174. Kundmachung: Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge bei den Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 8. Juli
1948 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.
Nr. 180) wird gemäß § 11, Abs. (2), der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, B. G.Bl. Nr. 263/1947,
kundgemacht
§ 1. Anrechenbare Vordienstzeiten.
(1) Bundesbahnbeamten [§ 1, Abs. (4), der
Besoldungsordnung] wird auf Ansuchen für die
Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet
a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, ferner — unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit — zu
einem von ihm verwalteten Fonds oder
einer von ihm verwalteten Stiftung oder
Anstalt, zu einem Bundesland, zu einem
Bezirk oder zu einer Gemeinde tatsächlich
zurückgelegte Dienstzeit;
b) die in einem dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis oder dem Bundesbahndienstverhältnis
unmittelbar vorangegangenen
privatrechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund oder — unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit — zu einem von ihm verwalteten
Fonds oder einer von ihm verwalteten
Stiftung oder Anstalt, zu einem
Bundesland, zu einem Bezirk, zu einer Gemeinde
oder zu einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft tatsächlich zurückgelegte
Dienstzeit; eine Dienstzeitunterbrechung
von weniger als sechs Monaten bleibt bei
der Beurteilung der „Unmittelbarkeit"
außer Betracht;
c) die Gerichtepraxis als Rechtsanwaltsanwärter
bis zu einem Jahr;
d) Zeiträume, die auf Grund des § 11, des
Beamten-Überleitungsgesetzes für die Vorrückung
in höhere Bezüge angerechnet worden
sind.
(2) Für die Vorrückung in höhere Bezüge kann
unter der Voraussetzung, daß die während der
nachstehend angeführten Zeiträume entfaltete
Tätigkeit für den Dienstzweig, in dem der Beamte
angestellt wird, von wesentlicher Bedeutung
ist, von der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
angerechnet werden
a) eine Dienstzeit gemäß Abs. (1), lit. b, wenn
die Voraussetzung der Unmittelbarkeit
fehlt;
b) die Gerichtspraxis als Rechtsanwaltsanwärter,
soweit sie nicht unter die Bestimmungen
des Abs. (1), lit. c, fällt;
c) eine sonstige in einem öffentlichen oder
nichtöffentlichen Dienst oder einem freien
Beruf in Vollbeschäftigung zugebrachte Zeit.
(3) Der altösterreichische Zivil-Staats(Gendarmerie)
dienst, der gemeinsame österreichisch-
ungarische Zivilstaatsdienst und der Dienst aus
Berufsmilitärperson in der bewaffneten Macht
der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie,
ferner die während des Krieges in den
Kalenderjahren 1914 bis einschließlich 1918 und
die in der provisorischen österreichischen Wehrmacht
zurückgelegte Militärdienstzeit wird, wenn
der Beamte bis zum 13. März 1938 und ab
27. April 1945 ununterbrochen die österreichische
Staats(„Bundes")bürgerschaft besessen hat,
je nach der Art des Dienstverhältnisses dem
Dienst gemäß Abs. (1), lit. a oder b, gleichgehalten.
(4) Zeiträume während der der Beamte
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einem anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus
politischen Gründen — außer wegen nationalsozialistischer
Betätigung — oder
c) vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus
politischen Gründen oder aus Gründen der
Abstammung vom Eintritt in den öffentlichen
Dienst (oder den Bundesbahndienst)
ausgeschlossen oder an der Vollendung
seiner Studien verhindert war (Behinderungszeit),
können von der Generaldirektion
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium
für Finanzen wie Bundes(bahn)dienstzeiten
angerechnet werden, wenn die Behinderungszeit
unmittelbar dem Eintritt
in den Bundes(bahn)dienst vorangegangen
ist; diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt,
wenn die Studien mit dem auf den Wegfall
der Behinderung nächstfolgenden Studienabschnitte
(Semester, Schuljahr) fortgesetzt
werden und der Eintritt in den Bundesbahndienst
dem Abschluß der Studien unmittelbar
folgt. Eine Zwischenzeit von
weniger als sechs Monaten bleibt bei der
Beurteilung der Unmittelbarkeit außer Betracht.
Ist die Voraussetzung der Unmittelbarkeit
nicht erfüllt, so kann die Behinderungszeit,
wie eine nach Abs. (2) anrechenbare
Zeit behandelt werden.
