173. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges erlassen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 29,
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 16. August 1966, BGBl. Nr. 174,
mit welcher der Lehrplan des Polytechnischen
Lehrganges erlassen wird, wird abgeändert wie
folgt
In der Anlage (Lehrplan des Polytechnischen
Lehrganges) Sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff der Freigegenstände
und Unverbindliche Übungen) hat an die Stelle
der Abschnitte „Kurzschrift für Anfänger" und
„Kurzschrift für Fortgeschrittene" folgender Abschnitt
„Kurzschrift" zu treten
„KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber
aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu in
Langschrift wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes
und zur Genauigkeit.
Die Anmeldung zum Kurs für Fortgeschrittene
setzt voraus, daß der Schüler bereits durch mindestens
ein Schuljahr einen Kurzschriftunterricht
in der Verkehrsschrift mit Erfolg besucht hat.
Im Kurs für Fortgeschrittene soll bei entsprechenden
Vorkenntnissen eine Schnelligkeit von
etwa 80 bis 100 Silben in der Minute erreicht
werden. Der Unterricht ist nach dem System der
Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),
Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht
BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.
Lehrstoff
Kurs für Anfänger
Die Verkehrsschrift.
Kurs für Fortgeschrittene
Festigung der Verkehrsschrift, bei entsprechenden
Vorkenntnissen allenfalls Einführung in die
Eilschrift.
Auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme
mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung der
Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten
anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,
sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler
möglichst umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969
in Kraft.