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173_1977 AT

173. Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 21 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 21 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

Die Republik Österreich erklärt

gemäß Artikel 21 Absatz 4

des Europäischen Übereinkommens

über Staatenimmunität,

daß sie zur Feststellung, ob die

Republik Österreich die Entscheidung

eines Gerichtes eines

anderen Mitgliedstaates im Sinn

des Artikels 20 des vorgenannten

Übereinkommens zu erfüllen

hat, das Landesgericht für

Zivilrechtssachen Wien als ausschließlich

zuständig bezeichnet.

Der Empfang der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten

Erklärung wurde vom Generalsekretär des Europarates mit Schreiben vom 23. Feber

1977 bestätigt.

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