173. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Schulorganisationsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Sdiulorganisationsgesetz vom 25. Juli 1962,
BGBl. Nr. 242, in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 243/1965, wird abgeändert wie folgt
1. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Aufgabe des Polytechnischen
Lehrganges
Der Polytechnische Lehrgang hat im 9. Schuljahr
der allgemeinen Schulpflicht jenen Schülern,
die weder eine mittlere oder höhere Schule (einschließlich
der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten) besuchen noch in
der Volks-, Haupt- oder Sonderschule verblieben
sind, die allgemeine Grundbildung im
Hinblick auf das praktische Leben und die künftige
Berufswelt zu festigen, bei Mädchen insbesondere
auch die hauswirtschaftliche Ausbildung
zu fördern, sowie durch eine entsprechende
Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung
vorzubereiten."
2. § 29 hat zu lauten
„§ 29. Lehrplan des Polytechnischen
Lehrganges
(1) Im Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges
sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
Religion, Lebenskunde (mit Hinweisen zu einer
sinnvoll gestalteten Freizeit), Deutsch, Mathematik,
Sozialkunde und Wirtschaftskunde (einschließlich
der Zeitgeschichte), Naturkundliche
Grundlagen der modernen Wirtschaft, Technisches
Zeichnen, Gesundheitslehre, Berufskunde
und Praktische Berufsorientierung, Knabenhandarbeit,
Mädchenhandarbeit, Hauswirtschaft und
Kinderpflege (für Mädchen), Leibesübungen.
(2) Als Freigegenstände sind Kurzschrift,
Maschinschreiben und Fremdsprachen vorzusehen."
3. § 30 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges
sind unter Bedachtnahme auf eine für
die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl
nach ihrer Vorbildung in Klassen zusammenzufassen."
Artikel II
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, am 1. September
1966 in Kraft.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz grundsatzgesetzliche
Bestimmungen enthält, sind die entsprechenden
Alisführungsgesetze der Bundesländer innerhalb
eines halben Jahres, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu
erlassen; sie sind mit 1. September 1966 in Kraft
zu setzen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können ab dem Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie sind
jedoch frühestens mit 1. September 1966 in Kraft
zu setzen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes
fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte
des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist
das Bundesministerium für Unterricht betraut.