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174. Kundmachung: Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge bei den Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Kundmachung: Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge bei den Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 8. Juli

1948 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.

Nr. 180) wird gemäß § 11, Abs. (2), der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, B. G.Bl. Nr. 263/1947,

kundgemacht

§ 1. Anrechenbare Vordienstzeiten.

(1) Bundesbahnbeamten [§ 1, Abs. (4), der

Besoldungsordnung] wird auf Ansuchen für die

Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet

a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund, ferner — unter der

Voraussetzung der Gegenseitigkeit — zu

einem von ihm verwalteten Fonds oder

einer von ihm verwalteten Stiftung oder

Anstalt, zu einem Bundesland, zu einem

Bezirk oder zu einer Gemeinde tatsächlich

zurückgelegte Dienstzeit;

b) die in einem dem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis oder dem Bundesbahndienstverhältnis

unmittelbar vorangegangenen

privatrechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund oder — unter der Voraussetzung der

Gegenseitigkeit — zu einem von ihm verwalteten

Fonds oder einer von ihm verwalteten

Stiftung oder Anstalt, zu einem

Bundesland, zu einem Bezirk, zu einer Gemeinde

oder zu einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft tatsächlich zurückgelegte

Dienstzeit; eine Dienstzeitunterbrechung

von weniger als sechs Monaten bleibt bei

der Beurteilung der „Unmittelbarkeit"

außer Betracht;

c) die Gerichtepraxis als Rechtsanwaltsanwärter

bis zu einem Jahr;

d) Zeiträume, die auf Grund des § 11, des

Beamten-Überleitungsgesetzes für die Vorrückung

in höhere Bezüge angerechnet worden

sind.

(2) Für die Vorrückung in höhere Bezüge kann

unter der Voraussetzung, daß die während der

nachstehend angeführten Zeiträume entfaltete

Tätigkeit für den Dienstzweig, in dem der Beamte

angestellt wird, von wesentlicher Bedeutung

ist, von der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

angerechnet werden

a) eine Dienstzeit gemäß Abs. (1), lit. b, wenn

die Voraussetzung der Unmittelbarkeit

fehlt;

b) die Gerichtspraxis als Rechtsanwaltsanwärter,

soweit sie nicht unter die Bestimmungen

des Abs. (1), lit. c, fällt;

c) eine sonstige in einem öffentlichen oder

nichtöffentlichen Dienst oder einem freien

Beruf in Vollbeschäftigung zugebrachte Zeit.

(3) Der altösterreichische Zivil-Staats(Gendarmerie)

dienst, der gemeinsame österreichisch-

ungarische Zivilstaatsdienst und der Dienst aus

Berufsmilitärperson in der bewaffneten Macht

der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie,

ferner die während des Krieges in den

Kalenderjahren 1914 bis einschließlich 1918 und

die in der provisorischen österreichischen Wehrmacht

zurückgelegte Militärdienstzeit wird, wenn

der Beamte bis zum 13. März 1938 und ab

27. April 1945 ununterbrochen die österreichische

Staats(„Bundes")bürgerschaft besessen hat,

je nach der Art des Dienstverhältnisses dem

Dienst gemäß Abs. (1), lit. a oder b, gleichgehalten.

(4) Zeiträume während der der Beamte

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einem anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus

politischen Gründen — außer wegen nationalsozialistischer

Betätigung — oder

c) vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus

politischen Gründen oder aus Gründen der

Abstammung vom Eintritt in den öffentlichen

Dienst (oder den Bundesbahndienst)

ausgeschlossen oder an der Vollendung

seiner Studien verhindert war (Behinderungszeit),

können von der Generaldirektion

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium

für Finanzen wie Bundes(bahn)dienstzeiten

angerechnet werden, wenn die Behinderungszeit

unmittelbar dem Eintritt

in den Bundes(bahn)dienst vorangegangen

ist; diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt,

wenn die Studien mit dem auf den Wegfall

der Behinderung nächstfolgenden Studienabschnitte

(Semester, Schuljahr) fortgesetzt

werden und der Eintritt in den Bundesbahndienst

dem Abschluß der Studien unmittelbar

folgt. Eine Zwischenzeit von

weniger als sechs Monaten bleibt bei der

Beurteilung der Unmittelbarkeit außer Betracht.

Ist die Voraussetzung der Unmittelbarkeit

nicht erfüllt, so kann die Behinderungszeit,

wie eine nach Abs. (2) anrechenbare

Zeit behandelt werden.

§ 2. Nicht anrechenbare Vordienstzeiten,

(1) Von einer Anrechnung gemäß § 1 ist ausgeschlossen

a) die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres

zurückgelegte Zeit;

b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

die nach den für dieses Dienstverhältnis

geltenden Bestimmungen für die Erlangung

höherer Bezüge nicht anrechenbar war;

c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten

während eines anhängigen Disziplinarverfahrens

durch Entlassung auf

Grund eines Dienststraferkenntnisses oder

infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst

wurde;

d) die Dienstzeit in einem nichtöffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis, das aus dem

Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber

vor Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen

wurde, oder ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;

e) Zeiträume, die in einem freien Beruf

zurückgelegt wurden, für dessen weitere

Ausübung der Beamte auf Grund strafgerichtlicher

oder disziplinärer Verurteilung

oder durch Verwaltungsverfügung die Befugnis

verloren hat;

f) die Dienstzeit, für die der Beamte einen

Ruhlegenuß aus einem im § 1, Abs. (1), lit.

a und b, bezeichneten Dienstverhältnis bezieht.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der

Ruhegenuß mach den hiefür geltenden Bestimmungen

wegen des bestehenden Dienstverhältnisses

zu den Österreichischen Bundesbahnen

zur Gänze ruht; in diesem Fall

muß überdies auf jenen Teil des Ruhe(Versorgungs)genusses

aus dem Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen

verzichtet werden, der dem Ruhe(Versorgungs)genuß

aus dem früheren

Dienstverhältnis entspricht;

g) die Dienstzeit aus einem Dienstverhältnis,

für das der Bedienstete aus öffentlichen

(Bundesbahn-)Mitteln eine Abfertigung erhalten

hat, sofern er die Abfertigung nicht

zurückerstattet ;

der Bemessung des rückzuerstattenden

Betrages wird unter sinngemäßer Anwendung

der vom Bundesministerium für Finanzen

für die Bundesbeamten erlassenen) näheren

Bestimmungen an Stelle des Bezuges,

nach dem die Abfertigung bemessen wurde,

der Bezug zugrunde gelegt, der nach den im

Zeitpunkt der (Rückzahlung geltenden Bestimmungen

der seinerzeitigen Stellung des

Bediensteten entspricht.

(2) Eine Anrechnung kann nur dann und nur

soweit erfolgen als dies nicht besonderen gesetzlichen

Bestimmungen widerspricht. Sie ist unzulässig,

wenn hiedurch der für die Anrechnung in Betracht

kommende kalendermäßige Zeitraum mehrfach

angerechnet würde;

dies gilt nicht im Falle des § 32 der Besoldungsordnung.

§ 3. Ausmaß der Anrechnung.

(1) Vordienstzeiten, die nach Maßgabe des § 1,

Abs. (1), und des § 2 zur Anrechnung geeignet

sind, werden in dem Ausmaß angerechnet, das

sich nach den folgenden Bestimmungen ergeben

würde, wenn diese Vordienstzeiten im Bundesbahndienst

zurückgelegt worden wären

a) Vordienstzeiten werden im vollen Ausmaß

angerechnet, soweit sie nach Erfüllung der

allgemeinen Erfordernisse für die Erlangung

von Dienstposten der Gehaltsgruppe, in der

die Anstellung erfolgt, und in einer Verwendung

zurückgelegt wurden, die der Verwendung

in denn Dienstzweig, in dem die Anstellung

erfolgt, mindestens gleichwertig ist;

b) Vordienstzeiten, die den in lit. a festgesetzten

Voraussetzungen nicht entsprechen, werden

soweit angerechnet, als sich eine Anrechnung

im Falle einer Beförderung aus

den der Vordienstzeit entsprechenden niedrigeren

Gehaltsgruppen in die höhere Gehaltsgruppe

ergeben würde.

(2) Vordienstzeiten gemäß § 1, Abs. (2), können

im Rahmen der Bestimmungen des vorstehenden

Absatzes nur bis zur Hälfte angerechnet werden;

die Anrechnung darf einen Zeitraum von zehn

Jahren nicht übersteigen. Diese Beschränkungen

finden soweit nicht Anwendung, als die Generaldirektion

der Österreichischen Bundesbahnen im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt feststellt,

daß es im öffentlichen Interesse gelegen ist,

dem Beamten eine seiner bisherigen Berufslaufbahn

entsprechende besoldungsrechtliche Stellung

zuzuerkennen; sie finden ferner dann keine Anwendung,

wenn die Voraussetzung der Unmittelbarkeit

[§ 1, Abs. (2), lit. a] nur zufolge einer

Dienstzeitunterbrechung nicht gegeben ist, die auf

einer Kündigung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses

seitens des Dienstgebers beruht.

(3) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte

Vordienstzeiten werden bei einer Dienstleistung

von mehr als drei Viertel der Dienstleistung eines

entsprechend vollbeschäftigten Bediensteten voll,

bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis zu drei

Viertel der Dienstleistung eines vollbeschäftigten

Bediensteten zu zwei Drittel, sonst zu einem

Drittel in Anschlag gebracht.

§ 4. Wirkung der Anrechnung.

Anrechenbare Vordienstzeiten sind für die Vorrückung

in höhere Gehaltsstufen der Anstellungsgehaltsgruppe

des Beamten, bei Beamten mit

voller Hochschulbildung auch zur Beförderung in

die Gehaltsgruppe VII, zu berücksichtigen.

§ 5. Durchführung der Anrechnung.

(1) Um die Anrechnung von Vordienstzeiten

muß der Beamte längstens binnen sechs Monaten

nach der Anstellung schriftlich ansuchen.

(2) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten

sich ergebenden Vorrückungen sind

mit Wirksamkeit vom Tage der Anstellung durchzuführen.

(3) Von der Anrechnung der Vordienstzeiten ist

der Beamte schriftlich zu verständigen.

Übergangsbestimmungen.

§ 6.

(1) Die sechsmonatige Frist gemäß § 5, Abs. (1),

läuft bei Beamten, die nach dem 13. September

1937 angestellt worden sind, vom Tage der Verlautbarung

dieser Dienstanweisung an.

(2) Bei den in Abs. (1) genannten Beamten werden

die durch Anrechnung von Vordienstzeiten

sich ergebenden Vorrückungen mit Wirksamkeit

vom 1. September 1946, wenn der Beamte aber

später angestellt worden ist, mit Wirksamkeit

vom Tag der Anstellung durchgeführt.

(3) Ergibt sich für die im Abs. (1) genannten

Beamten auf Grund der Bestimmungen dieser

Dienstanweisung eine längere für die Vorrückung

in höhere Bezüge maßgebende Zeit als die nach

§ 29 der Besoldungsordnung festgesetzte Überleitungsdienstzeit,

so ist für die Festsetzung der

Gehaltsstufe die auf Grund der Vordienstzeitenanrechnung

ermittelte Zeit zugrunde zu legen;

ansonsten bleibt die Überleitungsdienstzeit weiterhin

maßgebend.

§ 7.

(1) Beamten, die vor dem 13. September 1937

angestellt worden sind, können zusätzlich zu den

bisher angerechneten Vordienstzeiten auf schriftliches

Ansuchen von der Generaldirektion der

Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt, Dienstzeiten bis

zum Höchstausmaß von zwei Jahren für die Vorrückung

in höhere Bezüge angerechnet werden,

wenn die auf Grund der Bestimmungen dieser

Dienstanweisung sich ergebende, für die Vorrückung

in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit

zuzüglich der nach Dienstanweisung 11, erschienen

im Amtsblatt des deutsch-österreichischen

Staatsamtes für Verkehrswesen, 6. Stück vom

28. Jänner 1919, angerechneten Kriegshalbjahre

länger ist, als die gemäß § 29 der Besoldungsordnung

ermittelte Überleitungsdienstzeit.

(2) Das Ansuchen nach Abs. (1) muß längstens

binnen sechs Monaten nach dem Tag dear Verlautbarung

dieser Dienstanweisung eingereicht

werden.

(3) Die auf Grund der Anrechnung nach

Abs. (1) sich ergebenden Vorrückungen sind mit

Wirksamkeit vom 1. September 1946 durchzuführen.

§ 8.

Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 werden sinngemäß

auf Beamte angewendet, die nach Übernahme

in den Personalstand gemäß § 25 der Besoldungsordnung

in den Ruhestand versetzt worden

sind, sowie auf Beamte, auf die die Bestimmungen

des § 31 der Besoldungsordnung Anwendung

finden.

§ 9.

War der Beamte durch unabwendbare Ereignisse

ohne sein Verschulden verhindert, die im

§ 6, Abs. (1), oder § 7, Abs. (2), vorgeschriebenen

Fristen einzuhalten, so kann er das Ansuchen

innerhalb sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses

nachbringen.

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