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173_1986 AT

173. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung

haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Übereinkommen über den internationalen

Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl.

Nr. 225/1985) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegungder Ratifikationsurkunde

Bundesrepublik Deutschland 27. Feber 1985

Iran 12. April 1985

Italien 1. März 1985

Liechtenstein 30. Jänner 1985

Rumänien 14. Juni 1985

Schweden 25. März 1985

Türkei 20. Juni 1985

Vereinigtes Königreich

Großbritannien und

Nordirland 10. Mai 1985

Nachstehende Staaten haben zu dem Übereinkommen

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

Bundesrepublik Deutschland

„Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

beehrt sich, im Namen der Bundesrepublik

Deutschland im Zusammenhang mit der heutigen

Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen

vom 9. Mai 1980 über den internationalen

Eisenbahnverkehr (COTIF) zu erklären, daß

das Übereinkommen mit Wirkung von dem Tage,

an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in

Kraft treten wird, auch für Berlin (West) gilt."

Iran

Die Islamische Republik Iran behält sich das

Recht vor, gemäß Abs. 1 des Art. 3 der Anlage A

zum Übereinkommen die Bestimmungen betreffend

die Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tod oder

Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden,

wenn sich der Unfall auf ihrem Hoheitsgebiet

ereignet hat und der Reisende iranischer Staatsbürger

ist oder in Iran seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat.

Rumänien

Unter Angabe von Vorbehalten gemäß Art. 12

Abs. 3 des COTIF und gemäß Art. 3 Abs. 1 der

Einheitlichen Rechtsvorschriften (CIV).

Schweden

„Schweden erklärt auf Grund des Art. 3 § 1 der

einheitlichen Regeln des CIV, daß es im Falle des

Todes oder der Verletzung von Reisenden nicht

die Gesamtheit der Bestimmungen bezüglich der

Haftung der Eisenbahn anwenden wird, wenn der

Unfall auf seinem Hoheitsgebiet erfolgen sollte und

die Reisenden seine Staatsangehörigen sind oder

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in

Schweden haben."

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