174. Bundesgesetz: Hochschülerschaftsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Name, Rechtsform und Mitglieder.
(1) Die ordentlichen Hörer österreichischer
Staatsbürgerschaft an den österreichischen
Hochschulen und die Kunsthochschüler österreichischer
Staatsbürgerschaft an den österreichischen
Kunstakademien bilden in ihrer Gesamtheit
die „Österreichische Hochschülerschaft".
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(2) Die außerordentlichen Hörer österreichischer
Staatsbürgerschaft an österreichischen
Hochschulen nehmen an allen sozialen und Fürsorgeeinrichtungen
der österreichischen Hochschülerschaft
teil, insoweit sie einen Beitrag in
der Höhe des Hochschülerschaftsbeitrages entrichten.
(3) In welcher Art außerordentlichen Hörern,
die den im Abs. 2 erwähnten Beitrag entrichten,
einer beratende Vertretung in den Organen der
Österreichischen Hochschülerschaft einzuräumen
ist, wird durch Verordnung bestimmt.
§ 2. Aufgabenkreis.
(1) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt
die Vertretung der allgemeinen Interessen
der Hochschüler in Form der Selbstverwaltung
sowie die Durchführung von in ihren
Interessenbereich fallenden Aufgaben kultureller,
sozialer und wirtschaftlicher Art, und zwar
a) die fachliche Förderung der Studierenden
durch Studienberatung, Versorgung mit
Studienbehelfen im Rahmen der hiefür
maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften,
Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften,
Veranstaltung von Wiederholungskursen,
Vermittlung von Studienreisen u. ä.;
b) die kulturelle Förderung durch Führung
einer Studentenbücherei, Veranstaltung von
Vorträgen, Theaterabenden, Konzerten,
Vermittlung des Besuches solcher Veranstaltungen
sowie des Besuches von
Museen und anderen kulturellen Einrichtungen
u. ä.;
c) die sportliche Förderung und gesundheitliche
Betreuung durch sportliche Veranstaltungen,
Hochschulwettkämpfe, Errichtung
von Erholungsheimen, ärztliche
Überwachung des Gesundheitszustandes
u. ä.;
d) die Vertretung wirtschaftlicher Interessen
und die Hilfeleistung durch Errichtung
von Mensen, Wohnungsfürsorge, Krankenfürsorge,
Führung von Studentenheimen,
Vermittlung von Privatstunden
u. ä.;
e) die Mitwirkung in den Kommissionen
der zuständigen Professorenkollegien bei
Verleihung von Stipendien, Befreiung von
Kollegiengeldern und sonstigen Unterstützungsangelegenheiten;
f) die Mitwirkung bei anderen vom Bundesministerium
für Unterricht oder den akademischen
Behörden fallweise oder auf
Dauer zugewiesenen Angelegenheiten kultureller,
sozialer und wirtschaftlicher Art.
(2) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt
ferner die Mitwirkung am Disziplinarverfahren
gegen Studierende nach besonderen Vorschriften.
(3) Die Österreichische Hochschülerschaft ist
innerhalb ihrer Zuständigkeit berechtigt, den
Behörden, insbesondere dem Bundesministerium
für Unterricht und den akademischen Behörden
sowie den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten
und Vorschläge über Angelegenheiten der
Hochschülerschaft und des Hochschulwesens zu
erstatten.
(4) Die Bundesministerien haben Gesetzentwürfe,
die studentische Angelegenheiten betreffen,
vor ihrer Einbringung und Verordnungen
dieser Art vor ihrer Erlassung der
Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung
einer angemessenen Frist zur Stellungnahme
zu übermitteln.
§ 3. Organe.
Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
sind
a) der Zentralausschuß;
b) die Hauptausschüsse;
c) die Fachschaftsausschüsse.
§ 4. Der Zentralausschuß.
(1) Das oberste Organ der Österreichischen
Hochschülerschaft ist der Zentralausschuß mit dem
Sitz in Wien. Er besteht aus einem Vorsitzenden,
zwei Stellvertretern desselben und weiteren Mitgliedern
und führt die Bezeichnung „Zentralausschuß
der Österreichischen Hochschülerschaft".
Seine Vertretung nach außen obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Dem Zentralausschuß obliegen die im § 2
umschriebenen Aufgaben, sofern sie in ihrer Bedeutung
und in ihrem Umfange über den Rahmen
der einzelnen Hochschulen und Kunstakademien
hinausgehen.
(3) Dem Zentralausschuß gehören an
a) die Vorsitzenden der Hauptausschüsse (§ 5)
der Hochschülerschaft aller österreichischen
Hochschulen und Kunstakademien;
b) die Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse
(§ 6) jener Fakultäten, an denen die Zahl
der wahlberechtigten Hörer mehr als 1500
beträgt;
c) weitere, jedoch höchstens 16 Zusatzmandatare,
welche auf Grund unmittelbarer
und geheimer Wahl in der Weise
ermittelt werden, daß die wahlwerbenden
Gruppen in einem den Gesamtstimmenanzahlen,
welche sie bei der Wahl für den
Zentralausschuß erhalten haben, entsprechenden
Verhältnis in der vollständigen
Zusammensetzung des Zentralausschusses
(lit. a, b und c) vertreten sind.
Bei dieser Ermittlung der Zusatzmandatare
ist davon auszugehen, daß die Mandate
der in den Zentralausschuß entsandten
Vorsitzenden der Hauptausschüsse (lit. a),
beziehungsweise der Fachschaftsausschüsse
(lit. b) auch im Zentralausschuß den
Mandaten jener wahlwerbenden Gruppe
zuzurechnen sind, von denen die betreffenden
Mandatare gewählt wurden.
(4) Der Vorsitzende des Zentralausschusses
und seine beiden Stellvertreter, die gleichzeitig
auch Vorsitzende eines Hauptausschusses sein
können, werden vom Zentralausschuß aus
dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt.
(5) Der Zentralausschuß beschließt mit Zweidrittelmehrheit
seine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung durch das Bundesministerium für
Unterricht bedarf, welches zu prüfen hat, ob
die Geschäftsordnung den bestehenden Gesetzen
und Verordnungen entspricht. In der Geschäftsordnung
wird im besonderen auch die Einrichtung
der Referate geregelt.
§ 5. Die Hauptausschüsse.
(1) An jeder Hochschule und Kunstakademie
wird ein Hauptausschuß gebildet. Er führt die
Bezeichnung „Hauptausschuß der Österreichischen
Hochschülerschaft" mit einem die Zugehörigkeit
zur betreffenden Hochschule oder
Kunstakademie kennzeichnenden Zusatz.
(2) Den Hauptausschüssen obliegen für den
Bereich der einzelnen Hochschulen und Kunstakademien
die im § 2 umschriebenen Aufgaben,
an Hochschulen, die in mehrere Fakultäten
(Abteilungen) gegliedert sind, jedoch nur
insoweit, als diese Aufgaben in ihrer Bedeutung
und in ihrem Umfange über den Rahmen der
einzelnen Fakultäten (Abteilungen) hinausgehen.
(3) Die Mitglieder der Hauptausschüsse werden
unmittelbar auf Grund des geheimen Verhältniswahlrechtes
gewählt. An Hochschulen, die in
mehrere Fakultäten (Abteilungen) gegliedert
sind, gehören dem Hauptausschuß an
a) die Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse
(§ 6);
b) die Zusatzmandatare, welche auf Grund
des Gesamtstimmenverhältnisses an der
betreffenden Hochschule nach dem
d'Hondtschen System ermittelt werden.
Die Mandate der in den Hauptausschuß
entsandten Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse
sind den Mandaten jener Wählergruppe
zuzurechnen, von der die betreffenden
Mandatare gewählt wurden.
(4) Die Vorsitzenden der Hauptausschüsse und
deren Stellvertreter, die gleichzeitig auch Vorsitzende
eines Fachschaftsausschusses sein können,
werden von den Hauptausschüssen aus ihrer
Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(5) Die Hauptausschüsse beschließen mit Zweidrittelmehrheit
ihre Geschäftsordnungen, die
der Genehmigung durch das Bundesministerium
für Unterricht bedürfen, welches zu prüfen hat,
ob die Geschäftsordnungen den bestehenden Gesetzen
und Verordnungen entsprechen. Die Geschäftsordnungen
gelten sinngemäß für die einzelnen
Fachschaftsausschüsse der betreffenden
Hochschulen. In den Geschäftsordnungen wird
im besonderen auch die Einrichtung der Referate
geregelt.
§ 6. Die Fachschaftsausschüsse.
(1) An jeder Hochschule, die in mehrere
Fakultäten (Abteilungen) gegliedert ist, wird für
jede Fakultät (Abteilung) ein Fachschaftsausschuß
gebildet. Er führt die Bezeichnung „Fachschaftsausschuß
der Österreichischen Hochschülerschaft"
mit einem die Zugehörigkeit zur
betreffenden Hochschule und Fakultät (Abteilung)
kennzeichnenden Zusatz. Die Zahl der
Mitglieder der Fachschaftsausschüsse wird durch
die Wahlordnung festgelegt.
(2) Den Fachschaftsausschüssen obliegen für
den Bereich der einzelnen Fakultäten (Abteilungen)
die im § 2 umschriebenen Aufgaben.
(3) Die Mitglieder der Fachschaftsausschüsse
werden unmittelbar auf Grund des geheimen
Verhältniswahlrechtes gewählt.
(4) Die Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse
und deren Stellvertreter werden von den Fachschaftsausschüssen
aus ihrer Mitte mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt.
§ 7. Funktionsdauer der Ausschüsse.
(1) Die Funktionsdauer der Ausschüsse beträgt
zwei Jahre vom Beginn des auf die Wahl folgenden
Semesters angefangen bis zum Amtsantritt
der für die folgenden zwei Jahre gewählten
Mandatare.
(2) Ein Studierender scheidet als Mitglied eines
Ausschusses aus
a) wenn er aufhört, ordentlicher Hörer zu
sein;
b) wenn seine Studienzeit das normale Ausmaß
des von ihm gewählten Fachstudiums
um mehr als zwei Semester überschritten
hat;
c) wenn über ihn rechtskräftig eine Disziplinarstrafe
im Sinne des § 9 Abs. 2 verhängt
wurde;
d) im Falle des Rücktrittes.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so
rückt ein Ersatzmitglied aus der Kandidatenliste
nach. Ist diese erschöpft, so entsendet die
betreffende Wählergruppe ein Ersatzmitglied.
§ 8. Disziplinarverfahren gegen
Studentenvertreter.
Für die Durchführung von Disziplinarverfahren
gegen gewählte Studentenvertreter ist die
Disziplinaroberkommission für Studierende im
Bundesministerium für Unterricht zuständig.
§ 9. Wahlrecht.
(1) Wahlberechtigt sind alle im § 1 Abs. 1 genannten
Hochschüler. Als Wahlausschließungsgründe
gelten jene, die in der jeweils letztbeschlossenen
Nationalratswahlordnung angeführt
sind.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Hochschüler
mit Ausnahme jener, denen die Wählbarkeit
im Zuge eines Disziplinarverfahrens bei
gleichzeitiger Verhängung einer Disziplinarstrafe
rechtskräftig aberkannt wurde.
§ 10. Wahl der Organe.
(1) Die Wahlen der Organe der Österreichischen
Hochschülerschaft sind gesondert
durchzuführen
a) für die Zusatzmandatare des Zentralausschusses
(§ 4 Abs. 3 lit. c);
b) für die Zusatzmandatare der Hauptausschüsse
(§ 5 Abs. 3 lit. b);
c) für jeden Fachschaftsausschuß an Hochschulen,
die in Fakultäten (Abteilungen)
gegliedert sind (§ 6).
