Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173_1983 AT

173. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 469/1971, BGBl. Nr. 401/1974, BGBl.

Nr. 145/1975, BGBl. Nr, 315/1976, BGBl.

Nr. 637/1977 und BGBl. Nr. 341/1978 wird wie

folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen

zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren zum

Gegenstand haben, sind nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig.

(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel 73

bis 89 des Zolltarifs, BGBl. Nr. 74/1958, in der

jeweils geltenden Fassung, im Wert von mehr als

10000 S, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen

über gebrauchte Waren der vorgenannten Kapitel,

hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung

auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft

desselben Exporteurs erfolgt, zum Gegenstand

haben, sind auch bewilligungspflichtig, wenn

diese Waren in der Anlage A 1 zu diesem Bundesgesetz

nicht angeführt sind.

(3) Die Verbringung von Waren, die aus dem

übrigen Zollgebiet in ein Zollager oder in eine Zollfreizone

verbracht wurden, zurück in das übrige

Zollgebiet ist bewilligungspflichtig, wenn für diese

Waren in bundesgesetzlichen Vorschriften Förderungsmaßnahmen

vorgesehen sind und die Sicherung

des Förderungszweckes die Bewilligungspflicht

erfordert; die Bewilligungspflicht gilt auch

für aus diesen Waren im Zollager oder in der Zollfreizone

hergestellte Waren. Für welche Waren

dies zutrifft, haben der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer

Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

festzustellen. Diese Bewilligungspflicht gilt

nicht für Waren, die unter Beibehaltung ihrer inländischen

Eigenschaft im Zollager oder in der Zollfreizone

gelagert werden.

(4) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne

Bewilligung, gleichgültig ob eine solche nach

Abs. 1, 2 oder 3 oder nach einer Verordnung

gemäß § 5 erforderlich ist, ist verboten.

(5) Sollen Waren, die nach den zollgesetzlichen

Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden

sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder

die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften,

die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr

von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes

für verfallen erklärt oder eingezogen worden

sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die

verwertende Behörde eine Bestätigung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie einzuholen,

wonach aus den im § 8 genannten Gründen

gegen die Verwertung kein Einwand besteht;

die Bestätigung ist bei Waren der Anlage B 2 dieses

Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zu erteilen.

Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es

nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur

Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland

zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die

Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die

Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr

und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so

ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinne der

zollgesetzlichen Bestimmungen zu behandeln; die

Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen

und Auflagen sind von der verwertenden Behörde

zu überwachen; die Zollämter haben dabei in sinngemäßer

Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften

über die besondere Zollaufsicht vorzugehen.

(6) Der Bestätigung nach Abs. 5 bedarf es für

jene Waren nicht, für die in den Anlagen B 1 und

B 2 eine Bewilligungspflicht nicht vorgesehen ist

oder für die im Hinblick auf ihr Ursprungs- und

Lieferland die Bewilligung ohne sonstige Voraussetzung

von jedem Zollamt gemäß § 7 Abs. 2 erteilt

werden könnte.

2. § 4 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) die Aus- oder Einfuhr von Waren, auf welche

die Voraussetzungen für die Gewährung der

Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den

§§ 14, 30 bis 40, 42, 43 und 85 Abs. 2 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der geltenden

Fassung, zutreffen, im Falle ausländischer

Rückwaren jedoch nur, sofern die

Waren in jenes Land zurückgebracht werden,

aus dem sie eingeführt wurden,"

3. § 4 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) die Aus- oder Einfuhr von Waren, solange sie

sich im Zustand der Zollhängigkeit befinden,

ausgenommen Waren des inländischen freien

Verkehrs oder Waren aus einem Vormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf, die durch

Einlagerung in ein Zollager oder Verbringung

in eine Zollfreizone zu ausländischen

Waren geworden sind,"

4. § 4 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) die Aus- oder Einfuhr von Waren, solange sie

sich im Vormerkverkehr, ausgenommen im

Ausgangs- oder Eingangsvormerkverkehr mit

Waren zum Ungewissen Verkauf, befinden;

die Aus- oder Einfuhr von inländischen oder

ausländischen Zutaten, die in einem Vormerkverkehr

zu vorgemerkten Waren hinzugekommen

sind oder auf die die zollgesetzlichen

Vorschriften über Zutaten im Vormerkverkehr

sinngemäß anzuwenden sind; die

Bewilligungsfreiheit erstreckt sich auch auf

Fehlmengen, die nach den zollgesetzlichen

Vorschriften eingangsabgabenfrei bleiben,"

5. § 4 Abs. 1 lit. g hat zu lauten

„g) die Einfuhr von Waren, wenn sie nach den

zollgesetzlichen Vorschriften unter zollamtlicher

Aufsicht vernichtet, an den Bund preisgegeben

oder wie preisgegebene Waren

behandelt werden,"

6. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auf einen bestimmten Wert der aus- oder

eingeführten Ware beziehen, ist darunter der nach

den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der

jeweils geltenden Fassung, für eine handelsstatistische

Anmeldung der Ware maßgebende Wert zu

verstehen."

7. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie sowie der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft können zum Schutze der inländischen

Erzeugung nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche

gemäß § 6 verordnen, daß die Befreiung

von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 lit. i und 1

auf die Aus- oder Einfuhr bestimmter Waren nicht

anzuwenden ist."

8. § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Auf Ausfuhrsendungen von Waren der

Tarifnummern 31.03 A, 31.03 B und 31.04 des

Zolltarifs findet die Vorschrift des Abs. 1 lit. i dann

keine Anwendung, wenn diese Waren im Inland

der Preisstützung unterliegen. Für welche Waren

dies zutrifft, hat der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie durch Verordnung festzustellen."

9. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Zur Erteilung der Bewilligung sind zuständig

a) der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie für Waren der Anlagen A 1

und B 1,

b) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

für Waren der Anlagen A 2 und B 2."

10. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 7. (1) Wenn dies einer einheitlichen Wirtschaftspolitik

nicht zuwiderläuft, können im Interesse

der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer

Wirkungsbereiche gemäß § 6 die Landeshauptmänner

— sind jedoch die Bedingungen nur für

bestimmte Bundesländer gegeben, die Landeshauptmänner

dieser Bundesländer — durch Verordnung

ermächtigen, Bewilligungen für Rechtsgeschäfte

oder Handlungen, welche die Aus- oder

Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, an

Antragsteller, die ihren Sitz beziehungsweise

Wohnsitz im betreffenden Bundesland haben, zu

erteilen."

11. § 14 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten

„§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie wird zur Beratung der

gemäß § 6 zuständigen Bundesminister ein Beirat

errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten

des Warenverkehrs mit dem Zollausland,

insbesondere Angelegenheiten der §§ 5 und 7, und

alle bewilligungspflichtigen Einfuhrgeschäfte mit

einem Warenwert über 500000 S zur Begutachtung

vorzulegen. Darüber hinaus können dem Beirat

Aus- und Einfuhrgeschäfte zur Begutachtung

vorgelegt werden, wenn dies im Hinblick auf den

Gegenstand der Aus- oder Einfuhr zweckmäßig ist.

(2) Die Begutachtung von Rechtsgeschäften oder

Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von

Waren zum Gegenstand haben, entfällt in jenen

Fällen, in denen die Landeshauptmänner oder Zollämter

gemäß § 7 ermächtigt werden, Aus- oder

Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Die Begutachtung

von Einfuhrgeschäften mit einem Warenwert

über 500000 S entfällt weiters, sofern nicht in den

Fällen der lit. d und e eine Vorlage im Hinblick auf

den Gegenstand der Einfuhr zweckmäßig ist,

a) wenn auf Grund handelsvertraglicher Vereinbarungen

die Einfuhr von Waren, die Gegenstand

eines Einfuhrgeschäftes sind, keiner

mengenmäßigen Beschränkung unterliegt,

b) wenn die Einfuhr von Waren beantragt wird,

die für die Ausrüstung des Bundesheeres

bestimmt sind,

c) wenn die Einfuhrbewilligung für Waren

beantragt wird, für die eine nach den Bestimmungen

des Marktordnungsgesetzes 1967

oder des Viehwirtschaftsgesetzes 1976 erforderliche

Bewilligung dem gemäß § 6 zuständigen

Bundesminister vorzulegen ist,

d) wenn die Einfuhr von Waren beantragt wird,

für die eine wert- oder mengenmäßige

Beschränkung in einer Verordnung gemäß

§ 13 festgelegt ist,

e) wenn die Einfuhr von Waren beantragt wird,

für die eine wert- oder mengenmäßige

Beschränkung in einer Vereinbarung gemäß

dem Abkommen über den internationalen

Handel mit Textilien enthalten ist, oder

f) wenn der Beirat nicht zusammentritt, in dringenden

Fällen, insbesondere zur Einhaltung

der im § 9 Abs. 3 festgesetzten Frist.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. c und f ist jedoch

die Erledigung von Einfuhranträgen mit einem

Warenwert über 500000 S dem Beirat in seiner

nächsten ordentlichen Sitzung nachträglich zur

Kenntnis zu bringen."

12. Im § 15 Abs. 2, 3, 4 und 5 hat an Stelle des

Ausdruckes „Ersatzmann" der Ausdruck „Ersatzmitglied"

und an die Stelle des Ausdruckes „Ersatzmänner"

der Ausdruck „Ersatzmitglieder" zu treten.

13. Dem § 18 wird unter gleichzeitiger Bezeichnung

des bisherigen Wortlautes mit „(1)" folgende

Bestimmung angefügt

„(2) Die vom Gericht eingezogenen Waren sind

der Verwaltungsbehörde zur Verwertung oder

Vernichtung zu überlassen."

14. § 19 hat zu lauten

„§ 19. Zur Sicherung des Verfalles, der Einziehung

oder zu Zwecken der Beweissicherung können

Gegenstände auch durch die Organe der Zollverwaltung

beschlagnahmt werden. Diese Organe

haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung

zuständigen Behörde oder dem Gericht ungesäumt

anzuzeigen und die beschlagnahmten Gegenstände

abzuliefern."

15. § 26 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 11

Abs. 2 und 12 sind der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer

Wirkungsbereiche (§ 6) im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut."

16. § 26 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 5 ist,

soweit seine Handhabung Behörden im Sinne des

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 18/1975, obliegt, der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesmini-

ster für Handel, Gewerbe und Industrie, betraut.

Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 5 zweiter Halbsatz

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut."

17. Die bisherigen Abs. 5 bis 8 des § 26 erhalten

die Bezeichnung „Abs. 6 bis 9".

18. Die Anlage A 1 (Bewilligungsliste für die

Ausfuhr) wird wie folgt geändert

19. Die Anlage A 2 (Bewilligungsliste für die

Ausfuhr) wird wie folgt geändert

20. Die Anlage B 1 (Bewilligungsliste für die Einfuhr)

wird wie folgt geändert

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1983 in

Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden;

sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 26 des Außenhandelsgesetzes

1968 in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 401/1974, BGBl. Nr. 145/1975

und BGBl. Nr. 341/1978 sowie des Artikels I dieses

Bundesgesetzes.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →