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173_1968 AT

173. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Abänderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Abänderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Nachdem das am 28. April 1967 in Laibach unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Abänderung des

Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 11. Dezember 1962 samt

Anlagen, welches also lautet

Artikel I

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

über die Regelung des Grenzüberganges

der Eisenbahnen vom 11. Dezember 1962 wird

wie folgt abgeändert

Artikel 16 Abs. 2 hat zu lauten

(2) Die Grenzübertrittsausweise werden mit

einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren

ausgestellt. Für die jugoslawischen Eisenbahnbediensteten

werden die Grenzübertrittsausweise

nach dem Muster der Anlage 1 a von den jugoslawischen

Eisenbahnen ausgestellt, von der zuständigen

jugoslawischen Grenzdienststelle bestätigt

und von der zuständigen österreichischen

Sicherheitsdirektion vidiert. Für die österreichischen

Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise

nach dem Muster der Anlage 1 b

von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion

ausgestellt und von der zuständigen

jugoslawischen Grenzdienststelle vidiert. Die

Vidierung wird für die Gültigkeitsdauer der

Grenzübertrittsausweise erteilt.

Artikel II

Die Anlagen 1 a, 1 b, 2 a und 2 b des Abkommens

vom 11. Dezember 1962 werden durch die

Anlagen 1 a, 1 b, 2 a und 2 b dieses Abkommens

ersetzt.

Artikel III

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

ausgestellten Grenzübertrittsausweise be-

rechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen

Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.

(2) Die bis zum 31. Dezember 1967 erteilte

Vidierung der Grenzübertrittsausweise gilt ohne

neuerliche Vidierung für die eingetragene Gültigkeitsdauer

dieser Ausweise.

Artikel IV

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Es tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft. Die Ratifikationsurkunden

werden in Wien ausgetauscht werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Laibach, am 28. April 1967,

in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, die Anlagen in deutscher

und slowenischer Sprache, wobei jeweils beide

Texte authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Krahl m. p.

Dr. Kepnik m. p.

Für die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien

Dr. Dermastia m. p.

Anlage 1 a

Anlage 1 b

Anlage 2 a

Anlage 2 b

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

i. V. Withalm

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 22. April 1968 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel IV am 22. Juli 1968 in Kraft.

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