Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173_2001 AT

173. Verordnung: Änderung der Firmenbuchdatenbankverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 173. Verordnung: Änderung der Firmenbuchdatenbankverordnung

Auf Grund der Anmerkung 17 zur Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,

wird verordnet

Artikel 1

Änderung der Firmenbuchdatenbankverordnung

Die Firmenbuchdatenbankverordnung, BGBl. II Nr. 240/1999, wird wie folgt geändert

1. § 1 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Firmenbuchauszug“ die Wendung „oder Jahresabschluss“ eingefügt;

b) in Abs. 1 Z 2 wird am Ende ein Strichpunkt und sodann in einer neuen Zeile folgender Halbsatz

angefügt

„für die Abfrage von Jahresabschlüssen fällt keine Zeilengebühr an.“;

c) in Abs. 2 wird die Wortfolge „Einsatz der 3270-Technologie“ durch das Wort „Abfrage“ ersetzt und

wird nach dem Wort „Firmenbuchauszug“ die Wendung „oder Jahresabschluss“ eingefügt;

d) Abs. 3 entfällt.

2. § 3 samt Überschrift lautet

„Sammelabfrage

§ 3. (1) Die Gerichtsgebühr für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfrage)

beträgt 20 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10000 S je Sammelabfrage.

(2) Als Datenzeile wird jede auf dem besonderen Datenträger gespeicherte Zeichenfolge gerechnet,

die durch einen Zeilenendecode abgeschlossen ist, einschließlich dieses Zeilenendecodes. Ausgenommen

hievon sind die zur Speicherung auf dem besonderen Datenträger allenfalls erforderlichen Headerinformationen,

Labels oder Directories.

(3) Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrags berechnet das Bundesministerium für

Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur

Einzahlung vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller

ausgefolgt.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen überweist die eingenommenen Gerichtsgebühren monatlich

auf das in § 2 genannte Justizkonto.“

3. Der bisherige § 3 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“.

4. § 4 wird wie folgt geändert

a) Er erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“;

b) Abs. 2 lautet

„(2) §§ 1, 3 und 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2001 treten mit 1. Mai

2001 in Kraft.“

Artikel 2

Aufhebung der Verordnung über die Gebühren der Firmenbuchabfrage

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl.

Nr. 780/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 175/1997, wird mit Ablauf des

30. April 2001 aufgehoben.

BGBlPdf 173. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 17. Mai 2001 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von

Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH

Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.

Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 161/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehenden Vorbehalt erklärt

bzw. Erklärung abgegeben

Gemäß Art. 6 Abs. 3 schließt Estland die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 teilweise

aus und nimmt Mitteilungen an, die in Englisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung ins Englische

angeschlossen ist.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 bestimmt Estland das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →