173. Bundesgesetz: 6. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.
Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962 und BGBl.
Nr. 117/1963, wird geändert wie folgt
1. § 1 Abs. 3 lit. c hat zu lauten
„c) auf wissenschaftliche Hilfskräfte, Demonstratoren
und Vertragsassistenten;"
2. § 1 Abs. 3 lit. e hat zu lauten
„e) auf Personen, die unverhältnismäßig kurze
Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur
fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig
kurze Zeit gilt eine Beschäftigung
im Ausmaße von weniger als einem
Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen
Wochendienstleistung. Das zuständige
Bundesministerium kann jedoch,
falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse
erfordern, im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen auch mit Personen,
deren Beschäftigungsausmaß unter einem
Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen
Wochendienstleistung liegt,
einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes abschließen;"
3. Im § 11 Abs. 1 ist die Tabelle der Entlohnungsgruppen
d und e wie folgt zu ergänzen
4. Im § 14 Abs. 1 ist die Tabelle wie folgt
zu ergänzen
5. § 26 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als
Abs. 2 ist einzufügen
„(2) In der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung
ist zu bestimmen, daß bei der Anrechnung
von Vordienstzeiten, die im Ermessen des
Dienstgebers steht, das Bundeskanzleramt, bei
der Anrechnung von Behinderungszeiten überdies
das Bundesministerium für Finanzen mitzuwirken
haben. Das Bundeskanzleramt und das
Bundesministerium für Finanzen haben dabei
dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung
der Vertragsbediensteten im Bereiche sämtlicher
Bundesdienststellen gewährleistet ist."
Artikel II.
Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 und 4 sind
ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch
auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die die Entlohnungsstufe
20 vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erreicht haben.
Artikel HL
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. April 1963 in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,
als es oberste Dienstbehörde ist.