173. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung
haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl.
Nr. 225/1985) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegungder Ratifikationsurkunde
Bundesrepublik Deutschland 27. Feber 1985
Iran 12. April 1985
Italien 1. März 1985
Liechtenstein 30. Jänner 1985
Rumänien 14. Juni 1985
Schweden 25. März 1985
Türkei 20. Juni 1985
Vereinigtes Königreich
Großbritannien und
Nordirland 10. Mai 1985
Nachstehende Staaten haben zu dem Übereinkommen
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
Bundesrepublik Deutschland
„Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
beehrt sich, im Namen der Bundesrepublik
Deutschland im Zusammenhang mit der heutigen
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen
vom 9. Mai 1980 über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) zu erklären, daß
das Übereinkommen mit Wirkung von dem Tage,
an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft treten wird, auch für Berlin (West) gilt."
Iran
Die Islamische Republik Iran behält sich das
Recht vor, gemäß Abs. 1 des Art. 3 der Anlage A
zum Übereinkommen die Bestimmungen betreffend
die Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tod oder
Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden,
wenn sich der Unfall auf ihrem Hoheitsgebiet
ereignet hat und der Reisende iranischer Staatsbürger
ist oder in Iran seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Rumänien
Unter Angabe von Vorbehalten gemäß Art. 12
Abs. 3 des COTIF und gemäß Art. 3 Abs. 1 der
Einheitlichen Rechtsvorschriften (CIV).
Schweden
„Schweden erklärt auf Grund des Art. 3 § 1 der
einheitlichen Regeln des CIV, daß es im Falle des
Todes oder der Verletzung von Reisenden nicht
die Gesamtheit der Bestimmungen bezüglich der
Haftung der Eisenbahn anwenden wird, wenn der
Unfall auf seinem Hoheitsgebiet erfolgen sollte und
die Reisenden seine Staatsangehörigen sind oder
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Schweden haben."