173. Bundesverfassungsgesetz: 3. Vermögensverfallsamnestienovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Vermögensverfallsamnestie, BGBl. Nr. 155/
1956, in der Fassung der 2. Vermögensverfallsamnestienovelle,
BGBl. Nr. 7/1962, wird abgeändert
wie folgt
1. § 6 Z. 2 hat zu lauten
„2. auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages
vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich, in das
Eigentum der Republik Österreich übergegangen
wäre, sofern nicht bereits gemäß § 20 Abs. 2
des Vermögensverfallsgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1955, BGBl.
Nr. 285, der Eigentumsübergang an die Republik
Österreich stattgefunden hätte. Diese Einschränkung
gilt jedoch nur für Personen, die am 8. Mai
1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen
haben und die entweder die österreichische Staatsbürgerschaft
oder eine andere Staatsangehörigkeit
nach dem 27. Juli 1955 erworben haben oder
die weiterhin deutsche Staatsangehörige geblieben
sind, und zwar hinsichtlich des Teiles des für
verfallen erklärten Vermögens, der die Wertgrenze
des 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 6/1962, übersteigt."
2. Der Schlußsatz in § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„Derartige Ansuchen sind spätestens am 30. Juni
1963 bei der Verwertungsstelle einzubringen."
Artikel II.
(1) Ist verfallenes Vermögen auf Grund der
Vermögensverfallsamnestie in der Fassung des
Artikels I Z. 1 zu erstatten, aber entweder kein
Antrag auf Erstattung gestellt oder der Erstattungsantrag
auf Grund des § 6 Z. 2 der Vermögensverfallsamnestie
in der bisherigen Fassung
abgewiesen worden, so kann spätestens am
30. Juni 1963 beim zuständigen Gericht Antrag
auf Erstattung gestellt werden.
(2) Hat das Gericht bereits rechtskräftig auf
Erstattung eines solchen verfallenen Vermögens
erkannt, ist jedoch dieses Vermögen von der
Verwertungsstelle (§ 20 Abs. 3 des Vermögensverfallsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1947) auf Grund
des § 6 Z. 2 der Vermögensverfallsamnestie in
der bisherigen Fassung nicht herausgegeben worden,
so ist die Herausgabe nunmehr innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 5 der Vermögensverfallsamnestie
vorzunehmen. Auf Herausgabe des" zu
erstattenden Vermögens kann frühestens ein Jahr
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
geklagt werden.
(3) Auf die Erstattung oder Rückübertragung
von Verfallsvermögen gemäß Artikel I Z. 1 findet
die Bestimmung des § 5 Z. 11 der Vermögensverfallsamnestie
mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Verjährungsfrist des Rechtes zur Festsetzung
der Erbschaftssteuer nicht vor dem
1. Jänner .1963 zu laufen beginnt.
Artikel III.
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit dem
Tage des Inkrafttretens des österreichisch-deutschen
Finanz- und Ausgleichsvertrages vom
27. November 1961 in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind die Bundesministerien für Finanzen
und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich
betraut.