaliden-
oder Angestelltenversicherung erworben
und fällt neben einer Rente aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetze auch
eine Rente aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung
an, so sind, wenn die Wartezeit
(§ 19) durch anrechenbare Beitragsmonate der
Pensionsversicherung allein erfüllt ist, aus dieser
die nach den Bestimmungen der Wanderversicherung
anfallenden Grundbetragsanteile auf den
vollen Grundbetrag der Pensionsversicherung zu
ergänzen.
(3) Die Begünstigung nach Abs. 1 ist bei
sonstigem Verlust binnen sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieser Bestimmung zu beantragen.
Die Frist verlängert sich um Zeiträume, während
derer der Antragsteller nachweislich ohne
eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag
zu stellen. Die Versicherungsanstalt hat über den
Antrag mit Bescheid gemäß § 43 zu entscheiden.
Besteht im Zeitpunkte der Antragstellung bereits
ein Anspruch auf Rente oder ist ein solcher erhoben,
so kann der Bescheid mit Klage beim
Schiedsgericht nach den Vorschriften des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes, sonst durch
Einspruch beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung gemäß § 44 Abs. 5 angefochten
werden."
18. § 28 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten,
seinem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.
Für diese beiden weiteren Mitglieder ist
gleichzeitig mit deren Bestellung auf dieselbe Art
je ein Stellvertreter zu bestellen. Die Vorstandsmitglieder
müssen die Wählbarkeit in die zuständige
Notariatskammer besitzen. Der Präsident,
sein Stellvertreter, ein Vorstandsmitglied
und sein Stellvertreter müssen der Gruppe der
Notare, das zweite Vorstandsmitglied und sein
Stellvertreter der Gruppe der Notariatskandidaten
angehören."
19. § 28 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Präsident, sein Stellvertreter und
eines der beiden Vorstandsmitglieder müssen
ihren Amtssitz (Dienstort) in Wien haben."
20. § 29 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die rechtsverbindliche Zeichnung schriftlicher
Ausfertigung der Anstalt wird durch die
Satzung geregelt."
21. Im § 36 Abs. 2 lit. a ist die Zahl „200" in
„600" abzuändern.
22. Im § 37 Abs. 3 1. Satz ist die Zahl „50" in
„150" abzuändern.
23. Nach § 49 ist einzufügen
„§ 49 a. Die in der Zeit vom 1. Jänner 1927
bis 31. Dezember 1933 angefallenen Invaliditäts- und
Altersrenten und später nach Empfängern
solcher Renten angefallene oder anfallende
Hinterbliebenenrenten werden um 25 v. H.
erhöht."
Artikel II.
Die Bestimmungen des 2. Notarversicherungs-
Anpassungsgesetzes sind auf die nach § 15 Abs. 1
zweiter Satz bemessene Witwenrente auch anzuwenden,
wenn die Ehe vor dem 1. Juni 1949
nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden
worden ist. Wird eine solche Witwenrente jedoch
nach § 15 Abs. 1 letzter Satz auf den Unterhaltsanspruch
herabgesetzt, wird § 3 des bezogenen
Bundesgesetzes nicht angewendet.
Artikel III.
In dem Notarversicherungsgesetz 1938 für die
Berechnung von Beiträgen festgesetzte Schillingbeträge
sind im vollen Betrag für die Zeit vom
10. April 1945 bis 20. Dezember 1945 als Reichsmark
und für die Zeit ab 21. Dezember 1945
als Schilling nach dem Schillinggesetz, StGBl.
Nr. 231/1945, zu verstehen.
Artikel IV.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den
Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, mit dem
der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 10. April 1945: Art. 1
Z. 17 hinsichtlich des § 24 a Abs. 1 und
Art. III.;
b) rückwirkend mit 1. Juli 1950: Art. I
Z. 1 bis 10, 16 und 23;
c) mit 1. Februar 1952: Art. I Z. 18 und 19;
d) mit der ersten Beitragsfälligkeit nach
Kundmachung dieses Bundesgesetzes: Art. I
Z. 21.
(3) Art. I Z. 1, 2, 4 bis 8, 10, 11 und 16
gelten nur für einmalige und laufende Leistungen
aus Versicherungsfällen, die nach dem Inkrafttreten
der betreffenden Bestimmung eingetreten
sind oder eintreten. Art. I Z. 3, 9, 12 bis 14
gelten vom Tage ihres Inkrafttretens auch
für laufende Leistungen aus Versicherungsfällen,
die vor diesem Tag eingetreten sind. Art. I Z. 3,
9, 12 und 13 gelten nicht für die im Art. I Z. 23
angeführten Renten.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.