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173_1966 AT

173. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Schulorganisationsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Schulorganisationsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Sdiulorganisationsgesetz vom 25. Juli 1962,

BGBl. Nr. 242, in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 243/1965, wird abgeändert wie folgt

1. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Aufgabe des Polytechnischen

Lehrganges

Der Polytechnische Lehrgang hat im 9. Schuljahr

der allgemeinen Schulpflicht jenen Schülern,

die weder eine mittlere oder höhere Schule (einschließlich

der land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten) besuchen noch in

der Volks-, Haupt- oder Sonderschule verblieben

sind, die allgemeine Grundbildung im

Hinblick auf das praktische Leben und die künftige

Berufswelt zu festigen, bei Mädchen insbesondere

auch die hauswirtschaftliche Ausbildung

zu fördern, sowie durch eine entsprechende

Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung

vorzubereiten."

2. § 29 hat zu lauten

„§ 29. Lehrplan des Polytechnischen

Lehrganges

(1) Im Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges

sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

Religion, Lebenskunde (mit Hinweisen zu einer

sinnvoll gestalteten Freizeit), Deutsch, Mathematik,

Sozialkunde und Wirtschaftskunde (einschließlich

der Zeitgeschichte), Naturkundliche

Grundlagen der modernen Wirtschaft, Technisches

Zeichnen, Gesundheitslehre, Berufskunde

und Praktische Berufsorientierung, Knabenhandarbeit,

Mädchenhandarbeit, Hauswirtschaft und

Kinderpflege (für Mädchen), Leibesübungen.

(2) Als Freigegenstände sind Kurzschrift,

Maschinschreiben und Fremdsprachen vorzusehen."

3. § 30 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges

sind unter Bedachtnahme auf eine für

die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl

nach ihrer Vorbildung in Klassen zusammenzufassen."

Artikel II

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt ist, am 1. September

1966 in Kraft.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz grundsatzgesetzliche

Bestimmungen enthält, sind die entsprechenden

Alisführungsgesetze der Bundesländer innerhalb

eines halben Jahres, vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu

erlassen; sie sind mit 1. September 1966 in Kraft

zu setzen.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können ab dem Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie sind

jedoch frühestens mit 1. September 1966 in Kraft

zu setzen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes

fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte

des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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