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173_1969 AT

173. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges erlassen wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges erlassen wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 29,

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 16. August 1966, BGBl. Nr. 174,

mit welcher der Lehrplan des Polytechnischen

Lehrganges erlassen wird, wird abgeändert wie

folgt

In der Anlage (Lehrplan des Polytechnischen

Lehrganges) Sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff der Freigegenstände

und Unverbindliche Übungen) hat an die Stelle

der Abschnitte „Kurzschrift für Anfänger" und

„Kurzschrift für Fortgeschrittene" folgender Abschnitt

„Kurzschrift" zu treten

„KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber

aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu in

Langschrift wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes

und zur Genauigkeit.

Die Anmeldung zum Kurs für Fortgeschrittene

setzt voraus, daß der Schüler bereits durch mindestens

ein Schuljahr einen Kurzschriftunterricht

in der Verkehrsschrift mit Erfolg besucht hat.

Im Kurs für Fortgeschrittene soll bei entsprechenden

Vorkenntnissen eine Schnelligkeit von

etwa 80 bis 100 Silben in der Minute erreicht

werden. Der Unterricht ist nach dem System der

Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde),

Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht

BGBl. Nr. 171/1969, zu erteilen.

Lehrstoff

Kurs für Anfänger

Die Verkehrsschrift.

Kurs für Fortgeschrittene

Festigung der Verkehrsschrift, bei entsprechenden

Vorkenntnissen allenfalls Einführung in die

Eilschrift.

Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme

mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung der

Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten

anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen,

sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler

möglichst umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969

in Kraft.

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