(2) Zur Durchführung der Wahlen werden
Wahlkommissionen bestellt, deren Funktionsdauer
drei Wochen vor der Wahl beginnt und
am 15. Tage nach dem Wahltage endet. Die
Wahlkommissionen bestehen aus je einem von
jeder im jeweils letzten Zentralausschuß vertretenen
Gruppe zu bestimmenden, nicht in
einem der Wahlvorschläge enthaltenen Vertreter.
Der Vorsitzende wird aus ihrer Mitte durch
Übereinkunft, mangels einer solchen durch das
Los bestimmt. Neu hinzutretende wahlwerbende
Gruppen sind nach ihrer Zulassung ebenfalls berechtigt,
einen Vertreter in die zuständige Wahlkommission
zu entsenden.
(3) Für die Wahlen gemäß Abs. 1 sind schriftlich
bei den zuständigen Wahlkommissionen
jeder Hochschule und Kunstakademie entsprechende
Wahlvorschläge einzubringen. Jeder
Wahlvorschlag muß von 20, an Hochschulen
und Kunstakademien mit mehr als tausend
Wahlberechtigten von 30 und an Hochschulen
mit mehr als fünftausend Wahlberechtigten von
35 an der betreffenden Hochschule oder Kunstakademie
Wahlberechtigten unterfertigt sein
und eine Kandidatenliste von höchstens doppelt
so viel Bewerbern enthalten, als auf Grund des
betreffenden Wahlganges Mandate zu vergeben
sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur die Wahlvorschläge
einer wahlwerbenden Gruppe und
von den Wahlvorschlägen für die Wahl der
Fachschaftsausschüsse nur jenen unterfertigen,
der sich auf die Fakultät (Abteilung) bezieht,
welcher der Wahlberechtigte angehört.
(4) Den Wahlkommissionen obliegen
a) die Prüfung der Wahlvorschläge;
b) die Leitung der Wahlhandlung;
c) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung
der Wähler sowie die Entscheidung
über die Gültigkeit der abgegebenen
Stimmzettel;
d) die Feststellung des Wahlergebnisses;
e) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden
Gruppen;
f) die Kundmachung des Wahlergebnisses.
(5) Die Wahlkommissionen haben bei Prüfung
der Wahlvorschläge mit einfacher Mehrheit über
deren Zulassung zu entscheiden. Zur Beschlußfassung
ist die Anwesenheit von zwei Drittel
der Mitglieder erforderlich.
(6) Am achten Tage vor der Wahl veröffentlichen
die Wahlkommissionen die gültigen
Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens.
Die Verlautbarung erfolgt durch öffentlichen
Anschlag in den Räumen der Österreichischen
Hochschülerschaft und an den Hochschulen
und Kunstakademien.
(7) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel.
(8) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit
von zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig
und treffen ihre Entscheidungen mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(9) Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen
über das Wahlverfahren können
binnen zwei Wochen nach der Kundmachung
des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden
Gruppe beim Vorsitzenden der betreffenden
Wahlkommission eingebracht werden, der sie
dem Bundesministerium für Unterricht zur Entscheidung
vorzulegen hat. Dem Einspruch ist
stattzugeben und die Wahl für ungültig zu
erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des
Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch
das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
§ 11. Ehrenamtliche Tätigkeit.
(1) Die Studentenvertreter üben ihr Amt unentgeltlich
aus. Sie haben nur Anspruch auf
Ersatz der ihnen aus dieser Tätigkeit erwachsenden
notwendigen Barauslagen.
(2) Den Studentenvertretern kann im Bedarfsfalle
für ihre ehrenamtliche Tätigkeit durch
Beschluß des Zentralausschusses beziehungsweise
der zuständigen Hauptausschüsse eine Entschädigung
gewährt werden. Derartige Beschlüsse bedürfen
der nach Anhörung der zuständigen
akademischen Behörde auszusprechenden Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht.
§ 12. Räume und Einrichtungsgegenstände.
Die Rektoren (Präsidenten) stellen der
Österreichischen Hochschülerschaft innerhalb
der Hochschul-(Kunstakademie-)Gebäude die
erforderlichen Räume und Einrichtungsgegenstände
im notwendigen Ausmaß zur Verfügung.
