173. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 469/1971, BGBl. Nr. 401/1974, BGBl.
Nr. 145/1975, BGBl. Nr, 315/1976, BGBl.
Nr. 637/1977 und BGBl. Nr. 341/1978 wird wie
folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen
zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren zum
Gegenstand haben, sind nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig.
(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel 73
bis 89 des Zolltarifs, BGBl. Nr. 74/1958, in der
jeweils geltenden Fassung, im Wert von mehr als
10000 S, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen
über gebrauchte Waren der vorgenannten Kapitel,
hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung
auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft
desselben Exporteurs erfolgt, zum Gegenstand
haben, sind auch bewilligungspflichtig, wenn
diese Waren in der Anlage A 1 zu diesem Bundesgesetz
nicht angeführt sind.
(3) Die Verbringung von Waren, die aus dem
übrigen Zollgebiet in ein Zollager oder in eine Zollfreizone
verbracht wurden, zurück in das übrige
Zollgebiet ist bewilligungspflichtig, wenn für diese
Waren in bundesgesetzlichen Vorschriften Förderungsmaßnahmen
vorgesehen sind und die Sicherung
des Förderungszweckes die Bewilligungspflicht
erfordert; die Bewilligungspflicht gilt auch
für aus diesen Waren im Zollager oder in der Zollfreizone
hergestellte Waren. Für welche Waren
dies zutrifft, haben der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer
Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
festzustellen. Diese Bewilligungspflicht gilt
nicht für Waren, die unter Beibehaltung ihrer inländischen
Eigenschaft im Zollager oder in der Zollfreizone
gelagert werden.
(4) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne
Bewilligung, gleichgültig ob eine solche nach
Abs. 1, 2 oder 3 oder nach einer Verordnung
gemäß § 5 erforderlich ist, ist verboten.
(5) Sollen Waren, die nach den zollgesetzlichen
Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden
sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder
die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften,
die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr
von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes
für verfallen erklärt oder eingezogen worden
sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die
verwertende Behörde eine Bestätigung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie einzuholen,
wonach aus den im § 8 genannten Gründen
gegen die Verwertung kein Einwand besteht;
die Bestätigung ist bei Waren der Anlage B 2 dieses
Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu erteilen.
Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es
nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur
Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland
zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die
Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die
Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr
und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so
ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinne der
zollgesetzlichen Bestimmungen zu behandeln; die
Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen
und Auflagen sind von der verwertenden Behörde
zu überwachen; die Zollämter haben dabei in sinngemäßer
Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften
über die besondere Zollaufsicht vorzugehen.
(6) Der Bestätigung nach Abs. 5 bedarf es für
jene Waren nicht, für die in den Anlagen B 1 und
B 2 eine Bewilligungspflicht nicht vorgesehen ist
oder für die im Hinblick auf ihr Ursprungs- und
Lieferland die Bewilligung ohne sonstige Voraussetzung
von jedem Zollamt gemäß § 7 Abs. 2 erteilt
werden könnte.
2. § 4 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) die Aus- oder Einfuhr von Waren, auf welche
die Voraussetzungen für die Gewährung der
Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den
§§ 14, 30 bis 40, 42, 43 und 85 Abs. 2 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der geltenden
Fassung, zutreffen, im Falle ausländischer
Rückwaren jedoch nur, sofern die
Waren in jenes Land zurückgebracht werden,
aus dem sie eingeführt wurden,"
3. § 4 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) die Aus- oder Einfuhr von Waren, solange sie
sich im Zustand der Zollhängigkeit befinden,
ausgenommen Waren des inländischen freien
Verkehrs oder Waren aus einem Vormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf, die durch
Einlagerung in ein Zollager oder Verbringung
in eine Zollfreizone zu ausländischen
Waren geworden sind,"
4. § 4 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) die Aus- oder Einfuhr von Waren, solange sie
sich im Vormerkverkehr, ausgenommen im
Ausgangs- oder Eingangsvormerkverkehr mit
Waren zum Ungewissen Verkauf, befinden;
die Aus- oder Einfuhr von inländischen oder
ausländischen Zutaten, die in einem Vormerkverkehr
zu vorgemerkten Waren hinzugekommen
sind oder auf die die zollgesetzlichen
Vorschriften über Zutaten im Vormerkverkehr
sinngemäß anzuwenden sind; die
Bewilligungsfreiheit erstreckt sich auch auf
Fehlmengen, die nach den zollgesetzlichen
Vorschriften eingangsabgabenfrei bleiben,"
5. § 4 Abs. 1 lit. g hat zu lauten
„g) die Einfuhr von Waren, wenn sie nach den
zollgesetzlichen Vorschriften unter zollamtlicher
Aufsicht vernichtet, an den Bund preisgegeben
oder wie preisgegebene Waren
behandelt werden,"
6. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auf einen bestimmten Wert der aus- oder
eingeführten Ware beziehen, ist darunter der nach
den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der
jeweils geltenden Fassung, für eine handelsstatistische
Anmeldung der Ware maßgebende Wert zu
verstehen."
7. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie sowie der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft können zum Schutze der inländischen
Erzeugung nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche
gemäß § 6 verordnen, daß die Befreiung
von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 lit. i und 1
auf die Aus- oder Einfuhr bestimmter Waren nicht
anzuwenden ist."
8. § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Auf Ausfuhrsendungen von Waren der
Tarifnummern 31.03 A, 31.03 B und 31.04 des
Zolltarifs findet die Vorschrift des Abs. 1 lit. i dann
keine Anwendung, wenn diese Waren im Inland
der Preisstützung unterliegen. Für welche Waren
dies zutrifft, hat der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie durch Verordnung festzustellen."
9. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Zur Erteilung der Bewilligung sind zuständig
a) der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie für Waren der Anlagen A 1
und B 1,
b) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
für Waren der Anlagen A 2 und B 2."
10. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 7. (1) Wenn dies einer einheitlichen Wirtschaftspolitik
nicht zuwiderläuft, können im Interesse
der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer
Wirkungsbereiche gemäß § 6 die Landeshauptmänner
— sind jedoch die Bedingungen nur für
bestimmte Bundesländer gegeben, die Landeshauptmänner
dieser Bundesländer — durch Verordnung
ermächtigen, Bewilligungen für Rechtsgeschäfte
oder Handlungen, welche die Aus- oder
Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, an
Antragsteller, die ihren Sitz beziehungsweise
Wohnsitz im betreffenden Bundesland haben, zu
erteilen."
11. § 14 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten
„§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie wird zur Beratung der
gemäß § 6 zuständigen Bundesminister ein Beirat
errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten
des Warenverkehrs mit dem Zollausland,
insbesondere Angelegenheiten der §§ 5 und 7, und
alle bewilligungspflichtigen Einfuhrgeschäfte mit
einem Warenwert über 500000 S zur Begutachtung
vorzulegen. Darüber hinaus können dem Beirat
Aus- und Einfuhrgeschäfte zur Begutachtung
vorgelegt werden, wenn dies im Hinblick auf den
Gegenstand der Aus- oder Einfuhr zweckmäßig ist.
(2) Die Begutachtung von Rechtsgeschäften oder
Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von
Waren zum Gegenstand haben, entfällt in jenen
Fällen, in denen die Landeshauptmänner oder Zollämter
gemäß § 7 ermächtigt werden, Aus- oder
Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Die Begutachtung
von Einfuhrgeschäften mit einem Warenwert
über 500000 S entfällt weiters, sofern nicht in den
Fällen der lit. d und e eine Vorlage im Hinblick auf
den Gegenstand der Einfuhr zweckmäßig ist,
a) wenn auf Grund handelsvertraglicher Vereinbarungen
die Einfuhr von Waren, die Gegenstand
eines Einfuhrgeschäftes sind, keiner
mengenmäßigen Beschränkung unterliegt,
b) wenn die Einfuhr von Waren beantragt wird,
die für die Ausrüstung des Bundesheeres
bestimmt sind,
c) wenn die Einfuhrbewilligung für Waren
beantragt wird, für die eine nach den Bestimmungen
des Marktordnungsgesetzes 1967
oder des Viehwirtschaftsgesetzes 1976 erforderliche
Bewilligung dem gemäß § 6 zuständigen
Bundesminister vorzulegen ist,
d) wenn die Einfuhr von Waren beantragt wird,
für die eine wert- oder mengenmäßige
Beschränkung in einer Verordnung gemäß
§ 13 festgelegt ist,
e) wenn die Einfuhr von Waren beantragt wird,
für die eine wert- oder mengenmäßige
Beschränkung in einer Vereinbarung gemäß
dem Abkommen über den internationalen
Handel mit Textilien enthalten ist, oder
f) wenn der Beirat nicht zusammentritt, in dringenden
Fällen, insbesondere zur Einhaltung
der im § 9 Abs. 3 festgesetzten Frist.
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. c und f ist jedoch
die Erledigung von Einfuhranträgen mit einem
Warenwert über 500000 S dem Beirat in seiner
nächsten ordentlichen Sitzung nachträglich zur
Kenntnis zu bringen."
12. Im § 15 Abs. 2, 3, 4 und 5 hat an Stelle des
Ausdruckes „Ersatzmann" der Ausdruck „Ersatzmitglied"
und an die Stelle des Ausdruckes „Ersatzmänner"
der Ausdruck „Ersatzmitglieder" zu treten.
13. Dem § 18 wird unter gleichzeitiger Bezeichnung
des bisherigen Wortlautes mit „(1)" folgende
Bestimmung angefügt
„(2) Die vom Gericht eingezogenen Waren sind
der Verwaltungsbehörde zur Verwertung oder
Vernichtung zu überlassen."
14. § 19 hat zu lauten
„§ 19. Zur Sicherung des Verfalles, der Einziehung
oder zu Zwecken der Beweissicherung können
Gegenstände auch durch die Organe der Zollverwaltung
beschlagnahmt werden. Diese Organe
haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung
zuständigen Behörde oder dem Gericht ungesäumt
anzuzeigen und die beschlagnahmten Gegenstände
abzuliefern."
15. § 26 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 11
Abs. 2 und 12 sind der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer
Wirkungsbereiche (§ 6) im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut."
16. § 26 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 5 ist,
soweit seine Handhabung Behörden im Sinne des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 18/1975, obliegt, der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Handel, Gewerbe und Industrie, betraut.
Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 5 zweiter Halbsatz
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut."
17. Die bisherigen Abs. 5 bis 8 des § 26 erhalten
die Bezeichnung „Abs. 6 bis 9".
18. Die Anlage A 1 (Bewilligungsliste für die
Ausfuhr) wird wie folgt geändert
19. Die Anlage A 2 (Bewilligungsliste für die
Ausfuhr) wird wie folgt geändert
20. Die Anlage B 1 (Bewilligungsliste für die Einfuhr)
wird wie folgt geändert
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1983 in
Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden;
sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 26 des Außenhandelsgesetzes
1968 in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 401/1974, BGBl. Nr. 145/1975
und BGBl. Nr. 341/1978 sowie des Artikels I dieses
Bundesgesetzes.