174. Bundesgesetz: Abänderungen und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Das Gesetz vom 26 Februar 1920, St. G.
Bl. Nr. 101, über den Dienstvertrag der Hausgehilfen
(Hausgehilfengesetz) wird wie folgt abgeändert
1. Der § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Der Hausgehilfe hat Anspruch auf
einen Urlaub, auf den, soweit in Abs. (2) nicht
anderes bestimmt wird, das Bundesgesetz vom
25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 173, über den Urlaub
von Arbeitern (Arbeiterurlaubsgesetz) sinngemäß
anzuwenden ist.
(2) Während des Urlaubes gebührt dem Hausgehilfen
neben den auf diese Zeit entfallenden
Geldbezügen ein Urlaubszuschuß, dessen Ausmaß
je nach der Urlaubsdauer das Einfache, das
Eineinhalbfache oder das Zweifache der monatlichen
Geldbezüge beträgt."
2. Im § 27 hat 1 i t. c zu lauten
„c) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub.
Das Urlaubsausmaß beträgt im ersten
Dienstjahr zwölf Werktage; es erhöht sich
auf vierundzwanzig Werktage, wenn das
Dienstverhältnis ohne Unterbrechung zwei
Jahre gedauert hat. Der Anspruch auf Urlaub
im ersten Dienstjahr entsteht nicht
vor Zurücklegung einer ununterbrochenen
Dienstzeit von neun Monaten. Während
des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer
neben den auf diese Zeit entfallenden Geldbezügen
ein Urlaubszuschuß, dessen Ausmaß
je nach Urlaubsdauer das Einfache
oder das Zweifache der monatlichen Geldbezüge
beträgt. Dieser Zuschuß sowie die
auf den Urlaub entfallenden Geldbezüge
sind bei Antritt des Urlaubes für die ganze
Urlaubsdauer im voraus zu bezahlen.
Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 3,
Abs. (4) bis (6), 4, 5 und 7 bis 10 des Bundesgesetzes
vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 173,
über den Urlaub von Arbeitern (Arbeiterurlaubsgesetz)
sinngemäß anzuwenden."
Artikel II.
§ 2. Der § 5, Abs. (2), des Bundesgesetzes vom
13. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 878, über den
Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgerordnung)
hat zu lauten
„(2) Der Hausbesorger hat Anspruch auf einen
Urlaub, auf den die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 173,
über den Urlaub von Arbeitern (Arbeiterurlaubsgesetz)
sinngemäß anzuwenden sind."
Artikel HL
§ 3. Der § 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1928, B. G. Bl. Nr. 359, über die Regelung
des Dienstverhältnisses der Privatkraftwagenführer
(Privat-Kraftwagenführergesetz) hat
zu lauten
„§ 4. Der Privatkraftwagenführer hat Anspruch
auf einen Urlaub, auf den die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 173, über den Urlaub von Arbeitern
(Arbeiterurlaubsgesetz) sinngemäß anzuwenden
sind."
Artikel IV.
§ 4. Die §§ 4 und 13 des Bundesgesetzes vom
20. März 1946, B.G. Bl. Nr. 81, über den Urlaub
von Arbeitern in Baugewerben und Baunebengewerben
(Bauarbeiter-Urlaubsgesetz) haben
zu lauten
„§ 4. (1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils
43 Arbeitswochen gebührt ein ununterbrochener
Urlaub von zwölf Werktagen; er erhöht
sich
auf 18 Werktage, wenn die Beschäftigungszeiten
eine Gesamtdauer von insgesamt mindestens
215 Arbeitswochen und
auf 24 Werktage, wenn sie mindestens 645 Arbeitswochen
erreicht haben.
(2) Jugendlichen Arbeitern vor dem vollendeten
18. Lebenjahr gebührt nach Beschäftigungszeiten
von jeweils 43 Arbeitswochen ein ununterbrochener
Urlaub von 18 Werktagen.
(3) Bei Ermittlung der Beschäftigungszeiten,
die für die Urlaubsdauer maßgebend sind
[Abs. (1)], sind auch Dienstverhältnisse der in
§ 1 bezeichneten Art anzurechnen, die in der
Zeit vor dem 26. Mai 1946 zurückgelegt worden
sind, jedoch nicht länger als zehn Jahre, gerechnet
von dem Zeitpunkt der Begründung des
jeweiligen Urlaubsanspruches zurückliegen; die
auf die Dauer dieser Dienstverhältnisse entfallenden
Kalenderwochen sind Arbeitswochen gleichzustellen,
auch wenn die Voraussetzungen des
§ 6, Abs. (2), nicht gegeben sind.
(4) Zeiten, während deren Personen, die dem
Opfer-Fürsorgegesetz vom 17. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 90, unterliegen, nachweisbar aus
politischen Gründen in Haft waren, sind für die
Bemessung der Urlaubsdauer voll anzurechnen, soweit
sie nicht schon nach Abs. (3) angerechnet
wurden und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer
zu berücksichtigen sind
(5) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im
Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Arbeiter
unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse
des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit
des Arbeiters zu bestimmen.
§ 13. Die Zuschläge (§ 7), das Urlaubsengelt
(§ 11) und die Abfindungen (§ 12) sind der
Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche
betrifft."
§ 5. Nach § 13 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
ist folgender § 13 a, der die Überschrift
„Unabdingbarkeit" erhält, einzuschalten
„§ 13 a. Die dem Arbeiter durch dieses
Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können
durch Dienstvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung
und — soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt — durch Kollektivvertrag weder
aufgehoben noch beschränkt werden.
Artikel V.
§ 6. Der § 17 des Bundesgesetzes vom 11. Mai
1921, B. G. Bl. Nr. 292, über den Dienstvertrag
der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
hat zu lauten
„§ 17. (1) Dem Angestellten gebührt in. jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub. Das
Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von
weniger als fünf Dienstjahren zwölf Werktage;
es erhöht sich auf 18 Werktage, wenn das
Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünf
Jahre, auf 24 Werktage, wenn es zehn Jahre
und auf 30 Werktage, wenn es 25 Jahre gedauert
hat.
(2) Jugendlichen Angestellten gebührt bis zum.
Ende des Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr
vollenden, in jedem Dienstjahr ein
ununterbrochener Urlaub von 18 Werktagen.
(3) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr
entsteht nicht vor Zurücklegung einer ununterbrochenen
Dienstzeit von sechs Monaten.
(4) Wenn das Dienstverhältnis wenigstens
zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat, so ist
die in anderen Dienstverhältnissen im Inlande
zugebrachte Dienstzeit als Angestellter, Arbeiter
oder Lehrling, sofern sie mindestens je sechs
Monate gedauert hat, für die Bemessung der.
Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von fünf
Jahren anzurechnen. Im Falle einer Übernahme
in das Angestelltenverhältnis wird die Dienstzeit
als Arbeiter bei demselben Dienstgeber sofort
zur Gänze angerechnet.
(5) Dienstzeiten [Abs. (4)], die zwischen dem
13. März 1938 und dem 27. April 1945 im
Deutschen Reich oder in vom Deutschen Reich
besetzten Gebieten zurückgelegt wurden, gelten
als im Inlande zugebrachte Dienstzeiten.
(6) Zeiten, während deren Personen, die dem
Opfer-Fürsorgegesetz unterliegen, nachweisbar
aus politischen Gründen in Haft waren, sind für
die Bemessung der Urlaubsdauer voll anzurechnen.
Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit
ein Dienstverhältnis während der Haft
aufrechtgeblieben und aus diesem Grunde für
die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist.
(7) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so ist dem Angestellten,
der Hochschulstudien zurückgelegt hat, für die
Bemessung der Urlaubsdauer eine der gewöhnlichen
Dauer dieser Studien entsprechende Zeit,
soweit sie fünf Jahre nicht übersteigt, anzurechnen.
(8) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind
Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen
als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
(9) Die Zeit, während der ein Angestellter
durch Krankheit oder durch einen Unglücksfall
an der Leistung seiner Dienste verhindert ist,
darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden.
(10) Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt
werden, doch darf ein Teil nicht weniger als
sechs Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag
kann eine andere Regelung getroffen werden.
(11) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im
Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und
dem Angestellten unter Rücksichtnahme auf die
Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit
des Angestellten zu bestimmen."
§ 7. Nach dem § 17 des Angestelltengesetzes
sind als § 17 a und § 17 b einzuschalten
„§ 17 a. (1) Während des Urlaubes behält der
Angestellte den Anspruch auf das Entgelt.
(2) Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach
Abs. (1) ist der Gehalt zugrunde zu legen, der
sich aus der für den Angestellten geltenden
Normalarbeitszeit ergibt.
(3) Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie
der Angestellte während des Urlaubes nicht in
Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag
in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes
entfallenden Geldbezüge zu vergüten.
(4) Die Beträge nach Abs. (1) bis (3) sind bei
Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaulbsdauer
im voraus zu bezahlen.
(5) Das Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen,
soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.
§ 17 b. Der Angestellte verliert den Anspruch
auf Urlaub, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig
austritt oder wenn ihn ein Verschulden
an der vorzeitigen Entlassung trifft."
§ 8. In § 40 des Angestelltengesetzes sind die
Worte „17, Abs. 1 bis 6" durch die Worte
„17, 17 a" zu ersetzen.
Artikel VI.
§ 9. Der § 15 des Bundesgesetzes vom 26. September
1923, B. G. Bl. Nr. 538, über den Dienstvertrag
der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (Gutsangestelltengesetz) hat
zu lauten
„§ 15. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub. Das
Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von
weniger als fünf Dienstjahren zwölf Werktage;
es erhöht sich auf achtzehn Werktage, wenn das
Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünf Jahre,
auf vierundzwanzig Werktage, wenn es zehn
Jahre und auf dreißig Werktage, wenn es fünfundzwanzig
Jahre gedauert hat.
(2) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis
zum Ende des Dienstjahres, in dem sie das
18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr
ein ununterbrochener Urlaub von achtzehn
Werktagen.
(3) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr
entsteht nicht vor Zurücklegung einer ununterbrochenen
Dienstzeit von sechs Monaten.
(4) Wenn das Dienstverhältnis wenigstens zwei
Jahre ununterbrochen gedauert hat, so ist die in
anderen Dienstverhältnissen im Inlande. zugebrachte
Dienstzeit als Angestellter, Arbeiter oder
Lehrling, sofern sie mindestens je sechs Monate
gedauert hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer
bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren
anzurechnen. Im Falle einer Übernahme in das
Angestelltenverhältnis wird die Dienstzeit als
Arbeiter bei demselben Dienstgeber sofort zur
Gänze angerechnet.
(5) Dienstzeiten [Abs. (4)], die zwischen dem
13. März 1938 und dem 27. April 1945 im
Deutschen Reich oder in vom Deutschen Reich
besetzten Gebieten zurückgelegt wurden, gelten
als im Inlande zugebrachte Dienstzeiten.
(S) Zeiten, während deren Personen, die dem
Opfer-Fürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G.
Bl. Nr. 90, unterliegen, nachweisbar aus politischen
Gründen in Haft waren, sind für die Bemessung
der Urlaubsdauer voll anzurechnen.
Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein
Dienstverhältnis während der Haft aufrechtgeblieben
und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer
zu berücksichtigen ist.
(7) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so ist dem Dienstnehmer,
der Hochschulstudien zurückgelegt hat, für die
Bemessung der Urlaubsdauer eine der gewöhnlichen
Dauer dieser Studien entsprechende Zeit,
soweit sie fünf Jahre nicht übersteigt, anzurechnen.
(8) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind
Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen
als jeweils sechzig Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
(9) Die Zeit, während der ein Dienstnehmer
durch Krankheit oder durch einen Unglücksfall
an der Leistung seiner Dienste verhindert ist,
darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden.
(10) Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt
werden, doch darf ein Teil nicht weniger als
sechs Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag
kann eine andere Regelung getroffen
werden.
(11) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im
Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und
dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf
die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit
des Dienstnehmers zu bestimmen."
§ 10. Nach dem § 15 des Gutsangestelltengesetzes
sind als § 15 a und. 15 b einzuschalten;
„§ 15 a. (1) Während des Urlaubes behält der
Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt.
(2) Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach
Abs. (1) ist der Gehalt zugrunde zu legen, der
sich aus der für den Dienstnehmer geltenden
Normalarbeitszeit ergibt.
(3) Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie
der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in
Anspruch, so in ihm an ihrer Stelle ein Betrag
in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes
entfallenden Geldbezüge zu vergüten.
(4) Die Bezüge nach Abs. (1) bis (3) sind bei
Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer
im voraus zu bezahlen.
(5) Das Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen,
soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft."
„§ 15 b. Der Dienstnehmer verliert den Anspruch
auf Urlaub, wenn er ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden
an der vorzeitigen Entlassung trifft."
Artikel VII.
Aufhebung von Vorschriften.
§ 11. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten
Dienstverhältnisse finden die Bestimmungen
des § 21 des Gesetzes über Kinderarbeit
und über die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz)
vom 30. April 1938, Deutsches
R. G. Bl. I S. 437, samt den dazugehörigen
Bestimmungen der Ausführungsverordnung zu
diesem Gesetz vom 12. Dezember 1938, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1777, und der Verordnung
über den Urlaub der Jugendlichen in der Hauswirtschaft,
Land- und Forstwirtschaft, See- und
Binnenschiffahrt und in verwandten Wirtschaftszweigen
(Jugendurlaubsordnung) vom 15. Juni
1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 1029, keine Anwendung.
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage
der Kundmachung in Kraft. Die Bestimmungen
der Artikel I, V und VI wirken, soweit sie den
Urlaubsanspruch und die Anrechnung von
Dienstzeiten regeln, auf die Zeit vom Beginn des
Dienstjahres an zurück, in den der Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes fällt
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien,
hinsichtlich der Artikel V und VI
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.