§ 2. Nicht anrechenbare Vordienstzeiten,
(1) Von einer Anrechnung gemäß § 1 ist ausgeschlossen
a) die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres
zurückgelegte Zeit;
b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,
die nach den für dieses Dienstverhältnis
geltenden Bestimmungen für die Erlangung
höherer Bezüge nicht anrechenbar war;
c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,
das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten
während eines anhängigen Disziplinarverfahrens
durch Entlassung auf
Grund eines Dienststraferkenntnisses oder
infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst
wurde;
d) die Dienstzeit in einem nichtöffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis, das aus dem
Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber
vor Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen
wurde, oder ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;
e) Zeiträume, die in einem freien Beruf
zurückgelegt wurden, für dessen weitere
Ausübung der Beamte auf Grund strafgerichtlicher
oder disziplinärer Verurteilung
oder durch Verwaltungsverfügung die Befugnis
verloren hat;
f) die Dienstzeit, für die der Beamte einen
Ruhlegenuß aus einem im § 1, Abs. (1), lit.
a und b, bezeichneten Dienstverhältnis bezieht.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der
Ruhegenuß mach den hiefür geltenden Bestimmungen
wegen des bestehenden Dienstverhältnisses
zu den Österreichischen Bundesbahnen
zur Gänze ruht; in diesem Fall
muß überdies auf jenen Teil des Ruhe(Versorgungs)genusses
aus dem Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen
verzichtet werden, der dem Ruhe(Versorgungs)genuß
aus dem früheren
Dienstverhältnis entspricht;
g) die Dienstzeit aus einem Dienstverhältnis,
für das der Bedienstete aus öffentlichen
(Bundesbahn-)Mitteln eine Abfertigung erhalten
hat, sofern er die Abfertigung nicht
zurückerstattet ;
der Bemessung des rückzuerstattenden
Betrages wird unter sinngemäßer Anwendung
der vom Bundesministerium für Finanzen
für die Bundesbeamten erlassenen) näheren
Bestimmungen an Stelle des Bezuges,
nach dem die Abfertigung bemessen wurde,
der Bezug zugrunde gelegt, der nach den im
Zeitpunkt der (Rückzahlung geltenden Bestimmungen
der seinerzeitigen Stellung des
Bediensteten entspricht.
(2) Eine Anrechnung kann nur dann und nur
soweit erfolgen als dies nicht besonderen gesetzlichen
Bestimmungen widerspricht. Sie ist unzulässig,
wenn hiedurch der für die Anrechnung in Betracht
kommende kalendermäßige Zeitraum mehrfach
angerechnet würde;
dies gilt nicht im Falle des § 32 der Besoldungsordnung.
§ 3. Ausmaß der Anrechnung.
(1) Vordienstzeiten, die nach Maßgabe des § 1,
Abs. (1), und des § 2 zur Anrechnung geeignet
sind, werden in dem Ausmaß angerechnet, das
sich nach den folgenden Bestimmungen ergeben
würde, wenn diese Vordienstzeiten im Bundesbahndienst
zurückgelegt worden wären
a) Vordienstzeiten werden im vollen Ausmaß
angerechnet, soweit sie nach Erfüllung der
allgemeinen Erfordernisse für die Erlangung
von Dienstposten der Gehaltsgruppe, in der
die Anstellung erfolgt, und in einer Verwendung
zurückgelegt wurden, die der Verwendung
in denn Dienstzweig, in dem die Anstellung
erfolgt, mindestens gleichwertig ist;
b) Vordienstzeiten, die den in lit. a festgesetzten
Voraussetzungen nicht entsprechen, werden
soweit angerechnet, als sich eine Anrechnung
im Falle einer Beförderung aus
den der Vordienstzeit entsprechenden niedrigeren
Gehaltsgruppen in die höhere Gehaltsgruppe
ergeben würde.
(2) Vordienstzeiten gemäß § 1, Abs. (2), können
im Rahmen der Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes nur bis zur Hälfte angerechnet werden;
die Anrechnung darf einen Zeitraum von zehn
Jahren nicht übersteigen. Diese Beschränkungen
finden soweit nicht Anwendung, als die Generaldirektion
der Österreichischen Bundesbahnen im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt feststellt,
daß es im öffentlichen Interesse gelegen ist,
dem Beamten eine seiner bisherigen Berufslaufbahn
entsprechende besoldungsrechtliche Stellung
zuzuerkennen; sie finden ferner dann keine Anwendung,
wenn die Voraussetzung der Unmittelbarkeit
[§ 1, Abs. (2), lit. a] nur zufolge einer
Dienstzeitunterbrechung nicht gegeben ist, die auf
einer Kündigung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses
seitens des Dienstgebers beruht.
