173. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches
Bundesvermögen ermächtigt.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel
1. Hauptstück – Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
1. Ziele – § 1
2. Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 2 Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung
§ 3 Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 4 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5 Informationsarbeit
§ 6 Arbeitskreis Chancengleichheit für Frauen
§ 7 Ressourcen
§ 8 Informationsrechte
2. Hauptstück – Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 9 Kinderbetreuung und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 10 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 11 Kinderbetreuungseinrichtungen
2. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung
§ 12 Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
§ 13 Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmerinnen der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und
D/d bzw. A3 und A4
§ 14 Basisausbildung
§ 15 Schulung von Führungskräften
§ 16 Vortragende und Unterrichtsmaterialien
3. Förderung des beruflichen Aufstieges
§ 17 Laufbahn- und Karriereplanung
§ 18 Besetzung von Führungspositionen
§ 19 Verbesserung der internen Information
4. Förderung des Wiedereinstiegs
§ 20 Information
§ 21 Gleitender Wiedereinstieg
§ 22 Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
§ 23 Förderung der Mitarbeit von Frauen
§ 24 Begutachtungskommissionen im Einzelfall
6. Außerkrafttreten – § 25
Anlage
Zielvorgaben zur Erhöhung der Frauenanteile
Präambel
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik.
1. Hauptstück
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
1. Ziele
§ 1. Bei der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden
1. Chancengleichheit. Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der
Berufswelt anerkennen und eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen
Hierarchieebenen fördern.
2. Bewußtseinsbildung. Das Selbstbewußtsein von Frauen stärken und berufliche Identität fördern
– die Bereitschaft erhöhen, Einfluß zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen,
Verantwortung zu übernehmen. Neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Frauen und Männern
im Beruf als Chance für beide Geschlechter verstehen. Die Akzeptanz der Inanspruchnahme von
Elternkarenzurlaub durch Männer bei allen Mitarbeiter(n)/innen des Ressorts fördern.
3. Ausgleich bestehender Belastungen. Die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit familiärer
Verpflichtungen und beruflicher Interessen verbessern durch Ausgleich der Benachteiligungen,
die auf Grund der gesellschaftlichen Arbeitsteilung bestehen.
4. Information. Kommunikation verstärken und ein Informationsnetzwerk aufbauen.
5. Neuaufteilung von Macht. Bedingungen für gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den
Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung schaffen. Den
Frauenanteil in Funktionen, Kommissionen und Gremien erhöhen.
6. Steuerung. Entwicklungstendenzen auf dem Gebiet der Frauenförderung verfolgen und
Reaktionsmöglichkeiten schaffen.
2. Maßnahmen zur Zielerreichung
Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung
§ 2. (1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit im Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu gewährleisten und die Gleichbehandlung zu
verwirklichen.
(2) Die Maßnahmen zur Frauenförderung müssen in das System der Personalplanung und Personalentwicklung
integriert sein.
(3) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen sind durch
personelle und organisatorische Maßnahmen auszugleichen.
(4) Die Vertreter/innen der Personalabteilungen und aller funktional zuständigen Abteilungen haben
die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen, haben sich an der Erarbeitung zu beteiligen und so
Vorbildfunktion zu übernehmen.
Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 3. (1) Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen,
zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung.
(2) Die Mitarbeiterinnen sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei sexueller
Belästigung zur Wehr zu setzen, zu informieren.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 4. In allen Erlässen und internen und externen Schriftstücken des Ressorts sind Personenbezeichnungen
in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
Informationsarbeit
§ 5. (1) Allen – auch allen neu eintretenden – Mitarbeiter(n)/innen ist der Frauenförderungsplan von
der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan
ist in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen.
(2) In sonstigen Publikationen des Ressorts insbesondere in der Mitarbeiter/innen-Zeitung ist Fragen
der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.
(4) Den Mitarbeiter(n)/innen ist nach Absprache mit dem/der Dienstellenleiter/in die Teilnahme an
Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten in den einzelnen Dienststellen zu
ermöglichen.
(5) Ein/e Jurist/in als Vertreter/in des Dienstgebers für frauen- und elternrelevante Rechtsfragen (zB
Auskünfte oder Merkblätter über Mutterschutz, Karenzurlaub, Pflegefreistellung, Arztbesuche mit
Kindern, Gewährung von Sonderurlauben, Teilzeitbeschäftigung und deren dienst-, besoldungs- und
pensionsrechtliche Folgen) ist in der Geschäftseinteilung mit diesen Agenden besonders auszuweisen.
