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173_1963 AT

173. Bundesgesetz: 6. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Bundesgesetz: 6. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.

Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962 und BGBl.

Nr. 117/1963, wird geändert wie folgt

1. § 1 Abs. 3 lit. c hat zu lauten

„c) auf wissenschaftliche Hilfskräfte, Demonstratoren

und Vertragsassistenten;"

2. § 1 Abs. 3 lit. e hat zu lauten

„e) auf Personen, die unverhältnismäßig kurze

Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur

fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig

kurze Zeit gilt eine Beschäftigung

im Ausmaße von weniger als einem

Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen

Wochendienstleistung. Das zuständige

Bundesministerium kann jedoch,

falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse

erfordern, im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen auch mit Personen,

deren Beschäftigungsausmaß unter einem

Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen

Wochendienstleistung liegt,

einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes abschließen;"

3. Im § 11 Abs. 1 ist die Tabelle der Entlohnungsgruppen

d und e wie folgt zu ergänzen

4. Im § 14 Abs. 1 ist die Tabelle wie folgt

zu ergänzen

5. § 26 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als

Abs. 2 ist einzufügen

„(2) In der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung

ist zu bestimmen, daß bei der Anrechnung

von Vordienstzeiten, die im Ermessen des

Dienstgebers steht, das Bundeskanzleramt, bei

der Anrechnung von Behinderungszeiten überdies

das Bundesministerium für Finanzen mitzuwirken

haben. Das Bundeskanzleramt und das

Bundesministerium für Finanzen haben dabei

dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung

der Vertragsbediensteten im Bereiche sämtlicher

Bundesdienststellen gewährleistet ist."

Artikel II.

Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 und 4 sind

ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch

auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die die Entlohnungsstufe

20 vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes erreicht haben.

Artikel HL

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. April 1963 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,

als es oberste Dienstbehörde ist.

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