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173_1999 AT

173. Bundesgesetz: 57. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 173. Bundesgesetz: 57. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten

Personen“ durch den folgenden Ausdruck ersetzt

„mit Ausnahme

aa) der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen und

bb) der nach § 4 B-KUVG versicherten Personen, soweit ihre Pension nach diesem Bundesgesetz

einen Bestandteil des Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet, der von einer im § 4

zweiter Satz B-KUVG genannten Einrichtung gewährt wird“.

1a. § 16 Abs. 3 lautet

„(3) Die Selbstversicherung beginnt

1. unmittelbar im Anschluß an die Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung in der

Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme des GSVG

und des BSVG, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder

Anspruchsberechtigung gestellt wird,

2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle des Ausscheidens

a) aus der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG oder § 2 BSVG oder

b) aus der Selbstversicherung nach § 14a GSVG oder

c) aus der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG oder aus einer wahlweise zur Pflichtversicherung

nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG geschaffenen Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen

beruflichen Vertretung

jedoch frühestens 60 Kalendermonate nach dem Ausscheiden.“

2. Im § 16a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „oder die nicht im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung

freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt“.

3. Dem § 16a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch Personen, die auf Grund eines Antrages nach

§ 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind.“

3a. Im § 73 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 erster und zweiter Satz wird jeweils nach dem Ausdruck „§ 1 Abs. 1

Z 18 B-KUVG“ der Ausdruck „oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG“ eingefügt.

4. § 128 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet

„(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die

Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal

zu gewähren. Handelt es sich um eine mehrfache Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, so ist

jener Versicherungsträger leistungszuständig, den der (die) Versicherte zuerst in Anspruch nimmt;

andernfalls ist nach folgender Reihenfolge leistungszuständig

1. der Krankenversicherungsträger nach dem B-KUVG,

2. der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,

3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,

4. der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG.“

5. § 128 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet

„Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag

innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so

wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines

Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.“

5a. Im § 175 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw.

Behandlung bekanntgegeben wurde“ durch den Ausdruck „sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur

Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges

bekanntgegeben wurde“ ersetzt.

6. Im § 176 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates)“ der

Ausdruck „oder als Behindertenvertrauensperson“ eingefügt und der Ausdruck „im Sinne der §§ 118 und

119 des Arbeitsverfassungsgesetzes“ durch den Ausdruck „ , wenn die Teilnahmeberechtigung auf dem

Arbeitsverfassungsgesetz (Behinderteneinstellungsgesetz) beruht“ ersetzt.

7. Dem § 479 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstitute ist gegeben,

wenn und solange der Abgang in der versicherungstechnischen Bilanz 5% der bilanzierten Summe nicht

überschreitet. Bei Überschreiten dieses Betrages sind zur Deckung des Abganges die Versicherungsleistungen

zu vermindern oder die Beiträge zu erhöhen.“

7a. Im § 572 Abs. 4a wird der Ausdruck „2000“ durch den Ausdruck „2001“ ersetzt.

8. Nach § 580 wird folgender § 581 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/1999 (57. Novelle)

§ 581. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. Juli 1999 die §§ 16 Abs. 3, 176 Abs. 1 Z 1 und 479 Abs. 4 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/1999;

1a. mit 1. August 1999 die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 73 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 175 Abs. 2 Z 2 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/1999;

2. mit 1. Jänner 2000 die §§ 16a Abs. 1 und 128 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 173/1999.

(1a) Die im § 4 Abs. 3 Z 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten selbständigen

Musiker, Artisten und Kabarettisten sowie die im § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a in der am 31. Dezember 1999

geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler sind jedenfalls bis zum Ablauf des

31. Dezember 2000 nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert.

§ 572 Abs. 4 ist auf die im § 4 Abs. 3 Z 3 genannten selbständigen Musiker, Artisten und

Kabarettisten mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1999 der 31. Dezember

2000 tritt.