Arbeitskreis Chancengleichheit für Frauen
§ 6. Ein „Arbeitskreis Chancengleichheit für Frauen“ im Ressort unter Teilnahme von Frauen
und Männern aus dem Kreis der Gleichbehandlungsbeauftragten, der Präsidialsektion, dem Büro der Frau
Bundesministerin und aller Sektionen, ist einzurichten.
Ressourcen
§ 7. (1) Bei der jährlichen Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote und
-maßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Maßnahmen, die der
Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind bevorzugt einzuplanen.
(2) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen gemäß dem B-GBG ist Teil
ihrer Dienstpflichten. Für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit haben die Sektionsleitungen sowie die
Leitungen der Dienstbehörden und -stellen dafür Sorge zu tragen, daß die dafür erforderlichen Ressourcen
(EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrau zur
Verfügung gestellt werden.
Informationsrechte
§ 8. Im Frauenförderungsplan sind folgende Informationsrechte vorgesehen
1. Statistische Daten entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten
über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, BGBl.
Nr. 774/1993, bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für
Gleichbehandlungsfragen).
2. Bericht der Ausbildungsabteilung bis 1. Oktober jeden Jahres (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe
für Gleichbehandlungsfragen).
3. Die Ausbildungsabteilungen sind zur Führung von statistischen Unterlagen verpflichtet, aus
denen der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen, sowie die Anzahl der
Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sind.
4. Bis 1. Oktober jeden Jahres ist durch die Ausbildungsabteilung ein Bericht unter Beifügung der
Jahresstatistik an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Ressorts abzugeben. Aus
diesem Bericht hat ua. hervorzugehen
a) Die vermuteten Ursachen, falls der im Frauenförderungsplan vorgesehene Frauenanteil nicht
erreicht wurde;
b) Fördermaßnahmen für Frauen, die seitens der Ausbildungsabteilungen gesetzt wurden;
c) Vorschläge zur Verbesserung der Situation;
d) Form und Inhalt der Zusammenarbeit zwischen Bildungsverantwortlichen bzw. Bildungskontaktpersonen
der einzelnen Dienststellen und der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten
und Kontaktfrau.
5. Schriftliche Information über geplante Schulungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte
und Kontaktfrau).
6. Schriftliche Information bei Funktionsausschreibungen
a) Ausschreibungstext vor Abfertigung;
b) Besetzung der Begutachtungskommission;
c) Namen und Reihung der Bewerber/innen nach Entscheidung der Begutachtungskommission
(an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).
7. Bericht über Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteiles bei Bewerbungen bis 1. Oktober
jeden Jahres der jeweils zuständigen Personalabteilung (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).
8. Information über geplante Organisationsänderungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).
9. Information über geplante Neubesetzung von ständigen Kommissionen (an die Vorsitzende der
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).
2. Hauptstück
Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Kinderbetreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 9. (1) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit
dafür Vorsorge zu treffen, daß die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiter/innen in der Regel in der
Normalarbeitszeit zu bewältigen sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die entsprechende
Reduzierung der Aufgabenbereiche bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung zu legen.
(2) Bei der Festlegung von Sitzungszeiten soll auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und
Personen mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht genommen werden. Sitzungen sollen innerhalb der
Blockzeit stattfinden oder sind möglichst langfristig zu planen und rechtzeitig den Bediensteten
bekanntzugeben.
(3) Bei der Anordnung von dienstlichen Terminen, insbesondere bei Überstunden oder Mehrarbeit ist
auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus (Kinder-)Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen.
Es darf daraus keine Benachteiligung für die Bediensteten erwachsen.
(4) Für die Bediensteten darf durch Teilzeitbeschäftigung keinerlei Benachteiligung entstehen.
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 10. Es müssen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, daß Leitungspositionen
grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit
in Abteilungen sollen erprobt werden (Pilotprojekte, um neue Formen der inhaltlichen
Stellvertretung, der internen Kommunikationsabläufe und anderer Rahmenbedingungen zu erproben).
Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 11. Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle
sind zu überprüfen und die Information zur Verfügung zu stellen.
2. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung
Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
§ 12. (1) Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen über zur Auswahl
stehende Bildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete
Ausbildungsschritte vorzuschlagen. Die Kenntnisnahme hat nachweislich zu erfolgen.
(2) Die Bildungsverantwortlichen bzw. Bildungskontaktpersonen haben die Dienstnehmerinnen ihres
Zuständigkeitsbereiches auf geeignete interne und externe Fortbildungsveranstaltungen aufmerksam zu
machen.
(3) Zur Förderung der Frauen in jenen Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, ist bei den
entsprechenden Bildungsangeboten zumindest die Hälfte der Plätze für Frauen zu reservieren; sofern sich
Frauen ausreichend angemeldet haben und sie der Zielgruppe dieser Ausbildungsmaßnahme entsprechen.
Angebote, die sich vorwiegend an MitarbeiterInnen in Verwendungsgruppen richten, in denen der
Frauenanteil höher ist, sind entsprechend dieser Repräsentanz zu beschicken.
(4) Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist vor der Erhebung des Bildungsbedarfes darüber
zu informieren. Die Bildungsbeauftragten und Bildungskontaktpersonen der einzelnen Dienststellen
sollen laufend mit der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrau zusammenarbeiten.
(5) Seminare und Schulungen sind bei Bedarf von der Ausbildungsabteilung mit Kinderbetreuung
anzubieten, bzw. sind auch flexible Lösungen der Kinderbetreuung (zB Tagesmutter) anzubieten, wenn
sonst ein/e Teilnehmer/in an der Aus- und Fortbildung verhindert wäre. Bei Bedarf sollen einzelne
Veranstaltungen mit Kinderbetreuung auch in den Sommerferien abgehalten werden.
(6) Bei Seminaren am Dienstort sind die Kurszeiten so anzusetzen, daß unaufschiebbare soziale
Tätigkeiten, zB das Abholen der Kinder vom Kindergarten, trotz des Kursbesuches durchgeführt werden
können.
(7) Die Teilnahme von Teilzeitkräften an Bildungsmaßnahmen ist durch die Bereitstellung
entsprechender Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Es ist zu prüfen, ob Seminare und Schulungen für
Teilzeitbeschäftigte in verstärktem Ausmaß durchgeführt werden können.
Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmer/innen der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und
D/d bzw. A3 und A4
§ 13. (1) Es sind in verstärktem Maße Kurse für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und D/d
bzw. A3 und A4 anzubieten, die wichtige Inhalte wie zB Kommunikation, Sprachkenntnisse und Teamarbeit
enthalten.
(2) Die Arbeitszufriedenheit dieser Bediensteten soll durch folgende Maßnahmen erhöht werden
1. Schaffung von mehr Arbeitszufriedenheit durch Kennenlernen der Arbeitsabläufe und -inhalte;
2. Mitgestaltung ergonometrischer Arbeitsplätze und Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes;
3. Erleichterung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe durch verbesserte interne Organisation
und Information über Rechte und Pflichten.
Basisausbildung
§ 14. (1) Im Rahmen der Basiseinführung ist der Kontaktfrau und/oder der Gleichbehandlungsbeauftragten
ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GBG und den
Frauenförderungsplan zu informieren.
(2) Wird in einer Dienststelle keine Basiseinführung durchgeführt, hat die Vorstellung der
Kontaktfrau und der Gleichbehandlungsbeauftragten in anderer, geeigneter Form zu erfolgen.
Schulung von Führungskräften
§ 15. (1) Personalverantwortliche und Bedienstete, die mit Maßnahmen der Organisationsentwicklung
betraut sind, haben sich über das B-GBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung
zu informieren. Diese Themen sind bei den Fachtagungen der Personalverantwortlichen bei aktuellem
Anlaß zu behandeln.
(2) In den Führungskräfteschulungen des Ressorts sind Themen wie Frauenförderung, Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz, Dienstrecht, Umgang mit Mitarbeiter(n)/innen zu behandeln. Besonderes
Augenmerk ist auf die Fähigkeit zur Delegierung von Verantwortung und zur Teamarbeit zu legen.
(3) Für Frauen in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen sowie
Frauen in beruflichen Problemsituationen soll die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching
ermöglicht werden.
Vortragende und Unterrichtsmaterialien
§ 16. (1) Die Erhöhung des Frauenanteils an den Mitgliedern in Prüfungskommissionen und bei
Vortragenden ist anzustreben. Einmal jährlich wird eine Liste mit den Vortragenden und Prüfer(n)/innen
des Ressorts den Gleichbehandlungsbeauftragten übermittelt. Bei der Suche nach neuen Vortragenden
und Prüfer(n)/innen wird die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte einbezogen.
(2) Die pädagogischen Trainingsseminare für Vortragende sind um die Themenkreise „versteckte
Frauendiskriminierung“, „Gleichbehandlung“ und „gezielte Förderung von Frauen in der Aus- und Fortbildung“
zu erweitern.
(3) Lehrpläne dürfen keinerlei (mittelbare) frauendiskriminierende Inhalte enthalten und sind um
frauenspezifische Themenbereiche zu erweitern.
3. Förderung des beruflichen Aufstiegs
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 17. (1) Die Möglichkeit einer Familienpause sollte in die Karriereplanung beider Geschlechter
einfließen.
(2) Mindestens einmal jährlich ist ein Laufbahn- und Karriereplanungsseminar für Frauen anzubieten.
(3) Frauenförderung darf nicht nur bei Führungspositionen ansetzen, sondern auf allen
organisatorischen und hierarchischen Ebenen.
(4) Im Mitarbeiter/innen/gespräch sind auch Themen, die insbesondere Frauen betreffen – wie etwa
flexiblere Arbeitszeitgestaltung – zu behandeln.
(5) Aufgabe des/der Vorgesetzten ist es, auch Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen
zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren
anzuregen und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen)
zu fördern.
(6) Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen
ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.
Besetzung von Führungspositionen
§ 18. (1) Gemäß den Vorgaben in der Anlage 1 sind bei allen Funktionen Bewerberinnen, die nicht
geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt zu bestellen.
(2) Frauenförderung muß bereits bei der Besetzung von Stellvertretungen beginnen. Die Ausschreibung
auch dieser Funktionen wird befürwortet.
(3) Die Ausschreibungstexte müssen so formuliert sein, daß sich speziell Frauen zur Bewerbung
motiviert fühlen. Sofern Frauenförderungsmaßnahmen nach den §§ 42 und 43 des B-GBG geboten sind,
ist in den Ausschreibungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(4) Erfolgen keine Bewerbungen von Frauen, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu
setzen, um Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
(5) Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, daß sie Frauen weder direkt
noch indirekt benachteiligen. Zur Beurteilung von Führungsqualitäten sind auch Kriterien wie zB soziale
Kompetenz heranzuziehen.
(6) Den Kommissionen gemäß Ausschreibungsgesetz wird empfohlen, die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte
als nicht stimmberechtigte Sachverständige beizuziehen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Maßnahmen sind in regelmäßigen Gesprächen zwischen
Gleichbehandlungsbeauftragten und Personalverantwortlichen zu beraten und deren Umsetzung zu
beobachten.
Verbesserung der internen Information
§ 19. (1) Um die Mobilität der Mitarbeiter/innen zu fördern und das Potential an interessierten
Bewerberinnen zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt bzw.
bekannt gemacht werden.
(2) Die bereits eingerichtete ressortinterne „Job-Börse“ soll auf weitere Dienststellen ausgeweitet
werden.
4. Förderung des Wiedereinstiegs
Information
§ 20. (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle
einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren. Im
besonderen sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes
bzw. Teilzeitkarenzurlaubes hinzuweisen.
(2) Bereits bei Meldung der Schwangerschaft, jedoch spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg
ist die Bedienstete von der zuständigen Personalabteilung oder von ihrer/ihrem Vorgesetzten zu
einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird.
(5) Karenzurlauber/innen sind von der zuständigen Ausbildungsabteilung über geplante interne und
externe Fortbildungsveranstaltungen zu informieren, sofern die Ausbildungsmaßnahme zeitlich nach
Beendigung der Karenzzeit liegt.
Gleitender Wiedereinstieg
§ 21. Es soll ein gleitender Wiedereinstieg insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit
begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches,
Mitarbeiter/innen/gespräch, ermöglicht werden.
Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen
§ 22. (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die gezielte Förderung der Fortbildung nach dem
Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.
(2) Die Vorgesetzten sollen die Teilnahme an einem Wiedereinstiegsseminar ermöglichen.
(3) Wiedereinsteigerinnen sollen bevorzugt zu Fortbildungsseminaren zugelassen werden.
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
Förderung der Mitarbeit von Frauen
§ 23. Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, die die Mitarbeit in Kommissionen und
Beiräten anstreben, zu fördern.
Begutachtungskommission im Einzelfall
§ 24. Bei der Einrichtung von Begutachtungskommissionen im Einzelfall (§ 7 AusG) ist im Sinne
des § 9 B-GBG auf eine ausgewogene Zusammensetzung der weiblichen und männlichen Dienstnehmer/
innen zu achten.
6. Außerkrafttreten
§ 25. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Liechtenstein seine anläßlich der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. III Nr. 142/1997 zum Europäischen Übereinkommen über die
Rechtsstellung der unehelichen Kinder (BGBl. Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 142/1997) mit Wirksamkeit vom 15. September 1998 zurückgezogen.