173. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Qualitätskriterien für den Universaldienst festgelegt werden
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 25 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet
Die Verordnung, mit der Qualitätskriterien für den Universaldienst festgelegt werden, BGBl. II
Nr. 192/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Z 3 wird die Wortfolge „Fehler im Netz des Universaldienstbetreibers“ durch die Wortfolge „dem
Erbringer des Universaldienstes zurechenbare Fehler in dessen Netz“ ersetzt.
2. In § 2 Z 8 entfällt die Wortfolge „bei einem Inlandsgespräch oder bei einem Gespräch innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft, binnen eine Minute bei sonstigen Gesprächen,“.
3. § 10 lautet
„Ermittlung des Anteils erfolgreicher Verbindungsaufbauten
§ 10. (1) Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten gemäß § 11 ist mittels statistisch anerkannter
Methoden zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.
(2) Hinsichtlich sonstiger Verbindungsaufbauten sind reale, gemäß § 14 ermittelte Verkehrsdaten
auszuwerten.“
4. § 12 lautet
„Ermittlung der Verbindungsaufbauzeit
§ 12. (1) Die Verbindungsaufbauzeit für Verbindungsaufbauten gemäß § 13 ist mittels statistisch
anerkannter Methoden zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.
(2) Hinsichtlich sonstiger Verbindungsaufbauten sind reale, gemäß § 14 ermittelte Verkehrsdaten
auszuwerten.“
5. In § 13 wird nach dem Wort „dauern“ die Wortfolge „und die für Gespräche innerhalb des Netzes des
Universaldiensterbringers vorgenommen werden“ eingefügt.
6. § 14 lautet
„Ermittlung der Verkehrsdaten
§ 14. Die Messungen sind an einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Werktag von zehn
bis zwölf Uhr durchzuführen.“
7. § 16 lautet
„Reaktionszeit beim Auskunftsdienst
(1) Die Reaktionszeit beim kostenpflichtigen Auskunftsdienst darf in 99% der Fälle die Dauer von
zehn Sekunden nicht überschreiten.
(2) Die Reaktionszeit beim nicht kostenpflichtigen Auskunftsdienst darf in 99% der Fälle die Dauer
von 20 Sekunden nicht überschreiten.“
8. § 21 enfällt.
9. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Information über das noch verfügbare Guthaben,“
10. In § 23 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „soweit dies technisch möglich ist,“ angefügt.
11. In § 23 Abs. 3 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
12. § 25 Abs. 1 Z 7 lautet
„7. Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers,
Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an sonstigen Verbindungsaufbauten sowie Anteil
erfolgreicher Verbindungsaufbauten an sämtlichen Verbindungsaufbauten,“.
13. In § 25 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Wort „Verbindungsaufbauten“ die Wortfolge „innerhalb des Netzes
des Universaldiensterbringers“ eingefügt und die Wortfolge „und die durchschnittliche Verbindungsaufbauzeit
für sonstige Verbindungsaufbauten,“ angefügt.
14. § 25 Abs. 1 Z 10 lautet
„10. Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim nicht kostenpflichtigen Auskunftsdienst die
Dauer von 20 Sekunden überschritten hat,“.
15. § 25 Abs. 1 Z 14 lautet
„14. Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim kostenpflichtigen Auskunftsdienst die Dauer
von zehn Sekunden überschritten hat.“
16. In § 25 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , Anrufe innerhalb der Europäischen Gemeinschaft“.
17. § 25 Abs. 4 entfällt.
18. Anlage 1 entfällt.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 503 Abs. 1 des RID darf 2015 Wasserstoffperoxid,
wässerige Lösungen, stabilisiert mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid und höchstens 90,5% Wasserstoffperoxid
der Klasse 5.1 Ziffer 1 a) unter Beachtung der folgenden Bedingungen in zugelassenen
Kombinationsverpackungen der Kodierung 6HA1 befördert werden.
un
(2) Die Stoffe müssen in Kombinationsverpackungen der Kodierung 6HA1 mit der UN-Kennzeichnung
6HA1/X1,4/250/… verpackt werden.
Die Außenverpackungen müssen aus austenitischem Stahl bestehen.
Der Fassungsraum der Verpackungen darf 250 Liter nicht überschreiten.
Die Verpackungen müssen mit auslaufsicheren Lüftungseinrichtungen nach Rn. 1500 (8) versehen
sein.
Die Verpackungen dürfen ab Herstellungsdatum nicht älter als zwei Jahre sein.
(3) Alle sonstigen Vorschriften für die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1 Ziffer
1 a) sind entsprechend anzuwenden.
(4) Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Artikel 5 § 2 CIM (RID 4/2000).“
(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Juli 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von
mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt
nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung
unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Diese Sondervereinbarung wurde von Deutschland initiiert.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 18. September 2000 und von Deutschland am 19. Juli
2000 unterzeichnet.