(3) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte
Vordienstzeiten werden bei einer Dienstleistung
von mehr als drei Viertel der Dienstleistung eines
entsprechend vollbeschäftigten Bediensteten voll,
bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis zu drei
Viertel der Dienstleistung eines vollbeschäftigten
Bediensteten zu zwei Drittel, sonst zu einem
Drittel in Anschlag gebracht.
§ 4. Wirkung der Anrechnung.
Anrechenbare Vordienstzeiten sind für die Vorrückung
in höhere Gehaltsstufen der Anstellungsgehaltsgruppe
des Beamten, bei Beamten mit
voller Hochschulbildung auch zur Beförderung in
die Gehaltsgruppe VII, zu berücksichtigen.
§ 5. Durchführung der Anrechnung.
(1) Um die Anrechnung von Vordienstzeiten
muß der Beamte längstens binnen sechs Monaten
nach der Anstellung schriftlich ansuchen.
(2) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten
sich ergebenden Vorrückungen sind
mit Wirksamkeit vom Tage der Anstellung durchzuführen.
(3) Von der Anrechnung der Vordienstzeiten ist
der Beamte schriftlich zu verständigen.
Übergangsbestimmungen.
§ 6.
(1) Die sechsmonatige Frist gemäß § 5, Abs. (1),
läuft bei Beamten, die nach dem 13. September
1937 angestellt worden sind, vom Tage der Verlautbarung
dieser Dienstanweisung an.
(2) Bei den in Abs. (1) genannten Beamten werden
die durch Anrechnung von Vordienstzeiten
sich ergebenden Vorrückungen mit Wirksamkeit
vom 1. September 1946, wenn der Beamte aber
später angestellt worden ist, mit Wirksamkeit
vom Tag der Anstellung durchgeführt.
(3) Ergibt sich für die im Abs. (1) genannten
Beamten auf Grund der Bestimmungen dieser
Dienstanweisung eine längere für die Vorrückung
in höhere Bezüge maßgebende Zeit als die nach
§ 29 der Besoldungsordnung festgesetzte Überleitungsdienstzeit,
so ist für die Festsetzung der
Gehaltsstufe die auf Grund der Vordienstzeitenanrechnung
ermittelte Zeit zugrunde zu legen;
ansonsten bleibt die Überleitungsdienstzeit weiterhin
maßgebend.
§ 7.
(1) Beamten, die vor dem 13. September 1937
angestellt worden sind, können zusätzlich zu den
bisher angerechneten Vordienstzeiten auf schriftliches
Ansuchen von der Generaldirektion der
Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt, Dienstzeiten bis
zum Höchstausmaß von zwei Jahren für die Vorrückung
in höhere Bezüge angerechnet werden,
wenn die auf Grund der Bestimmungen dieser
Dienstanweisung sich ergebende, für die Vorrückung
in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit
zuzüglich der nach Dienstanweisung 11, erschienen
im Amtsblatt des deutsch-österreichischen
Staatsamtes für Verkehrswesen, 6. Stück vom
28. Jänner 1919, angerechneten Kriegshalbjahre
länger ist, als die gemäß § 29 der Besoldungsordnung
ermittelte Überleitungsdienstzeit.
(2) Das Ansuchen nach Abs. (1) muß längstens
binnen sechs Monaten nach dem Tag dear Verlautbarung
dieser Dienstanweisung eingereicht
werden.
(3) Die auf Grund der Anrechnung nach
Abs. (1) sich ergebenden Vorrückungen sind mit
Wirksamkeit vom 1. September 1946 durchzuführen.
§ 8.
Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 werden sinngemäß
auf Beamte angewendet, die nach Übernahme
in den Personalstand gemäß § 25 der Besoldungsordnung
in den Ruhestand versetzt worden
sind, sowie auf Beamte, auf die die Bestimmungen
des § 31 der Besoldungsordnung Anwendung
finden.
§ 9.
War der Beamte durch unabwendbare Ereignisse
ohne sein Verschulden verhindert, die im
§ 6, Abs. (1), oder § 7, Abs. (2), vorgeschriebenen
Fristen einzuhalten, so kann er das Ansuchen
innerhalb sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses
nachbringen.