173. Verordnung: Änderung der Firmenbuchdatenbankverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der Anmerkung 17 zur Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984,
wird verordnet
Artikel 1
Änderung der Firmenbuchdatenbankverordnung
Die Firmenbuchdatenbankverordnung, BGBl. II Nr. 240/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Firmenbuchauszug“ die Wendung „oder Jahresabschluss“ eingefügt;
b) in Abs. 1 Z 2 wird am Ende ein Strichpunkt und sodann in einer neuen Zeile folgender Halbsatz
angefügt
„für die Abfrage von Jahresabschlüssen fällt keine Zeilengebühr an.“;
c) in Abs. 2 wird die Wortfolge „Einsatz der 3270-Technologie“ durch das Wort „Abfrage“ ersetzt und
wird nach dem Wort „Firmenbuchauszug“ die Wendung „oder Jahresabschluss“ eingefügt;
d) Abs. 3 entfällt.
2. § 3 samt Überschrift lautet
„Sammelabfrage
§ 3. (1) Die Gerichtsgebühr für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfrage)
beträgt 20 Groschen je Datenzeile zuzüglich einer Grundgebühr von 10000 S je Sammelabfrage.
(2) Als Datenzeile wird jede auf dem besonderen Datenträger gespeicherte Zeichenfolge gerechnet,
die durch einen Zeilenendecode abgeschlossen ist, einschließlich dieses Zeilenendecodes. Ausgenommen
hievon sind die zur Speicherung auf dem besonderen Datenträger allenfalls erforderlichen Headerinformationen,
Labels oder Directories.
(3) Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrags berechnet das Bundesministerium für
Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur
Einzahlung vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller
ausgefolgt.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen überweist die eingenommenen Gerichtsgebühren monatlich
auf das in § 2 genannte Justizkonto.“
3. Der bisherige § 3 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“.
4. § 4 wird wie folgt geändert
a) Er erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“;
b) Abs. 2 lautet
„(2) §§ 1, 3 und 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2001 treten mit 1. Mai
2001 in Kraft.“
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über die Gebühren der Firmenbuchabfrage
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl.
Nr. 780/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 175/1997, wird mit Ablauf des
30. April 2001 aufgehoben.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 17. Mai 2001 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von
Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH
Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.
Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 161/2001) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehenden Vorbehalt erklärt
bzw. Erklärung abgegeben
Gemäß Art. 6 Abs. 3 schließt Estland die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 teilweise
aus und nimmt Mitteilungen an, die in Englisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung ins Englische
angeschlossen ist.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 bestimmt Estland das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde.