173_1977
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173. Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 21 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 173. Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 21 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität
1977_173_0 173. Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 21 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität
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Die Republik Österreich erklärt
gemäß Artikel 21 Absatz 4
des Europäischen Übereinkommens
über Staatenimmunität,
daß sie zur Feststellung, ob die
Republik Österreich die Entscheidung
eines Gerichtes eines
anderen Mitgliedstaates im Sinn
des Artikels 20 des vorgenannten
Übereinkommens zu erfüllen
hat, das Landesgericht für
Zivilrechtssachen Wien als ausschließlich
zuständig bezeichnet.
Der Empfang der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten
Erklärung wurde vom Generalsekretär des Europarates mit Schreiben vom 23. Feber
1977 bestätigt.