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173. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974 in

Verbindung mit dem § 3 Abs. 2 und dem § 15

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Japanologie ist an der

Philosophischen Fakultät der Universität in Wien

einzurichten.

Kombination

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Japanologie

ist im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen nach Wahl

des ordentlichen Hörers mit einer der Studienrichtungen

Philosophie, Pädagogik, Politikwissenschaft,

Publizistik und Kommunikationswissenschaft,

Völkerkunde, Volkskunde (Ethno-

logia Europaea), Ur- und Frühgeschichte, Alte

Geschichte und Altertumskunde, Geschichte, Klassische

Archäologie, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft,

Sprachwissenschaft, Deutsche Philologie,

Klassische Philologie, Anglistik und Amerikanistik,

Romanistik, Slawistik, einer sonstigen

philologischen und kulturkundlichen Studienrichtung,

mit der Studienrichtung Sportwissenschaften

und Leibeserziehung, mit dem Studienversuch

Soziologie oder mit einem Studienzweig einer

dieser Studienrichtungen zu kombinieren. Das

Studium der Japanologie als erste Studienrichtung

kann außerdem mit den Studienrichtungen

Kunstgeschichte oder Logistik als zweite Studienrichtung

kombiniert werden.

Studienabschnitte

§ 3. (1) Das Studium der Japanologie umfaßt

zwei Studienabschnitte von je vier Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt soll dem Studierenden

grundlegende Kenntnisse der japanischen

Sprache (Grammatik des modernen Standardjapanisch,

Konversation und Schrift) vermitteln

sowie in die Literatur, Geschichte und Kultur

Japans einführen.

(3) Der zweite Studienabschnitt soll die Sprachkenntnisse

vervollständigen, einen geschlossenen

Überblick über Japans Literatur, Geschichte,

Kultur und Gesellschaft geben und den Studierenden

anleiten, sich in ein engeres Fachgebiet

der Japanologie einzuarbeiten.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind aus

1. Japanischer Sprache 24,

2. Japanischer Literatur- und Quellenkunde

8,

3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft

Japans ,

insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(2) Werden statt der zweiten Studienrichtung

gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen Fächer gewählt, so sind aus

diesen Fächern im ersten Studienabschnitt 40 Semesterwochenstunden

zu inskribieren.

(3) Aus den kombinierten Studien sind in

jedem Semester insgesamt mindestens 15 Wochenstunden

zu inskribieren.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil

einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 1

lit. a und § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) erfordert die Inskription

der den Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die einzelnen Prüfungsteile

sind, wenn die zugehörigen Lehrveranstaltungen

aufeinander aufbauen, in der Reihenfolge der

aufeinanderfolgenden Lehrveranstaltungen abzulegen.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung bzw. zu dem letzten Prüfungsteil

erfordert außerdem die Inskription von

vier einrechenbaren Semestern und den Nachweis

der positiven Beurteilung der Teilnahme an den

verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen

und Proseminaren.

(3) Wählt der Kandidat die kommissionelle

Form der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 1

lit. b des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),

so erfordert die Zulassung die Inskription

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

den Nachweis der positiven Beurteilung

der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen

Sprachübungen und Proseminaren

sowie

a) für den ersten Teil die Inskription von

zwei einrechenbaren Semestern,

b) für den zweiten Teil die Inskription von

vier einrechenbaren Semestern und den erfolgreichen

Abschluß des ersten Teiles der

ersten Diplomprüfung.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

1. Japanische Sprache,

2. Japanische Literatur- und Quellenkunde,

3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans,

4. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung

gewählten Fächer,

5. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere

Freifächer.

(2) Die Sprache ist schriftlich und mündlich,

die anderen Fächer sind nach Art der Prüfungsaufgabe

mündlich oder schriftlich und mündlich

zu prüfen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Ist am Ende des sechsten Semesters

die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten

Studienrichtungen noch nicht vollständig

abgelegt, so sind weitere Semester in den

zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen.

(2) Wird Japanologie als erste Studienrichtung

gewählt, so sind im zweiten Studienabschnitt

aus

1. Japanischer Sprache 12,

2. Japanischer Literatur- und Quellenkunde 8,

3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft

Japans 8,

4. den oben genannten Fächern nach

Wahl 4,

5. einem anderen Wahlfach 6,

6. Lehrveranstaltungen, die die erste

Studienrichtung wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder sie

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer

Weise erfassen — diese können schon

im ersten Studienabschnitt inskribiert

werden — 2,

insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

Aus dem Fach, aus dem das Thema

der Diplomarbeit gewählt wird, sind jedoch mindestens

acht Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(3) Wird Japanologie als erste Studienrichtung

und werden statt der zweiten Studienrichtung

gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Fächer gewählt, so sind aus diesen

Fächern im zweiten Studienabschnitt 16 Semesterwochenstunden

zu inskribieren.

(4) Wird Japanologie als zweite Studienrichtung

gewählt, so sind im zweiten Studienabschnitt

aus

1. Japanischer Sprache 8,

2. Japanischer Literatur- und Quellenkunde

4,

3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft

Japans ,

insgesamt also 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(5) Aus den kombinierten Studien sind in jedem

Semester mindestens 15 Wochenstunden, im

letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens

5 Wochenstunden zu inskribieren.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)

oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung erfordert die Inskription

der den Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die einzelnen Prüfungsteile sind,

wenn die zugehörenden Lehrveranstaltungen

aufeinander aufbauen, in der Reihenfolge der

aufeinanderfolgenden Lehrveranstaltungen abzulegen.

(2) Wählt der Kandidat die kommissionelle

Form des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,

so erfordert die Zulassung

1. die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung,

2. die Inskription von acht einrechenbaren

Semestern,

3. die Inskription der alle Prüfungsfächer der

beiden gewählten Studienrichtungen umfassenden

Lehrveranstaltungen,

4. den Nachweis der positiven Beurteilung der

Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen

Sprachübungen, Seminaren und Arbeitsgemeinschaften.

(3) Die Zulassung zu dem in kommissioneller

Form abzulegenden zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung erfordert die im Abs. 2 genannten

Voraussetzungen und

1. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung aus allen Prüfungsfächern

beider Studienrichtungen,

2. die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die

die erste Studienrichtung wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder sie in historischer

oder soziologischer Weise erfassen;

diese Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden; für die Zulassung

gilt Abs. 1,

3. die Approbation der Diplomarbeit aus der

ersten Studienrichtung.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

1. Japanische Sprache,

2. Japanische Literatur- und Quellenkunde,

3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans,

4. falls Japanologie als erste Studienrichtung

gewählt wurde, ein Wahlfach,

5. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung

gewählten Fächer,

6. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere

Freifächer.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Teiles der zweiten

Diplomprüfung sind

1. das Teilgebiet, dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist,

2. ein weiteres Teilgebiet eines Prüfungsfaches

nach Wahl des Kandidaten, das als ein

Schwerpunkt der ersten Studienrichtung

oder, sofern das Thema der Diplomarbeit

mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung

in Zusammenhang steht, der

zweiten Studienrichtung anzusehen ist.

(3) Die Sprache ist schriftlich und mündlich,

die anderen Fächer sind nach Art der Prüfungsaufgabe

mündlich oder schriftlich und mündlich

zu prüfen. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich.

Wiederholung von Prüfungen

§ 10. Nicht bestandene kommissionelle Prüfungen

dürfen nur zweimal wiederholt werden.

Beantragt der Kandidat die kommissionelle Form

einer Diplomprüfung erst, nachdem er eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) ohne

Erfolg abgelegt hat, so gilt die kommissionelle

Prüfung als erstes kommissionelles Antreten; sie

kann zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal ohne Erfolg abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als erste

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als letzte zulässige Wiederholung im Sinne

des § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes und kann in der Regel nicht

mehr wiederholt werden. In allen diesen Fällen

ist eine weitere Wiederholung nur mit Bewilligung

des Vorsitzenden der Studienkommission

und darüber hinaus eine letzte Wiederholung

mit Bewilligung des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Forschung zulässig. Die Bewilligung

darf nur auf Grund eines Gutachtens des

Prüfungssenates und bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder im

Hinblick auf den bisher günstigen Studienerfolg

des Bewerbers bewilligt werden. Die Inskription

von Lehrveranstaltungen durch wenigstens zwei

Semester ist aufzutragen.

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