173. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974 in
Verbindung mit dem § 3 Abs. 2 und dem § 15
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Japanologie ist an der
Philosophischen Fakultät der Universität in Wien
einzurichten.
Kombination
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Japanologie
ist im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen nach Wahl
des ordentlichen Hörers mit einer der Studienrichtungen
Philosophie, Pädagogik, Politikwissenschaft,
Publizistik und Kommunikationswissenschaft,
Völkerkunde, Volkskunde (Ethno-
logia Europaea), Ur- und Frühgeschichte, Alte
Geschichte und Altertumskunde, Geschichte, Klassische
Archäologie, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft,
Sprachwissenschaft, Deutsche Philologie,
Klassische Philologie, Anglistik und Amerikanistik,
Romanistik, Slawistik, einer sonstigen
philologischen und kulturkundlichen Studienrichtung,
mit der Studienrichtung Sportwissenschaften
und Leibeserziehung, mit dem Studienversuch
Soziologie oder mit einem Studienzweig einer
dieser Studienrichtungen zu kombinieren. Das
Studium der Japanologie als erste Studienrichtung
kann außerdem mit den Studienrichtungen
Kunstgeschichte oder Logistik als zweite Studienrichtung
kombiniert werden.
Studienabschnitte
§ 3. (1) Das Studium der Japanologie umfaßt
zwei Studienabschnitte von je vier Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt soll dem Studierenden
grundlegende Kenntnisse der japanischen
Sprache (Grammatik des modernen Standardjapanisch,
Konversation und Schrift) vermitteln
sowie in die Literatur, Geschichte und Kultur
Japans einführen.
(3) Der zweite Studienabschnitt soll die Sprachkenntnisse
vervollständigen, einen geschlossenen
Überblick über Japans Literatur, Geschichte,
Kultur und Gesellschaft geben und den Studierenden
anleiten, sich in ein engeres Fachgebiet
der Japanologie einzuarbeiten.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind aus
1. Japanischer Sprache 24,
2. Japanischer Literatur- und Quellenkunde
8,
3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft
Japans ,
insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(2) Werden statt der zweiten Studienrichtung
gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen Fächer gewählt, so sind aus
diesen Fächern im ersten Studienabschnitt 40 Semesterwochenstunden
zu inskribieren.
(3) Aus den kombinierten Studien sind in
jedem Semester insgesamt mindestens 15 Wochenstunden
zu inskribieren.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil
einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 1
lit. a und § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) erfordert die Inskription
der den Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.
Die einzelnen Prüfungsteile
sind, wenn die zugehörigen Lehrveranstaltungen
aufeinander aufbauen, in der Reihenfolge der
aufeinanderfolgenden Lehrveranstaltungen abzulegen.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung bzw. zu dem letzten Prüfungsteil
erfordert außerdem die Inskription von
vier einrechenbaren Semestern und den Nachweis
der positiven Beurteilung der Teilnahme an den
verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen
und Proseminaren.
(3) Wählt der Kandidat die kommissionelle
Form der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),
so erfordert die Zulassung die Inskription
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
den Nachweis der positiven Beurteilung
der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen
Sprachübungen und Proseminaren
sowie
a) für den ersten Teil die Inskription von
zwei einrechenbaren Semestern,
b) für den zweiten Teil die Inskription von
vier einrechenbaren Semestern und den erfolgreichen
Abschluß des ersten Teiles der
ersten Diplomprüfung.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
1. Japanische Sprache,
2. Japanische Literatur- und Quellenkunde,
3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans,
4. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung
gewählten Fächer,
5. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere
Freifächer.
(2) Die Sprache ist schriftlich und mündlich,
die anderen Fächer sind nach Art der Prüfungsaufgabe
mündlich oder schriftlich und mündlich
zu prüfen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Ist am Ende des sechsten Semesters
die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten
Studienrichtungen noch nicht vollständig
abgelegt, so sind weitere Semester in den
zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen.
(2) Wird Japanologie als erste Studienrichtung
gewählt, so sind im zweiten Studienabschnitt
aus
1. Japanischer Sprache 12,
2. Japanischer Literatur- und Quellenkunde 8,
3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft
Japans 8,
4. den oben genannten Fächern nach
Wahl 4,
5. einem anderen Wahlfach 6,
6. Lehrveranstaltungen, die die erste
Studienrichtung wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder sie
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer
Weise erfassen — diese können schon
im ersten Studienabschnitt inskribiert
werden — 2,
insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
Aus dem Fach, aus dem das Thema
der Diplomarbeit gewählt wird, sind jedoch mindestens
acht Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(3) Wird Japanologie als erste Studienrichtung
und werden statt der zweiten Studienrichtung
gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Fächer gewählt, so sind aus diesen
Fächern im zweiten Studienabschnitt 16 Semesterwochenstunden
zu inskribieren.
(4) Wird Japanologie als zweite Studienrichtung
gewählt, so sind im zweiten Studienabschnitt
aus
1. Japanischer Sprache 8,
2. Japanischer Literatur- und Quellenkunde
4,
3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft
Japans ,
insgesamt also 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(5) Aus den kombinierten Studien sind in jedem
Semester mindestens 15 Wochenstunden, im
letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens
5 Wochenstunden zu inskribieren.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)
oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung erfordert die Inskription
der den Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.
Die einzelnen Prüfungsteile sind,
wenn die zugehörenden Lehrveranstaltungen
aufeinander aufbauen, in der Reihenfolge der
aufeinanderfolgenden Lehrveranstaltungen abzulegen.
(2) Wählt der Kandidat die kommissionelle
Form des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,
so erfordert die Zulassung
1. die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung,
2. die Inskription von acht einrechenbaren
Semestern,
3. die Inskription der alle Prüfungsfächer der
beiden gewählten Studienrichtungen umfassenden
Lehrveranstaltungen,
4. den Nachweis der positiven Beurteilung der
Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen
Sprachübungen, Seminaren und Arbeitsgemeinschaften.
(3) Die Zulassung zu dem in kommissioneller
Form abzulegenden zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung erfordert die im Abs. 2 genannten
Voraussetzungen und
1. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung aus allen Prüfungsfächern
beider Studienrichtungen,
2. die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die
die erste Studienrichtung wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder sie in historischer
oder soziologischer Weise erfassen;
diese Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden; für die Zulassung
gilt Abs. 1,
3. die Approbation der Diplomarbeit aus der
ersten Studienrichtung.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
1. Japanische Sprache,
2. Japanische Literatur- und Quellenkunde,
3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans,
4. falls Japanologie als erste Studienrichtung
gewählt wurde, ein Wahlfach,
5. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung
gewählten Fächer,
6. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere
Freifächer.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Teiles der zweiten
Diplomprüfung sind
1. das Teilgebiet, dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist,
2. ein weiteres Teilgebiet eines Prüfungsfaches
nach Wahl des Kandidaten, das als ein
Schwerpunkt der ersten Studienrichtung
oder, sofern das Thema der Diplomarbeit
mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung
in Zusammenhang steht, der
zweiten Studienrichtung anzusehen ist.
(3) Die Sprache ist schriftlich und mündlich,
die anderen Fächer sind nach Art der Prüfungsaufgabe
mündlich oder schriftlich und mündlich
zu prüfen. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich.
Wiederholung von Prüfungen
§ 10. Nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
dürfen nur zweimal wiederholt werden.
Beantragt der Kandidat die kommissionelle Form
einer Diplomprüfung erst, nachdem er eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) ohne
Erfolg abgelegt hat, so gilt die kommissionelle
Prüfung als erstes kommissionelles Antreten; sie
kann zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal ohne Erfolg abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als erste
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als letzte zulässige Wiederholung im Sinne
des § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes und kann in der Regel nicht
mehr wiederholt werden. In allen diesen Fällen
ist eine weitere Wiederholung nur mit Bewilligung
des Vorsitzenden der Studienkommission
und darüber hinaus eine letzte Wiederholung
mit Bewilligung des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung zulässig. Die Bewilligung
darf nur auf Grund eines Gutachtens des
Prüfungssenates und bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder im
Hinblick auf den bisher günstigen Studienerfolg
des Bewerbers bewilligt werden. Die Inskription
von Lehrveranstaltungen durch wenigstens zwei
Semester ist aufzutragen.