173. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Methyllithium (5%ige 2-molare Lösung in Diäthyläther) als Stoff der Klasse 4.2
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Rn. 2430 und 2431 der
Anlage A des ADR darf Methyllithium (5%ige
2-molare Lösung in Diäthyläther) unter folgenden
Bedingungen im Straßenverkehr befördert
werden
1. Verpackung
1.1 Mechyllithium ist in Glasflaschen mit Kunststoffschraubkappe
zu verpacken. Die Glasflasche
ist mit saugfähigem Polyestergranulat
in eine Falzdeckeldose einzubetten. Bis zu
6 Falzdeckeldosen sind in eine Wellpapp-
Faltschachtel einzusetzen und allseitig mit
Holzwolle zu umgeben.
1.2 Ein Versandstück darf höchstens 12 kg
wiegen.
1.3 Die Verpackungskombination muß einer
Baumusterprüfung bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfstelle gemäß den
nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unterzogen
worden sein.
2. Bedingungen für die Baumusterprüfung
2.1 Dichtheitsprüfung der Falzdeckeldosen
Sechs Falzdeckeldosen sind mit einem inneren
Luftüberdruck von 0,3 kg/cm³ zu
prüfen.
Es darf keine Luft entweichen.
2.2 Fallprüfung
Das vollständige Versandstück — Glasgefäß
in Falzdeckeldose, 6 Falzdeckeldosen in
einem Schutzbehälter — ist einer Fallprüfung
bei Raumtemperatur aus 1,8 m Fallhöhe
zu unterziehen. Dabei ist das Prüfmuster
jeweils flach auf den Boden, flach
auf die Oberseite, flach auf eine Breitseite,
flach auf eine Schmalseite und auf die kürzeste
Kante fallen zu lassen.
Nach diesen Prüfungen muß der Schutzbehälter
in einem derartigen Zustand sein,
daß die einzelnen Falzdeckeldosen zuverlässig
zusammengehalten werden und ein
Undichtwerden dieser Gefäße verhindert
wird.
2.3 Stapeldruckprüfung
Drei Versandstücke müssen während
24 Stunden bei Raumtemperatur und 65%
relativer Luftfeuchte einem Gewicht standhalten,
das auf einer flachen Unterlage auf
das Versandstück gestellt wird und dem
Gewicht gleicher Versandstücke entspricht,
die während der Beförderung in einer Stapelhöhe
von 3 m mit dem Originalfüllgut
darauf gestapelt wenden könnten.
Keines der geprüften Muster darf einen
größeren Riß und keines der darin enthaltenen
Innengefäße einen Riß oder eine
undichte Stelle aufweisen. Die Außenverpackung
darf außerdem keine Verformung
zeigen, die ihre Widerstandsfähigkeit min-
dern oder Instabilität verursachen könnte,
wenn die Versandstücke gestapelt werden.
2.4 Kennzeichnung
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten
Verpackungen sind durch
— Name oder Kurzzeichen des Herstellers,
— Kurzbezeichnung des Staates, in dem die
Prüfung durchgeführt wird,
— Kurzbezeichnung der Prüfanstalt (Prüfstelle),
— Registriernummer sowie
— Monat und Jahr der Herstellung
gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
3. Sonstige Vorschriften
Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2431,
Ziffer 3 a), geltenden Vorschriften der Anlage
A des ADR sind für Methyllithium
entsprechend anzuwenden.
(2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung
des Gutes aufzunehmen
„Methyllithium (5%ige 2-molare Lösung in Diäthyläther),
4.2, ADR."
Die Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen.
Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier
zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR."
(3) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien.
Wien, 1980 02 22
Für den Bundesminister für Verkehr der
Republik Österreich
Hehenberger
Bonn, den 26. 4. 1979
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepulblik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier