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174. Bundesgesetz: Abänderungen und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 174. Bundesgesetz: Abänderungen und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Das Gesetz vom 26 Februar 1920, St. G.

Bl. Nr. 101, über den Dienstvertrag der Hausgehilfen

(Hausgehilfengesetz) wird wie folgt abgeändert

1. Der § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Der Hausgehilfe hat Anspruch auf

einen Urlaub, auf den, soweit in Abs. (2) nicht

anderes bestimmt wird, das Bundesgesetz vom

25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 173, über den Urlaub

von Arbeitern (Arbeiterurlaubsgesetz) sinngemäß

anzuwenden ist.

(2) Während des Urlaubes gebührt dem Hausgehilfen

neben den auf diese Zeit entfallenden

Geldbezügen ein Urlaubszuschuß, dessen Ausmaß

je nach der Urlaubsdauer das Einfache, das

Eineinhalbfache oder das Zweifache der monatlichen

Geldbezüge beträgt."

2. Im § 27 hat 1 i t. c zu lauten

„c) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub.

Das Urlaubsausmaß beträgt im ersten

Dienstjahr zwölf Werktage; es erhöht sich

auf vierundzwanzig Werktage, wenn das

Dienstverhältnis ohne Unterbrechung zwei

Jahre gedauert hat. Der Anspruch auf Urlaub

im ersten Dienstjahr entsteht nicht

vor Zurücklegung einer ununterbrochenen

Dienstzeit von neun Monaten. Während

des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer

neben den auf diese Zeit entfallenden Geldbezügen

ein Urlaubszuschuß, dessen Ausmaß

je nach Urlaubsdauer das Einfache

oder das Zweifache der monatlichen Geldbezüge

beträgt. Dieser Zuschuß sowie die

auf den Urlaub entfallenden Geldbezüge

sind bei Antritt des Urlaubes für die ganze

Urlaubsdauer im voraus zu bezahlen.

Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 3,

Abs. (4) bis (6), 4, 5 und 7 bis 10 des Bundesgesetzes

vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 173,

über den Urlaub von Arbeitern (Arbeiterurlaubsgesetz)

sinngemäß anzuwenden."

Artikel II.

§ 2. Der § 5, Abs. (2), des Bundesgesetzes vom

13. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 878, über den

Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgerordnung)

hat zu lauten

„(2) Der Hausbesorger hat Anspruch auf einen

Urlaub, auf den die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 173,

über den Urlaub von Arbeitern (Arbeiterurlaubsgesetz)

sinngemäß anzuwenden sind."

Artikel HL

§ 3. Der § 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1928, B. G. Bl. Nr. 359, über die Regelung

des Dienstverhältnisses der Privatkraftwagenführer

(Privat-Kraftwagenführergesetz) hat

zu lauten

„§ 4. Der Privatkraftwagenführer hat Anspruch

auf einen Urlaub, auf den die Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 173, über den Urlaub von Arbeitern

(Arbeiterurlaubsgesetz) sinngemäß anzuwenden

sind."

Artikel IV.

§ 4. Die §§ 4 und 13 des Bundesgesetzes vom

20. März 1946, B.G. Bl. Nr. 81, über den Urlaub

von Arbeitern in Baugewerben und Baunebengewerben

(Bauarbeiter-Urlaubsgesetz) haben

zu lauten

„§ 4. (1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils

43 Arbeitswochen gebührt ein ununterbrochener

Urlaub von zwölf Werktagen; er erhöht

sich

auf 18 Werktage, wenn die Beschäftigungszeiten

eine Gesamtdauer von insgesamt mindestens

215 Arbeitswochen und

auf 24 Werktage, wenn sie mindestens 645 Arbeitswochen

erreicht haben.

(2) Jugendlichen Arbeitern vor dem vollendeten

18. Lebenjahr gebührt nach Beschäftigungszeiten

von jeweils 43 Arbeitswochen ein ununterbrochener

Urlaub von 18 Werktagen.

(3) Bei Ermittlung der Beschäftigungszeiten,

die für die Urlaubsdauer maßgebend sind

[Abs. (1)], sind auch Dienstverhältnisse der in

§ 1 bezeichneten Art anzurechnen, die in der

Zeit vor dem 26. Mai 1946 zurückgelegt worden

sind, jedoch nicht länger als zehn Jahre, gerechnet

von dem Zeitpunkt der Begründung des

jeweiligen Urlaubsanspruches zurückliegen; die

auf die Dauer dieser Dienstverhältnisse entfallenden

Kalenderwochen sind Arbeitswochen gleichzustellen,

auch wenn die Voraussetzungen des

§ 6, Abs. (2), nicht gegeben sind.

(4) Zeiten, während deren Personen, die dem

Opfer-Fürsorgegesetz vom 17. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 90, unterliegen, nachweisbar aus

politischen Gründen in Haft waren, sind für die

Bemessung der Urlaubsdauer voll anzurechnen, soweit

sie nicht schon nach Abs. (3) angerechnet

wurden und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer

zu berücksichtigen sind

(5) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im

Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Arbeiter

unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse

des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit

des Arbeiters zu bestimmen.

§ 13. Die Zuschläge (§ 7), das Urlaubsengelt

(§ 11) und die Abfindungen (§ 12) sind der

Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche

betrifft."

§ 5. Nach § 13 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes

ist folgender § 13 a, der die Überschrift

„Unabdingbarkeit" erhält, einzuschalten

„§ 13 a. Die dem Arbeiter durch dieses

Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können

durch Dienstvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung

und — soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt — durch Kollektivvertrag weder

aufgehoben noch beschränkt werden.

Artikel V.

§ 6. Der § 17 des Bundesgesetzes vom 11. Mai

1921, B. G. Bl. Nr. 292, über den Dienstvertrag

der Privatangestellten (Angestelltengesetz)

hat zu lauten

„§ 17. (1) Dem Angestellten gebührt in. jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub. Das

Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von

weniger als fünf Dienstjahren zwölf Werktage;

es erhöht sich auf 18 Werktage, wenn das

Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünf

Jahre, auf 24 Werktage, wenn es zehn Jahre

und auf 30 Werktage, wenn es 25 Jahre gedauert

hat.

(2) Jugendlichen Angestellten gebührt bis zum.

Ende des Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr

vollenden, in jedem Dienstjahr ein

ununterbrochener Urlaub von 18 Werktagen.

(3) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr

entsteht nicht vor Zurücklegung einer ununterbrochenen

Dienstzeit von sechs Monaten.

(4) Wenn das Dienstverhältnis wenigstens

zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat, so ist

die in anderen Dienstverhältnissen im Inlande

zugebrachte Dienstzeit als Angestellter, Arbeiter

oder Lehrling, sofern sie mindestens je sechs

Monate gedauert hat, für die Bemessung der.

Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von fünf

Jahren anzurechnen. Im Falle einer Übernahme

in das Angestelltenverhältnis wird die Dienstzeit

als Arbeiter bei demselben Dienstgeber sofort

zur Gänze angerechnet.

(5) Dienstzeiten [Abs. (4)], die zwischen dem

13. März 1938 und dem 27. April 1945 im

Deutschen Reich oder in vom Deutschen Reich

besetzten Gebieten zurückgelegt wurden, gelten

als im Inlande zugebrachte Dienstzeiten.

(6) Zeiten, während deren Personen, die dem

Opfer-Fürsorgegesetz unterliegen, nachweisbar

aus politischen Gründen in Haft waren, sind für

die Bemessung der Urlaubsdauer voll anzurechnen.

Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit

ein Dienstverhältnis während der Haft

aufrechtgeblieben und aus diesem Grunde für

die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist.

(7) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so ist dem Angestellten,

der Hochschulstudien zurückgelegt hat, für die

Bemessung der Urlaubsdauer eine der gewöhnlichen

Dauer dieser Studien entsprechende Zeit,

soweit sie fünf Jahre nicht übersteigt, anzurechnen.

(8) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind

Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen

als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

(9) Die Zeit, während der ein Angestellter

durch Krankheit oder durch einen Unglücksfall

an der Leistung seiner Dienste verhindert ist,

darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden.

(10) Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt

werden, doch darf ein Teil nicht weniger als

sechs Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag

kann eine andere Regelung getroffen werden.

(11) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im

Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und

dem Angestellten unter Rücksichtnahme auf die

Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit

des Angestellten zu bestimmen."

§ 7. Nach dem § 17 des Angestelltengesetzes

sind als § 17 a und § 17 b einzuschalten

„§ 17 a. (1) Während des Urlaubes behält der

Angestellte den Anspruch auf das Entgelt.

(2) Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach

Abs. (1) ist der Gehalt zugrunde zu legen, der

sich aus der für den Angestellten geltenden

Normalarbeitszeit ergibt.

(3) Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie

der Angestellte während des Urlaubes nicht in

Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag

in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes

entfallenden Geldbezüge zu vergüten.

(4) Die Beträge nach Abs. (1) bis (3) sind bei

Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaulbsdauer

im voraus zu bezahlen.

(5) Das Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen,

soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.

§ 17 b. Der Angestellte verliert den Anspruch

auf Urlaub, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig

austritt oder wenn ihn ein Verschulden

an der vorzeitigen Entlassung trifft."

§ 8. In § 40 des Angestelltengesetzes sind die

Worte „17, Abs. 1 bis 6" durch die Worte

„17, 17 a" zu ersetzen.

