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173_2000 AT

173. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Qualitätskriterien für den Universaldienst festgelegt werden

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 173. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Qualitätskriterien für den Universaldienst festgelegt werden

Auf Grund des § 25 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet

Die Verordnung, mit der Qualitätskriterien für den Universaldienst festgelegt werden, BGBl. II

Nr. 192/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Z 3 wird die Wortfolge „Fehler im Netz des Universaldienstbetreibers“ durch die Wortfolge „dem

Erbringer des Universaldienstes zurechenbare Fehler in dessen Netz“ ersetzt.

2. In § 2 Z 8 entfällt die Wortfolge „bei einem Inlandsgespräch oder bei einem Gespräch innerhalb der

Europäischen Gemeinschaft, binnen eine Minute bei sonstigen Gesprächen,“.

3. § 10 lautet

„Ermittlung des Anteils erfolgreicher Verbindungsaufbauten

§ 10. (1) Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten gemäß § 11 ist mittels statistisch anerkannter

Methoden zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.

(2) Hinsichtlich sonstiger Verbindungsaufbauten sind reale, gemäß § 14 ermittelte Verkehrsdaten

auszuwerten.“

4. § 12 lautet

„Ermittlung der Verbindungsaufbauzeit

§ 12. (1) Die Verbindungsaufbauzeit für Verbindungsaufbauten gemäß § 13 ist mittels statistisch

anerkannter Methoden zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.

(2) Hinsichtlich sonstiger Verbindungsaufbauten sind reale, gemäß § 14 ermittelte Verkehrsdaten

auszuwerten.“

5. In § 13 wird nach dem Wort „dauern“ die Wortfolge „und die für Gespräche innerhalb des Netzes des

Universaldiensterbringers vorgenommen werden“ eingefügt.

6. § 14 lautet

„Ermittlung der Verkehrsdaten

§ 14. Die Messungen sind an einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Werktag von zehn

bis zwölf Uhr durchzuführen.“

7. § 16 lautet

„Reaktionszeit beim Auskunftsdienst

(1) Die Reaktionszeit beim kostenpflichtigen Auskunftsdienst darf in 99% der Fälle die Dauer von

zehn Sekunden nicht überschreiten.

(2) Die Reaktionszeit beim nicht kostenpflichtigen Auskunftsdienst darf in 99% der Fälle die Dauer

von 20 Sekunden nicht überschreiten.“

8. § 21 enfällt.

9. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Information über das noch verfügbare Guthaben,“

10. In § 23 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „soweit dies technisch möglich ist,“ angefügt.

11. In § 23 Abs. 3 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.

12. § 25 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers,

Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an sonstigen Verbindungsaufbauten sowie Anteil

erfolgreicher Verbindungsaufbauten an sämtlichen Verbindungsaufbauten,“.

13. In § 25 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Wort „Verbindungsaufbauten“ die Wortfolge „innerhalb des Netzes

des Universaldiensterbringers“ eingefügt und die Wortfolge „und die durchschnittliche Verbindungsaufbauzeit

für sonstige Verbindungsaufbauten,“ angefügt.

14. § 25 Abs. 1 Z 10 lautet

„10. Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim nicht kostenpflichtigen Auskunftsdienst die

Dauer von 20 Sekunden überschritten hat,“.

15. § 25 Abs. 1 Z 14 lautet

„14. Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim kostenpflichtigen Auskunftsdienst die Dauer

von zehn Sekunden überschritten hat.“

16. In § 25 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , Anrufe innerhalb der Europäischen Gemeinschaft“.

17. § 25 Abs. 4 entfällt.

18. Anlage 1 entfällt.

BGBlPdf 173. Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1, Ziffer 1 a) in Kombinationsverpackungen des Typs 6HA1

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 503 Abs. 1 des RID darf 2015 Wasserstoffperoxid,

wässerige Lösungen, stabilisiert mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid und höchstens 90,5% Wasserstoffperoxid

der Klasse 5.1 Ziffer 1 a) unter Beachtung der folgenden Bedingungen in zugelassenen

Kombinationsverpackungen der Kodierung 6HA1 befördert werden.

un

(2) Die Stoffe müssen in Kombinationsverpackungen der Kodierung 6HA1 mit der UN-Kennzeichnung

6HA1/X1,4/250/… verpackt werden.

Die Außenverpackungen müssen aus austenitischem Stahl bestehen.

Der Fassungsraum der Verpackungen darf 250 Liter nicht überschreiten.

Die Verpackungen müssen mit auslaufsicheren Lüftungseinrichtungen nach Rn. 1500 (8) versehen

sein.

Die Verpackungen dürfen ab Herstellungsdatum nicht älter als zwei Jahre sein.

(3) Alle sonstigen Vorschriften für die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1 Ziffer

1 a) sind entsprechend anzuwenden.

(4) Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Artikel 5 § 2 CIM (RID 4/2000).“

(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Juli 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von

mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt

nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung

unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Diese Sondervereinbarung wurde von Deutschland initiiert.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 18. September 2000 und von Deutschland am 19. Juli

2000 unterzeichnet.

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