173. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu
dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland
Japan werden in der Zeit vom 1. April
1990 bis 31. März 1991 die aus den Anlagen 1 und
2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen
dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen
nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen
erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht
a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten
Waren japanischen Ursprungs, wenn
nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für
diese Waren Verwendung finden sollen;
b) für Arten und Typen von Waren, deren
Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen
wird;
c) für in der Anlage 2 umschriebene Waren aus
der Nummer 8482 des Zolltarifs im Wert bis
10000 S je Sendung, wenn nachgewiesen
wird, daß sie als Ersatzteile zur unmittelbaren
Inbetriebnahme von Maschinen oder
Fahrzeugen Verwendung finden sollen.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach
den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984 unter Berücksichtigung nachstehender
Bestimmungen.
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit
Verordnung vom 10. März 1989, BGBl. Nr. 142,
festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen
erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen
in Höhe von 100 vH des Wertes der auf
Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich
getätigten Einfuhren zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens
30. September 1990 beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge,
die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend
gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents
wird auf der Grundlage aller nach dem
1. April 1990 eingelangten und am 17. April 1990
vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,
die im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten
Verordnung festgesetzten entsprechenden Kontingents
keine Einfuhren getätigt haben. Diese
Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie
ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere
Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für
die Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert
dieser Anträge im Kontingentanteil Deckung,
sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die
Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist der
Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu
dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert
den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten
nicht überschreitet, in voller Höhe zu
befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils
ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden
Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem
sich so ergebenden Quotienten Deckung finden,
sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, so ist der Rest des
Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher
Höhe aufzuteilen.
(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,
werden nach dem 17. April 1990 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller
im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten
Verordnung festgesetzten Kontingents Einfuhren
getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums
ihres Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentanteil
erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor,
die am gleichen Tag eingelangt sind und die
zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des
Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest nach
Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf die
Antragsteller aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu
übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte
Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung
zu bringen.
(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene
Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3
für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September
1990 nicht geltend gemacht wurden oder auf
die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt
verzichtet hat.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1990 in
Kraft.