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173_1990 AT

173. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu

dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland

Japan werden in der Zeit vom 1. April

1990 bis 31. März 1991 die aus den Anlagen 1 und

2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen

dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen

nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen

erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten

Waren japanischen Ursprungs, wenn

nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für

diese Waren Verwendung finden sollen;

b) für Arten und Typen von Waren, deren

Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen

wird;

c) für in der Anlage 2 umschriebene Waren aus

der Nummer 8482 des Zolltarifs im Wert bis

10000 S je Sendung, wenn nachgewiesen

wird, daß sie als Ersatzteile zur unmittelbaren

Inbetriebnahme von Maschinen oder

Fahrzeugen Verwendung finden sollen.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach

den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984 unter Berücksichtigung nachstehender

Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit

Verordnung vom 10. März 1989, BGBl. Nr. 142,

festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen

erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen

in Höhe von 100 vH des Wertes der auf

Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich

getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens

30. September 1990 beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge,

die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend

gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents

wird auf der Grundlage aller nach dem

1. April 1990 eingelangten und am 17. April 1990

vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,

die im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten

Verordnung festgesetzten entsprechenden Kontingents

keine Einfuhren getätigt haben. Diese

Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie

ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere

Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für

die Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert

dieser Anträge im Kontingentanteil Deckung,

sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die

Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist der

Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu

dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert

den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten

nicht überschreitet, in voller Höhe zu

befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils

ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden

Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem

sich so ergebenden Quotienten Deckung finden,

sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, so ist der Rest des

Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher

Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,

werden nach dem 17. April 1990 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller

im Rahmen des mit der im § 3 Abs. 1 zitierten

Verordnung festgesetzten Kontingents Einfuhren

getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums

ihres Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentanteil

erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor,

die am gleichen Tag eingelangt sind und die

zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des

Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest nach

Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf die

Antragsteller aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu

übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte

Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung

zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene

Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß § 3

für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September

1990 nicht geltend gemacht wurden oder auf

die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt

verzichtet hat.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1990 in

Kraft.

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