173. Bundesgesetz: 57. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten
Personen“ durch den folgenden Ausdruck ersetzt
„mit Ausnahme
aa) der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen und
bb) der nach § 4 B-KUVG versicherten Personen, soweit ihre Pension nach diesem Bundesgesetz
einen Bestandteil des Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet, der von einer im § 4
zweiter Satz B-KUVG genannten Einrichtung gewährt wird“.
1a. § 16 Abs. 3 lautet
„(3) Die Selbstversicherung beginnt
1. unmittelbar im Anschluß an die Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung in der
Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme des GSVG
und des BSVG, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder
Anspruchsberechtigung gestellt wird,
2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle des Ausscheidens
a) aus der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG oder § 2 BSVG oder
b) aus der Selbstversicherung nach § 14a GSVG oder
c) aus der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG oder aus einer wahlweise zur Pflichtversicherung
nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG geschaffenen Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung
jedoch frühestens 60 Kalendermonate nach dem Ausscheiden.“
2. Im § 16a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „oder die nicht im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt“.
3. Dem § 16a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch Personen, die auf Grund eines Antrages nach
§ 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind.“
3a. Im § 73 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 erster und zweiter Satz wird jeweils nach dem Ausdruck „§ 1 Abs. 1
Z 18 B-KUVG“ der Ausdruck „oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG“ eingefügt.
4. § 128 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet
„(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die
Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal
zu gewähren. Handelt es sich um eine mehrfache Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, so ist
jener Versicherungsträger leistungszuständig, den der (die) Versicherte zuerst in Anspruch nimmt;
andernfalls ist nach folgender Reihenfolge leistungszuständig
1. der Krankenversicherungsträger nach dem B-KUVG,
2. der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,
4. der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG.“
5. § 128 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet
„Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag
innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so
wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines
Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.“
5a. Im § 175 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw.
Behandlung bekanntgegeben wurde“ durch den Ausdruck „sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur
Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges
bekanntgegeben wurde“ ersetzt.
6. Im § 176 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates)“ der
Ausdruck „oder als Behindertenvertrauensperson“ eingefügt und der Ausdruck „im Sinne der §§ 118 und
119 des Arbeitsverfassungsgesetzes“ durch den Ausdruck „ , wenn die Teilnahmeberechtigung auf dem
Arbeitsverfassungsgesetz (Behinderteneinstellungsgesetz) beruht“ ersetzt.
7. Dem § 479 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstitute ist gegeben,
wenn und solange der Abgang in der versicherungstechnischen Bilanz 5% der bilanzierten Summe nicht
überschreitet. Bei Überschreiten dieses Betrages sind zur Deckung des Abganges die Versicherungsleistungen
zu vermindern oder die Beiträge zu erhöhen.“
7a. Im § 572 Abs. 4a wird der Ausdruck „2000“ durch den Ausdruck „2001“ ersetzt.
8. Nach § 580 wird folgender § 581 samt Überschrift angefügt
„Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/1999 (57. Novelle)
§ 581. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. Juli 1999 die §§ 16 Abs. 3, 176 Abs. 1 Z 1 und 479 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/1999;
1a. mit 1. August 1999 die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 73 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 175 Abs. 2 Z 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/1999;
2. mit 1. Jänner 2000 die §§ 16a Abs. 1 und 128 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 173/1999.
(1a) Die im § 4 Abs. 3 Z 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten selbständigen
Musiker, Artisten und Kabarettisten sowie die im § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a in der am 31. Dezember 1999
geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler sind jedenfalls bis zum Ablauf des
31. Dezember 2000 nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert.
§ 572 Abs. 4 ist auf die im § 4 Abs. 3 Z 3 genannten selbständigen Musiker, Artisten und
Kabarettisten mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1999 der 31. Dezember
2000 tritt.
(2) War eine Selbstversicherung nach § 18a ausschließlich auf Grund des Vorliegens einer Ersatzzeit
nach § 227a ausgeschlossen, so tritt – zum Zweck der Pensionsberechnung – auf Antrag des (der)
Versicherten für die Zeit dieses Ausschlusses die Beitragsgrundlage nach § 76b Abs. 4 als Bemessungsgrundlage
an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 239 Abs. 1, wenn und solange diese Bemessungsgrundlage
niedriger ist als die Beitragsgrundlage nach § 76b Abs. 4.
(2a) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes
für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des
§ 248 Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen
Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den
besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen
Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt
1. im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor
dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
2. im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999,
wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner
1983 angefallen ist;
3. im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
a) diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und
b)die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für
Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht
um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter
Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;
4. im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999,
wenn
a) diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember
1982 angefallen ist, und
b) die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus
Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage
entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser
Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.
Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der
Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um
mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.
(3) § 248b ist auch auf Pensionen mit einem nach dem 30. Juni 1993 und vor dem 1. August 1998
liegenden Stichtag anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1999 beantragt wird. Die neubemessene
Pension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(4) Abweichend von § 479 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/
1999 gilt bis zum Ablauf des Jahres 2013 folgendes
1. im Jahr 1999 tritt an die Stelle des Prozentsatzes von 5 ein Prozentsatz von 20;
2. an die Stelle des Prozentsatzes von 20 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner
2000, ein um jeweils einen Prozentpunkt verminderter Prozentsatz.
(5) § 551 Abs. 10 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden
1. § 253 Abs. 2 oder § 276 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin
maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat
der Pflichtversicherung erworben worden ist.
2. Abweichend von § 261 oder § 284 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der
Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der
Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 253
Abs. 3 oder § 276 Abs. 4).
3. Die Summe der Hundertsätze nach § 261 Abs. 2 oder § 284 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993
geltenden Fassung bzw. nach § 261 Abs. 2 und 3 oder § 284 Abs. 2 und 3 in der am
31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist mit einem Faktor zu
vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu
anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung
errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund
der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.
4. Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende
Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen
Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze
unter Anwendung des § 108h Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 238 zu der am Stichtag
der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des
Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
5. Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden
Bemessungsgrundlage begrenzt.
6. Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 253a oder § 253b
bzw. nach § 276a oder § 276b anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch
auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem
Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem
GSVG oder nach dem BSVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden
hat und nicht entzogen wurde.“
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 31
Abs. 1 und 2 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, wird kundgemacht
1. Anhang 4A lautet
„Anhang 4A
Zu § 6 Abs. 2
VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN FÜR DIE
UMSETZUNG DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN
(Stand 1. April 1999)
Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38,
Postfach 130, Tel. (01) 21 300/805, Telefax: (01) 21 300/818, erhältlich.
Die „Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik“ sind beim Österreichischen Verband für
Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08,
erhältlich.
Mitteilung der Kommission der Europäischen Union vom 31. März 1999, 1999/C 90/04
EN 81-1:1998 (= ÖNORM EN 81-1:1999-04-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Teil 1: Elektrisch betriebene
Personen- und Lastenaufzüge
EN 81-2:1998 (= ÖNORM EN 81-1:1999-04-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Teil 2: Hydraulisch betriebene
Personen- und Lastenaufzüge
EN 12016:1998 (= ÖNORM EN 12016:1998-10-01)
Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige –
Störfestigkeit“
2. Im Anhang 4B sind die ÖNORM EN 81 Teil 1:1992-12-01 und ÖNORM EN 81 Teil 2:1992-12-01 zu
streichen.
Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe
sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder
die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 153/1999) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien
unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Liechtenstein 24. Juni 1999
Norwegen 27. Juli 1999