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173_1965 AT

173. Bundesverfassungsgesetz: Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Bundesverfassungsgesetz: Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bundesregierung ist ermächtigt, im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

und unter Bedachtnahme auf die

immerwährende Neutralität Österreichs (Bundes-

Verfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955, BGBl.

Nr. 211) dem Ersuchen einer internationalen

Organisation um Hilfeleistung durch Entsendung

einer Einheit in das Ausland zu entsprechen, die

aus

a) Angehörigen des Bundesheeres,

b) Angehörigen der Wachkörper des Bundes

und

c) Personen, die sich zur Dienstleistung für

den betreffenden Einsatz vertraglich verpflichtet

haben,

auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet

werden kann. Wenn der Zweck der Hilfeleistung

es erfordert, können auch mehrere Einheiten entsendet

werden.

§ 2. (1) Für jede gemäß § 1 in das Ausland entsendete

Einheit ist ein Vorgesetzter zu bestellen.

Die Bestellung des Vorgesetzten obliegt dem zuständigen

Bundesminister, wenn

a) die Einheit ausschließlich aus Personen besteht,

die seiner Weisungsbefugnis unterliegen

oder dem Personalstand seines Verwaltungsbereiches

angehören, oder

b) die Einheit ausschließlich auf einem Sachgebiet

tätig werden soll, das in den Zuständigkeitsbereich

des betreffenden Bundesministeriums

fällt.

In den übrigen Fällen obliegt die Bestellung

des Vorgesetzten der Bundesregierung.

(2) Der Vorgesetzte ist berechtigt, den Mitgliedern

der Einheit im Ausland Weisungen (Artikel

20 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) zu erteilen und die ihm

zustehende Weisungsbefugnis anderen Mitgliedern

der Einheit zu übertragen. Inwieweit der

Vorgesetzte bei der Verwendung der Einheit

selbst an die Weisungen (Artikel 20 Abs. 1 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929) der Organe einer internationalen Organisation

gebunden ist und inwieweit Organe einer

solchen Organisation den Mitgliedern der Einheit

(§ 1) unmittelbar Weisungen für ihre Verwendung

erteilen dürfen, bestimmt sich nach dem

zwischen der Republik Österreich und der internationalen

Organisation über die Hilfeleistung

abgeschlossenen Staatsvertrag. Liegt kein solcher

Staatsvertrag vor oder enthält der Staatsvertrag

keine oder keine ausreichenden Bestimmungen

über die Verwendung der Einheit, so hat die

Bundesregierung dem Vorgesetzten Weisungen

für die Verwendung der Einheit zu erteilen.

(3) Für die Aufrechterhaltung der Ordnung

und Disziplin innerhalb der Einheit hat ausschließlich

der Vorgesetzte Sorge zu tragen; er

hat gegenüber den Mitgliedern der Einheit die

dienstrechtliche Stellung eines Vorstandes der

Dienstbehörde. Er ist hiebei in den Fällen des

Abs. 1 lit. a und b an die Weisungen des sachlich

zuständigen Bundesministeriums, in den übrigen

Fällen des Abs. 1 an die Weisungen des Bundesministeriums

gebunden, das die Bundesregierung

im Einsatzfall zu bezeichnen hat. Die Bundesregierung

kann bestimmen, daß das von ihr bezeichnete

Bundesministerium die Weisungen im

Einvernehmen mit einem anderen Bundesministerium

oder mit anderen Bundesministerien zu

erteilen hat. Bei Gefahr im Verzug ist jedoch

das von der Bundesregierung bezeichnete Bundesministerium

befugt, die erforderlichen Weisungen

ohne Herstellung des Einvernehmens zu erteilen.

§ 3. Die Mitglieder der Einheit sind verpflichtet,

den Weisungen des Vorgesetzten und hinsichtlich

der Verwendung nach Maßgabe des § 2

Abs. 2 auch den Weisungen der internationalen

Organisation im Ausland Folge zu leisten.

Widersprechen einander Weisungen des Vorgesetzten

und unmittelbar erteilte Weisungen der

internationalen Organisation, so haben die betroffenen

Mitglieder der Einheit die Weisungen

des Vorgesetzten zu befolgen. Sie haben jedoch

den Vorgesetzten unverzüglich von den widersprechenden

Weisungen der internationalen Organisation

in Kenntnis zu setzen. Der Vorgesetzte

hat unverzüglich mit den Organen der

internationalen Organisation, die die widersprechende

Weisung erteilt haben, zum Zwecke der

Beseitigung des Widerspruches Fühlung zu

nehmen.

§ 4. Die nach österreichischen Rechtsvorschriften

bestehende organisatorische Unterordnung

von Mitgliedern der Einheit gegenüber ihren

Vorgesetzten im Inland ruht auf die Dauer der

Tätigkeit im Ausland.

§ 5. Welche österreichischen Rechtsvorschriften

die Mitglieder der Einheit im Ausland anzuwenden

haben, hat die Bundesregierung in jedem

Einsatzfall durch Verordnung zu bestimmen.

Dies gilt nicht für Rechtsvorschriften, die

schon nach der bestehenden Rechtslage auch im

Ausland oder auf im Ausland gesetzte Tatbestände

anzuwenden sind.

§ 6. Nach Beendigung des. Einsatzes hat der

Vorgesetzte der Bundesregierung einen zusammenfassenden

Bericht über den Einsatz vorzulegen.

Während des Einsatzes hat der Vorgesetzte

auf Verlangen der Bundesregierung jederzeit die

gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten

Auskünfte zu erteilen.

§ 7. Soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz

nichts anderes bestimmt ist, bleibt der durch die

geltenden Rechtsvorschriften festgesetzte Wirkungsbereich

der Bundesministerien unberührt.

Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit zur

Vorbereitung und Durchführung der in diesem

Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Beschlüsse

der Bundesregierung.

§ 8. Die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes

gelten sinngemäß für die Entsendung

von Einheiten in das Ausland zur Hilfeleistung

in Fällen von Naturkatastrophen auf

Ersuchen der Liga der Rotkreuz-Gesellschaften.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt

ist, die Bundesregierung betraut.

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