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174. Bundesgesetz: Hochschülerschaftsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: Hochschülerschaftsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Name, Rechtsform und Mitglieder.

(1) Die ordentlichen Hörer österreichischer

Staatsbürgerschaft an den österreichischen

Hochschulen und die Kunsthochschüler österreichischer

Staatsbürgerschaft an den österreichischen

Kunstakademien bilden in ihrer Gesamtheit

die „Österreichische Hochschülerschaft".

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

(2) Die außerordentlichen Hörer österreichischer

Staatsbürgerschaft an österreichischen

Hochschulen nehmen an allen sozialen und Fürsorgeeinrichtungen

der österreichischen Hochschülerschaft

teil, insoweit sie einen Beitrag in

der Höhe des Hochschülerschaftsbeitrages entrichten.

(3) In welcher Art außerordentlichen Hörern,

die den im Abs. 2 erwähnten Beitrag entrichten,

einer beratende Vertretung in den Organen der

Österreichischen Hochschülerschaft einzuräumen

ist, wird durch Verordnung bestimmt.

§ 2. Aufgabenkreis.

(1) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt

die Vertretung der allgemeinen Interessen

der Hochschüler in Form der Selbstverwaltung

sowie die Durchführung von in ihren

Interessenbereich fallenden Aufgaben kultureller,

sozialer und wirtschaftlicher Art, und zwar

a) die fachliche Förderung der Studierenden

durch Studienberatung, Versorgung mit

Studienbehelfen im Rahmen der hiefür

maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften,

Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften,

Veranstaltung von Wiederholungskursen,

Vermittlung von Studienreisen u. ä.;

b) die kulturelle Förderung durch Führung

einer Studentenbücherei, Veranstaltung von

Vorträgen, Theaterabenden, Konzerten,

Vermittlung des Besuches solcher Veranstaltungen

sowie des Besuches von

Museen und anderen kulturellen Einrichtungen

u. ä.;

c) die sportliche Förderung und gesundheitliche

Betreuung durch sportliche Veranstaltungen,

Hochschulwettkämpfe, Errichtung

von Erholungsheimen, ärztliche

Überwachung des Gesundheitszustandes

u. ä.;

d) die Vertretung wirtschaftlicher Interessen

und die Hilfeleistung durch Errichtung

von Mensen, Wohnungsfürsorge, Krankenfürsorge,

Führung von Studentenheimen,

Vermittlung von Privatstunden

u. ä.;

e) die Mitwirkung in den Kommissionen

der zuständigen Professorenkollegien bei

Verleihung von Stipendien, Befreiung von

Kollegiengeldern und sonstigen Unterstützungsangelegenheiten;

f) die Mitwirkung bei anderen vom Bundesministerium

für Unterricht oder den akademischen

Behörden fallweise oder auf

Dauer zugewiesenen Angelegenheiten kultureller,

sozialer und wirtschaftlicher Art.

(2) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt

ferner die Mitwirkung am Disziplinarverfahren

gegen Studierende nach besonderen Vorschriften.

(3) Die Österreichische Hochschülerschaft ist

innerhalb ihrer Zuständigkeit berechtigt, den

Behörden, insbesondere dem Bundesministerium

für Unterricht und den akademischen Behörden

sowie den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten

und Vorschläge über Angelegenheiten der

Hochschülerschaft und des Hochschulwesens zu

erstatten.

(4) Die Bundesministerien haben Gesetzentwürfe,

die studentische Angelegenheiten betreffen,

vor ihrer Einbringung und Verordnungen

dieser Art vor ihrer Erlassung der

Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung

einer angemessenen Frist zur Stellungnahme

zu übermitteln.

§ 3. Organe.

Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

sind

a) der Zentralausschuß;

b) die Hauptausschüsse;

c) die Fachschaftsausschüsse.

§ 4. Der Zentralausschuß.

(1) Das oberste Organ der Österreichischen

Hochschülerschaft ist der Zentralausschuß mit dem

Sitz in Wien. Er besteht aus einem Vorsitzenden,

zwei Stellvertretern desselben und weiteren Mitgliedern

und führt die Bezeichnung „Zentralausschuß

der Österreichischen Hochschülerschaft".

