Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174_1949 AT

174. Bundesgesetz: 2. Notarversicherungs-Anpassungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: 2. Notarversicherungs-Anpassungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zu den Geldleistungen aus der Notarversicherung

wird Personen mit dem Wohnsitz im

Inland, deren Anspruch sich gegen die Versicherungsanstalt

des österreichischen Notariates richtet,

ein Zuschlag nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes gewährt.

§ 2. Der Zuschlag beträgt

I. In der Unfallversicherung

a) wenn der Versicherungsfall vor dem

1. Jänner 1948 eingetreten ist, 100 v. H.,

b) wenn der Versicherungsfall zwischen dem

31. Dezember 1947 und dem 1. Juli 1949

eingetreten ist, 25 v. H. der Leistung;

II. in der Pensionsversicherung

a) 100 v. H. des Grundbetrages und des vor

dem 1. Jänner 1948 erworbenen Teiles des

Steigerungsbetrages und der allfälligen

Zusatzrente,

b) 25 v. H. des in der Zeit vom 1. Jänner 1948

bis 30. Juni 1949 erworbenen Teiles des

Steigerungsbetrages und der allfälligen

Zusatzrente.

§ 3. Alle im Notarversicherungsgesetz 1938,

B. G. Bl. Nr. 2/1938, vorgesehenen festen Beträge,

die keinen Zuschlag nach § 2 erfahren, werden

auf das Zweifache hinaufgesetzt.

§ 4. Das Bundesgesetz vom 24. November 1948

über die Anpassung der Leistungen in der Notarversicherung

an die wirtschaftlichen Verhältnisse

(Notarversicherungs-Anpassungsgesetz), B. G. Bl.

Nr. 249, wird aufgehoben.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1949

in Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →