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173. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1992)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1992)

Auf Grund der §§ 3 bis 5, 119 bis 121, 124 und 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, BGBl. Nr. 171/1992, wird

— hinsichtlich der Bestimmungen im Art. I Z 30 und 31 bezüglich der Ausnahmebereiche und hinsichtlich Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

— ansonsten vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

— hinsichtlich des Art. I Z 30 bis 35 bezüglich Luftraumklassifizierung, überwachter Lufträume und der Flugbeschränkungsgebiete Grenzzone und Wien, sowie des Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, ferner

— hinsichtlich des Art. I Z 32 bis 34 bezüglich des Flugbeschränkungsgebietes Grenzzone sowie Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie, ferner

— hinsichtlich des Art. I Z 35 bezüglich des Flugbeschränkungsgebietes Wien sowie Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

verordnet

Artikel I

Die Luftverkehrsregeln (LVR) 1967, BGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1990, werden wie folgt geändert

1. Nach Z 2 in § 2 wird eingefügt

„2 a. Bereiche mit Sonderregelungen

sind Teile des überwachten Luftraumes, für die zum Schutz des Instrumentenflugverkehrs vor dem Sichtflugverkehr bestimmte Verfahren in der in der Luftfahrt üblichen Weise aufgetragen werden."

2. Nach Z 4 in § 2 wird eingefügt

„4 a. Endanflug

ist jener Abschnitt eines Anfluges, in welchem die Ausrichtung zur Pistenmittellinie und der Sinkflug zur Piste zum Zwecke der Landung oder des landungslosen Überfluges durchgeführt wird."

3. Nach Z 15 in § 2 wird eingefügt

„15 a. Flugverkehrsdienstlufträume: allseits umgrenzte, alphabetisch bezeichnete Lufträume, in denen bestimmte Flugarten ausgeführt werden dürfen und für welche die auszuübenden Flugverkehrsdienste sowie Benützungsregeln festgelegt sind."

4. Nach Z 45 in § 2 wird eingefügt

„45 a. Ratschlag für Ausweichmanöver

der von einer Flugverkehrsdienststelle an den Piloten übermittelte Ratschlag zur Durchführung bestimmter Flugmanöver, um ihn bei der Verhinderung eines Zusammenstoßes zu unterstützen."

5. Nach Z 48 in § 2 wird eingefügt

„48 a. Schwebeflug

ist ein stationärer Flugzustand über einem Punkt (Objekt), ohne vertikaler oder horizontaler Flugbewegung, innerhalb oder außerhalb des Bodeneffektes."

6. Z 53 in § 2 lautet

„53. Sonder - Sichtflüge

Sichtflüge, die auf Grund einer von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle erteilten Freigabe durchgeführt werden und bei denen die Sichtflug-Wetterbedingungen nicht gegeben sind."

7. Z 57 in § 2 lautet

„57. überwachte Lufträume

allseits umgrenzte Lufträume, in denen Flugverkehrskontrolldienst für Instrumenten- und Sichtflüge in Übereinstimmung mit der Luftraumklassifizierung ausgeübt wird; sie bestehen aus den Kontrollbezirken und den Kontrollzonen."

8. Nach Z 59 in § 2 wird eingefügt

„59 a. Verkehrsinformation

die von einer Flugverkehrsdienststelle an den Piloten übermittelte Information über anderen bekannten oder beobachteten, in der Nähe seines Luftfahrzeuges befindlichen Flugverkehr, die der Verhinderung eines Zusammenstoßes dienen soll."

9. Z 59 a (alt) wird Z 59 b (neu) und Z 59 b (alt) wird Z 59 c (neu).

10. Nach § 8 wird eingefügt

„§ 8 a. Geschwindigkeitsbeschränkungen

(1) Sichtflüge mit Zivilluftfahrzeugen in Höhen unterhalb von 3050 m über dem mittleren Meeresspiegel sind nur bis zu einer Fluggeschwindigkeit von 460 km pro Stunde (250 Knoten) zulässig, soweit von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle nichts anderes aufgetragen ist.

(2) Instrumentenflüge mit Zivilluftfahrzeugen innerhalb überwachter Lufträume der Klassen D und E sowie außerhalb überwachter Lufträume (Klassen F und G) in Höhen unterhalb von 3050 m über dem mittleren Meeresspiegel sind nur bis zu einer Fluggeschwindigkeit von 460 km pro Stunde (250 Knoten) zulässig, soweit von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle nichts anderes aufgetragen ist.

(3) Unter Fluggeschwindigkeit im Sinne von Abs. 1 und 2 ist die von der Fahrtmesseranlage angezeigte, nur um den Eichfehler korrigierte Geschwindigkeit zu verstehen."

11. § 10 Abs. 5 lautet

„(5) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muß auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, daß durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist."

12. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Jener Pilot, der nach den folgenden Bestimmungen einem anderen Luftfahrzeug auszuweichen hat, darf dieses Luftfahrzeug nur dann über- oder unterfliegen oder vor ihm kreuzen, wenn ein so großer Abstand besteht, daß jede Zusammenstoßgefahr vermieden wird. Dabei sind auch die Auswirkungen von Wirbelschleppen in Betracht zu ziehen."

13. § 14 lautet

„§ 14. Kreuzende Kurse

Wenn sich zwei Luftfahrzeuge auf kreuzenden Kursen einander in ungefähr derselben Höhe nähern, so hat der Pilot des von links kommenden Luftfahrzeuges auszuweichen. Jedoch gelten folgende Ausnahmen

a) mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft ist Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen,

b) mit Luftschiffen ist Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen,

c) mit Segelflugzeugen ist Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen,

d) mit Hänge- und Paragleitern ist Freiballonen auszuweichen,

e) mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen ist allen anderen Luftfahrzeugen auszuweichen, die als Schleppluftfahrzeuge erkennbar sind."

14. Der bisherige § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Als neue Abs. 2 und 3 werden angeführt

„(2) Auf Manövrierflächen rollende Luftfahrzeuge haben vor allen Rollhalten anzuhalten, wenn sie keine Freigabe zum Überrollen erhalten haben.

(3) Auf Manövrierflächen rollende Luftfahrzeuge haben vor allen beleuchteten Haltebalken (stop bars) anzuhalten. Sie dürfen erst weiterrollen, wenn die Beleuchtung ausgeschaltet worden ist."

15. § 41 Abs. 1, 2 und 3 lauten

„(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 44 über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, daß das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen

a) innerhalb überwachter Lufträume der Klasse B in einer Höhe von 3050 m über dem mittleren Meeresspiegel oder darüber

1. Flugsicht: 8 km,

2. das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben;

b) innerhalb überwachter Lufträume der Klasse B in einer Höhe unterhalb von 3050 m über dem mittleren Meeresspiegel

1. Flugsicht: 5 km,

2. das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben;

c) innerhalb überwachter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe von 3050 m über dem mittleren Meeresspiegel oder darüber

1. Flugsicht: 8 km,

2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und

3. vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;

d) innerhalb überwachter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe unterhalb von 3050 m über dem mittleren Meeresspiegel

1. Flugsicht: 5 km,

2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und

3. vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;

e) innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe von 3050 m oder darüber

1. Flugsicht: 8 km,

2. horizontaler Abstand der Wolken: 1,5 km und

3. vertikaler Abstand von Wolken : 300 m;

f) innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe unterhalb von 3050 m jedoch oberhalb einer Höhe von 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder — wenn dies die größere Flughöhe ergibt — 300 m über Grund

1. Flugsicht: 5 km,

2. horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und

3. vertikaler Abstand von Wolken : 300 m;

g) innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in oder unterhalb einer Höhe von 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder — wenn dies die größere Flughöhe ergibt — 300 m über Grund

1. Flugsicht: 1,5 km,

2. das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben und

3. der Pilot muß Erdsicht haben.

(2) Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Abs. 1 lit. g sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

(3) Sofern hiefür von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist es innerhalb einer Kontrollzone verboten, im Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich einzufliegen bei

a) einer Hauptwolkenuntergrenze von weniger als 450 m oder

b) einer Bodensicht von weniger als 5 km."

16. Im § 42 Abs. 1 entfällt der (aus zwei Halbsätzen bestehende) letzte Satz.

17. Im § 42 entfällt die Absatzbezeichnung (1) sowie der Abs. 2.

18. § 45 Abs. 1 lautet

„(1) Nacht-Sichtflüge sind — außer im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter Flugplätze und soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird — nur als kontrollierte Flüge und jedenfalls nur dann zulässig, wenn die im § 41 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 3 umschriebenen Wetterbedingungen sowie Erdsicht gegeben sind."

19. § 45 Abs. 2 lautet

„(2) Wird ein Flug als Nacht-Sichtflug begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern gemäß Abs. 4 durchgeführt werden soll; wird ein bei Tag begonnener Sichtflug als Nacht-Sichtflug fortgesetzt, so ist spätestens 10 Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als Nacht-Sichtflug durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und eine Freigabe zur Durchführung des Nacht-Sichtfluges einzuholen."

20. § 45 Abs. 4 lautet

„(4) Nacht-Sichtflüge mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, BGBl. Nr. 126/1985) oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle (§ 69) außerhalb überwachter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den im § 41 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 3 umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann."

21. § 46 Abs. 1 lautet

„(1) Beabsichtigt der Pilot vom Sichtflug zum Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens 10 Minuten vor dem beabsichtigten Beginn des Instrumentenfluges

a) die erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder

b) einen (neuen) Flugplan zu übermitteln und

c) eine Freigabe zur Durchführung des Instrumentenfluges einzuholen."

22. § 54 lautet

„§ 54. Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen

Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen sind nur im Flugplatzverkehr, nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) und nur dann zulässig, wenn die gemäß § 41 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 3 für Sichtflüge in überwachten Lufträumen vorgeschriebenen Wetterbedingungen sowie Erdsicht gegeben sind."

23. § 56 Abs. 1 lautet

„(1) Unbeschadet der Bestimmungen im Anhang B dürfen Segelflüge innerhalb der im Anhang D festgelegten Teile des überwachten Luftraumes (Höhensegelfluggebiete) durchgeführt werden,

sofern die Bezirkskontrollstelle (§ 69) dagegen keine Einwendungen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68) erhoben hat oder die Erfüllung dieser Aufgaben durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist."

24. § 56 Abs. 3 lautet

„(3) Bei der Durchführung der Höhensegelflüge müssen mindestens die im § 41 Abs. 1 lit. a bis d für Sichtflüge innerhalb überwachter Lufträume festgelegten Wetterbedingungen gegeben sein."

25. § 56 a Abs. 3 lautet

„(3) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle (§ 69), bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen die Flugsicherungshilfsstelle oder — sofern eine solche nicht vorhanden ist — der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdungen des Flugplatzverkehrs und keine Gefährdungen von kontrollierten Flügen zu befürchten oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten ausgeschlossen sind."

26. § 73 Abs. 1 lautet

„(1) Der Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 67) ausgeübt wird, um Ratschläge und Informationen zu erteilen, die für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich sind. Insbesondere umfaßt der Fluginformationsdienst die Übermittlung von

a) Wettermeldungen sowie Informationen über allfällige Gefahren für die Luftfahrt im Zusammenhang mit bestimmten Wettererscheinungen und vulkanischen Tätigkeiten,

b) Informationen über Änderungen der Verwendbarkeit von Navigationshilfen sowie des Zustandes von Flugplätzen und damit zusammenhängender Einrichtungen,

c) Verkehrsinformationen (§ 2 Z 59 a) und

d) Informationen über — dem Flugverkehrsdienst bekannte — Bewegungen von unbemannten Freiballonen im Luftraum."

27. § 76 lautet

„§ 76. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem 9. März 1967 in Kraft. Die Verordnung BGBl. Nr. 42/1968 ist gemäß ihrem Art. II mit 8. Februar 1968 in Kraft getreten, die Verordnung BGBl. Nr. 383/1969 gemäß ihrem Art. II mit 11. Dezember 1969, die Verordnung BGBl. Nr. 22/1971 gemäß ihrem Art. II mit 4. Februar 1971, die Verordnung BGBl. Nr. 115/1972 gemäß ihrem Art. II mit 27. April

1972, die Verordnung BGBl. Nr. 659 a/1974 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 18. November 1974 (gemäß ihrem Art. II Abs. 2 traten jedoch die Bestimmungen ihres Art. I Z 6, mit dem § 38 Abs. 3 geändert wurde, erst mit 27. Februar 1975 in Kraft). Die Verordnung BGBl. Nr. 573/1975 ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 4. Dezember 1975 in Kraft getreten (die Verordnung BGBl. Nr. 715/1976 gemäß ihrem Art. II mit 1. Jänner 1977), die Verordnung BGBl. Nr. 520/1977 gemäß ihrem Art. II mit 3. November 1977, die Verordnung BGBl. Nr. 607/1978 am 15. Dezember 1978, die Verordnung BGBl. Nr. 503/1980 gemäß ihrem Art. II mit 27. November 1980, die Verordnung BGBl. Nr. 528/1981 gemäß ihrem Art. II mit 9. Dezember 1981, die Verordnung BGBl. Nr. 20/1983 gemäß ihrem Art. II mit 20. Jänner 1983, die Verordnung BGBl. Nr. 183/1984 gemäß ihrem Art. II mit 10. Mai 1984, die Verordnung BGBl. Nr. 153/1985 gemäß ihrem Art. II mit 9. Mai 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 519/1985 gemäß ihrem Art. II mit 19. Dezember 1985, die Verordnung BGBl. Nr. 228/1990 gemäß ihrem Art. II, Abs. 1 mit 3. Mai 1990, die Verordnung BGBl. Nr. 655/1990 gemäß ihrem Art. II mit 29. Oktober 1990 und die Verordnung BGBl. Nr. 173/1992 gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 2. April 1992."

28. § 77 lautet

„§ 77. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Luftverkehrsregeln BGBl. Nr. 198/1959 in der Fassung der 1. LVR-Novelle BGBl. Nr. 290/1960, der 2. LVR-Novelle BGBl. Nr. 267/1962 und der 3. LVR-Novelle BGBl. Nr. 255/1964 außer Kraft.

Gemäß Art. III der Verordnung BGBl. Nr. 383/1969 sind mit ihrem Inkrafttreten außer Kraft getreten

1. Die Verordnung betreffend überwachte Lufträume BGBl. Nr. 11/1966 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 57/1967, 338/1967 und 80/1968;

2. Die Verordnung betreffend Flugbeschränkungsgebiete BGBl. Nr. 10/1966;

3. Die Verordnung betreffend das Flugbeschränkungsgebiet Wien, BGBl. Nr. 257/1964 und

4. die §§ 1 bis 5, der § 18 Abs. 1 und die §§ 20 bis 23 sowie die Anlagen A/1 bis B/19 der Verordnung betreffend zivile Segelflugzeug-Erprobungsbereiche BGBl. Nr. 106/1961.

Gemäß Art. II Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 659 a/1974 ist mit deren Inkrafttreten die Verordnung betreffend Flugbeschränkungsgebiete und Gebiete, auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt BGBl. Nr. 13/1966 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 384/1969 außer Kraft getreten.

Gemäß Art. II der Verordnung BGBl. Nr. 503/1980 ist mit deren Inkrafttreten der Art. III der Verordnung BGBl. Nr. 607/1978 außer Kraft getreten.

Gemäß Art. II der Verordnung BGBl. Nr. 183/1984 ist die Verordnung betreffend zivile Segelflugerprobungsbereiche BGBl. Nr. 106/1961 in der Fassung BGBl. Nr. 383/1969 außer Kraft getreten.

Gemäß Art. II Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 228/1990 ist die LVR-Novelle 1985, BGBl. Nr. 153, außer Kraft getreten.

Gemäß Art. II Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 173/1992 ist die LVR-Novelle 1990, BGBl. Nr. 655/1990, außer Kraft getreten."

29. Anhang A Abschnitt V Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen, von einem ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale haben die in der Spalte 3 bezeichneten Bedeutungen, mit angesteuerten Luftfahrzeugen ist entsprechend diesen Anweisungen zu verfahren und entsprechend den Beschreibungen in der Spalte 4, mit der in Spalte 5 bezeichneten Bedeutung, zu bestätigen, daß die vom ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale verstanden wurden

(2) Wenn mit dem angesteuerten Luftfahrzeug die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle beschriebenen Signale gegeben werden, müssen sie die in der Spalte 3 bezeichnete Bedeutung haben; vom ansteuernden Luftfahrzeug kann eine Bestätigung entsprechend den Beschreibungen in der Spalte 4, mit der in der Spalte 5 bezeichneten Bedeutung, erwartet werden

30. Anhang B lautet

„Anhang B Luftraumklassifizierung

Als Luftraumklassifizierung werden nachstehende Luftraumklassen A bis G festgelegt, wobei alle nachstehenden Höhenangaben auf den mittleren Meeresspiegel bezogen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird

A. Luftraumklasse A (überwachte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse A klassifiziert: keine

B. Luftraumklasse B (überwachte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume und Ausnahmebereiche sind mit der Luftraumklasse B klassifiziert: keine

C. Luftraumklasse C (überwachte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse C klassifiziert

1. der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 195 begrenzte Luftraum;

2. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Graz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Graz;

3. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz II innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

4. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I ab einer Höhe von 2150 m aufwärts;

5. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I ab einer Höhe von 1050 m aufwärts; und

6. die gesamten Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV.

D. Luftraumklasse D (überwachte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse D klassifiziert

1. die Kontrollzone Altenrhein;

2. die Kontrollzone Graz;

3. die Kontrollzone Innsbruck;

4. die Kontrollzone Klagenfurt;

5. die Kontrollzone Linz;

6. der gesamte Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I innerhalb des Nahkontrollbezirkes Linz;

7. die Kontrollzone Salzburg;

8. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Salzburg I bis zu einer Höhe von 2150 m;

9. die Kontrollzone Wien;

10. der Teil des Bereiches mit Sonderregelungen SRA Wien I bis zu einer Höhe von 1050 m ;

11. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

12. der Teil des Kontrollbezirkes Glockner bis Flugfläche 195;

13. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

14. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

15. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

16. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

17. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

18. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

19. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

20. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

21. der Teil des Kontrollbezirkes Linz ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

22. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

23. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195;

24. der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis Flugfläche 195, ausgenommen die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV;

25. der Teil des Kontrollbezirkes Wien ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

26. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I ab einer Höhe von Flugfläche 125 aufwärts bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

27. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte II bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

28. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost I bis zu einer Höhe von Flugfläche 195;

29. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Ost II bis zu einer Höhe von Flugfläche 195 ; und

30. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 195.

(3) Die im Anhang E aufgezählten Ausnahmebereiche werden für jene Zeiträume, während der sich die in Betracht kommenden Militärflugleitungen im Dienst befinden, mit der Luftraumklasse D klassifiziert.

E. Luftraumklasse E (überwachte Lufträume)

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste

(2) Folgende der im Anhang E aufgezählten überwachten Lufträume beziehungsweise Teile hievon sind mit der Luftraumklasse E klassifiziert

1. der Teil des Kontrollbezirkes Bregenz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125 ;

2. der Teil des Nahkontrollbezirkes Graz bis zu einer Höhe von 2150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Graz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

3. der Teil des Kontrollbezirkes Hallein bis zu einer Höhe von Flugfläche 125 ;

4. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-Ost bis zu einer Höhe von Flugfläche 125 ;

5. der Teil des Kontrollbezirkes Innsbruck-West bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

6. der Teil des Nahkontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Klagenfurt, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

7. der Teil des Kontrollbezirkes Klagenfurt bis zu einer Höhe von Flugfläche 125 ;

8. der Teil des Kontrollbezirkes Koralpe bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

9. der Teil des Nahkontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von 2150 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Linz, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie der Bereich mit Sonderregelungen SRA Linz I;

10. der Teil des Kontrollbezirkes Linz bis zu einer Höhe von Flugfläche 125 ;

11. der Teil des Nahkontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von 1050 m, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Salzburg, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt;

12. der Teil des Kontrollbezirkes Salzburg bis zu einer Höhe von Flugfläche 125 ;

13. der Teil des Kontrollbezirkes Tauern-Mitte I bis zu einer Höhe von Flugfläche 125;

14. der Teil des Nahkontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125, ausgenommen der Bereich der Kontrollzone Wien, der in den Nahkontrollbezirk hineinragt, sowie die Bereiche mit Sonderregelungen SRA Wien I, SRA Wien II, SRA Wien III und SRA Wien IV; und

15. der Teil des Kontrollbezirkes Wien bis zu einer Höhe von Flugfläche 125.

F. Luftraumklasse F

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste

(2) Folgende Lufträume sind als nicht überwachte Lufträume der Klasse F klassifiziert: keine

G. Luftraumklasse G

(1) Benützungsregeln und ausgeübte Flugverkehrsdienste

(2) Folgende Lufträume sind als nicht überwachte Lufträume der Klasse G klassifiziert

1. jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse klassifiziert ist; und

2. die im Anhang E aufgezählten Ausnahmebereiche für jene Zeiträume, während der sich die in Betracht kommenden Militärflugleitungen außer Dienst befinden."

31. Anhang E Abschnitte A, B, C und D lauten

„Anhang E ÜBERWACHTE LUFTRÄUME UND AUSNAHMEBEREICHE

A. KONTROLLBEZIRKE

I. Oberer Kontrollbezirk

Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt.

II. Unterer Kontrollbezirk

1. Kontrollbezirke

(1) Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen — soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird — über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind

(2) Seitlich werden die im Abs. 1 genannten Kontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

2. Nahkontrollbezirke

(1) Als Nahkontrollbezirke (TMA) werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in 300 m Höhe über Grund begrenzt sind.

(2) Seitlich werden die Nahkontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

ausgenommen ist jener Teil des Luftraumes, der für die Ausnahmebereiche MCTR und MTMA Tulln festgelegt ist.

3. Besondere Bestimmungen für die Kontrollbezirke im Tauernbereich

(1) In den Kontrollbezirken Tauern West, Tauern Ost I und Tauern Ost II sind Sicht- und Instrumentenflüge mit nicht zu militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen nur mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle zulässig. Solche Zustimmungen sind zu erteilen, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.

(2) Im Kontrollbezirk Tauern Mitte I in und oberhalb der Flugfläche 125 und im Kontrollbezirk Tauern Mitte II von dessen unterer Begrenzung aufwärts sind Sichtflüge mit nicht zu militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen nur mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle zulässig. Solche Zustimmungen sind zu erteilen, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.

4. Besondere Bestimmungen für Bereiche mit Sonderregelungen (SRA) innerhalb der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und Wien

(1) In den in den Abs. 2 bis 5 umgrenzten Bereichen mit Sonderregelungen (SRA) innerhalb der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen allgemein aufgetragenen — und in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbarten — oder im Einzelfall aufgetragenen Verfahren zulässig.

(2) Als die im Abs. 1 genannten Bereiche mit Sonderregelungen (SRA) innerhalb der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und Wien werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 3, 4 und 5, nach oben durch die nachstehend angegebenen Flugflächen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angeführten Höhen — soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist über dem mittleren Meeresspiegel — begrenzt sind

(3) Die seitlichen Grenzen der SRA Graz I und Salzburg I sowie der SRA Linz II stimmen mit den seitlichen Grenzen der Nahkontrollbezirke Graz, Linz und Salzburg überein.

(4) Der SRA Linz I wird seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

(5) Die SRA I, II, III und IV der TMA Wien werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

B. KONTROLLZONEN

(1) Als Kontrollzonen (CTR) werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich gemäß Abs. 3 und nach oben durch Horizontalflächen in den in Abs. 2 bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind.

(2) Die oberen Begrenzungen der Kontrollzonen werden wie folgt festgelegt

(3) Die Kontrollzonen werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

1. bei der Kontrollzone Altenrhein (CTR Altenrhein)

eine halbkreisförmige, miteinander durch lotrechte Tangentenflächen verbundene Zylindermantelfläche, deren Radien und Bezugspunkte wie folgt begrenzt sind

a) Koordinaten der Bezugspunkte der halbkreisförmigen Zylindermantelflächen

47°30'24"N 09°28'15"O 47°29'42"N 09°37'23" O

b) Radien der halbkreisförmigen Zylindermantelflächen je 3300 m. Soweit sich dieses Gebiet auf österreichisches Hoheitsgebiet erstreckt.

(4) Besondere Bestimmungen für Kontrollzonen

Bei Sichtflügen in den Kontrollzonen sind die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen allgemein aufgetragenen — und in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbarten — oder im Einzelfall aufgetragenen Verfahren einzuhalten.