Artikel VI.

§ 9. Der § 15 des Bundesgesetzes vom 26. September

1923, B. G. Bl. Nr. 538, über den Dienstvertrag

der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben (Gutsangestelltengesetz) hat

zu lauten

„§ 15. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub. Das

Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von

weniger als fünf Dienstjahren zwölf Werktage;

es erhöht sich auf achtzehn Werktage, wenn das

Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünf Jahre,

auf vierundzwanzig Werktage, wenn es zehn

Jahre und auf dreißig Werktage, wenn es fünfundzwanzig

Jahre gedauert hat.

(2) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis

zum Ende des Dienstjahres, in dem sie das

18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr

ein ununterbrochener Urlaub von achtzehn

Werktagen.

(3) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr

entsteht nicht vor Zurücklegung einer ununterbrochenen

Dienstzeit von sechs Monaten.

(4) Wenn das Dienstverhältnis wenigstens zwei

Jahre ununterbrochen gedauert hat, so ist die in

anderen Dienstverhältnissen im Inlande. zugebrachte

Dienstzeit als Angestellter, Arbeiter oder

Lehrling, sofern sie mindestens je sechs Monate

gedauert hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer

bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren

anzurechnen. Im Falle einer Übernahme in das

Angestelltenverhältnis wird die Dienstzeit als

Arbeiter bei demselben Dienstgeber sofort zur

Gänze angerechnet.

(5) Dienstzeiten [Abs. (4)], die zwischen dem

13. März 1938 und dem 27. April 1945 im

Deutschen Reich oder in vom Deutschen Reich

besetzten Gebieten zurückgelegt wurden, gelten

als im Inlande zugebrachte Dienstzeiten.

(S) Zeiten, während deren Personen, die dem

Opfer-Fürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G.

Bl. Nr. 90, unterliegen, nachweisbar aus politischen

Gründen in Haft waren, sind für die Bemessung

der Urlaubsdauer voll anzurechnen.

Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein

Dienstverhältnis während der Haft aufrechtgeblieben

und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer

zu berücksichtigen ist.

(7) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so ist dem Dienstnehmer,

der Hochschulstudien zurückgelegt hat, für die

Bemessung der Urlaubsdauer eine der gewöhnlichen

Dauer dieser Studien entsprechende Zeit,

soweit sie fünf Jahre nicht übersteigt, anzurechnen.

(8) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind

Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen

als jeweils sechzig Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

(9) Die Zeit, während der ein Dienstnehmer

durch Krankheit oder durch einen Unglücksfall

an der Leistung seiner Dienste verhindert ist,

darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden.

(10) Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt

werden, doch darf ein Teil nicht weniger als

sechs Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag

kann eine andere Regelung getroffen

werden.

(11) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im

Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und

dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf

die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit

des Dienstnehmers zu bestimmen."

§ 10. Nach dem § 15 des Gutsangestelltengesetzes

sind als § 15 a und. 15 b einzuschalten;

„§ 15 a. (1) Während des Urlaubes behält der

Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt.

(2) Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach

Abs. (1) ist der Gehalt zugrunde zu legen, der

sich aus der für den Dienstnehmer geltenden

Normalarbeitszeit ergibt.

(3) Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie

der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in

Anspruch, so in ihm an ihrer Stelle ein Betrag

in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes

entfallenden Geldbezüge zu vergüten.

(4) Die Bezüge nach Abs. (1) bis (3) sind bei

Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer

im voraus zu bezahlen.

(5) Das Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen,

soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft."

„§ 15 b. Der Dienstnehmer verliert den Anspruch

auf Urlaub, wenn er ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden

an der vorzeitigen Entlassung trifft."

Artikel VII.

Aufhebung von Vorschriften.

§ 11. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten

Dienstverhältnisse finden die Bestimmungen

des § 21 des Gesetzes über Kinderarbeit

und über die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz)

vom 30. April 1938, Deutsches

R. G. Bl. I S. 437, samt den dazugehörigen

Bestimmungen der Ausführungsverordnung zu

diesem Gesetz vom 12. Dezember 1938, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1777, und der Verordnung

über den Urlaub der Jugendlichen in der Hauswirtschaft,

Land- und Forstwirtschaft, See- und

Binnenschiffahrt und in verwandten Wirtschaftszweigen

(Jugendurlaubsordnung) vom 15. Juni

1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 1029, keine Anwendung.

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage

der Kundmachung in Kraft. Die Bestimmungen

der Artikel I, V und VI wirken, soweit sie den

Urlaubsanspruch und die Anrechnung von

Dienstzeiten regeln, auf die Zeit vom Beginn des

Dienstjahres an zurück, in den der Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes fällt

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien,

hinsichtlich der Artikel V und VI

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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