Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173_1997 AT

173. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 173. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und

Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, wird von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, vom Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Betriebe, die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion

unterstehen, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

Die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl.

Nr. 527/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 419/1987 wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen,

dürfen nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach 18 Monaten, zu Arbeiten, die

nach Abs. 1 verboten sind, unter Aufsicht dann herangezogen werden, wenn auf Grund einer

Untersuchung durch einen nach § 56 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen gemäß § 206

des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1995

ermächtigten Arzt, die Eignung festgestellt wird.“

2. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet

„a) Sägen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, wie Kreissägen, Furniersägen, Bandsägen,

Kettensägen und Gattersägen; ausgenommen sind Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen, handgeführte

Stichsägen sowie Bandsägen für die Metallbearbeitung;“

3. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. k lautet

„k) Holzschäl- und Furnierschälmaschinen;“

4. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. l lautet

„l) Furnierschneide- und Furniermessermaschinen;“

5. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. n lautet

„n) handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als

1000 Watt;“

6. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. o lautet

„o)Bandschleifmaschinen; ausgenommen sind handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer

Nennleistung von nicht mehr als 1000 Watt und Bandschleifmaschinen mit einer Funktion

ähnlich der von Schleifböcken;“

7. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht, wenn an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren

durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, zum Beispiel durch Zweihandschaltung oder

Lichtschranken.“

8. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen,

dürfen unter Aufsicht mit folgenden Arbeiten, die nach Abs. 1 Z 1 verboten sind, beschäftigt werden,

wenn dies für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse der Ausbildungsinhalte

erforderlich ist

a) ab Beginn der Lehr- oder Ausbildungszeit mit Arbeiten an

Furniersägen (Abs. 1 Z 1 lit. a),

Furnierklebemaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. f),

Hackern in der Holzbe- und -verarbeitung (Abs. 1 Z 1 lit. h),

Bandschleifmaschinen, ausgenommen Kantenschleifmaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. o);

b) nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres mit Arbeiten an

Sägemaschinen, ausgenommen Kettensägen (Abs. 1 Z 1 lit. a),

Knetmaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. i),

Mischmaschinen und Rührwerke (Abs. 1 Z 1 lit. j);

c) nach Vollendung der ersten Hälfte der vorgeschriebenen Lehr- oder Ausbildungszeit, jedenfalls

aber nach 18 Monaten, mit Arbeiten an Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen für die

Bearbeitung von Stoffen aller Art (Abs. 1 Z 1 lit. b),

Fräsmaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art (Abs. 1 Z 1 lit. c),

Schneidemaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, wie Papierschneidemaschinen

oder Kreismessermaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. d),

Stanzen (Abs. 1 Z 1 lit. e),

Pressen (Abs. 1 Z 1 lit. f),

Entschwartungsmaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. g),

Furnierschneidemaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. l),

handgeführte Bohrmaschinen mit Zusatzgeräten, sofern damit die Funktion einer unter Abs. 1

Z 1 fallenden Maschine erreicht wird (Abs. 1 Z 1 lit. m),

handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als

1000 Watt (Abs. 1 Z 1 lit. n);

Kantenschleifmaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. o);

verboten bleiben wegen der besonderen Gefahr Arbeiten mit Kettensägen (Abs. 1 Z 1 lit. a),

Zerkleinerungsmaschinen ausgenommen Hacker (Abs. 1 Z 1 lit. h),

Holzschäl- und Furnierschälmaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. k) sowie

Furniermessermaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. l);

d) mit Arbeiten, die unter den vorstehenden Absatz lit. c fallen, bereits nach Vollendung des ersten

Lehr- oder Ausbildungsjahres, sofern im ersten Lehr- oder Ausbildungsjahr eine spezielle

theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt im Rahmen des Berufsschulunterrichtes im Ausmaß von

mindestens 24 Unterrichtseinheiten nachweislich absolviert wurde.“

9. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen,

dürfen unter Aufsicht mit folgenden Arbeiten, die nach Abs. 1 Z 2 bis 19 verboten sind, beschäftigt

werden, wenn dies für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse der Ausbildungsinhalte

erforderlich ist

a) Arbeiten nach Z 8, 13, 14, 16, 17, 18 lit. b und 19 nach Vollendung der ersten Hälfte der

vorgeschriebenen Lehr- und Ausbildungszeit;

b) Arbeiten nach Z 5 nach Vollendung des zweiten Lehr- oder Ausbildungsjahres.“

10. § 8 Abs. 4 lautet

„(4) Jugendliche, die in keinem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen,

dürfen nach Vollendung des 17. Lebensjahres mit Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen, sonstigen

mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, die nach Abs. 1 Z 2, 6, 7, 8, 9, 11, 17, 18 lit. b und 19

verboten sind, beschäftigt werden.“

11. § 8 Abs. 5 lautet

„(5) Jugendliche dürfen nicht mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und

Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach

Abs. 1 beschäftigt werden, sofern dies nicht gefahrlos möglich ist.“

12. § 9 Z 7 wird folgender Satz angefügt

„Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen zur

Mithilfe beim Aufstellen oder Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten

Gerüsten bis zu einer Gerüstlage von 4 m Höhe unter Aufsicht herangezogen werden, wenn diese

Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung erforderlich sind.“

13. § 9 Z 8 lautet

„8. Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt ist die Beschäftigung von Lehrlingen auf Gerüstlagen bis zu einer

Höhe von 4 m; erlaubt ist weiters die Beschäftigung von Lehrlingen nach Vollendung des ersten

Lehrjahres unter Aufsicht auf Gerüstlagen über 4 m Höhe, wenn sich die Aufsichtsperson (§ 4

Abs. 1 BauV) oder in deren Abwesenheit der gemäß § 4 Abs. 4 BauV bestellte Arbeitnehmer vor

Beschäftigung des Lehrlings durch Einsichtnahme in die gemäß § 61 Abs. 5 BauV geführten

Vermerke vergewissert hat, daß das Gerüst ordnungsgemäß überprüft wurde und keine Mängel

aufweist;“

14. § 9 Z 10 wird aufgehoben.

15. § 9 Z 13 lautet

„13. Die Bedienung von Schleppliften; erlaubt ist das Zureichen von Bügeln ab dem vollendeten

16. Lebensjahr;“

16. § 9 Z 17 letzter Halbsatz lautet

„erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem gesetzlich anerkannten Lehr- oder

Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres unter Aufsicht;“

17. § 9 Z 19 lautet

„19. Das Abfangen und der Transport flüssigen Metalls beim Metallgießen für Jugendliche bis zum

vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Lehr-

oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung des ersten Lehr-

oder Ausbildungsjahres unter Aufsicht; erlaubt ist weiters das Abfangen und der Transport von

Schmelze in Zinngießereien bis zu einem Gewicht von 2 kg;“

18. § 9 Z 21 letzter Halbsatz lautet

„erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten

Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach

18 Monaten, unter Aufsicht;“

19. § 9 Z 22 letzter Halbsatz lautet

„erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten

Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach

18 Monaten, unter Aufsicht;“

20. § 9 Z 27 lautet

„27. die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien; erlaubt ist die

kurzzeitige Beschäftigung, wenn dies zum Zwecke der Berufsausbildung erforderlich ist;“

21. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, k, l, n und o, § 8 Abs. 2, 3, 3a, 4 und 5, § 9 Z 7, 8, 13, 17, 19,

21, 22 und 27 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 9

Z 10 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.“

BGBlPdf 173. Kundmachung: Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die internationale Patentklassifikation

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben

folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Straßburger Abkommen über die

internationale Patentklassifikation (BGBl. Nr. 517/1975 idF BGBl. Nr. 125/1984, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 393/1996) hinterlegt

Staaten: Datum des Inkrafttretens

gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b

Griechenland 21. Oktober 1997

Guinea 5. August 1997

Moldova 1. September 1998

Polen 4. Dezember 1997

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →