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173_1962 AT

173. Bundesverfassungsgesetz: 3. Vermögensverfallsamnestienovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Bundesverfassungsgesetz: 3. Vermögensverfallsamnestienovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Vermögensverfallsamnestie, BGBl. Nr. 155/

1956, in der Fassung der 2. Vermögensverfallsamnestienovelle,

BGBl. Nr. 7/1962, wird abgeändert

wie folgt

1. § 6 Z. 2 hat zu lauten

„2. auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages

vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, betreffend

die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich, in das

Eigentum der Republik Österreich übergegangen

wäre, sofern nicht bereits gemäß § 20 Abs. 2

des Vermögensverfallsgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1955, BGBl.

Nr. 285, der Eigentumsübergang an die Republik

Österreich stattgefunden hätte. Diese Einschränkung

gilt jedoch nur für Personen, die am 8. Mai

1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen

haben und die entweder die österreichische Staatsbürgerschaft

oder eine andere Staatsangehörigkeit

nach dem 27. Juli 1955 erworben haben oder

die weiterhin deutsche Staatsangehörige geblieben

sind, und zwar hinsichtlich des Teiles des für

verfallen erklärten Vermögens, der die Wertgrenze

des 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 6/1962, übersteigt."

2. Der Schlußsatz in § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„Derartige Ansuchen sind spätestens am 30. Juni

1963 bei der Verwertungsstelle einzubringen."

Artikel II.

(1) Ist verfallenes Vermögen auf Grund der

Vermögensverfallsamnestie in der Fassung des

Artikels I Z. 1 zu erstatten, aber entweder kein

Antrag auf Erstattung gestellt oder der Erstattungsantrag

auf Grund des § 6 Z. 2 der Vermögensverfallsamnestie

in der bisherigen Fassung

abgewiesen worden, so kann spätestens am

30. Juni 1963 beim zuständigen Gericht Antrag

auf Erstattung gestellt werden.

(2) Hat das Gericht bereits rechtskräftig auf

Erstattung eines solchen verfallenen Vermögens

erkannt, ist jedoch dieses Vermögen von der

Verwertungsstelle (§ 20 Abs. 3 des Vermögensverfallsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1947) auf Grund

des § 6 Z. 2 der Vermögensverfallsamnestie in

der bisherigen Fassung nicht herausgegeben worden,

so ist die Herausgabe nunmehr innerhalb

eines angemessenen Zeitraumes nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 5 der Vermögensverfallsamnestie

vorzunehmen. Auf Herausgabe des" zu

erstattenden Vermögens kann frühestens ein Jahr

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

geklagt werden.

(3) Auf die Erstattung oder Rückübertragung

von Verfallsvermögen gemäß Artikel I Z. 1 findet

die Bestimmung des § 5 Z. 11 der Vermögensverfallsamnestie

mit der Maßgabe Anwendung,

daß die Verjährungsfrist des Rechtes zur Festsetzung

der Erbschaftssteuer nicht vor dem

1. Jänner .1963 zu laufen beginnt.

Artikel III.

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit dem

Tage des Inkrafttretens des österreichisch-deutschen

Finanz- und Ausgleichsvertrages vom

27. November 1961 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind die Bundesministerien für Finanzen

und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich

betraut.

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