173. Bundesverfassungsgesetz: Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bundesregierung ist ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
und unter Bedachtnahme auf die
immerwährende Neutralität Österreichs (Bundes-
Verfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955, BGBl.
Nr. 211) dem Ersuchen einer internationalen
Organisation um Hilfeleistung durch Entsendung
einer Einheit in das Ausland zu entsprechen, die
aus
a) Angehörigen des Bundesheeres,
b) Angehörigen der Wachkörper des Bundes
und
c) Personen, die sich zur Dienstleistung für
den betreffenden Einsatz vertraglich verpflichtet
haben,
auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet
werden kann. Wenn der Zweck der Hilfeleistung
es erfordert, können auch mehrere Einheiten entsendet
werden.
§ 2. (1) Für jede gemäß § 1 in das Ausland entsendete
Einheit ist ein Vorgesetzter zu bestellen.
Die Bestellung des Vorgesetzten obliegt dem zuständigen
Bundesminister, wenn
a) die Einheit ausschließlich aus Personen besteht,
die seiner Weisungsbefugnis unterliegen
oder dem Personalstand seines Verwaltungsbereiches
angehören, oder
b) die Einheit ausschließlich auf einem Sachgebiet
tätig werden soll, das in den Zuständigkeitsbereich
des betreffenden Bundesministeriums
fällt.
In den übrigen Fällen obliegt die Bestellung
des Vorgesetzten der Bundesregierung.
(2) Der Vorgesetzte ist berechtigt, den Mitgliedern
der Einheit im Ausland Weisungen (Artikel
20 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) zu erteilen und die ihm
zustehende Weisungsbefugnis anderen Mitgliedern
der Einheit zu übertragen. Inwieweit der
Vorgesetzte bei der Verwendung der Einheit
selbst an die Weisungen (Artikel 20 Abs. 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929) der Organe einer internationalen Organisation
gebunden ist und inwieweit Organe einer
solchen Organisation den Mitgliedern der Einheit
(§ 1) unmittelbar Weisungen für ihre Verwendung
erteilen dürfen, bestimmt sich nach dem
zwischen der Republik Österreich und der internationalen
Organisation über die Hilfeleistung
abgeschlossenen Staatsvertrag. Liegt kein solcher
Staatsvertrag vor oder enthält der Staatsvertrag
keine oder keine ausreichenden Bestimmungen
über die Verwendung der Einheit, so hat die
Bundesregierung dem Vorgesetzten Weisungen
für die Verwendung der Einheit zu erteilen.
(3) Für die Aufrechterhaltung der Ordnung
und Disziplin innerhalb der Einheit hat ausschließlich
der Vorgesetzte Sorge zu tragen; er
hat gegenüber den Mitgliedern der Einheit die
dienstrechtliche Stellung eines Vorstandes der
Dienstbehörde. Er ist hiebei in den Fällen des
Abs. 1 lit. a und b an die Weisungen des sachlich
zuständigen Bundesministeriums, in den übrigen
Fällen des Abs. 1 an die Weisungen des Bundesministeriums
gebunden, das die Bundesregierung
im Einsatzfall zu bezeichnen hat. Die Bundesregierung
kann bestimmen, daß das von ihr bezeichnete
Bundesministerium die Weisungen im
Einvernehmen mit einem anderen Bundesministerium
oder mit anderen Bundesministerien zu
erteilen hat. Bei Gefahr im Verzug ist jedoch
das von der Bundesregierung bezeichnete Bundesministerium
befugt, die erforderlichen Weisungen
ohne Herstellung des Einvernehmens zu erteilen.
§ 3. Die Mitglieder der Einheit sind verpflichtet,
den Weisungen des Vorgesetzten und hinsichtlich
der Verwendung nach Maßgabe des § 2
Abs. 2 auch den Weisungen der internationalen
Organisation im Ausland Folge zu leisten.
Widersprechen einander Weisungen des Vorgesetzten
und unmittelbar erteilte Weisungen der
internationalen Organisation, so haben die betroffenen
Mitglieder der Einheit die Weisungen
des Vorgesetzten zu befolgen. Sie haben jedoch
den Vorgesetzten unverzüglich von den widersprechenden
Weisungen der internationalen Organisation
in Kenntnis zu setzen. Der Vorgesetzte
hat unverzüglich mit den Organen der
internationalen Organisation, die die widersprechende
Weisung erteilt haben, zum Zwecke der
Beseitigung des Widerspruches Fühlung zu
nehmen.
§ 4. Die nach österreichischen Rechtsvorschriften
bestehende organisatorische Unterordnung
von Mitgliedern der Einheit gegenüber ihren
Vorgesetzten im Inland ruht auf die Dauer der
Tätigkeit im Ausland.
§ 5. Welche österreichischen Rechtsvorschriften
die Mitglieder der Einheit im Ausland anzuwenden
haben, hat die Bundesregierung in jedem
Einsatzfall durch Verordnung zu bestimmen.
Dies gilt nicht für Rechtsvorschriften, die
schon nach der bestehenden Rechtslage auch im
Ausland oder auf im Ausland gesetzte Tatbestände
anzuwenden sind.
§ 6. Nach Beendigung des. Einsatzes hat der
Vorgesetzte der Bundesregierung einen zusammenfassenden
Bericht über den Einsatz vorzulegen.
Während des Einsatzes hat der Vorgesetzte
auf Verlangen der Bundesregierung jederzeit die
gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten
Auskünfte zu erteilen.
§ 7. Soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz
nichts anderes bestimmt ist, bleibt der durch die
geltenden Rechtsvorschriften festgesetzte Wirkungsbereich
der Bundesministerien unberührt.
Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit zur
Vorbereitung und Durchführung der in diesem
Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Beschlüsse
der Bundesregierung.
§ 8. Die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes
gelten sinngemäß für die Entsendung
von Einheiten in das Ausland zur Hilfeleistung
in Fällen von Naturkatastrophen auf
Ersuchen der Liga der Rotkreuz-Gesellschaften.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt
ist, die Bundesregierung betraut.