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173_1970 AT

173. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preistreibereigesetz 1959, BGBl.

Nr. 49, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 281/1959, 301/1960, 311/1961, 104/1962,

122/1963, 329/1965, 310/1966, 446/1968 und des

Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

an bis zum Ablauf des 31. Dezember

1970 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

Das Preistreibereigesetz 1959 wird geändert

wie folgt

§ 15 hat zu lauten

„Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1970 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1970

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

im übrigen der Bundesminister für Justiz, der

Bundesminister für Inneres und der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie je

nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

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