173. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 113 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung
der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 323/1975, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 9. September 1976, BGBl.
Nr. 541, über die Aufnahmsvoraussetzungen in die
Berufspädagogische Akademie in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 235/1978 und 320/1979
wird wie folgt geändert
1. Die Anlage I hat zu lauten
„Anlage I
Anstrich und Lackierung
Atelier
Atelier und Werkstätte
Bautechnisches Praktikum
Betriebslaboratorium für die Fachschule für
Betriebstechnik
Betriebspraktikum
Blindenschrift und Mobilitätsübungen
Dekomposition
Dokumentationsphotographie
Entwerfen und Vergrößern
Entwurf- und Fachzeichnen
Entwurf- und Werkzeichnen
Entwurfzeichnen
Fachkunde und Werkstätte
Fachzeichnen
Farbenphotographie
Fertigungs- und Arbeitstechnik einschließlich
REFA mit Übungen
Fest- und Feiergestaltung
Figuralzeichnen und Modellentwurf
Formenschneiden
Freihandzeichnen (an berufsbildenden mittleren
Schulen)
Komposition
Kopf
Küchenkunde und Kochen
Lasieren
Layout
Maschinenkunde (Modeschule der Stadt Wien).
Maschinstricken und Neumustern
Mechanische Werkstätte
Modellarbeit
Modellieren (an berufsbildenden mittleren Schulen)
Modellieren und Modellbau (an berufsbildenden
mittleren Schulen)
Modellstudio
Modetechnik
Modisches Werken
Montierungsarbeiten
Mustermachen
Musterzeichnen und Modellarbeit
Nähen
Nähen, Materialienkunde und Werken
Nähen und Schnittzeichnen
Nähen und Werken
Originalgraphik
Photographik.
Porträtphotographie
Porträt-, Mode- und Werbephotographie
Praktisches Arbeiten
Praktische Bauarbeiten
Praktische Umweltgestaltung
Rationelle Fertigung
REFA-Grundkurs, Teil A (in Verbindung mit
REFA-Lehrberufung)
Reproduktionstechnik
Reproduktions- und Drucktechnik
Restauriertechnik
Retusche
Retusche- und Kopierverfahren
Schablonenherstellung
Schmalfilmpraktikum
Schnittkonstruktion für Industrieschnitte
Schnittkonstruktion für Maßschnitte
Schnittzeichnen
Schnittzeichnen und Modellarbeit
Schreiben einschließlich Linksschreiben
Schrift
Schrift- und Kompositionsübungen
Servieren und Anstandslehre, Getränkekunde und
Menükunde
Servierkunde und Servieren
Strickereizeichnen
Technische und Landschaftsphotographie, Reportage
Technologisches Praktikum
Textildruck
Textilentwurf
Textilverarbeitung
Trachtenzeichnen
Vorarbeiten
Werkarbeit
Werken
Werkstätte
Werkstätte einschließlich Fachkunde
Werkstätte einschließlich Fachkunde und Modetechnik
Werkstätte einschließlich Fachkunde, Vorarbeiten
und Schnittzeichnen
Werkstätte einschließlich Vorarbeiten und Fachkunde
Werkstätte für Materialbearbeitung
Werkstätte für Silikattechnik
Werkstätte für Betriebslaboratorium (an berufsbildenden
mittleren Schulen)
Werkstätte und Fachkunde
Werkstätte und Modellarbeit
Werkstätte und Modellbau
Werkstättenlaboratorium
Werkzeuge und Geräte
Werkzeuge und Maschinen
Zeichnen und Malen
Zeichnen und Schrift."
2. In der Anlage II
a) ist nach der Z 1.8 an Stelle des Punktes ein
Beistrich zu setzen und folgende Z einzufügen
„1.9 die für die Definitivstellung erforderliche
Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe
B in der Finanzverwaltung.",
b) hat Z 3.2.1 zu lauten
„3.2.1 erfolgreiche Lehrabschlußprüfung im
betreffenden Lehrberuf und erfolgreicher
Abschluß der Berufsschule und der
erfolgreiche Abschluß einer Werkmeisterschule,
die in Bildungshöhe und Stundenausmaß
einer mindestens zweijährigen
Werkmeisterschule für Berufstätige
entspricht und die der Ausbildung für
Tätigkeiten im betreffenden oder einem
vergleichbaren Gewerbe dient,",
c) hat Z 3.2.2.2 zu lauten
„3.2,2.2 an Stelle des Erfordernisses der Baumeisterprüfung
auch die ehemalige Maurermeisterprüfung
oder der erfolgreiche
Abschluß einer Bauhandwerkerschule für
Maurer, einer Baufachschule oder die
erfolgreiche Lehrabschlußprüfung in
einem Lehrberuf des Baugewerbes und
der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule
und der erfolgreiche Abschluß
einer Werkmeisterschule für das Baugewerbe,
die in Bildungshöhe und Stundenausmaß
einer mindestens zweijährigen
Werkmeisterschule für Berufstätige entspricht,",
d) hat Z 3.2.3.2 zu lauten
„3.2.3.2 soweit nach den gewerberechtlichen
Bestimmungen eine Lehrabschlußprüfung
und eine fachliche Tätigkeit oder
nur eine fachliche Tätigkeit vorgeschrieben
ist (§ 103 lit. b und c der Gewerbeordnung
1973), zusätzlich der mindestens
zweijährige erfolgreiche Besuch
einer berufsbildenden mittleren oder
höheren Schule oder der erfolgreiche
Besuch einer Werkmeisterschule, die in
Bildungshöhe und Stundenausmaß einer
mindestens zweijährigen Werkmeisterschule
für Berufstätige entspricht, oder
die erfolgreiche Absolvierung einer staatlich
anerkannten Ausbildung bzw. Prüfung,
die über dem Niveau einer Lehrabschlußprüfung
liegt.",
e) ist nach der Z 4.1.9 folgende Z einzufügen
„4.1.9 a Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
Fachlich-theoretischer Unterricht an
Fachschulen für den Fremdenverkehr,
Fachschulen für die Fremdenverkehrswirtschaft,
Gastgewerbefachschulen,
Hotelfachschulen, Tourismusfachschulen.".
3. In der Anlage III
a) hat lit. a zu lauten
„a) Maschinschreiben nach einer Vorlage (Zehn-
Minuten-Abschrift). Bei Zugrundelegung
eines Höchstsatzes von 0,5 von hundert Fehlern
sollen nach Abzug von je 25 Anschlägen
für jeden Fehler mindestens 2100 Reinanschläge
verbleiben,".
b) hat lit. c zu entfallen,
c) hat die bisherige lit. d die neue Bezeichnung
lit. c zu erhalten und wie folgt zu lauten
„c) Fertigkeit in Stenotypie: kurzschriftliche Aufnahme
von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden
Diktaten mit wechselndem Stoff in
der Dauer von je drei Minuten bei gleichblei-
bender Diktiergeschwindigkeit von 130 Silben
je Minute sowie maschinschriftliche Wiedergabe
des Diktates in längstens 45 Minuten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1982 in
Kraft.