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173_1982 AT

173. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie

Auf Grund des § 113 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung

der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 323/1975, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 9. September 1976, BGBl.

Nr. 541, über die Aufnahmsvoraussetzungen in die

Berufspädagogische Akademie in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 235/1978 und 320/1979

wird wie folgt geändert

1. Die Anlage I hat zu lauten

„Anlage I

Anstrich und Lackierung

Atelier

Atelier und Werkstätte

Bautechnisches Praktikum

Betriebslaboratorium für die Fachschule für

Betriebstechnik

Betriebspraktikum

Blindenschrift und Mobilitätsübungen

Dekomposition

Dokumentationsphotographie

Entwerfen und Vergrößern

Entwurf- und Fachzeichnen

Entwurf- und Werkzeichnen

Entwurfzeichnen

Fachkunde und Werkstätte

Fachzeichnen

Farbenphotographie

Fertigungs- und Arbeitstechnik einschließlich

REFA mit Übungen

Fest- und Feiergestaltung

Figuralzeichnen und Modellentwurf

Formenschneiden

Freihandzeichnen (an berufsbildenden mittleren

Schulen)

Komposition

Kopf

Küchenkunde und Kochen

Lasieren

Layout

Maschinenkunde (Modeschule der Stadt Wien).

Maschinstricken und Neumustern

Mechanische Werkstätte

Modellarbeit

Modellieren (an berufsbildenden mittleren Schulen)

Modellieren und Modellbau (an berufsbildenden

mittleren Schulen)

Modellstudio

Modetechnik

Modisches Werken

Montierungsarbeiten

Mustermachen

Musterzeichnen und Modellarbeit

Nähen

Nähen, Materialienkunde und Werken

Nähen und Schnittzeichnen

Nähen und Werken

Originalgraphik

Photographik.

Porträtphotographie

Porträt-, Mode- und Werbephotographie

Praktisches Arbeiten

Praktische Bauarbeiten

Praktische Umweltgestaltung

Rationelle Fertigung

REFA-Grundkurs, Teil A (in Verbindung mit

REFA-Lehrberufung)

Reproduktionstechnik

Reproduktions- und Drucktechnik

Restauriertechnik

Retusche

Retusche- und Kopierverfahren

Schablonenherstellung

Schmalfilmpraktikum

Schnittkonstruktion für Industrieschnitte

Schnittkonstruktion für Maßschnitte

Schnittzeichnen

Schnittzeichnen und Modellarbeit

Schreiben einschließlich Linksschreiben

Schrift

Schrift- und Kompositionsübungen

Servieren und Anstandslehre, Getränkekunde und

Menükunde

Servierkunde und Servieren

Strickereizeichnen

Technische und Landschaftsphotographie, Reportage

Technologisches Praktikum

Textildruck

Textilentwurf

Textilverarbeitung

Trachtenzeichnen

Vorarbeiten

Werkarbeit

Werken

Werkstätte

Werkstätte einschließlich Fachkunde

Werkstätte einschließlich Fachkunde und Modetechnik

Werkstätte einschließlich Fachkunde, Vorarbeiten

und Schnittzeichnen

Werkstätte einschließlich Vorarbeiten und Fachkunde

Werkstätte für Materialbearbeitung

Werkstätte für Silikattechnik

Werkstätte für Betriebslaboratorium (an berufsbildenden

mittleren Schulen)

Werkstätte und Fachkunde

Werkstätte und Modellarbeit

Werkstätte und Modellbau

Werkstättenlaboratorium

Werkzeuge und Geräte

Werkzeuge und Maschinen

Zeichnen und Malen

Zeichnen und Schrift."

2. In der Anlage II

a) ist nach der Z 1.8 an Stelle des Punktes ein

Beistrich zu setzen und folgende Z einzufügen

„1.9 die für die Definitivstellung erforderliche

Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe

B in der Finanzverwaltung.",

b) hat Z 3.2.1 zu lauten

„3.2.1 erfolgreiche Lehrabschlußprüfung im

betreffenden Lehrberuf und erfolgreicher

Abschluß der Berufsschule und der

erfolgreiche Abschluß einer Werkmeisterschule,

die in Bildungshöhe und Stundenausmaß

einer mindestens zweijährigen

Werkmeisterschule für Berufstätige

entspricht und die der Ausbildung für

Tätigkeiten im betreffenden oder einem

vergleichbaren Gewerbe dient,",

c) hat Z 3.2.2.2 zu lauten

„3.2,2.2 an Stelle des Erfordernisses der Baumeisterprüfung

auch die ehemalige Maurermeisterprüfung

oder der erfolgreiche

Abschluß einer Bauhandwerkerschule für

Maurer, einer Baufachschule oder die

erfolgreiche Lehrabschlußprüfung in

einem Lehrberuf des Baugewerbes und

der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule

und der erfolgreiche Abschluß

einer Werkmeisterschule für das Baugewerbe,

die in Bildungshöhe und Stundenausmaß

einer mindestens zweijährigen

Werkmeisterschule für Berufstätige entspricht,",

d) hat Z 3.2.3.2 zu lauten

„3.2.3.2 soweit nach den gewerberechtlichen

Bestimmungen eine Lehrabschlußprüfung

und eine fachliche Tätigkeit oder

nur eine fachliche Tätigkeit vorgeschrieben

ist (§ 103 lit. b und c der Gewerbeordnung

1973), zusätzlich der mindestens

zweijährige erfolgreiche Besuch

einer berufsbildenden mittleren oder

höheren Schule oder der erfolgreiche

Besuch einer Werkmeisterschule, die in

Bildungshöhe und Stundenausmaß einer

mindestens zweijährigen Werkmeisterschule

für Berufstätige entspricht, oder

die erfolgreiche Absolvierung einer staatlich

anerkannten Ausbildung bzw. Prüfung,

die über dem Niveau einer Lehrabschlußprüfung

liegt.",

e) ist nach der Z 4.1.9 folgende Z einzufügen

„4.1.9 a Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

Fachlich-theoretischer Unterricht an

Fachschulen für den Fremdenverkehr,

Fachschulen für die Fremdenverkehrswirtschaft,

Gastgewerbefachschulen,

Hotelfachschulen, Tourismusfachschulen.".

3. In der Anlage III

a) hat lit. a zu lauten

„a) Maschinschreiben nach einer Vorlage (Zehn-

Minuten-Abschrift). Bei Zugrundelegung

eines Höchstsatzes von 0,5 von hundert Fehlern

sollen nach Abzug von je 25 Anschlägen

für jeden Fehler mindestens 2100 Reinanschläge

verbleiben,".

b) hat lit. c zu entfallen,

c) hat die bisherige lit. d die neue Bezeichnung

lit. c zu erhalten und wie folgt zu lauten

„c) Fertigkeit in Stenotypie: kurzschriftliche Aufnahme

von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden

Diktaten mit wechselndem Stoff in

der Dauer von je drei Minuten bei gleichblei-

bender Diktiergeschwindigkeit von 130 Silben

je Minute sowie maschinschriftliche Wiedergabe

des Diktates in längstens 45 Minuten."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1982 in

Kraft.

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