C. AUSNAHMEBEREICHE

(1) Als Ausnahmebereiche werden festgelegt

1a. Militärischer Nahkontrollbezirk Tulln-West (MTMA Tulln-West)

der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 1370 m über dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 760 m über dem mittleren Meeresspiegel begrenzte Luftraum;

1b. Militärischer Nahkontrollbezirk Tulln-Ost (MTMA Tulln-Ost)

der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 1050 m über dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 760 m über dem mittleren Meeresspiegel begrenzte Luftraum;

2. Militärischer Nahkontrollbezirk Zeltweg (MTMA Zeltweg)

der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 125 und nach unten durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 2300 m über dem mittleren Meeresspiegel — soweit der Abstand zur Erdoberfläche mindestens 300 m beträgt, ansonsten 300 m über Grund — begrenzte Luftraum;

3. Militärische Kontrollzone Tulln (MCTR Tulln)

der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 1370 m über dem mittleren Meeresspiegel, jedoch 1050 m über dem mittleren Meeresspiegel in jenem Teil des Luftraumes, der unterhalb des Bereiches mit Sonderregelungen (SRA) Wien II liegt und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzte Luftraum;

4. Militärische Kontrollzone Zeltweg (MCTR Zeltweg)

der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 2450 m über dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzte Luftraum;

5. Militärische Flugplatzverkehrszonen für die Militärflugplätze Aigen/Ennstal (MATZ Aigen/ Ennstal), Tulln-Langenlebarn (MATZ Tulln), Wiener Neustadt (MATZ Wiener Neustadt) und Zeltweg (MATZ Zeltweg)

die seitlich gemäß Abs. 3, nach oben durch Horizontalflächen in den im Abs. 3 bezeichneten Höhen und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzten Lufträume.

(2) Seitlich werden die im Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Ausnahmebereiche durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen

(3) Die militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) werden seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen begrenzt, deren Radien — bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt — im folgenden bezeichnet sind, wobei die Zylinder gegebenenfalls durch lotrechte Flächen abgeschnitten sind, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche gleichfalls im folgenden bezeichnet sind

(4) Die Bestimmungen der Luftverkehrsregeln sind in den Ausnahmebereichen sinngemäß anzuwenden. Soweit es aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, Aufgaben im Sinne des § 119 des Luftfahrtgesetzes in Ausnahmebereichen durchzuführen, werden diese von Militärflugleitungen besorgt.

(5) In die militärischen Nahkontrollbezirke Zeltweg (MTMA Zeltweg) und Tulln (MTMA Tulln Ost/West) und in die militärischen Kontrollzonen Zeltweg (MCTR Zeltweg) und Tulln (MCTR Tulln) darf mit Zivilluftfahrzeugen nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitungen eingeflogen werden. Befindet sich die in Betracht kommende Militärflugleitung nicht im Dienst, so gelten die gemäß § 41 Abs. 1 für Sichtflüge außerhalb überwachter Lufträume festgelegten Wetterbedingungen.

(6) Einflüge mit Zivilluftfahrzeugen in die militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) sind nur zulässig, wenn der Pilot

a) die Bewilligung hat, auf dem Militärflugplatz, für den die militärische Flugplatzverkehrszone festgelegt ist, zu landen oder

b) von der Militärflugleitung eine Freigabe zum Einflug in die militärische Flugplatzverkehrszone erhalten hat.

D. KOORDINATENSYSTEM

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite (Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich (Ost)."

32. Im Anhang F Punkt 1 Abs. 1 entfällt Ziffer 2 (Grenzzone). Ziffer 3 wird neue Ziffer 2, Ziffer 4 wird neue Ziffer 3 und Ziffer 5 wird neue Ziffer 4.

33. Im Anhang F Punkt 1 Abs. 2 entfällt Ziffer 2 (Grenzzone). Ziffer 3 wird neue Ziffer 2, Ziffer 4 wird neue Ziffer 3 und Ziffer 5 wird neue Ziffer 4.

34. Im Anhang F entfällt Punkt 4. Punkt 5 wird neuer Punkt 4, Punkt 6 wird neuer Punkt 5, Punkt 7 wird neuer Punkt 6 und Punkt 8 wird neuer Punkt 7.

35. Anhang F Punkt 7 Abs. 1 lit. e (alt) lautet: ,,e) mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,

ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll,

soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder

ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder

ed) die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß § 130 des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet

Wien — außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen — auf dem dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 1850 m über Grund beträgt."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 2. April 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die LVR-Novelle 1990, BGBl. Nr. 655, außer Kraft.

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