173. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und
Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, wird von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Betriebe, die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion
unterstehen, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
Die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl.
Nr. 527/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 419/1987 wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen,
dürfen nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach 18 Monaten, zu Arbeiten, die
nach Abs. 1 verboten sind, unter Aufsicht dann herangezogen werden, wenn auf Grund einer
Untersuchung durch einen nach § 56 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen gemäß § 206
des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1995
ermächtigten Arzt, die Eignung festgestellt wird.“
2. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet
„a) Sägen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, wie Kreissägen, Furniersägen, Bandsägen,
Kettensägen und Gattersägen; ausgenommen sind Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen, handgeführte
Stichsägen sowie Bandsägen für die Metallbearbeitung;“
3. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. k lautet
„k) Holzschäl- und Furnierschälmaschinen;“
4. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. l lautet
„l) Furnierschneide- und Furniermessermaschinen;“
5. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. n lautet
„n) handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als
1000 Watt;“
6. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. o lautet
„o)Bandschleifmaschinen; ausgenommen sind handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer
Nennleistung von nicht mehr als 1000 Watt und Bandschleifmaschinen mit einer Funktion
ähnlich der von Schleifböcken;“
7. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht, wenn an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren
durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, zum Beispiel durch Zweihandschaltung oder
Lichtschranken.“
8. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen,
dürfen unter Aufsicht mit folgenden Arbeiten, die nach Abs. 1 Z 1 verboten sind, beschäftigt werden,
wenn dies für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse der Ausbildungsinhalte
erforderlich ist
a) ab Beginn der Lehr- oder Ausbildungszeit mit Arbeiten an
Furniersägen (Abs. 1 Z 1 lit. a),
Furnierklebemaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. f),
Hackern in der Holzbe- und -verarbeitung (Abs. 1 Z 1 lit. h),
Bandschleifmaschinen, ausgenommen Kantenschleifmaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. o);
b) nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres mit Arbeiten an
Sägemaschinen, ausgenommen Kettensägen (Abs. 1 Z 1 lit. a),
Knetmaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. i),
Mischmaschinen und Rührwerke (Abs. 1 Z 1 lit. j);
c) nach Vollendung der ersten Hälfte der vorgeschriebenen Lehr- oder Ausbildungszeit, jedenfalls
aber nach 18 Monaten, mit Arbeiten an Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen für die
Bearbeitung von Stoffen aller Art (Abs. 1 Z 1 lit. b),
Fräsmaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art (Abs. 1 Z 1 lit. c),
Schneidemaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, wie Papierschneidemaschinen
oder Kreismessermaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. d),
Stanzen (Abs. 1 Z 1 lit. e),
Pressen (Abs. 1 Z 1 lit. f),
Entschwartungsmaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. g),
Furnierschneidemaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. l),
handgeführte Bohrmaschinen mit Zusatzgeräten, sofern damit die Funktion einer unter Abs. 1
Z 1 fallenden Maschine erreicht wird (Abs. 1 Z 1 lit. m),
handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als
1000 Watt (Abs. 1 Z 1 lit. n);
Kantenschleifmaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. o);
verboten bleiben wegen der besonderen Gefahr Arbeiten mit Kettensägen (Abs. 1 Z 1 lit. a),
Zerkleinerungsmaschinen ausgenommen Hacker (Abs. 1 Z 1 lit. h),
Holzschäl- und Furnierschälmaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. k) sowie
Furniermessermaschinen (Abs. 1 Z 1 lit. l);
d) mit Arbeiten, die unter den vorstehenden Absatz lit. c fallen, bereits nach Vollendung des ersten
Lehr- oder Ausbildungsjahres, sofern im ersten Lehr- oder Ausbildungsjahr eine spezielle
theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt im Rahmen des Berufsschulunterrichtes im Ausmaß von
mindestens 24 Unterrichtseinheiten nachweislich absolviert wurde.“
9. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen,
dürfen unter Aufsicht mit folgenden Arbeiten, die nach Abs. 1 Z 2 bis 19 verboten sind, beschäftigt
werden, wenn dies für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse der Ausbildungsinhalte
erforderlich ist
a) Arbeiten nach Z 8, 13, 14, 16, 17, 18 lit. b und 19 nach Vollendung der ersten Hälfte der
vorgeschriebenen Lehr- und Ausbildungszeit;
b) Arbeiten nach Z 5 nach Vollendung des zweiten Lehr- oder Ausbildungsjahres.“
10. § 8 Abs. 4 lautet
„(4) Jugendliche, die in keinem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen,
dürfen nach Vollendung des 17. Lebensjahres mit Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, die nach Abs. 1 Z 2, 6, 7, 8, 9, 11, 17, 18 lit. b und 19
verboten sind, beschäftigt werden.“
11. § 8 Abs. 5 lautet
„(5) Jugendliche dürfen nicht mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und
Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach
Abs. 1 beschäftigt werden, sofern dies nicht gefahrlos möglich ist.“
12. § 9 Z 7 wird folgender Satz angefügt
„Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen zur
Mithilfe beim Aufstellen oder Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten
Gerüsten bis zu einer Gerüstlage von 4 m Höhe unter Aufsicht herangezogen werden, wenn diese
Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung erforderlich sind.“
13. § 9 Z 8 lautet
„8. Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt ist die Beschäftigung von Lehrlingen auf Gerüstlagen bis zu einer
Höhe von 4 m; erlaubt ist weiters die Beschäftigung von Lehrlingen nach Vollendung des ersten
Lehrjahres unter Aufsicht auf Gerüstlagen über 4 m Höhe, wenn sich die Aufsichtsperson (§ 4
Abs. 1 BauV) oder in deren Abwesenheit der gemäß § 4 Abs. 4 BauV bestellte Arbeitnehmer vor
Beschäftigung des Lehrlings durch Einsichtnahme in die gemäß § 61 Abs. 5 BauV geführten
Vermerke vergewissert hat, daß das Gerüst ordnungsgemäß überprüft wurde und keine Mängel
aufweist;“
14. § 9 Z 10 wird aufgehoben.
15. § 9 Z 13 lautet
„13. Die Bedienung von Schleppliften; erlaubt ist das Zureichen von Bügeln ab dem vollendeten
16. Lebensjahr;“
16. § 9 Z 17 letzter Halbsatz lautet
„erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem gesetzlich anerkannten Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres unter Aufsicht;“
17. § 9 Z 19 lautet
„19. Das Abfangen und der Transport flüssigen Metalls beim Metallgießen für Jugendliche bis zum
vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Lehr-
oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung des ersten Lehr-
oder Ausbildungsjahres unter Aufsicht; erlaubt ist weiters das Abfangen und der Transport von
Schmelze in Zinngießereien bis zu einem Gewicht von 2 kg;“
18. § 9 Z 21 letzter Halbsatz lautet
„erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten
Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach
18 Monaten, unter Aufsicht;“
19. § 9 Z 22 letzter Halbsatz lautet
„erlaubt ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten
Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, jedenfalls aber nach
18 Monaten, unter Aufsicht;“
20. § 9 Z 27 lautet
„27. die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien; erlaubt ist die
kurzzeitige Beschäftigung, wenn dies zum Zwecke der Berufsausbildung erforderlich ist;“
21. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, k, l, n und o, § 8 Abs. 2, 3, 3a, 4 und 5, § 9 Z 7, 8, 13, 17, 19,
21, 22 und 27 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 9
Z 10 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.“
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben
folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Straßburger Abkommen über die
internationale Patentklassifikation (BGBl. Nr. 517/1975 idF BGBl. Nr. 125/1984, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 393/1996) hinterlegt
Staaten: Datum des Inkrafttretens
gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b
Griechenland 21. Oktober 1997
Guinea 5. August 1997
Moldova 1. September 1998
Polen 4. Dezember 1997