173. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Abänderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 28. April 1967 in Laibach unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Abänderung des
Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 11. Dezember 1962 samt
Anlagen, welches also lautet
Artikel I
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über die Regelung des Grenzüberganges
der Eisenbahnen vom 11. Dezember 1962 wird
wie folgt abgeändert
Artikel 16 Abs. 2 hat zu lauten
(2) Die Grenzübertrittsausweise werden mit
einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren
ausgestellt. Für die jugoslawischen Eisenbahnbediensteten
werden die Grenzübertrittsausweise
nach dem Muster der Anlage 1 a von den jugoslawischen
Eisenbahnen ausgestellt, von der zuständigen
jugoslawischen Grenzdienststelle bestätigt
und von der zuständigen österreichischen
Sicherheitsdirektion vidiert. Für die österreichischen
Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise
nach dem Muster der Anlage 1 b
von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion
ausgestellt und von der zuständigen
jugoslawischen Grenzdienststelle vidiert. Die
Vidierung wird für die Gültigkeitsdauer der
Grenzübertrittsausweise erteilt.
Artikel II
Die Anlagen 1 a, 1 b, 2 a und 2 b des Abkommens
vom 11. Dezember 1962 werden durch die
Anlagen 1 a, 1 b, 2 a und 2 b dieses Abkommens
ersetzt.
Artikel III
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
ausgestellten Grenzübertrittsausweise be-
rechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen
Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
(2) Die bis zum 31. Dezember 1967 erteilte
Vidierung der Grenzübertrittsausweise gilt ohne
neuerliche Vidierung für die eingetragene Gültigkeitsdauer
dieser Ausweise.
Artikel IV
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Es tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft. Die Ratifikationsurkunden
werden in Wien ausgetauscht werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Laibach, am 28. April 1967,
in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, die Anlagen in deutscher
und slowenischer Sprache, wobei jeweils beide
Texte authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Krahl m. p.
Dr. Kepnik m. p.
Für die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien
Dr. Dermastia m. p.
Anlage 1 a
Anlage 1 b
Anlage 2 a
Anlage 2 b
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. April 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
i. V. Withalm
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 22. April 1968 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel IV am 22. Juli 1968 in Kraft.