173. Verordnung: Schutz von Bediensteten des Landes Kärnten sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände dieses Landes gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 und 11 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1981, wird verordnet
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf die Bediensteten
gemäß § 2 Abs. 3 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,
dass
1. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“
und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
2. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der
Begriff „Name des Dienstgebers“
tritt.
(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Verbot von Ausnahmen
§ 2. Von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der VbA dürfen keine Ausnahmen zugelassen
werden.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten erklärt,
sich auch weiterhin an das Protokoll über die Schiedsklauseln (BGBl. Nr. 57/1928, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 535/1996) gebunden zu erachten
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Kontinuitätserklärung
mit Wirksamkeit vom
Jugoslawien 12. März 2001 27. April 1992
Simbabwe 1. Dezember 1998 18. April 1980