(2) War eine Selbstversicherung nach § 18a ausschließlich auf Grund des Vorliegens einer Ersatzzeit

nach § 227a ausgeschlossen, so tritt – zum Zweck der Pensionsberechnung – auf Antrag des (der)

Versicherten für die Zeit dieses Ausschlusses die Beitragsgrundlage nach § 76b Abs. 4 als Bemessungsgrundlage

an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 239 Abs. 1, wenn und solange diese Bemessungsgrundlage

niedriger ist als die Beitragsgrundlage nach § 76b Abs. 4.

(2a) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes

für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des

§ 248 Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen

Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den

besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen

Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt

1. im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor

dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

2. im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999,

wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner

1983 angefallen ist;

3. im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

a) diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und

b)die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für

Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht

um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter

Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;

4. im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999,

wenn

a) diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember

1982 angefallen ist, und

b) die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus

Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage

entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser

Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.

Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der

Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um

mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.

(3) § 248b ist auch auf Pensionen mit einem nach dem 30. Juni 1993 und vor dem 1. August 1998

liegenden Stichtag anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1999 beantragt wird. Die neubemessene

Pension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(4) Abweichend von § 479 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/

1999 gilt bis zum Ablauf des Jahres 2013 folgendes

1. im Jahr 1999 tritt an die Stelle des Prozentsatzes von 5 ein Prozentsatz von 20;

2. an die Stelle des Prozentsatzes von 20 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner

2000, ein um jeweils einen Prozentpunkt verminderter Prozentsatz.

(5) § 551 Abs. 10 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden

1. § 253 Abs. 2 oder § 276 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin

maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat

der Pflichtversicherung erworben worden ist.

2. Abweichend von § 261 oder § 284 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der

Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der

Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 253

Abs. 3 oder § 276 Abs. 4).

3. Die Summe der Hundertsätze nach § 261 Abs. 2 oder § 284 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993

geltenden Fassung bzw. nach § 261 Abs. 2 und 3 oder § 284 Abs. 2 und 3 in der am

31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist mit einem Faktor zu

vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu

anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung

errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund

der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.

4. Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende

Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen

Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze

unter Anwendung des § 108h Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 238 zu der am Stichtag

der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des

Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

5. Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden

Bemessungsgrundlage begrenzt.

6. Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 253a oder § 253b

bzw. nach § 276a oder § 276b anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch

auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem

Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem

GSVG oder nach dem BSVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden

hat und nicht entzogen wurde.“

BGBlPdf 173. Kundmachung: Verzeichnisse der harmonisierten Europäischen Normen und der österreichischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 31

Abs. 1 und 2 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, wird kundgemacht

1. Anhang 4A lautet

„Anhang 4A

Zu § 6 Abs. 2

VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN FÜR DIE

UMSETZUNG DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN

(Stand 1. April 1999)

Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38,

Postfach 130, Tel. (01) 21 300/805, Telefax: (01) 21 300/818, erhältlich.

Die „Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik“ sind beim Österreichischen Verband für

Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08,

erhältlich.

Mitteilung der Kommission der Europäischen Union vom 31. März 1999, 1999/C 90/04

EN 81-1:1998 (= ÖNORM EN 81-1:1999-04-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Teil 1: Elektrisch betriebene

Personen- und Lastenaufzüge

EN 81-2:1998 (= ÖNORM EN 81-1:1999-04-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Teil 2: Hydraulisch betriebene

Personen- und Lastenaufzüge

EN 12016:1998 (= ÖNORM EN 12016:1998-10-01)

Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige –

Störfestigkeit“

2. Im Anhang 4B sind die ÖNORM EN 81 Teil 1:1992-12-01 und ÖNORM EN 81 Teil 2:1992-12-01 zu

streichen.

BGBlPdf 173. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können

Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe

sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder

die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 153/1999) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien

unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Liechtenstein 24. Juni 1999

Norwegen 27. Juli 1999

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