Die übergebenen Einrichtungsgegenstände sind
in einem Inventar genau zu verzeichnen. Die
Österreichische Hochschülerschaft haftet für
jeden Verlust und jede Beschädigung der übernommenen
Gegenstände.
§ 13. Öffentliche Anschläge.
(1) Auf akademischem Boden bestimmen die
Rektoren (Präsidenten) die Plätze, an denen die
Österreichische Hochschülerschaft Anschläge
anbringen darf.
(2) Jeder Anschlag auf akademischem Boden
bedarf des Visums des Rektors (Präsidenten), in
den Räumen der einzelnen Fakultäten (Abteilungen)
oder Institute (Kliniken) des Visums
des Dekans oder Vorstandes des Institutes (der
Klinik).
(3) Die Verbreitung von Flugblättern auf akademischem
Boden ist untersagt.
§ 14. Versammlungen.
(1) Versammlungen auf akademischem Boden
darf die Österreichische Hochschülerschaft nur
mit Genehmigung des Rektors (Präsidenten)
abhalten. Sie hat um die Genehmigung
spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Versammlung
unter Angabe ihres Gegenstandes
anzusuchen.
(2) Der Rektor (Präsident) ist befugt, zu jeder
Versammlung der Österreichischen Hochschülerschaft
persönlich zu erscheinen oder einen Vertreter
zu entsenden.
§ 15. Besoldete Hilfskräfte.
Die Anstellung besoldeter Hilfskräfte bedarf
der Zustimmung des Bundesministeriums für
Unterricht. Um diese ist unter Vorlage der
maßgebenden Dienstverträge im Wege des
Rektorates (der Leitung) anzusuchen.
§ 16. Finanzielle Mittel.
Die Mittel zur Bedeckung des Aufwandes,
welcher der Österreichischen Hochschülerschaft
aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind
a) die Hochschülerschaftsbeiträge;
b) Erträgnisse eines allfälligen Vermögens;
c) Erträgnisse allfälliger Stiftungen, die zugunsten
der Österreichischen Hochschülerschaft
errichtet werden;
d) sonstige Spenden und Zuwendungen aus
privaten und öffentlichen Mitteln;
e) Erträgnisse von Veranstaltungen der
Österreichischen Hochschülerschaft.
§ 17. Hochschülerschaftsbeitrag.
(1) Die Höhe des Hochschülerschaftsbeitrages
(§ 16 lit. a) wird vom Bundesministerium für
Unterricht nach Anhörung der Rektoren
(Präsidenten) im Einvernehmen mit dem Zentralausschuß
der Österreichischen Hochschülerschaft
festgesetzt. Ebenfalls nach Anhörung der
Rektoren (Präsidenten) im Einvernehmen mit
dem Zentralausschuß bestimmt das Bundesministerium
für Unterricht, welcher Teilbetrag des
Hochschülerschaftsbeitrages von jedem Hauptausschuß
an den Zentralausschuß abzuführen ist.
(2) Der Hochschülerschaftsbeitrag im Sinne
des Abs. 1 und der Beitrag gemäß § 1 Abs. 2
werden in jedem Semester gelegentlich der
Inskription durch die Hochschulzahlstelle
(Quästur) eingehoben und an den zuständigen
Hauptausschuß zur bestimmungsgemäßen Verwendung
nach Maßgabe des Voranschlages
(§ 19) überwiesen.
(3) Ermäßigungen oder gänzliche Befreiungen
von der Bezahlung des Hochschülerschaftsbeitrages
werden von den Hauptausschüssen auf
Grund allgemeiner Richtlinien, welche der
Zentralausschuß beschließt, bewilligt.
§ 18. Inventar und Spendenbuch.
(1) Das gesamte bewegliche und unbewegliche
Inventar der Österreichischen Hochschülerschaft
ist in einem Inventar festzuhalten.
(2) Geldspenden und andere Zuwendungen
sind in einem eigenen Spendenbuch einzutragen.
§ 19. Jahresvoranschläge.
(1) Bindende Grundlage der finanziellen
Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft
bilden für jedes Studienjahr — das ist für
die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. September
des nächstfolgenden Jahres — die vom
Bundesministerium für Unterricht nach Anhörung
der Rektoren (Präsidenten) genehmigten
Voranschläge des Zentralausschusses und der
einzelnen Hauptausschüsse. Die Voranschläge
müssen bis längstens 15. September eines jeden
Jahres dem Bundesministerium für Unterricht
vorgelegt werden.
(2) Die Voranschläge haben mit Bruttobeträgen
sämtliche im Laufe des nächsten
Studienjahres zu erwartenden Einnahmen und
Ausgaben einschließlich von Vorschüssen und
Darlehen sowie deren Rückersätze zu enthalten
und sind unter genauer Anlehnung an die
Referatsgliederung übersichtlich zu ordnen.
(3) Die Einnahmen sind unter Zugrundelegung
der Einnahmen des letzten Studienjahres
und unter Bedachtnahme auf die zu erwartende
Mitgliederzahl des kommenden Studienjahres
unter vorsichtiger Schätzung einzusetzen.
(i) Die als Ausgaben veranschlagten Beträge
stellen Höchstbeträge dar, deren Überschreitung
nur nach vorheriger Genehmigung durch das
Bundesministerium für Unterricht zulässig ist.
(5) Die Voranschläge sind so abzufassen, daß
die Einnahmen und Ausgaben unter Bedachtnahme
auf die Bildung einer Rücklage
zumindest ausgeglichen sind.
(6) Die genehmigten Voranschläge müssen
vom Zentralausschuß beziehungsweise von den
Hauptausschüssen zur öffentlichen Einsichtnahme
aufgelegt werden.
§ 20. Gebarung.
(1) Bei der Gebarung sind die Ansätze des
Voranschlages strenge zu beachten.
(2) Die Kredite dürfen nur zu den im Voranschlag
bezeichneten Zwecken verwendet
werden. Überschreitungen der Höchstansätze,
die Übertragung von Kreditteilen für andere
als den im Voranschlag bestimmten Zweck
sowie die Durchführung von Aufgaben, die im
Voranschlag nicht vorgesehen sind, sind nur
nach Genehmigung durch das Bundesministerium
für Unterricht zulässig.
(3) Die Anordnungen über die zu vollziehenden
Gebarungen beschließt der Zentralausschuß
beziehungsweise der zuständige
Hauptausschuß. Der Vollzug der angeordneten
Gebarungen obliegt einem vom Zentralausschuß
beziehungsweise Hauptausschuß hiezu bestellten
Mitglied des betreffenden Ausschusses. Die Geldgebarung
ist grundsätzlich über ein Konto der
Postsparkasse abzuwickeln, für welches der Vorsitzende
des Zentralausschusses beziehungsweise
Hauptausschusses, bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter, und der mit den Gebarungsgeschäften
Betraute gemeinsam zeichnungsberechtigt
sind. Die Hinterlegung oder Anlage
von Geldbeträgen ist nur bei der Postsparkasse
gestattet. Ausnahmen hievon sind nur mit
Genehmigung des Bundesministeriums für
Unterricht zulässig.
§ 21. Gebarungsstelle.
(1) Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft
wird an jeder Hochschule und
Kunstakademie laufend von einer Gebarungsstelle
geprüft.
(2) Die Leitung der Gebarungsstelle obliegt
einem vom Bundesministerium für Unterricht
bestellten Vorsitzenden, der auch aus dem
Personalstande der Quästurbeamten der betreffenden
Hochschule oder Kunstakademie
genommen werden kann. Ferner gehören ihr
ein von der obersten akademischen Behörde entsendetes
Mitglied des Lehrkörpers und ein vom
zuständigen Hauptausschuß entsendeter Vertreter
an. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
(3) Die Gebarungsstelle für den Zentralausschuß
wird aus je einem Vertreter des Bundesministeriums
für Unterricht, der akademischen
Behörden und des Zentralausschusses gebildet.
Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Die Gebarungsstelle hat die Entwicklung
der tatsächlichen Einnahmen und die Einhaltung
des Jahresvoranschlages sorgfältigst zu beobachten.
(5) Die Gebarungsstelle ist befugt, von allen
Organen der Österreichischen Hochschülerschaft
jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle
erforderlichen Auskünfte zu verlangen, die Einsendung
von Rechnungsbelegen und anderen
Behelfen zu begehren und durch ihre Mitglieder
an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im
Zusammenhang stehenden Behelfe Einsicht zu
nehmen.
(6) Die Gebarungsstelle sorgt für die Einrichtung
eines möglichst einfachen, aber wirksamen
Buchhaltungsdienstes des von ihr zu kontrollierenden
Organes der Österreichischen Hochschülerschaft
und erläßt zu diesem Zwecke eine
Buchhaltungsvorschrift, die der Genehmigung
des Bundesministeriums für Unterricht bedarf.
§ 22. Rechnungsabschluß.
(1) Spätestens bis 31. Dezember jedes Jahres
haben der Zentralausschuß und die Hauptausschüsse
den Rechnungsabschluß für das abgelaufene
Studienjahr nach Prüfung durch die
Gebarungsstelle dem Bundesministerium für
Unterricht zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Rechnungsabschluß ist in seiner Anlage
dem Voranschlag für das maßgebende Studienjahr
anzugleichen.
(3) Das Bundesministerium für Unterricht
prüft den Rechnungsabschluß und erteilt durch
Genehmigung desselben dem betreffenden Organ
der Österreichischen Hochschülerschaft die Entlastung.
(4) Die genehmigten Rechnungsabschlüsse
müssen vom Zentralausschuß beziehungsweise
von den Hauptausschüssen zur öffentlichen Einsichtnahme
aufgelegt werden.
§ 23. Schriftliche Eingaben und
Aufsicht.
(1) Eingaben von Organen der Österreichischen
Hochschülerschaft an das Bundesministerium
für Unterricht und an alle anderen
staatlichen Behörden sind im Wege der Rektorate
vorzulegen. Diese haben die Eingaben
ehestens, längstens aber innerhalb eines Monates
weiterzuleiten. Erfordern die Stellungnahmen
zu solchen Eingaben eine längere Frist, so hat
das Rektorat um eine Fristerstreckung bei der
Behörde, an die die Eingabe gerichtet war, anzusuchen.
Die Österreichische Hochschülerschaft
kann unter einem eine Gleichschrift ihrer Eingaben
direkt an die entsprechende Behörde
richten.
(2) Die Österreichische Hochschülerschaft
untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums
für Unterricht. Dieses kann mit der Aufsicht
die zuständigen akademischen Behörden betrauen.
(3) Das Bundesministerium für Unterricht ist
bei Handhabung des Aufsichtsrechtes insbesondere
berechtigt, durch einen mit Gründen versehenen
Bescheid Beschlüsse der Organe der
Österreichischen Hochschülerschaft aufzuheben.
§ 24. Durchführungsbestimmungen.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
näheren Anordnungen, insbesondere
über die Art der Bestellung der Organe der
Österreichischen Hochschülerschaft (Wahlordnung)
werden vom Bundesministerium für
Unterricht nach Anhörung der zuständigen
akademischen Behörden und des Zentralausschusses
der Österreichischen Hochschülerschaft
durch Verordnung erlassen.
§ 25. Übergangsbestimmung.
Die zuletzt im Jahre 1949 auf Grund der als
Anhang zur Verordnung vom 28. Oktober 1947,
BGBl. Nr. 249, erlassenen Wahlordnung gewählten
Studentenvertreter verbleiben solange
im Amte, bis gemäß der auf Grund dieses Bundesgesetzes
zu erlassenden Wahlordnung die
Neuwahlen durchgeführt sein werden, längstens
jedoch bis Ende des Wintersemesters 1950/51.
§ 26. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses. Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.