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173_1980 AT

173. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Methyllithium (5%ige 2-molare Lösung in Diäthyläther) als Stoff der Klasse 4.2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Methyllithium (5%ige 2-molare Lösung in Diäthyläther) als Stoff der Klasse 4.2

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 2430 und 2431 der

Anlage A des ADR darf Methyllithium (5%ige

2-molare Lösung in Diäthyläther) unter folgenden

Bedingungen im Straßenverkehr befördert

werden

1. Verpackung

1.1 Mechyllithium ist in Glasflaschen mit Kunststoffschraubkappe

zu verpacken. Die Glasflasche

ist mit saugfähigem Polyestergranulat

in eine Falzdeckeldose einzubetten. Bis zu

6 Falzdeckeldosen sind in eine Wellpapp-

Faltschachtel einzusetzen und allseitig mit

Holzwolle zu umgeben.

1.2 Ein Versandstück darf höchstens 12 kg

wiegen.

1.3 Die Verpackungskombination muß einer

Baumusterprüfung bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfstelle gemäß den

nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unterzogen

worden sein.

2. Bedingungen für die Baumusterprüfung

2.1 Dichtheitsprüfung der Falzdeckeldosen

Sechs Falzdeckeldosen sind mit einem inneren

Luftüberdruck von 0,3 kg/cm³ zu

prüfen.

Es darf keine Luft entweichen.

2.2 Fallprüfung

Das vollständige Versandstück — Glasgefäß

in Falzdeckeldose, 6 Falzdeckeldosen in

einem Schutzbehälter — ist einer Fallprüfung

bei Raumtemperatur aus 1,8 m Fallhöhe

zu unterziehen. Dabei ist das Prüfmuster

jeweils flach auf den Boden, flach

auf die Oberseite, flach auf eine Breitseite,

flach auf eine Schmalseite und auf die kürzeste

Kante fallen zu lassen.

Nach diesen Prüfungen muß der Schutzbehälter

in einem derartigen Zustand sein,

daß die einzelnen Falzdeckeldosen zuverlässig

zusammengehalten werden und ein

Undichtwerden dieser Gefäße verhindert

wird.

2.3 Stapeldruckprüfung

Drei Versandstücke müssen während

24 Stunden bei Raumtemperatur und 65%

relativer Luftfeuchte einem Gewicht standhalten,

das auf einer flachen Unterlage auf

das Versandstück gestellt wird und dem

Gewicht gleicher Versandstücke entspricht,

die während der Beförderung in einer Stapelhöhe

von 3 m mit dem Originalfüllgut

darauf gestapelt wenden könnten.

Keines der geprüften Muster darf einen

größeren Riß und keines der darin enthaltenen

Innengefäße einen Riß oder eine

undichte Stelle aufweisen. Die Außenverpackung

darf außerdem keine Verformung

zeigen, die ihre Widerstandsfähigkeit min-

dern oder Instabilität verursachen könnte,

wenn die Versandstücke gestapelt werden.

2.4 Kennzeichnung

Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten

Verpackungen sind durch

— Name oder Kurzzeichen des Herstellers,

— Kurzbezeichnung des Staates, in dem die

Prüfung durchgeführt wird,

— Kurzbezeichnung der Prüfanstalt (Prüfstelle),

— Registriernummer sowie

— Monat und Jahr der Herstellung

gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

3. Sonstige Vorschriften

Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2431,

Ziffer 3 a), geltenden Vorschriften der Anlage

A des ADR sind für Methyllithium

entsprechend anzuwenden.

(2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung

des Gutes aufzunehmen

„Methyllithium (5%ige 2-molare Lösung in Diäthyläther),

4.2, ADR."

Die Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen.

Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier

zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR."

(3) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine

der Vertragsparteien.

Wien, 1980 02 22

Für den Bundesminister für Verkehr der

Republik Österreich

Hehenberger

Bonn, den 26. 4. 1979

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepulblik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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