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173_2002 AT

173. Verordnung: Schutz von Bediensteten des Landes Kärnten sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände dieses Landes gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 173. Verordnung: Schutz von Bediensteten des Landes Kärnten sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände dieses Landes gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

Auf Grund der §§ 4 und 11 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1981, wird verordnet

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische

Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf die Bediensteten

gemäß § 2 Abs. 3 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,

dass

1. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“

und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und

2. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der

Begriff „Name des Dienstgebers“

tritt.

(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Verbot von Ausnahmen

§ 2. Von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der VbA dürfen keine Ausnahmen zugelassen

werden.

BGBlPdf 173. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Schiedsklauseln

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten erklärt,

sich auch weiterhin an das Protokoll über die Schiedsklauseln (BGBl. Nr. 57/1928, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 535/1996) gebunden zu erachten

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Kontinuitätserklärung

mit Wirksamkeit vom

Jugoslawien 12. März 2001 27. April 1992

Simbabwe 1. Dezember 1998 18. April 1980

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