174. Bundesgesetz: 2. Notarversicherungs-Anpassungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zu den Geldleistungen aus der Notarversicherung
wird Personen mit dem Wohnsitz im
Inland, deren Anspruch sich gegen die Versicherungsanstalt
des österreichischen Notariates richtet,
ein Zuschlag nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gewährt.
§ 2. Der Zuschlag beträgt
I. In der Unfallversicherung
a) wenn der Versicherungsfall vor dem
1. Jänner 1948 eingetreten ist, 100 v. H.,
b) wenn der Versicherungsfall zwischen dem
31. Dezember 1947 und dem 1. Juli 1949
eingetreten ist, 25 v. H. der Leistung;
II. in der Pensionsversicherung
a) 100 v. H. des Grundbetrages und des vor
dem 1. Jänner 1948 erworbenen Teiles des
Steigerungsbetrages und der allfälligen
Zusatzrente,
b) 25 v. H. des in der Zeit vom 1. Jänner 1948
bis 30. Juni 1949 erworbenen Teiles des
Steigerungsbetrages und der allfälligen
Zusatzrente.
§ 3. Alle im Notarversicherungsgesetz 1938,
B. G. Bl. Nr. 2/1938, vorgesehenen festen Beträge,
die keinen Zuschlag nach § 2 erfahren, werden
auf das Zweifache hinaufgesetzt.
§ 4. Das Bundesgesetz vom 24. November 1948
über die Anpassung der Leistungen in der Notarversicherung
an die wirtschaftlichen Verhältnisse
(Notarversicherungs-Anpassungsgesetz), B. G. Bl.
Nr. 249, wird aufgehoben.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1949
in Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.