Seine Vertretung nach außen obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Dem Zentralausschuß obliegen die im § 2

umschriebenen Aufgaben, sofern sie in ihrer Bedeutung

und in ihrem Umfange über den Rahmen

der einzelnen Hochschulen und Kunstakademien

hinausgehen.

(3) Dem Zentralausschuß gehören an

a) die Vorsitzenden der Hauptausschüsse (§ 5)

der Hochschülerschaft aller österreichischen

Hochschulen und Kunstakademien;

b) die Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse

(§ 6) jener Fakultäten, an denen die Zahl

der wahlberechtigten Hörer mehr als 1500

beträgt;

c) weitere, jedoch höchstens 16 Zusatzmandatare,

welche auf Grund unmittelbarer

und geheimer Wahl in der Weise

ermittelt werden, daß die wahlwerbenden

Gruppen in einem den Gesamtstimmenanzahlen,

welche sie bei der Wahl für den

Zentralausschuß erhalten haben, entsprechenden

Verhältnis in der vollständigen

Zusammensetzung des Zentralausschusses

(lit. a, b und c) vertreten sind.

Bei dieser Ermittlung der Zusatzmandatare

ist davon auszugehen, daß die Mandate

der in den Zentralausschuß entsandten

Vorsitzenden der Hauptausschüsse (lit. a),

beziehungsweise der Fachschaftsausschüsse

(lit. b) auch im Zentralausschuß den

Mandaten jener wahlwerbenden Gruppe

zuzurechnen sind, von denen die betreffenden

Mandatare gewählt wurden.

(4) Der Vorsitzende des Zentralausschusses

und seine beiden Stellvertreter, die gleichzeitig

auch Vorsitzende eines Hauptausschusses sein

können, werden vom Zentralausschuß aus

dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit

gewählt.

(5) Der Zentralausschuß beschließt mit Zweidrittelmehrheit

seine Geschäftsordnung, die der

Genehmigung durch das Bundesministerium für

Unterricht bedarf, welches zu prüfen hat, ob

die Geschäftsordnung den bestehenden Gesetzen

und Verordnungen entspricht. In der Geschäftsordnung

wird im besonderen auch die Einrichtung

der Referate geregelt.

§ 5. Die Hauptausschüsse.

(1) An jeder Hochschule und Kunstakademie

wird ein Hauptausschuß gebildet. Er führt die

Bezeichnung „Hauptausschuß der Österreichischen

Hochschülerschaft" mit einem die Zugehörigkeit

zur betreffenden Hochschule oder

Kunstakademie kennzeichnenden Zusatz.

(2) Den Hauptausschüssen obliegen für den

Bereich der einzelnen Hochschulen und Kunstakademien

die im § 2 umschriebenen Aufgaben,

an Hochschulen, die in mehrere Fakultäten

(Abteilungen) gegliedert sind, jedoch nur

insoweit, als diese Aufgaben in ihrer Bedeutung

und in ihrem Umfange über den Rahmen der

einzelnen Fakultäten (Abteilungen) hinausgehen.

(3) Die Mitglieder der Hauptausschüsse werden

unmittelbar auf Grund des geheimen Verhältniswahlrechtes

gewählt. An Hochschulen, die in

mehrere Fakultäten (Abteilungen) gegliedert

sind, gehören dem Hauptausschuß an

a) die Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse

(§ 6);

b) die Zusatzmandatare, welche auf Grund

des Gesamtstimmenverhältnisses an der

betreffenden Hochschule nach dem

d'Hondtschen System ermittelt werden.

Die Mandate der in den Hauptausschuß

entsandten Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse

sind den Mandaten jener Wählergruppe

zuzurechnen, von der die betreffenden

Mandatare gewählt wurden.

(4) Die Vorsitzenden der Hauptausschüsse und

deren Stellvertreter, die gleichzeitig auch Vorsitzende

eines Fachschaftsausschusses sein können,

werden von den Hauptausschüssen aus ihrer

Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(5) Die Hauptausschüsse beschließen mit Zweidrittelmehrheit

ihre Geschäftsordnungen, die

der Genehmigung durch das Bundesministerium

für Unterricht bedürfen, welches zu prüfen hat,

ob die Geschäftsordnungen den bestehenden Gesetzen

und Verordnungen entsprechen. Die Geschäftsordnungen

gelten sinngemäß für die einzelnen

Fachschaftsausschüsse der betreffenden

Hochschulen. In den Geschäftsordnungen wird

im besonderen auch die Einrichtung der Referate

geregelt.

§ 6. Die Fachschaftsausschüsse.

(1) An jeder Hochschule, die in mehrere

Fakultäten (Abteilungen) gegliedert ist, wird für

jede Fakultät (Abteilung) ein Fachschaftsausschuß

gebildet. Er führt die Bezeichnung „Fachschaftsausschuß

der Österreichischen Hochschülerschaft"

mit einem die Zugehörigkeit zur

betreffenden Hochschule und Fakultät (Abteilung)

kennzeichnenden Zusatz. Die Zahl der

Mitglieder der Fachschaftsausschüsse wird durch

die Wahlordnung festgelegt.

(2) Den Fachschaftsausschüssen obliegen für

den Bereich der einzelnen Fakultäten (Abteilungen)

die im § 2 umschriebenen Aufgaben.

(3) Die Mitglieder der Fachschaftsausschüsse

werden unmittelbar auf Grund des geheimen

Verhältniswahlrechtes gewählt.

(4) Die Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse

und deren Stellvertreter werden von den Fachschaftsausschüssen

aus ihrer Mitte mit einfacher

Stimmenmehrheit gewählt.

§ 7. Funktionsdauer der Ausschüsse.

(1) Die Funktionsdauer der Ausschüsse beträgt

zwei Jahre vom Beginn des auf die Wahl folgenden

Semesters angefangen bis zum Amtsantritt

der für die folgenden zwei Jahre gewählten

Mandatare.

(2) Ein Studierender scheidet als Mitglied eines

Ausschusses aus

a) wenn er aufhört, ordentlicher Hörer zu

sein;

b) wenn seine Studienzeit das normale Ausmaß

des von ihm gewählten Fachstudiums

um mehr als zwei Semester überschritten

hat;

c) wenn über ihn rechtskräftig eine Disziplinarstrafe

im Sinne des § 9 Abs. 2 verhängt

wurde;

d) im Falle des Rücktrittes.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so

rückt ein Ersatzmitglied aus der Kandidatenliste

nach. Ist diese erschöpft, so entsendet die

betreffende Wählergruppe ein Ersatzmitglied.

§ 8. Disziplinarverfahren gegen

Studentenvertreter.

Für die Durchführung von Disziplinarverfahren

gegen gewählte Studentenvertreter ist die

Disziplinaroberkommission für Studierende im

Bundesministerium für Unterricht zuständig.

§ 9. Wahlrecht.

(1) Wahlberechtigt sind alle im § 1 Abs. 1 genannten

Hochschüler. Als Wahlausschließungsgründe

gelten jene, die in der jeweils letztbeschlossenen

Nationalratswahlordnung angeführt

sind.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Hochschüler

mit Ausnahme jener, denen die Wählbarkeit

im Zuge eines Disziplinarverfahrens bei

gleichzeitiger Verhängung einer Disziplinarstrafe

rechtskräftig aberkannt wurde.

§ 10. Wahl der Organe.

(1) Die Wahlen der Organe der Österreichischen

Hochschülerschaft sind gesondert

durchzuführen

a) für die Zusatzmandatare des Zentralausschusses

(§ 4 Abs. 3 lit. c);

b) für die Zusatzmandatare der Hauptausschüsse

(§ 5 Abs. 3 lit. b);

c) für jeden Fachschaftsausschuß an Hochschulen,

die in Fakultäten (Abteilungen)

gegliedert sind (§ 6).

(2) Zur Durchführung der Wahlen werden

Wahlkommissionen bestellt, deren Funktionsdauer

drei Wochen vor der Wahl beginnt und

am 15. Tage nach dem Wahltage endet. Die

Wahlkommissionen bestehen aus je einem von

jeder im jeweils letzten Zentralausschuß vertretenen

Gruppe zu bestimmenden, nicht in

einem der Wahlvorschläge enthaltenen Vertreter.

Der Vorsitzende wird aus ihrer Mitte durch

Übereinkunft, mangels einer solchen durch das

Los bestimmt. Neu hinzutretende wahlwerbende

Gruppen sind nach ihrer Zulassung ebenfalls berechtigt,

einen Vertreter in die zuständige Wahlkommission

zu entsenden.

(3) Für die Wahlen gemäß Abs. 1 sind schriftlich

bei den zuständigen Wahlkommissionen

jeder Hochschule und Kunstakademie entsprechende

Wahlvorschläge einzubringen. Jeder

Wahlvorschlag muß von 20, an Hochschulen

und Kunstakademien mit mehr als tausend

Wahlberechtigten von 30 und an Hochschulen

mit mehr als fünftausend Wahlberechtigten von

35 an der betreffenden Hochschule oder Kunstakademie

Wahlberechtigten unterfertigt sein

und eine Kandidatenliste von höchstens doppelt

so viel Bewerbern enthalten, als auf Grund des

betreffenden Wahlganges Mandate zu vergeben

sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur die Wahlvorschläge

einer wahlwerbenden Gruppe und

von den Wahlvorschlägen für die Wahl der

Fachschaftsausschüsse nur jenen unterfertigen,

der sich auf die Fakultät (Abteilung) bezieht,

welcher der Wahlberechtigte angehört.

(4) Den Wahlkommissionen obliegen

a) die Prüfung der Wahlvorschläge;

b) die Leitung der Wahlhandlung;

c) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung

der Wähler sowie die Entscheidung

über die Gültigkeit der abgegebenen

Stimmzettel;

d) die Feststellung des Wahlergebnisses;

e) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden

Gruppen;

f) die Kundmachung des Wahlergebnisses.

(5) Die Wahlkommissionen haben bei Prüfung

der Wahlvorschläge mit einfacher Mehrheit über

deren Zulassung zu entscheiden. Zur Beschlußfassung

ist die Anwesenheit von zwei Drittel

der Mitglieder erforderlich.

(6) Am achten Tage vor der Wahl veröffentlichen

die Wahlkommissionen die gültigen

Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens.

Die Verlautbarung erfolgt durch öffentlichen

Anschlag in den Räumen der Österreichischen

Hochschülerschaft und an den Hochschulen

und Kunstakademien.

(7) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel.

(8) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit

von zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig

und treffen ihre Entscheidungen mit einfacher

Stimmenmehrheit.

(9) Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen

über das Wahlverfahren können

binnen zwei Wochen nach der Kundmachung

des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden

Gruppe beim Vorsitzenden der betreffenden

Wahlkommission eingebracht werden, der sie

dem Bundesministerium für Unterricht zur Entscheidung

vorzulegen hat. Dem Einspruch ist

stattzugeben und die Wahl für ungültig zu

erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des

Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch

das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

§ 11. Ehrenamtliche Tätigkeit.

(1) Die Studentenvertreter üben ihr Amt unentgeltlich

aus. Sie haben nur Anspruch auf

Ersatz der ihnen aus dieser Tätigkeit erwachsenden

notwendigen Barauslagen.

(2) Den Studentenvertretern kann im Bedarfsfalle

für ihre ehrenamtliche Tätigkeit durch

Beschluß des Zentralausschusses beziehungsweise

der zuständigen Hauptausschüsse eine Entschädigung

gewährt werden. Derartige Beschlüsse bedürfen

der nach Anhörung der zuständigen

akademischen Behörde auszusprechenden Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht.

§ 12. Räume und Einrichtungsgegenstände.

Die Rektoren (Präsidenten) stellen der

Österreichischen Hochschülerschaft innerhalb

der Hochschul-(Kunstakademie-)Gebäude die

erforderlichen Räume und Einrichtungsgegenstände

im notwendigen Ausmaß zur Verfügung.

Die übergebenen Einrichtungsgegenstände sind

in einem Inventar genau zu verzeichnen. Die

Österreichische Hochschülerschaft haftet für

jeden Verlust und jede Beschädigung der übernommenen

Gegenstände.

§ 13. Öffentliche Anschläge.

(1) Auf akademischem Boden bestimmen die

Rektoren (Präsidenten) die Plätze, an denen die

Österreichische Hochschülerschaft Anschläge

anbringen darf.

(2) Jeder Anschlag auf akademischem Boden

bedarf des Visums des Rektors (Präsidenten), in

den Räumen der einzelnen Fakultäten (Abteilungen)

oder Institute (Kliniken) des Visums

des Dekans oder Vorstandes des Institutes (der

Klinik).

(3) Die Verbreitung von Flugblättern auf akademischem

Boden ist untersagt.

§ 14. Versammlungen.

(1) Versammlungen auf akademischem Boden

darf die Österreichische Hochschülerschaft nur

mit Genehmigung des Rektors (Präsidenten)

abhalten. Sie hat um die Genehmigung

spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Versammlung

unter Angabe ihres Gegenstandes

anzusuchen.

(2) Der Rektor (Präsident) ist befugt, zu jeder

Versammlung der Österreichischen Hochschülerschaft

persönlich zu erscheinen oder einen Vertreter

zu entsenden.

§ 15. Besoldete Hilfskräfte.

Die Anstellung besoldeter Hilfskräfte bedarf

der Zustimmung des Bundesministeriums für

Unterricht. Um diese ist unter Vorlage der

maßgebenden Dienstverträge im Wege des

Rektorates (der Leitung) anzusuchen.

§ 16. Finanzielle Mittel.

Die Mittel zur Bedeckung des Aufwandes,

welcher der Österreichischen Hochschülerschaft

aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind

a) die Hochschülerschaftsbeiträge;

b) Erträgnisse eines allfälligen Vermögens;

c) Erträgnisse allfälliger Stiftungen, die zugunsten

der Österreichischen Hochschülerschaft

errichtet werden;

d) sonstige Spenden und Zuwendungen aus

privaten und öffentlichen Mitteln;

e) Erträgnisse von Veranstaltungen der

Österreichischen Hochschülerschaft.

§ 17. Hochschülerschaftsbeitrag.

(1) Die Höhe des Hochschülerschaftsbeitrages

(§ 16 lit. a) wird vom Bundesministerium für

Unterricht nach Anhörung der Rektoren

(Präsidenten) im Einvernehmen mit dem Zentralausschuß

der Österreichischen Hochschülerschaft

festgesetzt. Ebenfalls nach Anhörung der

Rektoren (Präsidenten) im Einvernehmen mit

dem Zentralausschuß bestimmt das Bundesministerium

für Unterricht, welcher Teilbetrag des

Hochschülerschaftsbeitrages von jedem Hauptausschuß

an den Zentralausschuß abzuführen ist.

(2) Der Hochschülerschaftsbeitrag im Sinne

des Abs. 1 und der Beitrag gemäß § 1 Abs. 2

werden in jedem Semester gelegentlich der

Inskription durch die Hochschulzahlstelle

(Quästur) eingehoben und an den zuständigen

Hauptausschuß zur bestimmungsgemäßen Verwendung

nach Maßgabe des Voranschlages

(§ 19) überwiesen.

(3) Ermäßigungen oder gänzliche Befreiungen

von der Bezahlung des Hochschülerschaftsbeitrages

werden von den Hauptausschüssen auf

Grund allgemeiner Richtlinien, welche der

Zentralausschuß beschließt, bewilligt.

§ 18. Inventar und Spendenbuch.

(1) Das gesamte bewegliche und unbewegliche

Inventar der Österreichischen Hochschülerschaft

ist in einem Inventar festzuhalten.

(2) Geldspenden und andere Zuwendungen

sind in einem eigenen Spendenbuch einzutragen.

§ 19. Jahresvoranschläge.

(1) Bindende Grundlage der finanziellen

Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft

bilden für jedes Studienjahr — das ist für

die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. September

des nächstfolgenden Jahres — die vom

Bundesministerium für Unterricht nach Anhörung

der Rektoren (Präsidenten) genehmigten

Voranschläge des Zentralausschusses und der

einzelnen Hauptausschüsse. Die Voranschläge

müssen bis längstens 15. September eines jeden

Jahres dem Bundesministerium für Unterricht

vorgelegt werden.

(2) Die Voranschläge haben mit Bruttobeträgen

sämtliche im Laufe des nächsten

Studienjahres zu erwartenden Einnahmen und

Ausgaben einschließlich von Vorschüssen und

Darlehen sowie deren Rückersätze zu enthalten

und sind unter genauer Anlehnung an die

Referatsgliederung übersichtlich zu ordnen.

(3) Die Einnahmen sind unter Zugrundelegung

der Einnahmen des letzten Studienjahres

und unter Bedachtnahme auf die zu erwartende

Mitgliederzahl des kommenden Studienjahres

unter vorsichtiger Schätzung einzusetzen.

(i) Die als Ausgaben veranschlagten Beträge

stellen Höchstbeträge dar, deren Überschreitung

nur nach vorheriger Genehmigung durch das

Bundesministerium für Unterricht zulässig ist.

(5) Die Voranschläge sind so abzufassen, daß

die Einnahmen und Ausgaben unter Bedachtnahme

auf die Bildung einer Rücklage

zumindest ausgeglichen sind.

(6) Die genehmigten Voranschläge müssen

vom Zentralausschuß beziehungsweise von den

Hauptausschüssen zur öffentlichen Einsichtnahme

aufgelegt werden.

§ 20. Gebarung.

(1) Bei der Gebarung sind die Ansätze des

Voranschlages strenge zu beachten.

(2) Die Kredite dürfen nur zu den im Voranschlag

bezeichneten Zwecken verwendet

werden. Überschreitungen der Höchstansätze,

die Übertragung von Kreditteilen für andere

als den im Voranschlag bestimmten Zweck

sowie die Durchführung von Aufgaben, die im

Voranschlag nicht vorgesehen sind, sind nur

nach Genehmigung durch das Bundesministerium

für Unterricht zulässig.

(3) Die Anordnungen über die zu vollziehenden

Gebarungen beschließt der Zentralausschuß

beziehungsweise der zuständige

Hauptausschuß. Der Vollzug der angeordneten

Gebarungen obliegt einem vom Zentralausschuß

beziehungsweise Hauptausschuß hiezu bestellten

Mitglied des betreffenden Ausschusses. Die Geldgebarung

ist grundsätzlich über ein Konto der

Postsparkasse abzuwickeln, für welches der Vorsitzende

des Zentralausschusses beziehungsweise

Hauptausschusses, bei dessen Verhinderung sein

Stellvertreter, und der mit den Gebarungsgeschäften

Betraute gemeinsam zeichnungsberechtigt

sind. Die Hinterlegung oder Anlage

von Geldbeträgen ist nur bei der Postsparkasse

gestattet. Ausnahmen hievon sind nur mit

Genehmigung des Bundesministeriums für

Unterricht zulässig.

§ 21. Gebarungsstelle.

(1) Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft

wird an jeder Hochschule und

Kunstakademie laufend von einer Gebarungsstelle

geprüft.

(2) Die Leitung der Gebarungsstelle obliegt

einem vom Bundesministerium für Unterricht

bestellten Vorsitzenden, der auch aus dem

Personalstande der Quästurbeamten der betreffenden

Hochschule oder Kunstakademie

genommen werden kann. Ferner gehören ihr

ein von der obersten akademischen Behörde entsendetes

Mitglied des Lehrkörpers und ein vom

zuständigen Hauptausschuß entsendeter Vertreter

an. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher

Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit

entscheidet der Vorsitzende.

(3) Die Gebarungsstelle für den Zentralausschuß

wird aus je einem Vertreter des Bundesministeriums

für Unterricht, der akademischen

Behörden und des Zentralausschusses gebildet.

Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Gebarungsstelle hat die Entwicklung

der tatsächlichen Einnahmen und die Einhaltung

des Jahresvoranschlages sorgfältigst zu beobachten.

(5) Die Gebarungsstelle ist befugt, von allen

Organen der Österreichischen Hochschülerschaft

jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle

erforderlichen Auskünfte zu verlangen, die Einsendung

von Rechnungsbelegen und anderen

Behelfen zu begehren und durch ihre Mitglieder

an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im

Zusammenhang stehenden Behelfe Einsicht zu

nehmen.

(6) Die Gebarungsstelle sorgt für die Einrichtung

eines möglichst einfachen, aber wirksamen

Buchhaltungsdienstes des von ihr zu kontrollierenden

Organes der Österreichischen Hochschülerschaft

und erläßt zu diesem Zwecke eine

Buchhaltungsvorschrift, die der Genehmigung

des Bundesministeriums für Unterricht bedarf.

§ 22. Rechnungsabschluß.

(1) Spätestens bis 31. Dezember jedes Jahres

haben der Zentralausschuß und die Hauptausschüsse

den Rechnungsabschluß für das abgelaufene

Studienjahr nach Prüfung durch die

Gebarungsstelle dem Bundesministerium für

Unterricht zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

(2) Der Rechnungsabschluß ist in seiner Anlage

dem Voranschlag für das maßgebende Studienjahr

anzugleichen.

(3) Das Bundesministerium für Unterricht

prüft den Rechnungsabschluß und erteilt durch

Genehmigung desselben dem betreffenden Organ

der Österreichischen Hochschülerschaft die Entlastung.

(4) Die genehmigten Rechnungsabschlüsse

müssen vom Zentralausschuß beziehungsweise

von den Hauptausschüssen zur öffentlichen Einsichtnahme

aufgelegt werden.

§ 23. Schriftliche Eingaben und

Aufsicht.

(1) Eingaben von Organen der Österreichischen

Hochschülerschaft an das Bundesministerium

für Unterricht und an alle anderen

staatlichen Behörden sind im Wege der Rektorate

vorzulegen. Diese haben die Eingaben

ehestens, längstens aber innerhalb eines Monates

weiterzuleiten. Erfordern die Stellungnahmen

zu solchen Eingaben eine längere Frist, so hat

das Rektorat um eine Fristerstreckung bei der

Behörde, an die die Eingabe gerichtet war, anzusuchen.

Die Österreichische Hochschülerschaft

kann unter einem eine Gleichschrift ihrer Eingaben

direkt an die entsprechende Behörde

richten.

(2) Die Österreichische Hochschülerschaft

untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums

für Unterricht. Dieses kann mit der Aufsicht

die zuständigen akademischen Behörden betrauen.

(3) Das Bundesministerium für Unterricht ist

bei Handhabung des Aufsichtsrechtes insbesondere

berechtigt, durch einen mit Gründen versehenen

Bescheid Beschlüsse der Organe der

Österreichischen Hochschülerschaft aufzuheben.

§ 24. Durchführungsbestimmungen.

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen

näheren Anordnungen, insbesondere

über die Art der Bestellung der Organe der

Österreichischen Hochschülerschaft (Wahlordnung)

werden vom Bundesministerium für

Unterricht nach Anhörung der zuständigen

akademischen Behörden und des Zentralausschusses

der Österreichischen Hochschülerschaft

durch Verordnung erlassen.

§ 25. Übergangsbestimmung.

Die zuletzt im Jahre 1949 auf Grund der als

Anhang zur Verordnung vom 28. Oktober 1947,

BGBl. Nr. 249, erlassenen Wahlordnung gewählten

Studentenvertreter verbleiben solange

im Amte, bis gemäß der auf Grund dieses Bundesgesetzes

zu erlassenden Wahlordnung die

Neuwahlen durchgeführt sein werden, längstens

jedoch bis Ende des Wintersemesters 1950/51.

§ 26. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses. Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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